Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0063VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2005 - VK-SH 29/05
1. Soweit ein Antragsteller der Auffassung ist, das Ausfüllen eines Preisblattes sei wettbewerbsrechtlich ohne Relevanz und die Erforderlichkeit des Einreichens bei Angebotsabgabe erschlösse sich aus Bietersicht nicht, ist dies unverzüglich, spätestens bei Abgabe des Angebotes, zu rügen.*)
2. Sind die den Verdingungsunterlagen beigefügten Preisformblätter mit dem Angebot abzugeben, führt das Fehlen dieser Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A zu einem Ausschluss von der Wertung; eine entsprechende Nachforderung ist unzulässig.*)
3. Die Entscheidung über einen Antrag ist von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0062
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2006 - VK-SH 28/05
1. Ist nach den Ausschreibungsbedingungen die Beauftragung eines Generalplaners für verschiedene Teilleistungen nach der HOAI jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, ist es für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags unerheblich, dass das streitgegenständliche Los allein nicht den Schwellenwert erreicht (im Anschluss an VK Nordbayern, Beschluss vom 27.04.2005, 320.VK-3194-13/05, IBR 2005, 443).*)
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Vergaberecht in Gestalt des § 16 Abs. 2 und 3 VOF dar, wenn der Auftraggeber bekannt gemachte Auftragskriterien bei der Entscheidung über die Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 VOF nicht berücksichtigt.*)
3. Eignungskriterien i.S.d. §§ 11 bis 13 VOF dürfen im Rahmen der Entscheidung über den Auftrag gemäß § 16 Abs. 1 VOF grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.*)
4. Die Vergabekammer darf nur diejenigen Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um den festgestellten Vergaberechtsverstoß zu beseitigen und - soweit geboten - darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, den Rechtsverstoß zu beseitigen, muss die Vergabekammer diejenige auswählen, welche die Interessen der Beteiligten möglichst wenig beeinträchtigt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0061
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-156/05
1. Bei der mittelbaren Durchführung von Bauvorhaben für die US-Streitkräfte durch deutsche Behörden ist der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet.
2. Erklärungspflichten eines Bieter entstehen nur, wenn der Auftraggeber die Erklärungen, für das konkrete Vergabeverfahren ausdrücklich verlangt und eindeutig bestimmt, dass und zu welchem Zeitpunkt sie beizubringen sind. Im Rahmen der damit vorzunehmenden Auslegung ist auf den Empfängerhorizont, d.h. vorliegend auf das Verständnis der Bieter abzustellen.
3. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A setzt voraus, dass der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.
4. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises" hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Es ist hingegen nicht Sinn der Vorschrift, den Bietern auskömmliche Preise zu garantieren.
5. Von diesem Grundsatz, dass § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A keinen bieterschützenden Charakter hat, gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Die eine Ausnahme bezieht sich auf Unterkostenangebote, die den Bieter im konkreten Einzelfall selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann. Die andere Ausnahme bezieht sich auf solche Angebote, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0056
OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 - Verg 1/06
1. Sind Wahlpositionen ausgeschrieben, müssen auch diese entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die technischen Mindestbedingungen erfüllen, die für das Standardangebot verlangt werden (hier: Vorliegen einer CE-Zertifizierung).*)
2. Können Wahlpositionen wegen einer hierfür von der Vergabestelle nicht erstellten Bewertungsmatrix nicht gewertet werden, liegt hierin kein schwerwiegender Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung erfordert.*)
VolltextVPRRS 2006, 0055
VK Sachsen, Beschluss vom 16.06.2005 - 1/SVK/056-05
1. Bei der Vergabe von Schulbuchleistungen ist die Berücksichtigung der Kriterien "Verkauf von nicht preisgebundenen Erzeugnissen", "Inzahlungnahme gebrauchter Schulbücher" und "kostenfreie Rücknahme versehentlich gestempelter Bücher" nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A vergaberechtswidrig, da diese angebotenen Leistungen nicht mit dem Beschaffungsvorgang im direkten Zusammenhang stehen und somit allenfalls als selbstständige Nebenangebote anzusehen sind.*)
2. Die Serviceleistung "Anschauungsmaterial vor Ort mit fachlicher Beratung" ist demgegenüber als berücksichtigungsfähige auftragsbezogene Leistung zu charakterisieren, da sie in untrennbarem Zusammenhang mit dem Beschaffungsvorgang steht. Das Kriterium "bewusste Mehrbestellung/bei Nichtbedarf kostenlose Abholung" darf keine Rolle bei der Auswahlentscheidung spielen, da dies ohnehin eine Modalität der geforderten Leistung ist bzw. wäre.*)
3. Nach Artikel 16 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36 EWG muss der öffentliche Auftraggeber die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge (Nebenangebote) erfüllen müssen, angeben. Dazu reicht es nicht aus, wenn er lediglich auf nationale Rechtsvorschriften verweist.*)
4. Der Auftraggeber ist an eine einmal vorgegebene Wichtung von Zuschlagskriterien gebunden und darf diese nicht durch Zwischenschaltung eines neuen Wichtungsfaktors faktisch verändern.*)
5. Die Zuweisung von Zuschlägen von verschiedenen Schulbuchlosen an Bieter der engeren Wahl nach den Kriterien "individuelle Wünsche der Bieter" oder "individuelle Erfahrung auf dem Schulbuchsektor" ist nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A vergaberechtswidrig. Bei letzt genanntem Kriterium folgt dies schon daraus, dass dies Fragen der Eignung betrifft, was auf der letzten Wertungsstufe des Vergabeverfahrens keine Rolle mehr spielen darf.*)
VolltextVPRRS 2006, 0054
VK Bund, Beschluss vom 07.12.2005 - VK 1-146/05
1. Das Fehlen zwingend mit dem Angebot vorzulegender Erklärungen führt zum Ausschluss des Angebots. Das Nachfordern der Unterlagen ist nach § 24 VOB/A unzulässig.
2. Der Fortgang des Vergabeverfahrens kann subjektive Rechte eines zwingend auszuschließenden Bieters nicht verletzen.
3. Ein zwingend auszuschließender Bieter hat auch bei gleichartigen Mängeln der im Wettbewerb verbliebenen Angebote keinen Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens.
VolltextVPRRS 2006, 0053
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 - Verg 40/05
1. Bekämpft der Auftraggeber mit einer Beschwerde die Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote aus Gründen der Gleichbehandlung zu werten sind, während die Vergabestelle der Auffassung ist, wegen fehlender wertbarer Angebote das Vergabeverfahren aufheben und ohne öffentliche Vergabebekanntmachung zu einem Verhandlungsverfahren übergehen zu können, ist der Auftraggeber durch die Entscheidung der Vergabekammer beschwert und hat an einer abändernden Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse.
2. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Belege unterfallen nicht dem Begriff der "Erklärungen" in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Fehlen solche Belege, ist das Angebot zwingend gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen.
3. Die Vergabestelle ist an die veröffentlichten Eignungskriterien gebunden. Eine Veränderung ist auch bei bekannten Bietern nicht zulässig.
4. Unter dem Gebot der Gleichbehandlung kann nicht das Angebot eines Bieters einem Ausschluss unterliegen, zugleich aber gutgeheißen werden, dass der Auftraggeber die ausgeschriebenen Leistungen auf das Angebot eines Mitbieters vergibt, das im selben oder in einem gleichartigen Punkt, weswegen das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist, Mängel aufweist.
5. Liegt kein wertbares Angebot vor, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. Die Entscheidung unterliegt seinem Ermessen. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind in Fällen dieser Art grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen.
6. Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn der Auftraggeber vorbehaltlos zu erkennen gegeben hat, dass er das Vergabeverfahren aufheben will.
VolltextVPRRS 2006, 0050
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2005 - Verg 55/05
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben das dem öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung und Gewichtung der für maßgebend erachteten Eignungsmerkmale zustehende Ermessen lediglich in beschränktem Umfang zu kontrollieren. Es hat nur eine Prüfung auf Ermessensfehler stattzufinden.
2. Es ist zulässig, hohe Anforderungen an die Fachkunde und Leistungsfähigkeit wegen schwieriger Geländeverhältnisse zu stellen. Es ist aber notwendig, anzugeben, welche konkreten Eignungsmerkmale (Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit) einer angekündigten strengen Prüfung unterliegen sollen.
3. Die am einzelnen Auftrag auftretenden Besonderheiten (namentlich die Erschwernisse bei der Ausführung) sind bei der Eignungsprüfung vom Auftraggeber selbstverständlich in Rechnung zu stellen. Die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Eignungsbewertung hat unternehmensbezogen u n d auftragsbezogen zu erfolgen. Gegenstand einer auftragsbezogenen Eignungsprüfung sind insbesondere die bei der Leistung auftretenden Erschwerungen.
VolltextVPRRS 2006, 0048
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2005 - 11 Verg 7/05
1. Zur Feststellung einer Mischkalkulation reicht es nicht aus, dass die Vergabestelle, welche die Aufklärung "auffällig niedriger Einheitspreise" vom Bieter verlangt und die dieser mit "knapp und aufgrund der kalkulierten Tagesleistungen als an der Grenze des annehmbaren kalkuliert" begründet, den Schluss zu ziehen, der Bieter habe nicht im Detail offen gelegt, dass seine Einheitspreise die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise vollständig und zutreffend enthielten und Zweifel an der Aufklärung, die zu Lasten des Bieters gingen. Stellt die Vergabestelle insoweit vielmehr fest, dass die Ermittlung des jeweiligen Einheitspreises auf der Grundlage der seitens des Bieters getroffenen Annahmen eine ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen nicht ermöglicht, betrifft dies nicht die im Rahmen der 1. Wertungsstufe zu prüfende Mischkalkulation.*)
2. Verlangt die Vergabestelle zur Ermittlung einer Mischkalkulation eine Aufklärung über die von ihr benannten Einheitspreise im Sinne der Offenlegung der entsprechenden Preisermittlungsgrundlagen, so kommt der Bieter im Hinblick auf die von ihm vorgesehenen Nachunternehmerleistungen dieser Forderung durch den Nachweis der in sein Angebot übernommenen Nachunternehmerpreise nach.*)
VolltextVPRRS 2006, 0047
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2005 - 1 Verg 3/05
1. Zwischen den §§ 25 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 1 und § 24 VOB/A besteht eine Wechselwirkung. Kann der Auftraggeber mit einem Bieter zulässigerweise nachverhandeln, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ermöglicht § 24 Nr. 3 VOB/A unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs.
2. Geringfügig unvollständige Angebote sind in die Wertung aufzunehmen, wenn die Unvollständigkeit des Angebots die Beurteilung seiner Funktionalität durch die Vergabestelle nicht beeinträchtigt, seine sachlichen oder preislichen Lücken lediglich verhältnismäßig geringfügige Details betreffen, die die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht relevant ändern und wenn die Zulassung darüber hinaus keinen Manipulationen Vorschub leistet.
VolltextVPRRS 2006, 0044
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 15/05
1. Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB zurückgenommen, so obliegt die anstelle der Sachentscheidung zu treffende Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof.*)
2. In entsprechender Anwendung des § 96 ZPO trägt die Vergabestelle auch dann die Kosten, die durch einen von ihr zurückgenommenen Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1 GWB entstanden sind, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird.*)
VolltextVPRRS 2006, 0039
OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2006 - 9 Verg 8/05
1. Die Angemessenheit der Einheitspreise einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses ist für die der ersten Wertungsstufe vorbehaltenen Prüfung der Transparenz und Vollständigkeit der Preisangaben ohne Belang.*)
2. Das Transparenzgebot wird verletzt durch eine auf einer verdeckten Preisverlagerung beruhenden Mischkalkulation (vgl. BGH, IBR 2004, 448), bei der nach der internen Kalkulation des Bieters der Preisabschlag in einer Angebotsposition mit dem Zuschlag auf eine andere Position ausgeglichen wird, ohne dass die Konnexität dieser Preisbildung nach außen offen gelegt wird.*)
3. Stimmt das im Angebot verlautbarte mit dem in der Urkalkulation dokumentierten Preis-Leistungs-Gefüge überein, ist das ein Indiz für die Richtigkeit der angebotenen Einheitspreise. In diesem Fall obliegt der Vergabestelle die Feststellungslast hinsichtlich einer unzulässigen Mischkalkulation regelmäßig auch dann, wenn in einem Angebot signifikant hohe und niedrige - ggf. deutlich unter den Selbstkosten liegende - Einheitspreise zusammentreffen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0038
OLG München, Beschluss vom 14.09.2005 - Verg 15/05
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist.
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5% der Bruttoauftragssumme. Auszugehen ist vom Wert der Auftragssumme, hilfsweise der Angebotssumme, also demjenigen Betrag, für den der Bieter den Zuschlag erhalten hat oder erhalten will. Zu berücksichtigen sind zudem Optionsrechte, bei denen der Unternehmer dem Auftraggeber das bindende Recht einräumt, durch einseitige gestaltende Erklärung eine Verlängerung des Vertrags zustande zu bringen.
3. Betrifft die Rahmenvereinbarung die Ausstattung von 26 Leitstellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer also, die Leistungen 26 Mal zu erbringen, erhält zugleich aber auch die Chance, ebenso oft den vereinbarten Preis zu vereinnahmen, ist nicht der einfache, sondern der 26-fache Wert der Angebotssumme maßgeblich.
VolltextVPRRS 2006, 0037
VK Sachsen, Beschluss vom 08.06.2005 - 1/SVK/051-05
1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend auszuschließen, wenn geforderte Angaben zum tatsächlichen Nachunternehmereinsatz nicht in zweifelsfreier und vollständiger Art und Weise gemacht wurden. Dies betrifft auch im Leistungsverzeichnis abgeforderte Planungsleistungen (hier im konstruktiven Ingenieurbau als gesonderter Titel des Leistungsverzeichnisses geforderte Ausführungs- und Tragwerksplanung), wenn der Bieter auf diese Leistungen im eigenen Betrieb unstreitig nicht eingerichtet war und ist.*)
2. Gibt der Auftraggeber dem Bieter im Rahmen eines Bietergesprächs die Möglichkeit, diese Planungsleistungen als künftige Eigenleistung im Hinblick auf einen noch zu bindenden Ingenieur darzustellen, stellt dies eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 VOB/A dar, wenn bisher der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 02.12.1999, Rs. C-176/98, NZBau 2000, 149) erforderliche Nachweis der faktischen Verfügbarkeit über diese Ressourcen und Kapazitäten mit Angebotsabgabe nicht geführt worden ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0036
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2005 - VK 2-132/05
1. Die Auftragsvergabe basiert im Bereich der nicht beschreibbaren freiberuflichen Dienstleistungen weitgehend auf einer Prognoseentscheidung. Der Auftraggeber verfügt dabei über einen weitgehenden Beurteilungsspielraum.
2. Dem Auftraggeber kann nicht verwehrt werden, hinsichtlich des von ihm als Zuschlagskriterium benannten Honorars nicht ausschließlich auf ein noch nicht endgültig feststehendes Gesamthonorar abzustellen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, diesen Wertungsbereich auszudifferenzieren und somit die bei VOF-Verfahren ohnehin engen Verhandlungsspielräume beim Honorar entsprechend zu bepunkten. Dabei ist auch eine Bewertung in Stufen hinzunehmen.
3. Wenn sich ein Bieter aufgrund einer (vor-)planerischen Leistung einen Vorteil in der Angebotsphase erarbeitet hat, ist der Auftraggeber nicht gehindert, dem Bieter den jeweiligen Vorteil zu belassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Auftraggeber im Laufe des Verfahrens aufgrund des vorgelegten Konzepts seine Ausschreibung derart ändert, dass er den Auftrag auf etwas vergibt, was sich nicht mehr im Einklang mit der ursprünglichen Ausschreibung befindet.
4. Ein grundsätzliches Abweichen vom Rahmen des § 66 Abs. 5 Satz 2 HOAI (20 bis 50 v.H.) ist selbst bei Annahme eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Umbauleistung möglich. Zwar ist die Angabe einer Untergrenze von 20 % in Verbindung mit einer kann-Bestimmung zunächst ein Indiz für einen Mindestsatz. Andererseits hat der Gesetzgeber auch nicht festgelegt, dass sich der Umbauzuschlag ausschließlich in diesem Rahmen bewegen muss (im Sinne einer "kann nur"-Bestimmung).
VolltextVPRRS 2006, 0035
KG, Urteil vom 21.06.2005 - 14 U 191/03
Die Beendigung eines befristeten Baulogistikrahmenvertrages zum vereinbarten Fristende stellt keine freie Kündigung gemäß § 649 BGB dar, auch wenn die Leistungen noch nicht abgeschlossen sind.
VolltextVPRRS 2006, 0034
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.11.2005 - VK 20/2005
1. Sichert der öffentliche Auftraggeber dem Vertragspartner bei der Durchführung von Jugendhilfeaufgaben die Vergütung von festen Stundenzahlen zu, handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag und nicht um eine Dienstleistungskonzession.
2. Bei de-facto-Vergaben besteht keine Rügepflicht.
VolltextVPRRS 2006, 0032
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.10.2005 - VK 18/2005
Die Forderung nach einer Fabrikatsangabe wird durch die Nennung zweier Hersteller mit jeweils einer Palette von Fabrikaten nicht erfüllt.
VolltextVPRRS 2006, 0031
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.09.2005 - VK 16/2005
1. Bei unzumutbaren Forderungen des Auftraggebers besteht keine Rügepflicht.
2. Bei der Bewertung eines Angebots hat der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der durch die Vergabekammer nur insoweit überprüfbar ist, als der Auftraggeber entweder von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder in sachfremder Weise willkürliche Erwägungen angestellt hat.
VolltextVPRRS 2006, 0030
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VgK-49/2005
1. Bei einem zwingend auszuschließenden Angebot fehlt die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag.
2. Fehlt das vom Auftraggeber geforderte Formblatt EFB-Preis 1d, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn an Stelle des Formblatts EFB-Preis 1d inhaltlich ein anderes Formblatt notwendig gewesen wäre und der Bieter diesen Fehler nicht rügt.
VolltextVPRRS 2006, 0029
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2005 - VgK-48/2005
1. Eine Rüge binnen drei Tagen nach positiver Kenntniserlangung ist unverzüglich erfolgt.
2. Die Erkennbarkeit der nunmehr beanstandeten Vermengung von Wirtschaftlichkeits- und Eignungskriterien für die Erteilung des Zuschlages ist - mit Blick auf § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB - für einen fachkundigen Bieter aus der Vergabebekanntmachung ohne weiteres gegeben.
3. Zu den Anforderungen an einen Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A.
4. In Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, einen Bieter den anderen, nach Prüfung und Feststellung des Auftraggebers weniger leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bietern vorzuziehen ("Mehr an Eignung").
5. Hat eine Vergabestelle in der Vergabebekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen ausdrücklich betont, dass die Reihenfolge, in der die Zuschlagskriterien genannt sind, bei der Wertung keine Reihenfolge ist, muss davon ausgegangen werden, dass die aufgeführten Kriterien für die Zuschlagserteilung alle gleich zu gewichten sind.
6. Eignungsnachweise (in Form von Umsatznachweisen der letzten drei Jahre) gehören zu den Angaben und Erklärungen nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A.
VolltextVPRRS 2006, 0028
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2005 - VgK-47/2005
1. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe.
2. Die Vergabekammer kann im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens nur daraufhin prüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind.
3. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer schweren Verfehlung müssten zumindest konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, reine Verdachtsmomente reichen nicht aus.
4. Die Unschuldsvermutung ist ein sachlicher Grund im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegen den Ausschluss eines Bieters.
VolltextVPRRS 2006, 0026
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2005 - 1 VK 62/05
1. Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren über in Auftragsverwaltung für den Bund ausgeführte Autobahnbaumaßnahmen ist die Vergabekammer des Landes, nicht die des Bundes.
2. Für die Kenntnis des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheint, das Vergabeverfahren zu beanstanden.
3. Bei der Erfüllung der Informationspflicht nach § 13 VgV darf sich der Auftraggeber kurz fassen und auch Formulare verwenden.
4. Der Ausschluss eines Bieters wegen einer Mischkalkulation ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das für eine Position geforderte Entgelt (zum Teil) in eine andere Position eingerechnet wurde.
5. Eigene Ermittlungen der Vergabekammer hinsichtlich eventueller Ausschlussgründe eines Angebots sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Aufnahme von Ermittlungen in eine bestimmte Richtung notwendig.
6. Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Im Blick auf die Konkurrenzsituation im Wettbewerb der Bieter sind diesem Verhalten jedoch Grenzen gesetzt, die der Auftraggeber bei der Wertung beachten muss.
7. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt.
VolltextVPRRS 2006, 0022
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2006 - 1 Verg 6/05
1. Ein Angebot ist nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend auszuschließen, wenn es auch nur zu einer Position eine unzutreffende Preisangabe enthält.*)
2. Die unzulässige "Mischkalkulation" ist lediglich eine besondere, aber nicht die einzige Form einer unzutreffenden Preisangabe, so dass die Anwendung der Ausschlussnorm nicht die Feststellung einer Auf- und Abpreisung voraussetzt.*)
3. Eine unzutreffende Preisangabe liegt bereits dann vor, wenn der Bieter in den Preis für eine nach Umfang und Ausführungsart genau bestimmte Leistungsposition - hier: Baustelleneinrichtung - Kosten für Leistungen einbezieht, die nach den Vorgaben der Vergabestelle nicht oder nur an anderer Stelle angesetzt werden dürfen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0021
VK Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2005 - 1 VK 69/05
Meint ein Bieter, die Vergabestelle habe in Vergabeunterlagen bzw. Vergabebekanntmachung die an Alternativangebote gestellten Mindestanforderungen nicht (hinreichend) angegeben, muss dies vor Angebotsabgabe gerügt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0019
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 VK LVwA 44/05
Der Nachprüfungsantrag eines zwingend auszuschließenden Bieters kann ohne Rücksicht auf die Zuschlagsfähigkeit konkurrierender Angebote auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als begründet erscheinen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0017
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2005 - 1 VK 48/05
1. Mit der Zulassung von funktionalen Leistungsbeschreibungen in § 8 Nr. 2 Abs. 1 a) VOL/A wird praktischen Bedürfnissen im Vergabewesen Rechnung getragen. Bei immer komplexer werdenden Beschaffungsvorgängen ist es dem Auftraggeber mangels ausreichender Marktkenntnis oftmals nicht möglich, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend zu beschreiben. In solchen Fällen kann der Auftraggeber den Zweck und die Funktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die technische Vielfalt der Anbieter vertrauen. Damit werden auch traditionelle Beschaffungsvorgänge modernen Entwicklungen angepasst.
2. Bei hinreichend begründeten funktionalen Leistungsbeschreibungen wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der geforderten Leistung über unbedingt notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln. Damit der Wettbewerbsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleiben, müssen die beiden Eingrenzungen „notwendige“ technische Änderungen „geringen“ Umfangs unbedingt eingehalten werden.
3. Es ist unter Beachtung der Regelung des § 24 VOL/A wettbewerbsverzerrend gegenüber den Mitbietern, wenn das Angebot eines Bieters durch eine Zusatzforderung nach einer Verpflichtungserklärung ergänzt wird.
VolltextVPRRS 2006, 0016
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 VK 47/05
1. Ein Schreiben, in dem allgemein ausgeführt wird, dass die ausgeschriebene Form nicht ausführbar sei und man deswegen ein funktionierendes Nebenangebot abgebe und dass die Überschrift „Fragen zur Ausschreibung“ trägt, stellt keine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB dar. Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man einen bestimmten Vorgang als einen Vergabeverstoß betrachtet und es muss mindestens mittelbar zum Ausdruck kommen, dass man dessen Beseitigung anstrebt.
2. Beabsichtigt der Auftraggeber entweder, einen Bieter zu beauftragen und hierbei in nicht unerheblichem Umfang vom Ursprungsangebot abzuweichen oder will er zunächst den Zuschlag auf das Ursprungsangebot erteilen mit der Absicht, den Leistungsumfang anschließend entsprechend der mit der Beigeladenen getroffenen Absprache zu den ausgehandelten Konditionen wieder einzuschränken, verstößt diese Vorgehensweise gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Es entspricht der einhelligen Ansicht, dass der Auftraggeber, der nach Öffnung der Angebote feststellt, dass er die ausgeschriebene Leistung in der ursprünglichen Form nicht haben möchte, etwa weil die Haushaltsmittel nicht ausreichen, diesen Konfliktsfall nur durch Aufhebung und Neuausschreibung lösen kann.
VolltextVPRRS 2006, 0015
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2005 - 1 VK 43/05
1. Mit einem Baugrund- und Gründungsgutachten erfüllt der Auftraggeber die sich aus den EU-Vergaberichtlinien und der Rechtsprechung des EuGH ergebende Forderung, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
2. Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten. Eine Grenze und eine einsetzende Wettbewerbsverzerrung bei Nebenangeboten kann gegeben sein, wenn durch einen Bieter Standards der Leistung verändert werden und die dadurch veränderte Leistung der Konkurrenzsituation der anderen Bieter entzogen wird, also nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei von vornherein geänderten Standards abgegeben hätten.
3. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie zwar schriftsätzlich vorträgt, aber keinen eigenen Antrag stellt.
VolltextVPRRS 2006, 0014
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2005 - 1 VK 39/05
1. Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
2. Bei mangelhafter Dokumentation ist der Auftraggeber zur Anlage einer vollständigen Vergabeakte und zu erneuter Prüfung und Wertung der Angebote zu verpflichten.
3. § 9 Nr. 1 VOB/A ist eine bieterschützende Vorschrift.
4. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber keine eindeutigen Vergabeunterlagen herausgibt, der Bieter die Widersprüche in der Leistungsbeschreibung (z.B. zwischen Plänen und Textbeschreibung) durch eine Anfrage beim Auftraggeber zu klären versucht, der Auftraggeber diese Anfrage nicht beantwortet und der Bieter den strittigen Teil der Leistungsbeschreibung nur in einem Nebenangebot anbietet.
VolltextVPRRS 2006, 0012
OLG München, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 8/05
Bei der Wertung von Angeboten in einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich ist der Sektorenauftraggeber an die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien gebunden. Er darf weder Kriterien heranziehen, die nicht veröffentlicht waren, noch Kriterien, die veröffentlicht waren, bei der Wertung nicht heranziehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0006
VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2005 - 1 SVK/025-05
1. Auch die Fachkunde als eigentliches Eignungskriterium der zweiten Wertungsstufe des § 25 VOL/A ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote (4. Wertungsstufe) zu berücksichtigen, wenn sie als Zuschlagskriterium verlautbart war (wie OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03). Denn auch die Vergabekammer kann den Auftraggeber - ohne entsprechende Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB - nicht verpflichten, verbindliche "Zuschlagskriterien" nach § 9 a VOL/A, auf die sich sämtliche Bieter vor Angebotsabgabe eingestellt haben, nunmehr bei der entscheidenden Auswahl unberücksichtigt zu lassen.*)
2. Die Vergabekammer ist grundsätzlich nur zur Kontrolle von Wertungsentscheidungen, nicht aber zu einer eigenständigen Ausübung derselben anstelle des Auftraggebers befugt.*)
3. Der Auftraggeber ist nicht befugt, bei der Eignungsprüfung des Bieters Umstände zu berücksichtigen, die sich außerhalb des Bereichs gesicherter Erkenntnisse bewegen. Vielmehr bedarf es für diese Entscheidung Informationen aus seriöser Quelle, die zudem eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Bloße Verdachtsmomente rechtfertigen einen Angebotsausschluss auf der zweiten Wertungsstufe nicht. Diese Prüfung setzt trotz der standardisierten Abforderung aussagekräftiger Eignungsunterlagen (§§ 7, 7 a VOL/A) immer eine Einzelfallbetrachtung voraus, weil sich die Unternehmensverhältnisse (Personal, Organisationsstruktur) in der Zwischenzeit gegenüber den bescheinigten Verhältnissen geändert haben können. Dabei haben Unternehmer in EU-Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch gegen den Auftraggeber, dass die Eignungsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vergaberechtskonform erfolgt.*)
4. Das einseitige Abstellen auf einen Leistungsparameter bei Reinigungsleistungen allein - ohne Tiefenprüfung und Gewährung rechtlichten Gehörs - rechtfertigen keine Nichtberücksichtigung eines Bieters.*)
VolltextVPRRS 2006, 0004
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - 1 Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als "ultima ratio" vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0003
VK Sachsen, Beschluss vom 24.02.2005 - 1/SVK/004-05
1. Ein Ausschreibung ist aufzuheben, wenn der Auftraggeber seiner Kennzeichnungspflicht entsprechend § 22 Nr. 3 lit. b) VOL/A nicht genügt hat (wie VK Südbayern, B. v. 22.09.2000, 16-08/00 zu § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Eine mit Bleistift aufgetragene eingekreiste Ziffer auf den Angeboten erfüllt die Kennzeichnungspflicht entsprechend § 22 Nr. 3 VOL/A nicht. § 22 Nr. 3 VOL/A verlangt die Kennzeichnung der Angebote in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen. Die Beschränkung auf "wesentliche Teile" bezieht sich auf alle Seiten, die später für den Vertragsinhalt von Bedeutung sind, d. h. vor allem der Preisangaben und alle sonstigen Erklärungen, die nach der Ausschreibung abzugeben waren.*)
3. Durch einen Verstoß gegen § 22 Nr. 3 lit. b) VOL/A ist ein ordnungsgemäßer Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 GWB) nicht mehr gewährleistet.*)
VolltextVPRRS 2006, 0002
VK Hessen, Beschluss vom 07.10.2005 - 69d-VK-39/2005
1. Der Konzessionscharakter eines Rundfunkversorgungsvertrages entfällt nicht dadurch, dass der Konzessionsgeber (Vermieter) dem Konzessionsnehmer während einer Übergangszeit das von seinen Mietern beanspruchbare Nutzungsentgelt unmittelbar zahlt.*)
2. Dem Konzessionscharakter steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet, bei einem Mieterwechsel den jeweiligen Neumieter zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Konzessionsnehmer zu verpflichten.*)
3. Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Risikoumfangs bedarf es keiner prozentualen Festlegung. Entscheidend ist ausschließlich, ob das Risiko beim Konzessionsgeber verbleibt oder auf den Konzessionsnehmer zurückverlagert wird.*)
VolltextVPRRS 2006, 0001
VK Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 69d-VK-68/2005
1) Ein Angebot ist nicht ausreichend bestimmbar, wenn der Bieter die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Auftraggeber überlässt und dieser das Angebot gerade nicht eindeutig im Sinn des § 133 BGB verstehen kann.*)
2) Ein Angebot mit unklaren Widersprüchen und erklärbaren mehrdeutigen Angaben geht zu Lasten des Bieters und ist von der Wertung auszuschließen.*)
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0687VK Hessen, Beschluss vom 21.04.2005 - 69d-VK-09/2005
Zur Feststellung einer Mischkalkulation reicht es nicht aus, dass die Vergabestelle, welche die Aufklärung "auffällig niedriger Einheitspreise" vom Bieter verlangt und die dieser jeweils mit Gutschriften, Rückvergütungen, Rabatten, Veräußerungsgewinnen und Eingabefehlern begründet, diese Erklärungen pauschal als unschlüssig und nicht glaubhaft wertet und ohne Aufklärung der aufgepreisten Einheitspreise allgemein auf Vermutungen und Erfahrungen zurückgreift.*)
VolltextVPRRS 2005, 0686
OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2005 - W Verg 5/05
1. Vollzieht sich auf Seiten einer kommunalen Vergabestelle der Prozess zur Auswahl eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen (hier: Verabschiedung einer Beschlussvorlage durch die Verwaltungsspitze der Antragsgegnerin und spätere Beschlussfassung des Stadtrats hierüber), so wird die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB nicht erst durch den Abschluss des Auswahlverfahrens auf der letzten Stufe bestimmt, sondern bereits durch zur Kenntnis des Bieters gelangtes fehlerhaftes Vergabeverhalten auf der früheren Stufe ausgelöst.*)
2. Eine zulässige Rüge setzt die Bezeichnung konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich - zumindest schlüssig - die Behauptung des Bieters ableiten lässt, dass sich darin ein Vergabeverstoß des Auftraggebers verwirklicht.*)
3. Der Ablauf der Informationsfrist nach § 13 VgV beendet das Vergabeverfahren nicht, solange der Auftraggeber von der ihm danach freistehenden Möglichkeit, den Vertrag über die ausgeschriebenen Leistungen abzuschließen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.*)
4. Verhandlungen über den Inhalt der zu erbringenden Leistung sind in einem Verhandlungsverfahren nach VOF, auch soweit dadurch von Vorgaben der Ausschreibung abgewichen wird, zulässig, solange die Vergabestelle nicht an die beteiligten Verhandlungspartner unterschiedliche Änderungswünsche heranträgt und der nach wirtschaftlichen und technischen Kriterien zu beurteilende Wesenskern der Ausschreibung gewahrt bleibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03, VergR 2004, 225).*)
VolltextVPRRS 2005, 0685
VK Hessen, Beschluss vom 21.04.2005 - 69d-VK-20/2005
1. Zur Feststellung einer Mischkalkulation reicht es nicht aus, dass die Vergabestelle, welche die Aufklärung "auffällig niedriger Einheitspreise" vom Bieter verlangt und die dieser mit "knapp und aufgrund der kalkulierten Tagesleistungen als an der Grenze des annehmbaren kalkuliert" begründet, den Schluss zu ziehen, der Bieter habe nicht im Detail offen gelegt, dass seine Einheitspreise die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise vollständig und zutreffend enthielten und Zweifel an der Aufklärung, die zu Lasten des Bieters gingen. Stellt die Vergabestelle insoweit vielmehr fest, dass die Ermittlung des jeweiligen Einheitspreises auf der Grundlage der seitens des Bieters getroffenen Annahmen eine ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen nicht ermöglicht, betrifft dies nicht die im Rahmen der 1. Wertungsstufe zu prüfende Mischkalkulation.*)
2. Verlangt die Vergabestelle zur Ermittlung einer Mischkalkulation eine Aufklärung über die von ihr benannten Einheitspreise im Sinne der Offenlegung der entsprechenden Preisermittlungsgrundlagen, so kommt der Bieter im Hinblick auf die von ihm vorgesehenen Nachunternehmerleistungen dieser Forderung durch den Nachweis der in sein Angebot übernommenen Nachunternehmerpreise nach.*)
VolltextVPRRS 2005, 0684
VK Hessen, Beschluss vom 04.04.2005 - 69d-VK-05/2005
1. Ein Angebot ist wegen Fehlens geforderter Angaben nicht zuschlagsfähig, wenn bei der Angabe "Hersteller/Typ" lediglich das Fabrikat ohne nähere Bezeichnung des Types oder der Fabrikationsnummer genannt wird (vgl. Beschl. des BGH vom 17.02.2003 – X ZB 43/02).*)
2. Ist ein Bieter der Auffassung, er brauche deshalb den jeweiligen Typ nicht zu nennen, weil es von dem Hersteller keine Typbezeichnung gibt, muss er die Vergabestelle hierauf hinweisen bzw. die Forderung nach Nennung eines Typs bei der Position des Leistungsverzeichnisses rügen.*)
3. Ist wegen des Fehlens geforderter Angaben das Angebot des Antragstellers zwingend auszuschließen, ist die Wertung der Angebote des Beigeladenen und anderer Bieter nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.*)
VolltextVPRRS 2005, 0683
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 Verg 4/05
1. Ihrer Rechtsnatur nach ist die rechtzeitige Rüge im Vergabeverfahren erkannter oder erkennbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber eine Obliegenheit. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, wird der darauf bezogene Antrag als unzulässig zurückgewiesen, d.h. der Anspruch auf Nachprüfung geht in diesem Punkt verloren.
2. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und die Prüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße ist der Begründetheitsprüfung zugeordnet.
3. In einem Verfahren nach der VOL/A-SKR kann die Anforderung von Eignungsnachweisen ausnahmsweise auch in den Verdingungsunterlagen erfolgen, wenn die Chancengleichheit für alle Bieter gewahrt bleibt.
4. Die Angebotsfrist im Rahmen des Offenen Verfahrens beträgt 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung. Die Berechnung der Frist erfolgt nach der Verordnung EWG/Euratom Nr. 1182/71 des Rates, so dass alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende gelten.
5. Im Rahmen von Lebenszeitkosten eines Produktes oder einer Anlage, die vom Bieter anzugeben sind, kann ein Auftraggeber Art, Umfang und Häufigkeit von Wartungsarbeiten nicht im Einzelnen vorgeben, weil diese in technischer Hinsicht von der Konstruktion und den gewählten Materialien/Komponenten des jeweiligen zum Einsatz kommenden Produkts abhängen. Hieraus folgt zwangsläufig und liegt es in der Natur der Sache, dass der jeweilige Bieter die erforderlichen Wartungsarbeiten individuell bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten in seine Berechnung mit einbezieht.
6. Durch den zwingenden Ausschluss von geänderten oder ergänzten Angeboten soll verhindert werden, dass Bieter bewusst mehrdeutige Änderungen an ihren Eintragungen vornehmen, in der Absicht, die Vergabestelle werde sie schon zu ihrem Gunsten auslegen.
7. Werden vier wesentliche Preispositionen mit einem Wert von 1 Euro angeboten und ist offensichtlich, dass dieser Preis nicht dem tatsächlichen Aufwand für diese Leistungspositionen entspricht, ist das Angebot wegen fehlender wesentlicher Preisangaben zwingend auszuschließen.
8. Eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses durch den Zusatz "in Position ... enthalten", die eine Anmerkung zur Erläuterung eines mit 0,00 Euro angegebenen Preises darstellen soll, darf nicht in den Verdingungsunterlagen angebracht werden, sondern ist auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen.
VolltextVPRRS 2005, 0697
VK Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VK BSU-3/05
Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht unverzüglich gerügt hat.
VolltextVPRRS 2005, 0682
OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 1 U 5/05
1. Bei einem Auftrag zur Munitionsberäumung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes liegt ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A nicht schon darin, dass der voraussichtliche Leistungsumfang des Auftrages durch "Hochrechnung" des Leistungsumfangs der Beräumung von Testfeldern ermittelt wird, wenn weder dem Auftraggeber noch den Bietern der tatsächliche Umfang der Bodenbelastung mit Munition, Munitionsteilen und Schrott und damit der genaue Leistungsumfang des Vertrages bekannt ist und dieser auch durch keine andere Methode zuverlässig vorab zu ermitteln ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.01.2002, 1 U (Kart) 2/01, und Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04).
Dies gilt auch dann, wenn die Testfelder lediglich 0,3 Prozent der zu beräumenden Fläche ausmachen.*)
2. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A wird dem potenziellen Auftragnehmer dem gegenüber jedoch aufgebürdet, wenn der Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorab ausgewählten Testfeldern nicht vollständig durchführt und die Vorerkundungsergebnisse nicht vollständig in der Leistungsbeschreibung darstellt (hier: Abbruch der Testberäumung eines von drei Testfeldern und Verschweigen der Vorerkundungsergebnisse dieses besonders hoch belasteten Testfelds).*)
3. Im Falle positiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen der zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit von Belastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, und zwar selbst dann, wenn er - entgegen der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen - die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nicht repräsentativ ansieht.*)
VolltextVPRRS 2005, 0676
BGH, Beschluss vom 16.03.2003 - X ZR 23/03
Ein Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ist jedenfalls deshalb auszuschließen, wenn nicht einmal angegeben wird, welche Arbeiten durch Nachunternehmer ausgeführt werden.
VolltextVPRRS 2005, 0675
VK Hessen, Beschluss vom 08.11.2005 - 69d-VK-67/2005
1. Ist die Vergabestelle Sektorenauftraggeber, so ist mangels besonderer Regelung für die Vergabe freiberuflicher Leistungen (§ 5 S. 3 VgV) ab Erreichen der Sektoren Schwellenwerte die VOL/A/4 unter Beachtung der Sektoren-Richtlinie 93/96/EWG anzuwenden, es sei denn, die Vergabestelle unterwirft sich freiwillig den Regelungen der VOF und richtet ihr Verfahren danach aus.*)
2. Die Vergabestelle trifft bei angenommener Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Aufklärungspflicht; diese gilt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Bietern.*)
3. In der Einführung zusätzlicher Wertungskriterien in der zweiten Wertungsstufe, welche nicht in der Vergabebekanntmachung angegeben waren, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens. Dies kann außerdem die Einführung eines zusätzlichen Eignungskriteriums in die Zweite Wertungsstufe und damit die unzulässige Doppelverwendung von Zuschlags - und Eignungskriterien bedeuten.*)
VolltextVPRRS 2005, 0674
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2005 - 6 Verg 12/05
Gibt ein Bieter in einem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen nur „schlagwortartig“ an, welche Teilleistungen durch Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, ist dies nur dann ausreichend, wenn sich aus den „Schlagwörtern“ ohne Weiteres eine eindeutige Zuordnung zu Leistungsbereichen und Ordnungsziffern im Leistungsverzeichnis ableiten lässt.
VolltextVPRRS 2005, 0672
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2005 - 1 Verg 5/05
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Fehlleitung des Beschwerdeschriftsatzes infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hat.*)
VolltextVPRRS 2005, 0671
OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2005 - 13 Verg 2/05
1. Ein Bieter, der vor Zuschlagserteilung von dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erfahren und rechtzeitig vor dem Zuschlag (§ 115 Abs. 1 GWB) Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren beantragt hat, kann sich auf die Nichtigkeitsfolge des § 13 VgV nicht berufen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB (Rügeobliegenheit) greift nicht ein, wenn der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt hat, und der potenzielle Auftragnehmer, der das Nachprüfungsverfahren beantragt, nicht zu den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bietern zählt.*)
3. Der Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses fehlt, wenn ein Schadensersatzprozess, dessen Vorbereitung das Feststellungsverfahren dienen soll, offenbar aussichtslos erscheint und auch sonst kein Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen ist.*)
VolltextVPRRS 2005, 0669
LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O (Kart) 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.
VolltextVPRRS 2005, 0668
LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.
Volltext