Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2013, 1417
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2007 - VK 22/07
Ein Sachverständiger kann beauftragt werden, alle anstehenden technischen, kaufmännischen oder juristischen Fragen des laufenden Vergabeverfahrens zu bearbeiten. Lediglich die Wertungsentscheidung darf der Sachverständige nicht selber treffen.*)

VPRRS 2013, 1416

VK Thüringen, Beschluss vom 28.05.2001 - 216-4002.20-028/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1414

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-22-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)

VPRRS 2013, 1411

VK Thüringen, Beschluss vom 15.11.2000 - 216-4002.20-041/00-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1410

VK Thüringen, Beschluss vom 26.10.2000 - 216-4002.20-117/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1409

VK Thüringen, Beschluss vom 12.10.2000 - 216-4002.20-091/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1408

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 8/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.

VPRRS 2013, 1407

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 08/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.

VPRRS 2013, 1405

VK Thüringen, Beschluss vom 25.05.2000 - 216-4002.20-056/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1404

VK Thüringen, Beschluss vom 11.05.2000 - 216-4002.20-051/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1403

VK Südbayern, Beschluss vom 04.10.2001 - 31-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1402

VK Südbayern, Beschluss vom 01.08.2001 - 24-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1401

VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2001 - 23-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1400

VK Südbayern, Beschluss vom 12.07.2001 - 20-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1399

VK Südbayern, Beschluss vom 11.07.2001 - 21-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1398

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2001 - 16-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1396

VK Südbayern, Beschluss vom 20.06.2001 - 15-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1394

VK Südbayern, Beschluss vom 28.05.2001 - 09-04/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1393

VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2001 - 120.3-3194.1-04-02/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1389

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2013 - 2 U 522/12
1. Dem an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmenden Bieter steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften zu, wenn der Auftraggeber ihn unter Verletzung von Vergabevorschriften vom Verfahren ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10, ibr-/vpr-online, BGHZ 190, 89 ff). Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es nicht der vorherigen Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren gemäß §§ 102 ff GWB.*)
2. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war (wie BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02,ibr-/vpr-online, NZBau 2005, 709).
Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen gem. VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht, damit die übrigen Teilnehmer der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen seitens eines Mitbieters einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der Begriff der Änderungen ist dabei weit auszulegen.
Lautet die Ausschreibung auf ein ausdrücklich benanntes Leitfabrikat "oder gleichwertig", muss der Bieter entweder das Leitfabrikat oder ein vergleichbares Produkt anbieten. Ein alternatives Angebot mehrerer Produkte ist - unabhängig davon, ob die Auswahl letztlich dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber zufallen soll - unzulässig. Will oder kann der Bieter die geforderte Leistung nicht anbieten, so bleibt ihm - soweit dies nach den Bieterbedingungen zulässig ist - nur die Wahl, ein Nebenangebot oder auch einen Änderungsvorschlag abzugeben, wobei er allerdings die dafür geltenden Formvorschriften beachten muss.*)
3. Soweit nach den Angebotsbedingungen bei einer Produktangabe "oder gleichwertig" und Fehlen einer Bieterangabe das im Leistungsverzeichnis genannte Leitfabrikat als vereinbart gilt, greift das nur in solchen Fällen, in denen der Bieter keinen dem Leitfabrikat entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, nicht jedoch dann, wenn er ein anderes Fabrikat benannt hat, die Benennung jedoch unvollständig oder mehrdeutig ist.*)

VPRRS 2013, 1388

BGH, Urteil vom 12.09.2013 - VII ZR 227/11
1. Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)
2. Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 2008 - VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23 Rn. 38).*)

VPRRS 2013, 1385

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2013 - 15 Verg 3/13
Die Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen ist ermessensfehlerhaft, falls das einzige Angebot 19,3% über der Kostenberechnung liegt und die Auftraggeberin das Angebot nicht aufklärt.
VPRRS 2013, 1383

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-129/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1382

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-125/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1381

VK Bund, Beschluss vom 25.11.2003 - VK 1-115/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1380

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-131/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1378

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-127/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1821

VK Münster, Beschluss vom 01.10.2013 - VK 12/13
1. Auskömmlichkeitsprüfung nach § 10 TVgG-NW.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote mit ungewöhnlich niedrig erscheinenden "Arbeitskosten" unter dem Aspekt der Einhaltung der Tariftreue zu prüfen. Ausgangspunkt für die Prüfung sind dabei allein die Auffälligkeiten bei den Arbeitskosten.
3. Im Fall einer Prüfung der "Arbeitskosten" muss der Bieter nachweisen können, dass der Kalkulation des Angebots zumindest die Mindeststundenentgelte und -arbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn zu Grunde gelegt worden sind.

VPRRS 2013, 1373

VG Berlin, Beschluss vom 09.08.2013 - 4 L 456.13
Die Behörde muss die vorzeitige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit dann nicht annehmen, wenn sie von einem Umstand Kenntnis hat, der einen öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigte, das Angebot dieses Bieters auszuschließen.*)

VPRRS 2013, 1843

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - VK 16/12
Für den Bau von Turbinen können auch Referenzen aus dem Bereich des Industriebaus verwendbar sein.*)

VPRRS 2013, 1371

VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)

VPRRS 2013, 1370

VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-91/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1369

VK Bund, Beschluss vom 10.09.2003 - VK 1-71/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1368

VK Bund, Beschluss vom 19.12.2002 - VK 1-95/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1366

VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-90/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1365

VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-93/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1363

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1362

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 1361

VK Südbayern, Beschluss vom 28.08.2013 - Z3-3-3194-1-19-07/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)

VPRRS 2013, 1799

VK Südbayern, Beschluss vom 12.11.2012 - Z3-3-3194-1-36-07/12
1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes zum maßgeblichen Zeitpunkt, hat die Nachprüfungsinstanz den Auftragswert zu schätzen.*)
2. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes müssen bei einem als Einheit zu betrachtenden Beschaffungsvorhaben die Auftragswerte der Lose/Einzelaufträge addiert werden.*)
3. Ein Bieter, der aufgrund einer vorgenommenen nationalen anstatt einer europaweiten Vergabe ein Angebot abgeben konnte, ist verpflichtet, die Wahl der falschen Vergabeart rechtzeitig zu rügen. Er kann nicht erwarten, dass der Auftraggeber ihm ansonsten eine Vorinformation nach § 101a GWB erteilt.*)
4. Der Feststellung der Unwirksamkeit bereits geschlossener Verträge gemäß § 101b GWB kann nicht ausgesprochen werden, wenn ein Bieter seiner Rügeobliegenheit in Bezug auf die Wahl der falschen Vergabeart nicht rechtzeitig nachgekommen ist.*)

VPRRS 2013, 1353

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1352

VK Bund, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 2-64/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1344

VK Bund, Beschluss vom 08.08.2002 - VK 2-54/02
(ohne amtlichen Leisatz)

VPRRS 2013, 1343

VK Bund, Beschluss vom 18.07.2002 - VK 2-40/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1340

VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1339

VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1335

VK Südbayern, Beschluss vom 29.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1333

VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2000 - 13-06/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1332

VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2000 - 17-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1330

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2002 - VK Hal 24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
