Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0062VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1456
1. Nach § 14 MFG sind am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen. Dazu sind die Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der Freihändigen Vergabe nach Menge oder Art in Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung ist die Ausschreibung und Vergabe von Generalunternehmerleistungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Zerlegung der Leistungen in Teillose nicht zulassen.
2. Es ist jedoch zulässig, dass in der Ausschreibung oder bei der Freihändigen Vergabe nach § 3 VOB/A einerseits gleichzeitig Angebote zu Teillosen, d. h. in der Regel nach Fachlosen, erbeten werden und andererseits zugleich ausdrücklich Gesamtangebote von Bewerbern über die Summe aller Teillose (Fachlose) zu Gesamtpreisen zugelassen werden.
VolltextVPRRS 2007, 0055
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 - 4 U 81/06
Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen.
VolltextVPRRS 2007, 0054
OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 423/06
1. Bestimmt die Leistungsbeschreibung, dass der Unternehmer 460 qm Pflaster aufnehmen, wieder verwendbare Steine säubern sowie sortiert auf der Baustelle lagern soll, und bestimmt sie zudem, dass er 460 qm Verbundsteinpflaster aus Steinen des Bestellers herstellen soll, so ergibt sich hinreichend deutlich, dass vorrangig die wiederverwendbaren und gesäuberten Pflastersteine verwendet werden sollen und eine Bezahlung für neue Steine nur verlangt werden kann, wenn die wiederverwendeten Steine nicht ausreichen.
2. Den Beweis für die fehlende Wiederverwertbarkeit der ausgebauten Pflastersteine hat der Unternehmer zu führen.
3. Zu der Frage, wann eine Bindung an die für die Entsorgung getroffene Preisabsprache nicht mehr gegeben ist.
4. Akzeptiert der Besteller die vorgetragenen Gründe für eine Verlängerung der Bauzeit nicht und besteht er auf der rechtzeitigen Fertigstellung der Bauleistung, so ist hierin noch keine Beschleunigungsanordnung zu sehen.
5. Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung, auf die die Leistungsbeschreibung ausdrücklich verweist, ist in erster Linie durch Auslegung des wirklichen Parteiwillens das von den Parteien tatsächlich Gewollte gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen. Verbleiben nach der Auslegung Widersprüche, sind diese dem Verfasser des Vertrages anzulasten, weil dieser den eigentlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
6. Kosten für die Räumung und Wiedereinrichtung der Baustelle wegen Hochwassers können vom Besteller nicht verlangt werden.
VolltextVPRRS 2007, 0053
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Verg W 7/06
Der Generalplaner ist zur Erbringung von Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung ungeeignet, wenn die Ausschreibungsunterlagen explizit auch die Überwachung der zuvor vergebenen Generalplanungsleistungen verlangen.
VolltextVPRRS 2007, 0052
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 VK 19/06
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bezwecken nicht, den Konkurrenten zu schützen, so dass dieser sich nicht auf deren Verletzung berufen kann.
3. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn unauskömmliche Angebote in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder hierdurch zumindest die Gefahr begründet wird, dass ein oder mehrere bestimmte Wettbewerber ganz vom Markt verdrängt werden, also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe.
4. Für die Prüfung der Eignung eines Bieters hat die Vergabestelle einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Die Überprüfung dieser vorausschauenden Wertung durch die Vergabekammer erstreckt sich deshalb lediglich darauf, ob die Vergabestelle die Grenzen ihres Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensunterschreitung, oder sachfremde Erwägungen verletzt hat. Die Kontrolle bezieht sich demgemäß auf die Frage, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt.
VolltextVPRRS 2007, 0051
OLG Rostock, Beschluss vom 20.09.2006 - 17 Verg 9/06
1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht.*)
3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2007, 0050
OLG Rostock, Beschluss vom 20.09.2006 - 17 Verg 8/06
1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht.*)
3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2007, 0049
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2005 - 8 U 125/04
Ändert der Bauunternehmer die mit dem Auftraggeber vereinbarte Ausführung einer Bauleistung (hier: Treppen in Fertigteilen statt in Ortbeton), kann er hierfür keine Vergütung verlangen.
VolltextVPRRS 2007, 0037
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2007 - VgK-33/2006
1. Kann ein potentieller Bieter, der kein eigenes Angebot abgegeben hat, schlüssig vortragen, dass er bei aus seiner Sicht erforderlicher Ergänzung und Korrektur der Verdingungsunterlagen in der Lage wäre, sich mit einem konkurrenzfähigen Angebot erfolgreich am Vergabeverfahren zu beteiligen, genügt dies für eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Es ist nicht erforderlich, dass der Bieter auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde.
2. Der Grundsatz, dass die Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise genau ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
3. Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt regelmäßig vor, wenn dem Auftragnehmer Risiken aufgebürdet werden, die er nach der in dem jeweiligen Vertragstyp üblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat.
VolltextVPRRS 2007, 0030
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2006 - Verg 25/06
1. Bei der Handwerksrolle im Sinne der §§ 6 ff. Handwerksordnung (HwO) handelt es sich um ein Berufsregister gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. f) VOB/A.
2. Die Vergabestelle ist verpflichtet, erneut in die Prüfung der Eignung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters einzutreten, wenn sich an der Eignung durch neue Tatsachen Zweifel ergeben.
VolltextVPRRS 2007, 0029
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2006 - Verg 19/06
1. Für die Vorlage eines Verfahrens nach § 124 Abs. 2 GWB wegen einer Divergenz ist erforderlich, dass die Rechtsfrage, in der von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wurde, entscheidungserheblich ist.
2. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind solche Angebote von der Wertung auszunehmen, die die nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A geforderten Preise nicht enthalten. Es handelt sich um einen zwingenden Ausschlussgrund.
3. Der Bieter ist gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nur verpflichtet, den Preis, den er vom Auftraggeber beansprucht, in das Leistungsverzeichnis einzutragen, nicht aber denjenigen, den sein Nachunternehmer im Falle der Auftragserteilung von ihm fordert.
4. Der Bieter kann einen niedrigen Angebotspreis dadurch erklären, dass er aufgebrochenes Abbruchmaterial im Auftragsfall einer weiteren Verwertung zuführen kann und den erwarteten Erlös in der Kalkulation "gegengerechnet" hat.
5. Der öffentliche Auftraggeber hat im Prinzip technikoffen auszuschreiben. Dem entspricht die Vergabestelle, wenn sie die aufgrund sachverständiger Beratung als technisch machbar in Betracht kommenden Bauarten parallel ausschreibt.
VolltextVPRRS 2007, 0028
EuGH, Urteil vom 18.01.2007 - Rs. C-220/05
1. Eine Vereinbarung, nach der ein erster öffentlicher Auftraggeber einem zweiten öffentlichen Auftraggeber die Errichtung eines Bauwerks überträgt, stellt einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung unabhängig davon dar, ob vorgesehen ist, dass der erste öffentliche Auftraggeber Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils davon ist oder wird.*)
2. Zur Bestimmung des Wertes eines Bauauftrags im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist der Gesamtwert des Bauauftrags aus der Perspektive eines potenziellen Bieters zu berücksichtigen, was nicht nur alle Beträge einschließt, die der öffentliche Auftraggeber zu zahlen hat, sondern auch alle Zahlungen von Dritten.*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht davon befreit, die in der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen einzuhalten, auch wenn die in Rede stehende Vereinbarung nach nationalem Recht nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden kann, die selbst die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers haben und ihrerseits gehalten sind, diese Verfahren für die Vergabe eventueller nachfolgender Aufträge durchzuführen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0027
VK Sachsen, Beschluss vom 16.11.2006 - 1/SVK/097-06
1. Es liegt in der Natur eines Verhandlungsverfahrens, dass sich die Angebote ständig bis zum "Last Order" durch Nachforderungen und Aufklärungsbegehen entsprechend den Wünschen eines Auftraggebers verändern. Dies kann ein Auftraggeber bei Umsetzung der vergaberechtlichen Grundsätze eines transparenten Wettbewerbes (§ 97 Abs. 1 GWB) unter strikter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 GWB) nur erreichen, wenn er sukzessive jeweils durch Fristsetzung die noch in der Wertung befindlichen Angebote durch die Bieter entsprechend seiner Vorgaben "nachbessern" lässt.*)
2. Angebote, die nach Fristablauf eingehen, sind keiner Wertung mehr zugänglich. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Auftraggeber nach Fristablauf allen Bietern eine Fristverlängerung gewährt, obwohl innerhalb der ursprünglichen Frist einige Angebote fristgerecht eingegangen waren.*)
VolltextVPRRS 2007, 0026
VK Sachsen, Beschluss vom 07.12.2006 - 1/SVK/100-06
Die telefonische Ankündigung, man werde die Entscheidung des Auftraggebers prüfen lassen, stellt nicht bereits eine vergaberechtliche Rüge dar. Eine Rüge muss klar und deutlich in der Weise formuliert sein, dass die Vergabestelle die Erklärung des Bieters unter Berücksichtigung aller Umstände als solche und als Aufforderung verstehen muss, einen beanstandeten Verstoß zu beseitigen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0025
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2006 - VgK-31/2006
1. Schreibt die Vergabestelle einen Auftrag gemäß § 3a VOB/A aus und gibt als zuständige Stelle für das Nachprüfungsverfahren bei der europaweiten Bekanntmachung die VK Lüneburg an, so ist sie hieran gebunden, auch wenn die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden sollten.
2. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betracht gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
3. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
VolltextVPRRS 2007, 0024
OLG Schleswig, Urteil vom 23.08.2005 - 3 U 76/03
1. Die bloße Erschwerung oder Verzögerung einer bereits bestehenden Leistungsverpflichtung (hier die sog. Unterhaltsbaggerung eines Schiffskanals) begründet allein noch keinen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Dieser setzt vielmehr eine leistungserweiternde oder -ändernde Anordnung des Auftraggebers voraus.
2. Erklärungen der Auftraggeber-Mitarbeiter im Aufklärungsgespräch gemäß § 24 VOB/A dürfen den Inhalt der Leistungsbeschreibung nicht abändern. Sie können daher regelmäßig nicht als Eingrenzung des Leistungsumfangs zu Gunsten des Bieters verstanden werden.
VolltextVPRRS 2007, 0022
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2006 - Verg 87/05
1. Der Rechtsirrtum eines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich eine Verfahrensbeteiligte nach § 85 Abs. 2 ZPO analog zurechnen lassen muss, schliesst nicht schlechthin die Wiedereinsetzung aus; entscheidend ist vielmehr, ob der Irrtum auf einer nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüften Rechtsauffassung beruht.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er auf Grund einer Rechtsauffassung von fristwahrenden Maßnahmen absieht, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder Kommentarliteratur eine Stütze findet. Bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtlage muss der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg gehen.
3. Bei unterschiedlicher Vergaberechtsprechung z.B. zu einem Anspruch des Antragsgegners auf Erstattung von Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren bei Antragsrücknahme ist die Einlegung eines Rechtsmittels notwendig.
VolltextVPRRS 2007, 0019
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2006 - Verg 49/06
1. Das Vergaberecht schreibt dem Bieter nicht vor, bestimmte Kosten in seiner Kalkulation zu berücksichtigen, mit anderen Worten wie er zu kalkulieren hat.
2. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, ein auf erste Sicht ungewöhnlich/unangemessen niedrig erscheinendes Angebot zu überprüfen, entfaltet eine bieterschützende Wirkung nur zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Preises von einem Ausschluss bedroht ist.
3. § 25 Nr. 2 VOL/A hat grundsätzlich keine dem Schutz des Mitbewerbers gegen den Billigbewerber dienende Wirkung.
4. Eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB an den Bundesgerichtshof ist mit dem Eilcharakter der im Verfahren über den Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu treffenden Entscheidung nicht zu vereinbaren.
VolltextVPRRS 2007, 0018
VK Hessen, Beschluss vom 14.12.2005 - 69d-VK-88/2005
1. Ein Angebot ist nicht deshalb auszuschließen, weil lediglich ein Prokurist das Angebot unterschrieben hat, da § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A lediglich das Unterschriebensein fordert, jedoch keine weitere Aussage trifft, wer unterschriftsbefugt ist.
2. Ein Angebot, das nicht die geforderten Angaben enthält, ist unvollständig und ist, dem Transparenzgebot Rechnung tragend, zumal es die geforderten Erklärungen nicht enthält, zwingend gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung der Angebote auszuschließen, auch wenn § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A als Sollvorschrift formuliert ist.
3. Rügt ein Bieter, ein Formular des Auftraggebers, sei hinsichtlich einzureichender Unterlagen missverständlich gewesen, kann er sich darauf nicht berufen, wenn die Einreichung seiner Unterlagen erkennen lässt, dass er die in Frage stehende Passage gelesen hat und auch die als Unklarheit gerügte Formulierung hätte verstehen müssen.
VolltextVPRRS 2007, 0016
VK Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - Vgk FB 6/05
1. Grundsätzlich stehen bei einem Vergabeverfahren konzernverbundene Schwesterunternehmen im Wettbewerb und sind jeweils auf eigene Kostenrechnungen angewiesen. Anderenfalls kann ausschließlich der Konzern ein Angebot machen. Bereits dann, wenn Schesternunternehmen bei ihren Kostenrechnungen und -kalkulationen ausschließlich an Konzernvorgaben gebunden sind, ist ein Wettbewerb allein hierdurch hinfällig. Beteiligt sich ein Unternehmen darüber hinaus in Form einer verdeckten Bietergemeinschaft, so ist die Abgabe eines weiteren Angebots aufgrund des internen Informationsvorsprungs ausgeschlossen.
2. Um die strikte vertrauliche Behandlung schriftlich zugegangener Angebote zu gewährleisten, sind diese beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen und bis zum Eröffnungstermin ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
3. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A impliziert nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Vergabeverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Es ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebots erstellt wird, da der Druck auf den Bieter, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuellen Gewinnzone zu kalkulieren, entfällt und er sich nur noch an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten muss.
4. Eine Doppelbeteiligung von Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht nicht vereinbar. Ein echter Wettbewerb wird nur dann gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebotsgrundlagen und -kalkulationen seiner Mitbewerber anbietet.
VolltextVPRRS 2007, 0015
VK Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - Vgk FB 5/05
1. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A impliziert nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Vergabeverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Es ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebots erstellt wird, da der Druck auf den Bieter, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuellen Gewinnzone zu kalkulieren, entfällt und er sich nur noch an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten muss.
2. Eine Doppelbeteiligung von Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht nicht vereinbar. Ein echter Wettbewerb wird nur dann gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebotsgrundlagen und -kalkulationen seiner Mitbewerber anbietet.
3. Grundsätzlich stehen bei einem Vergabeverfahren konzernverbundene Schwesterunternehmen im Wettbewerb und sind jeweils auf eigene Kostenrechnungen angewiesen. Anderenfalls kann ausschließlich der Konzern ein Angebot machen. Bereits dann, wenn Schesternunternehmen bei ihren Kostenrechnungen und -kalkulationen ausschließlich an Konzernvorgaben gebunden sind, ist ein Wettbewerb allein hierdurch hinfällig. Beteiligt sich ein Unternehmen darüber hinaus in Form einer verdeckten Bietergemeinschaft, so ist die Abgabe eines weiteren Angebots aufgrund des internen Informationsvorsprungs ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2007, 0012
VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2006 - VgK-18/2006
Die Vergabekammer kann zwar auf besonderen Antrag eines Antragstellers in einem Vergabenachprüfungsverfahren mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen, aber nur, wenn Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet sind und der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine Entscheidung nach § 115 Abs. 3 GWB verbessern könnte.
VolltextVPRRS 2007, 0010
VK Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2006 - VgK-11/2006
1. Der Rahmen der zulässigen Aufklärung des Angebotsinhalts gem. § 24 Nr. 3 VOB/A i. V. m. § 25 Nr. 5 VOB/A ist überschritten, wenn bei der Wertung von Nebenangeboten zugunsten eines anderen Bieters eine Kostenreduzierung in Ansatz gebracht wird, die so ausdrücklich vom Drittbieter nicht angeboten worden ist.
2. Eine nicht ausdrücklich angebotene zusätzliche Kostenreduzierung eines Drittbieters ist keine zulässige Aufklärung des Angebotsinhalts im Sinne des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, da der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln darf, um sich über Eignung eines Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie über die Angemessenheit der Preise zu unterrichten.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeberin Nebenangebote bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht berücksichtigt, da sich der Auftraggeber im Rahmen seines ihm durch § 25 Nr. 5 VOB/A eingeräumten Ermessens hält, wenn er im Rahmen der Angebotswertung zum Ergebnis kommt, dass die technische Gleichwertigkeit eines Nebenangebots im Vergleich zu den entsprechenden Positionen des Amtsentwurfs für das Hauptangebot nicht gegeben ist.
VolltextVPRRS 2007, 0009
VK Hessen, Beschluss vom 17.07.2006 - 69 d VK – 33/2006
1. Wenn sich aus den Bewerbungsbedingungen ergibt, dass Verpflichtungserklärungen von Nachunternehmen mit dem Angebot vorzulegen sind, ist es ausgeschlossen, dass diese noch nachgereicht werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle bezüglich der Form und des Inhalts der Verpflichtungserklärungen keine Vorgaben macht, sind die Nachunternehmen bei der Formulierung der Verpflichtungserklärungen frei, solange sich aus der Sicht des Empfängerhorizonts ergibt, dass die Erklärungen verbindlich sind.*)
3. Ein Bieter, dessen Angebot aus der Wertung ausgeschlossen wurde, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Aufhebung der Ausschreibung, wenn alle anderen Angebote rechtmäßig in der Wertung verblieben sind.*)
VolltextVPRRS 2007, 0008
VK Hessen, Beschluss vom 11.12.2006 - 69d-VK-60/2006
1. Eine Ausschreibung bestimmter Produkte ist nur ausnahmsweise zulässig.
2. Eine Ausschreibung eines bestimmten Produkts als Substitut für allgemeine Beschreibungen darf nicht ohne den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ erfolgen.
3. Die Begründung für die Ausschreibung eines bestimmten Produktes muss in der Vergabeakte dokumentiert werden.
VolltextVPRRS 2007, 0006
VK Sachsen, Beschluss vom 07.12.2006 - 1/SVK/099-06
1. Eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt immer dann vor, wenn der von der Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen vorformulierte (Abfrage-)Wille durch die aktive Handlung des Bieters verändert wird und einen anderen Inhalt bekommt. Lassen die Angebote im Ergebnis trotz unterschiedlicher Gestaltung noch eine vergleichende willkürfreie Wertung zu, ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen nicht gegeben.*)
2. Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie gem. § 17 Nr. 6 Absatz 2 VOL/A auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen. Grundlage der Regelung des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A wie auch der Parallelregelung in § 17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/A ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller Teilnehmer an einem Vergabeverfahren. Wichtige Auskünfte in diesem Sinne sind solche Mitteilungen über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung, die sich gerade als eine Folge von Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung darstellen. Unterlässt es die Vergabestelle diese Mitteilungen anderen Bietern auch zugänglich zu machen, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung oder zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand ab Vergabebekanntmachung führt.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber, der im Vorhinein Regeln für die Gewichtung von Zuschlagskriterien aufgestellt hat, ist verpflichtet, nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen mitzuteilen.*)
4. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist die Vergabekammer gehalten, die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung zu treffen. Dabei hat die Vergabekammer gem. § 110 Absatz 1 Satz 2 GWB darauf zu achten, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0002
VK Münster, Beschluss vom 15.11.2006 - VK 13/06
1. Die Überprüfung der Höhe des Schwellenwertes erfolgt von Amts wegen. Dabei errechnet sich der Gesamtauftragswert aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, allerdings abzüglich der Baunebenkosten der Kostengruppe 700 der DIN 276.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat grundsätzlich die Wahl, die beiden Leistungen (Planung und Ausführung) gemeinsam als einen Auftrag auszuschreiben oder getrennt zu vergeben. Nur für den Fall, dass ein Vertrag über beide Leistungen geschlossen wird, berechnet sich der Gesamtauftragswert nach den Planungsleistungen und den Bauleistungen.*)
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0506VK Sachsen, Beschluss vom 09.11.2006 - 1/SVK/095-06
1. Von einem gleichwertigen Mangel in Auslegung der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) ist dann auszugehen, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen Wertungsstufe auszuschließen ist. Eine Vergabestelle hat in Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf jeder Wertungsstufe den gleichen Maßstab an die Wertung der abgegeben Angebote zu legen. Dies stützt auch die Tatsache, dass unterschiedliche Wertungsstufen auch einen unterschiedlichen Maßstab der Bewertung erfordern.*)
2. Ein gleichwertiger Mangel liegt im Umkehrschluss auch dann vor, wenn das Angebot des sich auf die Gleichbehandlung berufenen Bieters auf einer späteren Wertungsstufe auszuschließen ist, Angebote andere Bieter hingegen bereits auf einer vorherigen Wertungsstufe auszuschließen sind. Insofern ist der Begriff gleichwertig als "mindestens" gleichwertig zu definieren.*)
VolltextVPRRS 2006, 0527
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2006 - 1 Verg 7/06
Eine Erstattung der der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten findet in Rheinland-Pfalz nicht statt.
VolltextVPRRS 2006, 0496
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 VK LVwA 28/06
1. Auch eine mündliche Äußerung kann als Rüge gewertet werden, vor allem wenn der Vertrag des Bieters vom Auftraggeber unwidersprochen bleibt.
2. Dem Nebenangebot sind die in den Mindestbedingungen formulierten Angaben zur Prüfung der Gleichwertigkeit beizufügen. Der Auftraggeber darf sich auf die bloßen Beteuerungen des Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebener Gleichwertigkeit nicht verlassen, vielmehr hat er die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit.
3. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Informationsschreibens gemäß § 13 VgV kann nicht mehr stattfinden, wenn dieses erst nach dem regelmäßigen Geschäftsschluss beim Bieter eingeht.
VolltextVPRRS 2006, 0494
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 VK LVwA 08/06
1. Bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Anwalts werden nur die fiktiven, nicht darüber hinausgehende Reisekosten ersetzt.
2. Das Verfahren vor der Vergabekammer mag zwar gerichtsähnlich ausgestaltet sein, stellt aber dennoch ein Verwaltungsverfahren dar, welches nach § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes endet. Die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer gehört daher richtigerweise zu den außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren, deren Vergütung in Teil 2 des VV geregelt ist.
VolltextVPRRS 2006, 0489
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 35/06
1. Verträge über die Wartung und Instandsetzung sind hinsichtlich des Bauleistungsanteils genau abzugrenzen.
2. Allein die Tatsache, dass der Instandsetzungsanteil ca. 25% beträgt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die VOB/A Anwendung findet.
3. Wenn der Auftrag neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, findet die VOL/A Anwendung.
4. Die falsche Vergabeart unterliegt überhaupt nur dann der Rügeobliegenheit, wenn sie aus der Vergabebekanntmachung erkannt werden konnte.
5. Die Kenntnis der falschen Vergabeart setzt erst mit Hinzuziehung juristischen Sachverstandes ein.
6. Die geforderten Eignungsnachweise sind in der Vergabebekanntmachung anzugeben.
7. Die Forderung eines bereits länger als zwei Jahre gültigen QM-Zertifikates ist unzulässig.
8. Der Ausschluss eines Angebots, trotz eines individuell gesetzten Vertrauenstatbestandes, ist nicht vergaberechtskonform.
VolltextVPRRS 2006, 0488
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2006 - VK-SH 25/06
1. Ob die Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden § 100 Abs. 2 lit. d) GWB vorliegen, ist durch die Vergabekammer von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Auch für eine zulässige Beanstandung der gewählten Verfahrensart fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass ihm durch diesen Umstand ein Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB entstanden ist oder zu entstehen droht.*)
3. Es ist grundsätzlich allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Leistung sie ausschreibt; sie ist auch nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind. Die Vergabestelle ist auch nicht berechtigt und schon gar nicht verpflichtet, unabhängig von der konkreten Ausschreibung bestehende Wettbewerbsvorteile und -nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen "auszugleichen".*)
4. Vom Gebot der Produktneutralität darf dann abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist; zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es dann objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können.*)
5. Die Eignung eines Bieters kann - auch im Rahmen des § 7a Nr. 3 VOL/A - grundsätzlich nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann.*)
6. Hinsichtlich des Nachweises seiner Eignung obliegt die Darlegungspflicht dem Bieter. Mangelnde Nachweise bzw. Erklärungen des Bieters können den Auftraggeber insoweit nicht in Beweisnot bringen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0485
VK Thüringen, Beschluss vom 15.06.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
1. Trotz seiner gerichtsähnlichen Ausgestaltung handelt es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer um ein Verwaltungsverfahren. Daher ist es nicht sachwidrig, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn sich insoweit Unterschiede zum prozessualen Streitverfahren ergeben.
2. Ein Nachprüfungsantrag kann gemäß § 22 ThürVwVfG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung der sonstigen Beteiligten zurückgenommen werden.
3. Im Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegen die Antragsteller in Betracht.
VolltextVPRRS 2006, 0481
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2006 - Verg 19/06
1. Das Erfordernis, jeden in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Preis so wie gefordert vollständig mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung verlangt wird, soll die Vergleichbarkeit der Angebote auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage sicherstellen. Fehlen Preisangaben oder sind gemachte Preisangaben unzutreffend, hat der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot von der Wertung auszunehmen.
2. Ein Bieter, der eine Mischkalkulation und damit unzutreffende Preisangaben des Nachunternehmers unberichtigt übernimmt, macht diese zum Gegenstand seines Angebots; dies jedenfalls dann, wenn die Nachunternehmerleistungen im Angebotsblankett nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgegliedert werden. Die Angebotspreise sind in diesen Fällen unvollständig und unzutreffend, mit der Folge, dass das Angebot einem zwingenden Wertungsausschluss unterliegt.
3. Ist das Angebot des Antragstellers von der Wertung auszuschließen, kann der weitere Fortgang des Vergabeverfahrens grundsätzlich weder seine Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.
4. Das Gebot, die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben oder einem gleichartigen Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d.h. aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen.
VolltextVPRRS 2006, 0480
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2006 - Verg 12/06
1. Erwirbt ein Unternehmen von einer Kommune ein Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber, auf dem Grundstück eine in seinem Eigentum stehende Feuerbestattungsanlage zu bauen und zu betreiben, handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession.
2. Eine Dienstleistungskonzession unterfällt gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht dieser Richtlinie und damit auch nicht dem Vergaberecht des GWB, denn dessen Anwendungsbereich geht nicht über den der einschlägigen europäischen Richtlinie hinaus.
3. Dienstleistungskonzessionen unterliegen den Grundregeln des EG-Vertrages (u.a. Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung). Die Einhaltung dieser Grundregeln kann im Sekundärrechtsschutz überprüft werden.
VolltextVPRRS 2006, 0479
VK Bremen, Beschluss vom 31.05.2006 - VK 2/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2006, 0478
VK Bremen, Beschluss vom 15.11.2006 - VK 2/06
Ob Gleichwertigkeit vorliegt, ist anhand der allgemeinen Leistungsbeschreibung und der Tauglichkeit des Alternativprodukts zu dem von der Vergabestelle vorgesehenen Gebrauch zu ermitteln. Maßgebend ist eine funktionale und nicht formale Betrachtungsweise, da ansonsten fast nie Gleichwertigkeit vorliegen und faktisch ein Zwang zur Verwendung bestimmter Produkte entstehen würde. Erfüllt ein Alternativprodukt solche Merkmale des in der Leistungsbeschreibung genannten Produkts nicht, die für den geplanten Einsatz nicht von Relevanz sind, so ist es gleichwertig.
VolltextVPRRS 2006, 0477
VK Bremen, Beschluss vom 01.02.2006 - VK 1/06
1. Öffentliche Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB.
2. Stellt ein Bieter die Zuschlagsfähigkeit seines Angebots zur Überprüfung, so kann ihm der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als den von ihm zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen.
3. Fordert der Auftraggeber freie Farbtonwahl bei der Lieferung der Heizkörper und bietet der Bieter lediglich weiße Heizkörper an, die nachträglich den gewünschten Farbton erhalten könnten, so ist dieses Angebot wegen fehlender Eindeutigkeit zwingend auszuschließen, sofern sich dem Angebot nicht entnehmen lässt, ob und ggf. wie sich die nachträgliche Änderung des Farbtons preislich niederschlagen kann.
VolltextVPRRS 2006, 0476
VK Bremen, Beschluss vom 12.10.2006 - VK 04/06
1. Ein zwingender Ausschlussgrund ist vom Auftraggeber bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens - d.h. bis zur rechtswirksamen Zuschlagserteilung - zu beachten. Selbst wenn der Auftraggeber zunächst die Eignung des betreffenden Bieters bejaht und das Angebot zu Unrecht in die engere Wahl für den Zuschlag genommen hatte, ist das Vertrauen auf dieses vergaberechtswidrige Verhalten des Auftraggebers rechtlich nicht schützenswert.
2. Fehlen in der Leistungsbeschreibung geforderte Angaben, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0473
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2006 - 21.VK-3194-33/06
1. Die Antragstellerin kann das Versäumen ihrer Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 3 GWB) nicht durch urlaubsbedingte Abwesenheit der zuständigen Person rechtfertigen.*)
2. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung zwingend auszuschließen, wenn verlangte Typenbezeichnungen fehlen.*)
3. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber mit den Bietern Verhandlungen führen, um Zweifel über das Angebot zu beheben. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben ( § 24 Nr. 2 VOB/A ).*)
4. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, die von der Antragstellerin mitgeteilten Werte einer Geräteliste auf Plausibilität zu überprüfen. Es ist allein Sache des Bieters, seine Erklärungen auf Schreibfehler zu kontrollieren. Aus Gründen des nach § 97 Abs. 2 GWB festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Schreibfehler im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nicht mehr korrigiert werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0472
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.10.2006 - 21.VK-3194-31/06
1. Der Vergabestelle ist es verwehrt, nach der Angebotsfrist eine Veränderung der Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses vorzunehmen. Dies käme einer unstatthaften Änderung der Angebote i.S.d. § 24 Nr. 3 VOB/A gleich. Für eine nachträgliche Änderung der Mengenansätze und eine sich darauf stützende Angebotswertung lässt die VOB keinen Raum. Nur für die im Leistungsverzeichnis angesetzten Mengen liegen gültige Angebote vor. Die Bieter können darauf vertrauen, dass die Angebotswertung mit diesen Mengenansätzen durchgeführt wird und konnten ihre Preiskalkulation darauf aufbauen. Jedes nachträgliche Abweichen vom Leistungsverzeichnis würde dem Wettbewerbs- und Transparenzgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB zuwiderlaufen.*)
2. Bedarfspositionen sind zwingend zu berücksichtigen, wenn ihre Wertung in der Angebotsaufforderung festgelegt wurde. Ist die grundsätzliche Wertung der Bedarfspositionen aus der Angebotsaufforderung ersichtlich, ist die Vergabestelle an diese Vorgabe gebunden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0471
OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2006 - WVerg 15/06
1. Gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A zulässigerweise geforderte, aber mit dem Angebot nicht abgegebene Nachweise zur Zuverlässigkeit eines Bieters führen dazu, dass dieses Angebot von der Wertung zwingend auszuschliessen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Auftraggeber sich insoweit ein Ausschlussermessen vorbehalten oder sich, gleich in welchem Stadium der Wertung, auf diesen Ausschlussgrund berufen hat.*)
2. Ein dem Auftraggeber nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL/A zustehendes Ausschlussermessen wird jedenfalls dann regelmäßig auf Null reduziert sein, wenn Erklärungsdefizite eines Angebots für die Position eines Bieters im Wettbewerb von Belang sind.*)
3. Die Rechtskraft einer Vergabenachprüfungsentscheidung, die als Vorfrage das Angebot des damaligen Antragstellers als vollständig behandelt hat, steht der nachträglichen Feststellung der Unvollständigkeit dieses Angebots nicht entgegen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0469
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2006 - Verg 21/06
Hebt der öffentliche Aufraggeber ein Offenes Verfahren auf, weil keines der Angebote den Ausschreibunsgbedingunegnentsprechen, so kann er die zum vorangegangenen Offenen Verfahren eingegangen Angebote als die (ersten) zum nachfolgenden Verhandlungsverfahren eingereichten Angebote behandeln, sofern er den Bietern diese Absicht vor Abgabe eines im Verhandlungsverfahren anzubringenden und eine erste Verhandlungsrunde eröffnenden Angebots unzweideutig bekannt gibt. Dem Erfordernis der Transparenz ist in diesem Fall genügt. Das Verhandlungsverfahren kennt nicht die Formenstrenge des Offenen Verfahrens (und auch noch des Nicht Offenen Verfahrens).
VolltextVPRRS 2006, 0468
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2006 - VgK-26/2006
1. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A können Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, von der Angebotswertung ausgeschlossen werden. Es handelt sich somit um eine fakultative Ausschlussregelung. Im Gegensatz zur entsprechenden zwingenden Regelung in § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A liegt die Entscheidung über Ausschluss und Wertung eines Angebotes mit fehlenden Angaben und Erklärungen daher grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.
2. Eine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung eines Ausschlusses kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber die Folge eines zwangsläufigen Ausschlusses bei Nichterbringung der geforderten Nachweise für die Bieter unmissverständlich in den Verdingungsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls ist der Auftraggeber gehalten, fehlende Nachweise im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A nachzufordern.
3. Wird in den Ausschreibungsbedingungen verlangt, dass die Besonderen und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen mit dem Angebot wieder zurückgeschickt werden, so kann dennoch das Angebot eines Bieters, der diese nicht zurückschickt, nicht ausgeschlossen werden, wenn der Bieter durch seine Unterschrift diese Vertragsbedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteile akzeptiert. In diesem Falle können die entsprechenden Formularvordrucke nachgefordert werden, weil keine Manipulationsmöglichkeiten zu Gunsten des Bieters bestehen.
VolltextVPRRS 2006, 0467
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.10.2006 - 21.VK-3194-28/06
Die Aufhebung eines Offenen Verfahrens ist nach Beschluss des BGH v. 18.02.2003 - X ZB 43/02 aufgrund der Erweiterung des Primärrechtsschutzes aus europarechtlichen Gesichtspunkten überprüfbar.*)
VolltextVPRRS 2006, 0466
OLG Köln, Urteil vom 16.12.1999 - 7 U 27/99
Ist eine Ausschreibung unklar und legt ein Bieter sie vertretbar anders aus als vom Ausschreibenden beabsichtigt, ist der Ausschreibende zu einer Unterrichtung über den genauen Inhalt des Angebotes verpflichtet.
VolltextVPRRS 2006, 0465
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2006 - 4 U 94/05
1. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, nach dem auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Gesamtpreis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, ist nicht bieterschützend.
2. Die Aufklärung über die Ermittlung einzelner Einheitspreise nach § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A dient dem Schutz des Bieters.
3. Schadensersatzansprüche einer Baufirma wegen unklarer Leistungsbeschreibung setzen u. a. eine Pflichtverletzung des Bauherrn und den Nachweis der Firma voraus, dass ihr gerade dadurch ein Schaden entstanden ist.
4. Konkret formulierte Leistungspositionen gehen allgemein gehaltenen Hinweisen auf DIN-Vorschriften in den Vorbemerkungen vor.
5. Weisen einzelne Positionen eine Gerüststandzeit von mehreren Wochen aus, gilt diese auch für eine für den gleichen Zeitraum notwendige Leistung, für die eine Zeitangabe offensichtlich übersehen wurde.
VolltextVPRRS 2006, 0464
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2006 - VK 15/06
Mindestkriterien für Nebenangebote können auch negativ abgegrenzt sein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0521
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - VK-44/2006
1. Auch wenn sich der Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens der Hilfe eines Dritten bedient, wird nur der Auftraggeber selbst, der letztlich auch Vertragspartner wird, vergaberechtlich verpflichtet, so dass das Nachprüfungsverfahren nur diesem gegenüber durchgeführt werden kann.*)
2. Insbesondere im Rahmen von Sanierungsarbeiten können einzelne Maßnahmen - anders als bei einem Neubau - für sich genommen eine funktionale Einheit bilden, ohne gleichzeitig mit den übrigen Erneuerungen in einem zwingenden technisch funktionalen Zusammenhang zu stehen.*)
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