Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2013, 1532
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 14/13
1. Die Ausschreibung eines Mietvertrags stellt einen Bauauftrag dar, wenn die baulichen Anforderungen mit Blick auf den Nutzungszweck des Gebäudes im Vordergrund stehen. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgeschriebene Projekt durch Neuerrichtung oder durch Umbau eines vorhandenen Gebäudes in die Tat umgesetzt werden soll.
2. Der Abschluss eines Bauauftrags unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Vereinbaren die Beteiligten aufgrund der erheblichen und langfristigen Bedeutung des Vertrags für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers jedoch, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, welcher die Bauverpflichtung enthält, kommt der Bauauftrag nicht bereits mit Zuschlagserteilung, sondern erst mit Vertragsunterzeichnung zustande.
3. Die Vorschrift des § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen oder Betriebe an Vergabeverfahren generell untersagt, ist aus unionsrechtlichen Gründen in Vergabenachprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Eine Kommune kann daher als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, sofern sie nach nationalem Recht dazu berechtigt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen.
4. Bestimmt der Auftraggeber sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes als "Kontaktstelle" und "Ansprechpartner", können Beanstandungen und Rügen auch wirksam an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb gerichtet werden.

VPRRS 2013, 1531

LG Koblenz, Urteil vom 04.06.2010 - 8 O 335/09
1. Beim Begriff der „schweren Verfehlung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. In Betracht kommen vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen oder schwerwiegende Rechtsverstöße gegen Normen, die grundlegende Prinzipien des Vergaberechts schützen, etwa im Bereich des Wettbewerbs oder der Preisabsprachen.
2. Bei Bauverzögerungen aus diversen Gründen, Planungs- oder Ausführungsfehlern, Organisations- oder Personalmangel handelt es sich um im Baugewerbe häufig vorkommende und bei vielen Bauvorhaben auftretende Probleme. Solche, einer Vielzahl von Bauvorhaben immanente Schwierigkeiten vermögen nicht das Maß einer dem Verstoß gegen strafrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften innewohnenden Schwere zu erreichen.

VPRRS 2013, 1527

OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 - Verg 11/13
1. Zum Problem der Aufklärung bei Einreichung von sich nur im Preis unterscheidenden Doppelangeboten und fehlender Abfrage von Typen- und Herstellerangaben im Leistungsverzeichnis.*)
2. Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern in technischer Hinsicht unterscheiden.

VPRRS 2013, 1525

OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2003 - 17 Verg 13/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1523

VK Bund, Beschluss vom 02.11.2010 - VK 3-99/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1521

VK Bund, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 3-37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1520

VK Bund, Beschluss vom 29.05.2001 - VK 1-13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1519

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2006 - U (Kart) 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1518

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-23-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)

VPRRS 2013, 1517

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-05/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)

VPRRS 2013, 1516

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-03/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)

VPRRS 2013, 1513

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2007 - VK 32/07
1. Der nachvollziehbare Vortrag des Antragstellers, bei einer ordnungsgemäßen europaweiten Ausschreibung ein inhaltlich anderes Leistungsangebot abgegeben zu haben, reicht für die Begründung seiner Antragsbefugnis aus.*)
2. Die pflichtgemäße Schätzung der Auftragssumme hat nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.*)
3. An die Schätzung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Eine Schätzung auf der Basis der DIN 276 ist ausreichend.*)
4. Nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarktung, die Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadensersatzleistungen. Von den verbleibenden Gesamtkosten ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen.*)
5. Funktional zusammengehörige Teile einer baulichen Anlage können für die Vergabe nicht getrennt werden. Daher sind Aufträge, die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung eine Einheit bilden, zusammenzurechnen. Bei Bauvorhaben ist die Fertigstellung der Außenanlagen (z.B. Parkplätze) regelmäßig bei der Schätzung der Auftragssumme zu berücksichtigen.*)
6. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen je mehr sich der Auftragswert an den Schwellenwert annähert.*)
7. Das Unterlassen eines europaweiten Vergabeverfahrens trotz Überschreiten des Schwellenwertes gehört zu den schwerwiegenden rechtlichen Fehlern des Auftraggebers im Vergabeverfahren. Der Mangel ist nicht anders heilbar als durch die Aufhebung der nationalen Ausschreibung. *)

VPRRS 2013, 1512

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebotes zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)

VPRRS 2013, 1511

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - VK 10/07
1. Das Absehen von einer gebotenen europaweiten Bekanntmachung ist als einer der schwerwiegensten Vergaberechtsverstöße überhaupt anzusehen. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter.*)
2. Auch wenn nach § 26 Nr. 1 VOL/A die Aufhebung der Ausschreibung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt wird, ist wegen der überragenden Bedeutung des Wettbewerbsprinzips im Vergaberecht bei einem Unterlassen der europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten der Schwellenwerte das Ermessen der Vergabestelle dahingehend auf Null reduziert, dass die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben werden muss und erneut - diesmal europaweit - auszuschreiben ist. Eine andere Wertung würde dem Wettbewerbsprinzip nicht gerecht.*)

VPRRS 2013, 1508

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 62/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1498

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1497

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2001 - Verg 28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1491

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2001 - Verg 23/00
Eine Vergabestelle verstößt gegen die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, wenn sie einen Bieter auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist für die Teilnahmeanträge und der weiteren Frist für die Angebotsabgabe zum Verhandlungsverfahren zulässt und das Angebot sogar für den Zuschlag auswählt.

VPRRS 2013, 1490

VK Bund, Beschluss vom 06.02.2001 - VK 1-3/01
1. Enthält ein Angebot nicht die nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend erforderlichen Preisangaben, so ist es nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen.
2. Eine Vollständigkeit des Angebots lässt sich nicht über die ergänzende Berücksichtigung von Angaben konstruieren, die auf der beigefügten Diskette gemacht wurden.

VPRRS 2013, 1489

VK Bund, Beschluss vom 14.11.2000 - VK 1-35/00
1. Das Verständnis einer vom Auftraggeber beschriebenen Bauleistung richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut der Leistungsposition, sondern auch nach den einschlägigen technischen Regeln der Ausführung. Weitere Auslegungskriterien sind fehlende Anfragen des Bieters trotz später behaupteter Unklarheit und die Preisangaben der Mitbieter.
2. Dem Auftraggeber ist es erlaubt, auf teurere (Neben-)Angebote mit besserer Qualität den Zuschlag zu erteilen, wenn er in den Bewerbungsbedingungen auf dieses Bewertungskriterium hingewiesen hat.

VPRRS 2013, 1488

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00
1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)
2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)
4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)
5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)
6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)
7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)
8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)
9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)

VPRRS 2013, 1487

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2004 - Verg W 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1486

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2003 - Verg W 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1485

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2003 - Verg W 17/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1482

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-24-08/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)

VPRRS 2013, 1481

OLG Rostock, Beschluss vom 09.10.2013 - 17 Verg 6/13
Versieht ein Bieter Einheitspreise in Urkalkulation und Aufklärung mit dem Hinweis "Materialbonus bei Abschluss bis zum 05.07.2013", liegt darin kein Preisvorbehalt, sondern nur ein zulässiger Hinweis auf Kalkulationsannahmen.
VPRRS 2013, 1476

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.06.2006 - Rs. C-220/05
1. Es handelt sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wenn ein erster öffentlicher Auftraggeber einen zweiten öffentlichen Auftraggeber als Maßnahme der Stadtentwicklung mit der Planung und Verwirklichung eines Freizeitzentrums beauftragt, von dem nur einzelne Teile nach seiner Errichtung für den ersten öffentlichen Auftraggeber bestimmt sind, während andere Teile vom zweiten öffentlichen Auftraggeber direkt an Dritte veräußert werden sollen, wobei allerdings der erste öffentliche Auftraggeber die bei Projektende nicht veräußerten Teile übernimmt und insgesamt das Verlustrisiko trägt.*)
2. Für die Bestimmung des Auftragswerts im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 93/37 in seiner durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist das Gesamtvolumen des Auftrags zugrunde zu legen, wie es sich aus der Sicht des Unternehmers darstellt. Nicht ausreichend ist es, lediglich den Preis einzelner dem öffentlichen Auftraggeber überlassener Teile eines Bauwerks und den Umfang eines von ihm übernommenen Finanzierungsbeitrags sowie etwaiger von ihm eingegangener Haftungsrisiken in Ansatz zu bringen.*)
3. Von einem Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/37 kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die in Frage stehende Vereinbarung nach nationalem Recht überhaupt nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden darf und diese ihrerseits im Fall der Vergabe etwaiger Folgeaufträge Vergabeverfahren durchführen müssten.*)

VPRRS 2013, 1815

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-54/13
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Zudem müssen die Anforderungen an die Bieter bzw. die zu beschaffende Leistung erfüllbar bzw. objektiv möglich sein.
2. Das Erfordernis des Vorliegens öffentlich-rechtlicher Zulassungen (hier: eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses) bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht geboten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO kommt - wie auch den Parallelvorschriften in § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 - nur eingeschränkt bieterschützender Charakter zu.

VPRRS 2013, 1472

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2013 - 2 VK LSA 2/13
1. Ein Bieter, der zum Nachweis der Eignung Nachweise einreicht, die auf ein anderes Unternehmen ausgestellt sind, ist von der Wertung auszuschließen.
2. Legt ein Bieter geforderte Unterlagen vor, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht mehr gültig sind, ist das als Nichtvorlage der Nachweise zu werten.
3. Die Nachforderung einer Erklärung kommt nur in Betracht, wenn sie formale Mängel aufweist, nicht, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist.

VPRRS 2013, 1469

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 03/04
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.*)
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2013, 1454

OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13
1. Mit Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Das gilt auch dann, wenn die Bindefrist nach ihrem Ablauf durch den Bieter "verlängert" wird.
2. Leitet der Bieter vor Ablauf der Bindefrist ein Nachprüfungsverfahren ein, liegt darin zugleich die Erklärung, an seinem Angebot auch nach Ablauf der Bindefrist festhalten zu wollen.
3. Der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle kommt - anders als einem Zuschlag - nicht die Wirkung einer unwiderruflichen Beendigung des Vergabeverfahrens zu. Wird ein zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Verfahrens eingereicht und kommt deshalb eine "Aufhebung der Aufhebung" durch die Vergabekammer in Betracht, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die Aufhebung wieder rückgängig macht.
4. Die Vergabekammer und der Vergabesenat haben auf einen entsprechenden Nachprüfungsantrag hin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens auszusprechen und die Vergabestelle zu verpflichten, die Aufhebung des Verfahrens rückgängig zu machen.
5. Vereinbart die Vergabestelle mit dem einzigen Bieter, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung Vertragsänderungen vorgenommen werden, stellt dies keine zur Unwirksamkeit des Vertrags führende de-facto-Vergabe dar, wenn der Auftrag nicht vor anderen Bietern verheimlicht wurde, die Vergabestelle andere Bieter nicht durch bewusste Umgehung des Vergaberechts "ausbooten" will und die Änderungen nicht als wesentlich anzusehen sind.

VPRRS 2013, 1453

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2013 - VgK-55/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1449

VK Bund, Beschluss vom 24.08.2004 - VK 2-115/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1447

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 1-207/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1441

EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - Rs. C-115/12
1. "Subventionieren" bedeutet in seinem gewöhnlichen Sinn ganz einfach, eine Begünstigung zu gewähren. Infolgedessen beschränkt sich dieser Begriff im Allgemeinen nicht auf positive Leistungen. Auch Steuernachlässe können als Subventionen eingestuft werden.
2. Der Begriff "direkte Subvention" in Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 93/37/EWG bezieht sich nicht auf Personen, sondern auf das betreffende Bauwerk.
3. Der Begriff "Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 93/37/EWG ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die den kollektiven Bedarf der Nutzer erfüllen sollen, die also für jedermann zugänglich und nicht nur Privatkunden vorbehalten sind.
4. Aus der Definition des Begriffs der öffentlichen Bauaufträge in Art. 1 a der Richtlinie 93/37 ergibt sich keine auf den "herkömmlichen Bedarf öffentlicher Körperschaften" abstellende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Richtlinie 93/37/EWG.

VPRRS 2013, 1439

VK Thüringen, Beschluss vom 13.09.2001 - 216-4002.20-046/01-WE-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1438

VK Thüringen, Beschluss vom 29.08.2001 - 216-4002.20-036/01-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1824

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 Verg 4/12
1. Streiten die Parteien über das Vorliegen einer (im Ergebnis verneinten) de-facto-Vergabe, entspricht das Verfahren zum Zustandekommen der angegriffenen Verträge kostenrechtlich einem Vergabeverfahren. Der in diesem Fall bereits bevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher für seine Tätigkeit im späteren Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG (a.F.) beanspruchen.
2. Für die Anwendung des Nr. 2301 VV RVG (a.F.) ist irrelevant, ob die Ausgangstätigkeit ggf. pauschal bzw. über Stundenhonorar abgerechnet wird.

VPRRS 2013, 1432

VK Thüringen, Beschluss vom 07.08.2001 - 216-4002.20-046/01-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1431

VK Thüringen, Beschluss vom 31.07.2001 - 216-4002.20-027/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1430

VK Thüringen, Beschluss vom 19.07.2001 - 216-4003.20-010/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1429

VK Thüringen, Beschluss vom 16.07.2001 - 216-4002.20-026/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1428

VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1427

VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-037/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1426

VK Thüringen, Beschluss vom 06.07.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1425

VK Thüringen, Beschluss vom 21.06.2001 - 216-4002.20-082/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1424

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - VK 1-34/12
1. Die Prüfung der Eignung obliegt allein dem Auftraggeber. Er hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung hat er einen Bewertungsspielraum.
2. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Eignungsbewertung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk.
3. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er seiner Verpflichtung, das Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, nicht ausreichend entsprochen hat. Im Vergabevermerk müssen alle wesentlichen Vorgänge sowie die einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers mit Begründungen schriftlich festgehalten werden. Notwendig ist eine fortlaufende und zeitnahe Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen sowie ihrer Gründe.

VPRRS 2013, 1423

VK Thüringen, Beschluss vom 18.06.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S-G
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1422

VK Thüringen, Beschluss vom 14.06.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH-G
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1420

VK Thüringen, Beschluss vom 01.06.2001 - 216-4002.20-067/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
