Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2014, 0634VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2013 - 1 VK 25/13
1. Der Auftraggeber muss bereits in der Bekanntmachung die Nachweise verlangen, die zur Eignungsprüfung herangezogen werden sollen. Das Gleiche gilt auch für die Kriterien, die der Auftraggeber zu einer Reduzierung der Zahl der Teilnehmer heranziehen will. Das Fehlen dieser Hinweise in der Bekanntmachung ist ein für den Bieter erkennbarer Vergabefehler.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebots so anzugeben, dass der Bieter in Ansätzen nachvollziehen kann, weshalb er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Ein lediglich allgemeiner Hinweis, dass der Bieter unter Berücksichtigung der Wertungskriterien nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, ist unzureichend.
3. Kann das Angebot eines Bieters inhaltlich nur als Nebenangebot behandelt werden kann, weil es den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht entspricht, ist vom Verfahren auszuschließen, wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind.
4. Die Rügeobliegenheit besteht bereits, wenn Vergabefehler erkennbar sind, und nicht erst, wenn der Bieter diese erkennt.
VolltextVPRRS 2014, 0323
OLG Celle, Beschluss vom 24.04.2014 - 13 Verg 2/14
1. Eignungsanforderungen, die in der Vergabebekanntmachung festgelegt wurden, dürfen in den Ausschreibungsunterlagen nicht verschärft werden, können aber auch im Sektorenbereich konkretisiert werden.*)
2. Legt ein Bewerber seinem Teilnahmeantrag die Bestätigung eines Referenzauftraggebers bei, die nicht auf einem vorgegebenen Vordruck erfolgt ist und inhaltlich nicht alle dort erfragten Angaben enthält, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht, weil die Bestätigung nicht fehlt oder bereits formal den Anforderungen nicht entspricht.*)
3. In der Vergabebekanntmachung zu einem Verhandlungsverfahren muss nicht bereits die Gewichtung der Auswahlkriterien aufgenommen werden, wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt wird.*)
VolltextVPRRS 2014, 0313
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2013 - 1 VK 27/13
1. Um einen Bieter mangels Eignung von der Wertung ausschließen zu können, benötigt der öffentliche Auftraggeber gesicherte Erkenntnisse. Die Auskunft aus einer Wirtschaftsauskunftsdatei ist dafür nicht ausreichend.
2. Eignungsnachweise, die erst in den Vergabeunterlagen und nicht in der Bekanntmachung genannt werden, muss ein Bieter nicht vorlegen. Ein solches Verhalten darf der Auftraggeber nicht negativ bewerten.
VolltextIBRRS 2014, 1208
OLG Celle, Urteil vom 23.02.2012 - 16 U 4/10
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber bei der Vorplanung hat der beauftragte Ingenieur grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiert sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen.
2. Der bauleitende Ingenieur muss die vorhandene Planung eines anderen Ingenieurs auf Fehler überprüfen. Der auch mit der Bauleitung beauftragte Ingenieur ist deshalb dazu verpflichtet, im Rahmen der Bauüberwachung einen eigenen Planungsmangel zu offenbaren. Insoweit kann er nicht besser gestellt werden als ein von außen eintretender Ingenieur, dem lediglich die Bauleitung übertragen wurde.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der über eine Bauabteilung und über tiefbaulichen Sachverstand verfügt, ist eine schadensursächliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er Kenntnis von Baugrundproblemen hat oder hätte haben müssen, die ihn zu einer Untersuchung des Baugrunds bzw. zu einem entsprechenden Hinweis an den mit der Planung beauftragten Ingenieur hätte veranlassen müssen.
4. Der Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ist nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei sind die Sachkunde des Auftraggebers und die - zusätzliche - Heranziehung eines fachkundigen Ingenieurs für die Planungsleistungen bei der Bestimmung der Hinweispflichten zu berücksichtigen. Bei Fragen der Geeignetheit des Baugrunds darf sich der Auftragnehmer in der Regel auf die Planungsleistungen verlassen.
5. Eine Überschreitung des zulässigen Feinkornanteils von bis zu 3,7% ist bei Aushubarbeiten für Rohrkanäle auch für das geschulte Auge nicht wahrnehmbar, so dass den Auftragnehmer keine Hinweispflicht trifft.
VolltextVPRRS 2014, 0301
OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2014 - Verg 7/13
1. Auch wenn die Bekanntmachung lediglich einen Verweis auf das Formblatt 124 enthält, sind auf besondere Aufforderung Referenzen vorzulegen, wenn das Angebot in die engere Wahl kommt.
2. Referenzen müssen sich auf vergleichbare Leistungen beziehen.
3. Sind beim Ausbau eines Labors in einer Größenordnung von 50% Käfige im Verschiebesystem einzubringen, müssen sich die Referenzen auch zum Einbau von Verschiebesystemen verhalten.
VolltextVPRRS 2014, 0316
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.03.2014 - 21.VK-3194-59/13
1. Gemäß § 7 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen. Ob die verwendeten Begriffe eindeutig und unmissverständlich formuliert sind, ist für die Frage des Ausschlusses eines Angebots jedoch nicht relevant. Das Angebot eines Bieters darf nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in den Vergabeunterlagen fehlt.*)
2. Die Vergabestelle hat gemäß § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ein Aufklärungsrecht. Die Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen stehen im Ermessen der Vergabestelle Ein Anspruch zu Gunsten eines Bieters auf Angebotsaufklärung wird durch diese Bestimmung nicht geschaffen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0297
OLG München, Beschluss vom 10.04.2014 - Verg 1/14
1. Es ist vergaberechtlich zulässig, die Leistung in der Form auszuschreiben, dass keine Typen und Fabrikate abgefragt werden und die konkrete Produktabfrage auf die Aufklärung verlagert wird.
2. Gestaltet der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral und ohne Abfrage von Fabrikaten, kann er im Rahmen der Aufklärung zur Konkretisierung des Angebots die entsprechenden Produktdatenblätter anfordern.
3. Bei einer hersteller- und produktneutralen Ausschreibung wird grundsätzlich die Lieferung einer Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung den Leistungsgegenstand konkretisiert hat.
VolltextVPRRS 1999, 0010
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1998 - 17 U 220/96
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung führt nicht zu einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung, wenn für das nicht alltägliche Sanierungsobjekt von vornherein nur Spezialbaufirmen als Bieter in Betracht kommen und es diesen nicht zumutbar ist, vor Abgabe des Angebots die gesamte statische Berechnung auf eigene Kosten vorzunehmen. Das erkennbar bestehende Risiko bei den betreffenden Angebotspositionen trifft den Bieter.
2. Durch den vereinbarten Pauschalpreis sind solche Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers in seiner Leistungsbeschreibung beruhen, nicht mit abgegolten.
3. Die Nichtankündigung einer Mehrforderung ist unschädlich, wenn dem fachkundigen Auftraggeber nicht verborgen bleiben konnte, dass die von ihm geforderte Zusatzleistung vergütet werden musste und eine alternative Ausführungsart nicht ersichtlich war.
VolltextVPRRS 2014, 0308
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2013 - 2 VK LSA 15/13
(Ohne amtlichen Leistsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0293
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2014 - VgK-48/2013
1. Dem Auftraggeber ist es verwehrt, bereits gesichtete und geprüfte Angebotsbestandteile aus einem vorangegangenen inzwischen unwirksamen Angebot im Zuge der finalen Angebotswertung erneut zu berücksichtigen. Stattdessen ist er dazu gehalten, sein Ermessen darüber auszuüben, ob er die im finalen Angebot fehlenden Angebotsbestandteile nachfordert.
2. Unter dem Begriff der Erklärungen in § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A gehören nicht nur Bietererklärungen zum Nachweis der Eignung, sondern auch Ablaufkonzepte, technische Nachweise und Skizzen sowie Muster. Denn auch Muster lassen durch ihre Beschaffenheit Rückschlüsse auf die angebotene Leistung zu.
3. Zu den vergaberechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation.
4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an externe Dritte vollständig zu übertragen.
5. Der Auftraggeber hat das Handeln der eingeschalteten Stelle zu begleiten, zu überwachen und ggf. zu korrigieren. Er muss insbesondere eigenverantwortlich die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens durchführen und nachvollziehen. Die Mitwirkung am Vergabeverfahren darf sich nicht auf ein bloßes "Abnicken" beschränken.
VolltextVPRRS 2014, 0291
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2013 - VK 1-111/13
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt nur dann vor, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet als vom Auftraggeber nachgefragt.
2. Lässt öffentlicher Auftraggeber neben der ausgeschriebenen Leistung ausdrücklich eine andere, gleichwertige Leistung zum Leitfabrikat zu und bietet ein Bieter diese andere Leistung an, handelt es sich nicht um Nebenangebot, sondern um ein Hauptangebot. Denn der Bieter hält sich mit seinem Angebot innerhalb der ausgeschriebenen Vorgaben des Auftraggebers.
3. Ein Nebenangebot liegt nur vor, wenn der Bieter von der ausgeschriebenen Leistung insbesondere aufgrund eigener alternativer Ideen (verwendetes Material, Vorgehensweise etc.) abweicht.
VolltextVPRRS 2014, 0288
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - Verg 11/13
1. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast orientiert sich grundsätzlich an dem bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann von diesem Schema im begründeten Einzelfall jedoch abgewichen werden.
2. Mit der Ankündigung der Ausschreibung nach der VOL/A einschließlich der Benennung einer Vergabekammer als der für ein Nachprüfungsverfahren zuständigen Stelle setzt der Auftraggeber den Rechtsschein eines dem Vierten Teil des GWB unterliegenden Vergabeverfahrens. An der Setzung dieses Rechtsscheins muss sich der Auftraggeber festhalten lassen, wenn er vergaberechtswidrig eine vorherige Prüfung des einzuhaltenden Schwellenwerts unterlässt.
3. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
4. Krankenhäuser im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist.
VolltextVPRRS 2014, 0290
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2013 - VK 1-109/13
Die Forderung nach einem Umsatz von mindestens 24 Mio. Euro in den letzten drei Geschäftsjahren - und damit eines durchschnittlichen Jahresumsatzes von 8 Mio. Euro - ist in Anbetracht eines zu erwartenden Auftragswerts von ca. 6 Mio. Euro nicht unverhältnismäßig.
VolltextVPRRS 2014, 0292
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-38/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0285
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2014 - VgK-51/2013
1. Der Auftraggeber muss grundsätzlich sämtlichen am Auftrag interessierten Bietern alle Kriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung ihres Angebots berücksichtigt werden, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt machen. Es dürfen keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln angewendet werden, die der Auftraggeber nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat, insbesondere darf er keine Bewertungskriterien zurückhalten.
2. Ein Ausschluss wegen unangemessen niedriger Preise kommt in einem VOF-Verfahren - wenn überhaupt - erst dann in Betracht, wenn das günstigste Angebot vom nächstgünstigsten Angebot um mehr als 20% abweicht (sog. Aufgreifschwelle).
3. Die Wertung der Preise ist zu dokumentieren. Dabei muss sich jeder gesparte Euro gleichermaßen auswirken. Eine pauschale Abstufung der Angebote um jeweils 8 Punkte, unabhängig davon, wie gering der Abstand zwischen den jeweiligen Angeboten ist, entspricht nicht der Validität der Unterschiede in den Angeboten und ist rechtswidrig.
4. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Sobald ein Bieter im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt, muss er diesen unverzüglich rügen. Als unverzüglich gilt grundsätzlich ein Zeitraum von ein bis drei Tagen. Bei Einschaltung eines Anwalts bzw. Prüfung schwieriger Rechtsfragen wird die Frist regelmäßig auf eine Woche ausgedehnt.
5. Einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein Bieter, der in seinem Stammpersonal über mehrere Rechtsanwälte verfügt, erkennen und spätestens bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen.
VPRRS 2014, 0284
VK Bund, Beschluss vom 04.03.2014 - VK 2-7/14
1. Auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Dieser Grundsatz beinhaltet als eine Ausprägung die Vertragsfreiheit. Danach besteht kein Kontrahierungszwang. Die bloße Tatsache, dass ein öffentlicher Auftraggeber einmal ein Vergabeverfahren begonnen hat, verpflichtet ihn weder zivil- noch vergaberechtlich dazu, einem der Bieter und mithin den Auftrag überhaupt zu erteilen.
2. Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen kann es bezüglich eines auf Fortführung des Vergabeverfahrens gerichteten Rechtsschutzbegehrens lediglich sein, Fälle einer Scheinaufhebung, in denen ein in Wirklichkeit fortbestehender Vergabewillen gegeben ist, zu identifizieren. Es ist sicherzustellen, dass die Aufhebung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht wird.
VolltextVPRRS 2014, 0283
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13
1. Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.*)
2. Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die Bundesrepublik Deutschland.*)
3. Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, IBR 2001, 505).*)
VolltextVPRRS 2014, 0282
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014 - 15 Verg 10/13
1. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
2. Zwar schützt die Dokumentationspflicht nach § 24 EG VOL/A 2009 den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können. Wendet sich ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Angebotswertung, so ist ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel maßgeblich, sofern dadurch die Wertung nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden kann.
3. Nach § 19 EG Abs. 8 VOL/A 2009 dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in der gleichen Weise auslegen können.
VPRRS 2014, 0280
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.02.2014 - VgK-49/2013
1. Die von den Vergabe- und Vertragsordnungen und der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Behandlung unvollständiger oder von den Vergabe- oder Vertragsunterlagen abweichende Angebote gelten auch im Verhandlungsverfahren.
2. Eine Änderung der Vertragsunterlagen liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vertragsunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
3. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vertragsunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen aus der objektiven Sicht eines vollständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.
VolltextVPRRS 2014, 0619
VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
1. Die deutschen Berufsgenossenschaften - insbesondere auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften - sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Sie werden durch Stellen, welche unter § 98 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB fallen, überwiegend finanziert.*)
2. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllen die Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07, Oymanns), da ihre Tätigkeit durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert wird, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden.*)
3. Fehlende Produktangaben können als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden. Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot und kein Nachweis im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - Verg 1/12).*)
VolltextVPRRS 2014, 0276
VK Bund, Beschluss vom 07.04.2004 - VK 1-15/04
1. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an der Durchführbarkeit der Leistung zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten.
2. Diese Grundsätze sind auch bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung anwendbar.
VolltextVPRRS 2014, 0273
VK Hessen, Beschluss vom 08.01.2014 - 69d-VK-48/2013
Verweigert ein Bieter die vom ihm geforderte Aufklärung oder lässt er eine ihm dafür gesetzte Frist verstreichen, kann sein Angebot grundsätzlich ausgeschlossen werden.
VolltextVPRRS 2014, 0270
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2013 - 2 VK 14/13
1. Bei einem Architektenauftrag ist der Auftraggeber aus Transparenzgründen verpflichtet, eine nachvollziehbare Schätzung des Auftragswerts vor Durchführung des Vergabeverfahrens vorzunehmen und spätestens in dem abschließenden Vergabevermerk festzuhalten.
2. Hat der Auftraggeber die Schätzung des Auftragswerts nicht hinreichend dokumentiert, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen.
VolltextVPRRS 2014, 0269
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Verg 15/13
1. Bei der Auslegung eines Angebots hat der feststellbare wirkliche Wille des Bieters Vorrang vor einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wenn die Erklärung vom Auftraggeber im gleichen Sinne verstanden wurde.*)
2. Dies gilt auch, wenn das übereinstimmende Verständnis vom Inhalt eines Angebots das Ergebnis einer Aufklärung nach § 15 EG VOB/A ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0267
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2014 - VK 2-9/14
Die SektVO regelt zwar - anders als VOL/A und VOB/A - nicht explizit den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen. Die Befugnis und die Pflicht zum Ausschluss von Angeboten wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen ergeben sich für Sektorenauftraggeber indes aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, darüber hinaus aus den Geboten der Vergabe im Wettbewerb und des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot.
VolltextVPRRS 2013, 1797
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 A 1751/12
1. Bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung einer Zuwendung hat sich der Zuwendungsempfänger bei der zuwendenden Stelle zu informieren. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Empfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle - etwa um eine Gemeinde - handelt.
2. Es stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn der Zuwendungsempfänger den geförderten Auftrag im nichtoffenen statt im offenen Verfahren vergibt.
VolltextVPRRS 2014, 0261
VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2014 - Z3-3-3194-1-42-11/13
1. Nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012 darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Regelung dient dem Schutz des Auftraggebers vor Eingehung eines nicht hinzunehmenden Risikos. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher, ob der Auftraggeber nach Überprüfung der eingeholten Auskünfte so erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung haben darf, dass ihm bei objektiver Betrachtung ein Zuschlag wegen der damit verbundenen Risiken nicht zugemutet werden kann.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat stets vor Ausschluss eines Bieters wegen eines unangemessen niedrigen Preises diesen nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 konkret zum Vorwurf des unangemessen niedrigen Preises anzuhören (EuGH, Urteil vom 27.11.2001, Rs. C-285/99 und Rs. C-286/99). Ein Angebotsausschluss wegen eines unangemessen niedrigen Preises kommt ohne nähere Aufklärung grundsätzlich nicht in Betracht.*)
3. Es erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine unterbliebene Aufklärung nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 noch während des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt wird.*)
4. Zumindest bei einem für die ausgeschriebene Leistung präqualifizierten und lange erfolgreich im Markt tätigen Bieter kann der öffentliche Auftraggeber nicht aus einem möglicherweise unauskömmlichen Angebot ohne weitere Anhaltspunkte aufgrund von fachlichen Bedenken, denen der Bieter in der Sache entgegengetreten ist, auf eine nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung schließen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0618
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2014 - VK 2-1/14
1. Eine E-Mail geht dann dem Empfänger zu, wenn sie abrufbereit in seinem eigenen elektronischen Postfach bzw. im Postfach seines Providers eingegangen ist.
2. Den Nachteil der Nichterweislichkeit des Zugangs einer E-Mail hat der beweisbelastete Verfahrensbeteiligte zu tragen. Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren kennt zwar im Grundsatz keine prozessuale Darlegungs- und Beweislast, weil dies nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB zu vereinbaren ist. Die materielle Beweislast kommt jedoch dann zum Tragen, wenn die Aufklärungsbemühungen der Vergabekammer mit keiner zureichenden Gewissheit zu tragfähigen Festlegungen gelangt.
3. Bei Übermittlungen per E-Mail besteht die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass sie den Adressaten erreicht hat, trifft den Versender die Obliegenheit, über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms die Möglichkeit zu nutzen, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern.
VolltextVPRRS 2014, 0256
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.02.2014 - 21.VK-3194-04/14
Die Begriffe "Erklärung" oder "Nachweis" in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sind weit auszulegen und betreffen auch leistungsbezogene Angaben zum technischen Inhalt der zu erbringenden Leistung. Eine Nachforderung ist erst dann zu unterlassen, wenn die Erklärung dem Bieter die Möglichkeit einräumt, sein Angebot nach der Submission aufzubessern.
VolltextVPRRS 2014, 0266
VG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2012 - 21 K 4067/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0252
VK Arnsberg, Beschluss vom 24.01.2014 - VK 23/13
Auch eine grenzwertig knappe Erklärungsfrist nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A ist grundsätzlich einzuhalten, auch wenn die Dokumentation über das Aufklärungsgespräch und die darauf basierende Auftraggeberentscheidung lückenhaft ist. Diese Lückenhaftigkeit kann im begrenzten Rahmen im Verfahren geheilt werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 0940
LG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2014 - 11 O 1474/11
1. Kann eine vertraglich vereinbarte Stoffpreisklausel nicht angewendet werden, weil es den Index, der als Berechnungsgrundlage für Preisänderungen herangezogen werden soll, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert, liegt ein verdeckter Dissens vor, der den Vertrag im Übrigen unberührt lässt.
2. Eine derart verdeckte Unvollständigkeit kann entweder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Das setzt jeweils voraus, dass ohne die Vervollständigung des Vertrags keine angemessene, das heißt interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Eine Kürzung der Vergütung um 1,7% spricht dabei bereits dagegen, dass es sich um eine wesentliche oder gar schwerwiegende Veränderung handelt, die einen interessengerechten Ausgleich erfordert.
VolltextVPRRS 2014, 0630
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2013 - 3 VK 2/13
Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Unterkostenangebote dient grundsätzlich nur dem Schutz des Auftraggebers. Ein übergangener Bieter kann sich ausnahmsweise dann darauf berufen, wenn ein anderer Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere Wettbewerber nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.
VolltextVPRRS 2014, 0240
KG, Beschluss vom 20.02.2014 - Verg 10/13
Ist in den Ausschreibungsunterlagen bestimmt, dass Angebote nur für eines von zwei Los zugelassen sind, um eine personelle Überforderung des Auftragnehmers zu vermeiden, ist die Bewerbung zweier Bietergemeinschaften jeweils auf das eine und auf das andere Los untersagt, wenn die Mitglieder der beiden Bietergemeinschaften zumindest teilweise identisch sind.
VolltextVPRRS 2014, 0238
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.09.2013 - 2 VK 12/13
1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Informationsschreiben mit umfangreichen Begründungen zu versehen, sondern darf sich auch kurz fassen. Es ist ausreichend, wenn der Bieter den Informationen des Auftraggebers zumindest in Ansätzen entnehmen kann, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausschlaggebend waren.
2. Zur Dokumentationspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren gehört das aktenmäßige Festhalten der Fragen der Vergabestelle und die Antworten der Bewerber. Lässt sich aus der Vergabeakte der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche nicht entnehmen, insbesondere ob und ggf. in Bezug auf welche Antworten zum Fragenkatalog die Bewerber überhaupt mündliche Erläuterungen abgegeben haben und ob die Antragsgegnerin zu einzelnen - und ggf. zu welchen - Punkten an die Bewerber jeweils Nachfragen gerichtet hat, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. Das Nachreichen handschriftlicher Notizen reicht hierfür nicht aus.
VolltextVPRRS 2014, 0236
VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/042-13
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, so führt eine Verletzung des Gebührenrahmens nicht zwingend zum sofortigen Ausschluss des Angebotes aus dem Verfahren. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn wegen der Fülle der Verletzungen auf einen systematischen Verletzungswillen geschlossen werden kann.*)
2. Dem Auftraggeber steht es frei, mit einzelnen Bietern Verhandlungen nicht aufzunehmen, solange dieser Entscheidung sachbezogene und diskriminierungsfreie Erwägungen zugrunde gelegt werden.*)
3. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, worüber er mit den Bietern verhandeln will. Der Bieter hat kein "Recht auf Verhandlungen" mit dem Ziel, sich hinsichtlich einer optimalen Angebotserstellung in Bezug auf die bekannt gegebenen Wertungskriterien abzusichern.*)
VolltextIBRRS 2014, 0879; IMRRS 2014, 0416
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.02.2014 - 1 O 139/13
1. Im unternehmerischen Rechtsverkehr hält eine Klausel, nach welcher der Bauunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, auch nach Inkrafttreten des § 632a Abs 3 BGB einer AGB-Kontrolle stand.*)
2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verstößt nicht gegen § 119 InsO (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 169/11 - IBR 2013, 278).*)
VolltextVPRRS 2014, 0234
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 4/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
VolltextVPRRS 2014, 0233
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 04/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
VolltextVPRRS 2014, 0210
VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2013 - VK 16/13
1. Eine Neubewertung im Rahmen einer Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Wertung auch im laufenden Nachprüfungsverfahren kann zur (Teil-)Erledigung führen.*)
2. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser soweit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.
VolltextVPRRS 2014, 0650
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.01.2014 - VgK-40/2013
1. Ein wiederholter Hinweis in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, dass das Konzept in diesem oder jenem Unterpunkt keiner Überarbeitung bedürfe, kann nicht als Zusicherung missverstanden werden, dass das Konzept bereits die Höchstpunktzahl erreichen würde. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis, dass das vorgelegte Konzept bereits den Zielen des Auftraggebers entspricht, nicht jedoch, dass es bereits den höchsten Anforderungen entspricht.
2. Ein fachkundiger Bieter hat immer davon auszugehen, dass er alle während der Präsentation anwesenden Personen auf der Seite der Vergabestelle von seiner Leistung überzeugen muss, unabhängig davon, ob die Vergabestelle die einzelnen Personen mit förmlichem Stimmrecht entsandt hat, oder ob sie deren Teilnahme an der Präsentation wegen einer sachlichen Zuständigkeit in der abschließenden Entscheidung über die Vergabe gestattet.
3. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" ist im Rahmen einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zwar im Grundsatz problematisch, aber im Ergebnis unschädlich, solange der öffentliche Auftraggeber diese Öffnungsklausel nicht verwendet, um seine Wertungsentscheidung auf Zuschlagskriterien zu stützen, die er den Anbietern nicht in den Vergabeunterlagen zuvor bekannt gegeben hat.
4. Angebote können in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, wenn es sich um eine offensichtlich gebotene bloße Klarstellung oder um die Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler handelt. Bei Preiskorrekturen ist die Korrekturmöglichkeit der Vergabestelle auf offensichtliche Rechenfehler begrenzt.
5. Der Vergabevermerk über die Präsentation der Anbieter im Verhandlungsverfahren hat nicht die Aufgabe, jedes Detail der Präsentation darzustellen, sondern die tragenden Erwägungen zusammenzufassen.
VPRRS 2014, 0626
VG Münster, Urteil vom 23.01.2014 - 7 K 1808/11
1. Wenn der Zuwendungsempfänger in Anwendung der Vergabegrundsätze zu vergebende (Bau-)Leistungen öffentlich ausschreibt, muss angesichts der Natur der öffentlichen Ausschreibung, bei der die Zahl und Qualität der Teilnehmer zunächst nicht bekannt ist, immer mit der Möglichkeit vorab nicht sicher zu bemessender Verzögerungen gerechnet werden. Dies gilt erst recht, wenn - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - mehrere Nebenangebote zugelassen werden.
2. Das Unterlassen einer kommunalrechtlichen Dringlichkeitsentscheidung zwecks Wahrung der Vergabefrist aufgrund gewichtiger gegenläufiger Erwägungen und der Möglichkeit der erneuten öffentlichen Ausschreibung verstößt nicht gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung.
VolltextVPRRS 2014, 0222
KG, Beschluss vom 17.10.2013 - Verg 9/13
1. Dass für eine geplante Vergabe keine hinreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann ein schwerwiegender, die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigender Grund sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Auftraggeber den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat.
2. Eine sorgfältige Kostenermittlung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass der Auftraggeber die Kosten für die zu vergebenden Leistungen sorgfältig ermittelt. In einem zweiten Schritt hat der Auftraggeber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kostenermittlung nur um eine Schätzung handelt, von der die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse erfahrungsgemäß mitunter nicht unerheblich abweichen. Er hat deswegen für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen.
3. Ein Aufschlag von 1,6% auf die nach der Kostenermittlung entstehenden Kosten ist unzureichend.
VolltextIBRRS 2014, 0718
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2012 - 17 U 30/11
1. Ein Pauschalvertrag kann bereits dann vorliegen, wenn das Angebot des Auftragnehmers nach Einheitspreisen aufgemacht und bei der Auftragserteilung lediglich der Angebotsendpreis geringfügig auf- oder abgerundet worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags nach einer einverständlichen Vertragsaufhebung, dass das bereits aufgebaute Gerüste für weitere 22 Wochen vorzuhalten und vom Auftragnehmer anschließend abzubauen ist, enthält dieser selbständige "Gestellungsvertrag" sowohl mietvertragliche als auch werkvertragliche Elemente. Da der Schwerpunkt in diesem Fall auf der Gestellung liegt, ist auf das Vertragsverhältnis insgesamt Mietrecht anzuwenden.
VolltextVPRRS 2014, 0632
VK Detmold, Beschluss vom 27.09.2013 - VK.2-04/13
1. Bei der vergaberechtlichen Einordnung typengemischter Verträge ist der jeweilige Wert der Einzelleistungen lediglich eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien.
2. Entscheidend ist, wo bei wertender Betrachtung nach dem Willen der Vertragsparteien der rechtliche und wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags liegen soll (hier: Bauauftrag).
VolltextVPRRS 2014, 0203
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Verg 21/13
1. Pharmazeutische Unternehmer sind nicht nur Pharma-Hersteller (und ihre Vertriebsunternehmen), sondern auch Arzneimittel-Importeure. Sie sind an sich lieferfähig. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel vom Gesetz demnach nicht, erst recht nicht generell, ausgeschlossen.
2. Ist die Festlegung des Beschaffungsgegenstands durch den Auftraggeber so zugeschnitten, dass nur ein pharmazeutischer Hersteller den gesamten Arzneimittelbedarf erfüllen und Rabattvertragspartner werden kann, ist das wettbewerbswidrig und diskriminiert namentlich Arzneimittel-Importeure.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall diejenige Vergabekammer, bei welcher der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.
VolltextVPRRS 2014, 0229
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2007 - VK-27/2007
1. Allein die Verbundfähigkeit eines Kanalsystems vermag grundsätzlich nicht die Bewertung zu rechtfertigen, dass Erneuerungsarbeiten an unterschiedlichen Kanalabschnitten eines Systems immer bereits als Teil einer Gesamtbaumaßnahme anzusehen sind. Vielmehr müssen weitere gewichtige Besonderheiten des jeweiligen Vergabeverfahrens hinzukommen, die eine solche Einschätzung zulassen.*)
2. Die Vergabekammer ist im Rahmen der Nachprüfung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Unternehmens auf dessen Antrag auch zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, sofern eine Anordnung der Rückgängigmachung der Aufhebung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, wenn sich herausstellt, dass trotz des Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Verfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 VOB/A, jedoch ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Aufhebungsgrund vorliegt und es sich nicht um eine Scheinaufhebung des Verfahrens oder eine Aufhebung mit dem Zweck der Diskriminierung eines einzelnen Bieters handelt.*)
VolltextVPRRS 2014, 0207
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2014 - VK 1-33/13
1. Gemäß § 10 EG Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2012 endet im offenen Verfahren die Angebotsfrist, sobald der Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin mit der Öffnung der Angebote beginnt. Die Festlegung unterschiedlicher Fristen für die Einreichung der Angebote und ihre Eröffnung widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und ist unzulässig.*)
2. Die Vergabestelle ist in jeder Phase der Ausschreibung berechtigt, von sich aus Vergabefehler zu beheben. Als adäquate Maßnahme kommt die Aufhebung als "ultima ratio" nur in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.*)
3. Die Rückversetzung des Vergabeverfahrens ist nur dann rechtswidrig, wenn die Vergabestelle keinen in der Sache rechtfertigenden Grund für die Rückversetzung angeben kann und die Entscheidung über die Rückversetzung willkürlich getroffen wurde. Die Grundsätze für die Bestandskraft rechtswidriger Aufhebungen gelten entsprechend.*)
VolltextVPRRS 2014, 0200
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2014 - 1 Verg 3/13
Bei nur nationaler, statt der gebotenen europaweiten Ausschreibung ist § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB anwendbar.*)
VolltextVPRRS 2014, 0213
OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2014 - 1 U 906/13
1. Der öffentliche Auftraggeber ist einem Bieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bieter dadurch entstanden ist, dass er bei einem nach Maßgabe der VOB/A durchgeführten Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise übergangen wurde und er bei rechtmäßiger Vergabeentscheidung den Zuschlag auf sein Angebot hätte erhalten müssen.
2. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören in diesem Fall nicht nur die Kosten, die dem Bieter durch die Teilnahme am Vergabewettbewerb und die Erstellung des Angebots entstanden sind, sondern auch der entgangene Gewinn.
3. Behauptet der Bieter in substanziierter Weise, dass der erfolgreiche bzw. der besserplatzierte Bieter ein nicht den Vergabeunterlagen entsprechendes Produkt angeboten hat und dessen Angebot deshalb hätte ausgeschlossen werden müssen, kann der Auftraggeber dazu verpflichtet werden, Angebotsunterlagen anderer Bieter vorzulegen, wenn der Zuschlag bereits erteilt wurde und keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen vorliegen.