Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
VPRRS 2011, 0154OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 W 25/08
1. Will der Auftragnehmer nach einem verzögerten Zuschlag in einem offenen Vergabeverfahren Mehrkosten wegen einer hierdurch verursachten Verlängerung der Bauzeit in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen, muss er die tatsächlichen Auswirkungen dieser Behinderung auf den Bauablauf konkret darlegen. Zu pauschal und allgemein gehaltene Darlegungen schließen eine Schätzung nach § 287 ZPO aus.
2. Mit Abschluss einer Nachtragsvereinbarung sind bauzeitbezogene Mehrkostenansprüche als Folge der Nachtragsleistung abgegolten, wenn sich der Auftragnehmer diesen Anspruch nicht vorbehalten hat.
3. Der Hinweis im Nachtragsangebot, es werde sich eine Veränderung der Ausführungsfristen ergeben, stellt nicht den gebotenen Vorbehalt dar.
VolltextIBRRS 2011, 1538
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2010 - 21 U 54/09
1. Erbringt der Ingenieur geschuldete Leistungspflichten nicht ordnungsgemäß, so kann der Bauherr verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.
2. Hat sich die vertraglich geschuldete Leistung bereits verwirklicht, so kann der Bauherr Schadensersatz in Geld, gerichtet auf vollständigen Ausgleich der durch die mangelhafte Leistung entstandenen Schäden verlangen, d. h. Ersatz der gesamten Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ohne dass es der vorausgegangenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft hätte.
VolltextVPRRS 2011, 0153
OLG Köln, Urteil vom 18.06.2010 - 19 U 98/09
1. Der öffentliche Auftraggeber schafft mit den VOB/A und deren Veröffentlichung eine gewisse Selbstbindung. Dies begründet bei den Bietern ein festes Vertrauen darauf, dass sie korrekt eingehalten wird und dass das wirtschaftlichste Angebot zwangsläufig zum Zuge kommt. Kommt ein Bieter nicht zum Zuge, obwohl er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, kann er vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen.
2. Eine Ausschreibung kann rechtmäßig nur aus den in § 26 VOB/A 2006 genannten Gründen aufgehoben werden. Zwar trifft den Auftraggeber auch im Übrigen kein Kontrahierungszwang, jedoch macht er sich bei der Aufhebung der Ausschreibung aus anderen Gründen als den in § 26 VOB/A angeführten schadensersatzpflichtig gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
3. Ein Aufhebungsgrund gem. § 26 Nr. 1 b) VOB/A 2006, wonach die Ausschreibung aufgehoben werden kann, wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung (Fahrlässigkeit) beruhte.
4. Änderungen einzelner LV-Positionen, die sich im Rahmen des Zumutbaren halten, oder geringfügige zusätzliche Leistungen begründen noch eine grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen.
5. Grundsätzlich ist bei einer Verletzung von vorvertraglichen Pflichten im Sinne der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB der Schadensersatz auf den Ersatz des Vertrauensschadens oder negativen Interesses beschränkt, d. h. der Berechtigte ist so zu stellen, als habe er am Ausschreibungsverfahren nicht teilgenommen und alle hierdurch veranlassten Aufwendungen erspart. In Ausnahmefällen kann aber das Erfüllungsinteresse Maßstab für die Schadensberechnung sein. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, als habe er den Auftrag erhalten und erfolgreich, also mit Gewinn, zu Ende geführt. Die Zuerkennung des Erfüllungsinteresses setzt den substantiierten Beweis voraus, dass der Bieter den Auftrag bekommen hätte und der Auftraggeber sich nicht auf das Vorliegen eines Ausschließungs- oder Aufhebungsgrundes berufen könnte.
6. Wegen der Schwierigkeiten, dies nachzuweisen, genügt es in der Regel darzutun, dass er den Auftrag bei genauer Beachtung der VOB/A mit großer Wahrscheinlichkeit bekommen hätte.
VolltextVPRRS 2011, 0152
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2011 - 1 Verg 10/10
1. Im Rahmen ihres Entscheidungsermessens kann die Vergabekammer die Vergabestelle unabhängig von den Anträgen zur Aufhebung der Ausschreibung verpflichten, wenn (insoweit) keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen festgestellten Vergabefehler zu beseitigen und auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken.
2. Die Möglichkeit des Einwirkens auf ein rechtmäßiges Vergabeverfahren schließt die Berücksichtigung von Umständen ein, die die Verfahrensbeteiligten infolge der Präklusion gemäß § 107 Abs. 3 GWB nicht mehr geltend machen könne.
3. Zugelassene Nebenangebote sind auch dann zu werten, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.
4. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufhebung der Ausschreibung nur als "ultima ratio" in Betracht kommt, wenn das konkret durchgeführte Vergabeverfahren mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass diese innerhalb des Verfahrens nicht mehr heilbar sind. Das schließt es aus, bereits "abstrakt" in einem Verstoß gegen Einzelbestimmungen der europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie einen "schwerwiegenden" Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung zu sehen.
5. Eine Vorgabe expressis verbis, die die Zulassung von Nebenangeboten beim alleinigen Zuschlagkriterium "Preis" verbietet, ist der Richtlinie 2004/18/EG an keiner Stelle zu entnehmen.
6. Der Begriff des "wirtschaftlichsten Angebots" in § 97 Abs. 5 GWB ist als Oberbegriff für die beiden in Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG genannten Kriterien anzusehen. In § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2006 wird - als Soll-Bestimmung - die in Art. 53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG bestimmte Formulierung als Zuschlagskriterium übernommen, ohne damit allerdings der Vergabestelle die Möglichkeit zu nehmen, den niedrigsten Preis als ausschließliches Vergabekriterium zu bestimmen. Ein Umsetzungsdefizit, das einen direkten "Rückgriff" auf die Regelungen in der europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie erlauben würde, ist nach alledem nicht festzustellen.
7. Zwar lässt Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG seinem Wortlaut gemäß Varianten nur bei solchen Aufträgen zu, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden. Daraus ist indes nicht abzuleiten, dass Varianten bei der Zuschlagsalternative "niedrigster Preis" nicht zugelassen werden dürfen. Die beiden Zuschlagsalternativen "wirtschaftlich günstigstes Angebot" und "niedrigster Preis" stehen nicht in einem konträren Verhältnis zueinander.
8. Der Zulassung von Nebenangeboten und der damit erforderlichen Prüfung ihrer Gleichwertigkeit steht auch nicht entgegen, dass hierdurch die Ausschließlichkeit des Zuschlagskriteriums Preis beseitigt würde, da die Gleichwertigkeitsprüfung auf einer der Zuschlagsentscheidung weit vorgelagerten Wertungsstufe erfolgt, so dass Haupt- und Nebenangebote dann am Zuschlagskriterium - hier der Preis - noch zu messen sind.
9. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 GWB oder an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.
10. Eine für fachkundige Bieter nicht ohne Weiteres erkennbare Unklarheit in der Leistungsbeschreibung oder in den angegebenen Mindestanforderungen für Nebenangebote führt dazu, dass diese ihrem Angebot ein fachlich vertretbares Verständnis der Ausschreibungsunterlagen zu Grunde legen dürfen, ohne sich der Gefahr eines Angebotsausschlusses gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A 2006 auszusetzen.
VolltextVPRRS 2011, 0151
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 4/11
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweise eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot Unvereinbar sind.
2. Das Zustandekommen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache erfordert nicht eine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots erstellt wird.
3. Dem Vertraulichkeitsgrundsatz kommt wegen seiner Wettbewerbsbezogenheit auch eine dritt- und damit bieterschützende Funktion und Wirkung zu.
4. Die bloße Feststellung der Verbundenheit zweier oder mehrerer sich um den Auftrag bewerbender Unternehmen berechtigt und verpflichtet die Vergabestelle noch nicht dazu, diese Unternehmen von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Vielmehr hat die Vergabestelle, nachdem sie Kenntnis von der Verbundenheit erlangt hat, zu prüfen und zu würdigen, ob der Inhalt der von den verbundenen Unternehmen abgegebenen Angebote durch die sich aus der Verbundenheit ergebenden Verflechtungen und Abhängigkeiten beeinflusst worden ist, wobei die Feststellung eines wie auch immer gearteten Einflusses für den Ausschluss dieser Unternehmen genügt.
5. Für die Beteiligung verbundener Unternehmen an Rabattausschreibungen mit "Mehr-Partner-Modell" gelten keine anderen Maßstäbe.
6. Beteiligen sich mehrere konzernverbundene Unternehmen mit eigenen Angeboten an einem Vergabeverfahren, besteht grundsätzlich eine - widerlegbare Vermutung dafür, dass der Geheimwettbewerb zwischen ihnen nicht gewahrt ist.
7. Eine Obliegenheit, bereits mit dem Angebot diejenigen besonderen Umstände und Vorkehrungen bei der Angebotserstellung aufzuzeigen, kann verbundene Unternehmen nur dann treffen, wenn ihnen der den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb auslösende tatsächliche Umstand. Angebotsabgabe auch durch verbundenes Unternehmen - bewusst und bekannt war. Das ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn die Unternehmen effektive Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung getroffen haben.
8. Erkennt der Auftraggeber somit bei der Sichtung der Angebote oder durch entsprechende Rüge eines Bieters, dass sich verbundene Unternehmen mit Angeboten an der Ausschreibung beteiligt haben, so kann ein Ausschluss der Angebote nicht allein darauf gestützt werden, dass in den Angeboten Darlegungen zu den Umständen und Maßnahmen, die die Einhaltung des Geheimwettbewerbs sicherstellen sollen, fehlen.
9. Zur Widerlegung des Vermutungstatbestands reicht es nicht, dass die verbundenen Unternehmen versichern, sich im Rahmen der konkreten Ausschreibung wettbewerbskonform verhalten zu haben. Vielmehr obliegt ihnen die Darstellung derjenigen strukturellen Umstände, die einen Wettbewerbsverstoß bereits im Ansatz effektiv verhindern.
VolltextVPRRS 2011, 0149
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2011 - 1 VK 2/11
1. Ein begründeter Ausnahmefall von Grundsatz der Losaufteilung liegt nur dann vor, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe ein Abweichen von der Losaufteilung erfordern und dies nachvollziehbar aktenkundig begründet wird. Es genügt nicht, dass es unter Umständen zweckmäßig für die Vergabestelle ist, Leistungen als Gesamtpaket zu vergeben und damit gewisse Synergieeffekte zu erzielen sind.
2. Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen und laufend fortgeschrieben werden. Tatsachen und Überlegungen, die die in Aussicht genommene Zuschlagsentscheidung tragen, müssen vollständig, wahrheitsgemäß und verständlich mitgeteilt werden. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
3. Eine schon anfänglich fehlerhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens kann nicht im Nachhinein geheilt werden.
VolltextVPRRS 2011, 0147
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 1 VK 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0146
VK Südbayern, Beschluss vom 08.02.2011 - Z3-3-3194-1-01-01/11
Eine Aufklärung seitens des Zuschlaggebers bei einem offenkundigen Versehen eines Bieters würde dem auch im Verhandlungsverfahren geltenden Wettbewerbsgrundsatz zuwider laufen. Es wäre mit den Zielen eines Verhandlungsverfahrens nicht vereinbar, wenn es dem Konkurrenten durch einen Hinweis des Zuschlaggebers ermöglicht würde, sein Angebot in einem Bereich zu optimieren.
VolltextVPRRS 2011, 0144
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-72/2010
1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.
2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.
3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.
4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.
VolltextVPRRS 2011, 0143
VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2010 - VgK-74/2010
1. Eine Rüge muss zwar nicht den Begriff "Rüge" enthalten, inhaltlich aber so klar formuliert sein, dass der Auftraggeber erkennen kann, welche konkreten Abhilfemaßnahmen er ergreifen soll.
2. Rügen sind jedenfalls dann unzureichend, wenn sie nur "ins Blaue hinein" erhobene Vorwürfe enthalten, denen keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen.
VolltextVPRRS 2011, 0142
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2011 - VgK-73/2010
1. Die Leistungsbeschreibung bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung darf daher im Interesse vergleichbarer Ergebnisse keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll. Sie soll auch den Vergabegegenstand umfassend beschreiben, ohne dass Restbereiche verbleiben, für die die Leistungspflichten nicht klar definiert sind. Wenn die Vergabestelle diese allgemeinen Anforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nicht beachtet, kann nicht von einer VOL/A-gemäßen Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Das Vergabeverfahren leidet in diesem Fall schon von Beginn an unter einem erheblichen Mangel.
2. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise exakt ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht des Auftraggebers, alle kalkulationsrelevanten Parameter zu ermitteln und zusammenzustellen und damit über den genauen Leistungsgegenstand und -umfang vor Erstellung der Leistungsbeschreibung aufzuklären, unterliegt daher der Grenze des Mach- und Zumutbaren. Er ist daher einerseits verpflichtet, zumutbaren finanziellen Aufwand zu betreiben, um die kalkulationsrelevanten Grundlagen der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Diese Pflicht des Auftraggeber endet erst dort, wo eine in allen Punkten eindeutige Leistungsbeschreibung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich wäre. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennbar und keine Widersprüche in sich oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalten sind.
3. Auch aus der Neufassung des § 97 Abs. 3 GWB gibt es keinen Anspruch eines mittelständischen Auftragnehmers auf eine zwingende Losaufteilung, sondern ihm steht lediglich ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung seiner mittelständischen Interessen bzw. auf Beachtung des Grundsatzes der Losvergabe zu.
VolltextVPRRS 2011, 0141
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-70/2010
1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.
2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.
3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.
4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.
VolltextVPRRS 2011, 0140
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2011 - VgK-63/2010
1. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Vergabeunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A besteht daher zunächst darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten. Zudem soll durch diese Bestimmung die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt werden: Jeder Bieter darf nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen Vorteil verschaffen.
2. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur dann gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden.
3. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
4. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.
VolltextVPRRS 2011, 0139
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2011 - VgK-61/2010
1. Ein Fall des "Contracting" ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine nach VOL/A-EG zu bewertende Lieferung das Preis- und Mengenverbrauchsrisiko deutlich den wertmäßigen Anteil der Bauleistungen überwiegt.
2. Eine etwaige Befugnis zur Änderung des Angebots nur einzelner Bieter nach Ablauf der Angebotsabgabefrist verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Bietern.
3. Um das Risiko der Manipulation zu reduzieren, soll die Aufklärung nach § 18 VOL/A-EG passiv erfolgen, also ohne Hinweis auf mögliche Lösungen oder gar Änderungen. Weder ist es Ziel der Regelung, einem nicht annahmefähigen Angebot zu Annahmefähigkeit zu verhelfen, noch soll dem Bieter gestattet werden, von seinem Angebot abzuweichen. § 18 VOL/A-EG verbietet daher jenseits der in § 19 Abs 2 VOL/A-EG eingeräumten Befugnisse Verhandlungen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist.
4. Die in § 19 Abs 6 VOL/A-EG verlangte Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote findet auf der dritten Wertungsstufe statt, also eher spät in der Wertungsphase. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor Risiken, die mit der Vergabe auf Unterkostenangebote verbunden sind. Die Vorschrift entfaltet darüber hinaus jedenfalls für den Bieter Schutz, der infolge der Aufklärung darzustellen vermag, dass sein Angebot nicht unauskömmlich ist. Die Aufklärung ist nicht nur auf rechnerische Unklarheiten begrenzt, sondern erstreckt sich auf alle inhaltlichen Aspekte des Angebots, die eine direkte Auswirkung auf den Preis haben. Im Einzelfall können auch andere zuschlagsrelevante Angebotsinhalte betroffen sein. Um die Manipulationsgefahr zu reduzieren, soll die in § 19 Abs. 6 VOL/A-EG verlangte Aufklärung wie die allgemeine Aufklärung kein bestimmtes Ergebnis vorgeben, sondern auf einen ungewöhnlich niedrigen Preis hinweisen und um dessen Erläuterung bitten. Die Nachbesserung des Angebots ist ausgeschlossen.
5. Die Transparenz ist grundsätzlich ex ante herzustellen. Nur wenn die interessierten Unternehmen ausreichende Kenntnis nicht nur über den Auftragsgegenstand, sondern auch über die Zuschlagskriterien einschließlich der jeweiligen Gewichtungsregeln und Unterkriterien haben, ist die Transparenz gewährleistet.
VolltextVPRRS 2011, 0138
VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2011 - VgK-75/2010
1. Die Vorschrift § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen überhaupt kein Vergabeverfahren stattgefunden hat, sondern auch bei Unterlassung einer gebotenen europaweiten Ausschreibung anwendbar.
2. Eine rechtswidrige freihändige Vergabe im Sinne der novellierten Rechtsmittelrichtlinie liegt auch dann vor, wenn Wirtschaftsteilnehmern dadurch rechtswidrig Wettbewerbsmöglichkeiten vorenthalten werden, dass der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag lediglich national, trotz vorliegender Voraussetzungen aber nicht EU-weit ausgeschrieben hat.
3. Das Interesse am Auftrag ist nicht nur bei Unternehmen gegeben, die sich mit einem Angebot am Vergabeverfahren beteiligt haben, sondern umfasst auch die Fälle, in denen der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, weil von der Durchführung eines Vergabeverfahrens in rechtswidriger Weise abgesehen worden ist.
4. Die Bekanntmachung der Vergabeabsicht ist kein Selbstzweck. Sie stellt vielmehr die Publizität sicher und gewährleistet, dass potentielle Auftragnehmer von der bevorstehenden Vertragsvergabe erfahren und ihr Interesse bekunden können. Außerdem soll sichergestellt werden, dass alle Interessenten die gleichen Informationen erhalten.
5. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung verletzt nicht ohne weiteres die Rechte eines Bieters, der durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb in die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Aufgabe zu bekunden.
VolltextVPRRS 2011, 0137
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011 - 1 Verg 2/10
1. Bei einem Realisierungswettbewerb handelt es sich um einen Teilnahmewettbewerb eigener Art, denn er dient in erster Linie der Auswahl der Architekten, mit denen über die Vergabe eines konkreten Planungsauftrags verhandelt werden soll. Deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31.03.2004 - VII-Verg 4/04, IBR 2004, 455), der Entscheidung des Preisgerichts komme eine dem Zuschlag entsprechende, der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags entgegenstehende Wirkung zu.*)
2. Es ist grundsätzlich unbedenklich, ein während des Nachprüfungsverfahrens neu gefasstes und ergänztes Protokolls über die Sitzung des Preisgerichts als Grundlage für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0134
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 VK 40/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0131
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2010 - VgK-45/2010
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet nicht lediglich einen Bieterschutz zu Gunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot ohne Überprüfung ausgeschlossen worden ist. Auch für die konkurrierenden Bieter entfaltet diese Vorschrift Bieterschutz, wenn und soweit der Antragsteller substantiiert geltend macht, dass das Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen der Bieter im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu bekämpfen, vom Auftraggeber den Ausschluss des betreffenden Angebotes fordert. Dazu zählen zum einen Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis, die in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben worden sind oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden.
2. Das deutsche Recht schließt nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig zwar nicht das allein entscheidende, aber das wichtigste Zuschlagskriterium.
3. Der Bieter bleibt mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.
VolltextVPRRS 2011, 0126
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2010 - VK 3 - 90/10
1. Erbringt ein Bieter eine geforderte Erklärung nicht, hat der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen, ohne dass es auf die Wettbewerbserheblichkeit ankommt.
2. Ein transparentes, auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren kann nur erreicht werden, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden
VolltextVPRRS 2011, 0125
VK Bund, Beschluss vom 09.09.2010 - VK 3 - 87/10
1. Die Eignung eines Bieters kann nur abschließend bejaht oder abschließend verneint werden, eine Zwischenstufe gibt es nicht. Insbesondere kann die Eignung nicht unter eine Bedingung gestellt werden, etwa dergestalt, dass gewisse Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entfernt werden.
2. Die Gesetzestreue eines Bieters, § 97 Abs. 4 S. 1 GWB, der etwa die Unterbringung von Schadstoffen in dafür nicht genehmigten Unterbringungsorten vorsieht, ist nicht zweifelsfrei zu bejahen, auch wenn dieser Bieter tatsächlich überhaupt nicht beabsichtigt, am ungenehmigten Ort zu entsorgen und daneben ausreichende legale Unterbringungsmöglichkeiten vorsieht.
3. Eine Aufhebung mit anschließender Überleitung ins Verhandlungsverfahren kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
VolltextVPRRS 2011, 0121
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 2 U 177/09
1. Stellt sich nach Auftragsvergabe heraus, dass das wiederzuverwendende Material vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis negativ abweicht (hier: kontaminierter Boden bei Strassenbauarbeiten), hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises.
2. Der Auftragnehmer muss nicht mit Kontaminationen rechnen, wenn dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung angegeben ist. Auch wenn Unklarheiten bzgl. der Leistungsbeschreibung bestehen, kann dies nicht ohne weiteres dem Auftragnehmer angelastet werden. Es gibt keine Auslegungsregelung dergestalt, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat.
VolltextVPRRS 2011, 0120
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 - VgK-52/2010
1. Der Antragstellerin hat zumindest schlüssig darzulegen, dass er sich durch die geltend gemachten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße in seinen Chancen beeinträchtigt sieht, ein konkurrenzfähiges Angebot abzugeben und den Zuschlag zu erhalten. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde.
2. Der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags steht nicht entgegen, dass Rügen nicht unmittelbar durch den Antragsteller, sondern durch einen ihn vertretenden Versicherungsmakler erhoben werden.
3. Voraussetzung für die Präklusionswirkung der Bekanntgabe der Nichtabhilfe gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU auf diese Regelung hingewiesen hat.
4. Die Leistungsbeschreibung bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen.
5. Wenn die Vergabestelle die allgemeinen Anforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nicht beachtet, kann nicht von einer VOL-gemäßen Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Das Vergabeverfahren leidet in diesem Fall schon von Beginn an unter einem erheblichen Mangel.
6. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise exakt ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
7. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennbar und keine Widersprüche in sich oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalten sind.
8. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann.
9. Die Grundsätze über die Losvergabe dienen nicht ausschließlich der Förderung mittelständischer Interessen. Vielmehr sind diese Grundsätze auch Ausprägung des Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 97 Abs. 1 und Abs. 5 GWB.
10. Grundsätzlich steht es jeder Vergabestelle frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser, den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden Gestalt dem Wettbewerb zu eröffnen.
11. Ein Bieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Losbildung, er hat auch keinen Anspruch darauf, dass in jedem Fall Lose gebildet werden.
VolltextVPRRS 2011, 0116
VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2010 - 69d-VK-38/2010
Das Fehlen einer Leistungsverzeichnisposition im Angebot ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff fehlender Preisangaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/B 2009, sondern rechtfertigt den Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2011, 0115
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 VK LVwA 50/09
1. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.*)
2. § 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.*)
3. Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.*)
4. Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0114
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 VK LVwA 49/09
1. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.*)
2. § 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.*)
3. Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.*)
4. Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0110
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2010 - 1 VK LSA 44/10
Die im Widerspruch zur Bekanntmachung erfolgte Fortführung des Vergabeverfahrens stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und den Wettbewerbsgrundsatz dar und nimmt den Wettbewerbern die Chance auf die Zuschlagserteilung im freien Wettbewerb.*)
VolltextVPRRS 2011, 0109
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Verg 52/10
1. Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2004/17/EG und Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG lassen Varianten (in der deutschen Terminologie Nebenangebote) nicht zu, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.
2. Bietet ein Bieter andere Fabrikate als das Leitfabrikat an, handelt es sich nicht um Varianten (d. h. Nebenangebote) im Sinne des Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG.
3. Für die Abgabe mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen technischen Lösungen kann ein Bedürfnis bestehen.
VolltextVPRRS 2011, 0108
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2010 - Verg 16/10
Legt der Bieter - wie gefordert - die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag vor, jedoch mit dem Zusatz "Öffnung nur im Beisein des Bieters", so gilt die Vorlage als nicht erfolgt.
VolltextVPRRS 2011, 0102
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 2 U 777/09
Der für die Auslegung eines VOB/A-Leistungsverzeichnisses maßgebende objektive Empfängerhorizont kann durch eine Umfrage bei potenziellen Bietern ermittelt werden. Von deren Ergebnis abweichende persönliche technische Meinungen und Erfahrungen eines Sachverständigen sind unbeachtlich.*)
VolltextVPRRS 2011, 0101
LG Cottbus, Urteil vom 21.12.2010 - 11 O 82/10
Gegen den öffentlichen Auftraggeber besteht nach Zuschlagserteilung kein Primärrechtsschutz mehr. Schadensersatzs als Sekundärrechtsschutz ist möglich.
VolltextVPRRS 2011, 0099
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2011 - 26 U 100/10
Bei einer Ausschreibung nach VOB/A beinhaltet eine Klausel, wonach die Bewehrung bei der LV-Position Fertigteildecke einzurechnen ist, nicht die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Bewehrung in den Einheitspreis der Fertigteilelemente einzukalkulieren, wenn ihm hierfür keine hinreichenden Kalkulationsunterlagen, insbesondere keine statische Berechnung, zur Verfügung stehen.
VolltextVPRRS 2011, 0093
VK Südbayern, Beschluss vom 23.06.2010 - Z3-3-3194-1-22-04/10
Um den Ausschluss eines Angebots zu rechtfertigen, dürfen als Grundlage für die Prüfung des Haupt-und des Nebenangebots und der dort angebotenen Fabrikate nicht die Datenblätter des Herstellers, die im Nebenangebot eines weiteren Bieters angeboten werden, herangezogen werden. Die Prüfung und Wertung der Angebote an Hand des Datenblattes eines weiteren Bieters ist fehlerhaft und daher zu wiederholen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0091
OLG München, Beschluss vom 28.02.2011 - Verg 23/10
1. Zur Frage der Kosten und Kostentragung in einem Gestattungsverfahren gemäß § 115 Abs. 2 GWB.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber ist immer dann notwendig, wenn der Antragsteller durch eine auf das Vergaberecht spezialisierte Kanzlei vertreten wird.
VolltextVPRRS 2011, 0090
VK Südbayern, Beschluss vom 23.04.2010 - Z3-3-3194-1-10-02/10
1. Ein Angebot wird zu Recht ausgeschlossen, wenn es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.*)
2. Es ist auch auszuschließen, wenn lt. Bekanntmachung zwei eigene Referenzen über vergleichbare Leistungen vorzulegen sind, die von der Antragstellerin vorgelegten Referenzobjekte jedoch nicht von dieser selbst erbracht worden sind.*)
3. Ein Angebot ist außerdem nicht weiter zu berücksichtigen, wenn es nicht die geforderten Erklärungen enthält.*)
VolltextVPRRS 2011, 0088
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.01.2011 - 21.VK-3194-46/10
1. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann. An der Überprüfung dieser Verfahrensverstöße fehlt das Rechtsschutzinteresse.*)
2. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Eine Änderung ist gegeben, wenn das Angebot von den in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben abweicht. Eine nachträgliche Änderung des Angebots ist aus Gleichbehandlungsgründen nicht möglich. § 15 Abs. 3 VOB/A bestimmt, dass Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unstatthaft sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb ordnungsgemäß abläuft, die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. Mit der Abgabe der Angebote durch die Bieter sind diese an ihr Angebot gebunden. Eine nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Wettbewerbs verstoßen. Jedwede Nachfrage/Bemühung um Aufklärung der VSt bei der ASt wäre als Nachverhandlung i.S. d. § 15 Abs. 3 VOB/A unstatthaft.*)
3. Die VSt kann ein Angebot nach § 15 Abs. 2 VOB/A ausschließen, wenn der Bieter trotz Aufforderung der VSt einen geforderten Nachweis nicht erbracht hat.*)
4. Unter dem Aspekt einer "zweiten Chance" kann der ASt eine Antragsbefugnis zustehen, sofern das laufende Vergabeverfahren nicht mit einem Zuschlag beendet werden darf. Dies ist denkbar, wenn kein wertbares Angebot vorliegt oder die Ausschreibung aufzuheben ist. Letzteres trifft zu, sofern eine von der ASt im Verfahren behauptete technische Unmöglichkeit vorliegt. Auf eine nicht erbringbare Leistung darf der Zuschlag nicht erteilt werden.*)
VolltextVPRRS 2011, 0087
BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
1. Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen.*)
2. Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen. Ist neben dem Nutzungsrecht eine Zuzahlung vorgesehen, hängt die Einordnung als Dienstleistungskonzession auch davon ab, ob die Zuzahlung bloßen Zuschusscharakter hat oder die aus dem Nutzungsrecht möglichen Einkünfte als alleiniges Entgelt bei weitem keine äquivalente Gegenleistung darstellten.*)
VolltextVPRRS 2011, 0076
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 Verg 12/10
1. Eine unzulässige "Änderung der Verdingungsunterlagen" i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ist dann anzunehmen, wenn die geforderte Leistung nicht so angeboten wird, wie dies von der Vergabestelle in der Ausschreibung gefordert ist.
2. In Fällen einer Divergenz zwischen Kurztext- und Langtext-Verzeichnis eines Angebots ist vom Vorrang des Langtext - Leistungsverzeichnisses auszugehen. In vertragsrechtlicher Hinsicht bleibt es folglich bei der "Alleinverbindlichkeit" des Langtext-Leistungsverzeichnisses: sein Inhalt wird vollumfänglich zum Angebotsinhalt.
VolltextVPRRS 2011, 0075
OLG München, Beschluss vom 10.02.2011 - Verg 24/10
1. Zur Frage, inwieweit der Wettbewerb verfälscht wird, wenn sich ein Zielplaner (Projektant) für eine Baumaßnahme an einem Teilnahmewettbewerb beteiligt, welcher die Projektsteuerung für die betreffende Baumaßnahme betrifft.*)
2. Zur Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien im VOF - Verfahren.*)
VolltextVPRRS 2011, 0074
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010 - Verg 36/09
1. Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.*)
2. Bedarfsleistungen (Bedarfspositionen) müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben werden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2008 - VII-Verg 57/06).*)
3. Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswertung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaffung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2011, 0072
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2010 - VK 3-93/10
Es stellt die Extremform eines Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht dar, wenn ein rechtlicher Aspekt über einen längst bekannten Sachverhalt nicht nur verspätet in einem Verfahren vorgebracht wird, sondern wenn gestützt hierauf sogar ein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird, das mit gänzlich neuen Fristen einhergeht und daher in ganz erheblicher Weise das Verfahren verzögert.
VolltextVPRRS 2011, 0070
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - VK 42/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0069
VK Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2007 - VK 38/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0068
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2008 - VgK-05/2008
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0065
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - 23 U 173/09
1. Die Regelung von vergaberechtlichen Vorgaben in Zuwendungsbescheiden über Fördermittel als standardmäßig vorformulierte "Allgemeine Nebenbestimmungen" sind als Auflagen zu bewerten.
2. Diese Auflagen zur Einhaltung des Vergabeverfahrens nach der VOB sind nicht als Bedingungen formuliert, sondern als Aufforderungen zur Beachtung, bei deren Nichtbeachtung das Ermessen hinsichtlich einer eventuellen Rückforderung ausgeübt werden kann und muss.
VolltextVPRRS 2011, 0064
VK Saarland, Beschluss vom 28.10.2010 - 1 VK 12/2010
1. Der zwingende Ausschluss formal fehlerhafter Angebote im VOF-Verfahren folgt aus dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 GVVB).*)
2. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung weitere Voraussetzungen zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)
3. Zu den gemäß § 10 Abs. 3 VOF vorgesehenen Nachweisen über die finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung gehört auch der Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherungsdeckung (§ 12 Abs. 1 Buchst. a VOF).*)
4. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied für sich betrachtet die notwendige finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung erbringen. Etwaige Absprachen zwischen den Bietern wirken nicht im Außenverhältnis und sind somit irrelevant. Fehlt ein entsprechender Nachweis eines Gemeinschaftsmitgliedes, so ist die gesamte Bietergemeinschaft vom Vergabeverfahren auszuschließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage dieser Nachweise ist die Abgabe des Teilnahmeantrages.*)
VolltextVPRRS 2011, 0062
VK Münster, Beschluss vom 16.12.2010 - VK 9/10
Eine Vergabestelle darf im Rahmen der Eignungsbeurteilung auch auf eigene Erfahrungen, die sie mit dem Unternehmen aus früheren Aufträgen gemacht hat, abstellen und diese bei der Wertung berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0056
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 - 1 Verg 1/11
1. Hat der Auftraggeber die technischen Leistungsmerkmale unter Verwendung von Normen genau und verständlich beschrieben und zudem vergaberechtswidrig auch noch ein Leitprodukt angegeben, ist auf eine angebotene Leistungsalternative § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 (§ 7 Abs. 5 VOB/A 2009) und nicht § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 (§ 7 Abs. 8 Satz 2 VOB/A 2009) anzuwenden.*)
2. Der Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne des § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 (§ 7 Abs. 5 VOB/A 2009) ist nicht deshalb entbehrlich, weil es im Behördenapparat des Auftraggebers eine Person gibt oder geben könnte, die aufgrund eigener Sachkunde ohne entsprechende Angaben eines Bieters in der Lage wäre, die Frage der Gleichwertigkeit zu beurteilen.*)
3. Es ist Sache des Bieters, sein Nebenangebot so klar und deutlich abzufassen, dass der Auftraggeber allein aufgrund dieser Angaben nachprüfen kann, ob die Leistungsvariante den Mindestanforderungen in Sinne des § 25a Nr. 3 VOB/A 2006 (§ 16a Abs. 3 VOB/A 2009) genügt. Unklare oder widersprüchliche Angaben gehen zu Lasten des Bieters; der Auftraggeber ist nicht zu einer Aufklärung verpflichtet.*)
VolltextVPRRS 2011, 0051
VK Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2010 - VK 48/10
1. Erkennbar sind Vergaberechtsverstöße dann, wenn sich ihre Vergaberechtswidrigkeit bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus den Vergabeunterlagen erschließt.
2. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint, etwa wenn nach Durchsicht der Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich nicht gibt.
3. Angebote, die die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen von vornherein nicht einhalten, sind auszuschließen. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auch noch in einem späteren Verfahrensstadium auf den zwingenden Ausschlussgrund zurückzugreifen.
VolltextVPRRS 2011, 0048
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 26/10
1. Eine Rüge ist als ausreichend substantiiert anzusehen, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.
2. Nebenangebote dürfen zwar per Definition von den Festlegungen der Verdingungsunterlagen abweichen, müssen aber einem Hauptangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Sie dürfen nicht von verbindlichen Festlegungen des Leistungsverzeichnisses, die für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen gelten, abweichen.
3. Die Kalkulation der Preise ist grundsätzlich Angelegenheit des Bieters. Nur wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Angebotes und der Leistung besteht, kommt ein Ausschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 3 Abs.
2 VOB/A in Betracht, ohne dass es dabei auf einen Vergleich einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einem auskömmlichen Preis ankommt.
VolltextVPRRS 2011, 0046
VK Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2010 - VK 13/10
Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters ist eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfanges, der Intensität, des Ausmaßes und des Grades der Vorwerfbarkeit von Pflichtverletzungen erforderlich. Aus der Tatsache einer Vertragsverletzung kann nur dann der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Bieters gezogen werden, wenn der Mangel gravierend ist, d.h. zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht, führt.
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