Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5421 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0657
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2010 - VK 3-01/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0656

VK Bund, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 2-38/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0653

VK Bund, Beschluss vom 28.05.2010 - VK 2-47/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0650

VK Bund, Beschluss vom 03.02.2010 - VK 3-1/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0643

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001 - Verg 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0642

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 32/00
1. Für die Auslegung der Ausschreibung (hier einer Leistungsbeschreibung) ist deren Wortlaut besonders wichtig, weil maßgebliches Auslegungskriterium die Sicht des anzusprechenden Bewerberkreises ist, um eine gleiche und faire Wettbewerbssituation zu gewährleisten.*)
2. Weicht die angebotene Ware in einem als erheblich erkennbaren Punkt von der Leistungsbeschreibung ab, muss das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, ohne dass es auf die Bedeutung der Abweichung sowie auf ihre wirtschaftliche oder technische Auswirkungen ankommt. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gerecht, die Abgabe durchsichtiger, in den ausgewiesenen Leistungsmerkmalen identischer und miteinander ohne Weiteres vergleichbarer Angebote sicher zu stellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.*)
3. Ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot ist auch als verdecktes Nebenangebot vergaberechtswidrig (§ 21 Nr. 2 VOL/A) und unzulässig, wenn Nebenangebote nur zusammen mit einem Hauptangebot zugelassen sind.*)
4. Der Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung (§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A) verbietet nicht bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen, sofern die geforderte Spezifikation durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der künftigen Nutzung der Sache ergeben können. Dabei genügt sachliche Vertretbarkeit der geforderten Lieferungsspezifikation, denn in dieser Anforderung entspricht eine (auch) kaufmännische Entscheidung, in die eine Vielzahl von Gesichtspunkten und Kriterien eingeflossen sind, deren Differenzierung erlaubt ist und die nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind.*)
5. Dass 99% aller auf dem Markt befindlichen Waren der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, stellt für sich allein noch keinen ausreichenden Grund dar, die geforderte Bedingung für mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A unvereinbar zu erklären. Sie ist unbedenklich, wenn der angestrebte sachbezogene Vorteil die Leistungsspezifikation rechtfertigt und wenn die geforderte Warenqualität lieferbar ist. Dass der Lieferant nicht auf den üblichen Wegen auffindbar ist, hat vergaberechtlich keine Bedeutung.*)

VPRRS 2013, 0641

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 1 VK 06/13
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn das günstigste Angebot unangemessen hoch ist.
2. Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preise und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungsverfahren, bisher vom Auftraggeber für vergleichbare Leistungen gezahlte Preise, Kostenschätzungen von Architekten und Ingenieurbüros sein.
3. Ein Preisabstand 5,73% rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich um einen unangemessen hohen Preis handelt.

VPRRS 2013, 0640

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 1 VK 6/13
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn das günstigste Angebot unangemessen hoch ist.
2. Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preise und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungsverfahren, bisher vom Auftraggeber für vergleichbare Leistungen gezahlte Preise, Kostenschätzungen von Architekten und Ingenieurbüros sein.
3. Ein Preisabstand 5,73% rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich um einen unangemessen hohen Preis handelt.

VPRRS 2013, 0638

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0011/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)

VPRRS 2013, 0637

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 12/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)

VPRRS 2013, 0634

VK Baden Württemberg, Beschluss vom 21.08.2001 - 1 VK 21/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0633

VK Baden Württemberg, Beschluss vom 24.08.2001 - 1 VK 20/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0631

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2001 - 1 VK 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0630

VK Bund, Beschluss vom 10.02.2011 - VK 3-8/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0626

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0624

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2013 - 1 Verg 1/13
Verlangt der Auftraggeber bei der Vergabe von Rückbauarbeiten, dass im Leistungsverzeichnis der "Entsorgungsanlage/Betreiber" zu benennen ist, wird die Angabe der Entsorgungsanlage, zu der der Abfall verbracht werden soll, oder die Angabe desjenigen, der die Entsorgung ordnungsgemäß betreiben darf, gefordert. Zu letzterem gehört auch der Abfallmakler als Entsorgungsfachbetrieb.

VPRRS 2013, 0621

VK Bund, Beschluss vom 24.01.2011 - VK 3-150/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0616

VK Thüringen, Beschluss vom 12.04.2013 - 250-4002-2400/2013-E-008-SOK
1. Die vom Auftraggeber gewählten Mindestanforderungen zum Nachweis der Eignung müssen (bereits in der Bekanntmachung) möglichst klar und für alle Bieter verständlich formuliert sein. Die Verweisung auf Formulare, in denen eine Aufzählung von Eignungskriterien enthalten ist, reicht als klare und für alle Bewerber/Bieter verständlich formulierte Anforderung nicht aus.
2. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.

VPRRS 2013, 0615

VK Bund, Beschluss vom 17.01.2011 - VK 1-139/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0609

KG, Beschluss vom 17.05.2013 - Verg 2/13
1. Vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vergabestelle in einem Verhandlungsverfahren zunächst eine bestimmte Verhandlungsrunde als die "letzte" Runde bezeichnet, diese Erklärung aber später abändert und eine weitere Verhandlungsrunde eröffnet, solange dies in transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Weise geschieht und nicht zu erkennen ist, dass die Vergabestelle die erneute Verhandlungsrunde mit dem - gleichheitswidrigen - Ziel eröffnet, bestimmten, von ihr favorisierten Bietern, die im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde keinen Zuschlag erhalten hätten, die Möglichkeit zu schaffen, mit der Abgabe eines weiteren Angebotes denjenigen Bieter, der im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde den Zuschlag erhalten hätte, noch zu überbieten.*)
2. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB fehlt, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag das Vergabeverfahren in ein Stadium zurückversetzt wissen möchte, in dem sein eigenes Angebot zwingend auszuschließen gewesen wäre.*)
3. Fordert die Vergabestelle, dass die Bieter im Rahmen ihres Angebotes Preise für einzelne Leistungspositionen angeben, so ist dann, wenn ein Bieter zusätzlich zu seinem Angebot einen pauschalen Preisnachlass auf den Gesamtangebotspreis einräumt (hier genannt: "Voucher") dieses Angebot gemäß §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 VOL/A auszuschließen.*)
4. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB eines Bieters, der nach einem Informationsschreiben der Vergabestelle gemäß § 101a GWB aktuell zuschlagsfavorisiert ist, ist jedenfalls dann nicht alleine wegen der Zuschlagsfavorisierung zu verneinen, wenn es nicht völlig fernliegend ist, dass ein anderer Bieter die aktuelle Zuschlagsentscheidung durch ein Vergabenachprüfungsverfahren zu Fall bringt.*)

VPRRS 2013, 0606

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - VK 37/12
1. Verzichtet ein Bieter im Verlauf von Vergleichsverhandlungen freiwillig auf sein Rügerecht, so ist er daran gebunden, auch wenn der Vergleich nicht wirksam zu Stande kommt. Für eine erneute Rüge fehlt ihm die Rügebefugnis.
2. Zudem ist nach den Vergleichsverhandlungen eine Rüge regelmäßig nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB verspätet.

VPRRS 2013, 0603

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013 - VgK-04/2013
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nach den Vorschriften der VOB/A-EG 2012 nicht dazu verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung abschließend die geforderten oder später vorbehaltenen Eignungsnachweise zu benennen.
2. Die Beachtung der Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren erfordern es, dass potentiellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes berücksichtigt werden, bekannt sein müssen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf daher bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die von ihm bereits frühzeitig gesetzten Bewertungskriterien nicht zurückhalten.
3. Bedienen sich sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das betreffende Bundesland für ihre jeweilige Straßenverwaltung derselben Landesbehörde, ist zur Klarheit im Rechtsverkehr deutlich hervorzuheben, in welcher Funktion die Behörde jeweils auftritt. Sind die Vergabeunterlagen nicht so ausgestaltet, dass sie eine eindeutige Zuordnung der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ermöglichen, hat der fälschlicherweise als Antragsgegner genannte Auftraggeber nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VPRRS 2013, 0601

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2013 - VK 3-20/13
1. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten muss. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich, in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller diesen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergaberechtsverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Eine Rügeobliegenheit besteht nur, wenn der Antragsteller positive Kenntnis sowohl von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen als auch die zumindest laienhafte Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften hat. Holt der Antragsteller anwaltlichen Rat ein, verlängert sich die Rügefrist um einen angemessenen Zeitaufwand für die rechtliche Prüfung.
3. Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vorlage der Erklärungen und Nachweise nicht nur wirksam gefordert hat, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen vorzulegen sind, eindeutig vorgegeben hat.
4. Ein Ausschluss wegen großen preislichen Abstands zum nachfolgenden Angebot kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber Aufklärung über den Angebotspreis verlangt und dem Bieter Gelegenheit gibt, seine Preisberechnung aufzuklären und zu erläutern. Die auftraggeberseitige Entscheidung, dass Preis und Leistung in einem Missverhältnis stehen, kann und darf nur nach einer solchen Aufklärung erfolgen.

VPRRS 2013, 0598

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK LSA 43/12
Vergabeunterlagen, die von den Bietern einerseits in dem Sinne ausgelegt werden können, dass sie ihr eigenes Abbruchskonzept der Kalkulation zu Grunde zu legen haben, andererseits aber auch so verstanden werden, dass ausschließlich das von dem Auftraggeber vorgegebene Konzept preislich zu berücksichtigen ist, sind zweideutig gefasst und somit unzulässig, wenn die Anforderungen von verschiedenen Bietern auch unterschiedlich verstanden wurden und dadurch keine wettbewerbskonforme Wertung der Angebote möglich war.

VPRRS 2013, 0596

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2013 - 21.VK-3194-08/13
1. Die Vergabekammer entscheidet aufgrund des Regelungsgehaltes des § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB nur aufgrund einer Interessenabwägung. Hierbei ist auf Seiten der ASt zu berücksichtigen, dass ihr subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften gem. § 97 Abs. 7 GWB durch die vorzeitige Gestattung des Zuschlags zunichte gemacht würde, nachdem der Suspensiveffekt dies zunächst verhindert hatte. Ein erteilter Zuschlag kann nicht wieder aufgehoben werden. Ein nach Zuschlagserteilung durchzuführendes Feststellungsverfahren nimmt der ASt die Chance eines effektiven Primärrechtsschutzes, der nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden darf, wenn das Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit an einer Zuschlagserteilung vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die gesetzlich festgelegte Zuschlagssperre überwiegt.*)
2. Die Möglichkeit, dass die Zuschlagserteilung aufgrund der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nochmals verzögert wird, ist nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um ein rein hypothetisches Ereignis handelt. Im Übrigen kann auch vor dem Beschwerdegericht ein Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages gestellt werden, in dem dann zu entscheiden ist, ob eine nochmalige Verzögerung während des Beschwerdeverfahrens hingenommen werden kann.*)
3. Es liegt auf der Hand, dass allein die durch das Verfahren vor der Vergabekammer naturgemäß entstehende zeitliche Verzögerung es nie rechtfertigt, vorab den Zuschlag zu gestatten, weil sonst das gesamte Nachprüfungsrecht ad absurdum geführt würde. Insoweit tragen gesetzliche Fristen wie in § 113 Abs. 1 GWB und das Beschleunigungsgebot den Interessen des Auftraggebers ausreichend Rechnung, der im Übrigen bei der Planung ein nie auszuschließendes Nachprüfungsverfahren einzukalkulieren hat. Im Falle einer "knappen Planung" muss der Auftraggeber auch die sich aus der Verzögerung ergebenden finanziellen Nachteile hinnehmen, es sei denn, es handelt sich um eine außergewöhnlich hohe finanzielle Belastung.*)

VPRRS 2013, 0595

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.03.2013 - 21.VK-3194-08/13
1. Nach § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Ob die Eignung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in ausreichendem Maße vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Eignungsprüfung endet nicht mit einem "richtigen" oder "falschen" Ergebnis, sondern mit einer Prognose. Dem Auftraggeber steht deshalb ein angemessener Beurteilungsspielraum zu, der nur in Grenzen überprüft werden kann.*)
2. Ein Eingreifen ist unter anderem nur dann geboten, wenn die Vergabestelle ihre eigenen Vorgaben für die Eignungsprüfung missachtet hat oder die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen oder Mutmaßungen beruht oder die Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu dürftig ist.*)

VPRRS 2013, 0593

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Verg 1/13
1. Legt der Bieter seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zugreifen kann, ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein ausreichender Eignungsnachweis geführt.
2. Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz. Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für diesen. Demgegenüber führt der Auftragnehmer beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen selbst aus.
3. Im Rahmen der Eignungsprüfung hat der Auftraggeber allein darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung steht ihm ein Bewertungsspielraum zu. Werden zur Eignungsprüfung allerdings Mindestbedingungen vorgegeben, die ein Bieter nicht erfüllt, ist ein Ausschluss zwingend. In diesem Fall wird die fehlende Eignung unwiderlegbar vermutet.
4. Ein Bieter, der naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten -Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Lediglich die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung in der Erwartung, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht ausreichend.

VPRRS 2013, 0592

VK Südbayern, Beschluss vom 25.03.2013 - Z3-3-3194-1-06-03/13
1. Die Einsicht in die Vergabeunterlagen ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Abzuwägen sind das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör gegen das Recht des Mitbieters auf Schutz seines Eigentums und seiner Berufsfreiheit.*)
2. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen - mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten - Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen bzw. Kriterien - Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgenden Bieterinformationen - vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Die Bewertungsmatrix darf vom Auftragnehmer nicht separat und losgelöst von allen weiteren Vergabeunterlagen betrachten werden.*)
3. Gemäß § 20 Abs. 3 VOF sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Hat der Auftraggeber keine konkreten Lösungsvorschläge verlangt, sondern lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots, hat dies nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun, so dass hier eine Vergütung nicht in Betracht kommt.*)
4. Bei der Wertung von Kriterien im VOF-Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien einen Beurteilungsspielraum eröffnen, dessen Ausfüllung der Überprüfung durch die Kammer weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer insbesondere die Eindrücke der Vergabestelle aus der Präsentation eines Angebots durch den Bieter, die naturgemäß und für alle Bieter ersichtlich, subjektiv geprägt sind, zu akzeptieren.*)

VPRRS 2013, 0589

KG, Beschluss vom 13.05.2013 - Verg 10/12
1. Zur Behandlung mehrerer selbständig vergebener Aufträge als "Lose" im Rahmen der Schwellenwertberechnung gem. §§ 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 VgV (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 28.09.2012 - Verg 10/12).*)
2. Fordert die Vergabestelle zu Preisangaben für Eventualpositionen auf, ist auf diese Preise § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A anzuwenden, selbst wenn der abgefragte Preis für die Wertung der Angebote unerheblich ist und die Vergabestelle nach den Bedingungen des zu vergebenden Auftrages völlig frei in der Entscheidung darüber sein soll, ob und ggfl. bei wem sie die Eventualpositionen später in Auftrag gibt.*)
3. Ein Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A bei mehr als einer fehlenden Preisangabe (hier: sechs Preisangaben) auszuschließen.*)

IBRRS 2013, 2042

KG, Urteil vom 23.04.2013 - 21 U 186/11
Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung über den Verbleib von Behelfsbrücken ist weder davon auszugehen, dass der Auftragnehmer diese zeitlich unbegrenzt vorzuhalten, noch dass er sie nach Beendigung seiner Bauleistung kostenlos Dritten zur Verfügung zu stellen hat.

VPRRS 2013, 0585

VK Bund, Beschluss vom 04.06.2010 - VK 3-48/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0583

VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2013 - 1/SVK/042-12
1. Weist die im Formblatt 222 EG, in der dortigen Zeile 2.5 Nachunterleistungen angegebene Summe eine Differenz von über 40.000 Euro zu der Summe im Formblatt 235 EG aus, die sich aus der Addition der Preisangaben für diejenigen Leistungen ergibt, die an einen Nachunternehmer vergeben werden sollen, ist ein Angebot in sich widersprüchlich.*)
2. Benennt der Bieter für dieselbe Leistungsposition (hier: Baustelleneinrichtung) mehrere Nachunternehmer, ergibt sich aber aus der betreffenden Leistungsposition keine zweifelsfreie Leistungszuordnung, ist das Angebot zwingend wegen Unklarheit der Nachunternehmererklärung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bieter für die auszuführende Nachunternehmerarbeiten Schlagworte angibt (hier: "Pflanzarbeiten", "Spundwand"), die keiner konkreten Aufgabe der LV-Position "Baustelle einrichten" entsprechen.*)

VPRRS 2013, 1813

VK Sachsen, Beschluss vom 05.06.2012 - 1/SVK/012-12
1. Die Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung eines Vergabefahrens nach der SektVO richtet sich nach § 30 SektVO. Danach kann ein Vergabeverfahren ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden. Im Gegensatz zu § 17 VOB/A und § 20 EG VOL/A enthält die SektVO in § 30 keine Aufzählung von Gründen, aus denen heraus der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren aufheben oder einstellen kann, ohne Schadenersatzansprüche befürchten zu müssen. Deshalb darf eine Nachprüfungsinstanz nicht darauf verfallen, denselben Prüfungsmaßstab an die Aufhebung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich anlegen zu wollen, wie er im Bereich der VOL/A EG oder VOB/A zu gelten hat. Eine Aufhebung darf jedenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und muss dem Transparenzgebot genügen.*)
2. Eine Beendigung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist dann möglich, wenn solche Aufhebungsumstände in Betracht kommen, die auch bei rein privaten Auftraggebern einen Abbruch von Vertragsverhandlungen zulassen, ohne dass dadurch schuldhaft das zwischen den Verhandlungsparteien bestehende vorvertragliche Vertrauensverhältnis verletzt wird. Ein uneingeschränkter und willkürlicher Entschluss zur Aufhebung ist damit ebenso wenig zulässig wie eine nur zum Schein erfolgte Aufhebung.*)

VPRRS 2013, 0577

VK Bund, Beschluss vom 17.06.2009 - VK 1-95/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0576

OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2002 - 17 Verg 4/02
Die Tatsache, dass der Bewerber mit einem künftigen potentiellen Lieferanten oder Bauunternehmen kapitalmäßig verflochten war oder ist, berechtigt nicht zu einer negativen Prognose. Die Regel des § 4 Abs. 4 VOF meint nicht die Unabhängigkeit der Person, sondern die Neutralität der Leistung. Ein genereller Ausschluss gesellschaftsrechtlich verbundener Bewerber ist nicht zulässig; gegebenenfalls sind andere Möglichkeiten der Sicherung der Unabhängigkeit in Betracht zu ziehen.

VPRRS 2013, 0573

VK Südbayern, Beschluss vom 19.12.2012 - Z3-3-3194-1-53-10/12
Eine kompetente Fachfirma kann sich nicht darauf berufen, dass die Vergabeunterlagen unklar gewesen sind, wenn vom Bieter in ein Formblatt Angaben zum CO2-Äquivalent für Biogas eingetragen werden sollen, wobei in den Erläuterungen zur Tabelle für die Äquivalente ausgeführt ist, dass die Spalte D dieses Formblatts die für die weitere Berechnung zu verwendenden CO2-Äquivalente durch die Vergabestelle für alle Bieter vorgibt und sich der Wert an den mit GEMIS 4.5 ermittelten Summen aller, auf CO2-Emission umgerechneten Treibhausgase orientiert. Die Anmerkung 1 in den Spalten, wo es keine Vorgaben der Vergabestelle nach GEMIS gibt, besagt eindeutig und unzweifelhaft, dass diese Zellen individuell vom Bieter auszufüllen sind. Die Erläuterungen zur Handhabung der Tabelle weisen zudem darauf hin, dass Felder für individuelle Eingaben durch den Bieter vorgesehen sind.*)

VPRRS 2013, 0572

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2013 - VK 46/12
1. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
2. Die sich widersprechende Behandlung eines Auftrags als Bau-/ Dienstleistungsauftrag ist für den Bieter spätestens aus den Vergabeunterlagen erkennbar, wenn der Auftraggeber den Auftrag darin als Dienstleistung bezeichnet, Eignungsnachweise jedoch auf der Grundlage der VOB/A fordert und die Vergabeunterlagen nach den Vorschriften der VOB/A ausgestaltet sind.
3. Angebote sind ausschließlich nach den Kriterien zu werten, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Unterkriterien, die den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht wurden, dürfen nicht herangezogen werden.
4. Die Prüfung der Eignung und der Zuschlag unterliegen verschiedenen Regeln. Sie sind als unterschiedliche Vorgänge auch in ihrer zeitlichen Abfolge klar voneinander zu trennen. Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Das bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet. Infolge dessen ist eine nochmalige Anwendung von Eignungskriterien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen.
5. Fachkunde und Zuverlässigkeit sind Eignungs-, keine Zuschlagskriterien.

VPRRS 2013, 0570

VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2002 - VgK-09/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0569

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2002 - 1 VK 47/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0566

VK Bund, Beschluss vom 05.04.2013 - VK 3-14/13
1. Der öffentliche Auftraggeber hat den Zuschlag an ein fachkundiges, leistungsfähiges, gesetzestreues und zuverlässiges Unternehmen zu erteilen. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist das Ergebnis einer Prognose, welche die Vergabestelle im Rahmen eines von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft.
2. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist der Frage nachzugehen, ob dieser über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt. Darüber hinaus umfasst die Prüfung der Leistungsfähigkeit auch die Frage, ob ein Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, wobei die Leistungserbringung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen hat.
3. Zuverlässig ist ein Bieter, der erwarten lässt, im Rahmen der Auftragserfüllung seinen gesamten hierfür geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschließlich der Erbringung von Gewährleistungen erwarten lässt.
4. Hat die Vergabestelle gesicherte Kenntnisse, dass der Bieter nicht seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird, kann die Vergabestelle die Angebote des Bieters wegen mangelnder Eignung/Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen.

VPRRS 2013, 0565

VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13
1. Das Signaturgesetz trifft prinzipiell nur Regelungen zu qualifizierten Signaturen im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG, insbesondere ist gesetzlich nicht geregelt, nach welchem Modell bei der Prüfung einer nur fortgeschrittenen Signatur vorzugehen ist.*)
2. Von der üblichen, aber gesetzlich nicht verankerten Prüfung nur fortgeschrittener Signaturen nach dem sog. Schalenmodell sind vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses des Bieters bei einer ungültigen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A im Einzelfall Ausnahmen möglich. Eine ungeprüfte Übernahme der Ergebnisse der Signaturprüfsoftware ist nicht angebracht.*)

VPRRS 2013, 0559

EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-203/11
1. Die Art. 21 AEUV, 45 AEUV, 49 AEUV, 56 AEUV und 63 AEUV sowie die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG stehen einer Regelung wie der in Buch 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 über die Grundstücks- und Immobilienpolitik vorgesehenen entgegen, die die Übertragung von Liegenschaften, die in bestimmten, von der flämischen Regierung bezeichneten Gemeinden belegen sind, der Überprüfung des Bestehens einer "ausreichenden Bindung" des potenziellen Erwerbers oder Mieters zu diesen Gemeinden durch eine provinziale Bewertungskommission unterwirft.*)
2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Buch 4 dieses Dekrets der Flämischen Region erlassenen, nach der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern mit der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung eine "soziale Auflage" erteilt wird, nicht entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht die Feststellung trifft, dass diese Regelung für die Erreichung des Ziels, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, erforderlich und angemessen ist.*)
3. Die in dem besagten Dekret der Flämischen Region vorgesehenen Steueranreize und Subventionsmechanismen können als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, und bejahendenfalls in Bezug auf die in Buch 4 dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die soziale Auflage für die Bauherren und Parzellierer ausgeglichen werden soll, zu überprüfen, ob aber auf solche Maßnahmen die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 [EG] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, Anwendung findet.*)
4. Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

VPRRS 2013, 0558

EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-197/11
Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

VPRRS 2013, 0550

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 24/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0548

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - 6 B 34.12
Eine Verwaltungspraxis, der zufolge eine Zuwendung wegen Vergabeverstößen abgelehnt wird, ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken; ein konkreter Nachweis hierfür ist nicht erforderlich.*)

VPRRS 2013, 0546

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 7/13
Die Vereinbarung des Austausches von angebotenen Produkten, die die technischen Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen mit solchen, die der Auftraggeber erwartet, stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Die Angebote sind im Offenen Verfahren wegen Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen.*)

VPRRS 2013, 0545

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 07/13
Die Vereinbarung des Austausches von angebotenen Produkten, die die technischen Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen mit solchen, die der Auftraggeber erwartet, stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Die Angebote sind im Offenen Verfahren wegen Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen.*)

VPRRS 2013, 0542

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2013 - 1 VK 5/13
1. Die Vergabestelle entscheidet, welche Anforderungen sie an die ausgeschriebene Leistung stellt, wie sie diese definiert und durch konkrete technische Angaben festlegt.
2. Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, dürfen aus Gründen des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter selbst dann nicht gewertet werden, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig oder sogar höherwertiger sind.

VPRRS 2013, 0541

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 27/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0540

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2005 - Verg 101/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
