Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
VPRRS 2016, 0309VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2016 - 3 VK LSA 24/16
1. Tariftreueerklärungen und sonstige arbeitnehmerschützende Verpflichtungserklärungen sind keine Eignungskriterien im Sinne der VOB/A.
2. Der Einsatz von Pflichtpraktikanten stellt keinen Verstoß gegen die nach dem Landesgesetz bestehende Verpflichtung zur Tariftreue und zur Entgeltgleichheit dar.
3. Bei der Prüfung unangemessen hoher oder niedriger Angebotspreise kommt es nicht auf die Einzelpositionen, sondern den Gesamtpreis an.
VolltextVPRRS 2016, 0308
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2016 - 3 VK LSA 25/16
1. Tariftreueerklärungen und sonstige arbeitnehmerschützende Verpflichtungserklärungen sind keine Eignungskriterien im Sinne der VOB/A.
2. Der Einsatz von Pflichtpraktikanten stellt keinen Verstoß gegen die nach dem Landesgesetz bestehende Verpflichtung zur Tariftreue und zur Entgeltgleichheit dar.
3. Bei der Prüfung unangemessen hoher oder niedriger Angebotspreise kommt es nicht auf die Einzelpositionen, sondern den Gesamtpreis an.
VolltextVPRRS 2016, 0298
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2016 - VgK-26/2016
1. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Der Grundsatz des Transparenzgebots bedeutet, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, präzise und eindeutig in der Vergabebekanntmachung, konkret allerdings noch in den Vergabeunterlagen zu formulieren sind.
VolltextVPRRS 2016, 0295
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2016 - 54 Verg 3/16
1. Im Vergabeverfahren sind eindeutige Produktangaben in einem Angebot wörtlich zu nehmen, auch wenn dieses Produkt den im Leistungsverzeichnis formulierten Anforderungen nicht gerecht wird. Dieser Umstand erlaubt nämlich nicht zwingend den Umkehrschluss, dass dieses System nicht hätte angeboten werden sollen.*)
2. Es wäre zirkulär, im Vergabeverfahren zur Auslegung eines Angebots die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses heranzuziehen und auf diese Weise Irrtümer beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses zu korrigieren. Angesichts der Vielzahl der möglichen Irrtümer kann weder ausgeschlossen werden, dass der Anbietende das Angebotene tatsächlich anbieten wollte, noch ermittelt werden, was er ggf. stattdessen hätte anbieten wollen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0294
VK Thüringen, Beschluss vom 10.03.2016 - 250-4002-2350/2016-N-003-SOK
1. Der Nachweis der rechtzeitigen Vorlage der Angebote und ihrer einzelnen Bestandteile kann nur mit einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung, die zwingend im Eröffnungstermin stattfinden muss, geführt werden. Eine im Eröffnungstermin nicht vorgenommen Kennzeichnung der Angebote kann nicht nachträglich nachgeholt werden.
2. Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar (im Anschluss an VK Sachsen, Beschluss vom 24.05.2007 - 1/SVK/029-07, IBRRS 2007, 3280 = VPRRS 2007, 0219).
VolltextVPRRS 2016, 0292
VK Südbayern, Beschluss vom 27.06.2016 - Z3-3-3194-1-65-12/15
1. Eignungsnachweise i.S.d. § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 sind nur solche Unterlagen, die zum Beleg der Eignung nach den Vorgaben der Bekanntmachung mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind.*)
2. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots oder der Eignungsnachweise zu ermöglichen.*)
3. Kann die Vergabestelle aus den geforderten und vollständig vorgelegten Eignungsnachweisen weder auf die Eignung noch die Nichteignung eines Bieters oder Bewerbers schließen, kann sie auch sonstige - außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende - Umstände, bei der materiellen Prüfung der Eignung eines Bieters oder Bewerbers heranziehen.*)
4. Dabei kann sie auch Gutachten über außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende Umstände im Auftrag geben, wenn sie dies zur Beurteilung der Eignung für nötig erachtet.*)
5. Bei der materiellen Prüfung einer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die vor Abgabe des Teilnahmeantrags vorgelegen haben.*)
VolltextVPRRS 2016, 0290
VK Thüringen, Beschluss vom 07.04.2016 - 250-4002-2784/2016-N-002-SON
1. Die Rechtsprechung des BGH, wonach im sog. "Oberschwellenbereich" Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist (IBR 2014, 162 = VPR 2014, 64), ist auf Vergaben im sog. "Unterschwellenbereich" nicht anwendbar.
2. Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
3. Im Rahmen der Prüfung der Angebote erfolgt auch die Prüfung eingegangener Nebenangebote auf Gleichwertigkeit zur ausgeschriebenen Leistung. Im Falle einer gegebenen Gleichwertigkeit sind die Nebenangebote zwingend zu werten, im Falle nicht gegebener Gleichwertigkeit bleiben diese unberücksichtigt.
4. Für Nebenangebote gelten die gleichen Anforderungen, wie sie im umgekehrten Verhältnis für einen Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung gelten. Der Auftraggeber muss aus dem Nebenangebot deshalb eindeutig erkennen können, welche Leistungen Inhalt des Nebenangebots sind.
VolltextVPRRS 2016, 0288
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2016 - 11 Verg 9/16
1. Kann der Auftrag durch eine vom Bieter zu gründende und von ihm zu haltende Projektgesellschaft durchgeführt werden, entspricht eine Projektstruktur, wonach der Bieter an der Projektgesellschaft lediglich mit einem Kommanditanteil von 5% beteiligt ist, nicht den Vorgaben der Auftragsbekanntmachung.
2. Da es keine eindeutige juristische Definition des Begriffs des "Haltens" gibt, kann das Angebot aber nicht wegen Abweichens von den Vorgaben der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Denn Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss.
3. Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben gehen grundsätzlich zulasten des Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2016, 0284
VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - 1/SVK/046-15
Angebote, die nicht die nachgeforderten Erklärungen enthalten, sind gem. § 16 Abs. 3 a VOL/A 2009 auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0286
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2016 - Verg 54/15
Sind nach den Vergabeunterlagen auf der Baustelle mindestens acht Rückbau- oder Sanierungskolonnen gleichzeitig einzusetzen und gibt der Bieter an, dass lediglich vier Sanierungskolonnen zum Einsatz auf der Baustelle vorgesehen sind, weicht das Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, was - ungeachtet sonstiger kontrovers beurteilter Rechtsfragen - unabwendbar dessen Ausschluss zur Folge hat.
VolltextVPRRS 2016, 0280
VK Sachsen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1/SVK/009-16
1. Eine produktneutral formulierte Gestaltung der Ausschreibung, die auf eine Abfrage der Typen und Fabrikate verzichtet, ist vergaberechtlich zulässig und verlagert die konkrete Produktabfrage auf die Aufklärung.*)
2. Ist der Vorlagezeitpunkt von Nachweisen unklar geblieben oder auf den Zeitpunkt der nach Angebotsabgabe zu erstellenden Werk- und Montageplanung verlagert, kann in der Nichtvorlage solcher Nachweise zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kein Ausschlussgrund zu Lasten des entsprechenden Bieters gesehen werden.*)
VolltextVPRRS 2016, 0279
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.06.2016 - 21.VK-3194-07/16
Fehlen in einem Angebot geforderte Erklärungen oder Nachweise, hat der Auftraggeber diese nachzuverlangen. Die nachverlangten Erklärungen sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dem Auftraggeber steht kein Ermessen zu, diese Frist zu verlängern.*)
VolltextVPRRS 2016, 0278
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.07.2016 - 21.VK-3194-04/16
1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Zulassung gleichwertiger Produkte konkret zu bezeichnen von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen er Abweichungen zulässt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Gleichwertigkeit reicht nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2016, 0502
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2016 - Verg W 3/16
1. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist eine sofortige Beschwerde auch isoliert gegen die Kostenentscheidung oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig bzw. nicht notwendig war, statthaft.
2. Die Frage, ob sich der Auftraggeber auf Kosten anderer Beteiligter anwaltlicher Hilfe bedienen darf, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.
3. Es ist zunächst zu berücksichtigen, um welche Art von Auftraggeber es sich handelt. Eine Vergabestelle, die speziell zum Zwecke der Organisation und Abwicklung öffentlicher Aufträge eingerichtet worden ist, muss sich anders behandeln lassen als ein kleiner kommunaler Auftraggeber, der gelegentlich wegen Überschreitens der Schwellenwerte sich veranlasst sieht, Dienstleistungen auszuschreiben.
4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, ob das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln betrifft. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Grundlage der Nachprüfung Fakten sind, die die Vergabestelle selbst geschaffen und/oder bereits geprüft hat.
VolltextIBRRS 2016, 1944
OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014 - 12 U 110/14
1. Eine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine eindeutige, die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers ändernde oder erweiternde Erklärung des Auftraggebers. Diese muss als eine auf den Vertrag bezogene und diesen abändernde Erklärung für den Auftragnehmer verpflichtend sein.
2. Die Freigabe von Plänen, die der Auftragnehmer im Rahmen der ihm übertragenen Leistungspflichten zu erstellen hat, stellt keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Auftragnehmer abweichend vom vertraglichen Leistungssoll darin eine andere Ausführung als geschuldet eingetragen hat.
3. Die im Rahmen eines Bauvertrags vertraglich geschuldete Leistung wird durch Auslegung ermittelt. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Leistungsverzeichnis und anderen Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
4. Ein detailreich aufgestelltes Leistungsverzeichnis geht in der Regel allen anderen Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen - also auch der Vorbemerkung der Ausschreibungsunterlagen - vor.
5. Der Bieter muss bei seiner Kalkulation nicht damit rechnen, dass die Leistungsbeschreibung unrichtig ist. Liegt aber ein offenkundiger (Planungs-)Fehler vor und muss sich die Mangelhaftigkeit der Leistungsbeschreibung deshalb geradezu aufdrängen, ist der Bauvertrag zugunsten des Auftraggebers auszulegen.
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2014 - 8 U 11/13
1. Für den Transport asbesthaltigen Materials dürfen aufgrund der - einem Fachunternehmen bekannten - Technischen Regeln für Gefahrstoffe keine Schüttrutschen verwendet werden.
2. Sieht das Leistungsverzeichnis für den Transport asbesthaltigen Materials den Einsatz von Schüttrutschen vor, liegt ein offenkundiger Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe vor, den der Auftragnehmer vor Vertragsschluss aufklären muss.
3. Die Kalkulation des Auftragnehmers wird grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage, selbst wenn sie dem Auftraggeber offengelegt wird. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er den Preis eines Bauvertrages kalkuliert. Er trägt deshalb das Risiko auskömmlicher Preise.
4. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A missachtet, sind alle Erschwernisse vom Vertrag umfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters gerechnet werden musste.
5. Erschwernisse im Rahmen der Bauausführung, mit denen der Auftragnehmer nach den ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen von vornherein rechnen musste, stellen keine Behinderung dar.
VolltextIBRRS 2016, 1913
LG Heilbronn, Urteil vom 13.04.2016 - 8 O 128/15
1. Bestimmt die Sicherungsabrede, die Bürgschaft sichere "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag", so sind von ihr auch nach der Abnahme entstehende Gewährleistungsrechte umfasst.
2. Schuldet der Auftragnehmer eine Gewährleitungsbürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht zurück zu gewähren ist, und kommt es dadurch zu einer Kumulierung der durch die Auftragnehmerin zu leistenden Sicherheiten i.H.v. 8%, so liegt Übersicherung vor.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt vor, wenn er für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus Gewährleistungssicherheiten i.H.v. 8% der Auftragssumme leisten muss.
VolltextVPRRS 2016, 0273
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.06.2016 - 1 U 151/15
1. Die Bieter haben - auch im Unterschwellenbereich - gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser durch Missachtung von Vergabevorschriften den Bietern einen Schaden zufügt.
2. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht nicht entgegen, dass ein Bieter zuvor keinen Primärrechtsschutz - hier in Form einer einstweiligen Verfügung - in Anspruch genommen hat.
VolltextVPRRS 2016, 0271
EuGH, Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C-406/14
1. Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat.*)
2. Art. 98 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 st dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags in Bezug auf ein Projekt, das mit einem finanziellen Zuschuss der Europäischen Union gefördert wird, unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/18/EG vorgeschrieben hat, dass der künftige Auftragnehmer mindestens 25% der entsprechenden Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat, eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung darstellt, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nach Art. 98 dieser Verordnung erforderlich macht, soweit die Möglichkeit, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhe dieser Berichtigung ist unter Berücksichtigung aller im Hinblick auf die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung angeführten Kriterien relevanten konkreten Umstände, nämlich der Art und des Schweregrads der festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlusts, zu bestimmen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0269
VK Nordbayern, Urteil vom 21.06.2016 - 21.VK-3194-08/16
1. Zum Nachweis der Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. erfolgen.
2. Verlangt der Auftraggeber keine weitergehenden, auf den konkreten Auftrag bezogene Angaben zur Eignung, erbringt der Bieter den verlangten Eignungsnachweis, wenn er seine Präqualifikationsnummer mit dem Angebot angibt.
3. Es liegt nicht im Aufgabenbereich eines Bieters, die Gültigkeit der Eintragung zu gewährleisten. Vielmehr hat die Präqualifizierungsstelle Sorge für die Aktualität der Liste präqualifizierter Unternehmen zu tragen.
VolltextVPRRS 2016, 0270
BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15
Ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, bedarf es im Unterschwellenbereich auch bei der Zulassung von Nebenangeboten nicht in jedem Fall der Festlegung von Kriterien zur Angebotswertung. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 109/96, VPRRS 2000, 0017 = IBRRS 2000, 0659 = BGHZ 139, 273, 278).*)
VolltextVPRRS 2016, 0256
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2016 - VgK-17/2016
1. Ein Rahmenvertrag kann auch ausschließlich fremdnützig geschlossen werden, so dass dem Anbieter eines Produkts das Vergabenachprüfungsverfahren auch dann offen steht, wenn der Auftraggeber mit dem Rahmenvertrag keinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.
2. Es besteht keine Möglichkeit der Überprüfung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, wenn der Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung enthält, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein in einem weiteren wettbewerblichen Verfahren zu beschaffendes Produkt.
VolltextVPRRS 2016, 0265
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 37/14
1. Bei einem öffentlichen Bauauftrag ist zur Feststellung des Auftragswerts der Gesamtwert der Arbeiten zu veranschlagen, der die vom öffentlichen Auftraggeber gezahlten Geldbeträge und die von Dritten als Gegenleistung für die für ihre Rechnung errichteten Bauwerke geleisteten Beträge umfasst.
2. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder Bieter auf Grund von Eigenerklärungen und beigebrachten Nachweisen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen sind, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.
3. Erklärungen oder Nachweise, die nach Abgabe des Angebots auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen sind, aber vom Bieter nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, darf der Auftraggeber nicht nachfordern (entgegen OLG Celle, IBR 2012, 95).
VolltextVPRRS 2016, 0264
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 50/15
1. Formblätter, die zu dem Zweck abgefordert worden sind, bei der Auskömmlichkeitsprüfung des Preises und/oder bei der Beurteilung eventueller späterer Nachträge herangezogen zu werden, beinhalten keine Kalkulationsvorgaben, sondern sind als Kalkulationsabfragen zu bewerten.
2. Der Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres aus der Wertung nehmen, ohne dem vom Ausschluss bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Widersprüche oder Unvollständigkeiten nachvollziehbar auszuräumen.
VolltextVPRRS 2016, 0261
VK Westfalen, Beschluss vom 17.06.2016 - VK 1-21/16
1. Kostenschätzung für eine Gesamtbaumaßnahme*)
2. Die Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.*)
VolltextVPRRS 2016, 0255
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2016 - VK 1-30/16
Die Abgrenzung zwischen Nachunternehmerleistungen und sonstigen Leistungen dritter Unternehmen bestimmt sich danach, dass der Nachunternehmer dem Hauptauftragnehmer die Ausführung (bzw. den Ausführungserfolg) einer ausgeschriebenen Leistung in eigener Verantwortung schuldet, wohingegen ein drittes Unternehmen dem Hauptauftragnehmer nur die nötigen Mittel wie Baumaterial, Geräte oder auch Personal zur Verfügung stellt bzw. Hilfsleistungen erbringt, damit dieser die Ausführung der Leistung bewirken kann.
VolltextVPRRS 2016, 0262
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2016 - VgK-03/2016
1. Bietergemeinschaften sind trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nicht per se wettbewerbswidrig (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2015, 85 = VPR 2015, 7). Der Auftraggeber darf sie nicht allgemein von der Vergabe ausschließen.
2. Die Anforderung an eine Bietergemeinschaft, nur solche Referenzen vorzulegen, die die Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht hat, ist vergaberechtlich problematisch, weil sie dem Charakter einer für den Einzelfall gebildeten Bietergemeinschaft widerspricht.
3. Vergaberechtlich problematische Festlegungen in der Ausschreibung sind unverzüglich zu rügen, anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2016, 0245
VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15
1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.
2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.
3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.
VolltextVPRRS 2016, 0238
BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12.14
1. Ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG besteht auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht hat.*)
2. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründet nach § 1 Abs. 2 a IWG keinen Anspruch auf Zugang zu angefragten Informationen. Das IWG gilt nicht für Informationen, an denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.
3. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen auf Anfrage nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen.
4. Öffentliche Auftraggeber müssen den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung ausschreibungsbezogener Bekanntmachungen so verlässlich ermitteln, dass die Informationen im Anschluss unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
VolltextVPRRS 2016, 0247
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.04.2016 - 21.VK-3194-05/16
1. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.*)
2. Eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation kann nicht mit einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden.*)
3. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)
VolltextVPRRS 2016, 0244
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - Verg 17/15
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft (BIEGE) und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.
2. Die als Bieter auftretende BIEGE muss daher darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung muss aber nicht schon mit der Abgabe des Angebots erfolgen.
3. Auch BIEGEN zwischen auf dem selben Markt tätigen Unternehmen sind wettbewerbsunschädlich, wenn erst der Zusammenschluss zu einer BIEGE ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht. Ob die beteiligten Unternehmen objektiv nicht in der Lage wären, den Auftrag alleine auszuführen, ist unerheblich.
VolltextVPRRS 2016, 0243
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2016 - VK 1-10/16
1. Der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung stellt eine vergaberechtlich hinzunehmende Zäsur dar, mit der die formelle Eignungsprüfung abgeschlossen ist. Ereignisse, die nach Zuschlagserteilung eintreten, sind der Auftragsdurchführung zuzurechnen, also einer Phase, für die das Vergaberecht nicht (mehr) gilt.
2. Der beabsichtigte und verhandelte Verkauf von Unternehmensteilen führt - solange ein Vollzug noch aussteht - nicht dazu, dass der Bieter nicht mehr als geeignet anzusehen ist.
VolltextIBRRS 2016, 1686
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2016 - 1 O 385/14
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers setzt voraus, dass zwischen dem Auftraggeber und dem beratenden Unternehmen ein Beratungs- oder zumindest ein - ggf. sogar unentgeltlicher - Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen ist.
2. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen. Dabei kann ein Rechtsbindungswille auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.
3. Erbringt der Hersteller von Maschinen außerhalb seiner "Profession" zum Zwecke der Absatzförderung Beratungsleistungen, fehlt ihm der Rechtsbindungswille, sich mindestens Sekundärleistungsansprüchen zu unterwerfen.
VolltextVPRRS 2016, 0240
VK Sachsen, Beschluss vom 02.05.2016 - 1/SVK/007-16
1. Hat ein Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung angekündigt, erst im Zuge der Angebotsprüfung bei den Bietern Angaben zu den angebotenen Fabrikaten und den technischen Daten abzufragen, ist in diesem Vorgehen eine Verlagerung des Zeitpunktes zur Konkretisierung des Angebotes von der Angebotsabgabe auf den Zeitpunkt "ab Verlangen der Vergabestelle" zu sehen.*)
2. Wird der Bieter aufgefordert, die von ihm vorgesehenen Fabrikate und Produkte innerhalb einer bestimmten Frist zu benennen, ist darin die Aufforderung zur Konkretisierung des Angebotes zu sehen. Damit schuldet der Bieter nicht mehr nur ein Produkt mittlerer Art und Güte gemäß § 243 BGB.*)
3. Ist ein Bieter zu einer solchen fristgebundenen Konkretisierung seines Angebotes aufgefordert worden, so stellt die Mehrfachnennung von verschiedenen Fabrikaten für eine LV-Position einen Vergaberechtsverstoß dar, da der Bieter sich so offen behält, welches Produkt er anbieten möchte.*)
VolltextVPRRS 2016, 0239
VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2016 - 1/SVK/005-16
1. Nach § 7 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Bieter so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann.*)
2. Eine Leistungsbeschreibung ist dann nicht eindeutig und erschöpfendend, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistungen von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1640
OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12
1. Die ATV DIN 18299 ff. enthalten Vorschriften über die Abrechnung von Bauleistungen auch insoweit, als es um die für die Preisberechnung als Grundlage dienende ansatzfähigen Mengen und Massen geht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein (temporärer) Spundwandverbau nach ATV DIN 18303 oder nach ATV DIN 18304 abzurechnen ist.
3. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind.
4. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf veränderte Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führen kann.
5. Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu.
VolltextVPRRS 2016, 0228
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 - VgK-08/2016
1. Der Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn er der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht nur die finalen Angebote zur als Auftragsgegenstand festgelegten Variante zugrunde legt, sondern zu gleichen Teilen auch die indikativen Angebote zu den verworfenen Varianten.
2. Erhält ein Bieter einen Punktabzug, weil sein Konzept einen nach den Vergabeunterlagen möglichst zu vermeidenden Einsatz von Containern während der Bauphase vorsieht, ist es nicht gerechtfertigt, einem anderen Bieter die volle Punktzahl zu geben, nur weil dieser ohne nähere Erläuterung erklärt hat, dass auf den Einsatz von Containern verzichtet werden kann.
VPRRS 2016, 0229
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2016 - VgK-01/2016
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft eines Bieters oder Bewerbers führt nicht bereits zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Ist ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen, kann die Vermutung der Voreingenommenheit nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich die Tätigkeit für den Bieter oder Bewerber nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren ausgewirkt hat.
3. Berät oder unterstützt ein Bieter oder Bewerber den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens, hat der Auftraggeber (hier: durch Überlassung einer geschwärzten Fassung eines bereits ausgehandelten Pachtvertrags) sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 11.03.2013 - 12 U 138/12
(Ergebnis fraglich: nicht veröffentlichungswürdig)
VolltextVPRRS 2016, 0232
VK Bund, Beschluss vom 04.03.2016 - VK 1-4/16
1. Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit müssen bereits in der Bekanntmachung bekanntgegeben werden; in den Vergabeunterlagen sind allenfalls noch Konkretisierungen dieser Anforderungen zulässig.
2. Prüft der Auftraggeber das Angebot des erstplatzierten Bieters in seiner Gesamtheit und in Bezug auf auffällige Einzelpositionen, fordert er Erklärungen bzw. Unterlagen (insbesondere die Urkalkulation) an und wird es in einem Bietergespräch aufgeklärt, muss das Angebot selbst dann nicht von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn es preislich 37% vor dem Angebot des zweitplatzierten Bieters liegt.
VolltextVPRRS 2016, 0234
VK Bund, Beschluss vom 18.02.2016 - VK 1-2/16
1. Zu einem Vergleich der für die einzelnen Positionen eines Leistungsverzeichnisses angegebenen Einzelpreise untereinander ist der öffentliche Auftraggeber ebenso wenig verpflichtet wie zu einem Vergleich der Einzelpreise sämtlicher Bieter.
2. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seinen Preis kalkuliert und zu welchen Preisen er die ausgeschriebenen Leistungen anbietet. Deshalb sind nicht einmal Unterpreisangebote oder eine Mischkalkulation per se vergaberechtswidrig; dasselbe gilt für hohe Einzelpreise.
3. Einen eindeutigen Angebotsinhalt, der keinen Anlass zu Zweifeln gibt, muss der Auftraggeber nicht aufklären.
4. Eine eindeutige, aber wegen eines Kalkulationsfehlers des Bieters "falsche" Preisangabe kann nach der Submission nicht mehr korrigiert werden.
VolltextVPRRS 2016, 0224
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.05.2016 - 1 Verg 1/16
1. Der Vergabestelle steht im Sinne eines geordneten Vergabeverfahrens "als Herrin des Vergabeverfahrens" auch die Möglichkeit offen, klare Regeln für Bieterfragen vorzugeben.
2. Sind Rückfragen der Bieter bis zu einem bestimmten Termin an den Auftraggeber zu richten, liegt kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, wenn ein nach dem festgelegten Zeitpunkt geführtes Telefonat nicht dokumentiert wird.
VolltextVPRRS 2016, 0225
LG Potsdam, Urteil vom 13.04.2016 - 2 O 23/15
1. Eine Schadenspauschalierung für den Fall einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - grundsätzlich zulässig. Eine solche Schadenspauschale darf aber den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.
2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 15% der Auftragssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist unwirksam.
VolltextVPRRS 2016, 0221
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 52/15
1. Entspricht die elektronische Signatur nicht den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers, werden Zweifel begründet, ob das Angebot eindeutig und nachprüfbar dem Bieter zuzuordnen ist und, ob der Bieter den (gesamten) Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären wollte.
2. Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit des Angebotsinhalts führen nicht zum zwingenden Angebotsausschluss. Das Angebot ist vielmehr auszulegen. Erst wenn die Zweifel nicht durch Auslegung ausgeräumt werden können, ist das Angebot auszuschließen.
3. Gibt der Auftraggeber zu erkennen, von seiner Entscheidung unter keinen Umständen abrücken zu wollen, kann die Rügeobliegenheit ausnahmsweise entfallen.
VPRRS 2016, 0504
LG München I, Urteil vom 04.03.2016 - 2 O 8641/14
1. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist nach Mietrecht zu behandeln.
2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.
VolltextVPRRS 2016, 0216
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 A 1141/15
1. Die VOB/A enthält keine Vorschrift, die als Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss eines Bieters durch Verwaltungsakt herangezogen werden kann.
2. Ein Ausschluss von Vergabeverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der grundsätzlich auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt. Aus diesem Blickwinkel bedarf er keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
3. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, weil der streitbefangene Ausschluss vom Vergabeverfahren (formal) dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, aber keine öffentlich-rechtliche (Handlungs-)Rechtsgrundlage für einen solchen Ausschluss existiert, weil die Vergabesperre (materiell) privatrechtlicher Natur ist, ist nicht widersprüchlich.
VolltextVPRRS 2016, 0210
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2016 - 12 U 76/15
Zur Feststellung der Unzumutbarkeit einer Auftragsdurchführung wegen eines Kalkulationsirrtums des Bieters bei der Erstellung eines Angebots und einem in diesem Fall durch die Auftragserteilung begründeten Verstoß des Auftraggebers gegen das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB (hier bejaht bei einer erheblichen Abweichung des Endpreises des Angebots des Bieters von den Endpreisen der übrigen Anbieter um 7,3% und einer erheblichen Unterschreitung des angesetzten Budgets).*)
VolltextVPRRS 2016, 0206
OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2014 - 16 U 1480/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0200
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2016 - Verg 48/15
1. Die Angebote müssen die geforderten Preise enthalten. Diese Voraussetzung ist nicht nur dann nicht erfüllt, eine Preisangabe fehlt, sondern auch, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist.
2. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.
3. Eine nachträgliche Klarstellung des Angebotsinhalts ist zulässig, eine nachträgliche Änderung des Angebots durch das Einfügen eines neuen Preises hingegen nicht.
VolltextVPRRS 2016, 0199
VK Bund, Beschluss vom 11.04.2016 - VK 2-17/16
1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Bieter bereits mit ihrem Angebot die Urkalkulation und eine Aufschlüsselung der Gemeinkosten der Baustelle vorlegen.
2. Erklärungen eines Bieters müssen eindeutig sein, anderenfalls ist das Angebot vom Auftraggeber zwingend von der Wertung auszuschließen. Das gilt auch im Anwendungsbereich der SektVO.
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