Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2013, 0844OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - Verg 16/12
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand unterliegt dessen ungeachtet im Interesse der Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb und der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit bestimmten, durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.
3. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
VolltextVPRRS 2013, 0843
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2013 - 1 VK 13/13
Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Referenzen müssen bereits in der Vergabebekanntmachung aufgeführt sein, da die Bewerber schon aufgrund der Bekanntmachung klar und zweifelsfrei erkennen können müssen, ob für sie die Abgabe eines Angebots infrage kommt.
VolltextVPRRS 2013, 0842
VK Bund, Beschluss vom 19.01.2001 - VK 2-42/00
1. Die Vergabestelle muss nicht berücksichtigte Bieter zehn Arbeitstage vor Zuschlagserteilung über ihre Ablehnung informieren.
2. Die Vorabinformation setzt voraus, dass die Angebote abschließend bewertet sind und ein Zuschlag erteilt werden kann.
3. Jedenfalls die sich in "unmittelbarer Nähe" des annehmbarsten Angebots befindlichen Bieter müssen die Umstände hinsichtlich der Wertung ihres Angebots vollständig erfahren.
VolltextVPRRS 2013, 0838
VK Bund, Beschluss vom 27.07.2009 - VK 2-99/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0834
VK Bund, Beschluss vom 09.09.2009 - VK 1-158/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0829
VK Hessen, Beschluss vom 25.11.2011 - 69d-VK-39/2011
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0828
VK Bund, Beschluss vom 08.10.2003 - VK 2-78/03
1. Der Vergabestelle verbleibt bei allen die Sicherheit der Baumaßnahmen insbesondere im Kanalbau betreffenden Fragen auch nach Klärung der technischen Aspekte, die mit einzelnen Lösungsvorschlägen verbunden sind, grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum verbleibt, den sie mit ihren Wertungen ausfüllen kann. Die Vergabestelle kann sich daher ohne Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften unter mehreren möglichen Lösungen, die alle technisch durchführbar und innerhalb einer bestimmten Bandbreite sicher sind, entweder für die eher konservative, dafür aber bewährte Lösung oder für die eher fortschrittliche, dafür aber aus Sicht der Vergabestelle mit gewissen Risiken behaftete Lösung entscheiden.
2. Die für die Unverzüglichkeit der Rüge angesehene Zeitspanne von zwei Wochen ist als Obergrenze anzusehen und kann daher nur für besonders schwierig gelagerte Fälle gelten. In allen übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und deren Bewertung an.
VolltextVPRRS 2013, 0823
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.06.2013 - 21.VK-3194-15/13
1. Ein Angebot ist dahingehend auszulegen, wie der Erklärungsempfänger es nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu ermitteln ist der objektive Erklärungswert.*)
2. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0821
VK Bund, Beschluss vom 11.08.2005 - VK 3-85/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0819
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2005 - VK 2-81/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0817
VK Bund, Beschluss vom 18.08.2005 - VK 2-90/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0813
VK Thüringen, Beschluss vom 21.01.2004 - 360-4002.20-037/03-MHL
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0803
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13
1. Auch die funktionale Ausschreibung untersteht bestimmten Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat.*)
2. Auch bei VOF-Ausschreibungen gilt derzeit noch das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.*)
3. Eine Kostenberechnung hat der Auftraggeber nur bekanntzugeben, wenn sie ihm bereits vorliegt, nicht aber dann, wenn sie Gegenstand der ausgeschriebenen Planungsleistungen ist.*)
4. Unvollständigkeit des Angebots ist auch bei Ausschreibungen nach VOF ein Ausschließungsgrund, obwohl dies in der VOF nicht normiert ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0800
OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2013 - Verg 1/13
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von einem Bieter mit dem Angebot auch Angaben dazu zu verlangen, welche genau zu bezeichnenden Teile der angebotenen Leistung von Nachunternehmern erbracht werden sollen und welcher (gegebenenfalls auch nach Leistungsteilen aufzugliedernde) Teil des Angebotspreises auf diese Nachunternehmerleistungen entfällt.
2. Sieht der Auftraggeber in einem Formblatt die Angabe zu "Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten" vor, geht es um dem Bieter entstehende Kosten, mithin um den Aufwand, in dessen Höhe er mit dem Auftrag einen Deckungsbetrag erwirtschaften muss, um ein wirtschaftliches Null-Ergebnis zu erzielen. Es geht also um die ihm berechneten Preise der Nachunternehmer und nicht um seine dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen. Entsprechend dürfen beide Preise auch unterschiedlich sein, ohne dass sein Angebot widersprüchlich wäre.
3. Sieht das Leistungsverzeichnis für die Position Baustelleneinrichtung keine weitere Untergliederung vor, obwohl diese Leistung tatsächlich gegenständlich teilbar ist, ist es unschädlich, wenn der Bieter an dieser Position mehrere Nachunternehmer angibt, wenn er diese Position auch tatsächlich zwischen ihnen aufteilen will. Dies gilt erst recht, wenn dieser Gesichtspunkt im Wertungsprozess der Vergabestelle keine Rolle spielt.
VolltextVPRRS 2013, 0798
VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2013 - Z3-3-3194-1-12-03/13
1. Ein Feststellungsinteresse liegt bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann vor, wenn die Durchführung eines neuen, dem aktuellen ähnlichen Vergabeverfahren in überschaubarer Zukunft (in einer Zeitspanne von bis zu fünf Jahren) absehbar ist und wenn die Klärung der im laufenden Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erkennbare Bedeutung für das künftige Vergabeverfahren haben wird.*)
2. Unabhängig von der Frage, ob § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach den Entscheidungen des EuGH vom 28.1.2010 - C-406/08 und C-456/08 überhaupt noch Anwendung finden kann, wird positive Kenntnis nach dieser Vorschrift nicht dadurch begründet, dass eine vergleichbare vergaberechtliche Problematik zwischen Antragsteller und Antragsgegner bereits in einem anderen früheren Vergabeverfahren umstritten war.*)
3. Im Falle der Beantwortung vom Bieterfragen bzgl. eines vergaberechtlich strittigen Sachverhalts durch den Auftraggeber tritt positive Kenntnis gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB eines Bieters bzgl. dieses Sachverhalts erst nach der abschließenden Beantwortung der Bieterfrage ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber als Reaktion auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen bereits geändert hat.*)
4. Die Entscheidung über die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und wird daher vom Vergaberecht unmittelbar nicht erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie sie in § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB bzw. in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A normiert sind, sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt.*)
5. Ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren willkürfrei getroffen und von gewichtigen Gründen getragen, ist eine dadurch entstehende (auch schwerwiegende) Wettbewerbsverengung hinzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn ein am Verfahren nicht beteiligtes Unternehmen als Folge der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgschancen der Bieter erhält.*)
6. Die Forderung, bei der Beschaffung einer Technologie, die an ein bereits vorhandenes System anzuschließen ist, grundsätzlich eine Anbindung über eine offene Schnittstelle zu bevorzugen und nur bei Vorliegen von objektiven, sachlichen und entsprechend nachvollziehbar dokumentierten Gründen im Ausnahmefall eine Anbindung über eine proprietäre Schnittstelle zu wählen, ist mit dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Verständnis des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers nicht zu vereinbaren.*)
VolltextVPRRS 2013, 0797
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013 - 13 Verg 6/13
1. In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt.
2. Geben Antragssteller und Antragsgegner übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
3. Die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffenden Billigkeitserwägungen orientieren sich grundsätzlich an dem voraussichtlichem Verfahrensausgang. Regelmäßig wird bei offenen Ausgang des Verfahrens eine Kostenteilung in Betracht kommen, je nach Umständen des Einzelfalls rechtfertigt sich jedoch auch eine abweichende Entscheidung.
VolltextVPRRS 2013, 0796
LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2013 - 408 HKO 95/12
1. Will die öffentliche Hand Räumlichkeiten an einen Schilderprägebetrieb vermieten, besteht zur Vermeidung einer unbilligen Behinderung der einzelnen Bewerber die Verpflichtung, ein Auswahlverfahren einzurichten, das an den Bestimmungen des existierenden Vergaberechts orientiert ist und das unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung durchgeführt wird.
2. Als Ausfluss eines umfassend zu verstehenden Transparenzgebots ist den nicht berücksichtigten Bewerbern Auskunft über die Namen der Bieter und die Beträge ihrer Angebote zu erteilen.
VolltextVPRRS 2013, 0793
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg W 1/06
Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen Erfolg, wenn nach der vergaberechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Auftraggebers der Antragsteller wegen aussichtsloser Platzierung (hier: auf Rang 4) keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags hat.
VolltextVPRRS 2013, 0788
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.05.2013 - 21.VK-3194-17/13
1. Auf die konkrete Bezeichnung der VSt kommt es im Nachprüfungsantrag nicht an. Solange sich aus dem Antrag und den Anlagen zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Beschaffungsgegenstand bzw. welche Ausschreibung zur Überprüfung gestellt wird, kann die Vergabekammer das Rubrum mithin von Amts wegen berichtigen.*)
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Vergabevorbereitung festlegen und in der Vergabebekanntmachung angeben (gem. § 10 Abs. 2 VOF), welchen Eignungskriterien er im Hinblick auf die Bewerberauswahl eine besondere Bedeutung beimessen will, nach welchen Umständen er also beurteilen will, ob ein Bewerber im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern mehr oder weniger geeignet erscheint.*)
3. Bei der Verwendung einer Bewertungsmatrix hat die VSt diese vor Ablauf der Bewerbungsfrist und somit vor Kenntnis der Bewerbungen festzulegen.*)
4. Zwar ist der VSt im VOF-Verfahren ein weiter Beurteilungsspielraum für die Auswahlentscheidung zuzubilligen. Entscheidet sich eine VSt jedoch für die Verwendung einer bis ins Detail untergliederten Bewertungsmatrix, engt sie den ihr bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum ein.*)
5. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann die Entscheidung der VSt über die Eignung des Bewerbers nur daraufhin überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt oder überschritten wurden. Überschritten ist der Beurteilungsspielraum dann, wenn das vorgegebene Verfahren nicht eingehalten wurde, von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Danach handelt der Auftraggeber z.B. fehlerhaft, wenn er von den zuvor mitgeteilten Auswahlkriterien abweicht, indem er einzelne dieser Kriterien nicht berücksichtigt oder darüber hinaus auch Kriterien anwendet, die nicht zuvor bekannt gegeben wurden. Bei Verwendung einer Bewertungsmatrix überschreitet die VSt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie eine Bewertung vornimmt, die in der durch die Matrix festgelegten Bewertungsmethode keine Grundlage findet.*)
VolltextIBRRS 2013, 2607
OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013 - 2 U 44/12
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eines Bauvertrages mit der wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbundenen Verschiebung des ursprünglichen Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
2. Für eine Fortgeltung der Vertragsstrafenvereinbarung spricht es, wenn die Regelung selbst terminneutral formuliert ist, die Notwendigkeit der zuletzt getroffenen Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins allein in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin fällt und die Auftragnehmerin z. Zt. der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins alle Umstände kennt, die den Grund für die Terminsüberschreitung bilden.*)
VolltextVPRRS 2013, 0786
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2008 - 1 (6) Verg 3/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0784
VK Bund, Beschluss vom 09.07.2010 - VK 1-55/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0780
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2008 - 11 Verg 1/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0778
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Verg W 10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0777
EuG, Urteil vom 29.05.2013 - Rs. T-384/10
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bauarbeiten als einheitliches Bauwerk anzusehen sind.
2. Im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die aufgrund ihres Auftragswerts nicht den in der Unionsregelung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des EU-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beachten.
3. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinien liegt, setzt voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind objektive Kriterien wie ein Volumen von gewisser Größe des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort heranzuziehen. Demgegenüber kann das Bestehen eines solchen Interesses ausgeschlossen werden, wenn der fragliche Auftrag von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung ist.
VolltextVPRRS 2013, 1806
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013 - 11 Verg 3/13
Ein Verstoß gegen das Verbot der produktspezifischen Ausschreibung führt nicht zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags, wenn dem Antragsteller hierdurch kein Schaden entstanden sein kann.*)
VolltextVPRRS 2013, 0774
VK Thüringen, Beschluss vom 24.05.2002 - 216-4002.20-023/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0770
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2007 - VK 1-92/07
Für die vergaberechtliche Einordnung als Dienst- oder Lieferleistung ist nicht entscheidend, ob und welche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten mit dem Auftrag erfüllt werden sollen. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu qualifizieren ist. Denn nur dieses Vertragsverhältnis bildet den öffentlichen Auftrag. Maßgeblich ist mithin ausschließlich die aufgrund des abzuschließenden Vertrages durch den Auftragnehmer konkret geschuldete Leistung.
VolltextVPRRS 2013, 0766
VK Bund, Beschluss vom 01.04.2004 - VK 1-9/04
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A - und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A – hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
2. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.
VolltextVPRRS 2013, 0765
VK Bund, Beschluss vom 15.09.2008 - VK 2-94/08
1. Es steht dem Auftraggeber prinzipiell frei, zu definieren, was er beschaffen möchte. Die Regelungen der §§ 97 ff. GWB zielen nicht darauf ab, zu bestimmen, "was" beschafft werden darf, sondern "wie" ein etwaiger Beschaffungsvorgang auszugestalten ist.
2. Es ist weder die Aufgabe noch liegt es in der Kompetenz vergaberechtlicher Nachprüfungsinstanzen, zu überprüfen, ob die Festlegung eines Bedarfs durch den Auftraggeber sinnvoll ist. Schließlich muss der Auftraggeber selbst am besten wissen, was er benötigt.
3. Seine Grenzen findet dieser Grundsatz unter anderem im Gebot der Losaufteilung, wie er in § 97 Abs. 3 GWB bzw. § 5 Nr. 1 VOL/A niedergelegt ist. Danach sind die mittelständischen Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose angemessen zu berücksichtigen. In jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, hat der Auftraggeber die Leistung in Lose zu unterteilen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen darum bemühen können. Eine unwirtschaftliche Zersplitterung ist aber zu vermeiden.
VolltextVPRRS 2013, 0759
VK Bund, Beschluss vom 14.09.2007 - VK 1-101/07
1. Die Grundsätze zur Frage des "Ob" einer Losaufteilung gelten gleichermaßen für das "Wie" der Losaufteilung. Ein Auftraggeber darf deshalb je Bundesland ein Gebietslos vorsehen, wenn eine Aufteilung in kleinere Gebiete wegen des damit verbundenen Mehraufwands für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Ein Auftraggeber muss das voraussichtliche Auftragsvolumen in den Verdingungsunterlagen nicht angeben, um ein ungewöhnliches Wagnis (VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3) zu vermeiden, wenn er selbst keine validen Daten hat.
3. Eine Betriebskrankenkasse (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
VolltextVPRRS 2013, 0757
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 2-28/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
VolltextVPRRS 2013, 0756
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2007 - VK 2-158/06
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus. Es kann begründet werden durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
2. Ein Feststellungsinteresse kommt in Betracht, wenn die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin besteht; auch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei besonders diskriminierenden Vergabeverstößen können im Einzelfall ein Feststellungsinteresse vermitteln. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.
VolltextVPRRS 2013, 0752
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2006 - VK 1-10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0746
VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2003 - VK-23/2003
1. Die Vorschrift des § 13 VgV findet auf Verhandlungsverfahren Anwendung.
2. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 d VOL/A setzt voraus, dass die Einhaltung der Fristen des § 18 VOL/A (Bewerbungs- und Angebotsfristen) aufgrund eines für den Auftraggeber nicht vorhersehbaren Ereignisses aus dringenden und zwingenden Gründen unmöglich ist und die Umstände, die die Dringlichkeit begründen, auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.
3. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zwingende und dringende Gründe kommen nur akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt, z. B. durch Katastrophenfälle in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein schnelles, die Einhaltung der Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
4. Latente oder durch regelmäßige Wiederkehr (z.B. Frühlingshochwasser) vorhersehbare Gefahren sind daher in der Regel keine zwingenden Gründe.
VolltextVPRRS 2013, 0745
VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK 2-21/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0743
LG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 - 1 O 334/12
Die Dauer der für die Nachreichung von Unterlagen zu setzenden Frist ist in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A mit sechs Kalendertagen gesetzlich festgelegt, ohne dass diese Frist verkürzt oder verlängert werden kann.
VolltextVPRRS 2013, 0740
VK Bund, Beschluss vom 02.10.2007 - VK 1-104/07
1. Ein Bieter/Bewerber, der zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit einen Nachunternehmer einsetzen will, ist gemäß § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A verpflichtet, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er über die Mittel des als Nachunternehmer benannten Unternehmens verfügen kann.
2. Allerdings sagt § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt der Verfügbarkeitsnachweis zu führen ist. Insbesondere gebietet die Vorschrift nicht, dass der Nachweis - ohne diesbezügliche ausdrückliche Forderung - bereits mit dem Teilnahmeantrag oder vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen ist. Ein Unternehmen kann seiner Nachweispflicht aus § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachkommen.
VolltextVPRRS 2013, 0730
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 03/13
Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0729
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 3/13
Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0728
VK Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2013 - VK 02/13
1. Verwendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ungeeignete, weil mehrdeutige Formulierungen, ist ein Bieterausschluss unzulässig, wenn der Bieter ein Angebot abgibt, das den Vergabeunterlagen "nicht entspricht". Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Angebote, mit denen ein nicht existierendes Produkt angeboten wird, sind zwingend auszuschließen. In einem solchen Fall ist eine Nachforderung von Nachweisen nicht möglich.
VolltextVPRRS 2013, 0727
VK Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2013 - VK 2/13
1. Verwendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ungeeignete, weil mehrdeutige Formulierungen, ist ein Bieterausschluss unzulässig, wenn der Bieter ein Angebot abgibt, das den Vergabeunterlagen "nicht entspricht". Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Angebote, mit denen ein nicht existierendes Produkt angeboten wird, sind zwingend auszuschließen. In einem solchen Fall ist eine Nachforderung von Nachweisen nicht möglich.
VolltextVPRRS 2013, 0726
VK Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2013 - VK 01/13
1. Bei der Auslegung einer Rüge ist zu berücksichtigen, ob ein Bieter anwaltlich vertreten ist. Es ist darauf abzustellen, was der Bieter vernünftigerweise meint und will.*)
2. Wird der Nachweis der Produktgleichwertigkeit auch auf Nachforderung nicht erbracht, ist das Angebot auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0725
VK Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2013 - VK 1/13
1. Bei der Auslegung einer Rüge ist zu berücksichtigen, ob ein Bieter anwaltlich vertreten ist. Es ist darauf abzustellen, was der Bieter vernünftigerweise meint und will.*)
2. Wird der Nachweis der Produktgleichwertigkeit auch auf Nachforderung nicht erbracht, ist das Angebot auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2504
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2011 - 10 U 58/11
1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind, wenn sie Auswirkungen auf den Bauablauf haben, als Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1, 2 VOB/B anzusehen.
2. Der Auftragnehmer muss eine Behinderung anzeigen, sobald er sie kennt oder jedenfalls erkennen kann, das heißt die begründete Vermutung besteht, dass eine Behinderung eintreten wird, möglichst bereits vor ihrem Eintritt. Der Auftragnehmer kann eine zunächst unterbliebene Anzeige jedoch mit Wirkung für die Zukunft nachholen, wenn die Behinderung zu diesem Zeitpunkt noch fortwirkt und die Fortwirkung beseitigt werden kann.
3. Unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unmittelbar nach Eintritt seiner Leistungsverpflichtung, dass er wegen einer versprochenen, aber tatsächlich fehlenden Vorleistung nicht mit den Arbeiten beginnen kann und auch eine Einrichtung der Baustelle nicht möglich ist, reicht das für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige aus.
4. Die Weiterreichung von Stillstandskosten eines Nachunternehmers an den Auftraggeber ist kein - deklaratorisches - Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Auftragnehmer.
VolltextVPRRS 2013, 0724
VK Bund, Beschluss vom 30.09.2005 - VK 3-124/05
1. Zwar verlangt § 3a Nr. 1 Abs. 4 c Satz 2 VOL/A (2. Abschnitt) zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Wettbewerb im Verhandlungsverfahren, dass die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Unternehmen bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen darf. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich indes darin, dass der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern hat.
2. Führt der Auftraggeber Gespräche mit einem oder mehreren Bietern, so hat die diesbezügliche Auswahl diskriminierungsfrei zu erfolgen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber nicht mit allen Bietern in Verhandlungen über deren Angebot eingetreten ist, verletzt diese nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Entscheidung des Auftraggebers auf sachlichen Gründen beruht (hier bejaht).
VolltextVPRRS 2013, 0719
VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2010 - VK 19/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0716
VK Bund, Beschluss vom 10.05.2013 - VK 1-27/13
1. Legt der Bieter geforderte Angaben entgegen § 19 Abs. 3 SektVO verspätet vor, ist sein Angebot unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Weicht das Angebot des Bieters im Rahmen einer Vergabe nach der SektVO von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, ist es ebenfalls vom Verfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2013, 0715
VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2013 - 1/SVK/047-12
1. Auch gegen die Entscheidung des Preisgerichtes im Rahmen eines Wettbewerbes nach RPW 2008 ist ein Vergabenachprüfungsantrag statthaft. Der Entscheidung des Preisgerichts kommt insoweit keine dem Zuschlag entsprechende Wirkung zu.*)
2. Die Entscheidung des Preisgerichts ist durch die Vergabekammern dahingehend überprüfbar, ob die formalen Bedingungen und bindenden Vorgaben des Auslobers eingehalten worden sind. Diese sind auch vom Preisgericht zwingend zu beachten.*)
3. Können mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsbeiträge wegen Verletzung der bindenden Vorgaben nicht berücksichtigt werden, so kann die Entscheidung des Preisgerichtes durch die Vergabekammern nur für unverbindlich erklärt werden. Eine Wiederholung der Preisgerichtsentscheidung kann nicht angeordnet werden, wenn infolge der bereits vollzogenen Offenlegung der Entwürfe die erforderliche Anonymität nicht wieder hergestellt werden kann.*)
VolltextVPRRS 2013, 0710
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2011 - VK 1-138/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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