Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5417 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
VPRRS 2021, 0220
VK Sachsen, Beschluss vom 17.03.2021 - 1/SVK/031-20
1. Der Auftraggeber hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlusses wegen unzulässiger Beeinflussung des Vergabeverfahrens nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB nachzuweisen.*)
2. § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB bestimmt, dass Unternehmen jederzeit ausgeschlossen werden können, wenn die entsprechenden Tatbestandsalternativen nachweislich erfüllt sind. Hinsichtlich des "ob" des Ausschlusses steht dem Auftraggeber somit ein Ermessensspielraum (Ausschlussermessen) zu. Dieser ist für die Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbar. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Vergabestelle ihr Ermessen überhaupt und ordnungsgemäß ausgeübt hat, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist oder ob die Entscheidung durch sachfremde Erwägungen wie Willkür bestimmt worden ist.*)
3. Bei einem Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dabei sind u. a. die gravierende Rechtsfolge des Ausschlusses und deren Konsequenzen für den Bieter zu berücksichtigen und ob dem Bieter zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.*)
4. Wird ein Bieter im Rahmen der Aufklärung aufgefordert, die von ihm vorgesehenen Fabrikate und Produkte zu benennen, ist darin eine Aufforderung zur Konkretisierung des Angebots zu sehen. Durch die Antwort wird das Angebot auf die benannten Produkte und Fabrikate festgelegt. Ein weiterer Austausch bereits konkret benannter Produkte nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich.*)

VPRRS 2021, 0214

VK Berlin, Beschluss vom 13.07.2021 - VK B 2-12/21
1. Den unangemessen niedrig erscheinenden Preis eines Nebenangebots muss der Auftraggeber ordnungsgemäß aufklären. Oberflächliche Begründungen oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters stellen keine ordnungsgemäße Preisprüfung dar.
2. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter nicht das anbietet, was der Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Grundlegende Voraussetzung ist, dass die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind.
3. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben genügen nicht für einen Ausschluss. Denn Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VPRRS 2021, 0209

VK Berlin, Beschluss vom 25.06.2021 - VK B 2-7/21
1. Die Prüfung eines unangemessen niedrig erscheinenden Angebotspreises muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung des Angebots zu schaffen. Sie hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.
2. Erschöpfen sich die Erklärungen des Bieters in bloßen Vermutungen über seine eigenen Kostenvorteile gegenüber Wettbewerbern, darf der Auftraggeber nicht allein unter Verweis auf die vermeintliche Plausibilität der Erläuterungen des Bieters von der Angemessenheit des Angebotspreises ausgehen.
3. Die Feststellung der Plausibilität der Kalkulationssätze darf nicht ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Abweichungen von den eigenen Schätzungen des Auftraggebers erfolgen.
4. In offenen Verfahren sind Verhandlungen, besonders über eine Änderung der Angebote oder Preise, grundsätzlich unstatthaft.
5. Vereinbart der Auftraggeber mit einem Bieter im Aufklärungsgespräch, dass neue Ausführungsfristen gelten und keine Kosten aufgrund des verzögerten Baubeginns geltend gemacht werden, hat der Bieter sein Angebot modifiziert.
6. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Nachverhandlungsverbot ist der Ausschluss des nachverhandelten Angebots.
7. Ein Ausschluss des Bieters, der nachverhandelt hat, ist aber ebenso wenig geboten, wie ein Ausschluss des ursprünglichen – nicht nachverhandelten – Angebots. Dieses ursprüngliche Angebot kann vielmehr grundsätzlich bei einer erneuten Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden.

VPRRS 2021, 0201

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021 - VgK-08/2021
1. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen des angebotenen Produkts im Rahmen der Aufklärung ausgeschlossen. Eine solche Änderung kann auch nicht einvernehmlich im Wege eines Aufklärungsgesprächs erfolgen.
2. Eine einfache E-Mail kann mangels eigenhändiger Unterschrift nicht als schriftliches Dokument eingeordnet werden. Dem Schriftformerfordernis für einen Vergabenachprüfungsantrag ist gleichwohl jedenfalls dann Genüge getan, sobald der per einfacher E-Mail übermittelte Schriftsatz der Vergabekammer ausgedruckt vorliegt.

VPRRS 2021, 0200

VK Sachsen, Beschluss vom 28.07.2021 - 1/SVK/043-20
1. Das Versenden des Informationsschreibens aus dem AI-Vergabemanager löst die Wartefrist des § 134 Abs. 2 Satz 3 GWB von 10 Tagen aus.*)
2. Das Bieterpostfach des "AI-Bietercockpits" und der Bieterbereich der AI-Vergabeplattform gehören zum Machtbereich des Bieters.*)
3. Die durch den AI-Vergabemanager versendeten Nachrichten entsprechen dem Textformerfordernis des § 134 Abs. 2 GWB i.V.m. § 126b BGB. Sie können sowohl im Bieterbereich der Vergabeplattform als auch im Bietercockpit für einen angemessenen Zeitraum unverändert wiedergegeben als auch aufbewahrt, ausgedruckt und gespeichert werden. Der Auftraggeber kann sie nicht nachträglich löschen, verändern oder zurückrufen.*)
4. Bei elektronischer Kommunikation liegt eine Absendung dann vor, wenn ohne weiteres Zutun des öffentlichen Auftraggebers unter normalen Umständen mit der Übermittlung der Information an den Adressaten innerhalb des für das konkret verwendeten (elektronischen) Kommunikationsmittels üblichen Zeitraums zu rechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass die Nachricht den Machtbereich des Absenders verlässt und so elektronisch in Textform "auf den Weg gebracht" wird, dass bei regelgerechtem Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sie insbesondere nicht mehr vom Absender nachträglich einseitig verändert oder gelöscht werden kann.*)

VPRRS 2021, 0199

VK Sachsen, Beschluss vom 11.06.2021 - 1/SVK/006-21
1. Für die Frage der Nichtgewerblichkeit i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, im Rahmen derer alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte und die Voraussetzungen, unter denen die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind.*)
2. Im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind in der Regel als öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 99 Nr. 2 GWB anzusehen.*)
3. Fehler in der Wertung sind unbeachtlich, wenn diese die Bieterreihenfolge nicht ändern und somit eine Beeinträchtigung der Aussichten auf Erhalt des Zuschlags ausgeschlossen ist.*)

VPRRS 2021, 0194

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 U 494/20
1. Wird der Benachteiligte vor Vertragsabschluss anwaltlich beraten, liegt keine Sittenwidrigkeit vor.
2. Wenn Parteien auf Wertgutachten vertrauen und dies der Kaufpreisfindung zu Grunde legen, kann von Ausnutzen (§ 138 Abs. 1 BGB) keine Rede sein.
3. Wer nach sofortiger Kaufpreiszahlung sein befristetes Rückkaufsrecht nicht ausübt und sich dennoch auf § 138 BGB beruft, handelt (selbst) sittenwidrig.

VPRRS 2021, 0188

BayObLG, Beschluss vom 17.06.2021 - Verg 6/21
Zu den Grenzen eines Angebotsausschlusses wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen (§ 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 i.V.m. § 13 EU Abs.1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A 2019) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls.*)

VPRRS 2021, 0183

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - Verg 13/21
1. Der öffentliche Auftraggeber kann auch dann in eine Preisprüfung einzutreten, wenn zwar die sog. Aufgreifschwelle nicht erreicht ist, das Angebot aber aus anderen Gründen - etwa weil der Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint und zugleich Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation bestehen - konkreten Anlass zur Preisprüfung gibt.
2. Mit dem Nachforderungs- und Aufklärungsschreiben kann der Auftraggeber den Bieter zugleich dazu auffordern, sich zu bestimmten Einzelpreispositionen näher zu erklären.
3. Es ist einem Bieter grundsätzlich zumutbar, auch die Preise solcher Leistungspositionen aufzuschlüsseln, die von Nachunternehmern erbracht werden.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine bisherige Verwaltungspraxis, auf die sich die Bieter eingestellt und auf die sie vertraut haben, nicht ohne rechtzeitige und deutliche Vorankündigung ändern.

VPRRS 2021, 0178

VK Bund, Beschluss vom 07.07.2021 - VK 2-65/21
1. Es kann dahinstehen, ob das Deckblatt als solches überhaupt eine eigenständige rechtsgeschäftliche Erklärung des Bieters enthält.
2. Wird das Deckblatt als Angebotsbestandteil gewertet und die Möglichkeit einer eigenständigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Bieters bejaht, ist eine solche Bietererklärung auslegungsfähig.
3. Maßstab der Auslegung einer Bietererklärung ist wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot verstehen muss oder darf.
4. Ergibt sich aus dem Angebotsschreiben und dem Leistungsverzeichnis des Angebots eindeutig, dass der Bieter einen Preisnachlass auf den Angebotspreis ohne jegliche Bedingungen gewährt, führt das Offenlassen eines optionalen Textfelds auf dem Deckblatt nicht zur einer widersprüchlichen Preisangabe.

VPRRS 2021, 0177

VK Bund, Beschluss vom 11.06.2021 - VK 2-53/21
1. Referenzleistungen müssen mit den ausgeschriebenen Leistungen nicht identisch sein, sondern die referenzierten Leistungen müssen jenen nach Art und Umfang ähneln, so dass ein tragfähiger Rückschluss auf die technische bzw. berufliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Bieters möglich ist.
2. Die "Ausführung" der Referenzleistungen ist mangels verengender Präzisierungen zur "Ausführung" in tatsächlicher Hinsicht zu verstehen, ohne dass es auf einen möglicherweise vertragsrechtlich relevanten Abnahmezeitpunkt ankommt. Wortlautgemäß liegt dementsprechend eine ausgeführte Referenzleistungen dann vor, wenn sie in einer Art und Weise ins Werk gesetzt worden ist, dass ein tragfähiger Rückschluss auf die entsprechende Leistungsfähigkeit des Bieters möglich ist.
3. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Referenzgeber dem Bieter eine entsprechende Referenzbescheinigung ausstellt und darin die entsprechende Leistung bestätigt. Auf dieser Grundlage kann der Auftraggeber nachvollziehen, ob die referenzierte Leistung in hinreichendem Maße ausgeführt worden ist.

VPRRS 2021, 0175

VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26
1. § 169 Abs. 3 GWB gilt damit nach seinem klaren Wortlaut nur in einem Vergabeverfahren und erlaubt nur Einwirkungen auf ein Vergabeverfahren.*)
2. § 169 Abs. 3 GWB bietet keine Rechtsgrundlage, um die weitere Durchführung eines geschlossenen Vertrags, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens geschlossen wurde, zu untersagen.*)
3. Es spricht viel dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der derzeitigen Fassung des § 169 Abs. 3 GWB bzw. der fehlenden Möglichkeit, überhaupt vor den Nachprüfungsinstanzen gegen einen faktischen Vollzug eines öffentlichen Auftrags, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens geschlossen wurde, mit vorläufigen Maßnahmen vorzugehen, Art. 2 Abs. 1 Ziff. a Richtlinie 2007/66/EG unzureichend umgesetzt hat.*)
4. Allerdings wendet sich Art. 2 Abs. 1 a Richtlinie 2007/66/EG ausschließlich an die Mitgliedstaaten, so dass eine direkte Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt.*)

VPRRS 2021, 0170

VK Westfalen, Beschluss vom 27.01.2021 - VK 1-51/20
1. Treten technische Schwierigkeiten beim Betrieb der verwendeten elektronischen Mittel auf, sind die Folgen danach zu beurteilen, wessen Sphäre sie zuzuordnen sind.
2. Schwierigkeiten auf Auftraggeberseite dürfen nicht zu Lasten der Anbieterseite gehen. Demgegenüber gehen vom Anbieter selbst zu verantwortende Schwierigkeiten zu seinen Lasten. Diese zählen zum Übermittlungsrisiko, das beim Absender liegt.
3. Ein vom Bieter auf Nachfrage des Auftraggebers hin nicht aufgeklärtes Angebot ist nach Ablauf der Frist auszuschließen. Auf die Umstände der Fristversäumnis oder auf ein Verschulden beim Bieter kommt es nicht an. Der Auftraggeber ist auch nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist beim Bieter nachzufragen.

VPRRS 2021, 0176

VK Bund, Beschluss vom 15.07.2021 - VK 2-73/21
1. Die Fachlosvergabe bildet den gesetzlichen Regelfall. Kann die benötigte Leistung grundsätzlich auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange. Dabei müssen die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen.
3. Bauwerksprüfleistungen zur technischen Überwachung von Ingenieursbauten im Rahmen von Hauptprüfungen und darauf bezogene Verkehrssicherungsdienstleistungen können auch gemeinsam vergeben werden.

VPRRS 2021, 0152

VK Bund, Beschluss vom 18.05.2021 - VK 2-15/21
1. Der Ausschluss eines Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot abweicht, eindeutig sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss.
2. Mit der Beschränkung auf die ausschließlich eigene Leistungserbringung und die Zielvorgabe der Einhaltung der "statischen, konstruktiven und sicherheitstechnischen Erfordernisse" wird dem Bieter ein Umsetzungsspielraum eingeräumt, mit welchen Baubehelfen und auf welche Weise die geforderte Leistung erbracht werden soll.
3. Soll der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses "Arbeitsgerüste" herstellen, ist der Einsatz von Hubarbeitsbühnen nicht ausgeschlossen.

VPRRS 2021, 0150

EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - Rs. C-210/20
Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit deren Art. 57 Abs. 4 Buchst. h ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen der öffentliche Auftraggeber einen Bieter automatisch von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen hat, wenn ein Hilfsunternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte, eine wahrheitswidrige Erklärung zum Vorliegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen vorgelegt hat, ohne dem Bieter in einem solchen Fall vorschreiben oder zumindest gestatten zu dürfen, dieses Unternehmen zu ersetzen.*)

VPRRS 2021, 0146

VK Westfalen, Beschluss vom 02.10.2020 - VK 3-25/20
Aus der Sicht eines mit der Baubranche vertrauten Bieters ist davon auszugehen, dass in den Leistungsbeschreibungen üblicherweise eine Festlegung auf ein Produkt zu erfolgen hat, soweit diese Angabe gefordert wird. Denn gerade durch die Abfrage - welches Produkt wird im Falle der Auftragsvergabe eingebaut - will der öffentliche Auftraggeber eine Festlegung beim Bieter erreichen. Mehrfachnennungen sind dann unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots.*)

VPRRS 2021, 0139

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 L 45/19
1. Wird in der Bekanntgabe einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ein Termin für den Beginn der Ausführung und ein Fertigstellungstermin angegeben, verstößt eine nachträgliche Änderung der in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen zur Ausführungsfrist bzw. zum Leistungszeitraum gegen das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot.
2. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.

VPRRS 2021, 0133

VK Bund, Beschluss vom 23.04.2021 - VK 2-29/21
1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nachdem Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten wollen, auch wenn ihm grundsätzlich redliche und interessengerechte Absichten zu unterstellen sind.
2. Wird in den Vergabeunterlagen eines offenen Vergabeverfahrens eine zwingende Reihenfolge des Einbaus vorgegeben und weist der Bauzeitenplan eines Bieters eine von der Baubeschreibung abweichende Reihenfolge der Bauleistungen aus, weicht sein Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab und ist auszuschließen.
3. Eine Nachforderung zur Korrektur fehlerhafter leistungsbezogener Unterlagen ist in der VOB/A 2019 nicht vorgesehen ist und würde gegen das Nachverhandlungsverbot verstoßen. Eine Nachforderung kommt allenfalls bei fehlenden oder unvollständigen leistungsbezogenen Unterlagen in Betracht.

VPRRS 2021, 0116

VK Westfalen, Beschluss vom 16.03.2021 - VK 2-1/21
1. Ein Angebot enthält nicht die geforderten Preise, wenn ein Bieter die für einzelne Positionen aus dem Leistungsverzeichnis vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen verlagert. Legt er dieses Vorgehen nicht offen, liegt grundsätzlich eine unzulässige Mischkalkulation vor.
2. Nicht jede versteckte Preiszuordnung stellt eine Mischkalkulation dar, weil die Kalkulation grundsätzlich Sache des Bieters ist. Die Kalkulationsfreiheit schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen.
3. Nicht jede Position des Leistungsverzeichnisses muss nach den gleichen Maßstäben kalkuliert werden. Insbesondere muss der für jede Position verlangte Preis nicht mindestens den hierfür entstehenden Kosten des Bieters entsprechen.
4. Ein Aufklärungsbegehren zu Einzelpreisen ist auch bei einem mit Blick auf den Gesamtpreis unauffälligen Angebot berechtigt, wenn Einzelpreise von den eigenen Preisen zu ähnlichen Positionen abweichen und dies nicht durch einen höheren Leistungsumfang bzw. durch Marktgegebenheiten zu erklären ist.

VPRRS 2021, 0121

VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-20-10
1. Ein Vergabeverfahren kann auch aus "anderen schwer wiegenden Gründen" aufgehoben werden. Ein schwer wiegender Grund kann vorliegen, wenn selbst das niedrigste wertungsfähige Angebot höher liegt als die verfügbaren Mittel, und zwar unabhängig davon; ob das niedrigste Angebot einen angemessenen Preis aufweist oder nicht.
2. Ein "schwer wiegender Grund" ist nicht gegeben, wenn der Auftraggeber den Finanzbedarf zu gering bemessen hat. Die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung muss aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheinen und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen.
3. Für die Kostenschätzung muss der Auftraggeber oder der von ihm gegebenenfalls beauftragte Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen.

VPRRS 2021, 0117

VK Westfalen, Beschluss vom 31.03.2021 - VK 1-9/21
Die Einstellung von Nachrichten (hier: Nachforderung von Unterlagen unter Fristsetzung) in das Postfach eines Bieters auf einer Vergabeplattform gilt als Zugang, weil diese Nachricht oder Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis davon nehmen kann.*)

VPRRS 2021, 0115

EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - Rs. C-537/19
1. Zur Bestimmung der rechtlichen Qualifizierung und der anwendbaren Unionsvorschriften bei einem Vertrag, der zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags anderer Art aufweist, ist auf seinen Hauptgegenstand abzustellen. Die Qualifizierung des beabsichtigten Vertrags seitens der Parteien als "Mietvertrag" ist nicht ausschlaggebend.
2. Ein als Mietvertrag bezeichneter Vertrag über ein nicht vorhandenes, d. h. noch nicht errichtetes Gebäude ist ein öffentlicher Bauauftrag, wenn die Errichtung den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen entspricht. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung festzulegen oder zumindest entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung zu nehmen.
3. Ein entscheidender Einfluss auf die Gestaltung des geplanten Gebäudes lässt sich feststellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser Einfluss auf die architektonische Struktur dieses Gebäudes wie seine Größe, seine Außenwände und seine tragenden Wände ausgeübt wird.
4. Anforderungen, die die Gebäudeeinteilung betreffen, können nur dann als Beleg für einen entscheidenden Einfluss angesehen werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Eigenart oder ihres Umfangs abheben.
5. Allein der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber eine eingeräumte Option ausgeübt hat, d. h. von bereits vorgesehenen baulichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, genügt nicht für den Nachweis, dass er einen entscheidenden Einfluss auf die Planung des betreffenden Bauwerks ausgeübt hat.

VPRRS 2021, 0114

BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18
1. Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer, wenn er "aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung [...] darstellt", einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Abrechnungssumme zu zahlen hat, erfasst Submissionsabsprachen und ähnliche (horizontale) wettbewerbsbeschränkende Absprachen wie Preis-, Quoten-, Kundenschutz- oder Gebietsabsprachen, die darauf gerichtet und dazu geeignet sind, den im Rahmen der wettbewerblichen Auftragsvergabe vorausgesetzten Preisbildungsmechanismus zu stören. Ihr Anwendungsbereich ist nicht auf Abreden beschränkt, die sich unmittelbar auf die konkrete Auftragsvergabe beziehen, sondern umfasst auch generelle Absprachen zwischen Wettbewerbern, die aus Anlass zukünftiger Auftragsvergaben getroffen werden und darauf gerichtet sind, für diese Auftragsvergaben den wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.*)
2. Eine solche Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, sofern sie den zu erwartenden Schaden in einer Höhe pauschaliert, die nach dem typischerweise zu erwartenden hypothetischen Marktpreis, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, eine Unter- und eine Überkompensation des Schadens gleichermaßen wahrscheinlich erscheinen lässt, und dem Schädiger die Möglichkeit verbleibt, einen geringeren oder fehlenden Schaden nachzuweisen. Zur Bestimmung des typischen Schadens kann auf zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Verfügung stehende allgemeine Erkenntnisse der empirischen Ökonomie zu kartellbedingten Preisaufschlägen zurückgegriffen werden. Des Nachweises eines branchentypischen Durchschnittsschadens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn empirische Erkenntnisse hierzu fehlen.*)
3. An den dem Schädiger obliegenden Nachweis eines ihm günstigeren, weil zu einem geringeren oder keinem Schaden führenden hypothetischen Marktpreises dürfen bei Vereinbarung einer Schadenspauschalierungsklausel keine anderen oder höheren Anforderungen gestellt werden als solche, die umgekehrt für die Darlegung und den Beweis des hypothetischen Marktpreises durch den Geschädigten gelten, wenn keine Schadenspauschalierung vereinbart ist oder der Geschädigte einen die Pauschale überschreitenden Schaden behauptet; auch insofern ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher, von beiden Parteien vorgebrachter Indizien am Maßstab des § 287 ZPO vorzunehmen. Gelingt dem Schädiger danach die Darlegung und der Nachweis eines geringeren oder eines fehlenden Schadens nicht, muss er sich an dem pauschalierten Betrag festhalten lassen.*)

VPRRS 2021, 0111

VK Bund, Beschluss vom 03.03.2021 - VK 1-10/21
1. Ein Angebot, das die geforderten Unterlagen nicht enthält, ist auszuschließen, wenn der Auftraggeber festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
2. Sind die Vergabeunterlagen widersprüchlich, geht zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
3. Eine Unterlage ist "unvollständig", wenn sie das Gewollte nicht vollständig wiedergibt, d. h. es fehlt ein Teil der vorgesehenen Informationen oder Erklärungen. Im Gegensatz dazu ist eine Unterlage "fehlerhaft", wenn sie vom tatsächlich Gemeinten oder eigentlich zu Bestätigenden abweicht.

VPRRS 2021, 0108

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 L 47/19
1. Aus der VOB/A 2009 ergibt sich nicht, dass stets und noch dazu ausschließlich das Formblatt 124 als Eignungsnachweis zu erbringen ist.
2. Eigenerklärungen der Bieter für einzelne oder sämtliche Eignungskriterien stehen (alternativ zur Forderung von Einzelnachweisen) im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.

VPRRS 2021, 0099

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2020 - VgK-46/2020
1. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur berechtigt. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine Fehlerkorrektur nicht aus
2. Eine Zurückversetzung kann nicht voraussetzungslos ohne nachteilige Rechtsfolgen erfolgen. Zumindest orientieren sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit einer Zurückversetzung an den Vorgaben zur Aufhebung.

VPRRS 2021, 0096

VK Bund, Beschluss vom 09.03.2021 - VK 1-4/21
1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, von den Bietern eine Aufschlüsselung der Preisermittlung und nähere Ausführungen zu den Kosten zu verlangen.
2. Die Angabe eines Null-Euro-Preises ist dahingehend zu verstehen, dass insoweit keine Kosten anfallen.
3. Gibt ein Bieter einen Null-Euro-Preis an, obwohl nach der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses unzweifelhaft Leistungen anfallen, fehlt es an einer Preisangabe.
4. Auch eine unzutreffende Preisangabe ist eine fehlende Preisangabe, auf die ein Angebotsausschluss gestützt werden kann.
5. Zur Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber von einem Bieter nicht nur verlangen darf, seine eigene Preiskalkulation näher aufzugliedern, sondern auch die Kalkulation der von ihm vorgesehenen und namentlich benannten Nachunternehmer.
6. Auch unterhalb der sog. Aufgreifschwelle (vgl. zuletzt OLG Naumburg, IBR 2021, 146) darf der öffentliche Auftraggeber die Angemessenheit des Angebotspreises überprüfen.

VPRRS 2021, 0087

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2020 - 2 VK LSA 42/20
1. Schließt ein Bieter in seinem Angebot einerseits den Einsatz von Nachunternehmern aus, plant er jedoch in der Kalkulation Fremdleistungen ein, ist das Angebot nicht zweifelsfrei und somit auch nicht zuschlagsfähig.
2. Lässt der Auftraggeber in der Bekanntmachung nur elektronische Angebote zu, können Erklärungen, die dieser Form nicht genügen, bei der Auslegung des Angebots nicht berücksichtigt werden.

VPRRS 2021, 0068

OLG München, Beschluss vom 17.12.2019 - Verg 25/19
Die Vorlage einer Bescheinigung, deren Gültigkeitsdauer ausdrücklich abgelaufen ist, ist als Nichtvorlage anzusehen.

VPRRS 2021, 0062

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2020 - 54 Verg 4/20
1. Für die Beurteilung der Eignung der Bieter am Maßstab von auftraggeberseitig gestellten Mindestanforderungen sind allein die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Interessenbestätigung festgelegten Eignungskriterien maßgeblich.
2. Wird ein Formblatt in der Auftragsbekanntmachung direkt verlinkt, kann sein Inhalt für die konkretisierende Auslegung der Eignungsanforderungen der Auftragsbekanntmachung herangezogen werden.
3. Der Auftraggeber darf für die wirtschaftliche/finanzielle und die technische/berufliche Leistungsfähigkeit eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit der Bieter und der von ihnen eingesetzten anderen Unternehmen bei vergleichbaren Leistungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots als Mindesteignungskriterium verlangen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
4. Von den Bietern kann bei einem komplexen Großbauvorhaben und einem hohe Anforderungen an die Ausführung und Koordinierung erfordernden Gewerk eine dreijährige Geschäftstätigkeit als Mindesteignungsvoraussetzung verlangt werden.

VPRRS 2021, 0063

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2021 - Verg 4/20
1. Die bloße Abfrage des Umsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Formblatt 124 (in Verbindung mit dem Verzicht auf die Angabe eines Mindestumsatzes) erlaubt den Bietern die Eintragung der Zahl "0", so dass mit ihr keine die Festlegung einer Mindestanforderung für die Geschäftstätigkeit verbunden ist.
2. Enthält die Auftragsbekanntmachung das vom Auftraggeber geltend gemachte Eignungskriterium einer bereits mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit der Bieter auf dem von der Ausschreibung betroffenen Gebiet nicht, kann auf das Fehlen einer durch ein solches Kriterium begründeten Eignung auf Seiten des Bieters ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nicht gestützt werden.

VPRRS 2021, 0056

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 - 4 A 2038/16
1. Die fehlerhafte Wahl der Verfahrensart stellt zwar in der Regel einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar. Diese Regelannahme entbindet den Zuwendungsgeber aber nicht davon, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
2. Es ist zweifelhaft, ob die in Abschnitt 3 VOL/A 2009 geregelten b-Paragraphen einen Vorrang des Offenen Verfahrens gegenüber dem Nichtoffenen Verfahren vorsahen.
3. Die Wahl des Vergabeverfahrens in einem Vergabevermerk hinreichend zu dokumentieren.

VPRRS 2020, 0371

OLG München, Beschluss vom 23.11.2020 - Verg 7/20
1. Konzernverbundene Unternehmen sind wegen eines Verstoßes gegen die Loslimitierung auszuschließen, wenn sich aus dem für jeden Bieter erkennbaren Zweck der Loslimitierung eindeutig ergibt, dass konzernverbundene, abhängige Unternehmen als "ein" Bieter im Sinne der Bekanntmachung gelten.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Konzernverbundenheit nicht zu einer drohenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des Auftraggebers führt.

VPRRS 2021, 0048

VK Sachsen, Beschluss vom 02.11.2020 - 1/SVK/027-20
1. Die Forderung nach Angaben zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Formblatt 124) ist nicht mit der Forderung einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit gleichzusetzen.*)
2. Das Formblatt 124 fordert nicht den Nachweis einer mindestens dreijährigen Geschäftsexistenz als Eignungskriterium. Ein Bieter hat dort vielmehr nur die vergleichbaren Umsätze aus den drei letzten Geschäftsjahren anzugeben, die er erzielt hat. Dies schließt die Angabe "0 Euro" ein.*)
3. Aus § 6a EU Nr. 2 lit. c VOB/A ergibt sich nicht, dass Bauaufträge zwingend nur an Unternehmen zu vergeben sind, welche mindestens seit drei Jahren am Markt mit vergleichbaren Leistungen tätig sind. Vielmehr schränkt die Regelung das Recht des Auftraggebers, Angaben zum Umsatz zu verlangen, dahingehend ein, dass Angaben zu länger zurückliegenden Geschäftsjahren nicht verlangt werden dürfen. Der Dreijahreszeitraum ist deshalb keine Mindestvoraussetzung, sondern eine Begrenzung.*)
4. Will der Auftraggeber einen Mindestumsatz mit vergleichbaren Leistungen als Eignungskriterium definieren, hat er dies eindeutig und klar vorzugeben und sachlich zu begründen.*)

VPRRS 2021, 0047

VK Sachsen, Beschluss vom 02.11.2020 - 1/SVK/026-20
1. Die Forderung nach Angaben zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Formblatt 124) ist nicht mit der Forderung einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit gleichzusetzen.*)
2. Das Formblatt 124 fordert nicht den Nachweis einer mindestens dreijährigen Geschäftsexistenz als Eignungskriterium. Ein Bieter hat dort vielmehr nur die vergleichbaren Umsätze aus den drei letzten Geschäftsjahren anzugeben, die er erzielt hat. Dies schließt die Angabe "0 Euro" ein.*)
3. Aus § 6a EU Nr. 2 c VOB/A 2019 ergibt sich nicht, dass Bauaufträge zwingend nur an Unternehmen zu vergeben sind, welche mindestens seit drei Jahren am Markt mit vergleichbaren Leistungen tätig sind. Vielmehr schränkt die Regelung das Recht des Auftraggebers, Angaben zum Umsatz zu verlangen, dahingehend ein, dass Angaben zu länger zurückliegenden Geschäftsjahren nicht verlangt werden dürfen. Der Dreijahreszeitraum ist deshalb keine Mindestvoraussetzung, sondern eine Begrenzung.*)
4. Will der Auftraggeber einen Mindestumsatz mit vergleichbaren Leistungen als Eignungskriterium definieren, hat er dies eindeutig und klar vorzugeben und sachlich zu begründen.*)

VPRRS 2021, 0050

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - XIII ZR 19/19
1. Verletzt der öffentliche Auftraggeber eine Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem er ein Vergabeverfahren rechtswidrig aufhebt (hier: ohne einen Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist.*)
2. Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig.*)
3. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird, der Zuschlag jedoch nicht demjenigen Bieter erteilt wird, auf dessen Angebot bei Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften allein ein Zuschlag hätte erteilt werden dürfen.*)
4. Dem Abschluss eines Vergabeverfahrens mit dem Zuschlag an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter ist es gleichzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis dadurch herbeiführt, dass er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, und den Auftrag außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder in einem weiteren Vergabeverfahren an einen Bieter vergibt, an den der Auftrag nach dem Ergebnis des aufgehobenen Vergabeverfahrens nicht hätte vergeben werden dürfen.*)
5. Voraussetzung hierfür ist, dass der später vergebene Auftrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe einem Zuschlag im aufgehobenen Vergabeverfahren an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter gleichzustellen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht - im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot - aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, IBR 1998, 459, und BGH, IBR 2014, 292).*)
VPRRS 2021, 0044

VK Hessen, Beschluss vom 07.10.2020 - 69d-VK-2-40/2020
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2021, 0038

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2021 - VK 1-22/19
1. Die Formerfordernisse, die an einen wirksamen Beschluss der Vergabekammer zu stellen sind, ergeben sich aus dem GWB und dem subsidiär unmittelbar anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine entsprechende Anwendung von § 315 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO bleibt mangels Regelungslücke kein Raum.*)
2. Die Vergabekammer ist Teil der Exekutive und entscheidet durch Verwaltungsakt in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss muss gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds enthalten. Die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden hauptamtlich und ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sind entbehrlich.*)
3. Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG enthaltenen Formvorschriften gelten nur für die Version des Verwaltungsakts, die den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wird. Bereits mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe des vorsitzenden Mitglieds der Vergabekammer am Ende des Verwaltungsakts wird den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.*)
4. Durch die Geschäftsordnung der Vergabekammer kann das Unterschriftserfordernis nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht abbedungen bzw. verschärft werden in dem Sinne, dass auch die Unterschriften der beisitzenden Mitglieder erforderlich wären. Bei der Geschäftsordnung handelt es sich um reines Innenrecht, das allgemeinen gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen darf.*)

VPRRS 2021, 0039

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - VK 2-2/21
1. Für die Verwaltung der Bundesautobahnen ist die bundeseigene Autobahn GmbH zuständig. Sie ist zum 01.01.2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten.
2. Für vor dem 01.01.2021 anhängige Vergabenachprüfungsverfahren, die gegen ein Bundesland eingeleitet wurden, das im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund geführt wurde, sind nicht (mehr) die Vergabekammern der Länder, sondern die Vergabekammern des Bundes zuständig.

VPRRS 2021, 0029

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2019 - 2 VK LSA 4/19
1. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, Angebote von Bietern, denen eine formgerechte rechtzeitige Übermittlung nicht möglich war, nachträglich in die Wertung einzubeziehen.
2. Können mehrere Bieter ihre Angebote aufgrund technischer Probleme der eVergabe-Plattform nicht rechtzeitig in das Bieterportal einstellen, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben und die Leistung neu ausschreiben.

VPRRS 2021, 0026

VK Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - VK 1-17/20
1. Die Anforderung an die Teilnehmer über ein bestimmtes, genau beschriebenes Grundstück zu verfügen, damit überhaupt die Teilnahme am Wettbewerb möglich ist, verstößt gegen § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A 2019. Damit verengt sich der Wettbewerb auf ein Grundstück bzw. auf einen Teilnehmer.*)
2. Soweit sich der Auftraggeber auf das "Leistungsbestimmungsrecht" beruft, muss er die Gründe für die Eingrenzung des Wettbewerbs nennen.*)

VPRRS 2021, 0025

VK Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - VK 1-14/20
1. Sind die Eignungsanforderungen nicht in der Bekanntmachung genannt, muss ein Bieter darlegen, dass er dadurch in seiner Wettbewerbsposition beeinträchtigt ist.*)
2. Referenzen müssen nicht identisch, sondern vergleichbar sein.*)
3. Die früheren Leistungen eines anderen Unternehmens können die eigene Eignung für den konkreten Auftrag nur dann belegen, wenn der Bieter nachweisen kann, dass der ganz überwiegende Teil der auszuführenden Leistungen durch dasselbe Personal des früheren Unternehmens durchgeführt werden soll.*)

VPRRS 2021, 0105

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2020 - 3 VK 8/20
1. Dem öffentlichen Auftraggeber stehen verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis- Leistungs-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit des wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung, wenn ein Angebot nicht alleine nach dem Preis bewertet werden soll. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.
2. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
3. Ein Auftraggeber ist zwar nicht verpflichtet, seine Bewertungsmethode bekannt zu geben. Gleichzeitig gilt, dass keine überraschenden Unterkriterien eingefügt werden dürfen.

VPRRS 2021, 0018

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2020 - VK 2-7/20
1. Mit der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist das Vergabenachprüfungsverfahren beendet. Es ist somit lediglich noch über die Kosten zu befinden.
2. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten regelmäßig demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterliegt. Dies erfordert eine Prognose hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs.
3. Die Frage, ob es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, die Eignung der vom Bieter vorgeschlagenen Nachunternehmern zu prüfen, wenn es sich nicht um eine Eignungsleihe handelt, muss - hier - nicht entschieden werden. Allerdings sprechen hierfür gute Gründe.

VPRRS 2021, 0016

EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - Rs. C-450/19
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.*)

VPRRS 2021, 0015

OVG Sachsen, Urteil vom 05.08.2020 - 6 A 1165/17
1. Im Wortlaut der Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung (hier Nr. 1.3.1 VwV-SäHO a. F. zu § 44 SäHO) und der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz vom 13.07.2007 (RL BuG/2007) hat sich nicht in antizipierter Form konkretisiert, dass die Leistungsphase 7 nach § 42 HOAI und Anlage 12 (a. F.) oder die öffentliche Ausschreibung von Bauleistungen als Baubeginn gilt.*)
2. Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis (im hier maßgeblichen Zeitraum verneint).*)

VPRRS 2021, 0012

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2020 - VgK-34/2020
1. Angebote, die den vergaberechtlichen (Form-)Erfordernissen nicht genügen, sind vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
2. "Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind", sind solche Angebote, die hinter den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zurückbleiben, also die geforderte Leistung "abmagern".
3. Damit qualitativ gute Angebote nicht aus rein formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen, können sie nachgebessert werden.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf den Bieter auffordern, fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Angaben, die sich auf Fähigkeiten des Unternehmens beziehen (sog. Eignungskriterien), dürfen sogar korrigiert werden.
5. Verfügt eine kleinere Stadt über ein eigenes Rechtsamt mit zwei Juristen, ist sie grundsätzlich personell ausreichend aufgestellt, um vergaberechtliche Fragen selbst bearbeiten zu können. Die anwaltliche Vertretung in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist deshalb nicht ohne weiteres geboten.

VPRRS 2021, 0009

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.10.2020 - VgK-33/2020
1. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Das betreffende Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen.
2. Unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen immer dann vor, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet, als vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragt. Unerheblich ist, ob sich die Änderungen in den Vergabeunterlagen selbst manifestieren oder in anderer Weise, etwa dadurch, dass in einem zusätzlichen Begleitschreiben Vorbehalte oder Einschränkungen formuliert werden.
3. Auf die Wettbewerbsrelevanz, Wesentlichkeit oder Geringfügigkeit einer Änderung der Vergabeunterlagen kommt es nicht an. Der Bieter ist ohne Einschränkungen an die in den Vergabeunterlagen im Einzelnen präzisierte Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers gebunden.
4. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen einer deutlichen Überschreitung des Auftragswerts voraus setzt eine vertretbare, d. h. wirklichkeitsnahe und ordnungsgemäß dokumentierte Auftragswertschätzung voraus. Zudem müssen alle Angebote deutlich höher liegen als die objektiv vertretbare Auftragswertschätzung.

VPRRS 2021, 0008

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2020 - VgK-19/2020
1. Ein Angebot ist auch im Teilnahmewettbewerb auszuschließen, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt werden. Das setzt voraus, dass die nicht nachgelieferten Unterlagen ursprünglich in gerechtfertigter Weise gefordert wurden und auch die Nachforderung den Formerfordernissen der VOB/A entsprach.
2. „Angaben zu den technischen Fachkräften" betreffen die konkret vor Ort eingesetzten Mitarbeiter.
3. Im Teilnahmeverfahren kann eine Eignungsanforderung auch ohne Mindestanforderung verwendet werden, um aus der Zahl der Teilnehmer die besten für die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auszuwählen.
