Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2010, 0026VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 VK 41/09
1. Ein Angebotsausschluss kann nur dann erfolgen, soweit Art, Inhalt und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen eindeutig und wirksam gefordert worden sind und ein Bieter dem nicht entsprochen hat.
2. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.
3. Ein Bieter muss bei Angebotsabgabe nicht unbedingt über alle technischen und personellen Kräfte verfügen, die er für die Ausführung des Auftrags benötigt, sondern es genügt, dass er in der Lage ist, sich bis zur Auftragsausführung die erforderlichen Mittel zu beschaffen.
4. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass geben, an der rechtlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters zu zweifeln, kann es auch nicht grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle sein, die generelle Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2010, 0023
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 VK 21/09
1. Der Bieter hat nach erkanntem (vermeintlichen) Vergabeverstoß alles zu unternehmen, dass eine schnellstmögliche Korrektur dieses Mangels durch die Vergabestelle erfolgen kann. Dies kann bereits deutlich vor Ablauf der Angebotsfrist der Fall sein.
2. Lässt die objektive Tatsachenlage bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hatte, so obliegt es ihm, diesen „Anschein“ zu entkräften. Für die dem zugrunde liegenden Tatsachen trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
3. Werden bei einem Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.
4. Die Positionierung gegenüber dem Auftraggeber z.B. dadurch, dass der Vorwurf einer Rechtsverletzung erhoben wird, ist notwendiger Bestandteil der Rüge.
Dies erfordert vom rügenden Bieter, den Bereich bloß höflicher Nachfrage zu verlassen und möglicherweise die Beziehung zum Auftraggeber zu belasten.
VolltextVPRRS 2010, 0022
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2009 - 1 VK 27/09
1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet
2. Das Angebot der Antragstellerin ist auch noch nach Ablauf der Bindefrist rechtlich existent.
3. Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags vor Ablauf der Bindefrist ist als stillschweigende Verlängerung der Bindefrist bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zu werten.
4. Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergabewidrig seien, beginnt die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB spätestens mit dem Beginn der Ausarbeitung des eigenen Angebots.
5. Grundsätzlich sind auch telefonische Rügen ausreichend.
6. War eine Vorgabe der Ausschreibung objektiv nicht erfüllbar, ist sie für den Bieter unzumutbar mit der Folge, dass Angebote, die sie nicht einhalten, nicht ausgeschlossen werden dürfen.
7. Allein aus der Zahl der Mitarbeiter kann der Auftraggeber nicht zwingend auf die mangelnde Eignung für die Ausführung der Leistung schließen. Entscheidend kommt es darauf an, ob der betreffende Bieter die Fähigkeit besitzt, Personal einzustellen, um dann bei Leistungsbeginn die erforderliche Anzahl an qualifiziertem Personal bieten zu können.
8. Eigene Korrekturen vor Abgabe des Angebots sind zulässig und nicht zu beanstanden, sofern sie zweifelsfrei sind. Sie sind nicht geeignet für Rückschlüsse auf die Eignung des Bieters.
9. Die Tatsache, dass es einen Gerichtsstreit gibt oder gab, ist für sich genommen nicht geeignet, eine fehlende Eignung zu belegen.
VolltextVPRRS 2010, 0021
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2009 - 1 VK 35/09
1. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
2. Die Erklärungen an einen Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.
VolltextVPRRS 2010, 0018
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 VK 40/09
1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.
2. § 25 Nr.3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient lediglich dem Schutz der Vergabestelle, nicht der Konkurrenten, so dass dieser sich grundsätzliich nicht auf deren Verletzung berufen können.
VolltextVPRRS 2010, 0016
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 VK 43/09
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, sind zwingend auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf die Preise, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.
2. Die Ermessensentscheidung im Rahmen eines ist Nachprüfungsverfahrens nur eingeschränkt nachprüfbar. Den ihr zustehenden Spielraum hat eine Vergabestelle nur dann verletzt, wenn ein schwerer offenkundiger Fehler vorliegt, was nicht der Fall ist, wenn eine Verfahrensweise nicht von vornherein als unvernünftig erscheint.
3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags ist ausgeschlossen, wenn den Bieter ein Mitverschulden daran trifft, dass der Teilnahmeantrag nicht rechtzeitig eingeht.
VolltextVPRRS 2010, 0015
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2009 - 1 VK 18/09
1. Veräußert ein Bieter nach Abgabe des Teilnahmeantrages und innerhalb des laufenden Vergabeverfahrens seinen Geschäftsbetrieb und will er weiterhin den Bauauftrag ausführen, indem er auf die vom Käufer zur Verfügung gestellten sachlichen Gerätschaften und personellen Ressourcen dieses Geschäftsbetriebes zurückgreift, so bestehen aus Sicht der Vergabestelle ganz erhebliche Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit dieses Bieters.
2. In einem solchen Fall hat der Bieter die Obliegenheit, die Vergabestelle zeitnah über den Verkauf des aktiven Baugeschäfts zu unterrichten und etwaige Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit durch die Offenlegung der genaueren Umstände und durch Vorlage entsprechender Nachweise auszuräumen.
3. Eine Rüge innerhalb von fünf Kalendertagen nach Kenntnis des Vergabverstoßes ist noch unverzüglich, insbesondere wenn in diesem Zeitraum ein Wochenende liegt.
4. Die Rügefrist gemäß § 107 Abs. 3 GWB knüpft an die Kenntnis als solche, unabhängig von der Art und Weise der Kenntniserlangung an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kenntnis aus einem vertraulichen Gespräch im Vorfeld der offiziellen Mitteilung nach § 13 VgV gewonnen wurde.
5. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Vergabefehler ergibt. Notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich insoweit um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Das Vermuten bzw. das Für-Wahrscheinlich-Halten des Vergaberechtsverstoßes reicht in diesem Sinne aus.
6. Entscheidend ist die Kenntnis der natürlichen Personen in dem Bieter-Unternehmen, die befugt sind, verbindliche Erklärungen in konkreten Vergabeverfahren abzugeben, also insbesondere ein Angebot rechtsverbindlich unterschreiben können.
VolltextVPRRS 2010, 0014
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 VK 37/09
1. Im Rahmen einer Verfahrensrüge muss die Vergabestelle vom Bieter ausdrücklich aufgefordert werden, den gerügten Verstoß abzustellen bzw. der Bieter muss erkennen lassen, dass er von seinen Rechten Gebrauch machen werde, die sich aus der Nichtbeseitigung des Fehlers ergeben würden.
2. Es ist nicht ausreichend, dass ein Vergabefehler erkannt wird, dessen Beseitigung muss ernsthaft gefordert werden.
3. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, so trifft ihn die Pflicht, für diese Mindestanforderungen verbindlich festzulegen. Versäumt dies der Auftraggeber, so ist es ihm nicht erlaubt, eingegangene Nebenangebote zu prüfen und zu werten.
VolltextVPRRS 2010, 0013
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2009 - VK 2-126/09
1. Der Bieter ist zur Vorlage von Eignungsnachweisen, die erst im Leistungsverzeichnis, nicht aber bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert wurden, nicht verpflichtet.
2. Verlangt die Vergabestelle Nachweise oder Zertifikate, die wegen einer Änderung der Normenlage nicht (mehr) eingeholt werden können, ist die Forderung der Vergabestelle eine falsa demonstratio. Der Bieter kann zur Erfüllung der Forderung der Vergabestelle auch gleichwertige Nachweise nach aktueller Normenlage vorlegen.
VolltextVPRRS 2010, 0012
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2009 - 1 VK 30/09
Wenn das aktuellste Angebot vom Verhandlungsverfahren ausgeschlossen werden muss, gibt es im vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren keine Möglichkeit mehr, auf vorangegangene, später überarbeitete Angebote zurückzugreifen.
VolltextVPRRS 2010, 0009
VK Saarland, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK 13/2009
1. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Ein formaler Ausschluss kann vielmehr auch nach § 10 VOF unter gleichzeitiger Heranziehung des in § 97 GWB kodifizierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes geboten sein, wenn Erklärungen zu (Mindest-)Bedingungen, die in der Bekanntmachung gefordert wurden, nicht vorgelegt wurden. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung neben den in § 11 VOF genannten Voraussetzungen weitere Kriterien zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein ungeeigneter oder nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)
2. Dem durch das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot begründeten Ausschluss unvollständiger Angebote im VOF-Verfahren steht auch nicht der Grundsatz der weitgehend freien Verhandelbarkeit von Angeboten freiberuflicher Leistungen entgegen. Verhandelbar mögen zwar die freiberuflichen Leistungen sein, nicht jedoch die Eignungs- und Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen. Der vom BGH für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits- und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Eignungs- und Leistungsfähigkeitsanforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF. Dass dort über freiberufliche Leistungen verhandelt wird, vermag unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Behandlung unvollständiger Angebote nicht zu rechtfertigen.*)
3. Der Auftraggeber ist bei der Auswertung der Angebote an die Grundsätze der Gleichbehandlung/Transparenz und daraus resultierend der Pflicht der Dokumentation gebunden. Die Berücksichtigung von mündlich gestellten Anfragen, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Bietern thematisiert wurden, würde Willkürentscheidungen Tür und Tor öffnen.*)
4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)
VolltextVPRRS 2010, 0007
VK Münster, Beschluss vom 17.12.2009 - VK 21/09
1. Auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, wer die Kosten zu vertreten hat.
2. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus Gründen, die von der Antragsgegnerin zu vertreten sind und die auch allein in ihren Verantwortungsbereich fallen, kann nicht dazu führen, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Aufwendungen der Vergabestelle zu tragen hat.
VolltextVPRRS 2010, 0006
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2010 - 15 Verg 1/10
1. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt zu laufen, sobald die Vergabestelle eine Rüge als unzutreffend abtut und nicht erst dann, wenn aufgrund der Vorabinformation feststeht, dass sich die Zurückweisung der Rüge in einer Vergabeentscheidung manifestiert.
VolltextVPRRS 2010, 0004
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-41/09
1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB).*)
2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)
3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)
4. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dabei ist maßgebend der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter, die mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut sind. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0003
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-40/09
1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)
3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)
VolltextVPRRS 2010, 0002
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.12.2009 - 21.VK-3194-53/09
Die VSt ist an die von ihr in den Verdingungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gebunden (§ 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A stellt eine Ausformung der tragenden Grundsätze des Vergabeverfahrens dar, nämlich des Transparenzgebots und insbesondere des Willkürverbots (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB). Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.*)
VolltextVPRRS 2010, 0001
VK Berlin, Beschluss vom 05.11.2009 - VK-B2-35/09
1. Eine Ausschreibung kann aus schwerwiegendem Grund aufgehoben werden, wenn die Zuschlagserteilung die finanziellen Mittel des Auftragsgebers übersteigt.*)
2. Ein widersprüchliches Leistungsverzeichnis (hier: konkrete Produktvorgabe oder Leitfabrikat) ist anhand einer Zusammenschau aller relevanten Bestandteile aus Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters auszulegen.*)
3. Werden Anforderungen an eine Leistung durch nicht genannte Eigenschaften von Leitfabrikaten beschrieben, sind diejenigen Eigenschaften dieser Leitfabrikate, die Bezug zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben, zwingend für die ausgeschriebene Leistung.*)
4. Die Vergabekammer ist im Einzelfall nicht daran gehindert, die Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags an einen Bieter auszusprechen, wenn es sich dabei um die einzig geeignete Maßnahme handelt.*)
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0464VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.2009 - VK-SH 21/09
1. Dem Antragsteller, der eine Feststellung nach § 101 b GWB begehrt, fehlt es an einer Antragsbefugnis, wenn die begehrte Feststellung nur der Klärung abstrakter Rechtsfragen dienen soll und mit ihr die Position des Antragstellers nicht verbessert werden kann. Die Feststellung nach § 101 b GWB ist insoweit kein Selbstzweck.*)
2. Zur Abgrenzung Mietvertrag - Bauvertrag: Dass ein Mieter Einfluss auf die Mietsache ausübt, ist eine typische Begebenheit im Rahmen von Mietverhältnissen und ergibt sich bereits aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei führt nicht jede bauliche Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers bereits zur Annahme, dass es sich um einen Bauauftrag handelt. Insoweit kommt es hier auf den Grad der Spezifizierung an.*)
VolltextVPRRS 2009, 0442
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 14/09
Eine langfristige Zusammenarbeit, die eines uneingeschränkten Vertrauens in die Integrität und die Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers bedarf, kann bei einer verschleierten Nachunternehmereinschaltung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden.
VolltextVPRRS 2009, 0438
KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 Verg 8/09
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Vergabenachprüfungssachen ist nach § 117 GWB nicht die Stellung eines Beschwerdeantrages, dessen Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht.*)
2. Tatsachen hat der Beschwerdeführer Tatsachen lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Geht es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird.*)
3. Gemäß § 25a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A sind sämtliche Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, bei der Angebotswertung heranzuziehen und es dürfen nicht einzelne Kriterien weggelassen werden.*)
4. Zur vergaberechtsgemäßen Qualitätsbewertung der Angebote durch eine nicht zur Vergabestelle gehörende, externe Bewertungskommission.
5. Zur Frage des Unmöglichwerdens der Qualitätsbewertung, in dem Fall, dass die Mitglieder der Bewertungskommission voreingenommen sind.*)
6. Im Nachprüfungsverfahren ist es jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, dass die Nachprüfungsinstanz eine von der Vergabestelle nicht angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht und auf dieser Grundlage dessen Nichtberücksichtigungsfähigkeit annimmt.*)
VolltextVPRRS 2009, 0436
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2009 - 11 Verg 6/09
1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten - nicht völlig vagen und pauschal behaupteten - Vergaberechtsverletzung; eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
2. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße bekannt (hier: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zwingender Ausschluss der Beigeladenen, mangelnde Dokumentation, Überschreiten der Delegationsbefugnis), kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.
3. Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht oder nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist.
4. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.
5. Es reicht nicht aus, wenn ein Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt.
6. Die maßgeblichen Entscheidungen im Vergabeverfahren müssen von der Vergabestelle selbst eigenverantwortlich getroffen; eine bloße Unterstützung durch einen Projektsteuerer ist dabei zulässig.
VolltextVPRRS 2009, 0434
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2008 - 11 Verg 15/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0432
OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2009 - 13 Verg 14/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles i. S. von § 100 Abs. 2 d 2. Alt. GWB.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer nach § 123 Satz 2 2. Alt. GWB.*)
VolltextVPRRS 2009, 0426
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 VK 23/09
1. Bei der Angebotswertung muss der Auftraggeber alle von ihm angegebenen Wertungskriterien berücksichtigen.*)
2. Der "objektive Empfängerhorizont" umfasst nicht die dezidierte Wahl eines rechtlichen Standpunktes, der weder allgemein anerkannt noch verbreitet ist.*)
VolltextVPRRS 2009, 0425
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 VK 14/09
Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0424
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2009 - 1 VK 8/09
Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0422
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Verg 9/09
1. Ergibt die Auslegung des Angebotes, dass etwas anderes angeboten wurde, als dies nach dem Wortlaut scheint, so kann das Angebot auch dann aus der Wertung ausgeschlossen werden, wenn dessen Inhalt unzulässig nachverhandelt und dem Wortlaut des Angebots angepasst wurde.
2. Die Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOB/A sind restriktiv anzuwenden. Sie erlauben keine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung auf - vermeintlich - gleich oder ähnlich gelagerte Fallgestaltungen.
VolltextVPRRS 2009, 0420
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2009 - Verg 28/09
1. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist öffentlicher Auftraggeber.
2. Der zwingende Ausschluss formal fehlerhafter Angebote im VOF-Verfahren folgt aus dem in § 97 Abs. 2 enthaltenen Gleichbehandlungs - und Transparenzgebot als tragender Grundlage des Vergaberechts. Eines ausdrücklichen Hinweises in den Verdingungsunterlagen auf diese sich aus der Reichweite und Bedeutung der maßgeblichen vergaberechtlichen Prinzipien ergebende Konsequenz bedarf es nicht.
3. Verzichtet die Vergabestelle gegenüber einzelnen Bietern auf die Einhaltung bestimmter bekannt gemachter Standards, ohne die Anforderungen an alle Angebote in transparenter und diskriminierungsfreier Weise geändert zu haben, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.
4. Der vom Bundesgerichtshof für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits - und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Anforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF.
VolltextVPRRS 2009, 0416
VK Hessen, Beschluss vom 20.05.2008 - 69d-VK-20/2008
1. Die Vergabestelle hat ein berechtigtes Interesse daran, den Nachweis der Vertretungsbefugnis der für den Bieter handelnden Person zu verlangen.
2. Das Fehlen eines weiteren Bieters führt nicht zur Unanwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH, wonach das Fehlen geforderter Erklärungen einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A darstellt.
3. Die Vergabestelle darf mit Bietern nur verhandeln (ergo: diese anhören), um Unklarheiten zu beseitigen, sei es, dass sich diese aus einem – im Übrigen verbindlichen – Angebot ergeben, sei es, dass der zur Beurteilung der Eignung heranzuziehende Sachverhalt unklar ist.
VolltextVPRRS 2009, 0408
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2009 - VgK-12/2009
Kommunale Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (wie Verkehrs-AG oder Verkehrsverbund GmbH) fallen regelmäßig nicht unter den 4. Abschnitt der VOL/A, da sie nicht vorrangig gewinnorientiert sind. Dem steht nicht entgegen, dass an einem solchen Unternehmen ein Minderheitsgesellschafter beteiligt ist, der seinerseits vorrangig markt- und gewinnorientiert ausgerichtet ist.
VolltextVPRRS 2009, 0407
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2009 - VgK-11/2009
Kommunale Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (wie Verkehrs-AG oder Verkehrsverbund GmbH) fallen regelmäßig nicht unter den 4. Abschnitt der VOL/A, da sie nicht vorrangig gewinnorientiert sind. Dem steht nicht entgegen, dass an einem solchen Unternehmen ein Minderheitsgesellschafter beteiligt ist, der seinerseits vorrangig markt- und gewinnorientiert ausgerichtet ist.
VolltextVPRRS 2009, 0406
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2009 - VgK-29/2009
1. Krankenkassen und deren gemeinsame Einrichtungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Für einen Auftraggeber, der gemäß § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V der Aufsicht durch Landesbehörden untersteht, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, zumindest parallel zuständig.
VolltextVPRRS 2009, 0404
VK Nordbayern, Urteil vom 28.10.2009 - 21.VK-3194-47/09
1. Der Ausschluss eines Angebots wegen Mischkalkulation setzt voraus, dass entweder von vorneherein oder aufgrund einer von der Vergabestelle wegen bestehender Zweifel durchgeführten Aufklärung nach § 24 Nr. 1 VOB/A feststeht, dass das Angebot auf einer Mischkalkulation beruht. Bloße Zweifel genügen dagegen in keinem Fall für einen Ausschluss, sondern berechtigen die VSt nur zur Aufklärung. Erst von deren Ergebnis hängt es ab, ob ein Ausschluss des Angebots gerechtfertigt ist oder nicht. Können Zweifel der VSt weder bestätigt noch ausgeräumt werden, muss die VSt ihre Zweifel zurückstellen, denn sie hat grundsätzlich das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu beweisen.*)
2. Eine aus Wettbewerbsgründen vorgenommene Herabsetzung einzelner Einheitspreise kann nur dann zum erstrebten Erfolg bei der Ausschreibung führen, wenn an anderer Stelle kein Ausgleich erfolgt.*)
VolltextVPRRS 2009, 0403
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.10.2009 - 21.VK-3194-46/09
1. Ein Angebot ist dann nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat. Es ist umstritten, ob bei einem Abweichen der angebotenen Leistung von der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistung ein Fall der unzulässigen Änderung an den Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A vorliegt, welcher zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A führt, oder ob ein nicht ausdrücklich in der Verdingungsordnung enthaltener zwingender Ausschlussgrund wegen der sich nicht deckenden und damit nicht zu einem Vertrag führenden Willenserklärungen angenommen wird. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung ist die Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses aber nach beiden Ansichten gegeben.*)
2. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene und gewünschte Leistung stellt. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einzelheiten der Auftragsdurchführung zu bestimmen; er ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei.*)
VolltextVPRRS 2009, 0402
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008 - Verg 50/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0401
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 17.11.2009 - Rs. C-451/08
1. Das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags oder einer öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG setzt eine unmittelbare Verbindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den zu realisierenden Arbeiten oder Werken voraus. Diese unmittelbare Verbindung kann insbesondere darin bestehen, dass das Bauwerk von der öffentlichen Verwaltung erworben werden soll oder ihr unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt, oder aber darin, dass die Initiative für die Realisierung beim öffentlichen Auftraggeber liegt oder dieser zumindest teilweise deren Kosten trägt.*)
2. Die Begriffe des öffentlichen Bauauftrags und der öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG setzen eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers gegenüber der öffentlichen Verwaltung zur Erbringung der vereinbarten Leistung voraus. Die Folgen einer etwaigen Nichterfüllung von Seiten des Auftragnehmers richten sich nach dem nationalen Recht.*)
3. Mit einer öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG kann nie vorgesehen werden, dass dem Konzessionär ein unbefristetes Recht an der Sache, die Gegenstand der Konzession ist, eingeräumt wird.*)
4. Wenn es klare Hinweise darauf gibt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge und Konzessionen umgangen werden sollten, können bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts die beiden - auch in zeitlicher Hinsicht - förmlich voneinander getrennten Handlungen der Veräußerung eines Grundstücks und der Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession für dieses Grundstück als eine einzige Rechtshandlung angesehen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage aller Fallumstände zu prüfen, ob eine solche Umgehungsabsicht vorliegt.*)
VolltextVPRRS 2009, 0399
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 - Verg 10/09
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Umgekehrt darf der Auftraggeber keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch zu gelten, wenn der Auftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein aufgestellt hat.
2. Unter Unterkriterien werden Kriterien verstanden, die die eigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber im Einzelnen ankommt. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt.
3. Die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe ein öffentlicher Auftraggeber ein Bewertungssystem mit Unter-Unterkriterien und Gewichtungsregeln im Vorhinein aufzustellen hat, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten.
4. Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos und unpraktikabel zu werden. Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass der Auftraggeber auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum hat. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen (und diese den Bietern in der Regel mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben). Von daher ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie Wertung vorbehält.
VolltextVPRRS 2009, 0398
VK Bund, Beschluss vom 17.01.2008 - VK 1-152/07
1. Die Ausschreibung kann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn die im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Angebote deutlich (mehr als 30%) über den geschätzten Kosten liegen und somit aus Wirtschaftlichkeitserwägungen - insbesondere weil eine Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze nicht möglich ist- ein Zuschlag auf die im Wettbewerb verbliebenen Angebote aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht kommt.
2. Zweck des Vergaberechts ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, eine Ausschreibung vorzeitig zu beenden, um so der öffentlichen Hand eine sparsame Verwendung der ihr anvertrauten Mittel zu ermöglichen.
3. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, wenn in jedem eingeleiteten Vergabeverfahren auch ein Zuschlag erteilt werden müsste. Auch der Bieter, der im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot abgegeben hat, hat deshalb nicht von vornherein Anlass, darauf zu vertrauen, dass ihm der ausgeschriebene Auftrag erteilt wird.
4. Eine Aufhebung ist immer dann gerechtfertigt, wenn die vom Auftraggeber vorgenommene Kostenermittlung nicht zu beanstanden ist.
VolltextVPRRS 2009, 0395
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2008 - VK 1-12/08
1. Im Falle einer Rechtsverletzung kann verlangt werden, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt, weil aufgrund des bereits vorgenommenen Ausschlusses aller übrigen Angebote kein Angebot mehr vorläge, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte.
2. Bei der Durchführung eines Belastungsversuchs handelt es sich um eine im Rahmen der Auftragsdurchführung wesentliche Ingenieurleistung.
3. Es handelt sich um einen zumindest in qualitativer Hinsicht nicht unwesentlichen Leistungsteil für den offensichtlich davon ausgegangen wird, dass die Bieter diese Leistung nicht als Eigenleistung erbringen können, sondern hierfür einen Dritten beauftragen müssen. Aufgrund seiner qualitativen Bedeutung kann dieser Leistungsteil auch nicht als reine Hilfsfunktion qualifiziert werden.
VolltextVPRRS 2009, 0394
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2009 - VgK-37/2009
1. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Eignungsprüfung auch Angaben über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgeführt wurden, berücksichtigen. Vergleichbarkeit bedeutet nicht "Gleichheit". Vielmehr genügen zumindest grundsätzlich bereits solche Referenzen, die belegen, dass ein Bewerber bereits Aufgaben ausgeführt hat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation der nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen
2. Ferner darf der Auftraggeber auch eigene Erfahrungen aus kleineren, noch nicht abgeschlossenen Aufträgen berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2009, 0392
OLG Köln, Urteil vom 18.11.2008 - 15 U 45/08
1. Die Voraussetzung des § 150 Abs. 2 BGB ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall angenommen worden, in dem der Baubeginn auf ein bestimmtes Datum festgelegt worden ist, das bei der Annahme des Angebots längst überschritten war, und sich die Parteien über die Geltung einer neuen Bauzeit geeinigt haben.
2. Das Verständnis für ein abänderndes Angebot lässt sich allenfalls aus der allgemeinen Erwägung herleiten, dass ein Unternehmer nach Treu und Glauben nicht erwarten muss, dass der Besteller an dem alten Preis auch dann festhalten will, wenn dem Unternehmer durch die zeitliche Verschiebung Mehrkosten entstehen. Ein entsprechender allgemeiner Rechtssatz in diesem Sinne lässt sich aus § 242 BGB indes nicht herleiten; ein solches Verständnis für den Unternehmer kann sich nur auf der Grundlage der Einzelfallumstände ergeben und im Wege der Auslegung ermitteln lassen.
VolltextVPRRS 2009, 0385
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2009 - VgK-10/2009
Die Aufbewahrung lediglich einer Dateikopie stellt einen Verstoß gegen Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Angebots des Bieters dar. Dieser Verstoß kann, wenn die Angebotsfrist verstrichen und die Angebote durch die Auftraggeber geöffnet und ausgewertet wurden, nicht mehr durch einen Wiedereintritt in die Angebotswertung geheilt werden, sondern nur durch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens beseitigt werden.
VolltextVPRRS 2009, 0383
VK Münster, Beschluss vom 25.08.2008 - VK 16/08
Zur erheblichen Reduzierung der Gebühren bei Verfahrenserledigung ohne Entscheidung der Vergabekammer und zur Erstattung von Auslagen
VolltextVPRRS 2009, 0379
VK Bund, Beschluss vom 21.08.2008 - VK 3-113/08
Die Vergabestelle ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung an die eigenen Vorgaben gebunden; diese dürfen daher nicht im Nachhinein dadurch unterlaufen werden, dass der Vergleichbarkeitsmaßstab ausgedehnt wird.
VolltextVPRRS 2009, 0374
VK Hessen, Beschluss vom 13.11.2008 - 69d-VK-54/2008
1. Eine Vergabestelle darf die mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemachte Bewertungsmatrix hinsichtlich diverser Kriterienhauptgruppen nur dann modifizieren und Unterkriterien und deren Gewichtung neu erstellen, wenn dies den Bietern vor Abgabe ihrer Angebote bekannt gemacht wird.*)
2. Ein Vergaberechtsverstoß liegt bereits dann vor, wenn die Vergabestelle die von ihr in Gestalt einer Bewertungsmatrix vorgenommene Gewichtung von Unterkriterien den Bietern nicht zu einem Zeitpunkt bekannt gemacht hat, bei dem diese noch bei der Angebotserstellung hätten berücksichtigt werden können.*)
VolltextVPRRS 2009, 0373
VK Hessen, Beschluss vom 10.11.2008 - 69-d-VK-53/2008
1. Voraussetzung für den Ausschluss eines Angebots gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr.1 Abs.1 S.3 VOB/A ist, dass den Verdingungsunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass ein Bieter mit Angebotsabgabe zumindest Art und Umfang vorgesehener Nachunternehmerleistungen zu benennen hat. Nur dann handelt es sich bei dieser Benennung um eine geforderte Erklärung im Sinne des § 21 Nr.1 Abs.1 Satz 3 VOB/A.*)
2. Widersprüchliche und missverständliche Verdingungsunterlagen sind nicht geeignet festzustellen, bei welchen Erklärungen es sich um geforderte Erklärungen i. S. des §21 Nr.1 Abs.1 Satz 3 VOB/A handeln soll, deren Fehlen zum zwingenden Ausschluss nach §25 Nr.1 Abs. 1 b VOB/A führt.*)
3. Es ist Sache der Vergabestelle sicherzustellen, dass sie in den Verdingungsunterlagen alle Angaben, Erklärungen und Nachweise sowie den genauen Zeitpunkt ihrer Abgabe widerspruchsfrei fordert, die sie für die Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten und können nicht den zwingenden Ausschluss eines Angebotes wegen Fehlens geforderter Nachweise begründen.*)
4. Ein Ausschluss trotz fehlender Eindeutigkeit der Verdingungsunterlagen verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs.2 GWB bzw. § 2 Nr.2 VOB/A.*)
VolltextVPRRS 2009, 0369
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2008 - 69d-VK-34/2008
1. Bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung können nach Festlegung des Bieterkreises durch den Auftraggeber diese Bieter keine Bietergemeinschaft mehr bilden.*)
2. Eine solche nachträglich gebildete Bietergemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Gunsten der übrigen aufgeforderten Bieter auszuschließen.*)
3. Eine solche nachträglich gebildete Bietergemeinschaft ist auch keine Teilnehmerin am Verhandlungsverfahren und kann insoweit keine Rechte im Sinne der § 97 Abs. 2 GWB (Gleichbehandlung) und § 97 Abs. 7 GWB (Verletzung subjektiver Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Verhandlungsverfahrens) geltend machen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0368
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Verg 2/09
1. Die Vergabestelle darf den Teilnehmerkreis im wettbewerblichen Dialog reduzieren, wenn sie in der Bekanntmachung angibt, dass sie das Verfahren phasenweise zur schrittweisen Verringerung der Zahl der Lösungen durchführt.
2. Die vergaberechtlichen Grundsätze zwingen die Vergabestelle nicht, einem Unternehmen im Voraus mitzuteilen, dass und warum es in einer Zwischenwertung schlecht abschneidet und deshalb Gefahr läuft, die nächste Dialogrunde nicht zu erreichen.
VolltextVPRRS 2009, 0363
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.10.2009 - 21.VK-3194-28/09
Zur Zulässigkeit der erstmaligen Abgabe eines Nebenangebots im Verhandlungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2009, 0361
VK Bund, Beschluss vom 19.01.2009 - VK 3-182/08
Die im Leistungsverzeichnis verwendete Formulierung, dass das Produkt eine "CE-Zertifizierung" aufweisen und dies im Angebot belegt sein müsse ist unklar und genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Ausschreibung.
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