Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0705VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2013 - 1/SVK/043-12
1. Eine Rüge kann auch gegenüber einem vom Auftraggeber eingesetzten Dritten wirksam erhoben werden, wenn dieser wiederholt im Vergabeverfahren gegenüber den Bietern als Vertreter der Auftraggeberin aufgetreten ist, in der Bekanntmachung als Kontaktadresse benannt war und darüber hinaus die Mitteilung, dass der Teilnahmeantrag der Antragstellerin im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werde, im Namen der Auftraggeberin versandt hat.*)
2. Die Regelung in § 19 Abs. 3 VOF soll es in erster Linie ermöglichen, dass sich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen an der Ausschreibung von Planungsaufträgen beteiligen. Deshalb können die Anforderungen für juristische Personen nicht losgelöst, sondern müssen vielmehr im Zusammenhang mit den Anforderungen für natürliche Personen gesehen werden.*)
3. Ist nach der Vergabebekanntmachung die Ausführung der Leistung "Architekten gemäß § 19 Abs. 1 VOF" oder "juristischen Personen gemäß § 19 Abs. 3 VOF" vorbehalten, so muss eine juristische Person ebenfalls zwingend einen Architekten für die Durchführung der Aufgabe benennen.*)
VPRRS 2013, 0704
VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2012 - 1/SVK/036-12
1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung kann ein Auftraggeber aus den Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz ein Angebot nicht werten, wenn die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt sind.*)
2. Heftet ein Auftraggeber im Verhandlungsverfahren die Angebote auseinander und vermischt er deren einzelne Blätter mit den Nachsendungen, die er im Rahmen der nachfolgenden Verhandlungsrunden übersandt bekommt, so dass es schließlich weder dem Auftraggeber, noch der Vergabekammer möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, was Angebotsbestandteil im Zeitpunkt der Angebotsabgabe war, liegt ein erheblicher Dokumentationsmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führt.*)
VolltextVPRRS 2013, 0695
VK Bund, Beschluss vom 30.03.2011 - VK 3-18/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0679
VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013 - 6 K 2273/12
Die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung in zwei großen regionalen Tageszeitungen mit einer Gesamtauflage von 800.000 Exemplaren stellt keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A dar.
VolltextVPRRS 2013, 0678
VK Südbayern, Beschluss vom 22.04.2013 - Z3-3-3194-1-13-04/13
1. Wenn die Interpolationsformel für die Wertung des Zuschlagskriteriums "Preis" bei üblicher Sorgfalt bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist, ist ein Nachprüfungsantrag mangels Rüge insoweit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert.*)
2. Wenn die Leistungsbeschreibung - wie vorliegend - funktionaler Natur ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn beim Zuschlagskriterium "Qualität" auch die technische Ausrüstung (technischen Größen) bewertet wird.*)
3. Ein Rechenfehler des Auftragsgegners, der zu einer anderen Gewichtung eines Zuschlagskriteriums und dessen Unterkriterien führt, als den Bietern bekanntgegeben, ist grundsätzlich geeignet subjektive Bieterrechte zu verletzen.*)
4. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen - mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten - Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Die jeweilige Benennung eines Kriteriums in den Ausschreibungsunterlagen ist insbesondere in einem Verhandlungsverfahren und einer funktionalen Leistungsbeschreibung alleine nicht für die Wertung entscheidend. Bedeutung können insbesondere auch seine näheren Erläuterungen z.B. in Verhandlungsgesprächen sowie die für die Bieter erkennbaren Grundlagen der Bewertung erlangen.*)
5. Bei der Wertung hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Zuschlagsentscheidung ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich.*)
VolltextVPRRS 2013, 0677
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2001 - Verg 7/01
1. Zur Abgabe eines Angebots kann bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb nur derjenige Interessent aufgefordert werden, der die von der Vergabestelle zulässigerweise geforderten Eignungsnachweise (§ 8 Nr. 4, 3 VOL/A) bereits mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat. Demgemäß darf die Vergabestelle nur diejenigen Unterlagen ihrer Eignungsprüfung zugrunde legen, welche der Interessent mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat.*)
2. Ein wegen unvollständiger Eignungsnachweise auszuschließender Interessent ist nicht befugt, im weiteren Verlauf der Ausschreibung eingetretene Vergaberechtsverstöße zu rügen. Die Rügebefugnis dieses Interessenten ist beschränkt auf die seinen Ausschluss tragenden Erwägungen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0676
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000 - 1 Verg. 1/99
Gibt es, wie im Regelfall, mangels Zuschlags noch keine "Auftragssumme", so bemisst sich der Streitwert nach § 12a GKG auch nicht nach dem von der Vergabestelle nach § 1a VOB/A ermittelten Auftrags-Schätzwert; maßgebend ist dann der Preis des Angebots, auf das der Antrag stellende Bieter die Zuschlagserteilung begehrt.*)
VolltextVPRRS 2013, 0675
OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2000 - WVerg 1/99
Entspricht das vorne gelegene Angebot wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen § 9 Nr. 1 VOB/A nicht den Erfordernissen, ist die Ausschreibung aufzuheben, wenn der Bieter plausibel darlegen kann, er wäre auch bei korrekter Leistungsbeschreibung Erster gewesen.
VolltextVPRRS 2013, 0674
KG, Beschluss vom 08.02.2000 - KartVerg 07/99
1. Wem die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen sind, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die bei Erledigung eines gerichtlichen Streitverfahrens Anwendung finden.
2. Als entsprechend heranzuziehende Vorschriften, nach denen die Kostenentscheidung zu treffen ist, kommen § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO in Betracht.
VolltextVPRRS 2013, 0673
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01
1. Aufwendungen, die entgegen Vergabevorschriften entstanden sind, können als nicht zuschussfähig behandelt werden.
2. Es verstößt gegen Vergaberecht, wenn die Ausschreibung lediglich in einer kleinen Lokalzeitung bekannt gemacht wird mit der Folge, dass der Wettbewerb nur auf regionale Bewerber beschränkt wird. Die veröffentlichte Ausschreibung muss überregionalen Wettbewerb zulassen.
3. Das Wettbewerbsziel steht gleichberechtigt neben dem Ziel sparsamer Haushaltsbewirtschaftung. Eine Ausschreibung dient dem Auswahlverfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots; deshalb müssen sich die Mitbewerber im Leistungswettbewerb überregional um den Auftrag bewerben können.
VolltextVPRRS 2013, 0669
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 30/00
Die bloße Mitteilung der Vergabestelle an den Bieter, dass ihm der Auftrag erteilt werde, reicht nicht für die wirksame Zuschlagserteilung aus, wenn die Auftragssumme und die einzelnen Auftragsbestandteile erst später noch schriftlich mitgeteilt werden sollen.
VolltextVPRRS 2013, 0668
VK Sachsen, Beschluss vom 05.11.1999 - 1/SVK/20-99
Hat ein Bieter mit eigenen "Technischen Vorbemerkungen" andere Produkte als vom AG gewünscht alternativ angegeben, so ist dies grundsätzlich als Nebenangebot zu werten, auch wenn es nicht ausdrücklich so bezeichnet worden ist.
VolltextVPRRS 2013, 0666
KG, Beschluss vom 08.02.2000 - KartVerg 7/99
1. Wem die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen sind, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die bei Erledigung eines gerichtlichen Streitverfahrens Anwendung finden.
2. Als entsprechend heranzuziehende Vorschriften, nach denen die Kostenentscheidung zu treffen ist, kommen § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO in Betracht.
VolltextVPRRS 2013, 0665
OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2000 - WVerg 0001/99
Entspricht das vorne gelegene Angebot wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen § 9 Nr. 1 VOB/A nicht den Erfordernissen, ist die Ausschreibung aufzuheben, wenn der Bieter plausibel darlegen kann, er wäre auch bei korrekter Leistungsbeschreibung Erster gewesen.
VolltextVPRRS 2013, 0659
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2013 - 1 VK 03/13
Die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, steht der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen. Deshalb kann es auch der Billigkeit entsprechen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
VolltextVPRRS 2013, 0658
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2013 - 1 VK 3/13
Die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, steht der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen. Deshalb kann es auch der Billigkeit entsprechen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
VolltextVPRRS 2013, 0657
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2010 - VK 3-01/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0656
VK Bund, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 2-38/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0653
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2010 - VK 2-47/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0650
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2010 - VK 3-1/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0643
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001 - Verg 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0642
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 32/00
1. Für die Auslegung der Ausschreibung (hier einer Leistungsbeschreibung) ist deren Wortlaut besonders wichtig, weil maßgebliches Auslegungskriterium die Sicht des anzusprechenden Bewerberkreises ist, um eine gleiche und faire Wettbewerbssituation zu gewährleisten.*)
2. Weicht die angebotene Ware in einem als erheblich erkennbaren Punkt von der Leistungsbeschreibung ab, muss das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, ohne dass es auf die Bedeutung der Abweichung sowie auf ihre wirtschaftliche oder technische Auswirkungen ankommt. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gerecht, die Abgabe durchsichtiger, in den ausgewiesenen Leistungsmerkmalen identischer und miteinander ohne Weiteres vergleichbarer Angebote sicher zu stellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.*)
3. Ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot ist auch als verdecktes Nebenangebot vergaberechtswidrig (§ 21 Nr. 2 VOL/A) und unzulässig, wenn Nebenangebote nur zusammen mit einem Hauptangebot zugelassen sind.*)
4. Der Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung (§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A) verbietet nicht bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen, sofern die geforderte Spezifikation durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der künftigen Nutzung der Sache ergeben können. Dabei genügt sachliche Vertretbarkeit der geforderten Lieferungsspezifikation, denn in dieser Anforderung entspricht eine (auch) kaufmännische Entscheidung, in die eine Vielzahl von Gesichtspunkten und Kriterien eingeflossen sind, deren Differenzierung erlaubt ist und die nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind.*)
5. Dass 99% aller auf dem Markt befindlichen Waren der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, stellt für sich allein noch keinen ausreichenden Grund dar, die geforderte Bedingung für mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A unvereinbar zu erklären. Sie ist unbedenklich, wenn der angestrebte sachbezogene Vorteil die Leistungsspezifikation rechtfertigt und wenn die geforderte Warenqualität lieferbar ist. Dass der Lieferant nicht auf den üblichen Wegen auffindbar ist, hat vergaberechtlich keine Bedeutung.*)
VolltextVPRRS 2013, 0641
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 1 VK 06/13
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn das günstigste Angebot unangemessen hoch ist.
2. Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preise und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungsverfahren, bisher vom Auftraggeber für vergleichbare Leistungen gezahlte Preise, Kostenschätzungen von Architekten und Ingenieurbüros sein.
3. Ein Preisabstand 5,73% rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich um einen unangemessen hohen Preis handelt.
VolltextVPRRS 2013, 0640
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 1 VK 6/13
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn das günstigste Angebot unangemessen hoch ist.
2. Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preise und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungsverfahren, bisher vom Auftraggeber für vergleichbare Leistungen gezahlte Preise, Kostenschätzungen von Architekten und Ingenieurbüros sein.
3. Ein Preisabstand 5,73% rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich um einen unangemessen hohen Preis handelt.
VolltextVPRRS 2013, 0638
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0011/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0637
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 12/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0634
VK Baden Württemberg, Beschluss vom 21.08.2001 - 1 VK 21/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0633
VK Baden Württemberg, Beschluss vom 24.08.2001 - 1 VK 20/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0631
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2001 - 1 VK 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0630
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2011 - VK 3-8/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0626
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0624
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2013 - 1 Verg 1/13
Verlangt der Auftraggeber bei der Vergabe von Rückbauarbeiten, dass im Leistungsverzeichnis der "Entsorgungsanlage/Betreiber" zu benennen ist, wird die Angabe der Entsorgungsanlage, zu der der Abfall verbracht werden soll, oder die Angabe desjenigen, der die Entsorgung ordnungsgemäß betreiben darf, gefordert. Zu letzterem gehört auch der Abfallmakler als Entsorgungsfachbetrieb.
VolltextVPRRS 2013, 0621
VK Bund, Beschluss vom 24.01.2011 - VK 3-150/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0616
VK Thüringen, Beschluss vom 12.04.2013 - 250-4002-2400/2013-E-008-SOK
1. Die vom Auftraggeber gewählten Mindestanforderungen zum Nachweis der Eignung müssen (bereits in der Bekanntmachung) möglichst klar und für alle Bieter verständlich formuliert sein. Die Verweisung auf Formulare, in denen eine Aufzählung von Eignungskriterien enthalten ist, reicht als klare und für alle Bewerber/Bieter verständlich formulierte Anforderung nicht aus.
2. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2013, 0615
VK Bund, Beschluss vom 17.01.2011 - VK 1-139/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0609
KG, Beschluss vom 17.05.2013 - Verg 2/13
1. Vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vergabestelle in einem Verhandlungsverfahren zunächst eine bestimmte Verhandlungsrunde als die "letzte" Runde bezeichnet, diese Erklärung aber später abändert und eine weitere Verhandlungsrunde eröffnet, solange dies in transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Weise geschieht und nicht zu erkennen ist, dass die Vergabestelle die erneute Verhandlungsrunde mit dem - gleichheitswidrigen - Ziel eröffnet, bestimmten, von ihr favorisierten Bietern, die im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde keinen Zuschlag erhalten hätten, die Möglichkeit zu schaffen, mit der Abgabe eines weiteren Angebotes denjenigen Bieter, der im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde den Zuschlag erhalten hätte, noch zu überbieten.*)
2. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB fehlt, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag das Vergabeverfahren in ein Stadium zurückversetzt wissen möchte, in dem sein eigenes Angebot zwingend auszuschließen gewesen wäre.*)
3. Fordert die Vergabestelle, dass die Bieter im Rahmen ihres Angebotes Preise für einzelne Leistungspositionen angeben, so ist dann, wenn ein Bieter zusätzlich zu seinem Angebot einen pauschalen Preisnachlass auf den Gesamtangebotspreis einräumt (hier genannt: "Voucher") dieses Angebot gemäß §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 VOL/A auszuschließen.*)
4. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB eines Bieters, der nach einem Informationsschreiben der Vergabestelle gemäß § 101a GWB aktuell zuschlagsfavorisiert ist, ist jedenfalls dann nicht alleine wegen der Zuschlagsfavorisierung zu verneinen, wenn es nicht völlig fernliegend ist, dass ein anderer Bieter die aktuelle Zuschlagsentscheidung durch ein Vergabenachprüfungsverfahren zu Fall bringt.*)
VolltextVPRRS 2013, 0606
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - VK 37/12
1. Verzichtet ein Bieter im Verlauf von Vergleichsverhandlungen freiwillig auf sein Rügerecht, so ist er daran gebunden, auch wenn der Vergleich nicht wirksam zu Stande kommt. Für eine erneute Rüge fehlt ihm die Rügebefugnis.
2. Zudem ist nach den Vergleichsverhandlungen eine Rüge regelmäßig nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB verspätet.
VolltextVPRRS 2013, 0603
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013 - VgK-04/2013
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nach den Vorschriften der VOB/A-EG 2012 nicht dazu verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung abschließend die geforderten oder später vorbehaltenen Eignungsnachweise zu benennen.
2. Die Beachtung der Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren erfordern es, dass potentiellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes berücksichtigt werden, bekannt sein müssen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf daher bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die von ihm bereits frühzeitig gesetzten Bewertungskriterien nicht zurückhalten.
3. Bedienen sich sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das betreffende Bundesland für ihre jeweilige Straßenverwaltung derselben Landesbehörde, ist zur Klarheit im Rechtsverkehr deutlich hervorzuheben, in welcher Funktion die Behörde jeweils auftritt. Sind die Vergabeunterlagen nicht so ausgestaltet, dass sie eine eindeutige Zuordnung der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ermöglichen, hat der fälschlicherweise als Antragsgegner genannte Auftraggeber nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VolltextVPRRS 2013, 0601
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2013 - VK 3-20/13
1. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten muss. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich, in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller diesen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergaberechtsverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Eine Rügeobliegenheit besteht nur, wenn der Antragsteller positive Kenntnis sowohl von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen als auch die zumindest laienhafte Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften hat. Holt der Antragsteller anwaltlichen Rat ein, verlängert sich die Rügefrist um einen angemessenen Zeitaufwand für die rechtliche Prüfung.
3. Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vorlage der Erklärungen und Nachweise nicht nur wirksam gefordert hat, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen vorzulegen sind, eindeutig vorgegeben hat.
4. Ein Ausschluss wegen großen preislichen Abstands zum nachfolgenden Angebot kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber Aufklärung über den Angebotspreis verlangt und dem Bieter Gelegenheit gibt, seine Preisberechnung aufzuklären und zu erläutern. Die auftraggeberseitige Entscheidung, dass Preis und Leistung in einem Missverhältnis stehen, kann und darf nur nach einer solchen Aufklärung erfolgen.
VolltextVPRRS 2013, 0598
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK LSA 43/12
Vergabeunterlagen, die von den Bietern einerseits in dem Sinne ausgelegt werden können, dass sie ihr eigenes Abbruchskonzept der Kalkulation zu Grunde zu legen haben, andererseits aber auch so verstanden werden, dass ausschließlich das von dem Auftraggeber vorgegebene Konzept preislich zu berücksichtigen ist, sind zweideutig gefasst und somit unzulässig, wenn die Anforderungen von verschiedenen Bietern auch unterschiedlich verstanden wurden und dadurch keine wettbewerbskonforme Wertung der Angebote möglich war.
VolltextVPRRS 2013, 0596
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2013 - 21.VK-3194-08/13
1. Die Vergabekammer entscheidet aufgrund des Regelungsgehaltes des § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB nur aufgrund einer Interessenabwägung. Hierbei ist auf Seiten der ASt zu berücksichtigen, dass ihr subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften gem. § 97 Abs. 7 GWB durch die vorzeitige Gestattung des Zuschlags zunichte gemacht würde, nachdem der Suspensiveffekt dies zunächst verhindert hatte. Ein erteilter Zuschlag kann nicht wieder aufgehoben werden. Ein nach Zuschlagserteilung durchzuführendes Feststellungsverfahren nimmt der ASt die Chance eines effektiven Primärrechtsschutzes, der nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden darf, wenn das Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit an einer Zuschlagserteilung vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die gesetzlich festgelegte Zuschlagssperre überwiegt.*)
2. Die Möglichkeit, dass die Zuschlagserteilung aufgrund der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nochmals verzögert wird, ist nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um ein rein hypothetisches Ereignis handelt. Im Übrigen kann auch vor dem Beschwerdegericht ein Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages gestellt werden, in dem dann zu entscheiden ist, ob eine nochmalige Verzögerung während des Beschwerdeverfahrens hingenommen werden kann.*)
3. Es liegt auf der Hand, dass allein die durch das Verfahren vor der Vergabekammer naturgemäß entstehende zeitliche Verzögerung es nie rechtfertigt, vorab den Zuschlag zu gestatten, weil sonst das gesamte Nachprüfungsrecht ad absurdum geführt würde. Insoweit tragen gesetzliche Fristen wie in § 113 Abs. 1 GWB und das Beschleunigungsgebot den Interessen des Auftraggebers ausreichend Rechnung, der im Übrigen bei der Planung ein nie auszuschließendes Nachprüfungsverfahren einzukalkulieren hat. Im Falle einer "knappen Planung" muss der Auftraggeber auch die sich aus der Verzögerung ergebenden finanziellen Nachteile hinnehmen, es sei denn, es handelt sich um eine außergewöhnlich hohe finanzielle Belastung.*)
VolltextVPRRS 2013, 0595
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.03.2013 - 21.VK-3194-08/13
1. Nach § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Ob die Eignung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in ausreichendem Maße vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Eignungsprüfung endet nicht mit einem "richtigen" oder "falschen" Ergebnis, sondern mit einer Prognose. Dem Auftraggeber steht deshalb ein angemessener Beurteilungsspielraum zu, der nur in Grenzen überprüft werden kann.*)
2. Ein Eingreifen ist unter anderem nur dann geboten, wenn die Vergabestelle ihre eigenen Vorgaben für die Eignungsprüfung missachtet hat oder die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen oder Mutmaßungen beruht oder die Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu dürftig ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0593
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Verg 1/13
1. Legt der Bieter seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zugreifen kann, ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein ausreichender Eignungsnachweis geführt.
2. Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz. Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für diesen. Demgegenüber führt der Auftragnehmer beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen selbst aus.
3. Im Rahmen der Eignungsprüfung hat der Auftraggeber allein darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung steht ihm ein Bewertungsspielraum zu. Werden zur Eignungsprüfung allerdings Mindestbedingungen vorgegeben, die ein Bieter nicht erfüllt, ist ein Ausschluss zwingend. In diesem Fall wird die fehlende Eignung unwiderlegbar vermutet.
4. Ein Bieter, der naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten -Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Lediglich die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung in der Erwartung, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht ausreichend.
VolltextVPRRS 2013, 0592
VK Südbayern, Beschluss vom 25.03.2013 - Z3-3-3194-1-06-03/13
1. Die Einsicht in die Vergabeunterlagen ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Abzuwägen sind das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör gegen das Recht des Mitbieters auf Schutz seines Eigentums und seiner Berufsfreiheit.*)
2. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen - mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten - Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen bzw. Kriterien - Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgenden Bieterinformationen - vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Die Bewertungsmatrix darf vom Auftragnehmer nicht separat und losgelöst von allen weiteren Vergabeunterlagen betrachten werden.*)
3. Gemäß § 20 Abs. 3 VOF sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Hat der Auftraggeber keine konkreten Lösungsvorschläge verlangt, sondern lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots, hat dies nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun, so dass hier eine Vergütung nicht in Betracht kommt.*)
4. Bei der Wertung von Kriterien im VOF-Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien einen Beurteilungsspielraum eröffnen, dessen Ausfüllung der Überprüfung durch die Kammer weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer insbesondere die Eindrücke der Vergabestelle aus der Präsentation eines Angebots durch den Bieter, die naturgemäß und für alle Bieter ersichtlich, subjektiv geprägt sind, zu akzeptieren.*)
VolltextVPRRS 2013, 0589
KG, Beschluss vom 13.05.2013 - Verg 10/12
1. Zur Behandlung mehrerer selbständig vergebener Aufträge als "Lose" im Rahmen der Schwellenwertberechnung gem. §§ 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 VgV (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 28.09.2012 - Verg 10/12).*)
2. Fordert die Vergabestelle zu Preisangaben für Eventualpositionen auf, ist auf diese Preise § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A anzuwenden, selbst wenn der abgefragte Preis für die Wertung der Angebote unerheblich ist und die Vergabestelle nach den Bedingungen des zu vergebenden Auftrages völlig frei in der Entscheidung darüber sein soll, ob und ggfl. bei wem sie die Eventualpositionen später in Auftrag gibt.*)
3. Ein Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A bei mehr als einer fehlenden Preisangabe (hier: sechs Preisangaben) auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2042
KG, Urteil vom 23.04.2013 - 21 U 186/11
Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung über den Verbleib von Behelfsbrücken ist weder davon auszugehen, dass der Auftragnehmer diese zeitlich unbegrenzt vorzuhalten, noch dass er sie nach Beendigung seiner Bauleistung kostenlos Dritten zur Verfügung zu stellen hat.
VolltextVPRRS 2013, 0585
VK Bund, Beschluss vom 04.06.2010 - VK 3-48/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0583
VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2013 - 1/SVK/042-12
1. Weist die im Formblatt 222 EG, in der dortigen Zeile 2.5 Nachunterleistungen angegebene Summe eine Differenz von über 40.000 Euro zu der Summe im Formblatt 235 EG aus, die sich aus der Addition der Preisangaben für diejenigen Leistungen ergibt, die an einen Nachunternehmer vergeben werden sollen, ist ein Angebot in sich widersprüchlich.*)
2. Benennt der Bieter für dieselbe Leistungsposition (hier: Baustelleneinrichtung) mehrere Nachunternehmer, ergibt sich aber aus der betreffenden Leistungsposition keine zweifelsfreie Leistungszuordnung, ist das Angebot zwingend wegen Unklarheit der Nachunternehmererklärung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bieter für die auszuführende Nachunternehmerarbeiten Schlagworte angibt (hier: "Pflanzarbeiten", "Spundwand"), die keiner konkreten Aufgabe der LV-Position "Baustelle einrichten" entsprechen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1813
VK Sachsen, Beschluss vom 05.06.2012 - 1/SVK/012-12
1. Die Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung eines Vergabefahrens nach der SektVO richtet sich nach § 30 SektVO. Danach kann ein Vergabeverfahren ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden. Im Gegensatz zu § 17 VOB/A und § 20 EG VOL/A enthält die SektVO in § 30 keine Aufzählung von Gründen, aus denen heraus der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren aufheben oder einstellen kann, ohne Schadenersatzansprüche befürchten zu müssen. Deshalb darf eine Nachprüfungsinstanz nicht darauf verfallen, denselben Prüfungsmaßstab an die Aufhebung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich anlegen zu wollen, wie er im Bereich der VOL/A EG oder VOB/A zu gelten hat. Eine Aufhebung darf jedenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und muss dem Transparenzgebot genügen.*)
2. Eine Beendigung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist dann möglich, wenn solche Aufhebungsumstände in Betracht kommen, die auch bei rein privaten Auftraggebern einen Abbruch von Vertragsverhandlungen zulassen, ohne dass dadurch schuldhaft das zwischen den Verhandlungsparteien bestehende vorvertragliche Vertrauensverhältnis verletzt wird. Ein uneingeschränkter und willkürlicher Entschluss zur Aufhebung ist damit ebenso wenig zulässig wie eine nur zum Schein erfolgte Aufhebung.*)
VolltextVPRRS 2013, 0577
VK Bund, Beschluss vom 17.06.2009 - VK 1-95/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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