Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1271VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2000 - 1/SVK/17-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1268
VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2000 - 1/SVK/10-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1818
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)
VolltextVPRRS 2013, 1265
VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2000 - 1/SVK/4-00
1. Mangels Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 127 Nr. 1 GWB zur Umsetzung der EU-Schwellenwerte sind die jeweiligen Schwellenwerte in den EU-Richtlinien heran zu ziehen.*)
2. Eine Industrie- und Handelskammer ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, da sie als juristische Person zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und der Rechtsaufsicht eines klassischen Auftraggebers nach § 98 Nr. 1 GWB untersteht.*)
3. Die Rüge eines Vergabeverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann auch gegenüber einem beauftragten Dritten des Auftraggebers (Verhandlungsleiter der Submission) erfolgen, wenn diese nicht zur Unzeit erfolgt und mit einer Kenntnisnahme des Auftraggebers unter normalen Umständen zu rechnen ist.*)
4. Die Frist zur unverzüglichen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann nicht pauschal, sondern immer nur einzelfallbezogen bestimmt werden.*)
5. Voraussetzung dafür, dass der Antragsteller einen tatsächlichen Vergabeverstoß erkannt hat im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist zum einen die Realisierung als Vergaberechtsverstoß, zum zweiten das Erfordernis einer auch rechtlichen Bewertung. Dazu ist dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er die Relevanz des Vergabeverstoßes abschätzen und die Entscheidung zu treffen hat, ob er gegen den Verstoß Einwände erhebt oder dies aus verschiedensten Motiven unterlässt.*)
6. Eine Rüge ist gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 GWB verfristet, wenn das (vergaberechtswidrige) Auseinanderfallen von Angebotsfrist gemäß § 18 Nr. 2 VOB/A und einem einen Tag vorgelagerten "Einreichungstermin" schon aus der Bekanntmachung ersichtlich war und nicht spätestens bis zur Angebotsfrist im Offenen Verfahren gerügt wurde.*)
7. Es liegt eine Ungleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn u. a. der Antragsteller gegenüber anderen Bietern tatsächlich eine um 22 Stunden kürzere Frist für die Abgabe eines Angebotes gehabt hat und sich erst unter diesen späteren Bietern derjenige befindet, der den Antragsteller in der späteren Wertungsphase von einem vorderen Wertungsplatz verdrängen würde.*)
8. (Nur) die Aufhebung der Ausschreibung kommt als Maßnahme nach § 114 Abs. 1 GWB in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zu neuen Vergaberechtsverstößen, u. a. auch bisher unbeteiligter Bieter, führen würden.*)
VolltextVPRRS 2013, 1264
VK Sachsen, Beschluss vom 14.02.2000 - 1/SVK/4-00g
1. In die Interessenabwägung bei einem Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages in der Hauptsache nicht mit einzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und aus einem Vergleich mit der Parallelregelung in § 121 Abs. 1 GWB für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.*)
2. Das Primärrechtsschutzinteresse des Antragstellers können angesichts der Gesetzessystematik (Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 115 Abs. 1 und 2 GWB) nur solche Gründe aufwiegen, die den zu vergebenden Auftrag so streng fristgebunden erscheinen lassen, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist seine Durchführung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise verzögern würde. Dasselbe muss gelten, wenn die drohende Verzögerung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss.*)
3. Die - theoretische - Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund eines denkbaren Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 115 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdeerhebung hypothetischer Natur ist und es dort ein gesondertes Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB gibt.*)
4. Eine kurzfristige Bauverzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren muss der Auftraggeber bei einer geplanten Bauzeit von einem halben Jahr in Kauf nehmen, zumal, wenn er die Ausführungszeiten auf "etwa (Monat/Jahr)" und "jedoch nach Bauablauf" festgelegt hatte. Rein immaterielle Schäden (Ansehensverlust als öffentlich-rechtliche Körperschaft) sind bei der Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1810
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2013 - Verg 2/13
1. Der Wegfall haushaltsrechtlich notwendiger Grundlagen einer Vergabe rechtfertigt die Aufhebung der Ausschreibung.
2. Wird dem Auftraggeber ungeachtet der fehlenden Verabschiedung des Haushaltsplans die Sicherheit der Finanzierung von der zuständigen Stelle zugesagt, darf er sich hierauf verlassen.
VolltextVPRRS 2013, 1262
VK Sachsen, Beschluss vom 29.02.2000 - 1/SVK/8-00
1. Der Zuschlag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wird der Zuschlag zusätzlich unter einer Bedingung erteilt, stellt dies ein neues Angebot des Auftraggebers an den Bieter dar. Erst der Zugang der Annahmeerklärung des Bieters beim Auftraggeber bewirkt den endgültigen Vertragsschluss (§ 150 Abs. 2 BGB/§ 28 Nr. 2 VOB/A). Die Beweislast für den Zugang trägt der Auftraggeber.*)
2. Wenn eine im Zuschlagsschreiben gesetzte Bedingung (Nachweis der Zertifizierung) darüber hinaus nicht termingemäß erfüllt worden ist, spricht dies ebenfalls gegen einen Zuschlag.*)
3. Auf bundesdeutsche DIN-Normen darf in einer EU-weiten Vergabe nur dann Bezug genommen werden, wenn es keine einschlägigen EU-Normen gibt (§ 9 Nr. 4 VOB/A).*)
4. Die Vorverlegung des Zeitpunktes für die Vorlage von Zertifikaten (ursprünglich: bei Abnahme) durch den Auftraggeber ist unzulässig (§ 8 Nr. 3 VOB/A).*)
5. Wenn Zertifikate vom Auftraggeber gefordert werden, dann hat er sie von allen Bewerbern anzufordern und nicht nur von einem. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB vor. *)
VolltextVPRRS 2013, 1261
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1258
VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2000 - 1/SVK/3-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1257
VK Saarland, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 VK 06/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1256
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1251
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2001 - VK 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1250
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2000 - VK 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1249
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2000 - VK 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1246
VK Köln, Beschluss vom 06.02.2013 - VK VOB 34/2012
1. Ein Bieter, der nach eigenen Umsätzen gefragt unkommentiert Umsatzzahlen eines anderen Unternehmens nennt, gibt vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit ab. Sein Angebot ist deshalb zwingend auszuschließen.
2. Der Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Maßstab für die Konkretheit ist dabei, dass der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben soll, sich selbst zu korrigieren. Das setzt voraus, dass er erkennen kann, welchen vermeintlichen Fehler er abstellen soll.
VolltextVPRRS 2013, 1245
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320 VK-3194-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1243
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2001 - 320.VK-3194-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1240
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1239
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2000 - 320.VK-3194-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1237
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320.VK-3194-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1236
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.08.2000 - 320.VK-3194-18/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1235
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2000 - 320.VK-3194-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1232
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.08.1999 - 320.VK-3194-15/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1230
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.1999 - 320.VK-3194-11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1812
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 VK 10/13
1. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierzu gehört auch die Pflicht, alle Bieter gleich zu behandeln.
2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, von der weiteren Wertung auszuschließen. Es ist ihm demnach untersagt, nur Angebote einzelner Bieter wegen Nichterfüllung der Ausschreibungskriterien auszuschließen und bei anderen über relevante Angebotsmängel hinwegzusehen.
3. Die Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich so auszulegen, wie sie der mit einem grundlegenden Fachwissen ausgestattete Empfängerkreis verstehen muss. Die Formulierung, wonach die zu verwendenden Ziegel eine Druckfestigkeit von "max. 12-15 N/mm²" aufweisen müssen, ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass für die Ziegel eine Druckfestigkeit von mindestens 12 und höchstens 15 N/mm² gefordert wird.
4. Widersprüche und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2013, 1225
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.
VolltextVPRRS 2013, 1219
VK Münster, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1217
VK Münster, Beschluss vom 09.08.2001 - VK 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1212
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.08.2013 - VK 11/13
1. Die Überprüfung von Referenzen ist das übliche und bewährte Mittel zur Prüfung der Eignung eines Unternehmens. Dabei müssen die Referenzen vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben.
2. Ein Planungsbüro verfügt auch dann über die erforderliche Eignung zur Planung eines Feuerwehrzentrums, wenn es vergleichbare Leistungen für einen Generalunternehmer erbracht hat, der ein solches Objekt im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers errichtet hat.
3. Die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen einem Planungsbüro und einem Bauunternehmen führt nicht dazu, dass das Planungsbüro keine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
VolltextVPRRS 2013, 1204
VK Münster, Beschluss vom 21.03.2001 - VK 10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1200
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 09/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1196
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1195
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 9/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1181
OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 2/13
1. Die VOB/A sieht die Möglichkeit einer Änderung des Ausschreibungsinhalts nicht und schon gar nicht nach Submission vor. Sie eröffnet lediglich den Weg einer Aufhebung der Ausschreibung. Anerkannt ist jedoch, dass eine Aufhebung der Ausschreibung auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn keiner der normierten Aufhebungsgründe gegeben ist.
2. Stellt die Vergabestelle nach Offenlegung des Wertungsergebnisses in der Submission fest, dass die Angebote aus Gründen, die auf dem Text der Ausschreibung beruhen, einen unterschiedlichen Inhalt haben, kann sie im Einzelfall berechtigt sein, den Bietern die Möglichkeit zu geben, nach Klarstellung des Ausschreibungsinhalts geänderte Angebote zu den geänderten Positionen zu unterbreiten.
3. Der in der VOB/A nicht vorgesehene Weg einer partiellen Änderung der Ausschreibungsvorgaben nach Submission - als ein im Verhältnis zu einer Aufhebung der Ausschreibung milderes Mittel - darf nicht in der Weise vollzogen werden, dass lediglich eine Neubepreisung der von den Änderungen unmittelbar betroffenen Positionen ermöglicht wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die von der Änderung betroffenen Positionen die Preisstruktur der Angebote insgesamt mitbestimmt haben können . Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anteil dieser Positionen ca. 15% der Angebotssumme beträgt.
VolltextVPRRS 2013, 1179
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2000 - 2 VK 7/00
1. Ein eingetragener Verein ist kein Öffentlicher Auftraggeber, wenn er weder finanziell noch personell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
2. Wohnanlagen fallen nicht unter § 98 Nr. 5 GWB.
VolltextVPRRS 2013, 1177
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2000 - 2 VK 2/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1176
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1175
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1172
VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1167
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.05.2001 - 2 VK 3/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1163
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2000 - 1 VK 16/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1160
VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - 69d-VK-43/2012
1. Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, die sog. nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Gemeinden sowie ihren Unternehmen und Einrichtungen regeln (hier: § 121 Abs. 2 Satz 1 HGO), entfalten keine dritt- bzw. bieterschützende Wirkung.*)
2. Eine Beteiligung von Kommunen in privater Rechtsform als Bieter in Vergabeverfahren ist rechtlich möglich und verzerrt nicht von vornherein den Wettbewerb.*)
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen dürfen nicht ohne Weiteres von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
4. § 19 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A schreibt nicht einen zwingenden Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie auf einer rechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe beruhen, sondern begründet nur die Berechtigung dazu.*)
VolltextVPRRS 2013, 1159
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1158
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1156
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1155
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 203-VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1154
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - 203-VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1152
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 203-VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1151
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2013, 1150
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
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