Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0150VK Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 VK 54/05
1. Ist ein Bieter der Auffassung, dass die Leistungsanforderungen des Auftraggebers bezogen auf den Zweck der Maßnahme nicht optimal sind und das Vorhaben anders und preisgünstiger verwirklicht werden kann, hat er die Möglichkeit, neben oder auch anstelle des Hauptangebotes ein Nebenangebot abzugeben und bereits mit der Abgabe des Angebotes die technische Gleichwertigkeit darlegen.*)
2. Der dem Auftraggeber zustehende subjektive und objektive Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Gleichwertigkeit der Gebrauchstauglichkeit kann ihm nicht durch den Bieter genommen werden, selbst wenn dessen Vorschläge möglicherweise dem gedachten Verwendungszweck genauso gut oder besser dienen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0148
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2005 - 2 VK 38/05
1. Als geeigneter Nachweis für die gewerbsmäßige Tätigkeit auf einem bestimmten Gebiet kann bei Handwerksbetrieben die Eintragung in die Handwerksrolle angesehen werden, nicht aber für einen industriellen Betrieb die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, sondern nur die Eintragung im Gewerbezentralregister.*)
2. Im Einzelnen ungenannte "erhebliche Zweifel" an der Zuverlässigkeit eines Bieters können den Ausschluss seines Angebotes gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A nicht rechtfertigen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0147
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2005 - VK 20/05
1. Verlangt der Auftraggeber in der Ausschreibung die Nennung von Fabrikats- und Typenangaben und nennt der Bieter nur das Fabrikat und den Gegenstand, weil eine den Anforderungen entsprechende Sonderanfertigung angeboten wird, so sollte der Bieter in seinem Angebot diesen Sachverhalt erklären. Fehlt diese Erklärung, ist aber der Ausschluss des Angebotes nicht gerechtfertigt, wenn durch eine nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässige Rückfrage der Grund für das Fehlen der Typenangabe geklärt werden kann.*)
2. Auch ein Fehler im Leistungsverzeichnis, der dazu führt, dass kein Bieter ein der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot abgegeben hat, zwingt nicht zur Aufhebung der Ausschreibung, wenn es sich dabei um ein untergeordnetes Detail eines einzelnen Gerätes im Rahmen einer umfangreichen Ausschreibung handelt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0145
VK Thüringen, Beschluss vom 30.01.2006 - 360-4003.20-055/05-EF-S
Vermutet der öffentliche Auftraggeber einen unangemessen niedrigen Angebotspreis und ersucht er den Bieter daher um Erläuterung seiner Kalkulation, muss der Bieter die Anfrage des Auftraggebers widerspruchsfrei, nachvollziehbar und fristgerecht beantworten. Andernfalls ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0144
VK Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 14/05
1. Die angebotenen Preise müssen wahre bzw. echte Preise sein, die vollständig, transparent und damit geeignet sein, die unterschiedlichen Angebote - nicht nur in der Endsumme, sondern auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.05.2004 - X ZB 7/04) in den Einzelpositionen - zu vergleichen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Preise auf einer Kalkulation beruhen, die die zur Erstellung der Leistung erforderlichen, tatsächlichen, ggf. individuell unterschiedlichen Kosten wiedergeben. Die Vergleichbarkeit der Preise verlangt nicht, dass alle Bieter die gleichen Kostenelemente berücksichtigen müssen. Vielmehr sollen im Wettbewerb alle Vorteile eines Bieters in Bezug auf die zu erstellende Leistung Berücksichtigung finden.*)
2. Von einer Mischkalkulation ist dann auszugehen, wenn die Einheitspreise zu einzelnen Positionen im Angebot des Bieters im Verhältnis zur geforderten Leistung teilweise unter- und an anderer Stelle überpreist sind, wie dies aus extrem niedrigen Einheitspreisen, aus nicht plausiblen, erheblichen Preisunterschieden bei gleichen oder ähnlichen Leistungsforderungen beim Bieter oder bei dem selben Nachunternehmer, aus gegenüber den Marktpreisen für gleichartige Leistungen deutlich überhöhten oder untersetzten Einheitspreisen oder gegenüber den Mitbietern deutlich überhöhten Preisen abgeleitet werden kann.*)
3. Für das Vorliegen einer Mischkalkulation ist der Auftraggeber darlegungspflichtig. Unmöglich und daher nicht erforderlich ist dagegen der Nachweis durch den Auftraggeber, wo die fehlenden Kosten in einer bestimmten Position in einer anderen "versteckt" sind. Der begründete Anschein einer Mischkalkulation erlegt dem Bieter aber eine höhere Erläuterungs- und Begründungspflicht auf. Voraussetzung für die Annahme einer Mischkalkulation ist jedoch nicht das Zugeständnis des Bieters, dass er seinem Angebot eine Mischkalkulation zugrunde gelegt hat.*)
4. Die Pflicht zur Aufklärung des genauen Inhaltes des Angebotes nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A beschränkt sich nicht auf den Verweis auf den angebotenen Gesamtpreis mit der Erklärung, dass der Bieter dazu stehe. Zu der gebotenen Erläuterung und Begründung der Einheitspreise reicht es nicht aus, auf im Allgemeinen Sinne plausible Umstände zu verweisen, sondern der Bieter muss seine Kalkulationsansätze offen legen und ggf. durch entsprechende Belege, einschließlich der Angebote der Nachunternehmer, oder Erklärungen glaubhaft machen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0143
VK Hessen, Beschluss vom 24.10.2005 - 69d-VK-62/2005
1. Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass dem Antrag auf Aufhebung der Aufhebung der Ausschreibung stattgegeben werden kann, ist die Wertbarkeit des Angebots des Antragstellers. Hieran fehlt es, wenn sein Angebot wegen des Fehlens geforderter Erklärungen auszuschließen ist.*)
2. Ist im Leistungsverzeichnis die Angabe eines Typenbezeichnung verlangt, muss bei Fehlen dieser Angabe das Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst b) VOB/A ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der geforderte Qualitätsstandard auch durch die detaillierten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses definiert ist, exakte Typenangaben daher entbehrlich sind, denn die Vergabestelle hat diese exakten Angaben verlangt, um prüfen zu können, ob die angebotenen Produkte den ausgeschriebenen Erfordernissen gerecht werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0138
OLG Dresden, Urteil vom 27.01.2006 - 20 U 1873/05
1. Hat ein öffentlicher Auftraggeber Bauleistungen nach VOB/A öffentlich ausgeschrieben, sich dementsprechend als Adressaten der abzugebenden Angebote bezeichnet und einen Vertragsschluss im eigenen Namen angekündigt, so ist er für einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Vergabe auch dann der richtige Beklagte, wenn der Bauvertrag mit dem ausgewählten Bieter über das ausgeschriebene Vorhaben mit Wissen und Wollen des Auftraggebers im Namen eines Dritten geschlossen wird, der dem Auftraggeber intern für die Beschaffung der Bauleistung einzustehen hat.*)
2. Ein Auftraggeber kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Bieters nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeit von dessen Angebot berufen, wenn er dieses Angebot von einem konkurrierenden Mitbieter hat ausführen lassen, der seinerseits in der Angebotsfrist ein der tatsächlichen Leistung nicht entsprechendes Angebot abgegeben hatte und dessen nachgereichtes Angebot jedenfalls z. T. an den nämlichen formalen Mängeln leidet wie die Offerte des unberücksichtigt gebliebenen Bieters.*)
VolltextVPRRS 2006, 0137
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2006 - Verg 93/05
1. Die Kampfmittelbeseitigung stellt einen Dienstleistungsauftrag dar, soweit nicht konkrete Bauvorhaben, bezüglich deren Ausführung oder Planung die ausgeschriebenen Kampfmittelräumungsmaßnahmen gleichzeitig erfolgen sollen, vorliegen.
2. Kann ein Bieter - als newcomer - mit dem Teilnahmeantrag geforderte Eignungsnachweise nicht vorlegen, ist der Teilnahmeantrag zwingend auszuschließen.
3. Fordert der Auftraggeber Referenzen über durchgeführte vergleichbare Leistungen, genügt die Angabe von Rahmenverträgen als Referenz nicht. Allein der Abschluss von Rahmenverträgen belegt nicht, dass ein Bieter über die notwendige Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit zur Ausführung von konkreten ausgeschriebenen Aufträgen verfügt.
VolltextVPRRS 2006, 0136
VK Thüringen, Beschluss vom 03.03.2006 - 360-4002.20-004/06-ABG
1. Die Angabe von unverbindlichen Richtpreisen anstelle von geforderten festen Einheitspreisen bedeutet eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
2. Fehlende Fabrikatsangaben führen trotz Nennung von Leitfabrikaten und der Klausel, dass dann, wenn der Bieter keine Fabrikatsangabe macht, das Leitfabrikat als angeboten gilt, zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
VolltextVPRRS 2006, 0135
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2006 - 1 (6) Verg 13/05
1. Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB und (damit) der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz entfällt nur, wenn eindeutige und zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die die Chance auf Zuschlagserteilung zunichte machen.
2. Ein Prüfzeugnis kann auch nachgereicht werden, weil damit gemäß § 24 VOB/A nur aufgeklärt wird, ob das angebotene Produkt die Anforderungen der DIN EN 1317-2 erfüllt. Der Angebotsinhalt wie auch der Bieterwettbewerb werden dadurch nicht nachträglich verändert.
3. Grundsätzlich gilt, dass ein Angebot ohne die (geforderte) Angabe, in welchem Umfang Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen, nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A entspricht und deshalb gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auf der ersten Stufe aus der Angebotswertung auszuschließen ist.
4. Allein die fehlende Angabe von Leistungsbereichen und Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung begründet keinen Ausschlussgrund, wenn eine hinreichend klare gegenständliche Zuordnung der “schlagwortartig” bezeichneten Nachunternehmerleistungen möglich ist.
5. Die - im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A "geforderten" - Erklärungen sind solche, die für eine wettbewerbliche und transparente Angebotswertung und Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Erklärungen der Bieter sind insofern kein Selbstzweck, sondern Wettbewerbshandeln. Dementsprechend greift die "scharfe" Sanktion eines zwingenden Angebotsausschlusses nur beim Fehlen solcher Erklärungen oder Erklärungsteile, die kalkulationserheblich sind und sich im Wettbewerb auswirken.
6. Ob eine “geforderte Erklärung” so, wie sie von der Vergabestelle für einen transparenten und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Angebotsvergleich benötigt wird, abgegeben worden ist, ist inhaltlich danach zu prüfen, ob die Vergabestelle sich über die Erfüllung der maßgeblichen Kriterien der Vergabeentscheidung hinreichende Gewissheit verschaffen kann. Daraus folgt, dass sich die Anwendung der § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A nicht darin erschöpfen kann, eine schematische "Vollständigkeitskontrolle" der Bietererklärungen vorzunehmen.
7. Im Fall einer Nachunternehmererklärung geht es der Vergabestelle um die Gewinnung von Grundlagen zur Beurteilung der Eignung und der Zuverlässigkeit des Bieters (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A), weiter kann es um die Feststellung der "Selbstausführungsquote" (vgl. § 4 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 VOB/B) und der Wirtschaftlichkeit des Angebots i. S. d. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A gehen. Werden diese Anforderungen erfüllt, sind verbleibende geringfügige Unschärfen in der Nachunternehmererklärung hinzunehmen, soweit sie nicht wesentliche Teilleistungen betreffen. Ansonsten geriete die Angebotsprüfung zu einem "überspitzten Formalismus, der dem Wettbewerb nicht dienlich" ist.
VolltextVPRRS 2006, 0132
OLG Rostock, Beschluss vom 08.03.2006 - 17 Verg 16/05
Fehlt es an einer Vorgabe der Vergabestelle zur Berücksichtigung der Gemeinkosten, können diese Kosten auch nicht in unzulässiger Weise verlagert worden sein.
VolltextVPRRS 2006, 0131
VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2006 - 360-4002.20-063/05-EF-S
1. Unvollständige Formblätter EFB-Preis 1a, 1b führen zwingend zum Ausschluss eines Angebots.
2. Ist eine gesonderte Rüge von Vergaberechtsverletzungen gegenüber der Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren regelmäßig entbehrlich, so ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass gleichwohl solche Verletzungshandlungen rechtzeitig geltend zu machen sind.
3. Eine Beschränkung auf das rein nationale RAL-Gütezeichen als Qualitätsnachweis ist rechtswidrig.
4. Die Preisangabe einer Position mit 0,00 € stellt begrifflich und tatsächlich eine Aussage zum Angebotspreis dar.
VolltextVPRRS 2006, 0130
VK Thüringen, Beschluss vom 09.01.2006 - 360-4002.20-063/05-EF-S
1. Eine Zwischenentscheidung über die Erledigung infolge Zuschlagserteilung ist zulässig.
2. Hält der Bieter trotz Erledigung infolge Zuschlagserteilung seinen Nachprüfungsantrag aufrecht, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen und lediglich noch eine Kostenentscheidung zu treffen.
VolltextVPRRS 2006, 0126
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.02.2006 - VK 29/05
1. Eine Vergabe von Bauaufträgen in dreifacher Millionenhöhe auf 25 Jahre und mehr in Form von rahmenvertragsähnlichen Vereinbarungen verstößt gegen das Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB.*)
2. Intransparente, nicht dargelegte Berechnungen eines Ausschlusskriteriums können einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen.*)
3. Kalkulationsrelevante Listen müssen allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung stehen. Nicht verhandelbare Vorgaben müssen auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens erkennbar sein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0123
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2005 - 22 U 150/04
Alternativpositionen, deren Gleichwertigkeit nicht mit den in der Ausschreibung geforderten Nachweisen belegt wird, gelten als nicht angeboten und werden ohne gesonderte Beauftragung nicht Vertragsbestandteil.
VolltextVPRRS 2006, 0119
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 VK 29/05
1. Benennt der Bieter im Nachunternehmerverzeichnis zu den einzelnen Positionen jeweils mehrer durch "oder" verbundene Nachunternehmer, so ist sein Angebot nicht eindeutig und von der Vergabe auszuschließen.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A i.V.m. § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) VOB/A können Unternehmen ausgeschlossen werden, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist. Wenn die Vergabestelle von einem solchen Sachverhalt erst nachträglich – also nach Angebotsabgabe – erfährt, ist sie nicht gehindert und sogar verpflichtet, die Prüfung der Leistungsfähigkeit nochmals aufzugreifen.
3. Zu der Frage, ob ein Bieter, der weniger als 25% der ausgeschriebenen Bauleistungen in Eigenregie erbringen kann bzw. will, von der Vergabe auszuschließen ist.
4. Liegt eine Konstellation vor, in der unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlages an den Antragsteller die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, kommt die Anweisung der Vergabekammer an den Auftraggeber in Betracht, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.
VolltextVPRRS 2006, 0116
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2005 - Verg 75/05
1. Die Vergabestelle ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren grundsätzlich verpflichtet, dem Bieter die Verdingungsunterlagen erneut zuzusenden, wenn sie z.B. auf dem Postweg verloren gegangen sind. Insoweit ist es auch nicht Sache der Vergabestelle, zu entscheiden, ob noch eine ausreichende Kalkulationszeit verbleibt oder nicht; dies ist Angelegenheit des Bieters.
2. Die Vergabestelle ist dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Verdingungsunterlagen z.B. auf dem Postweg nur zu einem Bieter verloren gegangen sind, nicht zur Verschiebung des Eröffnungstermins verpflichtet.
VolltextVPRRS 2006, 0114
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2005 - Verg 69/05
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfüllt werden.
2. Fordert der Auftraggeber gemäß einem Angebotsvordruck eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz und kreuzt ein Bieter keine der angegebenen Wahlmöglichkeiten an bzw. gibt er zum geplanten Nachunternehmereinsatz auch sonst keinerlei ausdrückliche Erklärung ab, ist das Angebot deshalb unvollständig und kann ermessensfehlerfrei ausgeschlossen werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben nach dem zweiten Abschnitt der VOL/A Angaben über den Nachunternehmereinsatz verlangen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit des Nachunternehmereinsatzes steht dem nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2006, 0619
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2003 - 7 U 93/03
1. Wird ein Architekt/Ingenieur mit der Ausführung von Rammkern-Sondierbohrungen und Rammsondierungen zum Zwecke der Baugrunderkundung sowie mit der Erstellung eines Baugrund- und Gründungsgutachtens nebst Ausführungsvorschlägen mit Kostenschätzungen beauftragt, so sind die geschuldeten erfolgsbezogenen Leistungen werkvertraglich einzuordnen.
2. Standsicherheitsberechnungen fallen nicht nur im Rahmen des Leistungsbildes der §§ 55, 64 HOAI an, sondern, wie unmittelbar aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI folgt, vor allem im Zusammenhang mit der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 92 Abs. 1 HOAI.
3. Der Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI kommt der Charakter eines Auffangtatbestandes zu; von seinem Anwendungsbereich werden nur solche Setzungsberechnungen erfasst, die außerhalb des § 91 Abs. 2 Nr. 1 HOAI bzw. der §§ 55, 64 HOAI anfallen.
VolltextVPRRS 2006, 0105
VK Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2005 - VK 9/05
1. Bei der Rüge muss das Wort „Rüge“ nicht ausdrücklich verwendet werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Mitteilung so hinreichend bestimmt ist, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, den beanstandeten Fehler zu erkennen und zu beheben.
2. Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, führt dies ohne Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Angebotsausschluss.
3. Bei einer losweisen Ausschreibung müssen für den Fall der Zulassung von Nebenangeboten grds. die Mindestbedingungen separat für die Lose festgelegt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0104
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2005 - VK 7/05
1. Ein Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, kommt ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des § 13 VgV nicht mehr zu.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos. Die Vorschrift schützt aber auch den Mitbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist.
3. Der Auftraggeber hat gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) VOB/A einen Beurteilungsspielraum, den die Vergabekammer nicht vorwegnehmen kann. Es kann insoweit einem Auftraggeber nicht verwehrt werden, im Falle der Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter „Verhandlungen“ zu führen.
VolltextVPRRS 2006, 0103
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2005 - VK 6/05
1. Ist das Angebot eines Bieters zwingend auszuschließen, fehlt seiner Bewerbung um den Auftrag von vornherein die Aussicht auf Erfolg. Er kann aus diesem Grund nicht darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GWB entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Änderungen an den Verdingungsunterlagen können auch durch ein Begleitschreiben erfolgen.
VolltextVPRRS 2006, 0102
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2005 - VK 4/05
1. Wählt die Vergabestelle die EU-weite Ausschreibung im offenen Verfahren und gibt sie eine Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde in der Bekanntmachung an, hat sie erklärt, die ausgeschriebene Leistung dem sog. 80%-Kontingent zuordnen zu wollen, so dass der Anwendungsbereich des vierten Abschnitts des GWB eröffnet ist.
2. Bei Widersprüchen im Formblatt EVM NU bzw. EFB-Preis über den Nachunternehmereinsatz ist das Angebot wegen unklarer und unvollständiger Angaben auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0101
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2005 - VK 3/05
1. Wählt die Vergabestelle die EU-weite Ausschreibung im offenen Verfahren und gibt sie eine Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde in der Bekanntmachung an, erklärt sie, die ausgeschriebene Leistung dem sog. 80%-Kontingent zuordnen zu wollen, so dass der Anwendungsbereich des vierten Abschnitts des GWB eröffnet ist.
2. Bei Widersprüchen im Formblatt EVM NU bzw. EFB-Preis über den Nachunternehmereinsatz ist das Angebot wegen unklarer und unvollständiger Angaben auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0100
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2005 - VK 8/05
1. Wenn der Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung zugestellt wurde, kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung des § 13 VgV berufen, da die Vorinformation keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck dient.*)
2. Erst die positive Kenntnis von der Wertung von Nebenangeboten setzt die Rügefrist hinsichtlich fehlender Mindestanforderungen für Nebenangebote in Gang, sofern der Bieter nicht selbst Nebenangebote eingereicht hat.*)
3. Hat der Auftraggeber entgegen Artikel 19 BKR keine Angaben zu Mindestbedingungen gemacht, können Änderungsvorschläge nicht berücksichtigt werden. Die in dem Formblatt EVM (B) BwB/E enthaltenen Bedingungen für die Einreichung von Nebenangeboten stellen solche Anforderungen nicht dar.*)
4. Bei der Frage der Berücksichtigung von Preisnachlässen mit Bedingungen kommt es darauf an, dass die Bedingungen praktisch erfüllbar und bestimmbar sein müssen (hier: Zahlungsplan, fristgemäße Vorlage von Rohbauzeichnungen).*)
VolltextVPRRS 2006, 0099
VG Neustadt, Beschluss vom 22.02.2006 - 4 L 245/06
Erfolgt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, so ist für die Überprüfung der Vergabeentscheidung unterhalb der Schwellenwerte der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.*)
VolltextVPRRS 2006, 0098
VG Neustadt, Beschluss vom 20.02.2006 - 4 L 210/06
1. Wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einem Beteiligten die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt, ist die grundsätzlich vom Gericht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu treffende Vorabentscheidung entbehrlich, wenn im Einzelfall eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht.*)
2. Für die Überprüfung von Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 L 1715/05, IBR 2006, 40).*)
3. Bleiben die Erklärungen eines Bieters zum Nachunternehmereinsatz trotz Auslegung unklar, mehrdeutig, widersprüchlich oder unvollständig, so geht dies zu Lasten des Bieters; das Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
4. Genügt das Angebot eines Bieters nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, kann der Nachprüfungsantrag des Bieters unabhängig davon keinen Erfolg haben, ob auch die Angebote der anderen verbliebenen Bieter auszuschließen sind.*)
VolltextVPRRS 2006, 0097
VK Südbayern, Beschluss vom 11.05.2005 - 17-04/05
1. Wenn von den Bietern abgeforderte Angaben für eine Produktidentifizierung und -bewertung sowie ein Vergleich der Angebote untereinander nicht ausreichen, ist eine ordnungsgemäße Wertung dieses Angebotes nicht möglich. Ein derart unklares, weil unvollständiges Angebot, ist nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen.*)
2. Die Bedingung in § 21 Nr.1 Abs.1 Satz 3 VOB/A: "Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten", schließt eine Herstellerauswahl wie sie von einem Bieter angeboten wurde nicht per se aus. Die hier angesprochenen Bewerbungsbedingungen treffen eine insoweit ergänzende Regelung, als ein Angebot nach den Bewerbungsbedingungen das Angebot, die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten muss. Auch dadurch ist die Möglichkeit mehrere Hersteller einzutragen, also ein Mehr an Erklärungen abzugeben, nicht ausgeschlossen. Die Erklärung zum Auswählen, die ein Bieter angeboten hat, ist aber nach dem bürgerlichen Recht in Verbindung mit § 28 Nr. 2 VOB/A ausgeschlossen, weil eine derartige Erklärung kein "Angebot" ist.*)
3. Wird ein vom vorgegebenen Leitfabrikat abweichendes Produkt angeboten, ohne dieses wie verlangt zu bezeichnen, kann die im Leistungsverzeichnis vorausgesetzte Gleichwertigkeit des vorgesehenen Fabrikats nicht geprüft und das Angebot nach Qualitätsgesichtspunkten nicht bewertet werden. Dieses Manko kann auch nicht durch eine eventuelle Nachverhandlung behoben werden, weil aufgrund der Vielzahl von unzureichenden Fabrikatsangaben die Grenze einer zulässigen Aufklärung i. S. von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A deutlich überschritten wäre.*)
4. Nach dem systematischen Aufbau des § 25 VOB/A muss der öffentliche Auftraggeber als erstes prüfen, welche Angebote zwingend auszuschließen sind. In der zweiten Phase ist die Eignung der Bieter zu beurteilen, anschließend in der 3. Phase die Angemessenheit der Angebotspreise zu werten und in der 4. Phase die Auswahl des unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebots zu treffen. Bei der Wertung der Angebote ist dabei auf die klare Trennung der einzelnen Wertungsschritte zu achten. Bei der Ermittlung desjenigen Angebots, auf das der Zuschlag zu erteilen ist, muss zwischen den bieterbezogenen Eignungskriterien und den angebotsbezogenen Zuschlagskriterien, die die letzte Wertungsphase betreffen, strikt unterschieden werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0096
VK Südbayern, Beschluss vom 28.04.2005 - 13-03/05
1. Nach § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und mit dem Zusatz "gleichwertiger Art" verwendet werden, um einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Erzeugnissen sicher zu stellen. Dieser Gesetzeszweck gebietet es, dass ein Bieter, auch wenn er das Leitfabrikat anbieten könnte, ein anderes Produkt zu günstigeren Konditionen in sein Angebot aufnehmen und die fehlerhafte Ausschreibung auch beanstanden kann. § 9 Nr. 5 Abs. 2 hat Bieter schützende Funktion.*)
2. Die Vergabestelle muss es sich anrechnen lassen, wenn ein Bieter sein System anbietet und die für dieses System verfügbaren Preise einträgt. Das Angebot ist insofern vollständig und es liegt keine unzulässige Änderung oder ein unvollständiges Angebot vor.
Ob es sich um eine unzulässige Mischkalkulation oder um systembedingte Preise handelt, hat die Vergabestelle in einer erneuten Prüfung und Wertung, gegebenenfalls nach Einschaltung eines Sachverständigen nach § 7 VOB/A, zu beurteilen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0095
VK Südbayern, Beschluss vom 19.04.2005 - 10-03/05
Die Vergabestelle hat gemäß § 10 VOB/A Erklärungen mit dem Angebot verlangt. Es handelt sich zum einen um Angaben, die zur Eignungsprüfung erforderlich sind und zum anderen um kalkulatorische Angaben. Die fehlenden Angaben führen zum zwingenden Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A. Die nachträgliche Vorlage kann nicht berücksichtigt werden. Der Ermessensspielraum der Vergabestelle geht hier gegen Null. Dass es sich um untergeordnete Positionen handelt, kann dahinstehen, eine "Bagatellgrenze" ist nicht vorgesehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0094
VK Südbayern, Beschluss vom 28.04.2005 - 09-03/05
1. Gibt eine Vergabestelle in der Leistungsbeschreibung vor, dass in einer dort angeführten Liste zwingend die geforderten Eintragungen vorzunehmen sind und dass ein Nichtausfüllen zum Angebotsausschluss führt, so muss derjenige Bieter, der diese Liste erst nachträglich vorlegt, von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2).*)
2. Die in einer Leistungsbeschreibung geforderten Eintragungen in einer dort aufgeführten Liste zählen zu den in § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A genannten "geforderten Erklärungen". Hierzu zählen nicht nur Willenserklärungen im rechtlichen Sinne, sondern beispielsweise auch die Unterlagen, die ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung vorzulegen hat sowie Nachweise, die zur näheren Bewertung der Angebote nach § 25 VOB/A erforderlich sind.*)
3. Die Antragstellerin war auch nicht deshalb von der Vorlage der geforderten Angaben in der Liste mit dem Angebot befreit, weil diese für eine ordnungsgemäße Angebotswertung, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, erforderlich gewesen waren. Die vom BayObLG in seinem Beschluss vom 15.09.2005 - Verg 26/03 - genannte Ausnahme von der Entscheidung des BGH kann nur auf Erklärungen angewendet werden, die nicht Vertragsbestandteil werden sollen (z. B. Prüfzeugnisse etc.). Werden dagegen Erklärungen verlangt, welche auch Vertragsbestandteil werden, ist eine Vorlage bereits mit dem Angebot zwingend notwendig, um einen gerechten Wettbewerb gewährleisten zu können.
Enthält ein Angebot die in der Ausschreibung geforderten Erklärungen nämlich nicht oder nicht vollständig, so ist dies grundsätzlich geeignet, die Wettbewerbsstellung der Bieter zu verändern. Ein Vertrag auf der Grundlage einer Ausschreibung nach der VOB/A kommt gemäß § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zustande, wenn auf das Angebot des Bieters rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Das Erfordernis einer unveränderten Annahme des Angebots setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Angebotseröffnung ein annahmefähiges Angebot vorliegt. An dieses Angebot ist der Bieter im Zeitraum zwischen dem Eröffnungstermin und dem Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden (§ 19 Nr. 1 und 3 VOB/A). Ein Bieter, der kein annahmefähiges Angebot abgegeben hat, weil in seinem Angebot in der Ausschreibung geforderte Erklärungen fehlen, ist an sein Angebot nicht gebunden. Er hat daher in Bezug auf die Bindung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Bietern, die ein annahmefähiges Angebot abgegeben haben und somit an dieses gebunden sind.*)
VolltextVPRRS 2006, 0093
VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2005 - 18-04/05
1. Nach § 25 Abs. 9 VOF sollen bei Realisierung der Wettbewerbsaufgabe einem oder mehreren der Preisträger die weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der GRW 1995 übertragen werden. Daraus kann keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen.*)
2. Die Vergabestelle verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, wenn die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 18 VOF entsprechenden Vergabevermerk über die Auswertung und Bewertung der Angebote der Bewerber enthält, die die Vergabestelle aus dem Bieterkreis für Verhandlungsgespräche ausgewählt hat.*)
3. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verhandlungsverfahren handelt, ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 18 VOF ist aber wie § 30 VOB/A und § 30 VOL/A dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.*)
4. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
VolltextVPRRS 2006, 0092
VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2005 - 15-03/05
1. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, die von Bietern vorgelegten Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen (Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG).*)
2. Der Bieter ist verpflichtet, mit der Angebotsabgabe den Inhalt seines Nebenangebots und die daraus geschuldete Leistung klar darzulegen. Von Auftraggeberseite ist bei der Wertung von Nebenangeboten zu prüfen, ob die vorgeschlagene Leistung durchführbar ist und ob damit die im Amtvorschlag geforderte Qualität eingehalten wird. Deshalb müssen Nebenangebote so gestaltet sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig, etwa auch baurechtlich zulässig, oder für sie zweckdienlich sind. Dies verpflichtet den Bieter zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung seines Nebenangebots, wie es entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A vom Auftraggeber bei der Abfassung der Verdingungsunterlagen verlangt wird.*)
VolltextVPRRS 2006, 0091
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-159/05
1. Von der deutschen Bauverwaltung durchgeführte Baumaßnahmen, die der Erweiterung von Stützpunkten alliierter Streitkräfte in Deutschland dienen, unterfallen den deutschen Vergaberechtsvorschriften auch dann, wenn sie aus Mitteln der ausländischen Streitkräfte endfinanziert werden.
2. Weder das NATO-Truppenstatut noch die Grundsätze für Auftragsbauten (ABG 1975) stellen ein eigenes Regelwerk zur Auftragsvergabe dar, das die Anwendbarkeit der Vorschriften des GWB und der VgV ausschließen könnte.
VolltextVPRRS 2006, 0090
KG, Urteil vom 14.02.2006 - 21 U 5/03
1. Die VOB/A besteht nicht aus Rechtsnormen, sondern stellt eine interne Verwaltungsanweisung dar.
2. Aus § 9 VOB/A lässt sich keine vertragsimmanente Risikobeschränkung zu Gunsten des Auftragnehmers ableiten.
3. Der Auftraggeber ist durch § 9 VOB/A nicht gehindert, eine offene und vollständige Risikoübertragung auf den Auftragnehmer zu vereinbaren.
4. Legt der Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen offen und gibt zu erkennen, dass er dieses Risiko auf den Auftragnehmer übertragen will, ohne dass sich dazu eine eindeutige Beschreibung in den Vertragsunterlagen befindet, ist ein Vertrauen des Auftragnehmers, kein ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 9 VOB/A aufgebürdet zu bekommen, nicht begründet.
5. Die offene Überbürdung dieser Risiken führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch wegen c.i.c.; es fehlt an dem erforderlichen Vertrauen des Auftragnehmers sowie an der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens.
6. Die Rechtsprechung über die Wissenszurechnung soll die organisatorische Aufteilung von Wissen kompensieren, nicht aber die Zurechnung erweitern. Die Zurechnung von Wissen des Rechtsvorgängers kommt daher ohne weitere Gründe weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen in Betracht.
VPRRS 2006, 0088
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2005 - VK-22/2005-B
1. Auch bei einem "bekannten Bieter" ist bei Fehlen einer angeforderten Referenzliste das Angebot unvollständig.
2. Bei Fehlen in der Baubeschreibung eingeforderter Unterlagen (hier: Bauablaufplan, Baustelleneinrichtungsplan, Erläuterungen zum Baugerüst) ist ein Angebot unvollständig.
VolltextVPRRS 2006, 0085
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.2005 - 11 Verg 13/05
1. Ein zwingend von der Angebotswertung auszuschließender Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des in der Wertung verbliebenen Angebots des beigeladenen Bieters ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.
2. Dabei kommt es allein auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes hinsichtlich beider Angebote gleich auf welcher Wertungsstufe an. Nicht maßgeblich ist, ob es sich um gleichartige Mängel im Rahmen einer Leistungsverzeichnis-Position oder in anderen für die Angebotswertung relevanten Bereichen handelt.
VolltextVPRRS 2006, 0084
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.2006 - VK-SH 33/05
1. Entsteht bei einem Bieter aufgrund der bei Submission verlesenen Preise der Verdacht, andere Bieter hätten Mischkalkulationen vorgenommen und unauskömmliche Preise kalkuliert, begründet dies noch keine Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB. Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt noch keinen zu rügenden Vergabeverstoß dar, sondern erst eine Entscheidung oder eine Maßnahme der Vergabestelle, durch die dieses vermeintlich fehlerhafte Angebot dem des Bieters vorgezogen wird.*)
2. Ist nach Ansicht eines Bieters eine losweise Vergabe aufgrund der vorliegenden Rahmenbedingungen - unabhängig vom Inhalt der Angebote seiner Mitbewerber - in jedem Fall unwirtschaftlich, kann er mit diesem Vorbringen nur gehört werden, wenn er eine entsprechende Rüge i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB angebracht hat.*)
3. Die Antragsbefugnis eines Bieters gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist bei einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge nur dann zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
4. Wird entgegen den Ausschreibungsbedingungen mit dem Angebot kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt, zieht dies den zwingenden Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A nach sich.*)
5. Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, führt die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluss von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A.*)
6. Von einem in den Verdingungsunterlagen gewährten Dispens, dass die Nachunternehmer erst auf Verlangen zu benennen sind, kann dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Nachunternehmereinsatz nicht nur als Unterstützung einer eigenen Leistungserbringung darstellt, sondern als Generalübernahme ohne nennenswertes eigenes Zutun des Bieters. In diesen Fällen muss der betreffende Bieter mit Angebotsabgabe jedenfalls nachweisen, dass er über zu benennende Nachunternehmer verfügen kann und dass diese die aufgestellten Eignungskriterien erfüllen.*)
7. Die fehlende Leistungsfähigkeit eines Bieters kann und muss bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beachtet werden. Ob sie zuvor bei der ersten Wertung bejaht wurde, spielt keine Rolle, wenn das Vertrauen auf ein vergaberechtswidriges Verhalten des Auftraggebers nicht schützenswert ist.*)
8. Die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag ist in jedem Fall von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0083
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2006 - VK-SH 33/05
1. Ein Antragssteller trägt die Kosten der Vergabekammer nicht nur bei Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, sondern auch dann, wenn er den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat und daher als Unterliegender i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB anzusehen ist.*)
2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (oder auch der Beigeladenen) im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0466; IMRRS 2006, 0282
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2005 - 8 U 627/04
Bei einem bauunerfahrenen Bauherrn, dem eine Kenntnisverschaffung vom Inhalt der VOB/B bei Vertragsabschluss nicht ermöglicht worden ist, kommt eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag nur in Betracht, wenn ein Architekt für den Bauherrn am konkreten Vertragsabschluss mitgewirkt hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0080
VK Münster, Beschluss vom 17.11.2005 - VK 21/05
1. Eine Auslegung der Verdingungsunterlagen bzw. der Leistungsbeschreibung hat aus der objektiven Sicht eines verständigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters zu erfolgen.*)
2. Die Vorschriften aus der VOL/B sowie ergänzende Bestimmungen, werden nach § 9 Nr. 2 VOL/A zwar Bestandteil des abzuschließenden Vertrages; sie sind aber nicht Bestandteil des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Innerhalb eines Nachprüfungsverfahrens wird nur die ordnungsgemäße Anwendung der Vergabevorschriften aus den Verdingungsordnungen, Teil A, geprüft, nicht jedoch der Inhalt eines Vertrages nach der Zuschlagserteilung. Kommt es zu Widersprüchlichkeiten, gilt § 1 Nr. 2 VOL/B.*)
VolltextVPRRS 2006, 0079
VK Münster, Beschluss vom 21.12.2005 - VK 25/05
1. Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Vorlage von Eignungsnachweisen in den Bekanntmachungstexten und den Verdingungsunterlagen, gehen nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers. Die Unvollständigkeit des Angebots des Antragstellers führt in diesem Fall nicht zur fehlenden Antragsbefugnis.*)
2. Preisnachlässe sind nicht Inhalt des Hauptangebotes, sondern stellen eine Art Nebenangebot dar. Sie können deshalb nicht zusammen mit dem Hauptangebot gewertet werden, sondern sind als Nebenangebote gemäß §§ 25 Nr. 5, 21 Nr. 4 VOB/A zu werten.*)
3. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, positiv alle möglichen Gesichtspunkte aufzuführen, die von einem Nebenangebot erfüllt werden sollen. Vielmehr ist es völlig ausreichend, wenn eine Vergabestelle eine "Negativabgrenzung" hinsichtlich der Mindestanforderungen für Nebenangebote macht.*)
VolltextVPRRS 2006, 0074
VK Sachsen, Beschluss vom 23.08.2005 - 1/SVK/040-05
Die Grundregel, dass die Anwaltskosten einer obsiegenden Partei stets zu erstatten sind gilt in Vergabesachen erweiternd auch für den beigeladenen "Beteiligten" (§ 109 GWB), der durch eigene Anträge am Kostenrisiko des Nachprüfungsverfahrens teilgenommen und obsiegt hat.
VolltextVPRRS 2006, 0073
VK Sachsen, Beschluss vom 01.06.2005 - 1/SVK/037-05
Hat die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren veranlasst, so ist sie bei Antragszurücknahme im Nachprüfungsverfahren wie ein Unterliegender im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu behandeln und als solche Kostenschuldnerin.
VolltextVPRRS 2006, 0072
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.01.2006 - 21.VK-3194-42/05
1. Berücksichtigt die Vergabestelle bei der Beurteilung des wirtschaftlichsten Angebots nicht alle bekannt gegebenen Wertungskriterien, so hat sie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 und 2 GWB nicht beachtet.*)
2. Die Vergabestelle hat gemäß § 30 VOB/A einen Vermerk zu fertigen, der die Begründung der einzelnen Entscheidungen ordnungsgemäß dokumentiert. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Transparenz und die Überprüfbarkeit der im Rahmen der Wertung getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0071
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2005 - 1/SVK/058-05
1. Mit der EU-Bekanntmachung der Zuschlagskriterien reduziert der Auftraggeber sein ansonsten bestehendes Beurteilungs- und Auswahlermessen bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 VOL/A. Durch die Wortwahl "alle" Zuschlagskriterien in § 9 a VOL/A ist hinreichend deutlich gemacht, dass alle Zuschlagskriterien in der EU-Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen benannt werden müssen. Eine vermischte Benennung von einigen Zuschlagskriterien in der EU-Bekanntmachung (hier acht) und anderen in den Verdingungsunterlagen (hier zwölf), ist unzulässig. Werden bei dieser Sachlage zudem nur drei der benannten sowie ein völlig neues Zuschlagskriterium in die Wertung eingestellt, ist die Wertung vergaberechtswidrig.*)
2. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass der Auftraggeber alle - korrekt - benannten Zuschlagskriterien bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anzuwenden hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei aus objektiver Sicht teilweise um - ungerügte -Eignungskriterien nach § 7 a VOL/A handelt (wie OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03 zur vergleichbaren VOB/A).*)
3. Die Nichtveröffentlichung von Wichtungsfaktoren der Zuschlagskriterien ist nur dann vergaberechtswidrig, wenn sie intern schon verbindlich vorlagen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0069
VK Sachsen, Beschluss vom 27.06.2005 - 1/SVK/064-05
1. Nebenangebote sind nicht nach § 25 Nr. 5 S. 1 VOB/A wertungsfähig, wenn sie von bindenden Mindestvorgaben des Leistungsverzeichnisses abweichen oder nicht umfänglich, vollständig und eindeutig klar bei Angebotsabgabe vorliegen. Fordern die Vergabeunterlagen eindeutig die Vorlage von Prüfzeugnissen und Produktblättern für in Nebenangeboten angebotene Produkte (hier glasfaserverstärkte Kunststoffrohre (GFK-Rohre) im Abwasserbereich) und kommt der Bieter dem nicht nach, so ist das Nebenangebot wegen mangelnder technischer Klarheit zu Recht unberücksichtigt gelassen worden. Auch der pauschale Hinweis auf die ZTV-ING reicht insbesondere dann nicht für die Wertbarkeit eines Nebenangebots aus, wenn auch schon die ZTV-ING selber Voraussetzungen zur Gleichwertigkeit von GFK-Abwasserrohren zu rostfreien Stahlrohren vorgibt, die objektiv vom Auftraggeber nicht überprüfbar sind, weil konkrete Angaben zur erforderlichen Einhaltung der DIN 16869, zur Innen- und Außenbeschichtung mit Aluminiumhydroxid und zur Nenndruckstufe im Nebenangebot des Bieters samt Anlagen fehlen. Defizite der vorgelegten Nebenangebotsunterlagen muss der Auftraggeber nicht durch eigene Nachforschungen ausgleichen.*)
2. Die Vergabekammer ist im Übrigen ohnehin ob des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei der Bewertung von Nebenangeboten darauf beschränkt, zu überprüfen, ob dieser Beurteilungsspielraum im Einzelfall überschritten wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auftraggeber objektive Mängel eines Nebenangebots (kein Nachweis der Biegetragfähigkeit in der beigefügten Vorstatik, fehlende Aussagen über die erforderliche Biegebewehrung und die Einhaltung des maximal zulässigen Bewehrungsgrades) zu Recht festgestellt hat, und lediglich im Übrigen die Höhenangaben von Pfahlunterkante und Pfahlkopfplatte verwechselt hat und daraus auch noch Probleme mit der im Nebenangebot entfallenen Wasserhaltung und Baugrubensicherung (Pfahlkopfplatte angeblich unter Grundwasserstand) sieht.*)
VolltextVPRRS 2006, 0068
VK Sachsen, Beschluss vom 06.04.2005 - 1/SVK/022-05
1. Die Verwendung eines - unzulässigen - Leitfabrikats im Leistungsverzeichnis ist unverzüglich nach dem Erkennen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB zu rügen. Eine Rüge nach über zwei Monaten ist insoweit nicht mehr unverzüglich.*)
2. Der Auftraggeber kann ein Angebot (auch) nach § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt lassen, wenn ein Bieter die Aufklärung über ein submittiertes Angebot - aus welchen Gründen auch immer - verweigert.*)
3. Ein Bieter muss mögliche Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses durch Nachfrage beim Auftraggeber nach § 17 Nr. 7 VOB/A klären.*)
VolltextVPRRS 2006, 0067
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2006 - VK-SH 32/05
1. Bei der Gesamtvergabe eines Titels des Leistungsverzeichnisses an einen Nachunternehmer kann auf die zusätzliche Bezeichnung sämtlicher einzelner Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung verzichtet werden, wenn die Nachunternehmer noch nicht namentlich zu benennen waren und sich durch Auslegung ergibt, dass der gesamte Titel an Nachunternehmer vergeben werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bieter neben Titeln an anderen Stellen auch Ordnungsziffern benennt.*)
2. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten hinsichtlich Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen müssen ins Gewicht fallen, um das Angebot deswegen auszuschließen.*)
3. Steht eine losweise Vergabe nicht unter Vorbehalt und enthält die Offerte des Bieters auch keinen Vorbehalt, dass alle Lose nur zusammen bezuschlagt werden können, sind mögliche Vergaberechtsverstöße, die sich ausschließlich auf andere Lose und nicht auf das Angebot insgesamt beziehen, hinsichtlich des streitgegenständlichen Loses unbeachtlich.*)
4. Grundsätzlich können auch Bieter, die dem Auftraggeber aus weiteren Geschäftskontakten bekannt sind, nicht auf die vorhandene Kenntnis beim Auftraggeber verweisen (hier: Gewerbezentralregisterauszug bereits in einem anderen Vergabeverfahren des Auftraggebers beigebracht), wenn Eignungsnachweise ausdrücklich mit dem Angebot vorzulegen sind.*)
5. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote von der Wertung ausgeschlossen, wenn die Eintragungen in der Nachunternehmerliste unvollständig sind, weil sie mangels entsprechender Eintragungen in der Spalte "OZ" den Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen.*)
6. Als ein "unterliegender" Beteiligter i.S.d. § 128 Abs. 3, 4 GWB ist auch ein Beigeladener anzusehen, sofern er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat, und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist. Dies hat zur Folge, dass er an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu beteiligen ist und notwendige Aufwendungen des obsiegenden Gegners zu erstatten hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0065
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2006 - VK-SH 31/05
1. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen nicht nur als solche sondern auch als vom Bieter stammend erkennbar sein; dies ist bei der bloßen Verwendung von „Tipp-Ex“ oder Korrekturrollern ohne namentliche Abzeichnung der Änderungen samt Datumsangabe nicht der Fall, was zum Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c) VOL/A führt.*)
2. Eine im Anschreiben zum Angebot enthaltenen Formulierung „Bei der Erstellung der Versicherungsscheine kann es aufgrund von Rundungsdifferenzen zu geringfügigen Abweichungen in den Endbeträgen kommen“ dürfte eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A darstellen.*)
3. Der rechtmäßige Ausschluss des Angebots des Antragstellers führt jedenfalls wegen Unbegründetheit zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und nimmt dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit der Angebote anderer Bieter auch den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.*)
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