Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5421 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0154
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2008 - VK 13/08
1. Aufklärungsfragen oder Hinweise auf gesetzliche Regelungen begründen keinen Rügetatbestand, sondern es ist ein Rügevortrag erforderlich, in dem eindeutig Vergaberechtsverstöße moniert werden.*)
2. Die Auslegung eines Bauablaufplans hat sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Erklärungsempfängers zu richten. Es kommt in erster Linie auf den Wortlaut der Erklärung an.*)
3. Schreibfehler im Angebot können im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht korrigiert werden. Der Bieter ist an seine Angaben gebunden, und falls er diese irrtümlich falsch angesetzt hat, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit einer Anfechtung als Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB.*)
4. Bei "reinen Hilfsfunktionen" wie Speditionsleistungen, Baugerätevermietungen oder Baustofflieferanten handelt es sich nicht um Nachunternehmerleistungen. Möchte allerdings ein Tochterunternehmen auf den Mitarbeiter- und Gerätepool der Muttergesellschaft zurückgreifen, so ergibt sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund noch keine automatische Verfügungsmöglichkeit. Es handelt sich um einen Nachunternehmereinsatz, bei dem der Nachweis zu erbringen ist, dass über die Kapazitäten des konzernverbundenen Unternehmens verfügt werden kann.*)

VPRRS 2013, 0137

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2012 - 15 Verg 10/12
1. Als Zuschlagskriterien sind alle Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen.
2. Zuschlagskriterien, die projektbezogene oder noch nicht im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung "verbrauchte" Eignungskriterien heranziehen, sind unzulässig.

VPRRS 2013, 0133

VK Südbayern, Beschluss vom 08.07.2008 - Z3-3-3194-1-20-06/08
1. Wenn Bieter in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede - hier der Austausch von Einheitspreisen bei 26 von 65 Titeln - getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sind deren Angebote von der Wertung zwingend auszuschließen. Öffentliche Auftraggeber haben ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. Wettbewerb beschränkende Verhaltensweisen, zu bekämpfen.*)
2. Eine essentielle und unverzichtbare Grundvoraussetzung jeder Auftragsvergabe ist die Sicherstellung eines geheimen Wettbewerbs zwischen den beteiligten Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der konkurrierenden Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen anbietet, kommt überhaupt ein echter Wettbewerb zustande.*)
3. Eine den Wettbewerb beschränkenden Absprache erfordert keine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots erstellt wird.*)
4. Ob jedoch ein Fall des § 298 StGB vorliegt, ist für das Verfahren vor der Vergabekammer nicht relevant und somit nicht weiter aufzuklären.*)

VPRRS 2013, 0126

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2010 - VK 2-22/10
Ist ein Nebenangebot nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben, dass sich die Vergabestelle ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann, ist es von der Wertung auszuschließen.

VPRRS 2013, 0124

VK Bund, Beschluss vom 09.11.2010 - VK 3-108/10
Weist die Ausschreibung bei der Beschreibung des einzusetzenden Materials beispielhaft auf einen bestimmten Hersteller hin und ist den Bietern gleichzeitig gestattet, gleichwertige Fabrikate anzubieten, sind gleichwertige Fabrikate ohne Weiteres ausdrücklich zugelassen. Bietet ein Bieter gleichwertiges Fabrikat an, handelt es sich nicht um ein Nebenangebot, sondern um ein als „Nebenangebot“ bezeichnetes (Haupt-)Angebot. Ein Ausschluss als nicht zugelassenes Nebenangebot ist insoweit unzulässig.

VPRRS 2013, 0123

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2009 - Verg 64/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0121

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 3/12
Hat ein Bieter den Inhalt der Auftragsbekanntmachung zumindest kursorisch zur Kenntnis genommen, so löst dies eine unverzügliche Rügepflicht für all jene Vergaberechtsverstöße aus, die einem markterfahrenen Unternehmen bei laienhafter Wertung sofort ins Auge fallen mussten.
VPRRS 2013, 0120

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 2/12
Hat ein Bieter den Inhalt der Auftragsbekanntmachung zumindest kursorisch zur Kenntnis genommen, so löst dies eine unverzügliche Rügepflicht für all jene Vergaberechtsverstöße aus, die einem markterfahrenen Unternehmen bei laienhafter Wertung sofort ins Auge fallen mussten.
VPRRS 2013, 0115

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2010 - VK 2-29/10
1. Werden die für einen Teilnahmewettbewerb geforderten Nachweise von einem Bewerber nicht vorgelegt, darf dieser Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
2. Ein Bewerber, der die Unzumutbarkeit einer Vorgabe der Vergabestelle nicht rechtzeitig rügt, muss damit rechnen, dass er von dem Verfahren ausgeschlossen wird, wenn es die Forderung nicht erfüllt.

VPRRS 2013, 0114

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 - Verg 62/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0104

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2009 - Verg 69/08
1. Der Begriff des öffentlichen Bauauftrags erfasst auch einen entgeltlichen Vertrag über Aushub und Verfüllarbeiten. Das gilt auch, wenn der Auftrag auch die Entsorgung von Ausfüllungsmaterial (Bauschutt) beinhaltet, diese Dienstleistungselemente jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
2. Die Pflicht des öffentlichen Aufraggebers, ein auf erste Sicht ungewöhnlich niedriges Angebot zu überprüfen, hat bieterschützenden Charakter zugunsten des Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Gesamtpreises von einem Ausschluss bedroht wird. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A entfaltet jedoch keine bieterschützende Wirkung zugunsten eines (lediglich) konkurrierenden Bieters.
3. Erkennt der Antragsteller einen Rechtsverstoß erst im Nachprüfungsverfahren, besteht gegenüber dem Auftraggeber keine Rügeobliegenheit.

VPRRS 2013, 0103

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2009 - Verg 70/08
1. Ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten erloschenes Angebot führt nicht dazu, dass das Angebot auch vergaberechtlich hinfällig ist. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert und unter der Geltung des öffentlichen Haushaltsrechts im Einzelfall sogar dazu gehalten, den Zuschlag auf ein verfristetes Angebot zu erteilen.
2. Der Auftraggeber darf ein Angebot nicht mit der bloßen Begründung ausschließen, es sei erloschen.

VPRRS 2013, 0102

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2013 - Verg 32/12
Die Postdienstleistung der förmlichen Zustellung gemäß § 33 PostG (Postzustellungsauftrag) ist keine Universaldienstleistung im Sinne von Art. 3 ff Richtlinie 97/67/EG und ist daher auch bei der Erbringung der Leistung durch einen Universaldienstleister nicht gemäß § 4 Nr. 11 b Satz 1 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit.*)

VPRRS 2013, 0096

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - L 21 KR 45/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0093

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2009 - Verg 52/09
Erfüllt ein Bieter die in den Bewerbungsbedingungen eindeutig enthaltene Forderung, mit dem Angebot eine detaillierte Gesamtkalkulation – sog. Urkalkulation - in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen, nicht, ist sein Angebot unvollständig und damit zwingend von der Wertung auszuschließen.

VPRRS 2013, 0085

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2012 - Verg 47/12
1. Ausschließlich privat genutzte Gebäude entsprechen nach allgemeinem Verständnis weder dem Kriterium der Gemeinnützigkeit noch der Öffentlichkeit.
2. Die Nachforderungsmöglichkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gilt nur für fehlende Erklärungen und Nachweise. Eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Erklärungen oder Nachweise besteht nur, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen.

VPRRS 2013, 0083

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2010 - Verg 3/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0077

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2010 - VK-26/2010
1. Bezüglich der Vollmacht, andere Mitglieder einer Bietergemeinschaft vertreten zu können, können für das Verfahren vor der Vergabekammer, welches mit einem Verwaltungsakt endet, keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung, hier § 67 Absatz 6 VwGO, ergeben. Die Vertretungsbefugnis kann jederzeit während des Nachprüfungsverfahrens nachgewiesen werden.*)
2. Die Anforderung zur Erbringung des Nachweises, die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern ordnungsgemäß erfüllt zu haben, kann, anders als ein Nachweis zur technischen / wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht durch den Hinweis auf ein anderes Unternehmen erfüllt werden.*)
3. Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt unabhängig von der Feststellung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit. Die Vergabestelle ist deshalb nicht gehalten, von sich aus zu prüfen, ob das betroffene Unternehmen aufgrund seiner Mittel, seines Kreditrahmens, seiner Auftragslage etc. voraussichtlich in der Lage sein wird, den ausgeschriebenen Vertrag zu erfüllen und es sich deshalb "leisten" kann, Steuerrückstände auflaufen zu lassen.*)

IBRRS 2013, 0620; IMRRS 2013, 0433

OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
1. Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen des Demokratie-und Rechtsstaatsprinzips an Innovationsabgaben (Gesetzesvorbehalt, mittelbare Staatsverwaltung).*)
2. Die beitragsähnliche Sonderabgabe entspricht den an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zu stellenden Anforderungen. Sie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil sie nur von den Grundeigentümern und nicht den Mietern erhoben wird.*)
3. Es handelt sich um ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft, für das der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.*)
4. Die Abgabenerhebung führt nicht zu einer unzulässigen Beihilfe. In dem vorliegenden Fall musste der Vorhabenträger nicht im Wege eines Vergabeverfahrens (Ausschreibung) ausgewählt werden.*)
5. Zur rückwirkenden Heilung einer Abgabenverordnung.*)

VPRRS 2013, 0076

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - VK 55/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0073

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2010 - VK-28/2010
1. Ein echter Wettbewerb ist nur möglich, wenn eine so weit wie möglich die vertraglichen Leistungen bzw. die Rahmenbedingungen zutreffend beschreibende Vergabeunterlage vorliegt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Vergabestelle bereit ist, Veränderungen / Verkürzungen des Leistungsumfanges so zu honorieren, dass dem jeweiligen Vertragspartner kein Schaden entsteht. Der vergaberechtlich beachtliche, fehlerhafte Umstand liegt darin, dass in diesem Fall Angebote miteinander verglichen werden, in denen kalkulatorisch unterschiedliche Ansätze für Leistungen enthalten sind, die nicht notwendig in die Kalkulation hätten eingestellt werden müssen.*)
2. Andererseits ist ein transparenter Wettbewerb nicht zu vereinbaren mit einer beliebig oft wiederholten Angebotsabgabe. Dies gilt besonders dann, wenn bereits eine Submission stattgefunden hat.*)

VPRRS 2013, 0072

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 23.05.2012 - C-159/11
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II, Kategorien 8 und 12, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Abschluss von Vereinbarungen in Schriftform zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer öffentlich-rechtlich konstituierten Universität über die Erforschung und Bewertung der Erdbebenanfälligkeit von Krankenhausbauten erlaubt, die nach den nationalen Vorschriften über die Sicherheit von Bauwerken und insbesondere von strategischen Gebäuden gegen eine die für die Erbringung der Leistung getragenen Kosten nicht übersteigende Gegenleistung durchzuführen sind, wenn die den Auftrag ausführende Universität die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers besitzen kann.

VPRRS 2013, 0071

KG, Urteil vom 22.10.2010 - 21 U 143/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0068

VK Berlin, Beschluss vom 07.06.2012 - VK-B1-6/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0061

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2012 - VK 2-14/12
1. Der Auftraggeber muss - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das Gefahr liefe, endlos und unpraktikabel zu werden. Der Wertungsspielraum des Auftraggebers auf der letzten Ebene der Angebotswertung darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie Wertung vorbehält.
2. Der Wertungsspielraum kann dahingehend überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wund der Wertung keine sachwidrigen Erwägungen zu Grunde gelegt wurden.

VPRRS 2013, 0060

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-23/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber, der im Hinblick auf die Eignungsprüfung die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, ist hieran gebunden und darf nicht zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten.
2. Der dem öffentlichen Auftraggebern bei der Eignungsprüfung grundsätzlich zustehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum wird durch die Festlegung von Mindestanforderungen eingeengt. Erfüllt ein Bieter die Mindestanforderungen nicht, ist er zwingend von der Wertung auszuschließen

VPRRS 2013, 0058

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2011 - Verg 64/10
Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen und bekannt zu machen, sondern hat den Bietern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unterkriterien und deren Gewichtung mitzuteilen, um so die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit der Bieter zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur für im Voraus, d.h. vor der Veröffentlichung und Versendung der Verdingungsunterlagen, sondern auch für nach diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber aufgestellte Unterkriterien jedenfalls immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die nachträglich aufgestellten Kriterien und Gewichte den Inhalt der Angebote hätten beeinflussen können, wenn sie vor Erstellung der Angebote bekannt gewesen wären.

VPRRS 2013, 0045

VK Arnsberg, Beschluss vom 14.05.2012 - VK 6/12
Die Forderung nach Durchführung eines Funktionstest ist unzulässig, wenn nur ein Bieter über die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt und die anderen Bieter deshalb kein Angebot abgeben können.

VPRRS 2013, 0041

OLG München, Beschluss vom 31.01.2013 - Verg 31/12
Der Auftraggeber kann sich, wenn er eine Gesamtbaumaßnahme in mehrere Ausschreibungen unterteilt, jedenfalls dann nicht mehr auf die ursprüngliche Schätzung des Auftragswerts berufen, wenn sich die Parameter für die Schätzung erheblich geändert haben.*)
VPRRS 2013, 0039

VK Südbayern, Beschluss vom 21.12.2012 - Z3-3-3194-1-22-05/12
1. Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dann vergeben, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag an den Gewinner oder an einen Preisträger des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
2. Wird ein Auftrag nach einem Realisierungswettbewerb an den Gewinner vergeben, ohne dass davor eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde, so handelt es sich um eine unzulässige de-facto-Vergabe.

VPRRS 2013, 0031

VK Münster, Beschluss vom 17.01.2013 - VK 22/12
1. Die Vergabestelle kann bereits in der Bekanntmachung ihr Ermessen i.S.v. § 19 Abs. 3 SektVO ausüben und die Interessenten darauf hinweisen, dass bestimmte Eignungsnachweise nicht nachgefordert werden.*)
2. Ihre Ermessenserwägungen kann die Vergabestelle auch in einem Nachprüfungsverfahren noch konkretisieren, solange keine Manipulationsgefahr besteht.*)
3. Fehlerhafte Eignungsnachweise, bei denen ganz geringfügige materiell-inhaltliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, sind keine "fehlenden" Erklärungen i.S.v. § 19 Abs. 3 SektVO, so dass keine Nachforderungsmöglichkeit besteht.*)

VPRRS 2013, 0030

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012 - VK 3-132/12
1. Definiert der Auftraggeber die kaufmännischen Rahmenbedingungen des abzuschließenden Vertrags, indem er neben Pauschalpreiselementen auch solche Vergütungsbestandteile vorgibt, die vom Erfolg des Auftragnehmers abhängig sind, liegt in der Abgabe eines Pauschalpreises eine Abweichung von den Vergabeunterlagen.
2. Werden Preise nicht an der vom Auftraggeber dafür vorgesehenen und damit an der richtigen Stelle angegeben, fehlt es im Rechtssinne an der Angabe des geforderten Preises.
VPRRS 2013, 0027

VK Münster, Beschluss vom 12.09.2012 - VK 18/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0024

OLG Naumburg, Urteil vom 20.12.2012 - 2 U 92/12
1. Bei einem vergaberechtswidrigen Ausschluss eines Angebots kann ein Anspruch des Bieters auf Ersatz seines positiven Interesses, also seines Interesses an der Auftragserteilung, ausnahmsweise dann bestehen, wenn der öffentliche Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag tatsächlich erteilt hat und der übergangene Bieter bei rechtmäßigem Verlauf des Vergabeverfahrens den Auftrag hätte erhalten müssen.*)
2. Legt ein Bieter im Rahmen der Ausschreibung eines Bauauftrags als Einheitspreisvertrag ein - zugelassenes - Nebenangebot mit einem Pauschalpreis vor, und hat der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen eindeutig für alle Nebenangebote den Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Hauptangebot innerhalb der Angebotsfrist verlangt, so ist das Nebenangebot nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) VOB/A 2006 auszuschließen, wenn es einen solchen Nachweis nicht enthält.*)
3. Bei Tiefbauarbeiten sind unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten, so dass die nach § 5 Nr. 1 lit. b) VOB/A 2006 vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages - in Fällen, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist - regelmäßig nicht erfüllt sind.*)

VPRRS 2013, 0022

VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VK-29/2012-L
1. Die Einführung von tatsächlichen oder vermeintlichen Inhalten des Angebots eines Mitbewerbers in das Nachprüfungsverfahren ist nicht als Beeinträchtigung geschützter Interessen des betroffenen Konkurrenten anzusehen, wenn der Bieter nur das vorträgt, was bei der Vergabekammer ohnehin bewusst wahrgenommen wird.
2. Ziel des TVgG-NRW ist es zu vermeiden, dass Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzen. Kernelement des Gesetzes ist die Verankerung eines Mindestlohns, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Damit entfaltet die in § 10 Abs. 1 TVgG-NRW ausgesprochene Prüfungspflicht zugleich drittschützende Wirkung.

VPRRS 2013, 0021

BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - VII ZR 37/11
Eine Anpassung der Bauzeit und gegebenenfalls auch der Vergütung aufgrund einer Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren ist keine nachträgliche Vertragsänderung, sondern von vornherein vereinbart. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien den - jedenfalls in Grenzen - voraussehbaren Fall geregelt, dass eine derartige Verzögerung stattfindet, die auch zu einer Veränderung der Bauzeit führt. Eine solche Regelung ist vergaberechtlich möglich und verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben (im Anschluss an BGH, IBR 2010, 606 und BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - VII ZR 213/08, ibr-online).

VPRRS 2013, 0019

VK Bund, Beschluss vom 08.11.2012 - VK 1-115/12
1. Welche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Bieter im Sinne von Mindestanforderungen in einem Vergabeverfahren seitens des Auftraggebers gestellt werden, ist der jeweiligen Bekanntmachung zu entnehmen.
2. Maßgeblich für die Auslegung der Ausschreibung ist das Verständnis eines durchschnittlichen verständigen Bieters. Wird ein Bauvorhaben europaweit ausgeschrieben, kann deshalb grundsätzlich nicht allein der nationale Bieterhorizont zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist auf ein grenzüberschreitendes Bieterverständnis abzustellen.
3. Ein privat genutztes Gebäude mit Büroräumen ist kein "Gebäude der öffentlichen Nutzung" bzw. kein "gemeinnütziges Gebäude".

VPRRS 2013, 0018

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2012 - 15 Verg 12/11
1. Dienstleistungskonzessionen sind vertragliche Konstruktionen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheiden, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist. Charakteristisch für eine Dienstleistungskonzession ist, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung dergestalt den Risiken des Marktes ausgesetzt ist, dass er das damit einhergehende Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt
2. Ob und inwieweit der Konzessionär das Betriebsrisiko zu einem wesentlichen Teil übernimmt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Marktbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Wird neben dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung zusätzlich ein Preis gezahlt, kann je nach den Umständen des Einzelfalles zweifelhaft sein, ob der Vertrag als Dienstleistungskonzession oder öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu werten ist.
3. Ein Vertrag kann jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession angesehen werden, wenn die zusätzliche Vergütung oder Aufwandsentschädigung ein solches Gewicht hat, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann.
IBRRS 2013, 0249; IMRRS 2013, 0177

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - 8 LB 58/12
1. Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Projektförderung können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen. Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen gelten bei Baumaßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens, ebenso wie der Grunderwerb.
2. Wird ein HOAI-Vertrag über sämtliche Leistungsphasen geschlossen, dann ist er bereits auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtet, wenn eine folgenlose Lösung vom Vertrag für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung nicht mehr möglich ist.

VPRRS 2013, 0014

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.12.2012 - 21.VK-3194-29/12
1. Nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote von einem Bieter Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zu unterrichten. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.
Eine gesetzte Frist von 2 Arbeitstagen ist unangemessen. Die VOB/A sagt nichts zur Länge der Frist. Für die Angemessenheit der Frist kommt es auf den Inhalt und den Umfang der verlangten Angebotsaufklärung an, sie ist deshalb jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen.*)
2. Lässt der Bieter die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben (§ 15 EG Abs. 2 VOB/A). Dies bedeutet, dass es im Ermessen des Auftraggebers liegt, ob er die Fristverletzung mit einem Ausschluss belegt. Wurde bei der Fristsetzung das Ermessen bereits ausgeübt und bei Nichteinhaltung eine Nichtberücksichtung als zwingend festgelegt, muss die Vergabestelle die Bieter auf diese Ausschlussfrist unmissverständlich hinweisen oder sonst kenntlich machen, dass es sich um eine letzte und abschließende Möglichkeit zur Beantwortung eines Aufklärungsverlangens handelt.*)
3. Transport- und Entsorgungsleistungen sind keine Bauleistungen und müssen deshalb nicht mit dem Angebot in der Nachunternehmerliste angegeben werden.*)

VPRRS 2013, 0013

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2013 - 1 W 51/12
1. Auch bei einer Unterschwellenvergabe kann Primärrechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung erlangt werden, wenn gegen bieterschützende, den transparenten und chancengleichen Wettbewerb betreffende Bestimmungen verstoßen wird.*)
2. Die Missachtung der Verfahrenspflichten zur Kennzeichnung von Angeboten und zur Bekanntgabe, ob und von wem und in welcher Zahl Nebenangebote eingereicht worden sind, führt zu keiner eigenständig zu erfassenden Bieterrechtsverletzung. Die Pflichten gewinnen erst im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eine - auch - bieterschützende Bedeutung.*)
3. Zu Vorgängen im Bereich der Vergabestelle kann einem Bieter keine Glaubhaftmachung "ins Blaue hinein" abverlangt werden. Der Vergabestelle obliegt eine sekundäre Darlegungs- bzw. Glaubhaftmachungslast zum internen Ablauf des Vergabeverfahrens.*)
4. Eine nur theoretische Möglichkeit von - ggf. strafbaren - Manipulationen an eingereichten Angeboten genügt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.*)
5. Ein Bieter kann ergänzende Informationen beanspruchen, um sich zu vergewissern, (ab) wann und durch welche konkreten Maßnahmen die eingereichten Konvolute von Nebenangeboten gegen nachträgliche Manipulationen gesichert worden sind. Werden die Informationen nicht kurzfristig zugänglich gemacht, können etwaige Primärrechtsschutzansprüche durch eine Zwischenverfügung bis zur Erfüllung der Informationsansprüche gesichert werden. Ohne vorherige - konkrete und erfolglose - Anfrage des Bieters bei der Vergabestelle besteht für eine gerichtliche Zwischenverfügung kein Anlass.*)

VPRRS 2013, 0010

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 - Verg 8/12
Nicht ordnungsgemäß geforderte Eignungsnachweise dürfen anerkanntermaßen keine Berücksichtigung bei der Eignungsprüfung finden. Die sich danach ergebende Verringerung des Eignungsniveaus ist im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Eignungsprüfung gleichwohl vergaberechtlich irrelevant.

IBRRS 2013, 0180; IMRRS 2013, 0130

OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2012 - 24 U 45/11
1. Zum Anspruch auf Ersatz von Avalprovisionen als Verzögerungsschaden bei Nichtrückgabe einer Bürgschaft nach der MaBV.*)
2. Zur Wirksamkeit der Regelung der Bürgschaftsdauer, wonach die Bürgschaft bereits bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV ohne Rücksicht auf etwaige Mängelansprüche zurückzugeben ist, in Vorauszahlungsfällen.*)
3. Zur Frage, ob im Fall der Nichtigkeit der vertraglichen Regelung zur Bürgschaftsdauer § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV als Ersatzregelung Anwendung findet oder die allgemeinen Vorschriften zur Bürgschaftsdauer gelten, wonach die Bürgschaft herauszugeben ist, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.*)
4. Die Frage, wann feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, ist im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitenleistung nach der MaBV, Nachteile aus der Vorauszahlung zu kompensieren und den Erwerber bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nicht schlechter zu stellen als bei nicht erbrachter Vorauszahlung, im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens im Wege einer ex ante-Betrachtung zu beantworten. Sofern zu diesem Zeitpunkt Ansprüche im Raume stehen, die im Bestehensfall durch die Bürgschaft gesichert wären, kann dies einem fälligen Herausgabeanspruch entgegenstehen. Eine spätere rechtskräftige Abweisung der Klage des Erwerbers ist für die Beurteilung ohne Belang.*)
5. Zweifel bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV gehen im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitsleistung ebenfalls zulasten des Sicherungsgebers.*)
6. Zur Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Verzögerungsschaden.*)

VPRRS 2013, 0008

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2012 - Verg 37/12
1. Ändert ein Angebot Vergabeunterlagen ab, so ist es zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Enthält ein Leistungsverzeichniss eines Bauvorhabens eine Mindestanzahl an Gerätschaften (hier: mindestens 11 Baukräne), handelt es sich nicht um zwingende Ausschreibungsbedingungen, wenn diese Angabe gleichzeitig relativiert wird, dass dies "der Sicht des Verfassers" entspreche und nicht unterschritten werden "solle". Vielmehr handelt es sich um funktionale Leistungsmerkmale, die den Bietern verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Bauaufgabe eröffnen.
3. Auftragsübergreifende Synergieeffekte bei der Verwirklichung mehrerer Beschaffungsvorhaben (hier: zwei Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe) stellen nur dann wechselseitige Ausschreibungsbedingungen dar, wenn sie als solche ausdrücklich in den Vergabeunterlagen genannt sind.
4. Ist ein Mitbieter mit seinem Angebot zwingend von der beabsichtigten Vergabe auszuschließen, haben sämtliche anderen Bieter einen Anspruch auf Einhaltung der den Ausschluss gebietenden Bestimmungen.

VPRRS 2013, 0006

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Verg 26/12
1. Bei der Beschaffung sog. strategischer Partnerschaften (ÖPP) durch kommunale Netzunternehmen besteht eine Ausschreibungspflicht nach GWB, wenn - ungeachtet des gewählten Beteiligungsmodells - der Vertrag jedenfalls (auch) Dienstleistungen zum Gegenstand hat, die wertmäßig den maßgebenden Schwellenwert erreichen oder übersteigen.*)
2. Die Entscheidung für eine Getrennt- oder Zusammenvergabe von Wegekonzession und Eingehung einer ÖPP unterliegt der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Deren Ausübung ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sofern dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, die eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung von Bewerbern, und zwar allein wegen der Trennung der Verfahren, ausschließen.*)
3. Eine lediglich befürchtete oder vermutete Voreingenommenheit der Kommune bei der späteren Vergabe der Verteilnetzkonzession rechtfertigt keinen Eingriff in die Ausschreibung der ÖPP.*)
4. Bei Eingehung einer ÖPP sind zugesagte Renditen - als nach § 3 Abs. 2 KAV unzulässige Finanzleistungen - nur zu bewerten, wenn sie als eine spezifische Gegenleistung für die Einräumung von Wegenutzungsrechten vereinbart oder gewährt werden.*)
5. Bei der Vergabe dürfen - dieses mit Blick auf die finanzielle Situation der Kommune und eine Begrenzung ihrer unternehmerischen Risiken - auch wirtschaftliche Ziele sowie kommunale Einflussmöglichkeiten auf das gemeinsame Netzunternehmen berücksichtigt werden.*)
6. Eine marktbeherrschende Stellung der Kommune bei Wegenutzungsverträgen ist einer kommunalen Netzgesellschaft bei Ausschreibung einer strategischen Partnerschaft nicht zuzurechnen.*)

VPRRS 2013, 0005

OLG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - Verg 1/12
1. Derjenige, der die ausgeschriebene Dienstleistung bereits bislang durchgeführt hat, ist nahezu zwangsläufig besser mit der Materie vertraut als Außenstehende, die die für das Angebot und die Kalkulation wesentlichen Informationen den Angebotsunterlagen und eigenen Erfahrungswerten entnehmen müssen.
2. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Vergabestelle zur Wahrung der Chancengleichheit gezwungen wäre, den bisherigen Dienstleister aus der Ausschreibung auszuschließen. Dies wäre nicht damit zu vereinbaren, dass auch dieser Dienstleister Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe hat.
3. Es entspräche auch nicht den berechtigten Interessen der Vergabestelle, von Ausschreibung zu Ausschreibung bei Dienstleistungen zu einem Wechsel des Vertragspartners gezwungen zu werden.

VPRRS 2013, 0004

VG Halle, Urteil vom 15.11.2012 - 1 A 27/11
Die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen gebietet es dem Zuwendungsempfänger, eingeräumte Skonti auch zu nutzen.*)

Online seit 2012
VPRRS 2012, 0439
BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10
1. Der Erklärungswert der vom öffentlichen Auftraggeber vorformulierten Vergabeunterlagen ist gemäß den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden, auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter abstellenden Grundsätzen zu ermitteln.*)
2. Der gestellten Vergabebedingung einer "rechtsverbindlichen" Unterzeichnung des Angebots kommt lediglich der Erklärungsgehalt zu, dass der Unterzeichner bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss.*)
3. Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen werden, die Aufhebung andererseits aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (Weiterführung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259 und Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293).*)

IBRRS 2012, 4697; IMRRS 2012, 3355

BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 3 A 1.11
1. Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG wegen der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg umfasst grundsätzlich auch die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung (hier: Flughäfen Berlin-Tegel und -Tempelhof).*)
2. Erstattungsfähig sind Sondierungsmaßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Der mit dem Begriff der Unmittelbarkeit vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang wird jedenfalls nicht durch nutzungsadäquate Maßnahmen des Eigentümers oder Besitzers des kampfmittelbelasteten Grundstücks unterbrochen.*)

VPRRS 2012, 0438

OLG München, Beschluss vom 06.12.2012 - Verg 25/12
1. Zur Frage, wann eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderungen der Vergabeunterlagen rechtmäßig ist.*)
2. Bei einer produktspezifischen Ausschreibung kann der Bieter ein zweites Hauptangebot einreichen, welches andere Fabrikate enthält als das vorgesehene Leitfabrikat.*)
