Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5421 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0796
LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2013 - 408 HKO 95/12
1. Will die öffentliche Hand Räumlichkeiten an einen Schilderprägebetrieb vermieten, besteht zur Vermeidung einer unbilligen Behinderung der einzelnen Bewerber die Verpflichtung, ein Auswahlverfahren einzurichten, das an den Bestimmungen des existierenden Vergaberechts orientiert ist und das unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung durchgeführt wird.
2. Als Ausfluss eines umfassend zu verstehenden Transparenzgebots ist den nicht berücksichtigten Bewerbern Auskunft über die Namen der Bieter und die Beträge ihrer Angebote zu erteilen.

VPRRS 2013, 0793

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg W 1/06
Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen Erfolg, wenn nach der vergaberechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Auftraggebers der Antragsteller wegen aussichtsloser Platzierung (hier: auf Rang 4) keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags hat.

VPRRS 2013, 0788

VK Nordbayern, Beschluss vom 24.05.2013 - 21.VK-3194-17/13
1. Auf die konkrete Bezeichnung der VSt kommt es im Nachprüfungsantrag nicht an. Solange sich aus dem Antrag und den Anlagen zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Beschaffungsgegenstand bzw. welche Ausschreibung zur Überprüfung gestellt wird, kann die Vergabekammer das Rubrum mithin von Amts wegen berichtigen.*)
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Vergabevorbereitung festlegen und in der Vergabebekanntmachung angeben (gem. § 10 Abs. 2 VOF), welchen Eignungskriterien er im Hinblick auf die Bewerberauswahl eine besondere Bedeutung beimessen will, nach welchen Umständen er also beurteilen will, ob ein Bewerber im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern mehr oder weniger geeignet erscheint.*)
3. Bei der Verwendung einer Bewertungsmatrix hat die VSt diese vor Ablauf der Bewerbungsfrist und somit vor Kenntnis der Bewerbungen festzulegen.*)
4. Zwar ist der VSt im VOF-Verfahren ein weiter Beurteilungsspielraum für die Auswahlentscheidung zuzubilligen. Entscheidet sich eine VSt jedoch für die Verwendung einer bis ins Detail untergliederten Bewertungsmatrix, engt sie den ihr bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum ein.*)
5. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann die Entscheidung der VSt über die Eignung des Bewerbers nur daraufhin überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt oder überschritten wurden. Überschritten ist der Beurteilungsspielraum dann, wenn das vorgegebene Verfahren nicht eingehalten wurde, von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Danach handelt der Auftraggeber z.B. fehlerhaft, wenn er von den zuvor mitgeteilten Auswahlkriterien abweicht, indem er einzelne dieser Kriterien nicht berücksichtigt oder darüber hinaus auch Kriterien anwendet, die nicht zuvor bekannt gegeben wurden. Bei Verwendung einer Bewertungsmatrix überschreitet die VSt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie eine Bewertung vornimmt, die in der durch die Matrix festgelegten Bewertungsmethode keine Grundlage findet.*)

IBRRS 2013, 2607

OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013 - 2 U 44/12
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eines Bauvertrages mit der wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbundenen Verschiebung des ursprünglichen Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
2. Für eine Fortgeltung der Vertragsstrafenvereinbarung spricht es, wenn die Regelung selbst terminneutral formuliert ist, die Notwendigkeit der zuletzt getroffenen Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins allein in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin fällt und die Auftragnehmerin z. Zt. der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins alle Umstände kennt, die den Grund für die Terminsüberschreitung bilden.*)

VPRRS 2013, 0786

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2008 - 1 (6) Verg 3/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0784

VK Bund, Beschluss vom 09.07.2010 - VK 1-55/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0780

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2008 - 11 Verg 1/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0778

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Verg W 10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0777

EuG, Urteil vom 29.05.2013 - Rs. T-384/10
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bauarbeiten als einheitliches Bauwerk anzusehen sind.
2. Im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die aufgrund ihres Auftragswerts nicht den in der Unionsregelung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des EU-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beachten.
3. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinien liegt, setzt voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind objektive Kriterien wie ein Volumen von gewisser Größe des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort heranzuziehen. Demgegenüber kann das Bestehen eines solchen Interesses ausgeschlossen werden, wenn der fragliche Auftrag von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung ist.

VPRRS 2013, 1806

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013 - 11 Verg 3/13
Ein Verstoß gegen das Verbot der produktspezifischen Ausschreibung führt nicht zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags, wenn dem Antragsteller hierdurch kein Schaden entstanden sein kann.*)

VPRRS 2013, 0774

VK Thüringen, Beschluss vom 24.05.2002 - 216-4002.20-023/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0770

VK Bund, Beschluss vom 31.08.2007 - VK 1-92/07
Für die vergaberechtliche Einordnung als Dienst- oder Lieferleistung ist nicht entscheidend, ob und welche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten mit dem Auftrag erfüllt werden sollen. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu qualifizieren ist. Denn nur dieses Vertragsverhältnis bildet den öffentlichen Auftrag. Maßgeblich ist mithin ausschließlich die aufgrund des abzuschließenden Vertrages durch den Auftragnehmer konkret geschuldete Leistung.

VPRRS 2013, 0766

VK Bund, Beschluss vom 01.04.2004 - VK 1-9/04
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A - und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A – hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
2. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.

VPRRS 2013, 0765

VK Bund, Beschluss vom 15.09.2008 - VK 2-94/08
1. Es steht dem Auftraggeber prinzipiell frei, zu definieren, was er beschaffen möchte. Die Regelungen der §§ 97 ff. GWB zielen nicht darauf ab, zu bestimmen, "was" beschafft werden darf, sondern "wie" ein etwaiger Beschaffungsvorgang auszugestalten ist.
2. Es ist weder die Aufgabe noch liegt es in der Kompetenz vergaberechtlicher Nachprüfungsinstanzen, zu überprüfen, ob die Festlegung eines Bedarfs durch den Auftraggeber sinnvoll ist. Schließlich muss der Auftraggeber selbst am besten wissen, was er benötigt.
3. Seine Grenzen findet dieser Grundsatz unter anderem im Gebot der Losaufteilung, wie er in § 97 Abs. 3 GWB bzw. § 5 Nr. 1 VOL/A niedergelegt ist. Danach sind die mittelständischen Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose angemessen zu berücksichtigen. In jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, hat der Auftraggeber die Leistung in Lose zu unterteilen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen darum bemühen können. Eine unwirtschaftliche Zersplitterung ist aber zu vermeiden.

VPRRS 2013, 0759

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2007 - VK 1-101/07
1. Die Grundsätze zur Frage des "Ob" einer Losaufteilung gelten gleichermaßen für das "Wie" der Losaufteilung. Ein Auftraggeber darf deshalb je Bundesland ein Gebietslos vorsehen, wenn eine Aufteilung in kleinere Gebiete wegen des damit verbundenen Mehraufwands für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Ein Auftraggeber muss das voraussichtliche Auftragsvolumen in den Verdingungsunterlagen nicht angeben, um ein ungewöhnliches Wagnis (VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3) zu vermeiden, wenn er selbst keine validen Daten hat.
3. Eine Betriebskrankenkasse (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.

VPRRS 2013, 0757

VK Bund, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 2-28/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

VPRRS 2013, 0756

VK Bund, Beschluss vom 14.02.2007 - VK 2-158/06
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus. Es kann begründet werden durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
2. Ein Feststellungsinteresse kommt in Betracht, wenn die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin besteht; auch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei besonders diskriminierenden Vergabeverstößen können im Einzelfall ein Feststellungsinteresse vermitteln. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.

VPRRS 2013, 0752

VK Bund, Beschluss vom 16.03.2006 - VK 1-10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0746

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2003 - VK-23/2003
1. Die Vorschrift des § 13 VgV findet auf Verhandlungsverfahren Anwendung.
2. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 d VOL/A setzt voraus, dass die Einhaltung der Fristen des § 18 VOL/A (Bewerbungs- und Angebotsfristen) aufgrund eines für den Auftraggeber nicht vorhersehbaren Ereignisses aus dringenden und zwingenden Gründen unmöglich ist und die Umstände, die die Dringlichkeit begründen, auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.
3. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zwingende und dringende Gründe kommen nur akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt, z. B. durch Katastrophenfälle in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein schnelles, die Einhaltung der Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
4. Latente oder durch regelmäßige Wiederkehr (z.B. Frühlingshochwasser) vorhersehbare Gefahren sind daher in der Regel keine zwingenden Gründe.

VPRRS 2013, 0745

VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK 2-21/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0743

LG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 - 1 O 334/12
Die Dauer der für die Nachreichung von Unterlagen zu setzenden Frist ist in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A mit sechs Kalendertagen gesetzlich festgelegt, ohne dass diese Frist verkürzt oder verlängert werden kann.

VPRRS 2013, 0740

VK Bund, Beschluss vom 02.10.2007 - VK 1-104/07
1. Ein Bieter/Bewerber, der zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit einen Nachunternehmer einsetzen will, ist gemäß § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A verpflichtet, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er über die Mittel des als Nachunternehmer benannten Unternehmens verfügen kann.
2. Allerdings sagt § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt der Verfügbarkeitsnachweis zu führen ist. Insbesondere gebietet die Vorschrift nicht, dass der Nachweis - ohne diesbezügliche ausdrückliche Forderung - bereits mit dem Teilnahmeantrag oder vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen ist. Ein Unternehmen kann seiner Nachweispflicht aus § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachkommen.

VPRRS 2013, 0730

VK Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 03/13
Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.*)

VPRRS 2013, 0729

VK Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 3/13
Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.*)

VPRRS 2013, 0728

VK Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2013 - VK 02/13
1. Verwendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ungeeignete, weil mehrdeutige Formulierungen, ist ein Bieterausschluss unzulässig, wenn der Bieter ein Angebot abgibt, das den Vergabeunterlagen "nicht entspricht". Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Angebote, mit denen ein nicht existierendes Produkt angeboten wird, sind zwingend auszuschließen. In einem solchen Fall ist eine Nachforderung von Nachweisen nicht möglich.

VPRRS 2013, 0727

VK Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2013 - VK 2/13
1. Verwendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ungeeignete, weil mehrdeutige Formulierungen, ist ein Bieterausschluss unzulässig, wenn der Bieter ein Angebot abgibt, das den Vergabeunterlagen "nicht entspricht". Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Angebote, mit denen ein nicht existierendes Produkt angeboten wird, sind zwingend auszuschließen. In einem solchen Fall ist eine Nachforderung von Nachweisen nicht möglich.

VPRRS 2013, 0726

VK Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2013 - VK 01/13
1. Bei der Auslegung einer Rüge ist zu berücksichtigen, ob ein Bieter anwaltlich vertreten ist. Es ist darauf abzustellen, was der Bieter vernünftigerweise meint und will.*)
2. Wird der Nachweis der Produktgleichwertigkeit auch auf Nachforderung nicht erbracht, ist das Angebot auszuschließen.*)

VPRRS 2013, 0725

VK Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2013 - VK 1/13
1. Bei der Auslegung einer Rüge ist zu berücksichtigen, ob ein Bieter anwaltlich vertreten ist. Es ist darauf abzustellen, was der Bieter vernünftigerweise meint und will.*)
2. Wird der Nachweis der Produktgleichwertigkeit auch auf Nachforderung nicht erbracht, ist das Angebot auszuschließen.*)

IBRRS 2013, 2504

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2011 - 10 U 58/11
1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind, wenn sie Auswirkungen auf den Bauablauf haben, als Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1, 2 VOB/B anzusehen.
2. Der Auftragnehmer muss eine Behinderung anzeigen, sobald er sie kennt oder jedenfalls erkennen kann, das heißt die begründete Vermutung besteht, dass eine Behinderung eintreten wird, möglichst bereits vor ihrem Eintritt. Der Auftragnehmer kann eine zunächst unterbliebene Anzeige jedoch mit Wirkung für die Zukunft nachholen, wenn die Behinderung zu diesem Zeitpunkt noch fortwirkt und die Fortwirkung beseitigt werden kann.
3. Unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unmittelbar nach Eintritt seiner Leistungsverpflichtung, dass er wegen einer versprochenen, aber tatsächlich fehlenden Vorleistung nicht mit den Arbeiten beginnen kann und auch eine Einrichtung der Baustelle nicht möglich ist, reicht das für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige aus.
4. Die Weiterreichung von Stillstandskosten eines Nachunternehmers an den Auftraggeber ist kein - deklaratorisches - Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Auftragnehmer.

VPRRS 2013, 0724

VK Bund, Beschluss vom 30.09.2005 - VK 3-124/05
1. Zwar verlangt § 3a Nr. 1 Abs. 4 c Satz 2 VOL/A (2. Abschnitt) zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Wettbewerb im Verhandlungsverfahren, dass die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Unternehmen bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen darf. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich indes darin, dass der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern hat.
2. Führt der Auftraggeber Gespräche mit einem oder mehreren Bietern, so hat die diesbezügliche Auswahl diskriminierungsfrei zu erfolgen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber nicht mit allen Bietern in Verhandlungen über deren Angebot eingetreten ist, verletzt diese nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Entscheidung des Auftraggebers auf sachlichen Gründen beruht (hier bejaht).

VPRRS 2013, 0719

VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2010 - VK 19/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0716

VK Bund, Beschluss vom 10.05.2013 - VK 1-27/13
1. Legt der Bieter geforderte Angaben entgegen § 19 Abs. 3 SektVO verspätet vor, ist sein Angebot unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Weicht das Angebot des Bieters im Rahmen einer Vergabe nach der SektVO von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, ist es ebenfalls vom Verfahren auszuschließen.

VPRRS 2013, 0715

VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2013 - 1/SVK/047-12
1. Auch gegen die Entscheidung des Preisgerichtes im Rahmen eines Wettbewerbes nach RPW 2008 ist ein Vergabenachprüfungsantrag statthaft. Der Entscheidung des Preisgerichts kommt insoweit keine dem Zuschlag entsprechende Wirkung zu.*)
2. Die Entscheidung des Preisgerichts ist durch die Vergabekammern dahingehend überprüfbar, ob die formalen Bedingungen und bindenden Vorgaben des Auslobers eingehalten worden sind. Diese sind auch vom Preisgericht zwingend zu beachten.*)
3. Können mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsbeiträge wegen Verletzung der bindenden Vorgaben nicht berücksichtigt werden, so kann die Entscheidung des Preisgerichtes durch die Vergabekammern nur für unverbindlich erklärt werden. Eine Wiederholung der Preisgerichtsentscheidung kann nicht angeordnet werden, wenn infolge der bereits vollzogenen Offenlegung der Entwürfe die erforderliche Anonymität nicht wieder hergestellt werden kann.*)

VPRRS 2013, 0710

VK Bund, Beschluss vom 25.11.2011 - VK 1-138/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0705

VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2013 - 1/SVK/043-12
1. Eine Rüge kann auch gegenüber einem vom Auftraggeber eingesetzten Dritten wirksam erhoben werden, wenn dieser wiederholt im Vergabeverfahren gegenüber den Bietern als Vertreter der Auftraggeberin aufgetreten ist, in der Bekanntmachung als Kontaktadresse benannt war und darüber hinaus die Mitteilung, dass der Teilnahmeantrag der Antragstellerin im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werde, im Namen der Auftraggeberin versandt hat.*)
2. Die Regelung in § 19 Abs. 3 VOF soll es in erster Linie ermöglichen, dass sich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen an der Ausschreibung von Planungsaufträgen beteiligen. Deshalb können die Anforderungen für juristische Personen nicht losgelöst, sondern müssen vielmehr im Zusammenhang mit den Anforderungen für natürliche Personen gesehen werden.*)
3. Ist nach der Vergabebekanntmachung die Ausführung der Leistung "Architekten gemäß § 19 Abs. 1 VOF" oder "juristischen Personen gemäß § 19 Abs. 3 VOF" vorbehalten, so muss eine juristische Person ebenfalls zwingend einen Architekten für die Durchführung der Aufgabe benennen.*)
VPRRS 2013, 0704

VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2012 - 1/SVK/036-12
1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung kann ein Auftraggeber aus den Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz ein Angebot nicht werten, wenn die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt sind.*)
2. Heftet ein Auftraggeber im Verhandlungsverfahren die Angebote auseinander und vermischt er deren einzelne Blätter mit den Nachsendungen, die er im Rahmen der nachfolgenden Verhandlungsrunden übersandt bekommt, so dass es schließlich weder dem Auftraggeber, noch der Vergabekammer möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, was Angebotsbestandteil im Zeitpunkt der Angebotsabgabe war, liegt ein erheblicher Dokumentationsmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führt.*)

VPRRS 2013, 0695

VK Bund, Beschluss vom 30.03.2011 - VK 3-18/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0679

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013 - 6 K 2273/12
Die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung in zwei großen regionalen Tageszeitungen mit einer Gesamtauflage von 800.000 Exemplaren stellt keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A dar.

VPRRS 2013, 0678

VK Südbayern, Beschluss vom 22.04.2013 - Z3-3-3194-1-13-04/13
1. Wenn die Interpolationsformel für die Wertung des Zuschlagskriteriums "Preis" bei üblicher Sorgfalt bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist, ist ein Nachprüfungsantrag mangels Rüge insoweit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert.*)
2. Wenn die Leistungsbeschreibung - wie vorliegend - funktionaler Natur ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn beim Zuschlagskriterium "Qualität" auch die technische Ausrüstung (technischen Größen) bewertet wird.*)
3. Ein Rechenfehler des Auftragsgegners, der zu einer anderen Gewichtung eines Zuschlagskriteriums und dessen Unterkriterien führt, als den Bietern bekanntgegeben, ist grundsätzlich geeignet subjektive Bieterrechte zu verletzen.*)
4. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen - mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten - Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Die jeweilige Benennung eines Kriteriums in den Ausschreibungsunterlagen ist insbesondere in einem Verhandlungsverfahren und einer funktionalen Leistungsbeschreibung alleine nicht für die Wertung entscheidend. Bedeutung können insbesondere auch seine näheren Erläuterungen z.B. in Verhandlungsgesprächen sowie die für die Bieter erkennbaren Grundlagen der Bewertung erlangen.*)
5. Bei der Wertung hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Zuschlagsentscheidung ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich.*)

VPRRS 2013, 0677

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2001 - Verg 7/01
1. Zur Abgabe eines Angebots kann bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb nur derjenige Interessent aufgefordert werden, der die von der Vergabestelle zulässigerweise geforderten Eignungsnachweise (§ 8 Nr. 4, 3 VOL/A) bereits mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat. Demgemäß darf die Vergabestelle nur diejenigen Unterlagen ihrer Eignungsprüfung zugrunde legen, welche der Interessent mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat.*)
2. Ein wegen unvollständiger Eignungsnachweise auszuschließender Interessent ist nicht befugt, im weiteren Verlauf der Ausschreibung eingetretene Vergaberechtsverstöße zu rügen. Die Rügebefugnis dieses Interessenten ist beschränkt auf die seinen Ausschluss tragenden Erwägungen.*)

VPRRS 2013, 0676

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000 - 1 Verg. 1/99
Gibt es, wie im Regelfall, mangels Zuschlags noch keine "Auftragssumme", so bemisst sich der Streitwert nach § 12a GKG auch nicht nach dem von der Vergabestelle nach § 1a VOB/A ermittelten Auftrags-Schätzwert; maßgebend ist dann der Preis des Angebots, auf das der Antrag stellende Bieter die Zuschlagserteilung begehrt.*)

VPRRS 2013, 0675

OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2000 - WVerg 1/99
Entspricht das vorne gelegene Angebot wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen § 9 Nr. 1 VOB/A nicht den Erfordernissen, ist die Ausschreibung aufzuheben, wenn der Bieter plausibel darlegen kann, er wäre auch bei korrekter Leistungsbeschreibung Erster gewesen.

VPRRS 2013, 0674

KG, Beschluss vom 08.02.2000 - KartVerg 07/99
1. Wem die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen sind, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die bei Erledigung eines gerichtlichen Streitverfahrens Anwendung finden.
2. Als entsprechend heranzuziehende Vorschriften, nach denen die Kostenentscheidung zu treffen ist, kommen § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO in Betracht.

VPRRS 2013, 0673

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01
1. Aufwendungen, die entgegen Vergabevorschriften entstanden sind, können als nicht zuschussfähig behandelt werden.
2. Es verstößt gegen Vergaberecht, wenn die Ausschreibung lediglich in einer kleinen Lokalzeitung bekannt gemacht wird mit der Folge, dass der Wettbewerb nur auf regionale Bewerber beschränkt wird. Die veröffentlichte Ausschreibung muss überregionalen Wettbewerb zulassen.
3. Das Wettbewerbsziel steht gleichberechtigt neben dem Ziel sparsamer Haushaltsbewirtschaftung. Eine Ausschreibung dient dem Auswahlverfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots; deshalb müssen sich die Mitbewerber im Leistungswettbewerb überregional um den Auftrag bewerben können.

VPRRS 2013, 0669

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 30/00
Die bloße Mitteilung der Vergabestelle an den Bieter, dass ihm der Auftrag erteilt werde, reicht nicht für die wirksame Zuschlagserteilung aus, wenn die Auftragssumme und die einzelnen Auftragsbestandteile erst später noch schriftlich mitgeteilt werden sollen.

VPRRS 2013, 0668

VK Sachsen, Beschluss vom 05.11.1999 - 1/SVK/20-99
Hat ein Bieter mit eigenen "Technischen Vorbemerkungen" andere Produkte als vom AG gewünscht alternativ angegeben, so ist dies grundsätzlich als Nebenangebot zu werten, auch wenn es nicht ausdrücklich so bezeichnet worden ist.

VPRRS 2013, 0666

KG, Beschluss vom 08.02.2000 - KartVerg 7/99
1. Wem die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen sind, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die bei Erledigung eines gerichtlichen Streitverfahrens Anwendung finden.
2. Als entsprechend heranzuziehende Vorschriften, nach denen die Kostenentscheidung zu treffen ist, kommen § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO in Betracht.

VPRRS 2013, 0665

OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2000 - WVerg 0001/99
Entspricht das vorne gelegene Angebot wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen § 9 Nr. 1 VOB/A nicht den Erfordernissen, ist die Ausschreibung aufzuheben, wenn der Bieter plausibel darlegen kann, er wäre auch bei korrekter Leistungsbeschreibung Erster gewesen.

VPRRS 2013, 0659

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2013 - 1 VK 03/13
Die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, steht der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen. Deshalb kann es auch der Billigkeit entsprechen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

VPRRS 2013, 0658

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2013 - 1 VK 3/13
Die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, steht der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen. Deshalb kann es auch der Billigkeit entsprechen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
