Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1679VG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013 - 10 K 5144/12
1. Der Verstoß des Zuwendungsempfänger gegen die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vorschriften der VOB und VOL zu beachten, berechtigt grundsätzlich zum Widerruf des Zuwendungsbescheids.
2. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheids verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung gegenüber dem Empfänger signalisiert hat, sie rechne mit der Möglichkeit, dass dieser die Auflage zur Beachtung der VOB nicht erfüllen kann bzw. wird und dadurch beim Empfänger ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass eine Nichtbeachtung der Vergabevorschriften keine negativen Konsequenzen für die Förderung haben wird.
VolltextVPRRS 2013, 1677
VK Saarland, Beschluss vom 07.01.2004 - 1 VK 09/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1676
VK Saarland, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 VK 03/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1675
VK Saarland, Beschluss vom 28.05.2003 - 1 VK 03/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1673
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2003 - VK 16/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1672
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.06.2002 - VK 13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1671
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2002 - VK 14/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1670
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2002 - VK 11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1802
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Verg 20/13
1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist antragsbefugt, wenn die Bietergemeinschaft ihm eine unbeschränkte Vertretungsmacht erteilt hat.*)
2. Vergabereife ist vom Auftraggeber in jedem Vergabeverfahren vor der Ausschreibung herzustellen, gleichviel, welchem Rechtsregime das Verfahren unterliegt (hier Sektorenauftragsvergabe).*)
3. Zur Vergabereife zählen eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, aber auch, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind (hier: sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss).*)
4. Der Auftraggeber ist befugt, das Vergabeverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, erst recht eines Aufhebungsgrundes, in einen früheren Stand zurückzuversetzen, sofern er dabei transparent und diskriminierungsfrei vorgeht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06).*)
5. Auch im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 SektVO können Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nur nachgefordert werden, wenn sie körperlich nicht vorgelegt worden sind (oder allenfalls Wirksamkeitsmängel vorliegen).*)
6. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot ergehen und legt der Auftraggeber als Unterkriterien zu 95 % den Preis und zu 5 % die Terminplanung fest, ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 5 GWB und die Selbstbindung des Auftraggebers an das in der Bekanntmachung angegebene Zuschlagskriterium verletzt.*)
VPRRS 2013, 1667
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2002 - VK 02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1666
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2002 - VK 8/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1665
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2002 - VK 08/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1664
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2002 - VK 2/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1660
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 320.VK-3194-06/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1659
VK Münster, Beschluss vom 13.02.2008 - VK 29/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1657
VK Münster, Beschluss vom 19.11.2001 - VK 11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1654
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2013 - 10 S 1695/12
1. Verfügt die öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG über eine Aufzeichnung (§ 2 Nr. 2 IWG), bleibt die gespeicherte Information bei dieser Stelle im Rechtssinne "vorhanden", auch wenn sie anderweitig zugänglich ist.*)
2. Der Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG setzt voraus, dass zu der begehrten Information ein Zugangsrecht besteht und die Zugänglichkeit nicht von einem rechtlichen oder berechtigten Interesse abhängt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 IWG); vergaberechtliche Bekanntmachungspflichten schaffen kein Zugangsrecht in diesem Sinne.*)
3. Überlässt die öffentliche Hand einem Privatrechtssubjekt Informationen auch zur gewerblichen Nutzung, wird der Bereich der ausschließlichen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verlassen, so dass insoweit eine "Weiterverwendung" im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2013, 4872; IMRRS 2013, 2239
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05
Enthält ein Bewilligungsbescheid die Auflage, dass der Zuwendungsempfänger die Vorschriften der VOB zu beachten hat, ist für die Wirksamkeit des Bescheides unschädlich, wenn die VOB selbst nicht beigefügt ist. Jedermann kann sich ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der VOB verschaffen, da die ohne großen Kostenaufwand im Buchhandel als Textausgabe erworben werden kann und deshalb allgemein zugänglich ist.
VolltextVPRRS 2013, 1645
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.07.2002 - 2 VK 08/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1633
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 2/00
1. Genügt als Nachweis der Erfüllung des Leistungsprofils einer Ausschreibung ein Eigentestat, so ist der Nachweis einer Falschbezeugung durch einen Konkurrenten im Vergabeverfahren zu beachten. Der Nachweis der Falschbezeugung kann auch noch vor dem Vergabesenat erbracht werden.
2. Es verstößt gegen § 8 Nr. 1 VOL/A (Abschn. 1), wenn die Leistungsbeschreibung lediglich Angaben allgemeiner Art enthält oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt oder Zweifelsfragen aufkommen lässt. Auslegungsschwierigkeiten führen aber nur dann zur Beanstandung des Vergabeverfahrens, wenn Angebote dadurch nicht mehr miteinander verglichen werden können oder dem Bieter eine Teilnahme an der Ausschreibung nicht mehr zumutbar ist. Daran fehlt es, wenn das Verständnis des Ausschreibenden und der Bieter nach Erläuterung durch den Ausschreibenden ein gemeinsames ist.
3. Verlangt die Ausschreibung ein schriftliches Selbstzeugnis des Bieters, so muss dieses im Vergabeverfahren abgegeben werden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Korrespondenz von Bietern aus der Zeit vor der Veröffentlichung der Ausschreibung beizuziehen und auf ihre Relevanz für das Vergabeverfahren zu untersuchen. Ein Bieter, der das geforderte schriftliche Selbstzeugnis nicht fristgerecht abgibt, kann nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.
4. Auf Feststellung einer Tatsache (hier: dass das Angebot des Beschwerdeführers nach der Wertung der Vergabestelle an erster Stelle stehe) besteht kein Rechtsanspruch.
5. Der Vergabesenat kann rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Vergabekammer in einem Parallelverfahren nicht überprüfen.
6. Für die Kosten eines von einem Beigeladenen erfolglos eingelegten Rechtsmittels gilt § § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des obsiegenden Beigeladenen sind in der Regel vom unterlegenen Teil zu tragen.
VolltextVPRRS 2013, 1628
VK Bund, Beschluss vom 09.12.2009 - VK 2-192/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1624
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12
1. Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, ibr-online).*)
2. Bereits die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines schweren Verstoßes gegen die VOL/VOB, der zum (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigen kann. Dass der Zuwendungsempfänger gleichzeitig gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verstoßen hat, ist mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nicht erforderlich.*)
3. Auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, entbindet nicht davon, die Einzelumstände zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12, IBR 2013, 294). Eine Mitverantwortung der Bewilligungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße kann ein Gesichtspunkt sein, dem bei der Ermessensentscheidung über den Umfang des Widerrufs Beachtung zu schenken ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 1621
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2001 - 11 Verg 1/01
1. Auch bei funktionaler Ausschreibung sind von der Vergabestelle Wertungskriterien bekannt zu geben.
2. Einem Antragsteller droht kein Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Auftrag auch bei richtiger Wertung seines Angebots nicht an ihn als günstigsten Bieter vergeben werden kann. Er ist also nicht antragsbefugt.
VolltextVPRRS 2013, 1826
VK Bund, Beschluss vom 23.09.2013 - VK 2-78/13
1. Es ist für Nebenangebote charakteristisch, dass sie von den Vorgaben des Auftraggebers abweichen. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist vergaberechtlich anerkannt, soweit der Auftraggeber Nebenangebote erlaubt.
2. Ein zugelassenes Nebenangebot darf nicht gewertet werden, wenn unter dem Deckmantel "Nebenangebot" ein anderer Beschaffungsgegenstand angeboten wird, mithin der Auftraggeber bei Bezuschlagung ein völlig anderes Produkt oder eine völlig andere Dienstleistung einkaufen würde als er ursprünglich bekannt gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entsorgung von Ausbruchmaterial nicht über ein Trockenbecken erfolgt, sondern eine Direktabfuhr angeboten wird.
VolltextVPRRS 2013, 1616
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 Verg 10/13
1. Die Vergabekammer hat einen Nachprüfungsantrag bei Eingang darauf zu prüfen, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Diese Eingangsüberprüfung steht nicht im Ermessen der Vergabekammer. Ein Nachprüfungsantrag, der aus formalen oder inhaltlichen Gründen so, wie er vorliegt, keine Aussicht auf Erfolg hat, darf nicht zugestellt werden.
2. Als offensichtliche Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängel sind solche Mängel anzusehen, die für den unvoreingenommenen Beobachter ohne nähere Prüfung auf Anhieb aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar sind.
3. Wird das streitgegenständliche Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, ist der im eigenen Namen eingereichte Nachprüfungsantrag eines Bietergemeinschaftsmitglieds offensichtlich unzulässig.
4. Behandelt die Vergabekammer einen offensichtlich unzulässigen Nachprüfungsantrag als zulässig, rechtfertigt dies nach Antragsrücknahme eine Reduzierung der Gebühren.
VolltextVPRRS 2013, 1803
VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2013 - Z3-3-3194-1-27-08/13
Muss durch Auslegung ermittelt werden, wie weit eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren zur Behebung eines von ihr angenommenen Vergaberechtsverstoßes zurückgesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beschleunigung und der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass das Verfahren lediglich in das Stadium direkt vor Begehung des Verstoßes zurückversetzt wurde. Die Rückversetzung geht im Zweifel nicht weiter, als es zur Behebung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes erforderlich ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 1612
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1611
VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1609
VK Arnsberg, Beschluss vom 20.11.2001 - VK 2-14/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1608
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2002 - 2 VK 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1603
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 VK 13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1601
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - 203-VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1600
VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2013 - 250-4002-5318/2013-E-016-J
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1599
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1592
VK Köln, Beschluss vom 18.07.2002 - VK VOB 8/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1591
VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1/SVK/003-13
1. Ist die Rücknahme eines Antrages auf Vergabenachprüfung erkennbar auf unzureichende Informationen im Vorabinformationsschreiben nach § 101a GWB zurückzuführen (hier erstmalige Mitteilung von Ausschlussgründen im Vergabenachprüfungsverfahren) so entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.*)
2. Auch im Falle der Rücknahme sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Aufwendungen der Beigeladenen entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nur dann erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit entspricht.*)
3. Bei der Beurteilung, ob die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB der Billigkeit entspricht, ist maßgeblich, ob sich die Antragstellerin ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen befindet, und sich die Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.*)
VolltextVPRRS 2013, 1590
KG, Beschluss vom 24.10.2013 - Verg 11/13
1. a. In Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle bei ihrer Kostenschätzung sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist die Entscheidung der Vergabestelle, die Ausschreibung nach den Regeln einer Oberschwellenvergabe durchzuführen, für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens sowie das sich ggf. anschließende Vergabenachprüfungsverfahren im Hinblick auf § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV bindend, auch wenn das Auftragsvolumen sowohl des Angebots der im Vergabenachprüfungsverfahren beigeladenen Bestbieterin als auch des Angebots der Antragstellerin deutlich unter 5.000.000 EUR liegt.*)
1b. Für das Fehlen sachfremder Erwägungen spricht u.a., dass die Auftragsvolumina der Angebote anderer, nicht beigeladener Bieter die Schwelle von 5.000.000 EUR überschreiten.*)
2. Sehen die Vergabebestimmungen vor, dass Angebote nur für eines von zwei Losen zulässig ist und bewerben sich zwei Bietergemeinschaften, deren beteiligte Unternehmen z.T., aber nicht vollständig personenidentisch sind, dergestalt, dass die eine Bietergemeinschaft ein Angebot für das eine Los abgibt und die andere Bietergemeinschaft ein Angebot für das andere Los, so sind die Bietergemeinschaften jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Unternehmen die beiden verschieden besetzen Bietergemeinschaften erkennbar zum Zwecke der Umgehung der Vergabebestimmung gebildet haben (sachverhaltliche Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2013, Verg 8/03).*)
3. Geht der Erteilung des Zuschlags kein ihm begründeter Vergabevermerk der Vergabestelle voraus, ist auf den Vergabenachprüfungsantrag einen nichtzuschlagsfavorisierten Bieters das Vergabeverfahren bis mindestens zu dem Zeitpunkt aufzuheben, der unmittelbar vor der Angebotsabsage liegt.*)
4a. Das Eingehen einer Bietergemeinschaft erfüllt ohne weiteres den Tatbestand einer Abrede bzw. Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB.*)
4b. Das Ausnutzen von Synergiepotenzialen als Grund für das Eingehen einer Bietergemeinschaft lässt den Verstoß gegen § 1 GWB nicht entfallen.*)
4c. Für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wegen der Vergaberechtswidrigkeit des Eingehens einer Bietergemeinschaft fehlt dem Mitwettbewerber regelmäßig die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB.*)
5. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB hat das Interesse des Antragstellers an einem rechtmäßigem Ablauf des Vergabeverfahrens im Falle der Erfolgsaussicht seines Vergabenachprüfungsantrags regelmäßig den Vorrang vor dem Interesse der Vergabestelle an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung.*)
VolltextVPRRS 2013, 1589
VK Hessen, Beschluss vom 07.07.2006 - 69d-VK-30/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1588
VK Hessen, Beschluss vom 18.06.2003 - 69d-VK-18/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1587
VK Hessen, Beschluss vom 16.06.2003 - 69d-VK-19/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1586
VK Hessen, Beschluss vom 05.05.2003 - 69d-VK-16/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1583
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1582
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1579
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-7/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1578
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1577
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-3/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1576
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1575
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1573
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1572
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d VK 34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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