Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4872; IMRRS 2013, 2239
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05
Enthält ein Bewilligungsbescheid die Auflage, dass der Zuwendungsempfänger die Vorschriften der VOB zu beachten hat, ist für die Wirksamkeit des Bescheides unschädlich, wenn die VOB selbst nicht beigefügt ist. Jedermann kann sich ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der VOB verschaffen, da die ohne großen Kostenaufwand im Buchhandel als Textausgabe erworben werden kann und deshalb allgemein zugänglich ist.

VPRRS 2013, 1645

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.07.2002 - 2 VK 08/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1633

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 2/00
1. Genügt als Nachweis der Erfüllung des Leistungsprofils einer Ausschreibung ein Eigentestat, so ist der Nachweis einer Falschbezeugung durch einen Konkurrenten im Vergabeverfahren zu beachten. Der Nachweis der Falschbezeugung kann auch noch vor dem Vergabesenat erbracht werden.
2. Es verstößt gegen § 8 Nr. 1 VOL/A (Abschn. 1), wenn die Leistungsbeschreibung lediglich Angaben allgemeiner Art enthält oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt oder Zweifelsfragen aufkommen lässt. Auslegungsschwierigkeiten führen aber nur dann zur Beanstandung des Vergabeverfahrens, wenn Angebote dadurch nicht mehr miteinander verglichen werden können oder dem Bieter eine Teilnahme an der Ausschreibung nicht mehr zumutbar ist. Daran fehlt es, wenn das Verständnis des Ausschreibenden und der Bieter nach Erläuterung durch den Ausschreibenden ein gemeinsames ist.
3. Verlangt die Ausschreibung ein schriftliches Selbstzeugnis des Bieters, so muss dieses im Vergabeverfahren abgegeben werden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Korrespondenz von Bietern aus der Zeit vor der Veröffentlichung der Ausschreibung beizuziehen und auf ihre Relevanz für das Vergabeverfahren zu untersuchen. Ein Bieter, der das geforderte schriftliche Selbstzeugnis nicht fristgerecht abgibt, kann nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.
4. Auf Feststellung einer Tatsache (hier: dass das Angebot des Beschwerdeführers nach der Wertung der Vergabestelle an erster Stelle stehe) besteht kein Rechtsanspruch.
5. Der Vergabesenat kann rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Vergabekammer in einem Parallelverfahren nicht überprüfen.
6. Für die Kosten eines von einem Beigeladenen erfolglos eingelegten Rechtsmittels gilt § § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des obsiegenden Beigeladenen sind in der Regel vom unterlegenen Teil zu tragen.

VPRRS 2013, 1628

VK Bund, Beschluss vom 09.12.2009 - VK 2-192/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1624

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12
1. Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, ibr-online).*)
2. Bereits die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines schweren Verstoßes gegen die VOL/VOB, der zum (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigen kann. Dass der Zuwendungsempfänger gleichzeitig gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verstoßen hat, ist mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nicht erforderlich.*)
3. Auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, entbindet nicht davon, die Einzelumstände zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12, IBR 2013, 294). Eine Mitverantwortung der Bewilligungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße kann ein Gesichtspunkt sein, dem bei der Ermessensentscheidung über den Umfang des Widerrufs Beachtung zu schenken ist.*)

VPRRS 2013, 1621

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2001 - 11 Verg 1/01
1. Auch bei funktionaler Ausschreibung sind von der Vergabestelle Wertungskriterien bekannt zu geben.
2. Einem Antragsteller droht kein Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Auftrag auch bei richtiger Wertung seines Angebots nicht an ihn als günstigsten Bieter vergeben werden kann. Er ist also nicht antragsbefugt.

VPRRS 2013, 1826

VK Bund, Beschluss vom 23.09.2013 - VK 2-78/13
1. Es ist für Nebenangebote charakteristisch, dass sie von den Vorgaben des Auftraggebers abweichen. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist vergaberechtlich anerkannt, soweit der Auftraggeber Nebenangebote erlaubt.
2. Ein zugelassenes Nebenangebot darf nicht gewertet werden, wenn unter dem Deckmantel "Nebenangebot" ein anderer Beschaffungsgegenstand angeboten wird, mithin der Auftraggeber bei Bezuschlagung ein völlig anderes Produkt oder eine völlig andere Dienstleistung einkaufen würde als er ursprünglich bekannt gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entsorgung von Ausbruchmaterial nicht über ein Trockenbecken erfolgt, sondern eine Direktabfuhr angeboten wird.

VPRRS 2013, 1616

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 Verg 10/13
1. Die Vergabekammer hat einen Nachprüfungsantrag bei Eingang darauf zu prüfen, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Diese Eingangsüberprüfung steht nicht im Ermessen der Vergabekammer. Ein Nachprüfungsantrag, der aus formalen oder inhaltlichen Gründen so, wie er vorliegt, keine Aussicht auf Erfolg hat, darf nicht zugestellt werden.
2. Als offensichtliche Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängel sind solche Mängel anzusehen, die für den unvoreingenommenen Beobachter ohne nähere Prüfung auf Anhieb aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar sind.
3. Wird das streitgegenständliche Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, ist der im eigenen Namen eingereichte Nachprüfungsantrag eines Bietergemeinschaftsmitglieds offensichtlich unzulässig.
4. Behandelt die Vergabekammer einen offensichtlich unzulässigen Nachprüfungsantrag als zulässig, rechtfertigt dies nach Antragsrücknahme eine Reduzierung der Gebühren.

VPRRS 2013, 1803

VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2013 - Z3-3-3194-1-27-08/13
Muss durch Auslegung ermittelt werden, wie weit eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren zur Behebung eines von ihr angenommenen Vergaberechtsverstoßes zurückgesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beschleunigung und der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass das Verfahren lediglich in das Stadium direkt vor Begehung des Verstoßes zurückversetzt wurde. Die Rückversetzung geht im Zweifel nicht weiter, als es zur Behebung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes erforderlich ist.*)

VPRRS 2013, 1612

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1611

VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1609

VK Arnsberg, Beschluss vom 20.11.2001 - VK 2-14/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1608

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2002 - 2 VK 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1603

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 VK 13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1601

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - 203-VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1600

VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2013 - 250-4002-5318/2013-E-016-J
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1599

VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)

VPRRS 2013, 1592

VK Köln, Beschluss vom 18.07.2002 - VK VOB 8/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1591

VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1/SVK/003-13
1. Ist die Rücknahme eines Antrages auf Vergabenachprüfung erkennbar auf unzureichende Informationen im Vorabinformationsschreiben nach § 101a GWB zurückzuführen (hier erstmalige Mitteilung von Ausschlussgründen im Vergabenachprüfungsverfahren) so entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.*)
2. Auch im Falle der Rücknahme sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Aufwendungen der Beigeladenen entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nur dann erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit entspricht.*)
3. Bei der Beurteilung, ob die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB der Billigkeit entspricht, ist maßgeblich, ob sich die Antragstellerin ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen befindet, und sich die Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.*)

VPRRS 2013, 1590

KG, Beschluss vom 24.10.2013 - Verg 11/13
1. a. In Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle bei ihrer Kostenschätzung sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist die Entscheidung der Vergabestelle, die Ausschreibung nach den Regeln einer Oberschwellenvergabe durchzuführen, für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens sowie das sich ggf. anschließende Vergabenachprüfungsverfahren im Hinblick auf § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV bindend, auch wenn das Auftragsvolumen sowohl des Angebots der im Vergabenachprüfungsverfahren beigeladenen Bestbieterin als auch des Angebots der Antragstellerin deutlich unter 5.000.000 EUR liegt.*)
1b. Für das Fehlen sachfremder Erwägungen spricht u.a., dass die Auftragsvolumina der Angebote anderer, nicht beigeladener Bieter die Schwelle von 5.000.000 EUR überschreiten.*)
2. Sehen die Vergabebestimmungen vor, dass Angebote nur für eines von zwei Losen zulässig ist und bewerben sich zwei Bietergemeinschaften, deren beteiligte Unternehmen z.T., aber nicht vollständig personenidentisch sind, dergestalt, dass die eine Bietergemeinschaft ein Angebot für das eine Los abgibt und die andere Bietergemeinschaft ein Angebot für das andere Los, so sind die Bietergemeinschaften jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Unternehmen die beiden verschieden besetzen Bietergemeinschaften erkennbar zum Zwecke der Umgehung der Vergabebestimmung gebildet haben (sachverhaltliche Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2013, Verg 8/03).*)
3. Geht der Erteilung des Zuschlags kein ihm begründeter Vergabevermerk der Vergabestelle voraus, ist auf den Vergabenachprüfungsantrag einen nichtzuschlagsfavorisierten Bieters das Vergabeverfahren bis mindestens zu dem Zeitpunkt aufzuheben, der unmittelbar vor der Angebotsabsage liegt.*)
4a. Das Eingehen einer Bietergemeinschaft erfüllt ohne weiteres den Tatbestand einer Abrede bzw. Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB.*)
4b. Das Ausnutzen von Synergiepotenzialen als Grund für das Eingehen einer Bietergemeinschaft lässt den Verstoß gegen § 1 GWB nicht entfallen.*)
4c. Für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wegen der Vergaberechtswidrigkeit des Eingehens einer Bietergemeinschaft fehlt dem Mitwettbewerber regelmäßig die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB.*)
5. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB hat das Interesse des Antragstellers an einem rechtmäßigem Ablauf des Vergabeverfahrens im Falle der Erfolgsaussicht seines Vergabenachprüfungsantrags regelmäßig den Vorrang vor dem Interesse der Vergabestelle an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung.*)

VPRRS 2013, 1589

VK Hessen, Beschluss vom 07.07.2006 - 69d-VK-30/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1588

VK Hessen, Beschluss vom 18.06.2003 - 69d-VK-18/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1587

VK Hessen, Beschluss vom 16.06.2003 - 69d-VK-19/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1586

VK Hessen, Beschluss vom 05.05.2003 - 69d-VK-16/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1583

VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1582

VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1579

VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-7/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1578

VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1577

VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-3/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1576

VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1575

VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1573

VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1572

VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d VK 34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1570

VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1569

VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d.VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1567

VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-03/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1566

VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK 07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1564

VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2013 - 1/SVK/026-13
1. Bei einem Verhandlungsverfahren auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind an die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien geringere Anforderungen zu stellen, als bei Vorhaben mit einem konkret umrissenen Leistungsprofil, bei dem die zu erbringende Leistung in jeder Hinsicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.*)
2. Aufgrund der Komplexität einer funktionalen Leistungsbeschreibung und der damit bedingten Unterschiedlichkeit der zu erwartenden Planungsentwürfe ist es vergaberechtskonform, dass ein Auftraggeber zur Ausdifferenzierung des Wertungssystems auf der vierten Wertungsebene auf ein nicht weiter verbal untersetztes Schulnotensystem zurückgreift aber bei der Auswertung der Angebote auf dieser Ebene bewertet, welche positiven und negativen Elemente der jeweilige Entwurf mit sich bringt.*)
3. Wenn Angebote auf einer funktionalen Leistungsbeschreibung beruhen, muss der Auftraggeber auch die Variationen der angebotenen Leistungen hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen sowie ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Merkmale gegeneinander abwägen und mit den dafür geforderten Preisen vergleichen können, denn ein direkter Vergleich der Angebote untereinander ist letztlich nur bedingt möglich.*)
4. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Überschreitungen des Beurteilungsspielraumes hin überprüft werden kann.*)

VPRRS 2013, 1561

VK Hessen, Beschluss vom 11.02.2002 - 69d-VK-48/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1559

VK Hessen, Beschluss vom 26.11.2001 - 69d-VK-41/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1557

VK Bremen, Beschluss vom 09.10.2013 - 16-VK 7/13
1. Nebenangebote sind zulässig, auch wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der jüngsten Rechtsprechung des OLG Jena (IBR 2013, 697) ist nicht zu folgen.
2. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie den Mindestbedingungen entsprechen. Neben der Einhaltung der Mindestbedingungen bedarf es keines weiteren Gleichwertigkeitsnachweises.
VPRRS 2013, 1547

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1546

VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1545

VK Bund, Beschluss vom 01.09.2005 - VK 1-98/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1543

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1540

VK Bund, Beschluss vom 07.07.2005 - VK 2-63/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1539

VK Bund, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 2-24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1537

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006 - OVG 1 L 59.06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1535

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2004 - 6 Verg 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1534

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-10/13
1. Ein Interesse am Auftrag besteht grundsätzlich nur zugunsten solcher Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht und sich damit am Vergabeverfahren direkt beteiligt haben. Ein Unternehmen, das sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, ist im Vergabenachprüfungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht antragsbefugt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Unternehmen gleichwohl ein hinreichendes Interesse am Auftrag unterstellt werden kann.
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ein Bieter ist folglich dann mit der Geltendmachung eines Vergabefehlers ausgeschlossen, wenn dieser aus der Vergabebekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar war und infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht erkannt und geltend gemacht wurde.