Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0231VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2007 - 1 VK 7/07, 8/07
1. Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird.
2. Unter Erklärungen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A fallen alle Erklärungen, die sowohl den Inhalt als auch die rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen der zu erbringenden Leistung betreffen. Hierzu gehört auch die Urkalkulation, die die Preisermittlung im Detail festhält.
3. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen (z.B. die Urkalkulation) fehlen, sind zwingend auszuschließen. Die Gleichbehandlung ist nur gewährleistet, wenn alle Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Darauf, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt, kommt es nicht an.
4. Einem Antrag auf Gestattung des Zuschlags ist nur dann zu folgen, wenn das Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit von besonderem Gewicht ist.
5. Eine Vergabestelle hat Verzögerungen, welche durch Nachprüfungsanträge eintreten können, von vornherein in ihrem Zeitplan zu berücksichtigen. Sie kann den Anspruch auf effektiven Rechtschutz nicht dadurch unterlaufen, dass sie Zeiten für Nachprüfungsanträge unberücksichtigt lässt.
VolltextVPRRS 2007, 0230
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2007 - 1 VK 6/07
1. Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird.
2. Für ein Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB genügt nicht allein die Kenntnis der den Vergaberechtsverstoß tragenden tatsächlichen Gegebenheiten; es muss vielmehr zumindest die laienhafte Wertung hinzukommen, dass es sich um einen Rechtsverstoß handelt.
3. Ein Ingenieurbüro, das die Leistungsphasen 1 - 7 nach § 55 HOAI (insbesondere auch die Ausführungsplanung) für ein Ingenieurbauwerk durchgeführt hat, verfügt mit Blick auf eine Ausschreibung der Objektplanungsleistungen für dieses Ingenieurbauwerk nach § 55 HOAI Leistungsphasen 8 + 9 sowie die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI über einen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Bietern, der ausgeglichen werden muss.
4. § 4 Abs. 5 VgV ist in VOF-Verfahren entweder unmittelbar oder jedenfalls analog anwendbar.
5. Der Nachweis des Ausgleichs des Wissensvorsprungs eines Bewerbers obliegt dem Auftraggeber. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
6. Der Auftraggeber hat den Bewerbern in einem VOF-Verfahren einen ausreichenden Zeitraum zum Ausgleich eines Wissensvorsprungs eines konkurrierenden Bewerbers einzuräumen.
7. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fragen, die er in dem Verhandlungsgespräch zu stellen beabsichtigt, den Bietern bekannt zu geben.
VolltextVPRRS 2007, 0229
OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2007 - 9 Verg 3/07
1. Im Ansatz steht es der Vergabestelle frei, nach ihren Vorstellungen Inhalt und Umfang der auszuschreibenden Leistung zu bestimmen. Verbietet sich bei funktionaler Betrachtung der mit dem Beschaffungsvorhaben verfolgten Ziele und Zwecke eine Zerlegung des Auftrags in Teil- bzw. Fachlose, ist für eine einzelfallorientierte Berücksichtigung mittelständischer Interessen im Sinne des § 97 Abs. 3 GWB ("angemessen zu berücksichtigen") kein Raum.*)
2. Kommt es der Vergabestelle bei der Ausschreibung von Beratungsdienstleistungen zur Planung und fachbegleitenden Durchführung eines PPP-Projekts (Public-Private-Partnership) gerade auf ein interdisziplinäres Projektmanagement des Bewerbers an, wird eine losweise Ausschreibung nach rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Beratungssegmenten dem Ziel einer Integration der einzelnen Sparten nicht gerecht.*)
3. Lässt der nach den Ausschreibungsbedingungen einheitlich zu vergebende Auftrag eine Teilung zu, ist fallbezogen abzuwägen, ob die Vergabestelle aufgrund besonderer Umstände - namentlich zur Vermeidung von Nachteilen wirtschaftlicher oder technischer Art - von einer losweisen Vergabe absehen darf oder ob insoweit dem Interesse kleiner und mittelständischer Unternehmen an einer qualitativ oder quantitativ begrenzten Bewerbung (vgl. §§ 97 Abs. 3 GWB, § 4 Abs. 5 VOF) - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (§§ 97 Abs. 2 GWB, 4 Abs. 2 VOF) - der Vorzug gebührt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0228
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2007 - 1 VK LVwA 4/07
1. Ausschlaggebend für die Bewertung der Angebote sind die in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen bezeichneten Nachweise und Erklärungen zur Eignungsprüfung. Es kommt hier somit ausschließlich darauf an, dass das Anforderungsprofil des Auftraggebers durch die Bekanntmachung und die Verdingungsunterlagen transparent gemacht worden ist.*)
2. Auch die Leistungsbeschreibung ist ein unverzichtbarer Erklärungsinhalt jeden Angebotes.*)
3. Im Beschluss des BGH v. 26.09.2006, X ZB 14/06 wird von einem gleichartigen Mangel ausgegangen. Eine Aufhebung ist dann geboten, wenn die Angebote sämtlicher konkurrierender Bieter auf der gleichen oder einer früheren Wertungsstufe auszuschließen sind.*)
VolltextVPRRS 2007, 0226
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 VK LVwA 41/06
Gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sind jene Angebote, die den Erfordernissen zur Feststellung des Vorliegens der zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht genügen, von der weiteren Wertung auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0225
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 VK LVwA 39/06
1. Die Reduzierung des Vergabeumfanges während des Vergabeverfahrens hat keine gebührenrechtlichen Auswirkungen.*)
2. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine mögliche Erhöhung der regelmäßigen Höchstgebühr nicht angemessen.*)
3. Keine weitere Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aufgrund des Aufwandes der Vergabekammer sowie der Rückziehung des Antrages erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung.*)
VolltextVPRRS 2007, 0224
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 VK LVwA 29/06
1. Eine de-facto-Vergabe liegt nicht vor, da drei Angebote in den wiederholten Wettbewerb aufgenommen wurden, so dass die erkennende Kammer hier vom Vorliegen eines Verhandlungsverfahren ausgehen musste.*)
2. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A dürfen bei der nachträglichen Eignungsprüfung nur solche Umstände herangezogen werden, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen.*)
3. Das in § 24 Nr. 3 VOB/A verankerte grundsätzliche Verbot anderer Verhandlungen dient dem Wettbewerbsgedanken und dem Gleichbehandlungsgebot. Dürften einerseits die Bieter insbesondere ihre Angebotspreise, andererseits die Auftraggeber den Leistungsinhalt durch Herausnahme von Leistungspositionen verändern, so würde das Wettbewerbsergebnis insgesamt verfälscht. Wären Preisverhandlungen generell möglich, würde dies zu unerlaubten Preisabsprachen der Bieter führen. Des Weiteren hätte der Auftraggeber die Möglichkeit, Bieter gegeneinander auszuspielen und Angebotspreise nachträglich zu drücken.*)
VolltextVPRRS 2007, 0221
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2007 - 4 AR 24/07
Bei dem Rechtsstreit wegen fehlerhafter Vergabe von Bauleistungen handelt es sich um eine schlichte bürgerlich-rechtliche Streitigkeit und nicht um eine Kartellsache.
VolltextVPRRS 2007, 0220
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2007 - 21.VK-3194-19/07
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Vergabeunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A sind Angebote von Bietern auszuschließen, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich zwei über eine Holding verbundene Firmen jeweils am Wettbewerb beteiligt haben oder dass sich diese Bieter z.T. der gleichen Nachunternehmer bedienen. Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A ist vielmehr, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede mit einem konkreten Nachweis belegt wird.*)
3. Nach § 25a Nr. 3 VOB/A kann der Auftraggeber nur Nebenangebote berücksichtigen, die die von ihm verlangten Mindestbedingungen erfüllen.*)
4. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich. Es kann nur überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.*)
5. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts ergibt sich aus der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bieter und dem Rechtsschutzinteresse des Akteneinsicht begehrenden Bieters unter Berücksichtigung des Transparenzgebots im Vergabeverfahren und des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 111 Abs. 2 GWB).*)
VolltextVPRRS 2007, 0219
VK Sachsen, Beschluss vom 24.05.2007 - 1/SVK/029-07
1. § 22 Nr. 3 b Satz 2 VOL/A fordert, dass die Angebote nach Öffnung üblicherweise durch Datierung und Lochung in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet werden. Dies soll verhindern, dass nachträglich einzelne Bestandteile der Angebote ausgetauscht oder entfernt und damit die Angebote manipuliert werden. Die im Sinne vom § 22 VOL/A unterlassene Kennzeichnung der vorgelegten Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, der objektiv selbst durch eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens auf den Zeitpunkt der Angebotseröffnung ein rechtmäßiges Vergabeverfahren nicht mehr erwarten lässt, denn damit können die entsprechend § 22 Nr. 3 VOL/A erforderlichen Feststellungen durch den Auftraggeber nicht mehr zweifelsfrei getroffen werden.*)
2. Nach § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind die Angebote und ihre Anlagen sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Es liegt diesbezüglich ein schwerwiegender Vergaberechtsverstoß vor, wenn ein mit der Projektsteuerung beauftragter Externer die Angebote in die Betriebsräume eines Unternehmens verbringt, für das er hauptberuflich tätig ist und das im Rahmen einer Konzernbeteiligung als potentieller Lieferant für die von den Bietern angebotenen Leistungen in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dem Auftraggeber mangels gefertigter Kopien auch gar nicht mehr möglich ist, festzustellen, ob die vorliegenden Angebote tatsächlich den abgegebenen Angeboten entsprechen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0217
VK Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2006 - 1 VK 51/06
1. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn der antragstellende Bieter aus den vorgebrachten Vergaberechtsverstößen keinen Schaden erleiden kann.
2. Zwar kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen selbst bei nicht wertbaren Angeboten die Antragsbefugnis von Bieterinteressenten bejaht werden; aber nur unter der Voraussetzung, dass der gerügte Vergaberegelverstoß eine faktische Minderung der Chancen auf den Zuschlag verursacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn er die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibungsbedingungen betrifft.
VolltextVPRRS 2007, 0215
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 VK 53/06
1. Bei Bestehen einer Rügeobliegenheit muss in der Begründung des Nachprüfungsantrages dargelegt werden, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, § 108 Abs. 2 GWB. Soweit diese Darlegung im nicht enthalten ist, ist der Antrag offensichtlich unzulässig.
2. Nach § 98 Nr. 2 GWB ist öffentlicher Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts, die gegründet worden ist, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und die eine besondere Staatsnähe aufweist. Für die Staatsnähe bedarf es einer überwiegenden Finanzierung seitens der öffentlichen Hand oder der Leitung oder Aufsicht des Staates bzw. seiner nachgeordneten Stellen.
VolltextVPRRS 2007, 0213
VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2005 - 1/SVK/137-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0212
VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2005 - 1/SVK/141-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0211
VK Sachsen, Beschluss vom 02.12.2005 - 1/SVK/138-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0210
VK Sachsen, Beschluss vom 19.08.2005 - 1/SVK/096-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0209
VK Sachsen, Beschluss vom 26.01.2005 - 1/SVK/159-05
Ist das ursprüngliche Vorhandensein einer Unterschrift auf dem Angebot zwischen Antragsteller und Beigeladenem streitig, so ist der Beweis von denjenigen zu führen ist, der sich auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A beruft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in einem solchen Fall eine Negativtatsache d.h. das ursprünglich Nichtvorhandensein einer objektiv vorhandenen Unterschrift bewiesen werden müsste.*)
VolltextVPRRS 2007, 0208
VK Sachsen, Beschluss vom 11.03.2005 - 1/SVK/096-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0206
VK Sachsen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1/SVK/028-07
1. Eine Rüge, dass durch das Leistungsverzeichnis dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werde, muss im Zuge der mit Ausarbeitung des eigenen Angebots gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.*)
2. Ein Bieter, der mehrfach vorbehaltlos seine Zustimmung zu einer Bindefristverlängerung abgibt, kann zu einem späteren Zeitpunkt mit vergaberechtlichen Einwendungen, die auf der Bindefristverlängerung beruhen nicht mehr gehört werden. Der Vortrag, die Vergabestelle beabsichtige ein Angebot zu bezuschlagen, dass sowohl aufgrund einer Verschiebung des ursprünglichen Bauzeitraums wesentlich vom Ausschreibungsgegenstand abweiche als auch aufgrund extrem gestiegener Stahlpreise unauskömmlich sei, ist somit entsprechend § 107 Abs. 3, Satz 1 GWB präkludiert.*)
3. Der Umstand, dass im Laufe eines Vergabeverfahrens mehrfach die Bindefrist verlängert wurde rechtfertigt für sich genommen nicht die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Vielmehr genießt nach gefestigter Rechtsprechung ein Bieter im Interesse einer fairen Risikobegrenzung sogar Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance durch zusätzliche Risiken vollständig beseitigt wird, die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Der Bieter darf vielmehr darauf vertrauen, dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen Gründen als den in § 26 VOB/A genannten beendet. Dies gilt um so mehr, je weiter fortgeschritten das Verfahren ist.*)
VolltextVPRRS 2007, 0205
VK Sachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 1/SVK/027-07
1. Ein Bieter, der mehrfach vorbehaltlos seine Zustimmung zu einer Bindefristverlängerung abgibt, kann zu einem späteren Zeitpunkt mit vergaberechtlichen Einwendungen, die auf der Bindefristverlängerung beruhen nicht mehr gehört werden. Der Vortrag, die Vergabestelle beabsichtige ein Angebot zu bezuschlagen, dass sowohl aufgrund einer Verschiebung des ursprünglichen Bauzeitraums wesentlich vom Ausschreibungsgegenstand abweiche als auch aufgrund extrem gestiegener Rohstoffpreise unauskömmlich sei, ist somit entsprechend § 107 Abs. 3, Satz 1 GWB präkludiert.*)
2. Der Umstand, dass im Laufe eines Vergabeverfahrens mehrfach die Bindefrist verlängert wurde rechtfertigt für sich genommen nicht die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Vielmehr genießt nach gefestigter Rechtsprechung ein Bieter im Interesse einer fairen Risikobegrenzung sogar Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance durch zusätzliche Risiken vollständig beseitigt wird, die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Der Bieter darf vielmehr darauf vertrauen, dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen Gründen als den in § 26 VOB/A genannten beendet. Dies gilt um so mehr, je weiter fortgeschritten das Verfahren ist.*)
VolltextVPRRS 2007, 0204
VK Sachsen, Beschluss vom 21.02.2005 - 1/SVK/08-05
1. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber als Hilfsmittel zur Prüfung und Beurteilung der Eignung von Bietern in den Ausschreibungsbedingungen von den Bietern zu erfüllende Mindestanforderungen aufstellt, ist er auch selbst daran gebunden, auf die Einhaltung dieser Mindestanforderungen zu achten, und darf nicht zu Gunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäre gegenüber anderen Bietern, die ihrerseits die Mindestanforderung erfüllen, ein Vergaberechtsverstoß, den sie gemäß den § 97 Absatz 7, § 107 ff. GWB mit einem Nachprüfungsantrag geltend machen könnten.
2. Dementsprechend ist ein Bieter auszuschließen, der ein gefordertes mikrobiologisches Gutachten seinem Angebot nicht beifügt; auch wenn der Auftraggeber nachträglich meint, die Abforderung eines solchen Gutachtens sei unsinnig, da hierdurch das offene Leistungsverzeichnis wieder auf eine bestimmte Herstellerangabe reduziert werden würde.
VolltextVPRRS 2007, 0203
VK Sachsen, Beschluss vom 24.02.2005 - 1/SVK/005-05
1. Zu den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers.
2. Die Ausschreibung ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB aufzuheben ist, wenn die Vergabestelle zwingende Normen wie die Kennzeichnungspflicht der Angebote im Rahmen der Eröffnung nach § 22 Nr. 3 b VOB/A verletzt und dadurch der ordnungsgemäße Wettbewerb nicht mehr gewährleistet werden kann.
3. Im Vergabevermerk sind die Gründe so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden bei Kenntnis der Angebotsinhalte deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, warum gerade auf das betreffende Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Mängel in der Erkennbarkeit und in der Nachvollziehbarkeit in diesem Bereich gehen daher zu Lasten des Auftraggebers.
4. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend oder fehlerbehaftet ist, zu wiederholen ist.
VolltextVPRRS 2007, 0201
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 06.06.2007 - 2 O 198/07
1. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nur eingeschränkter Primärrechtsschutz gegeben.
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG oder § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat (GG Art. 3).
VolltextVPRRS 2007, 0200
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.05.2007 - 21.VK-3194-20/07
1. Die Bewerbung der Antragstellerin um den Auftrag kann nicht erfolgreich sein, wenn das von ihr abgegebene Angebot durch die unterlassene, von der Vergabestelle geforderte Aufgliederung der Einheitspreise in Lohn- und Materialkosten gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A verstößt und damit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung der Angebote auszuschließen ist.*)
2. Auch im Vergaberecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Auslegung von Angeboten (§ 133 BGB).*)
3. Der bloße Umstand, dass die Beigeladene ein günstigeres Angebot als die Antragstellerin abgegeben hat, ist kein Indiz für ein Unterkostenangebot.
§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers und entfaltet nur in Verbindung mit der bieterschützenden Vorschrift des § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen hat, seine Drittschutzwirkung (OLG Düsseldorf 04.09.2002 Verg 37/02). Ein Angebot mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann demnach nur ausgeschlossen werden, wenn es mit der zielgerichteten Absicht eines Verdrängungswettbewerbs abgegeben wurde.*)
4. Wenn an der Ausschreibung mindestens ein wertungstaugliches Angebot eines anderen Bieters teilnimmt und das eigene Angebot des Antragstellers dem zwingenden Ausschluss vom Wettbewerb unterliegt, ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. In einer solchen Konstellation ist ein Eingriff seitens der Vergabeprüfungsinstanzen in das Ausschreibungsverfahren nach bisher einhelliger Auffassung der Vergabesenate ausgeschlossen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0199
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2006 - 2 VK 28/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0198
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2006 - 2 VK 26/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0194
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07
1. Lässt sich nicht klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Bieter auszuschließen, geht diese Nichterweislichkeit jedenfalls dann nicht zu Lasten des Bieters, wenn sie im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegt.*)
2. Zur Auslegung eines schriftlichen Vertragsangebots im Verhandlungsverfahren.*)
3. Wer in der abschließenden Entscheidung unterliegt, hat die Kosten eines Eilverfahrens (hier: § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) dann nicht zu tragen, wenn der Eilantrag aus Gründen erfolglos geblieben ist, die ihm nicht zuzurechnen sind (z. B. Antragsrücknahme, unzulässiger Antrag).*)
VPRRS 2007, 0193
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07
Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.*)
VolltextVPRRS 2007, 0192
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.05.2007 - 1 Verg 1/07
Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
VolltextVPRRS 2007, 0190
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 VK 3/07
1. Zu den Bauleistungen zählen insbesondere auch die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen und Anlagenteile. Ein etwaiger hoher Lieferanteil nimmt dem Auftrag nicht den Charakter eines der VOB/A unterfallenden Bauauftrags.
2. Werden geforderte Erklärungen nicht abgegeben, so ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn die geforderten Erklärungen aus den übrigen Angaben des Angebots entnommen werden könnten.
3. Ein Bieter kann sich nicht auf einen Verstoß gegen § 13 VgV berufen, wenn sein Angebot zwingend auszuschließen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn zuschlagsfähige Angebote vorhanden sind.
4. Eine fehlende Bietererklärung führt zwingend zum Ausschluss.
5. Auch das Fehlen einer geforderten Gesamtpreisermittlung führt zwingend zum Ausschluss.
VolltextVPRRS 2007, 0189
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 1 VK 1/07
1. In Bezug auf die Preisangaben verlangt § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass jeder nach der Leistungsbeschreibung anzugebende Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag anzugeben ist, der für die betreffende Leistung beansprucht wird.
2. Ist in einer Position der Preis für die Baustelleneinrichtung anzugeben, so sind hier regelmäßig nicht die Kosten der Bauleitung mit einzukalkulieren.
3. In den Fällen, in denen das Leistungsverzeichnis keine eigene Position für die Baustellengemeinkosten vorsieht, sind diese durch Zuschläge auf die Einzelpositionen zu verteilen.
VolltextIBRRS 2007, 3019
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006 - 7 U 176/06
1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehme.*)
2. Die mit dem Stichwort "Sachwalterhaftung" bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0188
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2007 - 1 VK 83/06
1. Fehlen die geforderten Angaben zur Erläuterung des Bauablaufs, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A vor, ist der Auftraggeber gezwungen, das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0186
OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2007 - 13 Verg 1/07
1. Im Vergabeverfahren muss die Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sich auch auf den Anwaltszwang erstrecken.*)
2. Im Vergabeverfahren hat eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist für die sofortige Beschwerde nicht zu laufen beginnt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0185
OLG München, Beschluss vom 11.05.2007 - Verg 4/07
1. In einem Rügeschreiben kann die konkludente Verlängerung der Bindefrist liegen.*)
2. Der Senat lässt offen, ob § 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A eine bieterschützende Funktion beizumessen ist.*)
VolltextVPRRS 2007, 0184
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2007 - Verg W 13/06
1. Die Erstellung der Entwurfsplanung und daraus erlangte Kenntnisse führen grundsätzlich nicht zu wettbewerbswidrigen Vorteilen bei der Kalkulation von Überwachungsleistungen.
2. Kalkulationsfaktoren bei Bauüberwachungsleistungen sind die Bauzeit, innerhalb derer überwacht werden muss, die Größe des Bauvorhabens und die Art und Weise der Umsetzung der Ausführungsplanung durch den Bauherrn.
VolltextVPRRS 2007, 0182
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2007 - 1 VK 78/06
1. Die Wertung hat sich ausschließlich an den vorgegebenen Kriterien und der vorgegebenen Gewichtung zu orientieren. Wenn ein Auftraggeber zum Ergebnis gelangt, dass diese Vorgaben nicht dem Wohle der Bürger entsprechen, bleibt ihm allenfalls die Möglichkeit, das Vergabeverfahren im Rahmen des § 26 VOB/A oder außerhalb dieses Rahmens aufzuheben.
2. Die Prüfungskompetenz der Vergabekammer erstreckt sich auf die Frage, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung oder sachfremde Erwägungen verletzt hat, insbesondere ob von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen wurde.
3. Die Bindefristverlängerung stellt ein neues Angebot dar. Ein solches bleibt zwar unberücksichtigt, wenn es nach Ablauf der Angebotsfrist eingeht (VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 a). Anders jedoch, wenn die Ursache der Überschreitung der Angebotsfrist überwiegend dem Verantwortungsbereich des auftraggebers zuzurechnen ist (VOB/A § 22 Nr. 6 Abs. 1) - etwa wenn erst am letzten Tag der Bindefrist um deren Verlängerung ersucht wird.
VolltextVPRRS 2007, 0179
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2007 - VgK-06/2007
1. Ein zwingender Angebotsausschluss und eine damit verbundene Ermessensreduzierung auf Null ist in VOL-Verfahren nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Folge eines zwangsläufigen Ausschlusses bei Nichterbringung der geforderten Nachweise für die Bieter unmissverständlich in den Verdingungsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls ist der Auftraggeber gehalten, fehlende Nachweise im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A nachzufordern.
2. Kann der Bieter die versäumten Angaben und Erklärungen in seinem Angebot faktisch nicht mehr nachholen, kann das dem Auftraggeber durch § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A eingeräumte Ermessen nur dahingehend vergaberechtskonform ausgeübt werden, dass das Angebot des Bieters wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen wird.
3. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, von der Angebotswertung zwingend auszuschließen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt nicht nur dann vor, wenn der Bieter die Verdingungsunterlagen physisch (etwa durch Streichen oder Überstreichen etc.) verändert. Darüber hinaus liegt dann eine unzulässige Änderung vor, wenn der Bieter bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses etwas anderes anbietet als in der Ausschreibung verlangt war (hier: 60 l anstatt 40 l Behälter).
4. Wird anstelle des geforderten Vario-Systems (120-Liter-Korpus mit Einsatz) lediglich ein 120-Liter-Korpus mit fester, nicht revidierbarer Volumenreduzierung angeboten, stellt dies ebenfalls eine Abweichung von den Festlegungen der Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A dar.
5. Zu der Frage, wann eine Bietergemeinschaft wegen unzulässiger wettbewerbsbeschränkender Abrede auszuschließen ist.
VolltextVPRRS 2007, 0178
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2006 - Verg W 6/06
1. Wenn dem Antragsteller durch behauptete Vergaberechtsverstöße kein Nachteil entstanden ist, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet. Handlungen des Auftraggebers, die für den Antragsteller nur günstig sind, können nicht zum Anlass für ein Nachprüfungsverfahren genommen werden.
2. Es ist anerkannt, dass der Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand des Verfahrens machen kann, auch wenn sich der ursprüngliche Nachprüfungsantrag darauf zunächst nicht bezieht. Die Verpflichtung gemäß § 107 Abs. 3 GWB, den Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, greift dann nicht ein.
3. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag unzulässig war.
4. Zu der Frage, ob bei einer funktionalen Ausschreibung mit Pauschalpreisangeboten, diese vergleichbar sind, insbesondere wenn die Bieter mit unterschiedlichem personellen Aufwand kalkulieren.
5. Das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB schützt einen Bieter nicht davor, dass ein Auftraggeber im Wege einer freihändigen Vergabe übergangsweise oder Teile des ausgeschriebenen Auftrag vergibt. Deshalb ist die Vergabekammer und - im Beschwerdeverfahren - der Vergabesenat berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
VolltextVPRRS 2007, 0177
VK Hessen, Beschluss vom 11.04.2007 - 69d-VK-07/2007
1. Ein Angebot ist gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der geforderten Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters geeignet sind. Ein Beurteilungsspielraum seitens der Vergabestelle ist nicht gegeben. Sie muss auf die Einhaltung der von ihr bindend aufgestellten Mindestbedingungen achten und kann nicht zugunsten eines anderen Bieters hierauf verzichten. Ausgehend von der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02, verlangt der in § 97 Abs. 2 GWB normierte Gleichbehandlungsgrundsatz von dem Ausschreibenden, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Ein transparentes und auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn, lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht, vergleichbare Angebote gewertet werden.*)
2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A sind bei der Auswahl der Angebote nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Sicherheiten bieten. Dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Dies haben die Bieter in der erforderlichen Art und Weise beispielsweise durch Vorlage von Referenzen nachzuweisen.*)
3. Anhand von Referenzen und Umsatzzahlen will ein Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftragnehmer Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen. Er will also eine gewisse Leistungskonstanz durch die Anforderung entsprechender Nachweise erhalten. Wird bei der Vorlage von Referenzen auf die Tätigkeit anderer Firmen zurückgegriffen, so taugt dies nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters, weil damit nicht dokumentiert werden kann, dass sich dieser konkrete Bieter auch wirklich hinsichtlich der nachgefragten Leistungen am Markt bereits bewährt hat.*)
4. Die früheren Leistungen einer anderen Firma können nur dann die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für einen konkreten Auftrag belegen, wenn sichergestellt ist, dass diese den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der früheren Firma durchführen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einer Unternehmensleistung sowohl die Unternehmensleitung, die gesamte Betriebsorganisation und die Struktur des Unternehmens an sich maßgeblichen Anteil haben. Werden Referenzen vorgelegt, die sich auf Leistungen von "Fremdfirmen" beziehen, ist letztlich entscheidend, welche Personen an der Durchführung der Aufträge beteiligt waren, auf die sich diese Referenzen beziehen. Nur soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und der Mitarbeiter in der neu gegründeten Firma festgestellt werden kann, können die Referenzen der bisherigen Firma berücksichtigt werden. Denn nur bei einer derartigen Fallkonstellation kann der Auftraggeber sicher sein, dass die neu gegründete Firma die Gewähr dafür bietet, dass die bisherigen Leistungen des vorherigen Unternehmens und Referenzgebers auch weiterhin erbracht werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0176
VK Hessen, Beschluss vom 20.12.2006 - 69d-VK-61/2006
1. Bei der Kalkulation von Baustellengemeinkosten im Leistungsverzeichnis unter der OZ "Baustelle einrichten" sind andere als die für diese Tätigkeit erforderlichen Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Anderenfalls ist dort nicht der von der ausschreibenden Stelle verlangte Preis eingesetzt worden, sondern es wurden in dieser Position nicht berücksichtigungsfähige Kosten preiserhöhend eingerechnet.
Sieht ein Leistungsverzeichnis vor, dass "Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten, Pacht, Gebühren und dgl nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet" werden sollen, wurden aber gleichwohl die vollen Gehaltskosten für Schachtmeister, Bauleiter, Vermesser, Messgehilfe und Labor mit in die OZ "Baustelle einrichten" eingerechnet , ist auch der Teil an Gehaltskosten mit eingeflossen, der nicht für den Einsatz bei der Baustelleneinrichtung anfällt, sondern im Anschluss bei Betrieb und Vorhaltung entsteht und mit den Einheitspreisen der entsprechenden Teilleistungen vergütet werden soll.*)
2. Dies stellt einen Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A dar, der dem Bieter vorschreibt, Preise und sonstige Erklärungen so wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, vollständig und zutreffend anzugeben. Der solcherart angebotene Preis entspricht jedoch nicht dem beschriebenen Leistungsumfang. Er bezieht darüber hinausgehende Leistungsbestandteile mit ein und ist damit gemessen an der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses unzutreffend. Dies hat zwingend den Angebotsausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zur Folge.*)
3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Ausschlusstatbestand nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen unzutreffender oder fehlender Erklärungen im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, gem. § 97 Abs. 1 S. 2 GWB auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist deshalb jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und zutreffend anzugeben.*)
VolltextVPRRS 2007, 0175
VK Hessen, Beschluss vom 04.12.2006 - 69d-VK-58/2006
1. Die Aufhebung einer Ausschreibung und die Neuausschreibung desselben Gegenstandes können mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden, wenn in Bezug auf beide Gegenstände der Überprüfung die Voraussetzungen des § 108 GWB erfüllt sind.*)
2. Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein gegen die Neuausschreibung desselben Gegenstandes gerichteter Nachprüfungsantrag endgültig unzulässig ist oder wäre.*)
3. Gemäß § 107 Abs. 3 GWB müssen nur solche Sachverhalte gerügt werden, bei denen die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB nicht von vornherein ausgeschlossen ist.*)
4. Schreibt die Vergabestelle nach der Aufhebung einer vorangegangenen Ausschreibung denselben Gegenstand erneut aus, besteht eine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB erst, wenn der Bieter einen Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung der vorangegangenen Ausschreibung gestellt hat.*)
5. Nachunternehmer bei Bauaufträgen ist nur, wer dem Auftraggeber das Werk anstelle des Bieters verschafft (§ 633 BGB). Dies setzt wegen § 946 BGB in der Regel eine Tätigkeit des Nachunternehmers vor Ort, d.h. auf der Baustelle voraus.*)
VolltextVPRRS 2007, 0173
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2007 - VK 1-26/07
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine "überwiegende Finanzierung" im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB liegt auch dann vor, wenn der Staat die Finanzierung in Form von Beiträgen der Bürger und der Arbeitgeber kraft Gesetzes garantiert. § 98 Nr. 2 GWB setzt keine direkten Zuwendungen des Staates voraus.
3. Der 4. Teil des GWB wird nicht durch § 69 SGB V verdrängt.
VolltextVPRRS 2007, 0172
VK Hamburg, Beschluss vom 22.03.2007 - VK BSU-1/07
1. Es ist keine Frage der Zulässigkeit bzw. der Antragsbefugnis, ob das eigene Angebot wegen fehlender Nachweise auszuschließen ist. Der Zugang zum Nachprüfverfahren vor den Vergabekammern wird dadurch nicht verwehrt. Die Frage des Ausschlusses ist eine Thematik, die in der Begründetheit zu behandeln ist.
2. Eine Aufhebung der Ausschreibung kann dann die richtige Entscheidung sein, wenn das Vergabeverfahren von Beginn an durch Vergaberechtsverstöße geprägt ist oder eine vergaberechtskonforme Wertung der vorliegenden Angebote und ein entsprechender Zuschlag auf der Grundlage der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich ist. Eine Aufhebung kann auch dann die zutreffende Entscheidung sein, wenn die Preisermittlungsgrundlagen in den Verdingungsunterlagen unklar waren.
3. Es handelt sich um einen gleichartigen Mangel, wenn die Vergabestelle ausdrücklich auf den Ausschluss bei Nichtbeibringung eines geforderten Nachweises hinweist und hinsichtlich der Rechtsfolge nicht zwischen der Art des Nachweises differenziert.
4. Leiden alle Angebote im Wettbewerb unter einem solchen gleichartigen Mangel, ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren zu bejahen, wenn der Zuschlag dennoch erteilt werden soll.
VolltextVPRRS 2007, 0171
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2007 - VK-3/2007-B
1. Bieter haben kein subjektives Recht auf Ausschluss eines Unterkostenangebotes.
2. Bieter haben jedoch ein subjektives Recht darauf, dass der Auftraggeber im Rahmen einer vollständigen Wertung ein Niedrigpreisangebot dahingehend überprüft, ob eine wirtschaftliche und ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet ist.
3. Erläutert ein Bieter auf Nachfrage der Vergabestelle die Auskömmlichkeit seines Angebotspreises nicht oder nicht ausreichend, ist dessen Angebot vom weiteren Verfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0170
VK Bund, Beschluss vom 26.02.2007 - VK 2-9/07
1. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren steht der Ablauf der Bindefrist nicht entgegen.
2. Das Betreiben des Nachprüfungsverfahrens ist als stillschweigende Verlängerung der Bindefrist bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zu werten.
3. Die Bindefrist kann nachträglich durch eine Abrede zwischen dem Bieter und dem Auftraggeber verlängert werden.
4. Die Wertung eines zu 68% pauschalierten Angebots stellt keine unzulässige grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen im Verhandlungsverfahren dar, sofern es den Bietern unbenommen bleibt, mit ihren Angeboten hinsichtlich der Vergütungsart am Einheitspreismodell festzuhalten.
VolltextVPRRS 2007, 0169
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2007 - 11 Verg 11/06
Ein Bieter ist als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Rahmen gewillkürter Verfahrensstandschaft rüge- und antragsbefugt, sofern er seitens der Mitglieder der Bietergemeinschaft ermächtigt worden ist, das Nachprüfungsverfahren zu betreiben und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht.
VolltextVPRRS 2007, 0168
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2007 - VgK-16/2007
Eine Antragsbefugnis scheidet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann aus, wenn das Angebot des Antragstellers aus vergaberechtlichen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss und den Zuschlag nicht erhalten darf, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann.
VolltextVPRRS 2007, 0167
VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2007 - 1/SVK/011-07
1. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, in welchem Umfang dieser die Auswertung und Prüfung der Nebenangebote dokumentiert. Entscheidend aber wesentlich ist, dass er die tragenden Entscheidungsgründe, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Mindestanforderungen niedergelegt hat. Der Auftraggeber hat dabei der allgemeinen Dokumentationspflicht zu entsprechen, die sich aus dem Transparenzgebot entsprechend § 97 Abs. 1 GWB ergibt und eine Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen muss.
2. Die Bezeichnung eines eindeutigen Nebenangebots als „Sondervorschlag“ ist weder missverständlich, noch werden dadurch Verdingungsunterlagen geändert, noch wird es dem Auftraggeber durch die Wahl der Bezeichnung unmöglich gemacht, dieses Nebenangebot zu werten.
3. Wird mit dem Angebot die Abgabe bestimmter Unterlagen gefordert und enthält ein Nebenangebot diese Unterlagen nicht, so ist dieses Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn damit lediglich die Herstellung einer bestimmten Leitung aus einem anderen Material als es der Amtsentwurf vorsieht angeboten wird und es ansonsten mit dem Hauptangebot zusammen gewertet werden soll und dieser die geforderten Unterlagen enthält.
4. Soweit sich der Auftraggeber eineindeutig erklärt hat, so ist er an diese Erklärung im Verfahren gebunden. Für ihn besteht kein erneutes Wahlrecht für eine mögliche anders lautende Definition, da er sich der für ihn eingetretenen Selbstbindung zu unterwerfen hat.
5. Eine Entscheidung zur Verpflichtung eines Auftraggebers, einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu erteilen, wird von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur ausnahmsweise getroffen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn unter Beachtung aller bestehenden Wertungsspielräume des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.
VolltextVPRRS 2007, 0166
OLG Schleswig, Urteil vom 31.10.2006 - 3 U 28/05
1. Missachtet der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A, sind dennoch alle Erschwernisse vom Vertrag umfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter gerechnet werden musste.
2. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften der VOB/A scheiden in der Regel aus, wenn der Bieter den Verstoß bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.
3. Drängt der Auftraggeber auf die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins, kann darin keine - auch keine konkludente - Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B gesehen werden.
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