Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1003
VK Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2001 - 2 VK 74/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1002

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2001 - 2 VK 78/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 5477

VK Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2000 - 2 VK 48/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1000

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2000 - 2 VK 36/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0998

VK Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2000 - 1 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0996

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - Verg 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0995

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2000 - Verg 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0993

VK Arnsberg, Beschluss vom 04.09.2001 - VK 1-11/01
Ein Nebenangebot kann nicht als Hauptangebot gewertet werden bei abweichenden technischen Details.*)

VPRRS 2013, 0992

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.08.2001 - VK 1-12/01
Zeitgleich mit dem Nachprüfungsantrag erhobene Rüge ist grundsätzlich nicht zulässig, solange der Zuschlag nicht unmittelbar bevor steht.*)

VPRRS 2013, 0991

VK Arnsberg, Beschluss vom 27.08.2001 - VK 1-10/01
Nachträgliche Vereinbarungen über Kostenübernahmen durch Bieter unter gleichzeitiger Abänderung des Leistungsverzeichnisses sind als unzulässige nachträgliche Preisverhandlung zu betrachten.*)

VPRRS 2013, 0990

VK Arnsberg, Beschluss vom 01.06.2001 - VK 1-8/01
1. Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Schwellenwertes, § 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 4 VgV.*)
2. Kostentragungspflicht nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB i. V. m. § 155 Abs. 5 VwGO.*)

VPRRS 2013, 0986

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-1/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

VPRRS 2013, 0983

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-01/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

VPRRS 2013, 0981

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2000 - VK 1-25/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0975

VK Bund, Beschluss vom 08.08.2001 - VK 2-22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0974

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12
1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt.
2. Ein unzureichender Vermerk über den rechtzeitigen Eingang eines Angebots sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben.
3. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.
4. Als Kosten zur Vorbereitung eines Angebots kommen in zeitlicher Hinsicht nur die bis zum Ablauf der Angebotsfrist getätigten Aufwendungen in Frage. In sachlicher Hinsicht sind dies in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren.

VPRRS 2013, 0973

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2013 - 2 VK LSA 42/12
1. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern stellt keine Nachunternehmerleistung dar.
2. Die Eignungsanforderungen müssen sich unmittelbar aus der Bekanntmachung selbst ergeben. Der Verweis auf ein Formblatt ist insoweit nicht ausreichend.
3. Es stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, wenn der Auftraggeber die zeitlichen Parameter eines gewerkegerechten Ablaufplans den Bietern nicht bekannt gibt, diese jedoch bei der Wertung der Angebote heranzieht.

VPRRS 2013, 0967

VK Bund, Beschluss vom 19.10.2000 - VK 1-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0966

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2000 - VK 1-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0965

VK Bund, Beschluss vom 07.09.2000 - VK 2-26/00
1. Bei der Beurteilung eines Niedrigpreisangebots ist hinsichtlich seiner "Angemessenheit" i.S. des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A allein darauf abzustellen, ob der Niedrigpreis wettbewerblich begründet ist. Maßgeblich ist das konkrete Verhältnis zwischen Preis und angeordneter Leistung, nicht das Verhältnis des günstigsten Angebots zu den Angebotspreisen der Wettbewerber.
2. Auch Unterkostenpreise können in zulässiger Weise wettbewerblich begründet sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Angebot aus Gründen der Kapazitätsauslastung bewusst auf Kostendeckung verzichtet wird oder wenn ein Newcomer, der sich nur durch Preiszugeständnisse Zugang zu einem Markt verschaffen kann, ein unterkalkulatorisches Angebot macht. Der Gesichtspunkt der Auskömmlichkeit spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie der Gedanke des Mittelstandsschutzes. Lediglich eine gezielte und planmäßige Verdrängung von Wettbewerbern ist unzulässig.

VPRRS 2013, 0956

VK Bund, Beschluss vom 27.06.2013 - VK 2-34/13
Der Begriff der Änderungen an den Vergabeunterlagen ist weit auszulegen. Eine solche Änderung liegt insbesondere vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht. Auch liegt eine Änderung vor, wenn der Bieter eine eigene Zeitplanung einreicht, die von den in den Verdingungsunterlagen vorgegebenen bauzeitlichen Zusammenhängen abweicht, insbesondere die vorgegebenen Zeitfenster sowie den vorgegebenen Bauablauf für einzelne Teilleistungen nicht einhält.

VPRRS 2013, 0954

VK Bund, Beschluss vom 20.04.2000 - VK 2-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0953

VK Bund, Beschluss vom 16.03.2000 - VK 2-32/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0950

VK Bund, Beschluss vom 17.11.1999 - VK 1-17/99
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine analoge Anwendung der Regelung über die Statthaftigkeit von Fortsetzungsfeststellungsanträgen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB prinzipiell nicht, soweit das Feststellungsinteresse des Ast. sich lediglich auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Vergabekammer für eventuelle Schadensersatzprozesse nach § 124 Abs. 1 GWB richtet. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Feststellungsinteresse des Ast. sich auch auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorabinformation nicht berücksichtigter Bieter bezieht und dieser Verstoß nicht im Rahmen des durch die §§ 97 ff. GWB gewährten Rechtsschutzes geltend gemacht werden konnte.

VPRRS 2013, 0948

VK Bund, Beschluss vom 21.10.1999 - VK 2-26/99
1. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens seitens des Staatlichen Bauamts eines Bundeslandes ändert nichts an der Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes, wenn das Bauamt im Wege der Organleihe tätig geworden ist.
2. Teilt ein Bieter auf die von der Vergabestelle erbetene erstmalige nähere Entscheidungsbegründung hin dieser nicht mit, ob er seine Kritik an der Entscheidung aufrechterhält und nimmt er der Vergabestelle damit Anlass und Möglichkeit, auf die Vorwürfe weitergehend zu reagieren, verletzt er seine Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 GWB.

VPRRS 2013, 0945

VK Bund, Beschluss vom 09.09.1999 - VK 2-24/99
1. Zur Rügelast bei der Ausschreibung eines Auftrags in Losen, wenn das Leistungsverzeichnis statt des Begriffs "Lose" als Untergliederung den Begriff "Titel" verwendet.
2. Bis zur Zuschlagserteilung (GWB § 114 Abs. 1 Satz 1) ist die Geltendmachung des Nachprüfungsantrags nicht an Fristen gebunden. Der Ast. muss nicht abwarten, bis die Vergabestelle eine Vorabentscheidung über den Zuschlag getroffen und sie darüber verfahrensgemäß rechtzeitig unterrichtet hat.
3. Nach Abgabe des Angebots sind Verhandlungen über Leistungs- oder Preisänderungen nach § 24 Nr. 3 VOB/A lediglich dann statthaft, wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

VPRRS 2013, 0944

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.06.2013 - VgK-16/2013
1. Nur wenn Änderungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wird der transparente und diskriminierungsfreie Wettbewerb gewährleistet. Weicht der Bieter im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
2. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.

VPRRS 2013, 0942

VK Bund, Beschluss vom 26.08.1999 - VK 2-22/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0941

VK Bund, Beschluss vom 26.08.1999 - VK 2-20/99
Gewährt die Vergabestelle einem einzelnen Bieter die Möglichkeit einer nachträglichen Überarbeitung seines Angebots (hier: über die Errichtung einer thermischen Entsorgungsanlage für Fundmunition), durch welche ein Angebotsteil mit einem Volumen von ca. einem Drittel der Gesamtangebotssumme ersetzt wird und die eine Preiserhöhung hinsichtlich des Gesamtvorhabens zur Folge hat, so liegt hierin sowohl ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot der VOB/A als auch gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot.

VPRRS 2013, 0938

VK Bund, Beschluss vom 23.07.1999 - VK 2-18/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0937

VK Bund, Beschluss vom 30.06.1999 - VK 2-14/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0931

OLG München, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 7/13
1. Die Wertung von Angeboten anhand einer Präsentation ist generell möglich und vergaberechtlich zulässig. Allerdings darf der Auftraggeber nur die bekannt gemachten Kriterien und Unterkriterien verwenden.
2. Ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.
3. Ein vorbefasster Bieter kann nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem Auftraggeber die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen vorbefassten Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen. Welche Egalisierungsmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen.
4. Bei der Dokumentation darf sich der öffentliche Auftraggeber der Hilfe eines Dritten bedienen.
5. Der Vergabevermerk muss nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, sondern es genügt eine fortlaufende Dokumentation in mehreren Blättern oder Vermerken, wenn diese separaten Schriftstücke in einer durchgängigen Dokumentation die einzelnen Stufen des Verfahrens sowie die maßgeblichen Feststellungen und Begründungen für die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar wiedergeben. Diese Schriftstücke können auch aus dem Inhalt eines Ordners bestehen.
6. Das Gebot der strengen Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 0929

OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2013 - 13 Verg 7/13
Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer Niedersachsen als "zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff. GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur Vergabekammer nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.*)
VPRRS 2013, 0928

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 VK 09/12
1. Der Bieter ist grundsätzlich gehalten, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit seines Nebenangebots geforderten Unterlagen bereits mit dem Nebenangebot vorzulegen. Dabei müssen die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage versetzt werden, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen.
2. Gründungsmaßnahmen betreffende Nebenangeboten sind Nachweise beizufügen, denen sich nachvollziehbar entnehmen lässt, dass ein erhöhtes Baugrundrisiko ausgeschlossen ist. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.

VPRRS 2013, 0927

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 VK 9/12
1. Der Bieter ist grundsätzlich gehalten, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit seines Nebenangebots geforderten Unterlagen bereits mit dem Nebenangebot vorzulegen. Dabei müssen die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage versetzt werden, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen.
2. Gründungsmaßnahmen betreffende Nebenangeboten sind Nachweise beizufügen, denen sich nachvollziehbar entnehmen lässt, dass ein erhöhtes Baugrundrisiko ausgeschlossen ist. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.

VPRRS 2013, 0926

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.10.2012 - 11 O 251/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0923

VK Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013 - 250-4002-6432/2013-N-003-AP
1. Hat der Auftraggeber weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A genannte Zuschlagskriterien angegeben, ist einziges, für alle Bewerber vor Angebotsabgabe gleichermaßen erkennbares und daher auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis.
2. Ist der Preis einziges Zuschlagskriterium, ist die Wertung von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich zulässig.
3. Die im Oberschwellenbereich vertretenen Auffassungen zur unzulässigen Wertung von Nebenangeboten, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist, sind im Unterschwellenbereich trotz Transparenzgebots nicht zu berücksichtigen.

VPRRS 2013, 0922

VK Hessen, Beschluss vom 23.05.2013 - 69d-VK-5/2013
1. Zur positiven Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund von Bieterinformationen gemäß § 101a GWB.*)
2. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A liegt vor, wenn beim einmal abgegeben Angebot festgelegte Zeitbestimmungen als Leistungsinhalte geändert wurden. Dies gilt auch, wenn einzelne Preispositionen geändert oder nachträglich ergänzt wurden.*)
3. Eine Ausnahme von vom Nachverhandlungsverbot ist nur dann gegeben, wenn Nachverhandlungen aufgrund des Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die ausnahmsweise Zulassung von Nachverhandlung ist restriktiv auszulegen, da sie daher nur dazu dienen, ein für sich genommen bereits zuschlagfähiges Angebot präzisierend zu ergänzen und zu optimieren.*)

VPRRS 2013, 0921

VK Hessen, Beschluss vom 23.05.2013 - 69d-VK-05/2013
1. Zur positiven Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund von Bieterinformationen gemäß § 101a GWB.*)
2. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A liegt vor, wenn beim einmal abgegeben Angebot festgelegte Zeitbestimmungen als Leistungsinhalte geändert wurden. Dies gilt auch, wenn einzelne Preispositionen geändert oder nachträglich ergänzt wurden.*)
3. Eine Ausnahme von vom Nachverhandlungsverbot ist nur dann gegeben, wenn Nachverhandlungen aufgrund des Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die ausnahmsweise Zulassung von Nachverhandlung ist restriktiv auszulegen, da sie daher nur dazu dienen, ein für sich genommen bereits zuschlagfähiges Angebot präzisierend zu ergänzen und zu optimieren.*)

VPRRS 2013, 0916

VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2013 - VK-35/2012
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0915

VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2013 - VK-35/2012-F
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0914

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.2013 - 21.VK-3194-24/13
1. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Er kann das Beschaffungsvorhaben grundsätzlich jederzeit aufgeben, ohne dies mit Blick auf das Vergaberecht begründen zu müssen.
2. Besteht allerdings der Beschaffungswille fort, muss es für den Abbruch des Vergabeverfahrens einen unabweislichen sachlichen Grund geben. Ein solcher schwerwiegender Grund kann gegeben sein, wenn ein unwirtschaftliches Ausschreibungsergebnis vorliegt, etwa weil der günstigste Angebotspreis eine ordnungsgemäße Kostenschätzung um mindestens 10% übersteigt.

VPRRS 2013, 0913

VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2012 - 69d-VK-44/2012
1. Fehlen im Verhandlungsverfahren geforderte Preisangaben, ist das Angebot auch dann auszuschließen, wenn der Leistungsgegenstand noch nicht schlussverhandelt ist.
2. Rechnet die Vergabestelle mit einem Bürgerbegehren und unterstellt der Bieter in seinem Angebot, dass es zu keinem Bürgerbegehren kommt, weicht das Angebot von den Vergabeunterlagen ab und ist von der Wertung auszuschließen.
3. Eine Rüge muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei ist dem Antragsteller vor Erhebung einer Rüge eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Eine Rügefrist von fünf Tagen kann im Einzelfall (gerade noch) als unverzüglich angesehen werden.

VPRRS 2013, 0911

VK Bund, Beschluss vom 19.04.2002 - VK 1-09/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0910

VK Bund, Beschluss vom 19.02.2002 - VK 2-02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0909

VK Bund, Beschluss vom 30.01.2002 - VK 1-01/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0907

VK Bund, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 1-36/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0906

VK Bund, Beschluss vom 28.11.2001 - VK 1-42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0904

VK Bund, Beschluss vom 10.07.2002 - VK 2-24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0901

VK Bund, Beschluss vom 02.07.2002 - VK 1-31/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
