Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5388 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
VPRRS 2005, 0668LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.
VolltextVPRRS 2005, 0667
VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2005 - 320.VK-3194-35/05
1. Konnte die ASt bis zum Erhalt des Absageschreibens nach § 13 VgV von der Absicht der Vergabestelle ausgehen, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme nach Abschnitt 1 der VOB/A mit einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben werden sollte, so besteht vor Zugang des Absageschreibens keine Rügepflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Ein Nebenangebot kann nicht berücksichtigt werden, wenn es unvollständig ist und damit den formalen Anforderungen für Nebenangebote gem. den Bewerbungsbedingungen nicht entspricht.*)
3. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber bei Bauaufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, die von Bietern vorgelegten Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Der Auftraggeber kann Nebenangebote überhaupt nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
VolltextVPRRS 2005, 0664
VG Leipzig, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 K 1018/05
1. Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
2. Ein öffentlich ausgeschriebenes Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Unternehmer. Es ist einstufigen Charakters.
VolltextVPRRS 2005, 0701
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als „ultima ratio“ vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2005, 0662
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2005 - VK 2-LVwA LSA 31/05
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB kann trotz eines unvollständigen Hauptangebots wegen fehlender Preisblätter EFB 1a, 1b und 2 möglicherweise dann bejaht werden, wenn die Angebote der übrigen Bieter an demselben oder gleichartigen Mangel leiden.
2. Ein gleichartiger Mangel liegt nur dann vor, wenn die übrigen Bieter ihrem Angebot die identischen Unterlagen ebenfalls nicht beigefügt haben.
VolltextIBRRS 2005, 3365; IMRRS 2005, 1747
OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2005 - 14 W 31/05
Die Tatsache, dass der Sachverständige sich unter Bezugnahme auf § 9 VOB/A zum Inhalt der Leistungsbeschreibung geäußert hat, ohne dazu befragt worden zu sein, gibt allein noch keinen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0660
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.03.2005 - VK 2/05
Auch im Rahmen eines PPP-Verfahrens sind alle Teile eines Vertrages inhaltlich und rechnerisch bei der Ermittlung des Schwellenwertes bzw. der geschätzten Auftragssumme einzubeziehen, so auch Finanzierungsleistungen und Optionen für Wartungsangebote. *)
VolltextVPRRS 2005, 0657
VK Berlin, Beschluss vom 14.09.2005 - VK-B1-43/05
Die Verknüpfung zweier Offener Vergabeverfahren dergestalt, dass jeweils die Teilnahme an dem einen Verfahren die Teilnahme an dem anderen Verfahren ausschließt, stellt einen schweren Vergabeverstoß dar.
VolltextVPRRS 2005, 0653
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 108/04
1. Bei einer Aufhebung des Vergabeverfahrens ermöglicht § 114 Abs. 2 S. 2 GWB den Beteiligten den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund nach § 26 VOL/A gegeben ist.
2. Ausschlussgründe dürfen nicht mehrdeutig, sondern müssen bestimmt und unmissverständlich formuliert sein. Die Formulierung "ist vorzulegen" reicht insoweit nicht aus.
3. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist mit Blick auf den - das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden - Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
4. Beanstandungen an der Bewertung des Angebots des Antragstellers durch die Vergabestelle in der vierten Wertungsstufe können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden. Den nachprüfenden Instanzen ist es bei der Überprüfung verwehrt, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vergabestelle zu setzen.
5. Der durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebotenen gleichförmigen Bewertung der Angebote kann ein Auftraggeber durch die Vorgabe eines Wertungsleitfadens sowie dadurch entsprechen, dass die zu einem bestimmten Los eingehenden Bieterangebote von ein und derselben Prüfergruppe bewertet werden.
VolltextVPRRS 2005, 0641
VG Neustadt, Beschluss vom 19.10.2005 - 4 L 1715/05
1. Zum Informationsanspruch des unterlegenen Bieters vor Zuschlagserteilung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV.*)
2. Zum Prüfungsumfang des Gerichts, wenn der unterlegene Bieter die Zuschlagserteilung an den erfolgreichen Mitbieter zu verhindern versucht.*)
3. Die Streitwertfestsetzung richtet sich in vergaberechtlichen Verfahren nach § 52 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der darin genannte Wert von 5 % der Bruttoauftragssumme auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unvermindert anzusetzen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0640
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.10.2005 - 320.VK-3194-30/05
1. Erlangt der Antragsteller erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens von einem Vergabeverstoß positive Kenntnis, so besteht nach herrschender Rechtsprechung keine Obliegenheit zu einer unverzüglichen Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Eine bloße Vorbefassung reicht zu einem generellen Ausschluss vom Wettbewerb nicht aus. Selbst einer Person, die mit Erprobungs- und Entwicklungsarbeiten für die ausgeschriebenen Bauleistungen betraut war, kann von vornherein die Teilnahme am Wettbewerb nicht verwehrt werden. Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass ein konkreter wettbewerbserheblicher Vorteil nachgewiesen wird. Eine Ungleichbehandlung der anderen Bewerber liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vorteil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sondern erst, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen rechtswidrigen Vorteil spricht. Der "böse Schein" allein oder das Vorliegen eines bloßen Neutralitätsdefizits reicht für einen Ausschluss nicht aus.*)
3. Nach Art. 19 Abs. 1 u. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber Nebenangebote nur dann berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und diese Mindestanforderungen zuvor in den Verdingungsunterlagen erläutert worden sind.*)
4. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a VOB/A sind Bauleistungen in der Regel zu Einheitspreisen zu vergeben. Nur wenn eine Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, kann eine Vergütung mit einer Pauschalsumme erfolgen ( § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A ).*)
5. Ein Nebenangebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung annehmbarer ist. Annehmbarer heißt, dass der Bietervorschlag eine gleichwertige Lösung darstellt und preislich günstiger ist. Nebenangebote, die einen geringeren als vom Auftraggeber vorgesehenen Leistungsumfang zum Inhalt haben, sind nicht gleichwertig.*)
6. Ein fehlender Gleichwertigkeitsnachweis kann nicht nachgereicht werden. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind nur Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken.*)
7. Bedarfspositionen sind grundsätzlich mit der ausgeschriebenen Menge zu werten. Bei der Wertung bleiben lediglich diejenigen Bedarfspositionen unberücksichtigt, die aufgrund von neuen Erkenntnissen, die erst nach der Angebotsabgabe gewonnen werden konnten, nicht mehr anfallen werden.
Bedarfsleistungen beinhalten Leistungen mit dem Vorbehalt, dass sie u.U. zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung auszuführen sind. Es handelt sich um Leistungen mit dem Anspruch des Auftraggebers, auf ihre Ausführung verzichten zu können, ohne dass dadurch die Notwendigkeit einer Teilkündigung entsteht. Deshalb sind die Bedarfspositionen nicht mit dem Zuschlag, sondern erst bei Bedarf in Auftrag zu geben. Unabhängig von der Auftragserteilung sind bei der Angebotswertung die Bedarfspositionen grundsätzlich zu berücksichtigen.*)
8. Angebote sind so zu berücksichtigen, wie sie abgegeben worden sind, d.h. die Bedarfspositionen sind mit der ausgeschriebenen Menge zu werten. Mengenfehler im Leistungsverzeichnis können nach der Angebotseröffnung nicht mehr korrigiert werden. Derartige Angebotsänderungen sind nach § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässig.
Eine Angebotsänderung dürfte allenfalls dann erfolgen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschossen werden kann. Dies ist bei einer nachträglichen Änderung der ausgeschriebenen Menge schon deshalb nicht möglich, weil nicht festzustellen ist, welchen Einheitspreis die Bieter bei einem veränderten Mengensatz angeboten hätten.
VolltextVPRRS 2005, 0639
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2005 - Verg 26/05
1. Als Ausfluss der Privatautonomie ist auch ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darin frei, die Anforderungen an die Beschaffenheit der gewünschten Leistung zu bestimmen. An DIN-Vorschriften ist er hierbei nicht gebunden.
2. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Bei der diesbezüglichen Beurteilung steht dem Auftraggeber ein Spielraum zu.
VolltextVPRRS 2005, 0636
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - 6 W 31/05
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes trägt derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund beruft.
VolltextVPRRS 2005, 0634
VK Hessen, Beschluss vom 19.09.2005 - 69d-VK-42/2005
1. Das Fehlen des „Endbetrages“ in dem vorgesehenen Feld des Angebotes führt nicht zum Ausschluss des Angebotes nach § 21 1 Nr. 1 in Verb. mit § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. B VOB/A, wenn sich dieser Betrag auch aus der Zusammenstellung am Ende des Angebotes ergibt und deshalb sich die fehlende Erklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf den Wettbewerb auswirken könnte.*)
2. Es liegt keine nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen vor, wenn der Bieter Ziffern im EFB-Preisblatt, die nicht mit denjenigen des Leistungsverzeichnisses übereinstimmen, korrigiert. Solche Korrekturen sind vielmehr als zulässige Hinweise des Bieters darauf zu verstehen, wie er die in den betreffenden Fällen missverständliche Zuordnung der Ziffern zu den Bezeichnungen der Leistungen verstanden hat.*)
3. Der Feststellung der Vergabekammer, das Angebot des Beigeladenen sei wegen Fehlens geforderter Angaben auszuschließen, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Ausschluss dieses Angebots aus einem anderen Grund beantragt hat, denn die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von dem Antragsteller geltend gemachten Verstoß nicht gebunden.*)
VolltextVPRRS 2005, 0632
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - VgK-45/2005
1. Kennzeichnend für Auftraggeber im Sinn von § 98 Nr. 2 GWB ist die Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art, d. h. Vorsorgetätigkeit für die Bürger, bei der Wirtschaftlichkeitsaspekte nicht im Vordergrund stehen, sowie überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand oder beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand infolge mehrheitlicher Beteiligung oder Aufsicht. Merkmal der Sektorenauftraggeber im Sinn des 4. Abschnitts ist es hingegen gerade, dass Wirtschaftlichkeitsaspekte Vorrang vor Vorsorgeüberlegungen haben.
2. Schreibt ein Auftraggeber Leistungen dergestalt aus, dass die Bieter Angebote für einzelne Lose, aber auch für vom Auftraggeber festgelegte Losgruppen abgeben können, ohne dass ein gesondertes Angebot auf alle in einer Losgruppe enthaltenen Lose ausgewiesen sein muss, ist er verpflichtet, den Maßstab, nach dem über eine Einzellosvergabe oder eine Losgruppenvergabe entschieden wird, bekannt zu machen. Für die Wertung ist es in einem solchen Fall auch notwendig, eine belastbare Kalkulation für jedes Einzellos zu erstellen.
VolltextVPRRS 2005, 0631
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2005 - VgK-44/2005
1. Kennzeichnend für Auftraggeber im Sinn von § 98 Nr. 2 GWB ist die Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art, d. h. Vorsorgetätigkeit für die Bürger, bei der Wirtschaftlichkeitsaspekte nicht im Vordergrund stehen, sowie überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand oder beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand infolge mehrheitlicher Beteiligung oder Aufsicht. Merkmal der Sektorenauftraggeber im Sinn des 4. Abschnitts ist es hingegen gerade, dass Wirtschaftlichkeitsaspekte Vorrang vor Vorsorgeüberlegungen haben.
2. Schreibt ein Auftraggeber Leistungen dergestalt aus, dass die Bieter Angebote für einzelne Lose, aber auch für vom Auftraggeber festgelegte Losgruppen abgeben können, ohne dass ein gesondertes Angebot auf alle in einer Losgruppe enthaltenen Lose ausgewiesen sein muss, ist er verpflichtet, den Maßstab, nach dem über eine Einzellosvergabe oder eine Losgruppenvergabe entschieden wird, bekannt zu machen. Für die Wertung ist es in einem solchen Fall auch notwendig, eine belastbare Kalkulation für jedes Einzellos zu erstellen.
VolltextVPRRS 2005, 0630
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2005 - VgK-40/2005
1. Ein Bieter, der in seinem Angebot Positionen des Leistungsverzeichnisses mit Preisen versieht, bei denen Teile des tatsächlich geforderten Entgelts nicht bei der jeweils ausgewiesenen Position ausgewiesen werden, sondern in andere Positionen eingerechnet werden, ohne dass aus dem Angebot der tatsächlich geforderte Preis für die Leistung etwa infolge erläuternder Zusätze ersichtlich wird, gibt schon objektiv die geforderten Erklärungen nicht vollständig im Sinne von § 21 Nr. Abs. 1 VOB/A ab, so dass sein Angebot als Grundlage eines transparenten und alle Bieter gleich behandelnden Wettbewerbs ungeeignet und daher nach § 25 Abs. 1 b VOB/A von der Wertung auszuscheiden ist.
2. Der Nachweis einer Mischkalkulation ist geführt, wenn der Bieter selbst eingesteht, eine Mischkalkulation vorgenommen zu haben.
3. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar. Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.
VolltextVPRRS 2005, 0628
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 1 Verg 12/05
1. Ein Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB droht einem Antragsteller durch die behauptete Rechtsverletzung nicht, wenn er bei objektiver Betrachtung keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, weil sein Angebot aus anderen Gründen hätte ausgeschlossen werden müssen.*)
2. Fordert ein Auftraggeber die Abgabe der Erklärungen nach EFB Preis 1a, 1b, 2 innerhalb der Angebotsfrist, so ist ein Angebot zwingend auszuschließen, welches die unausgefüllten Formulare mit dem Aufdruck "Wird bei Auftragserteilung nachgereicht" enthält.*)
3. Allein der Umstand, dass sämtliche innerhalb der Angebotsfrist eingereichte Angebote mangelbehaftet sind, begründet noch keine Pflicht zur Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. a) VOB/A i.S. einer "Ermessensreduzierung auf Null".*)
4. Der rechtmäßige Ausschluss seines Angebots nimmt einem Bieter ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit der Angebote anderer Bieter den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.*)
VolltextVPRRS 2005, 0627
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 Verg 5/05
1. Zur Zuschlagserteilung durch Bestätigung einer - wegen Verstoßes gegen das prozessuale Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB - nichtigen Annahmeerklärung, § 141 BGB.*)
2. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hängt nicht davon ab, dass der Antragsteller nach rechtzeitiger Rüge eines Vergabeverstoßes gegenüber der Vergabestelle auch eine Wartefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrages verstreichen lässt.*)
3. Ein Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB droht einem Antragsteller durch einen behaupteten Vergaberechtsverstoß nicht, wenn sein Angebot bereits aus anderen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats).*)
4. Lässt sich den Eintragungen eines Bieters im Formblatt EFB-NU (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) wegen der Nichtaufführung der Ordnungsziffern auch im Wege der Auslegung nicht genau entnehmen, welche Teilleistungen in welchem Umfang durch den jeweiligen Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, so ist das Angebot wegen Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zwingend von der weiteren Angebotswertung auszuschließen.*)
VPRRS 2005, 0624
VK Bremen, Beschluss vom 21.09.2005 - VK 10/05
1. Auch Lose unter € 1 Mio. erreichen gemäß § 2 Nr. 7 Satz 2 VgV den Schwellenwert, wenn sie zu mindestens 80 % des Gesamtwertes aller Lose gehören, für die das Vergabeverfahren nach §§ 97 ff. GWB zur Anwendung zu kommen hat. Welche der unter € 1 Mio. liegenden Lose in die 80 %-Quote einbezogen und den Vorschriften des GWB unterstellt werden, ist der Vergabestelle überlassen.
2. Zur Frage der Auslegung von Bieterangaben bzgl. der Systemangabe in einer bestimmten Position des Leistungsverzeichnisses.
3. Ein ausgeschlossenes Angebot kann nicht als Prüfungsmaßstab für den angeblich unangemessen hohen Preis des zu prüfenden Angebotes herangezogen werden.
4. Die Vergabestelle hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem sachlichen Grund von der Ausschreibung Abstand zu nehmen und die Ausschreibung vorzeitig zu beenden. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die abgegebenen Angebote deutlich über den zur Verfügung stehenden Kosten liegen und die Vergabestelle als Teil der öffentlichen Hand wegen des Gebots, mit den ihr anvertrauten Mitteln sparsam umzugehen und zu wirtschaften, verpflichtet ist, das ausgeschriebene Gewerk wegen der Finanzierungslücke aufzugeben.
VolltextVPRRS 2005, 0622
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2005 - 11 Verg 8/05
1. Von einer Mischkalkulation kann erst die Rede sein, wenn den "abgepreisten" Positionen entsprechend "aufgepreiste" Positionen gegenüberstehen.
2. Der Nachweis, dass (unterstellte) "Abpreisungen" in einzelnen Positionen zu "Aufpreisungen" in anderen Positionen geführt haben, ist grundsätzlich Sache der Vergabestelle.
3. Das Erfordernis, jeden in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Einheitspreis vollständig anzugeben, dient nicht dem Zweck, unangemessen hohe oder niedrigere Angebote auszuschließen. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage festgestellt wird.
4. Auch ein besonders knapp kalkulierter oder unter Selbstkosten liegender Preis kann der tatsächlich geforderte Preis sein.
VolltextVPRRS 2005, 0621
OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2004 - 4 U 162/04
Mit dem Zugang der Mitteilung über die Zuschlagserteilung gilt der Werkvertrag als geschlossen, wenn der Zuschlag ohne Abänderung und innerhalb der Bindefrist erfolgt. Die spätere urkundliche Festlegung ist für die Rechtswirksamkeit ohne Belang.
VolltextIBRRS 2005, 3176
OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005 - 13 U 19/01
Beruht der Mangel einer Werkleistung auf mehreren Ursachen, die teils in den Verantwortungsbereich des Bestellers, teils in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen, muss nach Abnahme der Besteller beweisen, dass keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Ursache auch nur mitursächlich für den Schaden ist.
VolltextVPRRS 2005, 0620
VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2005 - 81-12/04
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
Der in § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004, Az. 2 BvR 2248/03). Der Schaden besteht demnach darin, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert worden sein können. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit der Gewährung von Primärrechtsschutz ist mithin die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine solche Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB werden daher keine sehr hohen Anforderungen gestellt. Es wird vielmehr als ausreichend angesehen, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.*)
2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. Von dieser Möglichkeit hat die Vergabestelle hier Gebrauch gemacht, indem sie unter Nr. 6 der Bewerbungsbedingungen vorgegeben hat, dass der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben muss, auf Verlangen sind die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen. Angaben zu Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes stellen nach bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich eine kalkulationserhebliche Erklärung dar, die sich wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auf die Wettbewerbsstellung auswirken.*)
3. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, die Antragstellerin ist durch den Ausschluss ihres Angebots gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A in ihren Rechten verletzt, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch von dem - erst während der 2. Wertungsphase geforderten - Terminplan abhängig gemacht hat.
Auch wenn ein Terminplan nicht von § 8 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A erfasst ist, wäre er, sofern ihn die Antragsgegnerin als von den Bietern geforderte Erklärung verlangen wollte, im Anschreiben zur Aufforderung zur Angebotsabgabe selbst aufzuführen. Das folgt aus § 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a. VOB/A i. V. m. § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. q VOB/A. Aufzuführen sind im Anschreiben alle Angaben, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Angebotsabgabe notwendig sind (§ 10 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A). Dazu zählen insbesondere auch Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, etwa die Forderung des Auftraggebers nach der Aufstellung bestimmter Terminpläne für die Ausführung der Bauleistung. Dies ist für den Bieter zum einen von Bedeutung, um den Aufwand abzuschätzen, den er mit dem Angebot hat, zum anderen aber auch wesentlich für die Konformität seines Angebots.*)
VolltextVPRRS 2005, 0615
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2005 - VK-SH 27/05
1. Sehen Verdingungsunterlagen vor, dass Nachunternehmer nur "auf Verlangen" der Vergabestelle zu benennen sind, müssen die Nachunternehmer nicht zwingend bei Angebotsabgabe benannt werden. Aus einem den Verdingungsunterlagen beigefügten Formular, das Spalten zur Angabe von Nachunternehmern enthält, ergibt sich nichts Anderes.*)
2. Die Benennung von Ordnungszahlen für Nachunternehmerleistungen in Nachunternehmererklärungen ist bei Angebotsabgabe nicht erforderlich, wenn sich aus der schlagwortartigen Bezeichnung der Teilleistungen hinreichend klar ergibt, welche Leistungen von Nachunternehmer ausgeführt werden sollen. Aus einem den Verdingungsunterlagen beigefügten Formular, das Spalten zur Angabe von Ordnungszahlen enthält, ergibt sich nichts Anderes.*)
3. Enthält eine Nachunternehmererklärung Ordnungszahlangaben und werden diesen Ordnungszahlen schlagwortartig Nachunternehmerleistungen zugeordnet, die nicht oder zum Teil nicht den angegebenen Ordnungszahlen entsprechen, ist das Angebot nicht per se wegen Unklarheit der Nachunternehmererklärung auszuschließen. Für die Frage, welche Leistungen von Nachunternehmern ausgeführt werden sollen, ist grundsätzlich die Ordnungszahlangabe maßgebend. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn die schlagwortartigen Bezeichnungen der Teilleistungen erkennbar gar nichts mit den in den Ordnungszahlen angegebenen Teilleistungen zu tun haben.*)
4. Die vergaberechtlich bedeutsame Wettbewerbsrelevanz von Nachunternehmererklärungen ist davon abhängig, ob und inwieweit Nachunternehmererklärungen in den Verdingungsunterlagen gefordert werden.*)
VolltextVPRRS 2005, 0614
VK Sachsen, Beschluss vom 12.07.2005 - 1/SVK/073/05
1. Grundsätzlich liegt es - auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.05.2004 (X ZB 7/04) - im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
2. Reine "Unterkostenangebote" in einzelnen Preispositionen allein berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vorbehalt einer vergaberechtlich verbotenen Preisverlagerung (Mischkalkulation) mit Ausschlussrelevanz nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A. Unterkostenangebote sind nach allgemeiner Auffassung per se nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist lediglich die Verschiebung eines in einer LV-Position kalkulierten Aufwands in eine andere LV-Position, also Abpreisungen verbunden mit kompensatorischen Aufpreisungen an anderer Stelle, untersagt. Gibt es aber keine derartigen tatsächlich auch überpreisten Positionen, verbietet sich eine darauf aufbauende Annahme einer kompensatorischen Preisverlagerung, die überhaupt erst den vom BGH angedachten Ausschlussgrund begründen kann (wie OLG Dresden, B. v. 01.07.2005, WVerg 7/05 und OLG Koblenz, B. v. 10.05.2005, 1 Verg 3/05).*)
3. Ein Prüfung, wonach einzig und allein eine auffällige Niedrigpreisposition (ohne Aufpreisungen an anderer Stelle) solange einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungszenario zugeführt wird, bis schlussendlich sogar entgegen den Ausführungen einer erstbeurteilenden (unteren) Vergabestelle ein Rechtfertigungsmanko auf der Grundlage allein des ARS Nr. 25/2004 konstatiert wird, ist vergaberechtswidrig. In einer solchen Konstellation erweist sich ein Ausschluss durch eine (übergeordnete) Behörde, der einzig und allein auf eine nicht gesetzlich oder obergerichtlich gestützte Rechtsgrundlage gestützt wird (die in praxi überzogenen Ermächtigungen des ARS Nr. 25/2004) wie auch das Allgemeine Rundschreiben selber als vergaberechtswidrig.*)
VolltextVPRRS 2005, 0698
OLG München, Beschluss vom 12.04.2005 - Verg 6/05
Ein Angebot, das nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten Erklärungen enthält, ist zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2005, 0610
VK Südbayern, Beschluss vom 23.11.2004 - 45-06/04
1. Ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist zulässig, wenn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag zulässig war, die Voraussetzungen des § 114 Abs.2 Satz 2 GWB gegeben sind und der Antragstellerin das Feststellungsinteresse zugestanden werden kann.*)
2. Das GWB sieht in § 114 Abs. 2 Satz 2 einen Feststellungsantrag für den Fall vor, dass sich das Nachprüfungsverfahren u. a. durch Erteilung des Zuschlages oder durch Aufhebung erledigt hat.*)
3. Für den Antrag der Antragstellerin, sie sei durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in ihren Rechten verletzt, ist dieser das Feststellungsinteresse zuzugestehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Schadensersatzforderungen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden können. Denn bereits mit dem Teilnahmeantrag und der Vorlage der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde erforderlichen Unterlagen entsteht ein Sonderverhältnis zwischen Vergabestelle und Bewerber. Das begründet bei vorwerfbarer Verletzung der zumindest auch dem Schutz des Bewerbers dienenden Vergabevorschriften mögliche Schadensersatzansprüche.*)
4. Im Rahmen eines Nichtoffenen Verfahrens wählt der Auftraggeber anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise (§ 8 a Nr. 2 VOB/A) unter den Bewerbern, die seinen Anforderungen bezüglich der Eignung entsprechen, diejenigen aus, die er zur Abgabe eines Angebotes auffordern will.*)
5. Die Prüfung nach § 8 a VOB/A erfolgt in zwei Schritten. Zunächst werden die geeigneten Bewerber von den ungeeigneten Bewerbern geschieden. In der zweiten Stufe wählt der Auftraggeber unter den verbliebenen, geeigneten Bewerbern diejenigen aus, die er dann zur Angebotsabgabe auffordert.
Für die Auswahl der Bieter im Nichtoffenen Verfahren sehen weder das Gesetz noch die Vergabebedingungen, hier der zweite Abschnitt der VOB/A, entsprechende Auswahlkriterien vor. Der vorgeschaltete öffentliche Teilnahmewettbewerb ist nicht Bestandteil des förmlichen Vergabeverfahrens, sondern dient vorrangig der Information des Auftraggebers über die Marktsituation. Die Bewerber, darunter auch die Antragstellerin, haben keinen subjektiven Anspruch auf Beteiligung an einem dem Teilnahmewettbewerb folgenden Nichtoffenen Verfahren. Selbst bei nachgewiesener grundsätzlicher Eignung kann ein Bewerber keinen Anspruch zur Angebotsabgabe herleiten. Die Vorschriften des § 8 bzw. § 8a VOB/A verpflichten einen Auftraggeber nämlich nicht, alle Bewerber, welche die verlangten Nachweise bezüglich ihrer Eignung vollständig beigebracht haben, zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Vorschrift lässt dem Auftraggeber im Gegenteil einen gewissen Beurteilungsspielraum bei seiner Auswahlentscheidung. Er hat dabei aber alles zu unterlassen, was zu einer Benachteiligung bzw. Diskriminierung bestimmter Bewerber führen könnte. Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Auftraggeber darüber hinaus die Vorgaben des § 8 a Nr. 2 Satz 1 GWB, wonach mindestens 5 geeignete Bewerber aufzufordern sind, zu beachten.*)
VolltextVPRRS 2005, 0609
VK Südbayern, Beschluss vom 17.08.2004 - 20-04/04
1. Ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist zulässig, wenn die behaupteten Rechtsverletzungen vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens unverzüglich gerügt wurden und die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB gegeben sind.*)
2. Mit der Formulierung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A als Sollvorschrift ist lediglich der Umstand der vertraglichen Handlungsfreiheit geschuldet, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein. Die Rechtsfolge des zwingenden Angebotsausschlusses folgt unmittelbar und allein aus § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A. Auch das vergabeverfahrensrechtliche Prinzip der Transparenz und der Gleichbehandlung des § 97 Abs. 1, 2 GWB gebietet nur die Wertung solcher Angebote, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar seien, so dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt und angegeben sein müssten.*)
3. Diese Auslegung von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) und § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Vergabestelle den Hinweis gegeben hat, dass die Angaben für die Vergabeentscheidung relevant sind und ein Fehlen dieser Angaben zum Ausschluss des Angebots führen kann. Damit hat sich die Vergabestelle vielmehr die Möglichkeit offen gelassen, das Angebot auszuschließen oder auch nicht.*)
4. Der Tatbestand, der zu einer Aufhebung der Ausschreibung führen kann, ist nach § 26 Nr. 1 Buchstabe b VOB/A das Erfordernis der grundlegenden Änderungen der Verdingungsunterlagen. Es handelt sich hierbei um Gründe, die zum einen erst nach erfolgter Ausschreibung aufgetreten sind und zum anderen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, auf denen die Ausschreibung ursprünglich basierte, darstellen. Dass es sich hierbei nur um nicht vorhersehbare Änderungsgründe handeln kann, ergibt sich schon aus dem in § 16 Nr. 1 VOB/A verankerten Grundsatz, wonach der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. Eine reine Motivänderung auf Seiten der Vergabestelle reicht für eine Aufhebung nicht aus, da § 26 Nr. 1 Buchstabe b VOB/A nicht darauf abstellt, ob der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen ändern will, sondern ob er sie ändern muss.*)
VolltextVPRRS 2005, 0607
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2005 - Verg 35/05
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf fehlt es an der Antragsbefugnis des Antragstellers, wenn sein Angebot zu Recht ausgeschlossen worden ist, weil er auf ein zu Recht ausgeschlossenes Angebot einen Zuschlag nicht erlangen und folglich auch keinen Schaden erleiden kann. Jedenfalls ist in solchen Fällen der Nachprüfungsantrag aber unbegründet.
2. Bei Angabe des ausgeschriebenen Leitfabrikats durch den Bieter und lediglich zwei fehlenden Typenbezeichnungen kann die Vergabestelle davon ausgehen, dass auch der vorgegebene Typ angeboten wird; das Angebot ist also vollständig und nicht auszuschließen.
3. Das in der Bauwirtschaft aufgrund eines zur Zeit vorhandenen Preiswettbewerbs niedrige Preisniveau kann ein ungewöhnlich niedriges Angebot erklären.
VolltextVPRRS 2005, 0605
OLG Rostock, Beschluss vom 06.07.2005 - 17 Verg 8/05
1. Bei der Frage, ob zwischen Preis und Leistung ein "offenbares Missverhältnis" im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/A besteht, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einem "auskömmlichen" Preis an, sondern auf den Gesamtpreis des Angebotes.
2. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinn von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern "versteckt" die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebotes. Das Angebot ist zwingend auszuschließen.
3. Eine Beweislast dahingehend, dass der Bieter "beweisen" muss, dass er eine Mischkalkulation nicht vorgenommen, vielmehr jeden einzelnen Preis auskömmlich kalkuliert hat, ist § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht zu entnehmen.
4. Ein nachvollziehbarer Kalkulationsirrtum kann den Anschein einer Mischkalkulation entkräften.
5. Die Wirkung einer Verwaltungsanweisung (z.B. eines Rundschreibens) beschränkt sich auf eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen eines ihr eingeräumten Ermessens. Das schließt eine Abänderung von Rechtssätzen im eigentlichen Sinne aus.
VolltextVPRRS 2005, 0604
OLG Rostock, Beschluss vom 17.06.2005 - 17 Verg 8/05
1. Bei der Frage, ob zwischen Preis und Leistung ein "offenbares Missverhältnis" im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/A besteht, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einem "auskömmlichen" Preis an, sondern auf den Gesamtpreis des Angebotes.
2. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinn von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern "versteckt" die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebotes. Das Angebot ist zwingend auszuschließen.
3. Eine Beweislast dahingehend, dass der Bieter "beweisen" muss, dass er eine Mischkalkulation nicht vorgenommen, vielmehr jeden einzelnen Preis auskömmlich kalkuliert hat, ist § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht zu entnehmen.
VolltextVPRRS 2005, 0602
OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2005 - 17 Verg 7/05
1. Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages hat die "Einstellung" des Nachprüfungsverfahrens seitens der Vergabekammer lediglich deklaratorischen Charakter, ohne dass hierdurch eine Beschwer in der Hauptsache und/oder der Kostenentscheidung entsteht.
2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer ist selbständig anfechtbar.
3. Die Fiktion des § 116 Abs. 2 GWB, dass der Nachprüfungsantrag als abgelehnt gilt, führt zur Kostentragung des Bieters und schließt auf der Grundlage des die Kostentragung abschließend regelnden § 128 GWB die Kostenfolge ein.
4. Auch eine Antragsrücknahme ist als "unterliegen" im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB zu werten.
VolltextVPRRS 2005, 0601
EuGH, Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C-264/03
1. Ein Baubetreuungsvertrag ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG.
2. Ein nationales Gesetz, welches die Aufgabe der Baubetreuung den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen des nationalen Rechts vorbehält, verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG.
3. Auch bei Verträge, die vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ausgenommen sind, müssen die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten.
4. So verhält es sich u. a. bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren Wert nicht die in der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG festgelegten Schwellen erreicht.
VPRRS 2005, 0600
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 VK LVwA 31/05
1. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor. Eine Rüge hat unmittelbar zu erfolgen und nicht erst nach Abschluss der Wertung.*)
2. Die Kenntnis der zuständigen Agentur für Arbeit ist weder relevant für den Nachweis der Fachkunde als auch für den Nachweis der Leistungsfähigkeit. Eine Befugnis für das Abfordern ist aus § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit g), Abs. 2 VOB/A nicht herzuleiten. Erklärungen der Bewerbererklärung werden bereits mit dem neuen Formblatt Ang erfasst.*)
3. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat der Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, grundsätzlich nicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 5063
OLG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 5 U 9/05
1. Gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei kann die VOB/B nicht durch eine Klausel in den Vertrag einbezogen werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Einen Werkunternehmer trifft hinsichtlich Vorarbeiten zum einen die Pflicht zur Beachtung der in den Merkblättern des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB) niedergelegten Regeln, sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfpflicht, die für den Bereich des VOB/B-Vertrags in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegt ist, aber gem. § 242 BGB auch für den BGB-Vertrag gilt.
3. Jeder Unternehmer, der seine Arbeiten in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen Unternehmers oder mit den ihm vom Besteller gelieferten Stoffen oder Bauteilen oder überhaupt nach dessen Planung auszuführen hat, prüfen muss, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile die geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg der Arbeiten in Frage stellen können.
4. Der Umfang der Prüfpflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rahmen der Prüfpflicht ergibt sich letztlich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Abzustellen ist insbesondere auf die Erkennbarkeit. Allgemein kann vom Unternehmer nicht mehr als eine Prüfung durch Besicht, Befühlen, Nachmessen und normale Belastungsproben erwartetet werden.
5. Ein Fliesenleger ist nicht dazu verpflichtet, den Feuchtigkeitsgehalt des Estrichs zu messen (entgegen BGH, IBR 2001, 415).
VolltextVPRRS 2005, 0598
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 Verg 10/05
1. Fordert der Auftraggeber von den Bietern die Benennung inhaltlich vergleichbarer Referenzobjekte, kann eine Aufstellung über alle Aufträge eines Bieters z.B. seit dem Jahre 2000 nicht als taugliche Referenzliste anerkannt werden, wenn weder nähere Angaben zum Umfang des Auftrags noch zu den Auftraggebern enthalten sind und eine Verifizierung bzw. Nachfrage bei nahezu bei allen "Referenz"-Objekten ausgeschlossen ist.
2. Fordert der Auftraggeber die Vorlage des Entwurfs eines Forfaitierungsvertrages und legt der Bieter ein Formular für die Abtretung von Mietzinsforderungen zu Sicherungszwecken, also eine so genannte fiduziarische Abtretung bzw. Sicherungszession vor, ist die Forderung des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt. Das Angebot ist zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2005, 0594
OLG München, Beschluss vom 07.10.2005 - Verg 007/05
Fertigt ein beratendes Ingenieurbüro für den öffentlichen Auftraggeber Stellungnahmen zu Rügen von Bietern, welche diese im Ausschreibungsverfahren erheben, werden Aufwendungen hierfür nicht nach § 128 GWB erstattet.*)
VolltextVPRRS 2005, 0593
OLG München, Beschluss vom 07.10.2005 - Verg 7/05
Fertigt ein beratendes Ingenieurbüro für den öffentlichen Auftraggeber Stellungnahmen zu Rügen von Bietern, welche diese im Ausschreibungsverfahren erheben, werden Aufwendungen hierfür nicht nach § 128 GWB erstattet.*)
VolltextVPRRS 2005, 0592
OLG München, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 19/05
Die Lieferung von marktüblicher Beleuchtung für ein Bauvorhaben ohne individuelle Anfertigung oder Bearbeitung im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten und ohne Montage- oder Einbauarbeiten ist keine Bauleistung. Erreicht der Wert des Auftrags nicht den Schwellenwert von 200.000 Euro, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn der geschätzte Gesamtauftragswert des Bauvorhabens über dem Schwellenwert liegt.*)
VolltextVPRRS 2005, 0591
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2005 - Verg W 11/04
1. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB liegt nur vor, wenn der Bieter der Vergabestelle eindeutig zu verstehen gibt, dass ihr die letzte Chance gegeben wird, den beanstandeten Verstoß zu korrigieren, bevor ein Nachprüfungsverfahren beantragt wird.
2. Eine Erklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Bieter die Rechtsauffassung der Vergabestelle nicht teilt, genügt dem nicht.
3. Bei überschaubaren und einfach zu bewertenden Sachverhalten kann im Einzelfall auch eine Rügefrist von 1 bis 3 Tagen in Betracht kommen.
4. Hebt die Vergabestelle das Offene Verfahren mangels wertbare Angebote auf, geht ins Verhandlungsverfahren über und beteiligt in diesem dieselben Bieter wie im Offen Verfahren zuvor, so sind die im Offenen Verfahren angegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen - auch wenn keine erneute Bekanntgabe von Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren erfolgte.
VolltextVPRRS 2005, 0590
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2005 - Verg W 9/05
Soweit ein Bieter in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses besonders niedrige oder für vergleichbare Leistungen höchst unterschiedliche Einheitspreise fordert, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine unzulässige und damit zum Angebotsausschluss führende Mischkalkulation geschlossen werden.
VolltextVPRRS 2005, 0589
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2005 - VK-SH 22/05
1. Die Nachprüfungsinstanzen können die Entscheidung einer Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens nur daraufhin prüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten sind.
2. Der Beurteilungsspielraum wird beispielsweise überschritten, wenn der Auftraggeber die selbst aufgestellten Verfahrensbedingungen missachtet und von einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht.
3. Sehen die Ausschreibungsunterlagen durch die Formulierung "sind vorzulegen" vor, dass die Bieter ihre Eignung zur Auftragsdurchführung innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe nachzuweisen haben, zieht die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Vorlage der damit zwingend geforderten Eignungsnachweise zwangsläufig den Ausschluss des betroffenen Angebots nach sich. Ermessen steht dem Auftraggeber nicht zu.
4. Nachweise der Eignung fallen nicht unter den Begriff der "Angaben und Erklärungen" gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Fehlen einem Angebot die in der Bekanntmachung geforderten Nachweise zur Dokumentation der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, richtet sich der Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.
VolltextVPRRS 2005, 0588
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2005 - VK-SH 21/05
1. Bei der Auslegung einer Leistungsbeschreibung, die sich nach den §§ 133, 157 BGB zu vollziehen hat, ist auf den objektiven, fachkundigen Empfängerhorizont der Bieter abzustellen. Neben dem Wortlaut sind dabei auch die Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss.
2. Ein Angebot zu einem Preis, der unterhalb der Kostenschätzung der Vergabestelle selbst liegt, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne von § 26 Nr. 1 Buchstabe c VOL/A sein und schon gar nicht einen anderen schwerwiegenden Grund für die Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 Buchstabe d VOL/A liefern.
3. Der Vergabestelle kann nicht zugestanden werden, zur Feststellung einer angeblichen Unwirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote auf kostengünstigere Vergleichsangebote von Bietern abzustellen, die sie zuvor wegen Nichterfüllung der Anforderungen der Ausschreibung ausgeschlossen hat oder ausschließen müsste.
VolltextVPRRS 2005, 0587
VG Leipzig, Beschluss vom 05.09.2005 - 5 K 1069/05
Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
VolltextVPRRS 2005, 0583
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2004 - VK 66/04
1. Ein Auftrag, der den Bau einer Brücke im Rahmen des Baus einer Bundesstraße betrifft, ist als Angelegenheit der Bundesauftragsverwaltung dem Land Brandenburg gemäß § 18 Abs. 6 VgV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 GG zuzurechnen und damit die Vergabekammer Brandenburg zuständig.
2. Inhaltlich Unabdingbar für die Rüge ist, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen Vergaberecht zu korrigieren, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer beschreitet.
3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Unverzüglichkeit einer Rüge.
VolltextVPRRS 2005, 0582
VK Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2004 - VK 58/04
1. Der Auftraggeber verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn er mit dem Angebot die Vorlage einer Sanierungsträgerbestätigung nach §§ 157 Abs. 1, 158 BauGB a.F. für das entsprechende Bundesland fordert und das zuständige Ministerium die rechtzeitig beantragte Bestätigung im Hinblick auf eine erwartete Gesetzesänderung nicht weiter bearbeitet. Der Auftraggeber hat die Vorlage gleichwertiger Bestätigungen eines anderen Landes oder EU-Mitgliedstaates zuzulassen.*)
2. Ausgeschriebenen Leistungen als Sanierungsträger, die primär planerische Tätigkeiten wie Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes sowie Mitgestaltung von Bebauungsplanentwürfen betreffen, sind nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar mit der Folge, dass die VOF Anwendung findet. Unerheblich ist, dass die im Zusammenhang mit bzw. nach der Planung vorzunehmenden Arbeitsschritte wie Erörterung der Sanierungsmaßnahmen mit den Betroffenen und Fortschreibung und Kontrolle der Kosten- und Finanzierungsübersichten allgemein beschreibbar sind, wenn sie im Verhältnis zur planerischen Tätigkeit nur als Hilfsmittel zu qualifizieren sind, um das Ziel der Aufgabenstellung zu erreichen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0581
VK Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2004 - VK 56/04
Stellt der Auftraggeber die Auflistung der angebotenen Einzelpreise klar und erläutert, dass ein angebotener Rabatt für einen Einzelpreis (nur) bei der Gesamtangebotssumme rechnerisch berücksichtigt wurde, beseitigt er die fehlende Transparenz der Angebotswertung. Ausschlaggebend ist trotz der Regelung in § 25 Nr. 3 Satz 2 VOL/A der Angebotspreis der Bieter, wenn die eingereichten Angebote inhaltlich übereinstimmen, also gemäß den nach den Vergabebedingungen maßgeblichen Bedingungen sachlich und inhaltlich in sonstiger Weise gleichwertig sind. Als das annehmbarste Angebot, auf das nach § 25 Nr. 3 VOL/A der Zuschlag erteilt werden soll, ist in einem solchen Fall das Gebot mit dem niedrigsten Angebotspreis anzusehen. Der Auftraggeber kann ohne Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A einen angebotenen Rabatt für Postzustellungen werten, auch wenn der Bieter hierfür noch nicht über eine Genehmigung nach § 34 Satz 4 PostG verfügt. Die Bestimmungen nach dem PostG über die Genehmigung der Preise fallen nicht unter die nach § 97 Abs. 7 GWB einzuhaltenden Vergabevorschriften. Bedarf ein Bieter zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen einer behördlichen Erlaubnis, hat über deren Erteilung oder Versagung ausschließlich die dazu berufene Fachbehörde zu entscheiden.*)
VolltextVPRRS 2005, 0578
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2005 - VK 2/05
1. Allein die Vorgaben, dass Nebenangebote wirtschaftlich und technisch in mindestens gleicher Detailliertheit zu beschreiben seien wie das Hauptangebot und die technische und wirtschaftliche Gleichwertigkeit detailliert nachzuweisen sei, stellen keine ausreichenden Mindestanforderungen für Änderungsvorschläge dar. Die Anforderungen dürfen nicht nur ganz allgemein formuliert sein, sondern müssen sich auf die konkrete Leistung beziehen und die für die konkrete Ausgestaltung eines Nebenangebotes maßgeblichen Erfordernisse beinhalten.*)
2. Betreffen Nebenangebote eine aus mehreren Losen bestehende Ausschreibung, bedarf es insoweit einer separaten Festlegung von Mindestbedingungen, da durch die Zulassung der Änderungsvorschläge Leistungspositionen anderer Lose betroffen sein können.*)
VolltextVPRRS 2005, 0577
VK Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2005 - VK 1/05
1. Das Angebot eines Bieters für einen Bauauftrag wird beurteilungsfehlerfrei wegen fehlender Eignung ausgeschlossen, wenn der Bieter kein Bauunternehmen ist, die eingereichten Referenzen nur etwa 10 % der Größe des ausgeschriebenen Loses entsprechen sowie nahezu ausschließlich Ausrüstungsarbeiten und Kläranlagenprojekte betreffen und der Bieter nicht mit dem Angebot einen Rückgriff auf die Ressourcen eines Unternehmens der Firmengruppe nachgewiesen hat.*)
2. Ein Bieter, der zudem sämtliche ausgeschriebene Bauleistungen auf Nachunternehmer übertragen will, entspricht nicht der Verpflichtung zur Selbstausführung nach § 4 Nr. 8 VOB/B.*)
3. Auf einen Verstoß gegen § 13 VgV allein kann ein Bieter einen Nachprüfungsantrag nicht stützen. Die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Bieters sind vollumfänglich dadurch gewahrt, dass der Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung an den öffentlichen Auftraggeber zugestellt wurde. Die Vorabinformation dient keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck.
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