Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5416 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
VPRRS 2022, 0100
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 - VK B 2-40/21
1. Ein Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession, wenn der Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des zu errichtenden Bauwerks nimmt und die Nutzung des Bauwerks dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommt.
2. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste bzw. auf ein wirtschaftlich vorteilhaftes Angebot erteilt. Grundlage dafür ist die Bewertung des Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.
3. Insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind.
4. Der Auftraggeber ist zwar nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen.
5. Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen vom Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten.
6. Von einem durchschnittlichen Bieter ist zu erwarten, dass er die Zuschlagskriterien, die über die Erfolgsaussichten seines Angebots entscheiden, intensiv betrachtet und eine etwaige Unbestimmtheit dieser Kriterien fristgerecht rügt.
VPRRS 2022, 0098

VK Berlin, Beschluss vom 25.03.2022 - VK B 2-53/21
1. Eine juristische Person des Privatrechts (hier: ein Fußballverein), der von einem öffentlichen Auftraggeber Mittel erhält, mit denen der Bau einer Sporteinrichtung (hier: ein Nachwuchsleistungszentrum) zu mehr als 50% subventioniert wird, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
2. Bei der Bemessung der überwiegenden Subventionierung kommt es nur auf die projektbezogene Förderung des Vorhabens und nicht auf eine allgemein oder für andere Projekte dem Sportverein zufließende öffentliche Förderung an.
3. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Ausschreibung.
4. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
5. Vor der Ablehnung eines Angebots ist vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, wenn der Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint und anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen ist.
6. Weist das Angebot eines Bieters einen Abstand von mehr als 10% zum nächsthöheren Angebot auf, ist der Auftraggeber zwar nicht zu einer Preisprüfung verpflichtet, aber gleichwohl dazu berechtigt.
VPRRS 2022, 0095

EuGH, Urteil vom 31.03.2022 - Rs. C-195/21
1. Art. 58 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18.12.2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.*)
2. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht.*)

VPRRS 2022, 0094

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2022 - Verg 32/21
1. Der Ausschluss des Angebots eines Bieters wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters abweicht, eindeutig sind.
2. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche und mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss, da Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers gehen.
3. Was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der anderen Vergabeunterlagen zu ermitteln. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist.
4. Wird ein Gerüst im klassischen Sinne, bestehend aus Gerüstbauteilen, ausgeschrieben, zählen Hubarbeitsbühnen nicht dazu.

VPRRS 2022, 0092

VK Berlin, Beschluss vom 18.03.2022 - VK B 2-1/22
1. Die Bieter haben Anspruch darauf, dass öffentliche Auftraggeber die von ihnen geforderte Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben, so dass im Sinne eines transparenten Verfahrens alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
2. Die Vergabeunterlagen entsprechen diesen Maßstäben nicht, wenn "die Qualität durch PIV Cert + Zertifikate nachzuweisen" ist, aber letztlich unklar bleibt, welche Qualitätsanforderungen durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen sind.

VPRRS 2022, 0088

VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 - VK 2-16/22
Ein Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung liegt nicht vor, wenn die spezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufgrund der besonderen Anforderungen des Bauauftrags sachlich gerechtfertigt und durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sind.

VPRRS 2022, 0085

VG Cottbus, Urteil vom 21.12.2021 - 3 K 2560/17
1. Eine Auflage entfaltet Wirksamkeit erst mit Bekanntgabe des Bescheids. Ob der Zuwendungsempfänger allgemein gegen Vorgaben zur Einhaltung von Vergabebestimmungen verstoßen hat, ist unerheblich. Es kommt darauf an, ob und wann die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben in das Zuwendungsverhältnis einbezogen wurde.
2. Eine rückwirkende Anwendung einer Auflage im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung des Vergaberechts kann allenfalls angenommen werden, wenn die Auflage ihrem Inhalt nach rückwirkend in Kraft treten soll.
3. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks kann das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen).

VPRRS 2022, 0083

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2022 - 3 B 14.21
1. Ein Schaden ist keine Voraussetzung für die Ablehnung oder Zurücknahme der vollständigen Förderung. Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder er es verabsäumt hat, die erforderlichen Informationen zu liefern, wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein fahrlässiges Handeln hinsichtlich der Nichtlieferung der erforderlichen Informationen, womit das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemeint ist. Auf zusätzliche kognitive (Kenntnis, dass die Förderung unrechtmäßig ist) und voluntative Elemente (Zweckverfolgung), kommt es nicht an.

VPRRS 2022, 0079

VK Westfalen, Beschluss vom 16.03.2022 - VK 2-7/22
1. Im Rahmen der Antragsbefugnis muss der Antragsteller zumindest ansatzweise plausibel darlegen, dass er ohne die beanstandeten Anforderungen ein teilweise anderes, tendenziell chancenreicheres Angebot abgegeben hätte, weil sonst für die Nachprüfungsinstanzen unklar bleibt, inwieweit die gerügten Vergabebedingungen den Antragsteller wirklich beeinträchtigt haben.*)
2. Der Antragsteller ist allerdings nicht verpflichtet, in diesem Fall tatsächlich ein Angebot abzugeben.*)
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist durch die Nachprüfungsinstanzen voll überprüfbar.*)
4. Optische Erwägungen liegen - etwa im Unterschied zu technischen Vorgaben - im sprichwörtlichen Auge des Betrachters. Insoweit würdigt die Kammer nicht in ästhetischer Hinsicht. Vielmehr prüft die Kammer die vorgebrachten Erwägungen auf Nachvollziehbarkeit.*)

VPRRS 2022, 0077

VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2022 - 3194.Z3-3_01-21-44
1. Versucht ein Auftraggeber in einem europaweiten Vergabeverfahren über Bauleistungen entgegen § 8a EU VOB/A 2019 statt der VOB/B ein weitgehend abweichendes vertragliches Regelwerk zur Anwendung zu bringen, kann der Verstoß gegen § 8a EU VOB/A 2019 im Vergabenachprüfungsverfahren geltend gemacht werden, da es sich (auch) um eine vergaberechtliche Norm handelt.*)
2. Eine zivilrechtliche Prüfung von Vertragsklauseln in Form einer AGB-Inhaltskontrolle findet im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)
3. Stellt ein Auftraggeber eine mit den derzeit am Markt verfügbaren Produkten nicht erfüllbare technische Spezifikation in der Leistungsbeschreibung auf, muss er sein Abrücken von dieser Spezifikation im Rahmen der Beantwortung einer Bieterfrage klar und eindeutig kommunizieren und zweifelsfrei festlegen, was stattdessen gelten soll. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nach § 121 Abs. 1 GWB vor.*)
VPRRS 2022, 0073

EuGH, Urteil vom 13.01.2022 - Rs. C-327/20
Der Begriff "Geschäftsverkehr" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht den Fall erfasst, dass eine öffentliche Stelle von einem Unternehmen, dessen Gläubigerin diese öffentliche Stelle ist, als Entgelt für den Erbnießbrauch an einem Grundstück eine Gebühr erhebt.*)

VPRRS 2022, 0066

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.01.2021 - 4 O 408/20
1. Fühlt sich ein Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens im sog. Unterschwellenbereich in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er - solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist - im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die von ihm angenommene Benachteiligung vorgehen.
2. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn gegen ein Unternehmen ein genereller Ausschluss von Vergabeverfahren verfügt wird, der in ein dafür eingerichtetes Register eingetragen werden kann.
3. Ein auf ein Landesgesetz gestützter genereller Ausschluss von Vergabeverfahren ist rechtswidrig, wenn das betroffene Unternehmen dadurch auch von Vergabeverfahren im sog. Oberschwellenbereich ausgeschlossen wird.

VPRRS 2022, 0068

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2021 - 54 Verg 2/21
1. Eine zum zwingenden Ausschluss des Angebots führende Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Angebot von den Leistungsvorgaben in der Ausschreibung abweicht. Das gilt auch, wenn die betroffene Position wirtschaftlich unbedeutend ist.
2. Der Ausschluss eines Angebots unter rein formalen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Etwaige Unklarheiten sind im Wege der Aufklärung zu beseitigen.
3. Produktangaben in Angeboten sind wörtlich zu nehmen, wenn sie eindeutig sind. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass ein Bieter nur das anbieten will, was in der Ausschreibung gefordert ist.

VPRRS 2022, 0064

VK Westfalen, Beschluss vom 14.07.2021 - VK 2-20/21
1. Die Eignungskriterien und damit auch die hierfür vorzulegenden Nachweise sind in der Bekanntmachung aufzuführen.
2. Fordert der Auftraggeber die Vorlage von Referenzen, die nicht älter als drei Jahre sind und die sich auf die Leistungserbringung im laufenden Krankenhausbetrieb beziehen, und legt ein Bieter Referenzen vor, die entweder älter als drei Jahre sind oder die keine Referenzen über die Leistungserbringung im laufenden Krankenhausbetrieb sind, verfügt er über die keine aufgestellten Mindestanforderungen erfüllenden Nachweise.

VPRRS 2022, 0063

VK Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 - VK 2-59/21
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Kalkulationsvorgabe aufstellen. Diese schränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter ein und kanalisieren in gewissem Umfang den Preiswettbewerb, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.
2. Wie sonstige Festlegungen des Auftraggebers unterliegen sie dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit.
3. Eine auf Nachfrage des Auftraggebers vorgenommene Erläuterung zur Kalkulation des Einheitspreises ändert - anders als dies bei einer Erläuterung zur Leistungserbringung der Fall sein kann - den Angebotsinhalt nicht.

VPRRS 2022, 0080

KG, Gerichtlicher Hinweis vom 09.08.2021 - 27 U 12/21
1. AKR-geschädigte Betonfahrbahnen weisen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer auf als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Folgen sind höhere Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Dadurch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
2. Ein Mangel ist auch ohne Verschulden des Auftragnehmers aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Ursache des Mangels vertragswidrig und löst damit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche aus.

VPRRS 2022, 0052

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2021 - 1 VK 12/21
1. Jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis ist so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird.
2. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise.
3. 0,00 Euro-Preise fehlen nicht und können daher nicht nachgefordert werden.

VPRRS 2022, 0049

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 U 47/20
1. Die Erhebung von Kosten der Nachprüfung eines Vergabeverfahrens unterhalb der sog. Schwellenwerte i.S.v. § 106 GWB erfolgt nach § 19 Abs. 5 Satz 1 und 4 LVG-SA nach dem Veranlasserprinzip, wie es auch in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VwKostG-SA normiert ist.*)
2. Bleibt die Nachprüfung durch die Vergabekammer erfolglos, so kann die Erhebung von Kosten im Nachprüfungsverfahren nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn es an einer Beanstandung eines Teilnehmers des Vergabeverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 2 LVG-SA fehlte.*)
3. Die nach § 19 Abs. 3 LVG-SA eingerichtete (3.) Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist auch zur Nachprüfung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen ermächtigt, die sich nicht aus einer Vorabinformation nach § 19 Abs. 1 LVG-SA ergeben, und insbesondere zur Nachprüfung der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Ausschreibung.*)
4. Auch wenn das Nachprüfungsverfahren des § 19 Abs. 2 LVG-SA dem Primärrechtsschutz des Auftragsinteressenten dient, der durch einen Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers in seinen Zuschlagschancen beeinträchtigt wird, ist es seiner rechtlichen Ausgestaltung nach ein spezifisches Verfahren der Rechtsaufsicht.*)

VPRRS 2022, 0048

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.12.2021 - RMF-SG21-3194-6-42
1. Weicht die Ausführungsvariante eines Bieters von den Vorgaben des Amtsentwurfs ab, ist dies als Hauptangebot unzulässig. Das Angebot ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2019 auszuschließen.*)
2. Das Verbot von Änderungen an den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein echter fairer Wettbewerb nach Angeboten verlangt, die vergleichbar sind. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn die Angebote den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Bedingungen entsprechen, die der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bestimmt hat, und zu denen er den Vertrag abschließen möchte.*)
3. Zur Ermittlung, ob eine Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, muss der Inhalt der Vergabeunterlagen bestimmt werden, der mit dem Inhalt des Angebots verglichen wird. Der Inhalt der Vergabeunterlagen ist aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.*)
4. Ein Angebot kann als Nebenangebot nicht gewertet werden, wenn es die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 13 EU Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019 müssen Nebenangebote auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nach § 16 EU Nr. 7 VOB/A 2019 sind Nebenangebote auszuschließen, die dem § 13 EU Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019 nicht entsprechen.*)
5. Die Gleichwertigkeit muss mit dem Nebenangebot nachgewiesen werden. Der Bieter hat hierzu die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung dieser Leistung zu machen.*)

VPRRS 2022, 0037

VK Bund, Beschluss vom 08.12.2021 - VK 1-122/21
1. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien erfüllt.
2. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen.
3. Zwar müssen die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine Erweiterung/Verschärfung der Eignungsanforderungen unter Verweis auf den konkreten Leistungsgegenstand ist jedoch nicht zulässig.
4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gezwungen, bestimmte Eignungskriterien vorzugeben. Es ist ihm grundsätzlich freigestellt, anhand welcher Kriterien er die Eignung prüfen möchte und welche Nachweise er insoweit fordert.
5. Zum Zwecke der Erweiterung des Bewerberfeldes kann der Auftraggeber davon absehen, möglichst viele oder umfassende Zertifizierungen etc. zu verlangen und sich stattdessen bei der Eignungsprüfung z. B. eher auf Referenzen vergleichbarer Aufträge zu stützen.
6. Das Fehlen eines bestimmten Zertifikats bedeutet nicht automatisch, dass die entsprechende Leistung durch einen Bieter nicht sachgerecht erbracht werden wird.

VPRRS 2022, 0036

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2021 - VgK-17/2021
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Bewertungsmethode festgelegt, bekannt gemacht und angewendet wird, nach der das Angebot, das im Vergleich zu den anderen Angeboten die Erwartungen des Auftraggebers am besten erfüllt, die Maximalpunktzahl beim jeweiligen Unterkriterium erhält. Eine relative Bewertungsmethode ist als solche zulässig.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss aber nach Eröffnung der Angebote seine maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten Details des jeweiligen Konzepts ausschlaggebend für die Punktevergabe gewesen sind. Die Begründung muss dazu alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des Auftraggebers nachvollziehen zu können.
4. ...
VPRRS 2022, 0033

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2021 - VK 2-125/21
1. Der Auftraggeber darf bei einem Fachunternehmen auf das mit dem Angebot abgegebene Leistungsversprechen, den Auftrag nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses auszuführen, vertrauen.
2. Selbst wenn das Standardprodukt eines Bieters bestimmte Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt, ist eine individuelle Anpassung an die Vorgaben des konkreten Auftrags durch ein Fachunternehmen zur anforderungskonformen Leistungserbringung möglich.
3. Kennt ein Bieter die Produktpalette der Konkurrenz und ist er deshalb der Meinung, das Angebot eines Mitwerbers könne nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprechen, ist seine diesbezügliche Rüge kein "Schuss ins Blaue".

VPRRS 2022, 0026

VK Berlin, Beschluss vom 03.12.2021 - VK B 2-35/21
1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Das ist der Fall, wenn sämtliche Angebote vom Auftraggeber wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.
2. Angebote auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen und Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
3. Eine Abweichung von den Vergabeunterlagen liegt vor, das Angebot nicht die im Exposé aufgestellten Parameter einhält.

VPRRS 2022, 0023

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - XIII ZR 20/19
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt.*)

VPRRS 2022, 0019

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2021 - 1 U 93/20
1. Eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit nach Landesrecht schließt das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts grundsätzlich aus.
2. Auch bei Auftragsvergaben außerhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf primären Rechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig.
3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Recht (hier: wegen einer unzulässigen Mischkalkulation) vom Vergabeverfahren aus, steht dem Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften kein Anspruch auf Untersagung des Zuschlags an ein anderes Bieterunternehmen zu.

VPRRS 2022, 0018

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2021 - 1 U 93/20
1. Eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit nach Landesrecht schließt das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts grundsätzlich aus.
2. Auch bei Auftragsvergaben außerhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf primären Rechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig.
3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Recht wegen einer unzulässigen Mischkalkulation vom Vergabeverfahren aus, steht Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften kein Unterlassungsanspruch zu.

VPRRS 2022, 0005

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2021 - VK 1-112/21
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.
2. Eine Aufklärung ist nicht zufriedenstellend, wenn sie trotz pflichtgemäßer Anstrengung des öffentlichen Auftraggebers keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bietet, das Angebot sei entweder angemessen oder der Bieter sei im Falle eines Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen. Die Aufklärung betrifft neben rechnerischen Unklarheiten auch alle preisrelevanten inhaltlichen Aspekte des Angebots.
3. Eine ordnungsgemäße Aufklärung nach erfolgter Vorlage der Unterlagen über die Preisermittlung erfordert zudem eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben des Bieters im Sinne einer Überprüfung.

VPRRS 2022, 0001

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 - 11 Verg 4/21
1. Da gemäß § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 2019 Nebenangebote bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nur dann gewertet werden können, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen worden sind, muss sich aus den Ausschreibungsbedingungen unter dem maßgeblichen Blickwinkel eines verständigen und sachkundigen Bieters hinreichend klar ergeben, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat.*)
2. Die Abgabe eines Pauschalpreisnebenangebots ist nicht zulässig, wenn der beabsichtigte Bauvertrag ersichtlich als Einheitspreisvertrag konzipiert war und wenn der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (unter Verwendung des Formblatts 211 - EU) lediglich für einzelne Titel technische Nebenangebote, z. B. in Form eines alternativen Bauverfahrens, zugelassen und insoweit formale und qualitative Mindestanforderungen an die technische Ausführung gestellt hat.*)

Online seit 2021
VPRRS 2021, 0303
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.11.2021 - 3 VK 10/21
1. Will der öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs. 9 VgV ein 20%-Kontingent bilden, muss er die Lose, die in das Kontingent fallen sollen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens festlegen und diese Festlegung dokumentieren.
2. Der Auftraggeber muss durch geeignete Maßnahmen eindeutig zu erkennen geben, welche Lose welchem Kontingent zugeordnet sind. Durch die Zuordnung der Lose wird eine Selbstbindung begründet. Eine nachträgliche Zuordnung einzelner Lose ist ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Veränderung der Zuordnung der Lose.

VPRRS 2021, 0304

OLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 5/21
1. Selbst wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren in Bezug auf die Kosten gänzlich sorglos oder auf einer jedenfalls unzureichenden Grundlage einleitet, unterliegt er keinem Kontrahierungszwang; er muss im Falle einer Verfahrensaufhebung zum Zwecke der Erzielung eines wirtschaftlicheren Ergebnisses dann den durch die sorg- und rücksichtslose Ausschreibung verursachten Schaden ersetzen, ist aber nicht durch seinen Fehler in dem Vergabeverfahren „gefangen“.*)
2. An einer vertretbaren Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers vor Einleitung des Vergabeverfahrens als Voraussetzung einer rechtmäßigen Verfahrensaufhebung i. S. v. § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV fehlt es, wenn lediglich Kostenberechnungen nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI zur Verfügung standen und Steigerungen der Baupreise seit deren Erstellung von knapp 13 Prozent unberücksichtigt geblieben sind.*)
3. Ein Bieter ist nicht gehindert, im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens einen hilfsweisen Feststellungsantrag auf deren Rechtswidrigkeit zu beschränken. Der Vergabesenat hat dann nicht der Frage nachzugehen, ob eventuell trotz einer rechtswidrigen Verfahrensaufhebung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für ihr Angebot ausscheidet; vielmehr bleibt eine diesbezügliche Beurteilung nach dem Wortlaut des § 181 Satz 1 GWB der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.*)

VPRRS 2021, 0301

VK Südbayern, Beschluss vom 15.11.2021 - 3194.Z3-3_01-21-20
1. Ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote mit einem Datum und z. B. 10:00 Uhr Ortszeit angegeben, endet die Angebotsfrist "Punkt" 10 Uhr, d. h. um 10:00:00 Uhr, und nicht erst um 10:00:59 Uhr, d. h. mit Umspringen der Uhr auf 10:01(:00) Uhr (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 - VK 1-92/16, IBRRS 2017, 0722 = VPRRS 2017, 0076).*)
2. Bei einer Angebotsabgabe mit elektronischen Mitteln über eine E-Vergabeplattform ist für den maßgeblichen Zugangszeitpunkt eines Angebots nicht auf die Abrufbarkeit (bzw. Öffnungsmöglichkeit) der Angebotsdatei durch den Auftraggeber abzustellen, sondern auf den vollständigen Upload der übermittelten Angebotsdaten auf den Server der von der Antragsgegnerin genutzten Vergabeplattform.*)
3. Verzögerungen durch Bearbeitungsschritte der bereits eingegangenen Angebotsdaten wie Verschlüsselung und Umspeichern in den gesicherten Auftraggeberbereich auf der E-Vergabeplattform führen nicht zu einer faktischen Verkürzung der Angebotsfrist.*)
4. § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB ist für den Zugang des Angebots in einem elektronisch durchgeführten Vergabeverfahren nicht entsprechend anzuwenden.*)
5. Der Betreiber der E-Vergabeplattform ist auch hinsichtlich des Empfangs der Angebotsdaten als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers nach § 278 BGB anzusehen.*)

VPRRS 2021, 0295

VK Sachsen, Beschluss vom 18.08.2021 - 1/SVK/016-21
1. Durch die Neuregelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019 ist die Abgabe von mehreren Hauptangeboten grundsätzlich zugelassen, auch wenn sie sich nur im Preis unterscheiden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass durch ein späteres Verhalten des Bieters Gründe gegeben sein können, die der Erteilung des Zuschlags auf eines seiner Hauptangebote entgegenstehen.*)
2. Die Abgabe (und Wertung) von mehreren sich nur im Preis unterscheidenden Hauptangeboten ist nicht grenzenlos möglich, sondern nur solange keine belastbaren Anhaltspunkte für missbräuchliches Bieterverhalten vorliegen.*)
3. Das selektive Bedienen der Nachforderungsaufforderung in Kenntnis des Wettbewerbsergebnisses für nur eines von mehreren sich lediglich im Preis unterscheidenden unvollständigen Hauptangeboten, stellt ein unredliches Bieterverhalten dar, welches zum Ausschluss des selektiv vervollständigten Hauptangebots führt.*)

VPRRS 2021, 0290

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.11.2021 - VgK-38/2021
Kann allein durch Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe eine zu befürchtenden Fortwirkung der Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden, ist das Ermessen der Vergabestelle über den Ausschluss eines Bieters, bei dem der zentrale Projektsteuerer des Verfahrens nun beschäftigt ist, auf null reduziert.

VPRRS 2021, 0291

VK Bund, Beschluss vom 05.10.2021 - VK 2-93/21
1. Sind die Vergabeunterlagen widersprüchlich und setzt der Auftraggeber das Vergabeverfahren zwecks Korrektur zurück, ist die Zurückversetzung als Aufhebung zu qualifizieren.
2. Eine Aufhebung zur Beseitigung eines Widerspruch ist sachlich gerechtfertigt und wirksam, aber gleichwohl rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber kein vergaberechtlicher Aufhebungsgrund zur Seite stand.
3. Aufhebungsgründe nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 kommen nur in Betracht, wenn sie nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.
4. Hat der Auftraggeber den Widerspruch selbst fahrlässig dadurch verursacht, dass das Formular zur Auftragsbekanntmachung falsch ausgefüllt wurde, liegt kein schwerwiegender Grund und auch keine Notwendigkeit zur grundlegenden Änderung der Vergabeunterlagen vor.

VPRRS 2021, 0288

OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2021 - 13 Verg 7/21
1. Die Beendigungswirkung nach § 177 GWB greift nur ein, wenn die sachliche Beurteilung eines Vergabefehlers für die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Zwischenverfahren nach § 176 GWB entscheidungserheblich war.*)
2. Unklarheiten der Vergabeunterlagen begründen nur unter gesteigerten Voraussetzungen eine Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 2, 3 GWB.*)
3. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2018, 278 = VPR 2018, 123).*)
4. Ein Nachprüfungsantrag hat trotz eines festzustellenden Vergaberechtsfehlers nur dann keinen Erfolg, wenn sich dieser Vergaberechtsfehler nicht nachteilig auf die Rechtsstellung des Antragstellers ausgewirkt haben kann.*)

VPRRS 2021, 0277

OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2021 - 7 U 39/20
1. Zwar entsteht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein vorvertragliches Schuldverhältnis regelmäßig durch die Anforderung der Vergabeunterlagen durch den am Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer beim öffentlichen Auftraggeber (bzw. bei der E-Vergabe durch die Inanspruchnahme der Vergabeunterlagen über die vom Auftraggeber bezeichnete E-Vergabe-Plattform). Dem steht jedoch die Beteiligung eines Wirtschaftsteilnehmers an der Ausschreibung durch die Einreichung eines Angebots regelmäßig gleich.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber verletzt seine vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber einem Bieter, wenn er dessen Angebot wegen der Nichtzahlung der von ihm bestimmten Gebühr für die Abgabe der Vergabeunterlagen ausschließt.*)
3. a) Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 c i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 ist nicht nur dann gegeben, wenn Preisangaben - mit der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme - gänzlich fehlen oder in formeller Hinsicht unvollständig sind im Sinne sog. schlichter Auslassungen, bzw. wenn Preisangaben in einer auch durch Auslegung nicht zu beseitigenden Mehrdeutigkeit gemacht werden, sondern auch dann, wenn zwar eine Preisangabe vorhanden, diese aber inhaltlich nicht der "geforderten" Preisangabe entspricht.*)
b) Der öffentliche Auftraggeber hat für das Vorliegen einer inhaltlich unvollständigen oder unzutreffenden Preisangabe in einem Vergabe- oder einem Vergabenachprüfungsverfahren die Feststellungslast, im Zivilprozess die Beweislast zu tragen.*)
c) Für besonders auffällige Preisgestaltungen, z. B. bei offenkundig unrealistischen Preisangaben oder bei Feststellung einer Konnexität zwischen Ab- und Aufpreisungen, besteht eine - vom Bieter widerlegbare - tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Preisverlagerung.*)
d) Beanstandet der öffentliche Auftraggeber einzelne Preisangaben mit Substanz als besonders auffällig, so obliegt es dem Bieter - im Zivilprozess im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast -, zumindest zu diesen Positionen seine Urkalkulation vorzulegen bzw. die ursprüngliche Kalkulation zu rekonstruieren und darzulegen.*)

VPRRS 2021, 0268

OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21
1. Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist ein konkretes formelles Vergabeverfahren, auf das sich die Eingriffsbefugnisse der Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Maßnahmen der Vergabestelle beschränken; im Falle einer parallelen Neuausschreibung der Leistungen durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Bieter primären Rechtsschutz gegen einen damit einhergehenden vermeintlichen Vergaberechtsverstoß daher allein in einem Nachprüfungsverfahren erlangen, welches sich auf die zweite Ausschreibung bezieht (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - 1 Verg 6/06, IBRRS 2006, 3907 = VPRRS 2006, 0429, und OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, IBRRS 2003, 1258 = VPRRS 2003, 0395).*)
2. Im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftragsgebers gegen § 3 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 VgV kommt eine Rechtsverletzung des Bieters gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB durch eine nationale statt eine europaweite Ausschreibung in Betracht, wenn er vom Vergabeverfahren nur zufällig Kenntnis erlangt und ihm in der Folge die Angebotsfrist lediglich noch in verkürztem Umfang für die Erarbeitung einer Bewerbung zur Verfügung steht.*)
3. Von vorneherein untauglich für die Begründung eines besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB sind allgemein gehaltene Verweise auf die Bedeutung seiner Aufgaben auf regionaler oder nationaler Ebene, wenn davon insbesondere nicht der Bereich der Daseinsvorsorge oder nach der genannten Vorschrift in der Regel als überwiegend anzusehende Sicherheits- und Verteidigungsinteressen betroffen sind.*)
4. Bei einem Großvorhaben im Baubereich, das sich noch in der Anfangsphase befindet, lässt sich die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags nicht auf finanzielle Einbußen stützen, welche im Falle einer hinausgeschobenen Fertigstellung frühestens in einigen Jahren zu erwarten wären, wenn die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Kompensierung von Verzögerungen, die durch das anhängige Nachprüfungsverfahren eintreten, im weiteren Bauverlauf nicht ausgeschlossen ist.*)
5. Ebenso wenig kann für eine erhöhte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung die Dauer eines bereits vorangegangenen Vergabeverfahrens angeführt werden, weil ansonsten die Verzögerungen, welche durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu einer ersten Teilausschreibung für das Gesamtbauvorhaben verursacht wurden, den vorzeitigen Zuschlag ebenso bei allen noch ausstehenden Vergaben weiterer Leistungen bedingten und die §§ 155 ff. GWB für das restliche Projekt leer liefen.*)

VPRRS 2021, 0234

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2021 - 1 VK 26/21
1. Bei der Berechnung des Auftragswerts sind die Leistungsphasen 1 bis 9 und die Preisgelder zu Grunde zu legen.
2. Es ist zulässig, Referenzen von Leistungen für öffentliche Auftraggeber zu fordern.
3. Der Wettbewerb kann auf Planungsleistungen nur für das Gebäude unmittelbar (KG 300 und 400) beschränkt werden. Die Planung der Außenanlagen kann unbeachtet bleiben, die Vergabestelle bestimmt den Beschaffungsgegenstand.

VPRRS 2021, 0257

VK Berlin, Beschluss vom 11.12.2020 - VK B 2-54/20
Kirchen sind wie Ordensgemeinschaften keine öffentlichen Auftraggeber. Gleiches gilt für eine kirchliche Stiftung, die weder staatlich beaufsichtigt noch finanziert wird und deren Organe nicht mehrheitlich durch den Staat besetzt werden.

VPRRS 2021, 0317

VK Westfalen, Beschluss vom 19.08.2021 - VK 1-33/21
1. Der Bieter muss bereits anhand der Bekanntmachung und nicht erst nach Durchsicht der teilweise sehr umfassenden Vergabeunterlagen erkennen können, ob er die ausgeschriebene Leistung erbringen kann. Deshalb sind im Rahmen der Auslegung neben der Bekanntmachung nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung gegeben und für die Bieter erkennbar waren. Auf die Vergabeunterlagen kommt es insoweit nicht an; diese können die Bekanntmachung - sofern sie mit dieser übereinstimmen - allenfalls konkretisieren.
2. Gibt der Bieter bei den vorgelegten Referenzen nicht die geforderten Ausführungszeiträume an, kommt eine Nachforderung nach § 16a EU VOB/A nicht in Betracht. Denn in diesem Fall fehlen die Eignungsnachweise nicht, sondern sie sind inhaltlich unzureichend.

VPRRS 2021, 0248

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2021 - Verg 5/20
1. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ist (nur) an geeignete Unternehmen vorgesehen. Dafür können Eignungskriterien festgelegt werden, die in der Ausschreibung aufzuführen sind.
2. Aus den Vergabeunterlagen muss für die Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, um den Auftrag erhalten zu können, und welche Erklärungen und Nachweise hierzu von ihnen verlangt werden.
3. Enthält denn die Auftragsbekanntmachung das Eignungskriterium einer mindestens dreijährigen vergleichbaren Geschäftstätigkeit nicht, kann ein Bieter nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, er sei noch keine drei Jahre am Markt tätig.
4. Wird der Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Formblatt 124 (in Verbindung mit dem Verzicht auf die Angabe eines Mindestumsatzes) abgefragt, können die Bieter auch die Zahl "0" eintragen, so dass damit die Festlegung einer Mindestanforderung für die Geschäftstätigkeit nicht verbunden ist.

VPRRS 2021, 0247

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.08.2021 - RMF-SG21-3194-6-25
1. Eintragungen im Formblatt 223 sind keine Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019, so dass § 16a EU Abs. 2 VOB/A 2019 nicht einschlägig ist. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die (Einheits-)Preise, nicht aber deren einzelne Elemente oder die Art ihres Zustandekommens vereinbart werden. Das Formblatt 223 hat somit ausschließlich den Zweck, dem Auftraggeber zu ermöglichen, auffällig erscheinende Angebotspreise auf Angemessenheit einer ersten Prüfung zu unterziehen und, falls erforderlich, eine gezielte Aufklärung vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn Formblatt 223 nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen ist, darf der Auftraggeber dieses nicht allein deshalb anfordern, weil er sich dies vorbehalten hat oder dies in einem Vergabehandbuch oder einer Dienstanweisung so geschrieben steht. Vielmehr braucht er dafür einen Grund i.S.d. § 16d EU Abs. 1 VOB/A 2019.*)
2. Ein Angebot enthält dann nicht die geforderten Preise i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019, wenn ein Bieter die für einzelne Positionen aus dem Leistungsverzeichnis vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen verlagert.*)
3. Seit Inkrafttreten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2009, kann grundsätzlich nicht mehr ein Angebot nur deshalb ausgeschlossen werden, wenn in einem Vergabeverfahren für Bauleistungen ein Preis in einer einzelnen unwesentlichen Position fehlt. Sinn und Zweck dieser liberalisierenden Novellierung der Vergaberegelungen war, im Interesse eines umfassenden Wettbewerbs den Ausschluss von Angeboten aus vielfach nur formalen Gründen zu verhindern und die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren (BGH, Urteil vom 19.06.2018 - X ZR 100/16, IBRRS 2018, 3168 = VPRRS 2018, 0312).*)

VPRRS 2021, 0243

VK Bund, Beschluss vom 08.06.2021 - VK 1-38/21
1. Bei der Frage, welche Leistungen mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und der Eignungsprüfung zu Grunde gelegt werden dürfen, ist auf die Angaben in der Bekanntmachung abzustellen.
2. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt bei der Eignungsprüfung eine Einschätzungsprärogative zu, die nur daraufhin überprüft werden kann, ob die bekannt gemachten Eignungskriterien angewandt, die allgemeinen Wertungsgrundsätze beachtet worden sind, der erhebliche Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden.
3. Referenzaufträge über Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (hier: mit einem Anteil am Auftragsvolumen von ca. 3,5%), die für die Bauausführung und deren Erfolg nicht prägend sind, können bei der Eignungsprüfung unberücksichtigt bleiben.
4. Die Eignung eines Bieters, die ausgeschriebenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, ist zu bejahen, wenn er unabhängig von einer bestimmten Präqualifikation bereits vergleichbare Leistungen erbracht hat.
5. Eine Eignungsleihe ist vergaberechtskonform erfolgt, wenn der "Eignungsleiher" einen Nachweis vorlegt, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen werden, der Eignungsverleiher selbst seine Eignung ordnungsgemäß gegenüber dem Auftraggeber nachweist und der Eignungsverleiher - sofern es um die berufliche Erfahrung eines Bieters geht - die Arbeiten, für die seine Kapazitäten benötigt werden, selbst ausführt.

VPRRS 2021, 0244

OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2020 - 12 U 147/19
1. Im Vergaberecht haben die Vertragsparteien ungeachtet der Kündigungsmöglichkeiten auch die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung. Bei der Frage der (Un-)Wirksamkeit des Bauvertrags sind alle bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe zu berücksichtigen.
2. Eine arglistige Täuschung des Auftraggebers kann darin liegen, dass der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss beabsichtigt, den zu schließenden Vertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen.
3. Erkennt der (spätere) Auftragnehmer bereits bei der Abgabe seines Angebots die Ungeeignetheit einer im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Teilleistung und legt er seinem Angebot eine andere Teilleistung zugrunde, um den Zuschlag erhalten, ist ihm eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands zur Last zu legen.

VPRRS 2021, 0241

VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2021 - VK B 2-17/20
1. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen und hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.
2. Der Auftraggeber darf nicht allein unter Verweis auf die vermeintliche Plausibilität der Erläuterungen des Bieters von der Angemessenheit des Angebotspreises ausgehen, wenn den Angebotspreisen erheblich höhere Zeitaufwände zu Grunde liegen als nach seinen Schätzungen, während die aus den Angebotspreisen resultierenden Stundensätze zum Teil deutlich unter seinen Schätzwerten lagen.

VPRRS 2021, 0237

VK Berlin, Beschluss vom 30.04.2021 - VK B 2-64/20
1. Der öffentliche Auftraggeber hat die Eignung der Bieter zu prüfen, wobei anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen sind, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet.
2. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen.
3. Fehlt es an einer wirksamen Aufstellung von Eignungskriterien oder der wirksamen Forderung eines entsprechenden Eignungsnachweises, darf der Antragsgegner einem Bieter die Eignung nicht absprechen.
4. Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat, sind auszuschließen.
5. Im Hinblick auf den Ausschlussgrund der fehlenden Vorlage ist unbeachtlich, ob diese tatsächlich vorgelegten Unterlagen inhaltlich / wertungsmäßig den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. Entscheidend ist ausschließlich, ob der Bieter überhaupt Unterlagen vorgelegt hat, denen er den verlangten Erklärungsgehalt beigemessen hat.

VPRRS 2021, 0228

VK Bund, Beschluss vom 12.03.2021 - VK 1-20/21
1. Lassen sich die vom Bieter angebotenen Preise nicht zweifelsfrei ermitteln, weil die Eintragungen der Preise im Leistungsverzeichnis nicht denen im Angebotsblatt entsprechen, enthält das Angebot nicht die erforderlichen Preisangaben und ist auszuschließen.
2. Eine Nachforderung beziehungsweise Aufklärung von nicht eindeutigen Preisen ist unzulässig.

VPRRS 2021, 0227

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.06.2021 - 3 VK 9/20
1. Eine Verfahrensaufhebung ist gerechtfertigt, wenn eine vor der Ausschreibung ordnungsgemäß erstellte Kostenschätzung aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und das im Vergabeverfahren abgegebene Angebot deutlich darüber liegt.
2. Die Kostenschätzung des Auftraggebers muss immer vertretbar und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden sein, das heißt, die Methodik der Kostenermittlung muss grundsätzlich geeignet sein, Marktpreise im Voraus zu schätzen.
3. Eine ordnungsgemäße Kostenschätzung setzt voraus, dass die Vergabestelle oder der von ihr gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählt, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen.
4. Wann eine erhebliche Überschreitung der Kostenschätzung vorliegt, kann nicht pauschal festgelegt werden. Das ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Grundsätzlich wird eine Aufhebung bei einer Überschreitung um 10 % bis 50 % als rechtmäßig angesehen.

VPRRS 2021, 0219

VK Westfalen, Beschluss vom 05.05.2021 - VK 1-10/21
1. Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Forderung, dass die Ausführung und die Errichtung eines Folienkissendaches unter zoologischen Kriterien nachgewiesen werden muss, ist unzulässig.
2. Im Rahmen einer funktionalen oder nur teilfunktionalen Ausschreibung von Bauleistungen ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ungeeignet (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2014, 229).

VPRRS 2021, 0220

VK Sachsen, Beschluss vom 17.03.2021 - 1/SVK/031-20
1. Der Auftraggeber hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlusses wegen unzulässiger Beeinflussung des Vergabeverfahrens nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB nachzuweisen.*)
2. § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB bestimmt, dass Unternehmen jederzeit ausgeschlossen werden können, wenn die entsprechenden Tatbestandsalternativen nachweislich erfüllt sind. Hinsichtlich des "ob" des Ausschlusses steht dem Auftraggeber somit ein Ermessensspielraum (Ausschlussermessen) zu. Dieser ist für die Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbar. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Vergabestelle ihr Ermessen überhaupt und ordnungsgemäß ausgeübt hat, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist oder ob die Entscheidung durch sachfremde Erwägungen wie Willkür bestimmt worden ist.*)
3. Bei einem Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dabei sind u. a. die gravierende Rechtsfolge des Ausschlusses und deren Konsequenzen für den Bieter zu berücksichtigen und ob dem Bieter zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.*)
4. Wird ein Bieter im Rahmen der Aufklärung aufgefordert, die von ihm vorgesehenen Fabrikate und Produkte zu benennen, ist darin eine Aufforderung zur Konkretisierung des Angebots zu sehen. Durch die Antwort wird das Angebot auf die benannten Produkte und Fabrikate festgelegt. Ein weiterer Austausch bereits konkret benannter Produkte nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich.*)
