Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0899
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-21/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0898

VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0894

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.07.2013 - 21.VK-3194-22/13
1. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Vergabevorbereitung festlegen und in der Vergabebekanntmachung angeben, welchen Eignungskriterien er im Hinblick auf die Bewerberauswahl eine besondere Bedeutung beimessen will, nach welchen Umständen er also beurteilen will, ob ein Bewerber im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern mehr oder weniger geeignet erscheint. Es genügt, wenn sich aus der erforderlichen Bekanntgabe der Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der fachlichen Eignung hinreichend deutlich ergibt, welche Bewerber als geeignet angesehen werden, sich die Bewerber hierauf einstellen können und dann Gelegenheit haben, in ihrer Bewerbung aussagekräftige und wertungsfähige Angaben hinsichtlich der bekanntgegebenen Eignungsgesichtspunkte zu machen. Selbst eine Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm vorgesehenen Auswahlkriterien zu gewichten, besteht nicht. Bei der Verwendung einer Bewertungsmatrix hat die VSt diese jedoch vor Ablauf der Bewerbungsfrist und somit vor Kenntnis der Bewerbungen festzulegen.*)
2. Die VSt überschreitet bei der Bewertung der Referenzen ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie in der Auswahlentscheidung nach einem Maßstab bewertet, den sie in der ausgereichten Bewertungsmatrix nicht ausreichend deutlich bekannt gemacht hat.*)
3. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann die Entscheidung der VSt über die Eignung des Bewerbers nur daraufhin überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt oder überschritten wurden. Überschritten ist der Beurteilungsspielraum dann, wenn das vorgegebene Verfahren nicht eingehalten wurde, von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Danach handelt der Auftraggeber z.B. fehlerhaft, wenn er von den zuvor mitgeteilten Auswahlkriterien abweicht, indem er einzelne dieser Kriterien nicht berücksichtigt oder darüber hinaus auch Kriterien anwendet, die nicht zuvor bekannt gegeben wurden. Bei Verwendung einer Bewertungsmatrix überschreitet die VSt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie eine Bewertung vornimmt, die in der durch die Matrix festgelegten Bewertungsmethode keine Grundlage findet.*)

VPRRS 2013, 0893

VGH Bayern, Urteil vom 20.06.2013 - 11 BV 10.1085
1. Die Vorschriften der VOL/A und VOB/A kommen im Verfahren betreffend die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht zur Anwendung. Das Genehmigungsverfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind in den §§ 9 ff. PBefG abschließend geregelt.
2. Im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt der Grundsatz, dass den Mitbewerbern um eine Linienverkehrsgenehmigung innerhalb der Schranken des Personenbeförderungsrechts faire Wettbewerbsbedingungen einzuräumen sind.
3. Sinn und Zweck der Regelungen zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen ist es in erster Linie, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der angestrebten Optimierung der Verkehrsbedienung und der notwendigen Gewährleistung eines Besitzstandsschutzes für den Konzessionsinhaber bzw. einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Altunternehmers. Dem ist im durchzuführenden Anhörungsverfahren in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen.
4. Für den gebotenen Wettbewerb mehrerer Genehmigungsbewerber hat das Anhörungsverfahren nur dann Sinn, wenn jeder die Verkehrsleistungen kennt, die der andere oder die anderen anbieten. Die Chancengleichheit wird dadurch gewahrt, dass beiden Unternehmern die Möglichkeit zur Änderung bzw. Nachbesserung ihrer Angebote bis zur behördlichen Entscheidung eröffnet wird.

VPRRS 2013, 0892

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2013 - 21.VK-3194-16/13
1. Im Nichtoffenen Verfahren müssen nicht alle geeigneten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Art. 44 Abs. 3 VKR). Die Auswahlentscheidung trifft der Auftraggeber.*)
2. Aus den im öffentlichen Teilnahmewettbewerb eingegangenen Teilnahmeanträgen wird eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert (§ 101 Abs. 3 GWB, § 3 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Bei der Auswahlentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt wird. Ein subjektiver Anspruch der Bewerber auf Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren besteht nicht. Der Bewerber hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber seine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen vornimmt.*)

VPRRS 2013, 0891

VK Thüringen, Beschluss vom 29.06.2011 - 250-4002.20-2591/2011-E-004-EF
1. Nebenangebote sind unzulässig und nicht zu werten, wenn der "niedrigste Preis" das alleinige Zuschlagskriterium ist.
2. Für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB kommt es auf die übliche Sorgfalt bzw. übliche, durchschnittliche Kenntnisse an.

VPRRS 2013, 0890

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2013 - 11 Verg 8/13
1. § 11 Abs. 3 VOF bezieht sich nicht auf das Angebot selbst sondern setzt voraus, dass ein rechtswirksames Angebot vorliegt. Auch im VOF-Verfahren darf die Nachforderung von Unterlagen nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzureichenden Angebot durch nachträgliche Ergänzung zur Annahmefähigkeit verholfen wird.*)
2. Lassen die Vergabeunterlagen oder die auf Anfrage von Bietern erteilten Auskünfte der Vergabestelle keine eindeutige Auslegung im Sinne des Verständnisses des Bieters zu und ergibt sich ein Widerspruch, so trifft diesen eine Nachfrageobliegenheit.*)

VPRRS 2013, 0889

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2013 - 21.VK-3194-28/13
1. Fehlen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geforderte Nachweise, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Nachweise, die bereits in den Vergabeunterlagen wirksam gefordert wurden und die mit dem Angebot vorzulegen waren.*)
2. Ist eine Forderung in den Vergabeunterlagen unklar gestellt, gehen diese Unklarheiten aufgrund des Transparenzgebotes und des Diskrimierungsverbotes zu Lasten der VSt und können den Bietern nicht angelastet werden.*)
3. Nach § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A müssen die Bekanntmachungen die geforderten Informationen enthalten, die für die Prüfung der Fachkunde verlangt werden. Auftraggeber können, wenn Eigenerklärungen der Unternehmen nicht ausreichend sind, Eignungsnachweise nach § 6 EG Abs. 3 Nr. 3 VOB/A anfordern. Die Bekanntmachung muss jedoch erkennen lassen, welche Nachweise gefordert werden. Lediglich Einzelheiten dazu können noch in den Vergabeunterlagen konkretisiert werden. In den Vergabeunterlagen kann allenfalls bezüglich der Art der vorzulegenden Nachweise eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sich die Anforderungen verringern.*)
4. § 15 EG Abs. 2 VOB/A erfasst die Fallgestaltungen, in denen die Vergabestelle konkret die Nachlieferung/-reichung von Unterlagen und Angaben nach Abgabe der Angebote verlangt. Für diese Fälle sieht § 15 EG Abs. 2 VOB/A vor, dass dem Bieter zur Aufklärung bzw. zur Beibringung von Erklärungen und Angaben eine angemessene Frist gesetzt wird.*)
5. Die Bestimmung des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bezieht sich ausschließlich auf Nachweise, die dem Angebot schon bei Abgabe beizufügen waren. Folglich muss ein Bieter über diese Nachweise schon bei Angebotsabgabe verfügen. Sechs Tage sind ausreichend, wenn lediglich ein bereits vorhandener Nachweis noch vorgelegt werden muss, aber nicht, wenn ein solcher Nachweis gegebenenfalls noch zu beschaffen ist.*)

VPRRS 2013, 0888

VK Arnsberg, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 9/13
Auch im Rahmen einer Aufklärung nach Angebotsabgabe abgefragte Produkte müssen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in allen Details entsprechen. Sie können auch bei dem preiswertesten Angebot nicht beliebig oft ausgetauscht werden, weil dies einer unzulässigen Nachverhandlung entspräche.*)

VPRRS 2013, 0887

VK Arnsberg, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 09/13
Auch im Rahmen einer Aufklärung nach Angebotsabgabe abgefragte Produkte müssen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in allen Details entsprechen. Sie können auch bei dem preiswertesten Angebot nicht beliebig oft ausgetauscht werden, weil dies einer unzulässigen Nachverhandlung entspräche.*)

VPRRS 2013, 0886

BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11
1. Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in "Fremdregie" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>).*)
2. Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>).*)
3. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind.*)

VPRRS 2013, 0884

VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11
1. Dachdeckerarbeiten, die zwei unterschiedliche Dächer bzw. Dachformen (hier: Abdichtung eines Flachdachs und Eindeckung eines Satteldachs) betreffen, können in getrennten Losen vergeben werden.
2. Eine Beschränkte Ausschreibung ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen, namentlich aus Gründen der Dringlichkeit unzweckmäßig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit muss dabei objektiv gegeben sein und ist eng auszulegen, um den Ausnahmecharakter der Beschränkten Ausschreibung gegenüber dem Regelfall der Öffentlichen Ausschreibung zu wahren.
3. Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Vergabeverfahren unter einem Zeitdruck steht, den der öffentliche Auftraggeber selbst verursacht hat oder der ihm zumindest zuzurechnen ist.

VPRRS 2013, 0883

VGH Hessen, Beschluss vom 08.03.2013 - 9 A 827/12
Zum Vorbringen von Berufungszulassungsgründen bei mehreren selbständig tragenden Teilen der Urteilsbegründung und zur Sachverhaltsmitteilung beim Widerruf einer Subvention.*)

VPRRS 2013, 0882

VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 2-11/06
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Für die Erkennbarkeit ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Antragstellers abzustellen. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es aber auch darauf an, ob der Bieter schon Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die bei einem unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind.
2. Die Vergabestelle ist nicht befugt, Eignungskriterien zweimal zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr verpflichtet, die vorher bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen. Ein sog. Mehr an Eignung darf sie nicht berücksichtigen.
3. Wird das Kriterium der Fachkunde durch ein Kriterium der Leistungsfähigkeit ersetzt, ist dies schon deshalb unzulässig, weil alle (auch potenzielle) Bieter aufgrund der Vergabebekanntmachung für die Abgabe eines Teilnahmeantrages von anderen Wertungskriterien ausgehen mussten, als die Bieter, die letztendlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.

VPRRS 2013, 0880

OLG München, Beschluss vom 14.03.2013 - Verg 32/12
1. Erhält ein Bieter nach Angebotsabgabe von einem Dritten Informationen über den Inhalt des Angebots eines Mitbewerbers, liegt darin kein zum Angebotsausschluss führender Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, weil durch diese Information das Angebot des Bieters nicht (mehr) beeinflusst wird.
2. Wird durch die Information eines Dritten das Angebot des Bieters nicht beeinflusst, ist der Bieter nicht dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den Namen des Informanten bekannt zu geben.

VPRRS 2013, 0878

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2008 - 15 A 2328/06
Eine Beschränkte Ausschreibung ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen, namentlich aus Gründen der Dringlichkeit unzweckmäßig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit muss dabei objektiv gegeben sein und ist eng auszulegen, um den Ausnahmecharakter der Beschränkten Ausschreibung gegenüber dem Regelfall der Öffentlichen Ausschreibung zu wahren.

VPRRS 2013, 0875

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.06.2013 - 21.VK-3194-26/13
1. Wenn der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine oder zumindest keine hinreichenden Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A genannt hat, sind etwaige Nebenangebote allein schon aus diesem Grund von der Wertung auszuschließen.*)
2. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er mit Positiv- oder Negativkriterien den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen. Die Mindestbedingungen sollen nicht lediglich abstrakt bzw. inhaltsleer sein, sondern müssen sich auf den Beschaffungsvorgang und die konkrete Ausgestaltung von Nebenangeboten beziehen. Die Bieter müssen in der Lage sein, klar zu erkennen, was als Nebenangebot zugelassen ist. Es kann insbesondere nicht auf die Anforderungen zurückgegriffen werden, welche das Leistungsverzeichnis aufstellt.*)

VPRRS 2013, 0874

VK Thüringen, Beschluss vom 06.06.2013 - 250-4002-3584/2013-E-005-G
1. Zugelassene Nebenangebote dürfen nicht gewertet werden, wenn der Preis als einziges Zuschlagskriterium bekannt gemacht wurde.
2. Bei den Vergabeunterlagen geht es um Inhalte, nicht um Formalien. Lediglich formale Veränderungen der Formblätter des VHB Bund (hier: Weglassen der Vergabenummer und der Fußzeile "VHB-Bund-Ausgabe 2008-Stand Mai 2010") sind keine Änderung der Vergabeunterlagen, weil dadurch der Wille der Vergabestelle und der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.
3. Die permanente Verfolgung der aktuellen Rechtsprechung gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben eines (Bau-)Unternehmens, wenn diese noch keiner abschließenden Beurteilung unterliegt. Die Bieter müssen deshalb im Rahmen der üblichen Sorgfalt das vergaberechtliche Problem, ob Nebenangebote zulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium bildet, nicht erkennen.
VPRRS 2013, 0872

VK Hessen, Beschluss vom 24.03.2009 - 69d-VK-06/2009
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0871

VK Saarland, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 VK 13/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0870

OLG München, Beschluss vom 13.06.2013 - Verg 1/13
1. Der Inhaber einer öffentlichen Baukonzession ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Der Begriff des Bauauftrags bzw. der Bauleistung nach § 99 Abs. 3 GWB umfasst das Bauen und Planen. Dabei steht es dem Auftraggeber frei, die Planung als Dienstleistungsauftrag getrennt auszuschreiben.
3. Baukonzessionäre sind bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen weder an die Vorschriften der VOF noch an die Vorschriften der VOB/A oder der VOL/A gebunden. Allerdings sind zumindest im Oberschwellenbereich die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vergabe, dazu gehören die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots, einzuhalten. Aus dem Transparenzgebot folgt die Pflicht zur europaweiten Bekanntmachung.
4. Zur Frage, inwieweit ein Antrag nach § 101b Abs. 2 GWB infolge tatsächlicher, nicht aber rechtlicher Kenntnis von der fehlenden europaweiten Ausschreibung treuwidrig sein kann.*)

VPRRS 2013, 0868

VK Bund, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 1-7/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0867

VK Bund, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 1-07/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0864

VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2010 - 69d-VK-15/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0861

VK Münster, Beschluss vom 04.08.2010 - VK 05/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0860

VK Münster, Beschluss vom 04.08.2010 - VK 5/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0858

VK Hessen, Beschluss vom 05.09.2008 - 69d-VK-39/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0856

VK Hessen, Beschluss vom 08.09.2008 - 69d-VK-13/2007
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0853

VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2008 - 69d-VK-13/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0852

OLG München, Beschluss vom 01.07.2013 - Verg 8/13
Bei der Ausschreibung von Restarbeiten eines vom Auftraggeber außerordentlich gekündigten Bauvertrages darf der öffentliche Auftraggeber bei der Prognose, ob der gekündigte Unternehmer zur ordnungsgemäßen Ausführung der Restarbeiten geeignet ist, die frühere konfliktreiche Vertragsabwicklung berücksichtigen.*)

VPRRS 2013, 0851

VK Bund, Beschluss vom 17.06.2013 - VK 3-41/13
1. Eignungsanforderungen müssen grundsätzlich bereits in der Bekanntmachung angegeben werden.
2. Der Auftraggeber kann einen Bieter nicht aufgrund eines fehlenden Qualifikationsnachweises als ungeeignet ansehen, wenn er die Vorlage eines solchen Nachweises nicht ausdrücklich gefordert hat. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn aus Sicht der mit einer Ausschreibung angesprochenen kundigen Fachfirmen, die als Ausschreibungsadressaten den objektiven Empfängerhorizont prägen, der Nachweis eines bestimmten Qualifikationserfordernisses völlig offenkundig ist (hier verneint).

VPRRS 2013, 0848

VK Sachsen, Beschluss vom 02.11.1999 - 1/SVK/19-99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0845

EuGH, Urteil vom 11.07.2013 - Rs. C-576/10
Grundsätzlich ist die Richtlinie anwendbar, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die Art des Verfahrens auswählt und endgültig entscheidet, ob die Verpflichtung zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht.

VPRRS 2013, 0844

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - Verg 16/12
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand unterliegt dessen ungeachtet im Interesse der Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb und der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit bestimmten, durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.
3. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

VPRRS 2013, 0843

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2013 - 1 VK 13/13
Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Referenzen müssen bereits in der Vergabebekanntmachung aufgeführt sein, da die Bewerber schon aufgrund der Bekanntmachung klar und zweifelsfrei erkennen können müssen, ob für sie die Abgabe eines Angebots infrage kommt.

VPRRS 2013, 0842

VK Bund, Beschluss vom 19.01.2001 - VK 2-42/00
1. Die Vergabestelle muss nicht berücksichtigte Bieter zehn Arbeitstage vor Zuschlagserteilung über ihre Ablehnung informieren.
2. Die Vorabinformation setzt voraus, dass die Angebote abschließend bewertet sind und ein Zuschlag erteilt werden kann.
3. Jedenfalls die sich in "unmittelbarer Nähe" des annehmbarsten Angebots befindlichen Bieter müssen die Umstände hinsichtlich der Wertung ihres Angebots vollständig erfahren.

VPRRS 2013, 0838

VK Bund, Beschluss vom 27.07.2009 - VK 2-99/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0834

VK Bund, Beschluss vom 09.09.2009 - VK 1-158/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0829

VK Hessen, Beschluss vom 25.11.2011 - 69d-VK-39/2011
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0828

VK Bund, Beschluss vom 08.10.2003 - VK 2-78/03
1. Der Vergabestelle verbleibt bei allen die Sicherheit der Baumaßnahmen insbesondere im Kanalbau betreffenden Fragen auch nach Klärung der technischen Aspekte, die mit einzelnen Lösungsvorschlägen verbunden sind, grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum verbleibt, den sie mit ihren Wertungen ausfüllen kann. Die Vergabestelle kann sich daher ohne Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften unter mehreren möglichen Lösungen, die alle technisch durchführbar und innerhalb einer bestimmten Bandbreite sicher sind, entweder für die eher konservative, dafür aber bewährte Lösung oder für die eher fortschrittliche, dafür aber aus Sicht der Vergabestelle mit gewissen Risiken behaftete Lösung entscheiden.
2. Die für die Unverzüglichkeit der Rüge angesehene Zeitspanne von zwei Wochen ist als Obergrenze anzusehen und kann daher nur für besonders schwierig gelagerte Fälle gelten. In allen übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und deren Bewertung an.

VPRRS 2013, 0823

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.06.2013 - 21.VK-3194-15/13
1. Ein Angebot ist dahingehend auszulegen, wie der Erklärungsempfänger es nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu ermitteln ist der objektive Erklärungswert.*)
2. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen.*)

VPRRS 2013, 0821

VK Bund, Beschluss vom 11.08.2005 - VK 3-85/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0819

VK Bund, Beschluss vom 17.08.2005 - VK 2-81/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0817

VK Bund, Beschluss vom 18.08.2005 - VK 2-90/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0813

VK Thüringen, Beschluss vom 21.01.2004 - 360-4002.20-037/03-MHL
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0803

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13
1. Auch die funktionale Ausschreibung untersteht bestimmten Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat.*)
2. Auch bei VOF-Ausschreibungen gilt derzeit noch das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.*)
3. Eine Kostenberechnung hat der Auftraggeber nur bekanntzugeben, wenn sie ihm bereits vorliegt, nicht aber dann, wenn sie Gegenstand der ausgeschriebenen Planungsleistungen ist.*)
4. Unvollständigkeit des Angebots ist auch bei Ausschreibungen nach VOF ein Ausschließungsgrund, obwohl dies in der VOF nicht normiert ist.*)

VPRRS 2013, 0800

OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2013 - Verg 1/13
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von einem Bieter mit dem Angebot auch Angaben dazu zu verlangen, welche genau zu bezeichnenden Teile der angebotenen Leistung von Nachunternehmern erbracht werden sollen und welcher (gegebenenfalls auch nach Leistungsteilen aufzugliedernde) Teil des Angebotspreises auf diese Nachunternehmerleistungen entfällt.
2. Sieht der Auftraggeber in einem Formblatt die Angabe zu "Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten" vor, geht es um dem Bieter entstehende Kosten, mithin um den Aufwand, in dessen Höhe er mit dem Auftrag einen Deckungsbetrag erwirtschaften muss, um ein wirtschaftliches Null-Ergebnis zu erzielen. Es geht also um die ihm berechneten Preise der Nachunternehmer und nicht um seine dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen. Entsprechend dürfen beide Preise auch unterschiedlich sein, ohne dass sein Angebot widersprüchlich wäre.
3. Sieht das Leistungsverzeichnis für die Position Baustelleneinrichtung keine weitere Untergliederung vor, obwohl diese Leistung tatsächlich gegenständlich teilbar ist, ist es unschädlich, wenn der Bieter an dieser Position mehrere Nachunternehmer angibt, wenn er diese Position auch tatsächlich zwischen ihnen aufteilen will. Dies gilt erst recht, wenn dieser Gesichtspunkt im Wertungsprozess der Vergabestelle keine Rolle spielt.

VPRRS 2013, 0798

VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2013 - Z3-3-3194-1-12-03/13
1. Ein Feststellungsinteresse liegt bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann vor, wenn die Durchführung eines neuen, dem aktuellen ähnlichen Vergabeverfahren in überschaubarer Zukunft (in einer Zeitspanne von bis zu fünf Jahren) absehbar ist und wenn die Klärung der im laufenden Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erkennbare Bedeutung für das künftige Vergabeverfahren haben wird.*)
2. Unabhängig von der Frage, ob § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach den Entscheidungen des EuGH vom 28.1.2010 - C-406/08 und C-456/08 überhaupt noch Anwendung finden kann, wird positive Kenntnis nach dieser Vorschrift nicht dadurch begründet, dass eine vergleichbare vergaberechtliche Problematik zwischen Antragsteller und Antragsgegner bereits in einem anderen früheren Vergabeverfahren umstritten war.*)
3. Im Falle der Beantwortung vom Bieterfragen bzgl. eines vergaberechtlich strittigen Sachverhalts durch den Auftraggeber tritt positive Kenntnis gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB eines Bieters bzgl. dieses Sachverhalts erst nach der abschließenden Beantwortung der Bieterfrage ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber als Reaktion auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen bereits geändert hat.*)
4. Die Entscheidung über die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und wird daher vom Vergaberecht unmittelbar nicht erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie sie in § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB bzw. in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A normiert sind, sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt.*)
5. Ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren willkürfrei getroffen und von gewichtigen Gründen getragen, ist eine dadurch entstehende (auch schwerwiegende) Wettbewerbsverengung hinzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn ein am Verfahren nicht beteiligtes Unternehmen als Folge der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgschancen der Bieter erhält.*)
6. Die Forderung, bei der Beschaffung einer Technologie, die an ein bereits vorhandenes System anzuschließen ist, grundsätzlich eine Anbindung über eine offene Schnittstelle zu bevorzugen und nur bei Vorliegen von objektiven, sachlichen und entsprechend nachvollziehbar dokumentierten Gründen im Ausnahmefall eine Anbindung über eine proprietäre Schnittstelle zu wählen, ist mit dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Verständnis des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers nicht zu vereinbaren.*)

VPRRS 2013, 0797

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013 - 13 Verg 6/13
1. In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt.
2. Geben Antragssteller und Antragsgegner übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
3. Die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffenden Billigkeitserwägungen orientieren sich grundsätzlich an dem voraussichtlichem Verfahrensausgang. Regelmäßig wird bei offenen Ausgang des Verfahrens eine Kostenteilung in Betracht kommen, je nach Umständen des Einzelfalls rechtfertigt sich jedoch auch eine abweichende Entscheidung.

VPRRS 2013, 0796

LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2013 - 408 HKO 95/12
1. Will die öffentliche Hand Räumlichkeiten an einen Schilderprägebetrieb vermieten, besteht zur Vermeidung einer unbilligen Behinderung der einzelnen Bewerber die Verpflichtung, ein Auswahlverfahren einzurichten, das an den Bestimmungen des existierenden Vergaberechts orientiert ist und das unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung durchgeführt wird.
2. Als Ausfluss eines umfassend zu verstehenden Transparenzgebots ist den nicht berücksichtigten Bewerbern Auskunft über die Namen der Bieter und die Beträge ihrer Angebote zu erteilen.
