Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
VPRRS 2020, 0310KG, Beschluss vom 04.05.2020 - Verg 2/20
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegen nicht schon in lediglich klarstellenden, dem besseren Verständnis dienenden Zusätzen und offensichtlich irrtümlichen Eintragungen wie Schreibfehlern.*)
VolltextVPRRS 2020, 0309
OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20
1. Die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt danach, ob sie im Schwerpunkt die Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Bieters oder die Wirtschaftlichkeit des Angebots betreffen.*)
2. Der Eigenbetrieb von Hubschraubern kann danach ein zulässiges Zuschlagskriterium sein, wenn aufgezeigt wird, dass er das Ausfallrisiko reduziert.*)
3. Die Gesamtflottenstärke eines Bieters lässt ohne weitere Regelungen einen Bezug zur Ausfallsicherheit nicht erkennen und ist deshalb kein nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 GWB zulässiges Zuschlagskriterium.*)
VolltextVPRRS 2020, 0307
VK Thüringen, Beschluss vom 20.05.2020 - 250-4002-817/2020-E-003-SHK
1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann ein „anderer schwerwiegender Grund" sein, der den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt.
2. Ein unwirtschaftliches Ergebnis liegt vor, wenn auch das wirtschaftlichste Angebot erheblich über dem Preis liegt, der nach ordnungsgemäßer Schätzung des Auftragswertes ermittelt worden war.
3. Eine ordnungsgemäße Kostenschätzung setzt voraus, dass der Auftraggeber oder der von ihm gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählt, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen. Wie genau die Berechnung auszusehen hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
4. Nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung darf ein öffentlicher Auftraggeber seine Ausschlussentscheidung eines angeblich unwirtschaftlichen Ergebnisses stützen. Diese Schätzung muss grundsätzlich von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen ausgehen, und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.
5. Auch die mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens kann einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden „anderen schwerwiegenden Grund“ darstellen. Voraussetzung ist aber auch hierfür, dass der Auftraggeber den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat.
6. Auch wenn ein die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigender Grund vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung des Verfahrens. Der Auftraggeber hat vielmehr zu überlegen und abzuwägen, ob er die Ausschreibung aufhebt (Aufhebungsermessen).
VolltextVPRRS 2020, 0303
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.09.2020 - RMF-SG21-3194-5-34
1. Nach § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2019 ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Die Leistungsbeschreibung muss für alle Bieter in gleicher Weise zu verstehen sein, d. h. Vorgaben dürfen keinen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen zulassen.*)
2. Der Auftraggeber kann frei entscheiden, wie er Bauleistungen verwirklichen lassen will, so dass er grundsätzlich die Leistung nach Art und Umfang in der Leistungsbeschreibung definieren kann. Es ist nicht die Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, zu überprüfen, ob der Bedarf sinnvoll definiert wurde oder ob andere Varianten vorteilhafter bzw. wirtschaftlicher wären.*)
VolltextVPRRS 2020, 0295
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.07.2020 - RMF-SG21-3194-5-15
1. Muss der Bieter in einer Nachunternehmerliste die Leistungen angeben, die er u. U. an Nachunternehmer übertragen werde, kann er wegen des Zusatzes "u. U." davon ausgehen, dass die zur Angebotsabgabe abgefragten Fremdleistungen nicht endgültig abschließend anzugeben waren.*)
2. Eine Nichtberücksichtigung gem. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 setzt das Vorliegen von Aufklärungsbedarf voraus. Der öffentliche Auftraggeber muss für eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots auf die vom aufgeforderten Bieter nachgereichten Angaben bzw. Unterlagen angewiesen sein. Eine Nichtberücksichtigung des Angebots ist dann unzulässig, wenn sich das Aufklärungsverlangen der Vergabestelle auf zwar in dem Angebot erwartete, aber nicht explizit geforderte Detailangaben richtet. Insofern hat der Auftraggeber fehlende Anforderungen an das Angebot und infolgedessen ungenügende Angaben des Bieters selbst zu vertreten und darf deshalb das Angebot des Bieters nicht unberücksichtigt lassen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0301
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2020 - 250-4002-2014/2020-E-001-SHL
1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des vorangegangenen Vergabeverfahrens ist anzunehmen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Auftraggebers aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote deutlich darüber liegen.
2. Sind die der Schätzung des Auftragswerts zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell, ist die Kostenschätzung anzupassen und ein Sicherheitsaufschlag vorzunehmen.
3. Ein Nachprüfungsantrag, dem einige Dokumente beigefügt sind und dem die Bitte um Nachprüfung, die pauschale Behauptung von Verstößen gegen Vergabebestimmungen und die Ankündigung der Nachreichung einer detaillierten Begründung zu entnehmen sind, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nachprüfungsantrags nicht und ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2020, 0006
OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2019 - 13 U 72/17
1. Der Vergabestelle steht bei der Überprüfung von Referenzen und der Beurteilung von deren Vergleichbarkeit grundsätzlich ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
2. Referenzen zu "vergleichbaren Leistungen" erfordern nicht gleiche oder gar identische Leistungen. Die Leistungen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben.
3. Referenzlisten besagen wenig über die Eignung als solche, sondern versetzen die Vergabestelle erst in die Lage, sich bei früheren Auftraggebern über die Qualitäten eines Bieters zu erkundigen.
4. Eine Erkundigungspflicht der Vergabestelle besteht jedenfalls dann, wenn sie die Eignung des Bieters gerade unter Hinweis auf den vermeintlich nicht vergleichbaren Inhalt der Referenzleistungen ohne weitere Aufklärung verneint.
VolltextVPRRS 2020, 0296
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2020 - RMF-SG21-3194-5-11
1. Die Angabe von "0,00" Euro ist eine Preisangabe. Die Prüfung des Angebots auf Vollständigkeit beschränkt sich auf die Feststellung, ob die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen physisch beigebracht wurden. Eine darüber hinaus gehende inhaltliche Kontrolle, ob die Preisangaben des Bieters inhaltlich richtig sind, findet bei der formalen Prüfung nicht statt.*)
2. Sind für einen Auftraggeber Einzelpreiseintragungen nicht nachvollziehbar, darf er das Angebot nicht ohne weiteres ausschließen. Vielmehr ist dem Bieter Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit auszuräumen. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn zuvor vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist und der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht und damit die begründeten Zweifel, dass dieser Bieter den Auftrag vertragsgerecht erfüllen wird, nicht ausgeräumt hat.*)
3. Nach § 16a EU Abs. 2 VOB/A 2019 sind Angebote nicht auszuschließen, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei der Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen.*)
4. Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen dann vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Ob eine unzulässige Änderung durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB festzustellen. Hinsichtlich des Angebots des Bieters ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.*)
VolltextVPRRS 2020, 0233
VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2020 - VK B 2-16/20
1. Ein Interessenkonflikt i.S.d. § 6 Abs. 2 VgV kann auch vorliegen, wenn die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nur Bieter den Zuschlag erhalten, die ein bestimmtes Produkt anbieten.
2. Auch nach Ablauf der in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB geregelten Fristen ist die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes noch möglich.
VPRRS 2020, 0294
VK Bund, Beschluss vom 19.08.2020 - VK 2-59/20
1. Die Ausschlusstatbestände nach § 124 GWB gelten für die Vergabe von Aufträgen durch einen Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten entsprechend.
2. Sektorenauftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich mangelhaft erfüllt hat und dies z.B. zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt hat. In Betracht kommen hierfür die nicht vertragsgemäße Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungen.
3. Durch die Abrechnung tatsächlich nicht ausgeführter Leistungen und dem ungenehmigten Einsatz eines Nachunternehmers werden vertragliche Pflichten mangelhaft erfüllt.
VolltextVPRRS 2020, 0374
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2020 - Verg 10/20
1. Verkehrssicherungsleistungen als ein Fachlos i.S.v. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB einzuordnen.
2. Eine Gesamtvergabe kommt im Fall der Möglichkeit einer Fachlosbildung nur ausnahmsweise in Betracht.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat sich, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen.
4. Der Auftraggeber hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
VolltextVPRRS 2020, 0293
VK Bund, Beschluss vom 07.09.2020 - VK 1-68/20
1. Nebenangebote können in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zugelassen oder vorgeschrieben werden. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen.
2. Nebenangebote können nicht nachträglich zugelassen werden.
3. Sind die Vergabeunterlagen in Bezug auf die (Nicht-)Zulassung von Nebenangeboten widersprüchlich und aus Bietersicht nicht eindeutig so zu verstehen, dass nur Hauptangebote eingereicht werden durften, ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Vergabeabsicht zurückzuversetzen.
VolltextVPRRS 2020, 0286
BGH, Urteil vom 25.08.2020 - KRB 25/20
1. Im Fall einer Submissionsabsprache beginnt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. Dieser Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung ist maßgebend nicht nur für den von der Submissionsabsprache Begünstigten, sondern für sämtliche Personen, welche die Absprache getroffen haben, auch soweit sie absprachegemäß von einem eigenen Angebot abgesehen haben.*)
2. Ist das Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, ist für deren Beurteilung im Stadium vor einer Hauptverhandlung oder einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG grundsätzlich die Tatschilderung im Bußgeldbescheid maßgebend. In diesem Stadium ist es dem Gericht verwehrt, einen Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf abweichende Feststellungen aufgrund einer eigenen Bewertung der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse zu stützen, auch wenn es den Betroffenen nach Aktenlage für des dort geschilderten Tatgeschehens nicht hinreichend verdächtig erachtet.*)
VolltextVPRRS 2020, 0278
VK Rheinland, Beschluss vom 23.03.2020 - VK 8/20
Für die Prüfung der Eignung kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage aktueller Nachweise fordern.*)
VolltextVPRRS 2020, 0275
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2020 - VK 2-37/20
1. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Als Zuschlagskriterium kann neben dem Preis auch der technische Wert genutzt werden, der wiederum durch ein oder mehrere Unterkriterien konkretisiert werden kann.
3. Der Auftraggeber ist bei der Wertung der bekannt gegebenen Aspekte nicht gehalten, jeden Aspekt einzeln zu bewerten und daraus den Mittelwert zu bilden. Er kann der Wertung auch die niedrigste Punktzahl als Mittelwert zu Grunde legen.
VolltextVPRRS 2020, 0298
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 VK LSA 39/19
Widersetzt sich ein Bieter dem ausdrücklichen Hinweis in den Vergabeunterlagen, dass handschriftlich verfasste und eingescannte Angebote ausgeschlossen werden, liegt eine Änderung an den Vergabeunterlagen vor.
VolltextVPRRS 2020, 0297
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2019 - 2 VK LSA 35/19
Aufgrund des im Vergabeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes stellt es einen schwerwiegenden Mangel dar, wenn ein Bieter ein bedeutsames Schreiben für einige Tage unbeachtet lässt. Ein sich Verschließen vor der Erkenntnis der vermeintlichen Vergaberechtsverstöße ist mit einer Kenntnis gleichzusetzen.
VolltextVPRRS 2020, 0272
VK Bund, Beschluss vom 25.05.2020 - VK 1-24/20
1. Will ein öffentlicher Auftraggeber den Zuschlag auf ein Angebot erteilen, muss er dieses vertieft prüfen und werten. Will er umgekehrt ein Angebot aufgrund seines Preises ausschließen, ist er verpflichtet, den Angebotspreis des betreffenden Bieters unter dessen Mitwirkung näher aufzuklären.
2. Dass sich der Auftraggeber bei der Preisprüfung anhand des Formblatts 223 VHB die Kalkulation der Einzelpreise näher erläutern lässt, ist weder willkürlich noch sonst von der Vorgehensweise her zu beanstanden.
3. Fehlende Erklärungen, die nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen waren, sondern deren spätere Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, dürfen nicht noch einmal nachgefordert werden. Erlaubt, wenn nicht sogar geboten, ist es jedoch, ein Angebot vor seinem Ausschluss weiter aufzuklären.
4. Ein Bieter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei. Diese Freiheit gilt jedoch nicht grenzenlos, vor allem ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, jedes Angebot zu bezuschlagen, selbst wenn es den niedrigsten Preis hat und der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
5. Ein öffentlicher Auftraggeber muss u. a. die Angemessenheit der Preise prüfen und ein Angebot wegen seines Preises gegebenenfalls aus der Wertung ausschließen. Das gilt nicht nur bei niedrigen Preisen, sondern auch bei niedrigen Kosten.
VolltextVPRRS 2020, 0267
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 1-12/20
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine solche Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.
2. Auch wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, spricht dies nicht per se dafür, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen ist, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen kann.
3. Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung sind alle "betroffenen" Bieter zu informieren. Dazu gehören auch die Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind.
VolltextVPRRS 2020, 0263
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-14
1. Die Vergabe eines Bauauftrags im Rahmen eines ÖPP-Projekts ist nicht völlig vergleichbar mit einem "normalen" Bauauftrag, der ein in seiner Gesamtheit absolut verbindliches Leistungsverzeichnis enthält. Die Bieter haben bei der Ausschreibung eines Verfügbarkeitsmodells die Möglichkeit, abweichend von der Referenzplanung Einfluss auf die Funktionalität des Bauwerks zu nehmen.
2. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Vorgaben vollumfänglich umzusetzen sind und weicht ein Bieter von diesen Vorgaben ab, ist sein Angebot auszuschließen.
VolltextVPRRS 2020, 0377
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2020 - 1 VK 18/20
1. Angebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Vergleich des Angebotsinhalts mit den Vergabeunterlagen ergibt, dass in dem Angebot etwas Anderes offeriert wird, als in den Vergabeunterlagen verlangt wird.
3. Die Feststellung einer Änderung setzt voraus, dass die Vorgaben in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind, sodass der Bieter sein Angebot hiernach ausrichten kann. Maßgeblich ist insoweit eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines mit der Leistung vertrauten fachkundigen Bieters.
4. Bei indikativen Angeboten in einem Verhandlungsverfahren, auf die ein Zuschlag noch nicht erfolgen soll, ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig. Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt können in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden.
5. Soweit der Auftraggeber jedoch zwingende Anforderungen an die Angebote stellt, sind diese auch bei der Abgabe eines indikativen Angebots als Mindestanforderungen zu beachten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt worden sind.
VolltextVPRRS 2020, 0254
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19
1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.
2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.
VolltextVPRRS 2020, 0244
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 VK 67/19
Legt der öffentliche Auftraggeber fest, dass Angebote elektronisch einzureichen sind, muss das Angebotsschreiben den Namen der natürlichen Person enthalten, die die Erklärung abgibt. Anderenfalls gibt der Bieter nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen, ob der Inhalt der im Vergabeportal hochgeladenen Dateien von ihm stammt und von ihm überhaupt rechtsverbindlich erklärt wird.
VolltextVPRRS 2020, 0243
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2020 - 69d-VK-27/2019
1. Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind vom Bieter innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.
2. Durch die zu späte Zusendung des Submissionsprotokolls entsteht dem Bieter in der Regel kein Schaden.
3. Das zeitliche Auseinanderfallen von digitaler Dokumentation und späterem Ausdruck digital aufgezeichneter Daten ist unschädlich.
VolltextVPRRS 2020, 0235
VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2020 - 3194.Z3-3_01-20-7
1. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 (entgegen OLG Koblenz, IBR 2015, 217). Die Angaben im Formblatt 223 sind vielmehr ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019.*)
2. Der Auftraggeber braucht daher für die Anforderung des Formblatts 223 einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Preisgestaltung des Bieters. Er muss entweder die Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 oder eines ungewöhnlich hoch erscheinenden Angebots nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 bezwecken. Nur zu diesem Zweck darf das Formblatt 223, dessen Anforderung sich der Auftraggeber ggf. vorbehalten hat, tatsächlich angefordert werden.*)
3. Besteht ein solcher Aufklärungsbedarf führt das inhaltlich unzureichende Ausfüllen des Formblatts zum Ausschluss des Angebots.*)
4. Ein derartiger Aufklärungsbedarf kann auch dann bestehen, wenn die Auftragswertschätzung des Auftraggebers möglicherweise fehlerhaft und unvertretbar ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0231
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2020 - VgK-09/2020
1. Eine Aufhebung ist zulässig, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Darunter fällt auch das unwirtschaftliche Angebot, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt.
2. Für die Unwirtschaftlichkeit kommt es auf den Gesamtauftragswert an, nicht auf einzelne Teilgewerke des zu vergebenden Auftrags. Unter "Gesamtauftragswert" ist der Wert der europaweit bekannt gemachten Vergabe, nicht der Wert des Gesamtprojekts zu verstehen.
3. Hat sich der öffentliche Auftraggeber ermessensfehlerfrei dazu entschieden, bestimmte Lose des Bauprojekts in getrennten Vergabeverfahren zu beauftragen, ist er nicht verpflichtet, das Gesamtbudget über die Grenzen der Vergabeverfahren hinaus für die Frage zu Grunde zu legen, ob der "Gesamtauftragswert" überschritten wird.
4. Nur die deutliche Überschreitung der Kosten um 10% ist ein schwer wiegender Aufhebungsgrund.
VolltextVPRRS 2020, 0238
BGH, Urteil vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19
Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, IBR 2012, 630).*)
VolltextVPRRS 2020, 0216
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-07/2020
1. Im Falle der Insolvenz eines Bietergemeinschaftsmitglieds hat der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit der gesamten Bietergemeinschaft anhand einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung zu überprüfen.
2. Die Schwelle der Intensität der Aufklärung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedoch abgesenkt, wenn es sich lediglich um eine Insolvenz in Eigenverwaltung handelt und das weitere Bietergemeinschaftsmitglied in jedem Fall zur Fortführung der Leistungen berechtigt ist.
VolltextVPRRS 2020, 0224
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-06/2020
1. Die Eignungskriterien müssen bereits in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein müssen. Ein bloßer Verweis auf die Vorschriften des GWB oder der Vergabeordnungen genügt nicht. Gleiches gilt für einen Verweis auf ergänzende Unterlagen oder Formblätter, die erst auf Anfrage zugesendet werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlangen, dass die Bewerber oder Bieter einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, erzielen. Dieser darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen.
3. Der Auftraggeber eine Erklärung über über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt werden, sofern er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
4. Newcomern, die noch nicht drei abgeschlossene Geschäftsjahre vorweisen können, darf nicht alleine deshalb die Eignung abgesprochen werden.
5. Werden in der Bekanntmachung Referenzen über "vergleichbare" Aufträge gefordert, darf der Auftraggeber bei der Bewertung der Referenzen keinen zu engen Maßstab anlegen. Er ist aber gehalten, den Referenzangaben bei jedem Bieter zumindest teilweise nachzugehen, sie z. B. durch telefonische Nachfrage bei den Referenzauftraggebern zu überprüfen.
6. In der Vergabeakte ist zu dokumentieren, ob, wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Kontakt zum Referenzauftraggeber aufgenommen und sich mit dem dortigen Ansprechpartner über die Art und Weise des dortigen Auftrags und der dortigen Auftragserledigung ausgetauscht hat.
VolltextVPRRS 2020, 0187
VK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19
1. Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs ist die Vergabestelle gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen.
2. Eine nicht vertretbare Kostenermittlung stellt eine unzutreffende Tatsachengrundlage für das vor einer Aufhebung der Ausschreibung auszuübende Ermessen dar. Diese Rechtsverletzung der Vergabestelle entfällt auch nicht durch überhöhte Angebotspreise.
VolltextVPRRS 2020, 0214
OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 2 U 9/19
1. Im Unterschwellenbereich steht die Angabe eines Produkts in der Leistungsbeschreibung dem Gebot produktneutraler Ausschreibung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um das derzeit eingesetzte Produkt handelt, der Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen wird, Nebenangebote zugelassen sind und der Auftraggeber auch darüber hinaus deutlich macht, funktionell gleichwertige Produkte zu akzeptieren.*)
2. Offen kann bleiben, inwieweit im Unterschwellenbereich Wartepflichten gelten und welche Folgen ein Verstoß hat. Jedenfalls nach deren Ablauf besteht - solange nicht das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat - kein Zuschlagverbot wie im Oberschwellenbereich.*)
VolltextVPRRS 2020, 0210
OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19
1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).
2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.
VolltextVPRRS 2020, 0203
VK Rheinland, Beschluss vom 26.02.2020 - VK 46/19
1. Die Auslegung eines Nachprüfungsantrags richtet sich im Zweifel nach den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers.*)
2. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufhebung der Ausschreibung ist im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Begründet er die Aufhebung mit einer Unangemessenheit der Angebotspreise, gehen nicht ausgeräumte Zweifel an der Vertretbarkeit seiner Kostenschätzung zu seinen Lasten.*)
3. Bei der ersatzweise vorzunehmenden Schätzung angemessener Baukosten dürfen BKI-Kostenkennwerte zwar grundsätzlich herangezogen, jedoch nicht schematisch übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die nähere Betrachtung derjenigen Objekte, aus denen das BKI die Kostenkennwerte abgeleitet hat. Hat der Auftraggeber diese Betrachtung unterlassen und lehnt er eine Nachholung trotz entsprechender Aufforderung der Vergabekammer ab, muss die Kammer diese unzureichende Mitwirkung nicht durch eigene Sachaufklärung kompensieren.*)
VolltextVPRRS 2020, 0195
VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2020 - VK B 1-39/19
1. Zum Ausschluss führende Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen (nur) vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, indem eine inhaltliche Änderung der ausgeschriebenen Leistung, der Vertragsbedingungen oder der Preise erfolgt.
2. Nicht jede noch so marginale formale Abweichung hat einen Angebotsausschluss zur Folge. Vielmehr sind Korrekturen in fehlerhaften unternehmensbezogenen Unterlagen grundsätzlich zulässig, wenn keine Manipulationsgefahr besteht und der Auftraggeber im Falle der Bezuschlagung des Angebots genau das erhält, was er beschaffen möchte.
3. Sind Rechen- oder Schreibfehler offenkundig, ist eine Korrektur durch den Auftraggeber auch ohne Aufklärung angezeigt.
VolltextVPRRS 2020, 0197
VK Bund, Beschluss vom 24.06.2019 - VK 1-31/19
1. Der Bieter verspricht in einer produktneutralen Ausschreibung noch nicht die Lieferung eines konkreten Produkts, sondern nur, ein ausschreibungskonformes Produkt mittlerer Art und Güte zu liefern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich er bereits vor der Zuschlagserteilung in seinem Angebot auf ein konkretes Produkt festlegt. In diesem Fall ist der Bieter an dieses Produkt gebunden.
2. Ein Produktdatenblatt, in dem mehrere technische Daten eines konkreten Produkts aufgezählt werden, ist so zu verstehen, dass der Bieter dieses Produkt mit sämtlichen darin genannten Daten anbietet.
VolltextVPRRS 2020, 0186
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 30/19
1. Auch eine dem Wortlaut nach eindeutig erscheinende Erklärung kann unter Berücksichtigung der Begleitumstände unklar sein.
2. Unklarheiten im Angebot hat der öffentliche Auftraggeber aufzuklären.
3. Ergibt die Aufklärung, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, hat der öffentliche Auftraggeber diese nachzufordern, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.
4. An Rügen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen.
5. Der Bieter muss aber - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen reichen nicht aus.
6. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine - gegebenenfalls erneute - Tatsachenermittlung einzutreten. Daher ist der Bieter gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen.
7. Erhält der Bieter erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens durch Einsichtnahme in die Vergabeakte Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß, muss er keine gesonderte Rüge mehr erheben, weil sich ein Nachprüfungsverfahren dadurch nicht mehr vermeiden lässt.
VolltextVPRRS 2020, 0376
KG, Beschluss vom 20.03.2020 - Verg 7/19
1. Ein Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB droht, wenn die Aussichten des Antragstellers auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können. Hierbei hat der Antragsteller die Verschlechterung seiner Zuschlagschancen darzulegen – die bloße Behauptung ohne schlüssigen Tatsachenvortrag genügt nicht –, und die gerügte Rechtsverletzung muss nach diesen Darlegungen für die Verschlechterung der Zuschlagschancen kausal sein. Die pauschale Behauptung, ohne den gerügten Vergabeverstoß die Preise anders kalkuliert zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Hat sich der gerügte Vergabeverstoß gegebenenfalls die Angebotskalkulation sämtlicher Bieter beeinflusst, bestehen auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Zurückversetzung keine Anhaltspunkte und keine Vermutung dafür, dass sich die Zuschlagschancen des Antragstellers dann verbessern würden.*)
2. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt voraus, dass dem Bieter der Vergabeverstoß sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar war. In rechtlicher Hinsicht ist dies der Fall, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den Verstoß erkannt hätte. Richtet sich die Ausschreibung an eine überschaubare Anzahl von Großunternehmen, die im wesentlichen Aufträge öffentlicher Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von ganz erheblichem Auftragsvolumen ausführen, kann von diesen Unternehmen erwartet werden, dass sie an Ausschreibungen mit einer ihrer Finanzkraft und der Größe des Auftrages entsprechenden Sorgfalt teilnehmen. Zu dem allgemeinen und grundlegenden Wissen eines solchen Bieterkreises gehört auch die zeitnahe Kenntnis der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung des EuGH.*)
3. Eine nach § 160 Abs. 3 GWB gebotene Rüge kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine noch nicht oder nicht formgerecht erhobene Rüge gleichsam präventiv zurückgewiesen hat und wenn für den öffentlichen Auftraggeber zudem klar sein muss, dass der Bieter an seiner Beanstandung festzuhalten gedenkt.*)
4. Ist eine vergaberechtliche Rüge unbegründet, stellt sich die Frage einer Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB nicht. Deswegen begegnet es keinen Bedenken, möglicherweise präkludierte Rügen als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 -, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355).*)
5. Weder nach deutschem Recht noch europarechtlich besteht für öffentliche Auftraggeber eine Pflicht, Rahmenverträge unter Benennung einer verbindlichen Höchstabnahmemenge zu vergeben. Lediglich die voraussichtliche Gesamtabnahmemenge ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekanntzugeben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SektVO).*)
6. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt bei der ihm nach § 122 Abs. 2 Satz 1 GWB obliegenden Festlegung der Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, der durch die Vorgaben in § 122 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 GWB näher ausgestaltet wird und dessen Einhaltung von den Nachprüfungsinstanzen lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob der Auftraggeber auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage zu vertretbaren Ergebnissen gelangt ist.*)
7. Die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Eignungsprüfung bezieht sich in formeller Hinsicht auf das Vorliegen der geforderten Eignungsbelege und materiell auf die Frage, ob der Bieter für den Auftrag geeignet ist, ob er also den Eignungskriterien genügt. Hierbei ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, auch sämtliche Erkenntnisse, die er im Nachprüfungsverfahren zu vergaberelevanten Fragen erhält, zugunsten der Bieter, aber auch zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen.*)
8. Der öffentliche Auftraggeber ist stets befugt und zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten wie Umrechnungsfehlern auch verpflichtet, Angebote aufzuklären. Die Abgrenzung zwischen Aufklärung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VgV) sowie zulässiger Nachforderung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO) einerseits und unzulässiger Nachverhandlung (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VgV, § 51 Abs. 3 Satz 1 SektVO) andererseits ist danach vorzunehmen, ob sich die Klärung im Rahmen des abgegebenen Angebotes bewegt oder ob sie auf eine unzulässige Änderung des Angebotes hinauslaufen würde.*)
9. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Angebotes wegen verweigerter oder nicht fristgerechter Aufklärung ist von der Vergabestelle im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Ausschluss ist jedenfalls ein Aufklärungsbedarf, die Eignung der geforderten Informationen zur Befriedigung des Informationsinteresses, die Unmöglichkeit, die benötigten Informationen auf einfachere Weise zu erlangen, und die Verweigerung der Aufklärung durch den Bieter oder das Verstreichen einer ihm gesetzten angemessenen Frist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0180
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.05.2020 - Rs. C-367/19
1. Der Begriff "entgeltlicher Vertrag" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, einen Vorgang, in dessen Rahmen der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung für null Euro anbietet, als "öffentlichen Dienstleistungsauftrag" einzustufen, da die Vertragsparteien keine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert vereinbaren.*)
2. Ein Angebot zu einem Preis von null Euro muss anhand der Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote in Art. 69 2014/24/EU geprüft werden, gegebenenfalls nach Einholung zusätzlicher Informationen vom Bieter über die genaue Art der vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert. Ein solches Angebot ist abzulehnen, wenn es im speziellen Rahmen einer Ausschreibung nicht zum Abschluss eines "entgeltlichen Vertrags" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU führen könnte.*)
VolltextVPRRS 2020, 0171
OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2018 - 17 Verg 2/18
1. Jedenfalls einzelne Wochenend- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nach den §§ 134 Abs. 2 Satz 2, 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht (Abgrenzung zu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16 = IBRRS 2016, 2764).*)
2. Leistungsverzeichnis und Angebot sind der Auslegung zugänglich. Ergibt sich danach eine Unvollständigkeit des Angebots, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen. Hier: Sog. "0 Euro-Position".*)
3. Eine vergaberechtliche Pflicht zur Preisprüfung sieht § 60 VgV - wie Art. 69 RL 2014/24/EU - nur für ungewöhnlich niedrige Preise vor. Ungewöhnlich hohe Preise sind allenfalls haushaltsrechtlich einer Prüfung zu unterziehen. Haushaltsrechtliche Regelungen sind aber nicht bieterschützend.*)
VolltextVPRRS 2020, 0176
VK Hamburg, Beschluss vom 04.12.2019 - BR 60.29-319/2019.004
1. Die Prüfung, ob ein Preis unangemessen niedrig ist, muss auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung beruhen.
2. Kommt der Aufraggeber zu dem Schluss, dass der Einkaufspreis als solcher plausibel erscheint, jedoch der Materialkostenansatz unter Berücksichtigung der Anzahl der Bohrlöcher und der Bohrtiefe für die konkrete Sondierfläche unterkalkuliert ist, darf er nicht von einer ordnungs- und vertragsgemäßen Auftragserledigung ausgehen.
VolltextVPRRS 2020, 0175
VK Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29-319/2019.005
1. Der öffentliche Auftraggeber muss nur fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Bieter bei der Vergabe berücksichtigen und darf deshalb von den potenziellen Bietern die Abgabe einer Eigenerklärung über die Eignung verlangen und zum Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen fordern.
2. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist stattdessen auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden.
3. Genügen diese nicht den Ausschreibungsunterlagen, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern.
VolltextVPRRS 2020, 0162
OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2020 - 1 U 772/19
1. Wird im Rahmen einer Ausschreibung (Umbau Kindertagesstätte) die anbietende Firma zur Einreichung (weiterer) Unterlagen bis zu einem datumsmäßig bestimmten Termin aufgefordert, so kann diese, auch wenn der Submissionstermin (Angebotseröffnung) bereits stattgefunden hat, innerhalb dieses Zeitraums nachgeforderte und auch bereits eingereichte Unterlagen zurückfordern bzw. neue einreichen.*)
2. Die mit dem Vergabeverfahren betraute Stelle muss die eingereichten Unterlagen nach Datum, ggfls. nach Reihenfolge der Einreichung kennzeichnen, damit jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind.*)
3. Ist die Reihenfolge für die mit der Durchführung des Verfahren betraute Architektin feststehend, so ist eine Pflichtwidrigkeit, die unzutreffende Mitteilung, dass die aktuelle Unterlage nicht feststellbar sei, was dann zum Ausschluss des Bieters führt, der Vergabestelle über § 278 BGB zuzurechnen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0160
VK Saarland, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 VK 01/19
1. Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer Aktenführung, sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an Aktenklarheit und Aktenwahrheit genügen muss. Die Grundsätze der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten sind zu beachten.*)
2. Zur Vermutung eines Interessenkonflikts i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV genügt eine aktuelle Beratungstätigkeit für den Bieter. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf eine konkrete mandatsbezogene Tätigkeit im konkreten Vergabeverfahren an. Auf eine subjektive Komponente im Sinne einer sich manifestierenden Befangenheit des Bevollmächtigten des Antragsgegners kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.*)
3. Gelingt die Widerlegung der Vermutung nicht, greift das Mitwirkungsverbot schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 VgV ein, ohne dass es im Einzelfall auf die Ursächlichkeit der Mitwirkung für einen möglichen Schaden auf Bieterseite ankommt. Eine andere Wertung würde den Bieterschutz unterlaufen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0156
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 VK LSA 16/19
Es reicht eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache nicht isoliert aus, um die vorzeitige Gestattung einer Zuschlagserteilung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier u. a., dass bereits jegliche Baustellen auf Autobahnen für den Schnellverkehr und der inzwischen unverzichtbaren Mobilität des Schwerverkehrs mit einer entsprechenden Fahrstreifenreduzierung von 3 auf 2 ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt. Es besteht die Gefahr, dass der in Rede stehende Autobahnabschnitt nicht bis zum Beginn der Wintermonate fertiggestellt werden kann. Transportable Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfüllen nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, so dass diese die Schutzwirkung für einen dauerhaften Einsatz selbst bei reduzierter Geschwindigkeit nur eingeschränkt gewährleisten können. Die Interimsmarkierungen sind nicht für einen längeren Winterbetrieb tauglich.*)
VolltextVPRRS 2020, 0152
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Verg 18/19
1. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur dann zulässig, wenn wegen der äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die vorgeschriebenen Regelfristen nicht eingehalten werden können.
2. Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Voraussetzungen der Ausnahme trägt der öffentliche Auftraggeber, wobei diese Ausnahmeregelungen sehr eng auszulegen sind und eine sorgfältige Abwägung, Begründung und umfassende Dokumentation erfordern.
3. Dringliche und zwingende Gründe kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Äußerste Dringlichkeit kann regelmäßig nicht mit bloßen wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.
VolltextVPRRS 2020, 0149
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 Verg 7/19
Wird ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, ist es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.*)
VolltextVPRRS 2020, 0147
OLG München, Beschluss vom 20.01.2020 - Verg 19/19
1. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will, auch wenn ihm redliche und interessensgerechte Absichten zu unterstellen sind.
2. "Kann" der Verstoß gegen eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach sich ziehen, darf dies von einem verständigen Bieter nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftraggeber hinsichtlich einer Ausschlussentscheidung ein Ermessen eröffnet wird.
3. Kartellrechtliche Missbrauchsvorwürfe nach § 19 bzw. § 20 GWB sind im Rahmen einer vergaberechtlichen Inzidentprüfung dann zu berücksichtigen, wenn ein Kartellrechtsverstoß feststeht oder ohne weitere zeitaufwendige Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber gegen das sog. Anzapfverbot nach § 19 GWB verstoßen hat und sich daraus relevante Rechtsverletzungen des Bieters ergeben haben.
VolltextVPRRS 2020, 0143
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020 - VK 2-9/20
1. Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in das Verfahrensstadium vor dessen Bekanntmachung entspricht einer vollständigen Aufhebung.
2. Will der Auftraggeber mit der Aufhebung eigene Verfahrensfehler korrigieren und die Zuschlagskriterien klarstellen, um eine rechtmäßige Angebotswertung zu gewährleisten, ist eine Aufhebung nur dann zulässig, wenn ein Aufhebungsgrund gem. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 vorliegt.
3. Die unterlassene Weiterleitung von Bieterfragen und -antworten stellt einen schwer wiegenden Verfahrensfehler dar und berechtigt den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2020, 0137
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020 - VK 2-5/20
1. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist bei unveränderter Beschaffungsabsicht nur zulässig, wenn ein im Gesetz genannter Aufhebungsgrund vorliegt.
2. Die Korrektur wertungsrelevanter Verfahrensfehlern ist ein solcher Grund, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Auskünfte über die Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen. Dazu gehört insbesondere auch, dass Bieterfragen sowie die Antworten hierauf allen Wettbewerbsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen, um eine einheitliche Informationsbasis für alle Bieter zu gewährleisten.
4. Auch eine Nicht-Weitergabe von Information an alle Bieter stellt für sich genommen einen sachlichen Grund für die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens dar.
VolltextVPRRS 2020, 0136
VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 - 250-4002-21/2020-E-002-IK
1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn keinem Angebot wegen unangemessen hohen Preises der Zuschlag erteilt werden kann.
2. Der Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Angebote anderer Bieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein.
3. Für einen zulässigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem gebotenen Preis müssen das der Kostenschätzung zu Grunde liegende Leistungsverzeichnis sowie das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung übereinstimmen. Zudem müssen die bei der Kostenschätzung gewonnenen Ergebnisse als vertretbar erscheinen.
4. Bei der Frage der Angemessenheit des Preises ist auf den Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen.
Volltext