Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1240
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1239

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2000 - 320.VK-3194-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1237

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320.VK-3194-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1236

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.08.2000 - 320.VK-3194-18/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1235

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2000 - 320.VK-3194-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1232

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.08.1999 - 320.VK-3194-15/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1230

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.1999 - 320.VK-3194-11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1812

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 VK 10/13
1. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierzu gehört auch die Pflicht, alle Bieter gleich zu behandeln.
2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, von der weiteren Wertung auszuschließen. Es ist ihm demnach untersagt, nur Angebote einzelner Bieter wegen Nichterfüllung der Ausschreibungskriterien auszuschließen und bei anderen über relevante Angebotsmängel hinwegzusehen.
3. Die Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich so auszulegen, wie sie der mit einem grundlegenden Fachwissen ausgestattete Empfängerkreis verstehen muss. Die Formulierung, wonach die zu verwendenden Ziegel eine Druckfestigkeit von "max. 12-15 N/mm²" aufweisen müssen, ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass für die Ziegel eine Druckfestigkeit von mindestens 12 und höchstens 15 N/mm² gefordert wird.
4. Widersprüche und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VPRRS 2013, 1225

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.

VPRRS 2013, 1219

VK Münster, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1217

VK Münster, Beschluss vom 09.08.2001 - VK 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1212

VK Arnsberg, Beschluss vom 06.08.2013 - VK 11/13
1. Die Überprüfung von Referenzen ist das übliche und bewährte Mittel zur Prüfung der Eignung eines Unternehmens. Dabei müssen die Referenzen vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben.
2. Ein Planungsbüro verfügt auch dann über die erforderliche Eignung zur Planung eines Feuerwehrzentrums, wenn es vergleichbare Leistungen für einen Generalunternehmer erbracht hat, der ein solches Objekt im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers errichtet hat.
3. Die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen einem Planungsbüro und einem Bauunternehmen führt nicht dazu, dass das Planungsbüro keine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

VPRRS 2013, 1204

VK Münster, Beschluss vom 21.03.2001 - VK 10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1200

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 09/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1196

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1195

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 9/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1181

OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 2/13
1. Die VOB/A sieht die Möglichkeit einer Änderung des Ausschreibungsinhalts nicht und schon gar nicht nach Submission vor. Sie eröffnet lediglich den Weg einer Aufhebung der Ausschreibung. Anerkannt ist jedoch, dass eine Aufhebung der Ausschreibung auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn keiner der normierten Aufhebungsgründe gegeben ist.
2. Stellt die Vergabestelle nach Offenlegung des Wertungsergebnisses in der Submission fest, dass die Angebote aus Gründen, die auf dem Text der Ausschreibung beruhen, einen unterschiedlichen Inhalt haben, kann sie im Einzelfall berechtigt sein, den Bietern die Möglichkeit zu geben, nach Klarstellung des Ausschreibungsinhalts geänderte Angebote zu den geänderten Positionen zu unterbreiten.
3. Der in der VOB/A nicht vorgesehene Weg einer partiellen Änderung der Ausschreibungsvorgaben nach Submission - als ein im Verhältnis zu einer Aufhebung der Ausschreibung milderes Mittel - darf nicht in der Weise vollzogen werden, dass lediglich eine Neubepreisung der von den Änderungen unmittelbar betroffenen Positionen ermöglicht wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die von der Änderung betroffenen Positionen die Preisstruktur der Angebote insgesamt mitbestimmt haben können . Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anteil dieser Positionen ca. 15% der Angebotssumme beträgt.

VPRRS 2013, 1179

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2000 - 2 VK 7/00
1. Ein eingetragener Verein ist kein Öffentlicher Auftraggeber, wenn er weder finanziell noch personell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
2. Wohnanlagen fallen nicht unter § 98 Nr. 5 GWB.

VPRRS 2013, 1177

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2000 - 2 VK 2/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1176

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1175

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1172

VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1167

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.05.2001 - 2 VK 3/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1163

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2000 - 1 VK 16/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1160

VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - 69d-VK-43/2012
1. Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, die sog. nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Gemeinden sowie ihren Unternehmen und Einrichtungen regeln (hier: § 121 Abs. 2 Satz 1 HGO), entfalten keine dritt- bzw. bieterschützende Wirkung.*)
2. Eine Beteiligung von Kommunen in privater Rechtsform als Bieter in Vergabeverfahren ist rechtlich möglich und verzerrt nicht von vornherein den Wettbewerb.*)
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen dürfen nicht ohne Weiteres von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
4. § 19 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A schreibt nicht einen zwingenden Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie auf einer rechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe beruhen, sondern begründet nur die Berechtigung dazu.*)

VPRRS 2013, 1159

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1158

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1156

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1155

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 203-VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1154

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - 203-VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1152

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 203-VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1151

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

VPRRS 2013, 1150

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

VPRRS 2013, 1146

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2000 - VgK-02/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1139

VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - VgK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5509

VK Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2001 - VgK 1/2001
Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft muss die volle Zuverlässigkeit beider Unternehmen gegeben sein.

VPRRS 2013, 1138

VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - 26045-VgK 1/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1136

VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2001 - 69d-VK-01/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1135

VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - 26045-VgK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1134

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 5/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1133

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 3/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1132

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1131

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1127

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - 26045-VgK 5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1126

VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - 26045-VgK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1827

VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13
1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.

VPRRS 2013, 1809

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2013 - 1 VK 10/13
1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Dazu gehören auch Angebote mit "unangemessen hohen Preisen".
2. Ob tatsächlich ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Eine absolute Prozentzahl, ab der die Überschreitung der Kostenschätzung die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, existiert nicht. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls kann eine Abweichung von 19,3% die Vergabestelle zu einer Aufhebung der Ausschreibung berechtigen.
3. Maßgeblich für einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem Angebotspreis des Bieters ist das Leistungsverzeichnis für die konkret durchgeführte Ausschreibung.
4. Fehlende Haushaltsmittel können ausnahmsweise einen Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung darstellen. Das setzt voraus, dass ein Gewerk sich so verteuert, dass das Projekt insgesamt in finanzielle Schwierigkeiten gerät, das heißt die Verteuerung bei einem Gewerk nicht durch Einsparungen bei einem anderen Gewerk ausgeglichen werden kann.
5. Ein gegen den falschen Auftraggeber gerichteter Nachprüfungsantrag ist gleichwohl zulässig, wenn der vermeintliche Auftraggeber von den gleichen Rechtsanwälten wie der tatsächliche Auftraggeber vertreten wird, keine expliziten Einwendungen vorgebracht werden und der Lebenssachverhalt sowie die beteiligten Personen sich nicht ändern. In einem solchen Fall ist auf Antrag eine Rubrumsberichtigung möglich.

VPRRS 2013, 1121

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1120

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1119

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/2001-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
