Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2010, 0445VK Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2010 - VgK-74/2009
1. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit unzulässig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung sowie unter Beachtung des Gesichtspunkt der Branchenüblichkeit zu klären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 VOL/A nicht ausschließt, dass die Beteiligten den Rahmen des Zulässigen ausschöpfen.
2. Jedem Vertrag wohnen gewisse Risiken inne, die der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung zu tragen hat. Hier finden die allgemeinen zivilrechtlichen Gefahrtragungsregeln Anwendung. Risiken, die der Unternehmer nach der im jeweiligen Vertragstyp üblichen Wagnisverteilung grundsätzlich zu tragen hat - die z.B. mit der Beschaffung oder Finanzierung von Materialien oder technischen Schwierigkeiten bei der Ausführung der Leistung zusammenhängen - sind gerade keine ungewöhnlichen Wagnisse.
3. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich innerhalb von einem bis drei Tagen erfolgen. Auch bei einer ggf. notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB regelmäßig nicht.
4. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
VolltextVPRRS 2010, 0317
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.08.2010 - 21.VK-3194-31/10
Zur Rügepräklusion des § 107 Abs. 3 GWB.*)
VolltextVPRRS 2010, 0315
VK Arnsberg, Beschluss vom 09.09.2010 - VK 18/10
Die Eingrenzung der angebotenen Leistung durch die Herausnahme bestimmter Schadensursachen aus einem Vertrag, der den Leistungsumfang ursachenunabhängig über Zustandsbeschreibungen definiert, erfüllt den Tatbestand des § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A 2006.*)
VolltextVPRRS 2010, 0314
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.07.2010 - 21.VK-3194-22/10
Ausschluss wegen fehlender, aber geforderter Erklärungen.
VolltextVPRRS 2010, 0312
OLG München, Beschluss vom 13.08.2010 - Verg 10/10
Es bleibt offen, ob § 101b Abs. 2 GWB eine den § 107 Abs. 3 GWB verdrängende Sonderregelung darstellt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0311
OLG München, Beschluss vom 09.09.2010 - Verg 16/10
1. Die mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann für sich genommen, ohne dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt, die vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht rechtfertigen.*)
2. Unabhängig vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens hat der unterlegene Auftraggeber die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB analog zu § 96 ZPO zu tragen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0309
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 14.09.2010 - Rs. C-568/08
1. Die Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der zum Erhalt einer vorläufigen Maßnahme nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es grundsätzlich auf eine schnelle Maßnahme gerichtet ist, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel nur schriftliche Beweise erhoben werden und die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen, unabhängig davon, dass das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt oder nur die Prozessparteien bindet.
2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht eventuellen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und dem Gericht des Hauptsacheverfahrens nicht entgegen, sofern nicht die von der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vorgegebenen Ergebnisse beeinträchtigt werden, insbesondere die drei Garantien des Art. 1 Abs. 2 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof.
3. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sind die Kriterien für die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens, der sich aus einer Verletzung des Vergaberechts der Europäischen Union ergibt, nach nationalem Recht zu bestimmen - wobei der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Union verlangt, dass die Anforderungen an den Nachweis des Schadens nicht derart streng sein dürfen, dass er so erschwert wird, dass seine Wirksamkeit beeinträchtigt wird -, dass Zinsen zuzuerkennen sind und dass die Möglichkeit der Berücksichtigung des entgangenen Gewinns nicht ausgeschlossen ist.
VolltextVPRRS 2010, 0304
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010 - VK 5/10
1. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als "offensichtlich unbegründet" sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung von vorneherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint, etwa wenn nach Durchsicht der Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich nicht gibt.
2. Ein Angebot ist dann nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat.
3. Da der Auftraggeber den Vertragsinhalt in den Angebotsunterlagen vorgegeben hat, ist es sein anerkennenswertes Interesse zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen nachträglich Streit entsteht, und den Prüfungsumfang im Vergabeverfahren im Interesse einer schnellen und reibungslosen Umsetzung der Auftragsvergabe nicht ausufern zu lassen. Eine derartige materielle Prüfung der Leistungen kann dem Auftraggeber und den weiteren Bietern nicht zugemutet werden. Eine Abweichung von den Verdingungsunterlagen liegt daher bereits dann vor, wenn ein Leistungsverzeichnis des Bieters formell in das Angebot einbezogen wird und daher inhaltlich bei der Feststellung des Vertragsinhaltes Berücksichtigung finden muss.
VolltextVPRRS 2010, 0300
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2009 - VK 41/09
1. Alles, was der Herstellung und späteren bestimmungsgemäßen Nutzung (Funktion) einer baulichen Anlage dient, ist als Bauleistung anzusehen und dementsprechend auszuschreiben.
2. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein öffentlicher Bauauftrag vorliegt, ist die Erreichung des im Vertrag geregelten Vertragsziels. Zu den Bauleistungen zählen insbesondere auch die Lieferung und Montage der für eine bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen Anlagen und Anlagenteile sowie von Kommunikations- und fernmeldetechnischen Vermittlungs- und Übertragungseinrichtungen. Entscheidend ist, dass das Bauwerk ohne diese Anlagen noch nicht als vollständig fertig gestellt anzusehen ist. Unerheblich ist dagegen, ob sie wesentliche Bestandteile des Bauwerkes werden.
3. Die Montage elektrotechnischer und elektronischer Anlagen stellt nur dann keine Bauleistung dar, wenn die technische Anlage lediglich in dem Bauwerk untergebracht ist, das Bauwerk aber auch ohne sie nach seiner Zweckbestimmung funktionsfähig ist.
VolltextVPRRS 2010, 0299
LG Duisburg, Urteil vom 06.07.2010 - 24 O 125/09
Eine für den Abschluss eines Kaufvertrages wesentliche Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit eines Maklers liegt nicht vor, wenn der Erwerb des Grundstückes erst Jahre später und nach Teilnahme und Erfolg einer Offenen Ausschreibung der öffentlichen Hand erfolgt.
VolltextVPRRS 2010, 0297
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.06.2010 - VgK-26/2010
1. Maßstab für die Erkennbarkeit i. S. des § 107 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 GWB ist die Erkenntnismöglichkeit für das Unternehmen bei Anwendung üblicher Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich dabei nicht nur auf die den Verstoß begründenden Tatsachen, sondern auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
2. Erscheinen dem Auftraggeber Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A vor der Vergabe des Auftrages Einzelposten dieser Angebote zu überprüfen.
3. Zu diesem Zweck muss er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung berücksichtigen.
4. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Für Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der VOL/A gibt es eine keine verbindliche Aufgreifschwelle. Rechtsprechung und Schrifttum orientieren sich zumindest für den Liefer- und Dienstleistungsbereich mehrheitlich an einer 20 %-Schwelle.
5. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen.
VolltextVPRRS 2010, 0295
VK Lüneburg, Urteil vom 25.02.2010 - VgK-82/2009
1. Die Frage, ob Merkmale des § 98 Abs. 2 GWB konkret erfüllt sind, ist anhand einer Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine Aufgabe im Allgemeininteresse liegt u. a. dann vor, wenn die Aufgabe nicht nur die Förderung des privaten Interesses eines Einzelnen oder einer Gruppe von Personen, sondern das Interesse der Gesamtheit der Bevölkerung zum Gegenstand hat. Entscheidend ist dabei letztlich, ob Gemeinwohlbelange gefördert werden sollen. Bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften oder Sanierungsgesellschaften ergibt sich das Merkmal des Allgemeininteresses in der Regel aus den rechtlichen Rahmenbedingungen der Einrichtung, die regelmäßig auf die Deckung des Wohnungsbedarfs schwächerer Bevölkerungsschichten ausgerichtet sind.
2. Es gibt keine abschließenden Merkmale, anhand derer die Nicht-Gewerblichkeit verbindlich festzustellen ist, sondern lediglich von der Rechtssprechung festgestellte und hervorgehobene Indizien.
VolltextVPRRS 2010, 0290
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2010 - VgK-07/2010
1. Die Grundsätze über die Losvergabe dienen nicht ausschließlich der Förderung mittelständischer Interessen. Vielmehr sind diese Grundsätze auch Ausprägung des Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 97 Abs. 1 und Abs. 5 GWB.
2. Grundsätzlich steht es jeder Vergabestelle frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser, den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden Gestalt dem Wettbewerb zu öffnen.
3. Zwar ist angesichts des eindeutigen Regel-Ausnahme-Prinzips des § 97 Abs. 3 GWB zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber grundsätzlich einen erhöhten Koordinierungsaufwand aufgrund der mittelstandsfördernden Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten des Vorrangs der Losvergabe hinzunehmen hat, führt die Koordinierung jedoch zu einem erheblichen Mehraufwand, kann nach wie vor ein (wirtschaftlicher) Grund für eine zusammengefasste Vergabe gegeben sein. Dem öffentlichen Auftraggeber steht insoweit nach wie vor eine Einschätzungsprärogative zu.
VolltextVPRRS 2010, 0289
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2010 - VgK-10/2010
1. Aus den Entscheidungen des EuGH, der sich mit der Rechtswirksamkeit von Präklusionsregeln in irischen und englischen Vorschriften befasst hat, kann nicht der Rückschluss auf eine Europarechtswidrigkeit des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gezogen werden.
2. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A können Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A enthalten, ausgeschlossen werden. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von zulässigen Mindestvoraussetzungen erklärt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
3. Werden Erklärungen oder Nachweise nicht eindeutig gefordert, so kann ihr Fehlen bei Angebotsabgabe nicht zur Begründung eines Angebotsausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A herangezogen werden.
VolltextVPRRS 2010, 0288
VK Südbayern, Beschluss vom 29.07.2010 - Z3-3-3194-1-39-06/10
1. Grundsätzlich darf nur in besonderen Ausnahmefällen eine Gestattung des Zuschlags erfolgen, wenn ein dringendes Interesse besteht, welches deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.
2. Mehrkosten, die durch ein Nachprüfungsverfahren entstehen können, sind dann ein Argument für die Gestattung des Zuschlags, wenn sie in erheblicher Höhe anfallen.
VolltextVPRRS 2010, 0287
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 129/09
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0286
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2010 - VgK-17/2010
1. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist den Auftraggebern ein Beurteilungsspielraum einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Vergabekammer kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens folglich nur daraufhin überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes überschritten sind. Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraumes ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn
- das vorgeschriebene Vergabeverfahren nicht eingehalten wird,
- nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird,
- sachwidrige Erwägungen einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wird
2. Die Anforderung von Referenzen stellt eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es dem Auftraggeber erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung oder - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der Bewerberauswahl im Verhandlungsverfahren durchzuführen.
VolltextVPRRS 2010, 0285
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - Verg 59/09
1. Ein Flughafenbetreiber ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB a.F.
2. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nicht der Flughafenbetreiber selbst, sondern ein Tochterunternehmer die Auftragsvergabe durchführt.
3. Bei der Vergabe eines Abschleppauftrags darf kein Nachweis der Inkassoberechtigung verlangt werden, weil dies nicht durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
4. Vergaberechtswidrig ist die Wahl des Zuschlagskriteriums "konkret für die Auftragserfüllung vorgesehene technische Ausstattung", weil damit eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorgenommen wird.
VolltextVPRRS 2010, 0284
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - Verg 58/09
1. Ein Flughafenbetreiber ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB a.F.
2. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nicht der Flughafenbetreiber selbst, sondern ein Tochterunternehmer die Auftragsvergabe durchführt.
3. Bei der Vergabe eines Abschleppauftrags darf kein Nachweis der Inkassoberechtigung verlangt werden, weil dies nicht durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
4. Vergaberechtswidrig ist die Wahl des Zuschlagskriteriums "konkret für die Auftragserfüllung vorgesehene technische Ausstattung", weil damit eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorgenommen wird.
VolltextVPRRS 2010, 0282
OLG München, Beschluss vom 09.08.2010 - Verg 13/10
Antrag und Vorbringen des antragstellenden Bieters bilden den Rahmen der Sachverhaltserforschung und der Rechtmäßigkeitskontrolle, zu der die Vergabekammer befugt ist. Diese Befugnisse werden überschritten, wenn trotz der Feststellung, dass der Antragsteller den Zuschlag aus Rechtsgründen nicht erhalten kann, in Bezug auf die Abwicklung des Vergabeverfahrens Anordnungen durch die Vergabekammer getroffen werden.*)
VolltextVPRRS 2010, 0280
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2010 - VK-SH 3/10
1. Gibt ein Bieter bei der Position "Vertriebskosten" eines zwingend mit dem Angebot vorzulegenden und vollständig auszufüllenden Kalkulationsschemas den Wert Null an und teilt dieser auf Nachfrage des Auftraggebers mit, er habe zwar Vertriebskosten kalkuliert, diese aber in die Position "Verwaltungskosten" einfließen lassen, ist diese falsche Erklärung -ausgehend von der entsprechenden Rechtsprechung zu den Preisangaben- mit einer fehlenden Erklärung gleichzusetzen, was zum Ausschluss der Angebots führen muss.
2. Die Entscheidung über die Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Befindet sich das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekammer noch in einem Stadium, in dem die Interessen des betreffenden Bieters durch die Entscheidung der Vergabekammer nicht im Sinne von § 109 GWB schwerwiegend berührt werden können, ist angesichts der mit einer Beiladung verbundenen Zeitverzögerungen und Kosten von einer Beiladung abzusehen.
VolltextVPRRS 2010, 0275
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2010 - Verg 61/09
Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet grundsätzlich aus, wenn das Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist. Nach Art. 24 Abs.1 VKR dürfen die Auftraggeber Nebenangebote nur bei Aufträgen berücksichtigen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden.
VolltextIBRRS 2010, 3224
OLG Rostock, Beschluss vom 16.02.2010 - 4 U 99/09
Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Alagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen. Dabei rechtfertigt die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, keine andere Beurteilung.
VolltextVPRRS 2010, 0272
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - Verg 10/10
1. Die Bestimmung der zu beschaffenden Leistung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Sie ist dem Beginn des Vergabeverfahrens sachlich und zeitlich vorgelagert.
2. Bietern steht nicht an, davon abweichende eigene Vorstellungen durchzusetzen. Darauf, ob eine andere denkbare Bauart ihren Zweck genauso gut oder sogar besser erfüllte, kommt es nicht an.
VolltextVPRRS 2010, 0271
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0270
OLG Schleswig, Urteil vom 25.09.2009 - 1 U 42/08
1. Verstößt ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens schuldhaft gegen Verfahrensvorschriften, ist dem Bieter der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. Der Ersatz entgangener Deckungsbeiträge (positives Interesse) kann nur beansprucht werden, wenn der Bieter im Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise übergangen worden ist und bei rechtmäßiger Vergabeentscheidung der Zuschlag auf dessen Angebot hätte erfolgen müssen.*)
2. Hätte (auch) auf das Angebot der tatsächlich beauftragten Firma kein Zuschlag erteilt werden dürfen, und fehlt es an einem anderen mangelfreien Angebot, kann dies nur zu einer Aufhebung der Ausschreibung führen, nicht aber dazu, dass dem "nächsten" Bieter mit einem auszuschließenden Angebot Schadensersatz zu leisten ist.*)
3. Die Vergabestelle hat die Prüfung und Wertung der Angebote zwingend in mehreren aufeinander folgenden Stufen vorzunehmen.*)
4. Eine unzulässige "Änderung der Verdingungsunterlagen" liegt nicht nur dann vor, wenn ein Bieter das Leistungsverzeichnis durch Streichungen, Einfügungen oder Ergänzungen verändert, sondern auch dann, wenn die geforderte Leistung nicht so angeboten wird, wie dies in der Ausschreibung der Vergabestelle gefordert worden ist.*)
5. Werden im Submissionstermin vollständige Angebotsunterlagen eingereicht, ist es Sache der Vergabestelle, geeignete Ansatzpunkte zum Beweis der Behauptung zu benennen, dass in den Angebotsunterlagen einzelne Seiten fehlten.*)
6. Ein Bieter, der die elektronische Datei des Leistungsverzeichnisses der Vergabestelle ausdruckt und ausfüllt, verwendet keine "selbstgefertigte Abschrift".*)
7. Ein Angebotsausschluss wegen nicht vorgelegter (Leistungs-)Nachweise kann nur erfolgen, wenn deren Vorlage zugleich mit dem Angebot gefordert worden ist.*)
8. Das Leistungsverzeichnis ist aus der Sicht eines fachkundigen Bieters auszulegen. Eine auch durch Auslegung nicht zu beseitigende Unklarheit der Leistungsbeschreibung geht zulasten der Vergabestelle, nicht des Bieters. Aus dessen Obliegenheit, bei der Vergabestelle Rückfrage zu halten, ist nicht zu folgern, dass Unklarheiten vorrangig zulasten des Bieters ausgelegt werden müssten.*)
9. Im Zusammenhang mit einem Angebots-Ausschlussgrund kann zulasten des Auftragsbewerbers nicht die "schärfste" Auslegungsvariante einer Leistungsposition zugrunde gelegt werden. Der Schärfe der Sanktion (Angebotsausschluss) muss eine entsprechende Klarheit des zum Ausschluss führenden Tatbestandes entsprechen, was in Bezug auf Leistungspositionen und ihre Bestimmtheit bedeutet, dass eine vertretbare Auslegung des Inhalts einer Leistungsposition durch den Bieter nicht zum Angebotsausschluss führen kann.*)
10. Ob ein von der Ausschreibung abweichendes Angebot vorliegt, ist allein nach den technischen Forderungen der Leistungsbeschreibung und nicht danach zu beurteilen, ob (jüngere) technische Normen etwas anderes zuließen. Eine Abweichung führt ohne jegliches Ermessen der Vergabestelle zum Ausschluss des Angebots, so dass der betroffene Bieter bei rechtmäßiger Vergabeentscheidung den Auftrag nicht hätte erhalten dürfen.*)
11. Ob die in der Leistungsbeschreibung gestellten (technischen) Anforderungen erforderlich, wirtschaftlich sinnvoll oder angemessen waren, ist ggf. von den Rechnungsprüfungsbehörden (vgl. §§ 88 ff. BHO) zu prüfen. Für einen Schadensersatzanspruch ist dies unerheblich.*)
VolltextVPRRS 2010, 0269
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 06.06.2007 - 2 O 201/07
In einem Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes der §§ 100 I, 127 Nr. 1 GWB, 2 VgV steht einem Bieter kein durch eine einstweilige Verfügung zu sichernder Anspruch auf den Zuschlag zu, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Übergehung seines Angebots vorgetragen sind.*)
VolltextVPRRS 2010, 0268
OLG München, Beschluss vom 05.11.2009 - Verg 13/09
Eine Trennung von formeller und materieller Eignungsprüfung ist jedenfalls dann geboten, wenn in der Vergabebekanntmachung keine inhaltlichen Mindestanforderungen an die Eignungsnachweise gestellt worden sind, so dass die Bieterangaben ausreichen, um die formellen Anforderungen der Vorlage von Belegen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu erfüllen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0267
OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Verg 18/09
Wird ein Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren nicht gerügt, ist der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren nicht gehalten, diesen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0266
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - Verg 41/09
1. Obwohl ein Ausschreibungsverfahren möglicherweise vergaberechtswidrig war, kann ein drohender Schaden eines Bieters zweifelhaft sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wiederholung des Verfahrens allein den Zweck hätte, Mängel des bisherigen Angebots zu heilen und ein beteiligter Bieter durch den vermeintlichen Rechtsverstoß insoweit auch abstrakt keinen Nachteil erleiden kann.
2. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu bestimmen, ob, wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag vergibt. Der Auftraggeber ist nicht darauf beschränkt, Abänderungen der Ausschreibung nur in unbedingt notwendigem Umfange vorzunehmen (im Anschluss an Christiani/Siegert, ibr-online-Werkstatt).
3. Für den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
4. Eine vergaberechtswidrige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kann zum Erfolg einer sofortigen Beschwerde führen.
5. Die Verzögerung eines Verkehrsprojekts, welches der Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) dienen soll, kann mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbunden sein, die einer weiteren Verzögerung der Vergabe entgegenstehen.
VolltextVPRRS 2010, 0476
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 L 6/10
Der Verstoß gegen Vergabebestimmungen kann zu einem Widerruf des Subventionsbescheids führen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0265
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2010 - 1 VK 74/09
Ein Nachprüfungsantrag mehr als 15 Tage nach Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ist offensichtlich unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0263
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2010 - VgK-22/2010
1. Auch wenn Wettbewerbe nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags führen, unterliegen sie der vergaberechtlichen Nachprüfung, das gilt auch hinsichtlich der GRW 95 (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) und für die RPW 2008 (Richtlinien für Planungswettbewerbe), soweit sie im Rahmen der §§ 20, 25 VOF dem Wettbewerb zu Grunde gelegt wurden.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen müssen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
3. Der Anwendung der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) entgegen.
4. Nur dann, wenn nach den Wettbewerbsbedingungen alle Preisträger gleichermaßen noch Aussicht auf den Planungsauftrag haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.
5. Hat der Auftraggeber einen Realisierungswettbewerb durchgeführt, so ist er gemäß § 25 Abs. 9 VOF i.V.m. § 5 Abs. 2 c VOF grundsätzlich verpflichtet, einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen zu übertragen soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll.
6. Weicht die Wettbewerbsaufgabe eine Realisierungswettbewerbs aber erheblich von der Aufgabe eines zuvor durchgeführten Wettbewerbs zur selben Aufgabe ab, ist der Auftraggeber berechtigt, die modifizierte Wettbewerbsaufgabe ohne Bindung an die Preisträger des vorherigen Wettbewerbs durchzuführen.
VolltextVPRRS 2010, 0259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 19/10
1. Divergenz: Ob die §§ 15 Abs. 2 AEG, 4 Abs. 3 Nr. 2 VgV die Direktvergabe eines gemeinwirtschaftlichen SPNV erlauben, hängt davon ab, ob
- das Eisenbahnrecht dem Vergaberecht als das besondere Recht oder
- das Vergaberecht dem Eisenbahnrecht als das jüngere Recht vorgeht.
2. Unter § 1 Abs. 1 SektVO, § 98 Nr. 4 GWB fallen lediglich Unternehmen, die die Verkehrsleistung als solche erbringen; das ist bei einer Vergabestelle nicht der Fall, die kein Schienennetz betreibt, sondern lediglich Dritte mit der Erbringung von SPNV-Leistungen beauftragt.
VolltextVPRRS 2010, 0258
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Verg 24/09
Ein erteilter Zuschlag kann im Nachprüfungsverfahren nicht aufgehoben werden.
VolltextVPRRS 2010, 0256
OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Verg 16/09
1. Es fehlt an der Gleichwertigkeit des Nebenangebots mit dem Hauptangebot, wenn das Nebenangebot lediglich die Erklärung enthält, dass sich die Bauzeit um mindestens drei Monate verkürzt, ohne jegliche Erläuterung, wie der Bieter das tatsächlich bewerkstelligen will. Insofern muss das Nebenangebot bei der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt werden.
2. Wendet der Bieter eine vom Auftraggeber vorgegebene Rechenoperation falsch an, stehen jedoch die Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsmodus objetktiv fest, ist die Korrektur der Angebotssumme zulässig.
3. Sofern der Auftraggeber mitteilt, dass er das Angebot anhand des Barwertes werten wird und enthalten die Vergabeunterlagen vom Bieter auszufüllende Tabellen, so werden diese Grundlage der Wertung.
VolltextVPRRS 2010, 0255
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2010 - 11 Verg 5/10
Die Rügepräklusion des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB greift nicht, wenn die Vergabestelle in der ablehnenden Antwort auf eine vorherige Rüge des Bieters zum Informationsschreiben nach § 101a GWB weitere Zuschlagsversagungsgründe nachschiebt. Eine erneute Rüge ist nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2010, 0254
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010 - 1 Verg 5/09
1. Die Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf - ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit - zum Rechtsverlust betroffener Bieter führt.*)
2. Der "Beginn" eines Vergabeverfahrens ist nicht formell - orientiert an bestimmten vergabetypischen Verfahrensschritten -, sondern materiell danach zu bestimmen, wann ein öffentlicher Auftraggeber zur Deckung eines fortbestehenden Bedarfs entschlossen ist und die Beschaffungsform und die Kriterien für eine Auftragserteilung hinreichend konkretisiert hat. Die Sondierung oder eine bloße Ausforschung des Marktes durch den öffentlichen Auftraggeber genügen dafür nicht.*)
3. Für den Beginn oder den Ablauf der Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages bedarf es keiner Belehrung über die Frist. Auch Hinweise bzgl. der Nachprüfungsstelle sind nicht geboten.*)
4. Ein Mietvertrag über eine Bestandsimmobilie unterfällt dem Ausnahmebereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das angemietete Objekt erst noch zu errichten ist und der öffentliche Auftraggeber mit dem (künftigen) Vermieter die Errichtung des Objekts nach seinen Spezifikationen vereinbart, oder wenn vereinbarte Bauleistungen sind nach ihrem Umfang nicht mehr als "Nebenarbeiten" im Verhältnis zur Miete einzuordnen sind. (hier verneint)*)
5. Ein öffentlicher Auftraggeber ist noch vor dem "ersten Schritt" zu einem Vergabeverfahren berechtigt zu prüfen, ob der ins Auge gefasste Bedarf auch in anderer Weise als durch eine ausschreibungspflichtige Beschaffung gedeckt werden kann, sei es durch Selbstdurchführung (z. B. als Alternative zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen), durch Rekommunalisierung, durch Kooperationen oder durch Gestaltungen im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB.*)
6. Die Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der Vergabekammer ist nach dem Aufwand und nach der wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen. Eine Ermäßigung kommt allenfalls bei einem auffallend unterdurchschnittlichen Aufwand oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2010, 0253
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2010 - 1 VK 16/10
1. Es ist allgemein üblich und zulässig, dass Beratungsunternehmen den dem Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt aufbereiten, das Verfahren begleiten und einen Vergabevorschlag ausarbeiten. Aus dem Umstand, dass beim Aufklärungsgespräch ein Berater teilnimmt, lässt sich deshalb nicht im Entferntesten schließen, dass das Vergabeverfahren entgegen § 2 Nr. 3 VOL/A nicht unter Verantwortung der Vergabestelle durchgeführt wurde.
2. Die Gewährung von Akteneinsicht, um einem Antragsteller erst die Aufdeckung hypothetischer Vergaberechtsmängel zu ermöglichen, um sie anschließend zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ist nicht zulässig.
3. Zu der Frage, ob die VOL/A als spezielleres Gesetz den allgemeinen Vorschrift der Landkreisordnung vorgeht, so dass auch auf Kreistagssitzungen der Geheimwettbewerb zu beachten ist und nicht der Öffentlichkeitsgrundsatz bei Kreistagssitzungen.
4. Aber selbst der Verstoß gegen den Geheimwettbewerb muss zudem noch zu einem Schaden bei dem Antragsteller führen, damit eine Rechtsverletzung bejaht werden kann.
5. Bestimmungen, wonach auf ein Angebot, das in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht, ein Zuschlag nicht erteilt werden darf, dienen grundsätzlich nur dem Schutz der Vergabestelle.
VolltextVPRRS 2010, 0252
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10
1. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er mit Positiv- oder Negativkriterien den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen.*)
2. Dafür ist nicht erforderlich, sich im Voraus auf jede denkbare Variante einzustellen oder gar für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen.*)
3. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer Variante gilt nicht der Maßstab des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006. Sinn und Zweck eines leistungsbezogenen Nebenangebots ist es, gerade eine Variante anzubieten, die von der Leistungsbeschreibung abweicht bzw. außerhalb des Spielraums liegt, der hinsichtlich des Hauptangebots durch den Zusatz "oder gleichwertig" eröffnet wird.*)
VolltextVPRRS 2010, 0251
OLG München, Urteil vom 22.12.2009 - 9 U 1937/09
1. Die AGB-Sicherungsabrede über die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme in einem Bauvertrag ist wirksam.
2. Die vertragliche Regelung, dass Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% geleistet werden, ändert an dieser Bewertung nichts.
VolltextVPRRS 2010, 0250
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2010 - 1 VK 27/10
1. Ein Angeobt ist auch dann unvollständig und auszuschließen, wenn zwar die Grund-, nicht jedoch die Wahl- bzw. Alternativpositionen ausgefüllt werden.
2. Dabei ist es unerheblich, ob aus Sicht des Bieters die Wahlposition im Widerspruch zu den übrigen Forderungen im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers steht. Denn dem Bieter ist es verwehrt, seine eigene Ansicht an die Stelle des Auftraggebers zu setzen und nur solche Positionen auszufüllen, die er für sinnvoll erachtet.
3. Steht die Wahlposition tatsächlich im Widerspruch zu den sonstigen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, muss der Bieter den von ihm erkannten Verstoß gem. § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen.
VolltextVPRRS 2010, 0249
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2010 - Verg W 1/08
1. Ein mit der Beschwerde angefochtener Beschluss der Vergabekammer wird infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung gegenstands- und wirkungslos.
2. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung von Auslagen statt, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.
3. Fehlt es an einer vom Gericht veranlassten Zustellung der Beschwerdeschrift, entsteht kein Prozessrechtsverhältnisses in der Beschwerdeinstanz des Vergabenachprüfungsverfahrens. Dann gibt es in der Beschwerdeinstanz auch keine Kostenentscheidung.
VolltextVPRRS 2010, 0248
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 VK 24/10
1. Grundsätzlich kann ein Angebot eines Bieters nur dann in der Wertung bleiben, wenn es die Preise und die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Erklärungen eindeutig, vollständig und zweifelsfrei enthält.
2. Bestehen Zweifel hinsichtlich des angebotenen Produkts, die auch nicht durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig geklärt werden können, ist das Angebot schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter auszuschließen. Andernfalls wäre die Wertung willkürlich und würde vom Gutdünken einer Vergabestelle abhängen oder von dem rein subjektiven Willen des Bieters.
VolltextVPRRS 2010, 0246
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2010 - 1 VK 21/10
1. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A a.F. verlangt in Bezug auf die Preisangaben, dass jeder nach der Leistungsbeschreibung anzugebende Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben ist, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Bei dem Preis für die Baustelleneinrichtung dürfen deshalb nicht die Kosten für die Bauleitung eingerechnet werden.
2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich zulässig. Das Angebot einer Bietergemeinschaft kann allenfalls dann nicht zuzulassen sein, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft sich durch den Zusammenschluss einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen.
3. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren ausgewirkt haben können.
4. "Ins Blaue hinein" erhobene Rügen sind unbeachtlich.
VolltextVPRRS 2010, 0242
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 - Verg 61/09
1. Die Nennung von "Planungsfabrikaten" ist nach § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) nur zulässig, wenn "der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden" kann. Ist dies nicht der Fall, führt das grundsätzlich dazu, dass wegen der Verletzung des Grundsatzes produktneutraler Ausschreibung und unzulässiger Bevorzugung der Leitprodukte das Vergabeverfahren zu wiederholen ist.
2. Bietet ein Bieter andere als Leitfabrikate an, handelt es sich nicht um Varianten im Sinne des Art. 24 VKR (vgl. auch § 25 Nr. 4 VOB/A; diese sind vielmehr durch § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) ohne Weiteres ausdrücklich zugelassen. Ein Ausschluss als nicht zugelassenes Nebenangebot wäre unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0241
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010 - 15 Verg 4/10
1. Die Mitwirkung von Beratern / Sachverständigen am Vergabeverfahren wird durch § 6 VOL/A ausdrücklich zugelassen. "Nur" die Verantwortung für die Vergabe darf nicht an den Sachverständigen übertragen werden.
2. Allein die Anwesenheit eines Beraters beim Aufklärungsgespräch bietet keinen Anfangsverdacht und kein Indiz dafür, dass die Vergabestelle entgegen § 2 Nr. 3 VOL/A nicht die Verantwortung für den Beschaffungsvorgang getragen hat und die Entscheidungen, insbesondere solche, in denen ein Beurteilungsspielraum ausgefüllt bzw. ein Ermessen ausgeübt werden muss, nicht selbst getroffen hat bzw. treffen wird.
3. War der Berater nur anwesend und nicht einmal er, sondern ein Mitarbeiter der Vergabestelle führte das Gespräch, spricht der Umstand der Anwesenheit dafür, dass der anwesende Dritte nur beratende, nicht aber entscheidende Funktion besaß.
4. Daraus, dass die Beschlussvorlage die Tätigkeit und Mitwirkung eines Beraters nicht wiedergibt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Vergabestelle gegen den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gemäß § 2 Nr. 3 VOL/A verstoßen hat.
5. Zur Frage des Verstoßes gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß § 22 Nr. 6 VOL/A.
6. Eine erhebliche Differenz zwischen dem zu überprüfenden und dem nächst höheren Angebot reicht nicht aus, um einen ungewöhnlich niedrigen Preis anzunehmen. Vielmehr darf der niedrige Preis auch wettbewerblich nicht begründet sein.
7. Im Rahmen der Prüfung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A kann nur maßgeblich sein, ob der Bieter die geforderten Referenzen angegeben hat. Dabei ist unerheblich, ob den Referenzen eine Seite fehlt oder nicht.
VolltextVPRRS 2010, 0240
OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2007 - 9 U 164/06
1. Von Seiten des Auftraggebers eines Architektenvertrages ist eine außerordentliche Kündigung im Regelfall gerechtfertigt, wenn die Planung des Architekten vorgegebene Baukosten erheblich überschreitet, weil der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen seines Auftraggebers nicht berücksichtigt und eine Information über etwaige Kostenmehrungen unterlassen hat.
2. Eine selbständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht.
3. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
4. Beruht eine Kostenüberschreitung auf mangelhafter Planung, kann der Architekt keine Toleranzgrenze für sich beanspruchen.
5. Ein nachträgliches Weglassen von Bauteilen als dem Bauherrn zumutbare Maßnahme zur Einhaltung der Baukostenobergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Planung ausgewogen bleibt, der Charakter des Bauvorhabens nicht wesentlich verändert wird und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber von Anfang an damit einverstanden gewesen wäre, eine Verringerung der Baukosten durch das Entfallen von Bauteilen in dieser Form zu akzeptieren.
6. Hat der Besteller das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, ist ihm eine Nacherfüllung des Unternehmers im Regelfall nicht zuzumuten.
VolltextVPRRS 2010, 0239
OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2007 - 5 U 1668/05
Auch eine Grundposition kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn deren Einzelvoraussetzungen erfüllt sind. Dies folgt schon aus einem allgemeinen Verständnis und unabhängig davon, ob noch Zulagepositionen mit einem Zulagepreis für eine Zusatzleistung vorgesehen sind.
VolltextVPRRS 2010, 0238
VK Bund, Beschluss vom 19.04.2010 - VK 2-23/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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