Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2014, 0077OLG München, Beschluss vom 25.11.2013 - Verg 13/13
Legt sich ein Bieter im Rahmen eines Aufklärungsgespräches auf ein bestimmtes Produkt fest, welches nicht in allen Punkten den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ist sein Angebot zwingend auszuschließen, auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Leistungsverzeichnis weder Fabrikats- noch Typangaben verlangt hat.*)
VolltextVPRRS 2014, 0076
VK Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Z3-3-3194-1-38-10/13
1. Der Anwendungsbereich von § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachforderung ausreichender Unterlagen scheidet damit aus.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
6. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, leidet das Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel. Die Vergabestelle hat in einem solchen Fall eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im betroffenen Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen kann, oder den Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen durch eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung korrigieren muss. Eine derartige Rückversetzung kommt einer Aufhebung gleich.*)
VolltextVPRRS 2014, 0067
VK Detmold, Beschluss vom 27.02.2003 - VK 11-48/02
1. Auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens hat der Auftraggeber die allgemeinen Vergabegrundsätze wie Gleichbehandlungsgebot, Verbot der Wettbewerbsverzerrung, Transparenzgebot etc. zu beachten. Ausfluss dieser Grundsätze ist u.a., dass der Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens festzulegen hat, in welchem zeitlichen Rahmen die Verhandlungen mit den Bietern geführt werden und zu welchem Zeitpunkt eine abschließende vergleichende Bewertung der bis dahin abschließend vorzulegenden Angebote erfolgt.*)
2. Ein zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht gleichwertiges Nebenangebot darf auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht durch unzulässige Nachverhandlungen gleichwertig gemacht werden.*)
VolltextVPRRS 2014, 0064
VK Bremen, Beschluss vom 06.02.2003 - VK 1/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0063
VK Bremen, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 7/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0062
VK Bremen, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 6/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0629
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2013 - VgK-42/2013
1. Fehlende Nachweise führen nach der VOL/A 2009 nicht automatisch zum zwingenden Angebotsausschluss. Denn gemäß § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 sind nur solche Angebote zwingend auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
2. Fehlende Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
3. Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, sind keine fehlenden Nachweise und können nicht nachgefordert werden. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder er formale Mängel aufweist.
4. Ein Bieter kann auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat, noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen. Zwar kann nur in Ausnahmefällen eine "Aufhebung der Aufhebung" erreicht werden. Eine solche Rückgängigmachung der Aufhebung kommt aber in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers weiter fortbesteht.
VolltextVPRRS 2014, 0056
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0053
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2005 - Verg 34/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0046
OLG Dresden, Beschluss vom 01.10.2007 - WVerg 8/07
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
VolltextVPRRS 2014, 0044
VK Bund, Urteil vom 06.09.2013 - VK 1-73/13
Die Klausel in den Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, wonach "durch die Einheitspreise [...] jeweils sämtliche bezüglich der Erbringung der Leistungen in den verschiedenen Vertragsbestandteilen, insbesondere in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen, abgegolten [sind], auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung etc. nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die für die Erbringung dieser Leistungen erforderlichen besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C." verstößt gegen Vergaberecht.
VolltextVPRRS 2014, 0038
OLG München, Beschluss vom 17.02.2006 - Verg 4/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0037
OLG München, Beschluss vom 09.05.2006 - Verg 11/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0036
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2008 - VK 36/08
1. Die Behauptung, erst zu einem späten Zeitpunkt von dem behaupteten Vergaberechtsverstoß Kenntnis erlangt zu haben, kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte oder Indizien für das Gegenteil gibt. Für die Frage, wann tatsächlich Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erlangt wurde, ist zunächst an die objektive Tatsachenlage anzuknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die individuellen Rahmenbedingungen und Kenntnisse zu würdigen.*)
2. Eine präkludierte Rüge darf von Amts wegen weder unmittelbar noch mittelbar wieder aufgegriffen werden.*)
VolltextVPRRS 2014, 0035
OLG München, Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" nicht zu eng ausgelegt werden, so dass eine Rüge nach § 107 Abs.3 Nr.1 GWB innerhalb von sieben Werktagen noch rechtzeitig sein kann, wobei vieles dafür spricht aus Rechtssicherheitsgründen auf den Eingang der Rüge abzustellen.*)
2. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)
3. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung zum Gegenstand der Ausschreibung verfügt, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
VPRRS 2014, 0034
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12
1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.
2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.
VolltextVPRRS 2014, 0032
VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2013 - Z3-3-3194-1-33-09/13
1. Die Inhaberin einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für einen Gesamtflughafen kann sich ihren vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen gem. § 98 Nr. 4 Alt. 1 GWB nicht dadurch entziehen, dass sie den Betrieb eines Teils des Flughafens auf eine andere Gesellschaft, die keine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat, verlagert. Auch die andere Gesellschaft wird - soweit sie Teile des Flughafens betreibt - auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig.*)
2. Auch wenn die Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB Sachentscheidungsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren ist, ist ihr ursprünglicher und mindestens ebenso bedeutender Zweck doch der, die Vergabestelle frühzeitig auf etwaige Vergaberechtsverstöße hinzuweisen und damit Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Insoweit gehört die Rüge untrennbar zum Vergabeverfahren und nicht ausschließlich zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Lässt eine Vergabestelle ihren Bevollmächtigten eine Rüge in der Sache tiefgehend zurückweisen, ohne auf dessen mangelnde Bevollmächtigung für die Bearbeitung der Rüge hinzuweisen, kann sich die Vergabestelle nach Treu und Glauben im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, dass dieser für die Entgegennahme der Rüge gar nicht zuständig war.*)
4. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SektVO hat der Auftraggeber, sofern ihm der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, vor Ablehnung des Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Bei Fehlen einer nachvollziehbaren Kostenschätzung des Auftraggebers darf die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden.*)
5. Zumindest bei der Vergabe von komplexen Dienstleistungen mit einem hohen IT-Anteil bietet ein Preisabstand von etwas über 15% zwischen den bestplatzierten Angeboten keinen Anlass für eine konkrete Aufklärung des Angebotspreises. Bei derartigen Aufträgen liegt erst ab einem Abstand von etwa 20% ein Missverhältnis nahe.*)
6. Im Vergabenachprüfungsverfahren gehören kartellrechtliche Bestimmungen wie § 19 GWB nicht zum Prüfungsumfang der Vergabekammer. Denn aufgrund der Schwere des Vorwurfs - der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Bildung eines nicht freigestellten Kartells sind Bußgeldtatbestände - verbietet sich schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen dessen Bejahung in einem rein "summarischen", weil dem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Verfahren.*)
VolltextVPRRS 2014, 0031
VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-37/13
1. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf.
2. Unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots, denn den Auftraggeber trifft bei VOL/A-Vergaben - anders als im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A - keine Nachforderungspflicht.
3. Müssen die Bieter nach den Vergabeunterlagen eine einheitliche Versorgungspauschale über alle von ihnen benannten Hilfsmittel in einer Position anbieten, führt die Abgabe eines nicht zugelassenen Nebenangebots dazu, dass eine Trennung der Pauschale für das Hauptangebot und das Nebenangebot nicht möglich ist. Das Angebot ist deshalb insgesamt auszuschließen.
VolltextVPRRS 2014, 0030
VK Südbayern, Beschluss vom 18.10.2013 - Z3-3-3194-1-30-08/13
1. Fragt der Auftraggeber im Falle eines produktneutralen Leistungsverzeichnisses nach Öffnung der Angebote die angebotenen Fabrikate ab, stellt dies eine zulässige Aufklärung des Inhalts der Angebote nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A dar.*)
2. Durch die Benennung der konkreten Fabrikate in der Produktabfrage konkretisiert der Bieter sein Angebot auf diese. Das Angebot ist gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, wenn sich ein Bieter im Zuge der Angebotsprüfung bereits verbindlich auf bestimmte Hersteller und Typen festgelegt hat und diese von den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Anforderungen abweichen.*)
3. Ein Bieter kann die von ihm verbindlich mitgeteilten Fabrikate nachträglich nicht mehr durch andere austauschen. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots ausgeschlossen.*)
4. Die Möglichkeit, ein zweites Hauptangebot abzugeben, ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen gem. § 7 EG Abs. 8 VOB/A ein Leitfabrikat vorgegeben und damit die Möglichkeit eröffnet ist, gleichwertige Fabrikate anzubieten oder - gewissermaßen beispielsweise - ein Planungsfabrikat angeben ist und von der Vergabestelle gleichwertige Produkte zugelassen waren.*)
5. Solange mehrere technisch unterschiedliche Angebote eines Bieters die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses vollumfänglich erfüllen, sind diese grundsätzlich in die Wertung einzubeziehen.*)
6. Für das Vorliegen zweier technisch unterschiedlicher Angebote ist es ausreichend, wenn sich die technischen Unterschiede aus der von der Vergabestelle nach Öffnung der Angebote durchgeführten Produktabfrage nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ergeben.*)
VolltextVPRRS 2014, 0021
VK Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2002 - VK 55/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0020
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 54/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0018
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2002 - VK 45/02
1. § 25 Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A legitimieren keinen zwingenden Ausschluss eines Angebots aus der Wertung.*)
2. § 8 Nr. 6 VOB/A verbietet nicht nur den Einsatz von Einrichtungen und Betrieben der öffentlichen Hand und Verwaltungen als Bewerber/Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Die Vorschrift darf auch nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die genannten Einrichtungen der öffentlichen Hand durch gewerbsmäßig handelnde Bieter als Subunternehmer eingeschaltet werden. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn lediglich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen einem Bieter und einer solchen öffentlichen Einrichtung Bestandteil des Angebots ist.*)
3. Eine Prognoseentscheidung aufgrund der Ausübung eines Beurteilungsspielraums zur Überprüfung der Eignung eines Bieters durch den Auftraggeber setzt voraus, dass aus den dem Auftraggeber verfügbaren Informationen insbesondere über zurückliegende Referenzaufträge eines Bieters in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Leistung eine Bewertung über die für den künftigen Auftrag zu erwartende Eignung nachvollziehbar abgeleitet wird. Dafür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber im Vergabevermerk substantiiert darlegt, warum ihn im Einzelnen aufgeführte Tatsachen zu seiner abschließenden Eignungsbewertung geführt haben.*)
4. Es kommt einem Ausfall des dem Auftraggeber zur Prüfung der Eignung eines Bieters eingeräumten Beurteilungsspielraums gleich, wenn der Auftraggeber sich darauf beschränkt, ihm vorliegende Informationen über zurückliegende Referenzaufträge eines Bieters im Vergabevermerk aufzulisten und eine negative Eignungsbeurteilung für den konkret ausgeschriebenen Auftrag auf die vermeintlich evidente Wirkkraft aufgelisteter Informationen über im Rahmen zurückliegender Referenzaufträge desselben Bieters aufgetretene Abwicklungsschwierigkeiten zu stützen, ohne die Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag überhaupt nur vergleichend einander gegenüber gestellt zu haben.*)
VolltextVPRRS 2014, 0016
VK Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2002 - VK 43/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0015
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0014
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0013
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2002 - VK 4/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0012
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2002 - VK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0007
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 1 VK 31/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0006
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2002 - 1 VK 8/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0005
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2001 - VK 1-13/01
Vorsätzliche Falschangaben müssen sich alle Teile einer Bietergemeinschaft zurechnen lassen, auch wenn die Handlung in einer Zentrale oder anderen Niederlassung zu verantworten ist.*)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1839OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2013 - Verg 16/13
1. Der öffentliche Auftraggeber kann nicht von den Nachprüfungsinstanzen gegen seinen Willen verpflichtet werden, trotz der ausdrücklich erklärten Aufhebung einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn kein Aufhebungsgrund im Sinne des hier anwendbaren § 17 Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegt.
2. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt.
VolltextVPRRS 2013, 1795
VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 2-30/03
Ein Übermaß an Alternativpositionen - hier fehlerhaft als Bedarfspositionen bezeichnet - führt wegen der zugrundeliegenden Mängel der Planung zur Aufhebung der Ausschreibung.*)
VolltextVPRRS 2013, 1792
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2009 - VK 1-95/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1790
VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2003 - 216-4004.20-010/03-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1786
VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-052/02-SLZ
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1785
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2011 - VK 2-50/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1783
VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-051/02-SLZ
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1782
VK Thüringen, Beschluss vom 26.09.2002 - 216-4002.20-018/02-SCZ
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 5237
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2013 - 19 U 99/12
1. Kumulieren sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegebene Gewährleistungssicherheit und eine "Kombi"-Bürgschaft, die neben der Vertragserfüllung auch die Gewährleistungsansprüche sichern soll (z. B. KEFB-Sich 1), über einen nicht unerheblichen Zeitraum auf 8% führt dies zur Nichtigkeit beider Sicherungsklauseln aufgrund unangemessener Übersicherung.
2. Hierbei ist es unerheblich, ob - wie im vom BGH (IBR 2011, 409) entschiedenen Fall - eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern oder eine einfache Gewährleistungsbürgschaft verlangt wird.
3. Schon die in der Klausel verlangten Voraussetzungen für eine Ablösung der hohen "Kombi"-Bürgschaft durch eine geringere Gewährleistungsbürgschaft "nach Empfang der Schlusszahlung" und "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" stellen - für sich genommen - ein Indiz für eine Schmälerung der berechtigten Interessen der Hauptschuldnerin dar.
VolltextVPRRS 2013, 1779
VK Niedersachsen (OFD Hannover), Beschluss vom 22.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2013, 1777
VK Hannover, Beschluss vom 13.08.2002 - 26045-VgK-9/2002
Ist die Fabrikatsangabe nicht gleichwertig mit dem Beschrieb der Leistung, so werden die Grenzen der Wertung aus § 21 Nr. 1 S. 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 Abs. 1 u. Nr. 3 VOB/A überschritten, wenn der Bieter erklärt, er werde wie ausgeschrieben nach Submission leisten.*)
VolltextVPRRS 2013, 1776
VK Hannover, Beschluss vom 05.07.2002 - 26045-VgK-4/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1775
VK Hannover, Beschluss vom 05.07.2002 - 26045-VgK-3/2002
Wird statt einer Drehtür eine Schiebetür angeboten, so übersteigt dies § 21 Nr. 2 VOB/A. Wird statt einer einflügligen Drehtür eine zweiflüglige angeboten, ist dies ein Fall für § 21 Nr. 2 VOB/A.*)
VolltextVPRRS 2013, 1774
VK Hannover, Beschluss vom 22.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2013, 1773
VK Hannover, Beschluss vom 22.11.2001 - 26045-VgK 6/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1772
VK Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - VgK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1771
VK Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2006 - VK-22/2006-L
1. Die Forderung in den Verdingungsunterlagen, wonach mit dem Angebot die Tätigkeit in bestimmten Referenzprojekten "anzugeben ist", stellt eine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtliche Angebote, bei denen diese Angaben fehlen, zwangsläufig auszuschließen sind. Fehlende Angaben können nicht nachgefordert werden.*)
2. Die Vorlage von Bescheinigungen der Auftraggeber für Referenzen ist entbehrlich, soweit die Bescheinigungen vom Antragsgegner als Referenzauftraggeber selbst stammen.*)
3. Stellt ein Bieter Nachforschungen über die Mitarbeiterentwicklung eines Mitbieters an, rechtfertigt dies für sich allein genommen noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb. Es bedarf besonderer Umstände, um die Nachforschungen als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.*)
4. Ein "Mehr" an Eignung gibt es nicht, eine "bessere" Eignung kann auch nicht im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden, d.h. die Eignung kann nicht als Zuschlagskriterium dienen. Entweder ist ein Bieter geeignet, oder er ist es nicht. Eignung und Wertung sind unterschiedliche Vorgänge, die unterschiedlichen Regeln unterliegen.*)
5. Unter den Ziffern III.2.2 und III.2.3 des neuen Bekanntmachungsformulars können Angaben zu Mindeststandards gemacht werden, die ein Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit erfüllen muss, um als geeignet eingestuft zu werden; es handelt sich für die Bieter dann also um Mindestkriterien, die zwingend zu erbringen sind.*)
6. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A ist durch allgemeine vergaberechtliche Prinzipien beschränkt. Es muss u.a. berücksichtigt werden, dass die gewissenhaft und sorgfältig handelnden Bieter, die rechtzeitig ein vollständiges Angebot einreichen, nicht benachteiligt werden. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A wird z.B. durch das Verbot der Diskriminierung von Mitbewerbern begrenzt.*)
VolltextVPRRS 2013, 1766
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2013 - VgK-21/2013
1. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlagen mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung ausdrücklich vorbehalten wird. Zur entsprechenden Vorlage dieser Nachweise ist der Bieter auch für den Fall und für die Teilleistungen verpflichtet, für die er sich der Fähigkeiten anderer bedienen will.
2. Beabsichtigt ein Bieter, Teile der Leistung an Nachunternehmer weiterzuvergeben oder durch andere Unternehmer ausführen zu lassen, so ist auch deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in die Gesamtbeurteilung der Eignung des Bieters einzubeziehen
3. Ein Bieter benennt nicht die von ihm geforderten Preise, wenn er in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für bestimmte Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt.
4. Bei einem Nachlass handelt es sich um die vertraglich eingeräumte prozentuale oder in einer konkreten Summe ausgedrückte unbedingte Kürzung des Vertragspreises bei unverändert bleibender Leistung des Auftragnehmers; sie ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Wird der prozentuale Nachlass auf die Angebotsgesamtsumme gewährt, betrifft er alle Preispositionen im gleichen Maße und stellt daher kein Anhaltspunkt für eine Mischkalkulation.
5. Auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht per se gehindert, den Zuschlag sogar auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen.
6. Ein motiviertes, äußerst knapp kalkuliertes Angebot, dass die Selbstkosten gerade noch abdeckt, ist nicht als unangemessen niedriges Angebot zu bewerten, auch wenn der Abstand zum Nächstplatzierten über 20% des Angebotspreises beträgt, solange es nach eingehender Prüfung durch den Auftraggeber keine Anzeichen für Unregelmäßigkeiten bei der Preiskalkulation zu finden sind.
VolltextVPRRS 2013, 1764
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42-02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1763
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2005 - 11 Verg 8/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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