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Sachgebiet: Bau & Immobilien

5387 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

VPRRS 2005, 0483
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Bedarfspositionen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005 - VK-SH 14/05

1. Es ist nicht nur zulässig, Bedarfspositionen zu werten, sondern deren Wertung ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend geboten. Der Auftraggeber hat allerdings sorgfältig darauf zu achten, eine transparente Vergabeentscheidung zu ermitteln und den Gefahren von Manipulationen entgegenzutreten.*)

2. Bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Wertungskriterien in Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen gelten die Wertungskriterien der Vergabebekanntmachung.*)

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VPRRS 2005, 0482
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Einheitspreis offensichtlich falsch: Keine Wertung!

LG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - 28 O (Kart) 561/04

Weicht der Gesamtbetrag einer Position vom Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis ab, ist der angebotene Einheitspreis zu werten. Dies gilt auch bei offensichtlich unrichtigen Einheitspreisen (hier: 816 Euro statt richtig 8,16 Euro). Ausnahmen sind nicht zugelassen.

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VPRRS 2005, 0481
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlenden Hersteller- und Typenbezeichnungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2005 - VgK-31/2005

1. Verlangt ein Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnung), so führt ein Fehlen dieser Angaben zu einem Fehlen der Vergleichbarkeit mit konkurrierenden Angeboten, welche diese Angaben enthalten. Ein derart unklares, weil unvollständiges Angebot ist von der Wertung auszuschließen.

2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.

3. Die ungenügende Beschreibung eines von den Leitfabrikaten abweichenden Produkts kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.

4. Die Eintragung des Vermerks "LV" bei geforderten Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausreichend.

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VPRRS 2005, 0480
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation und Beweislast

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2005 - VgK-26/2005

1. Die Tatsache, dass einzelne Positionen sehr niedrig angeboten werden, lässt nicht automatisch auf eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation schließen.

2. Insbesondere bei einer Häufung von 1-Cent-Positionen wird eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation regelmäßig vermutet. Der Bieter trägt in diesen Fällen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Mischkalkulation.

3. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.

4. Zu Sinn und Zweck sowie dem notwendigen Inhalt eines Vergabevermerks.

5. Der Auftraggeber muss dokumentieren, welche Referenzen er in welcher Art und Weise überprüft hat.

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VPRRS 2005, 0479
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
zusätzliche und wichtige Auskünfte

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2005 - VgK-23/2005

1. Bei Angaben zur Gewichtung der Preisfaktoren für eine Preisgleitklausel handelt es sich nicht um Preisangaben im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A.

2. Angaben zur Gewichtung der Preisfaktoren für eine Preisgleitklausel sind preis- und kalkulationsrelevante und damit auch wertungsrelevante Angaben, deren Fehlen der Auftraggeber im Rahmen des fakultativen Angebotsausschlusses gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A berücksichtigen muss.

3. Bei zusätzlichen Auskünften im Sinne des § 17 Abs. 1 VOL/A handelt es sich um Mitteilungen, die nur für den anfragenden Bewerber wichtig sind, weil er z. B. die Verdingungsunterlagen oder das Anschreiben vollständig oder in einzelnen Punkten missverstanden oder nicht genau gelesen hat. Erst wenn derartige Missverständnisse nicht subjektiv, sondern objektiv bedingt sind, weil sie sich als Folge von Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung darstellen, liegt eine wichtige Auskunft im Sinne des § 17 Abs. 2 VOL/A vor.

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VPRRS 2005, 0477
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss von Mischkalkulationen

OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2005 - 17 Verg 9/05

1. Die eingetretene Insolvenz eines Mitglieds der Bietergemeinschaft hindert nicht die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung der Bietergemeinschaft selbst. Sie ist also auch in diesem Falle antragsbefugt.

2. Ein Angebot enthält eine Mischkalkulation, wenn eine niedrige Bepreisung für anfallende Arbeiten durch entsprechende Erhöhungen bei anderen Positionen abgedeckt wird. Eine derartige Kostenverlagerung entspricht nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A; das eine Mischkalkulation enthaltende Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.

3. Erbittet die Vergabestelle in ihrer Leistungsbeschreibung ein Preisangebot für die Position „Bestandsunterlagen“, so ist das Gebot eines Bieters auszuschließen, welches in dieser Position lediglich die Plotterkosten anbietet, die Kosten für die den Bestandsunterlagen zu Grunde liegenden Vermessungen aber in den Gemeinkosten unterbringt.

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VPRRS 2005, 0475
BauvertragBauvertrag
Mehrvergütungsanspruch wegen uneindeutiger Leistungsbeschreibung

LG Stralsund, Urteil vom 12.04.2005 - 3 O 73/03

Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, vor der Ausschreibung die Frage einer Schadstoffbelastung aufzuklären oder bei überraschendem Auftreten von Schadstoffen den Auftrag entsprechend zu erweitern.

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VPRRS 2005, 0474
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende Formblätter EFB-Preis im Angebot: Zwingender Ausschluss!

BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02

a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war.*)

b) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so daß die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluß von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt.*)

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VPRRS 2005, 0473
BauvertragBauvertrag
Mehrvergütung infolge unklarer Leistungsbeschreibung?

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - 14 U 217/04

1. Ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, dass der Stahlüberbau einer Brücke unter Verwendung zweier verschiedener Stahlsorten "entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Zeichnung" herzustellen ist, so ist dasjenige Verhältnis der beiden Stahlsorten geschuldet, das konstruktionstechnisch zum Bau der Brücke erforderlich ist.*)

2. a) Enthält die Ausschreibung Unklarheiten, die keine sichere Kalkulation ermöglichen, hat der Auftragnehmer diese durch vorherige Einsichtnahmen in Planunterlagen, Ortsbesichtigungen oder Rückfragen zu klären.*)

b) Unterlässt der Auftragnehmer die gebotenen Aufklärungshandlungen, stehen ihm gegen den Auftraggeber weder Mehrvergütungsansprüche aus § 2 VOB/B noch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.*)

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VPRRS 2005, 0472
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zwingender Ausschluss bei Fehlen geforderter Erklärungen

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.06.2005 - 320.VK-3194-21/05

1. Die ausschreibende Stelle hat in den Verdingungsunterlagen konkret festzulegen, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. Eine Mehrdeutigkeit in den geforderten Belegen kann nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen. Um Bieter im Vergabeverfahren mit Erklärungspflichten zu belasten, muss der Auftraggeber die Erklärungen „fordern“, das heißt, für das konkrete Vergabeverfahren ausdrücklich verlangen und eindeutig bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt sie beizubringen sind. Unterlässt er dies, erwächst den Bietern im Vergabeverfahren keine Erklärungspflicht.*)

2. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß nicht gebunden. Vielmehr kann sie auch andere Verstöße zugrunde legen, durch welche vergaberechtliche Schutzvorschriften verletzt worden sind (§§ 110 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Dies gilt zumindest dann, wenn keine Präklusion mangels unverzüglicher Rüge eingetreten ist.*)

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VPRRS 2005, 0469
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2005 - VgK-27/2005

1. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer auch dann nicht gehindert, diese im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Verstöße nicht - oder verspätet - gerügt wurden.

2. Weicht ein Auftraggeber von der europaweit bekannt gemachten Verfahrensart ab, kann dies von der vergabekammer von Amts wegen berücksichtigt werden.

3. Im gerichtsähnlich ausgebildeten Nachprüfungsverfahren ist die Hinzuziehung enes Rechtsanwalts für den Bieter regelmäßig notwendig.

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VPRRS 2005, 0468
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anspruch auf Nachverhandlung?

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2005 - VgK-29/2005

1. Die Vergabekammer kann nur dann eine Aufhebung der Aufhebung anordnen, wenn der Vergabewille der Vergabestelle fortbesteht.

2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.

3. Die Nachbesserung der ungenügenden Beschreibung eines Nebenangebotes im Wege des § 24 VOL/A ist nicht zulässig.

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VPRRS 2005, 0700
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Vorgabe zum NU-Einsatz: Auftraggeber muss bei Zweifeln nachfragen!

VK Berlin, Beschluss vom 30.12.2004 - VK-B2-67/04

1. Das Europäische Vergaberecht verlangt keine Beschränkung des Nachunternehmeranteils bei Bauvergaben.*)

2. Will der Auftraggeber eine solche Beschränkung, muss er dies eindeutig in den Verdingungsunterlagen festlegen.*)

3. Verzichtet der Auftraggeber auf derartige Vorgaben und erscheint ihm der Eigenanteil als zu gering, muss er dem Bieter Gelegenheit geben nachzuweisen, dass dieser über die Mittel der Nachunternehmer wie über eigene verfügt.*)

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VPRRS 2005, 0467
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzureichendes Nachunternehmerverzeichnis: Ausschluss!

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2005 - 1 Verg 5/05

1. Ein Bieter hat ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber seiner Ansicht nach einen unwirksamen, weil gegen das prozessuale Verbot des § 115 Abs. 1 GWB verstoßenden Zuschlag erteilt hat.*)

2. Fehlt in dem vom Bieter eingereichten Nachunternehmerverzeichnis die vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Bezeichnung der Teilleistungen, die von den jeweiligen Nachunternehmern erbracht werden sollen, bzw. sind diese Teilleistungen nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet, so ist das Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)

3. Dem Bieter dieses Angebotes fehlt eine Antragsbefugnis zur Geltendmachung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen im Rahmen der weiteren Angebotswertung (hier: in der 3. Wertungsstufe).*)

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IBRRS 2005, 2269; IMRRS 2005, 1131
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verfahrensrecht - Zuständiges Gericht bei bundesweiter ARGE?

BayObLG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 Z AR 110/05

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht für eine zukünftige Klage gegen eine ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter durch das nächsthöhere Gericht nach Wahl des Antragstellers bestimmt werden, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die ARGE nicht vereinbart wurde und ansonsten zwischen mehreren zuständigen Gerichten die Wahl besteht.

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VPRRS 2005, 0461
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderungen an den Verdingungsunterlagen: Ausschluss!

VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05

Änderungen an den Verdingungsunterlagen (Anbieten eines von der Leistungsbeschreibung abweichenden Produktes) führen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zum Ausschluss des Angebots.*)

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VPRRS 2005, 0460
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A

VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05; VK 13/05

Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)

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VPRRS 2005, 0459
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer Scheinaufhebung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 008/05

1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)

2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)

3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

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VPRRS 2005, 0458
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle trifft Wertungsentscheidung selbst!

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05

Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

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VPRRS 2005, 0457
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle trifft Wertungsentscheidung selbst!

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05

Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

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VPRRS 2005, 0456
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer Scheinaufhebung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 8/05

1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)

2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)

3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

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VPRRS 2005, 0454
BauvertragBauvertrag
Eindeutige Leistungsbeschreibung unerlässlich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423b

Art und Umfang der zu erbringenden Leistung sind durch den Vertrag bestimmt. Dabei ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können (§ 9 VOB/A).

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VPRRS 2005, 0449
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 9 VOB/A bei Leistungsbeschreibung maßgeblich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1413

Die Beschreibung der zu erbringenden Leistung muss in allen Positionen den Vorgaben von § 9 der VOB/A entsprechen, nach denen alle Bewerber diese im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

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VPRRS 2005, 0445
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Relevante Informationen sind einzufordern

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1418

1. Unterlässt es ein Bieter, zusätzliche sachdienliche Auskünfte über Vergabeunterlagen zu erbitten, kann es an den Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung fehlen.

2. Wenn eine konstruktive Verbindung (Anschluss) zwischen Fundament und Spundwand ist nach dem vorliegenden Vertrag geschuldet ist und sich aus der statischen Berechnung - falls diese den Ausschreibungsunterlagen nicht beilag) -Verbindungen ergeben, die höhere Kosten verursachen, steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in Höhe der Mehrkosten zu.

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VPRRS 2005, 0444
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichende Gewährleistungsbedingungen: Zwingender Ausschluss!

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 Verg 5/05

1. Eine Zurückverweisung muss im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Zeitbedarfs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

2. Eine Leistungsbeschreibung darf gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist. Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen.

3. Ein Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens kommt als "ultima ratio" dann in Betracht, wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind. Dies kann etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) oder Zuschlagskriterien (§ 9a VOL/A), auf die von vornherein kein sachgerechtes Angebot abgegeben werden kann, oder wenn eine unrichtige Vergabeart gewählt worden ist.

4. In einem solchen Fall kann nicht nur die Vergabekammer, sondern auch der Vergabesenat die "Verpflichtung zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens" aussprechen.

5. Werden andere Gewährleistungsbedingungen angeboten, als gefordert sind, so weicht das Angebot von den Vorgaben der Ausschreibung ab und ist zwingend auszuschließen.

6. Ein Fall des § 26 Nr. 1 a VOL/A führt nicht zu einem subjektiven Anspruch eines Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.

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VPRRS 2005, 0440
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Rechtswegeröffnung durch freiwillige Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 VK 11/05

1. Nach den §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB findet das Kartellvergaberecht nur bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber Anwendung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung des bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährenden Rechtsschutzes kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass ein Auftraggeber, der nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der genannten Bestimmungen ist, eine europaweite Ausschreibung durchführt und eine nicht zutreffende "Rechtsmittelbelehrung" vornimmt.

2. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.

3. Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Angaben zu der von ihm als Subunternehmerin eingesetzten Firma macht.

4. § 7 Nr. 2 Abs. 1 der VOL/A sieht vor, dass bei öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Diese Bestimmung gilt nach Auffassung der Kammer für sämtliche Ausschreibungsarten, auch das Verhandlungsverfahren. Nach bisheriger Ansicht fielen unter diesen Personenkreis auch Generalunternehmer, die Leistungsanteile an Nachunternehmer vergeben. Bisher sollten solche Bieter ausgeschlossen sein, die ausschließlich als Vermittler, sogenannte Generalübernehmer, Angebote abgeben wollten. Nunmehr ist es nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG vereinbar, Bewerber auszuschließen, die die Lieferung überwiegend oder ganz durch Dritte erbringen wollen. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift kein Verbot enthält, dass Aufträge weitgehend oder ausschließlich durch Subunternehmer erfüllt werden.

5. § 7 Nr. 6 VOL/A schließt, anders als § 8 Nr. 6 VOB/A, die Teilnahme öffentlicher Unternehmen an Vergabeverfahren gerade nicht aus. Für eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 6 VOB/A besteht kein Raum, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht besteht. Dementsprechend werden, jedenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A juristische Personen des Privatrechts zum Wettbewerb grundsätzlich zugelassen. Das entspricht europäischem Recht, das die Teilnahme von öffentlichen Unternehmen nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig ansieht, selbst wenn sie, anders als vorliegend, unmittelbar als Bieter auftreten. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegen.

6. Interessenkollisionen können bei Beschaffungsvorgängen dann auftreten, wenn Unternehmen dergestalt an Vergabeverfahren beteiligt waren, dass sie im Vorfeld Planungen übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und sich später als Bieter am Vergabeverfahren beteiligen. Allein die Mitwirkung solcher Bieter, also von Projektanten, im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens rechtfertigt nach allgemeiner Auffassung noch nicht deren Ausschluss. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, etwa dass bestimmte Formulierungen nur vom Projektanten richtig verstanden werden können oder die Leistungsbeschreibung auf dessen Interessen und besondere Fähigkeiten zugeschnitten wurden. Es müssen Umstände erkennbar sei, die einen Wissensvorsprung belegen. Um einen Projektanten ausschließen zu können, muss es Hinweise auf rechtswidrige Vorteile geben.

7. Der bloße Anschein mangelnder Neutralität begründet noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, die Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot.

8. Aus dem Wortlaut des § 9 a VOL/A ergibt sich keine Verpflichtung, eine detaillierte Wertungsmatrix zur Verfügung zu stellen. Auch trifft den Auftraggeber keine Pflicht, die einzelnen Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben. Sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Versendung der Verdingungsunterlagen aber die Gewichtung der Kriterien und die Bewirtungsmatrix bekannt, ist diese in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

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VPRRS 2005, 0438
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufklärung nur bei unwesentlichen Abweichungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2005 - 1 VK 25/05

1. Ein transparentes, die Gleichbehandlung aller Bieter beachtendes Verfahren ist nur zu erreichen, wenn nur die den Verdingungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechenden Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass die Angebote hinsichtlich aller preisrelevanten Faktoren die von der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsinhalte erfüllen. Nur bei unwesentlichen Abweichungen, die zu keiner Bevorzugung eines Bieters führen können, ist eine Aufklärung zulässig. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.

2. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Gleichwertigkeit von Nebenangeboten liegt beim Bieter.

3. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen einer vollständigen Nachprüfung unterliegt. Sofern aber im Einzelfall bei der Wertung von Angeboten ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Bewertungsprärogative besteht, kann die Kammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen. Dann wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat. Im Blick auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ergibt sich, dass es um die Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung geht, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOB/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt.

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VPRRS 2005, 0436
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtsschutzbedürfnis auch für Nachprüfungsverfahren erforderlich

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 32/05

1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.

2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot auszuschließen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter, die § 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist nur gewährleistet, wenn die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der Auftraggeber darf nur solche Angebote werten, die alle Erklärungen beinhalten. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen sich ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Das erfordert, dass hinsichtlich der Leistungspositionen alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter angegeben sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren.

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VPRRS 2005, 0434
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
grundsätzlicher Wertungsauschluss von Mischkalkulationen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2005 - 1 VK 10/05

1. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Trotz des in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A verwendeten Wortes "sollen" kann ein Angebot eines Bieter nur dann in die Wertung kommen, wenn es die Preise und die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen vollständig und zwar eindeutig und zweifelsfrei enthält. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise i. S. von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern versteckt die von ihm geforderten Leistungen zu den Preisen in der Gesamtheit seines Angebots. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A). Durch dieses Verhalten soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Grundlage festgestellt wird.

2. § 5 Nr. 1 lit. b VOB/A sieht für den Leistungsvertrag in geeigneten Fällen eine Pauschalsumme vor, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit Änderungen bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Typologisch setzen die in der Regel genannten Ausschreibungsvoraussetzungen den Pauschalvertrag nicht entscheidend vom Einheitspreisvertrag ab. Ausschlagend ist die Vergabe für eine Pauschalsumme. Das ist die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB. Die Pauschalsumme ist regelmäßig die zu zahlende Abrechnungssumme, wobei es bei ausschreibungs- und vertragskonformer Ausführung beim Pauschalvertrag keinen Abrechnungsbedarf im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B gibt. Ist die Leistungsseite globalisiert, so sind für die Pauschalsumme sämtliche Leistungen zu erbringen, die für die Verwirklichung dieser Bauaufgabe notwendig sind.

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VPRRS 2005, 0433
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist ein Nullpreis für eine Leistung/ein Produkt zulässig?

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 9/05

1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)

2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

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VPRRS 2005, 0432
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist ein Nullpreis für eine Leistung/ein Produkt zulässig?

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 009/05

1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)

2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

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VPRRS 2005, 0431
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verdingungsunterlagen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 11 Verg 24/04

1. Eine Anschlussbeschwerde steht nur dem Beschwerdegegner zu.

2. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.

3. Das Vergabeverfahren unterliegt aus Gründen der Gleichbehandlung einer erheblichen Formenstrenge. Deshalb und gerade wegen der verschärften Haftungsfolgen bei Annahme einer Garantie muss eine Garantiezusage klar und eindeutig erfolgen.

4. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass die in ihnen niedergelegten und vom Bewerber bzw. Bieter geforderten Erklärungen der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts unterliegen.

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VPRRS 2005, 0427
BauvertragBauvertrag
Bauzeitverschiebung durch Vergabeverfahren: Mehrvergütungsanspruch!

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2004 - 7 O 354/03

1. Verzögerungen durch das Vergabeverfahren fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers und dürfen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Ausführungsfristen zu Lasten des Bieters/Auftragnehmers führen.

2. Verzögert sich durch das Nachprüfungsverfahren der vorgesehene Ausführungsbeginn um mehr als 6 Monate, so sind die Parteien im Rahmen ihrer gegenseitigen Kooperationspflicht verpflichtet, eine einvernehmliche Anpassung der Vertragstermine an die geänderten Umstände vorzunehmen.

3. Neben der zwingend erforderlichen und im Rahmen der wechselseitigen Kooperationspflichten geschuldeten Änderung/Anpassung der Ausführungsfristen bzw. des Bauzeitraumes hat der Auftragnehmer in analoger Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B zudem einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Preise, nämlich in dem Umfang, in dem sich die der Kalkulation zu Grunde liegenden Preisgrundlagen durch die Bauzeitverschiebung maßgeblich veränderten.

4. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht dann, wenn er einen Anspruch auf Anpassung der ursprünglich vereinbarten Preise an die nachträglich veränderten Verhältnisse hat und der Auftraggeber hierauf nicht eingeht bzw. dem Verlangen auf eine vorherige Preisanpassung ausweicht, um der rechtlich verbindlichen Vereinbarung zu entgehen.

5. Kündigt der Auftaggeber in diesem Fall dennoch den Bauvertrag wegen nicht begonnener Bausausführung, so ist seine Kündigung als freie Kündigung mit den Folgen des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B anzusehen, da eine Kündigung des Bauvertrages regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Erklärung und den Umständen ergeben.

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VPRRS 2005, 0425
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Dokumentation nach § 18 VOF

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 20/05

1. Die Förderung junger Technologieunternehmen stellt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art dar.

2. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB umfasst nicht nur die vergaberechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekanntmachungspflichten der öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich ihrer Vorhaben, Bedingungen und den nachfolgenden Leistungen, sondern auch die vergaberechtlichen Vorschriften, die in erster Linie der Ex-Post-Transparenz dienen, wie z.B. § 18 VOF, § 30 VOB/A oder § 30 VOL/A.

3. Der Regelinhalt des Vergabevermerks nach § 18 VOF ist umfassend angelegt. Im Vergabevermerk muss das gesamte Verfahren auch in den Einzelheiten dokumentiert sein, so dass der Vergabevermerk einen erheblichen Detaillierungsgrad aufzuweisen hat.

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VPRRS 2005, 0423
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von technischen Nebenangeboten

VK Bund, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 3-22/05

1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt und hinsichtlch der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt. Es erscheint insoweit ausgeschlossen, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien (z.B. Qualität und Zuschlagfrist) kompensiert werden kann.

2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist - bis auf Ausnahmefälle - keine bieterschützende Vorschrift im Sinn von § 97 Abs. 7 GWB.

3. Ein Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkendem Verhalten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache in Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen vorliegen.

4. Der Rechtsprechung des EuGH zu Nebenangeboten wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei den Nebenangeboten um technische Nebenangebote handeln muss.

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VPRRS 2005, 0422
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderung an den Verdingungsunterlagen

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2005 - VK 3-19/05

1. Die Abweichung von zwingend vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen bedeutet eine Änderung der Verdingungsunterlagen und führt zum Angebotsausschluss.

2. Zur Prüfung der Vergleichbarkeit der Angebote kann der Auftraggeber auch Einsicht in die Kalkulation der Bieter nehmen.

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VPRRS 2005, 0421
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Prüfungspflicht bei einem Unterkostenangebot

VK Bund, Beschluss vom 17.05.2005 - VK 1-26/05

1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.

2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

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VPRRS 2005, 0420
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Prüfungspflicht bei einem Unterkostenangebot

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2005 - VK 1-20/05

1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.

2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

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VPRRS 2005, 0419
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung einer Ausschreibung

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2004 - VK 2-70/04

1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.

2. Die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers durch die Vergabekammer kommt bei fortbestehender Vergabeabsicht in Betracht.

3. Als Entscheidung der Vergabekammer kommt auch die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers und die Verpflichtung des Auftraggebers zur Wiederholung der Eignungsprüfung in Betracht.

4. Die mangelnde Eignung aller Bieter ist ein schwerwiegender Grund, der zur Aufhebung einer Ausschreibung berechtigt.

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VPRRS 2005, 0418
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Erklärungen

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2005 - VK 1-47/05

1. Fehlende Erklärungen, die in den Ausschreibungsbedingungen gefordert sind, führen auch dann zum zwingenden Ausschluss des Angebots, wenn die Vergabestelle den Ausschlussgrund in den Verdingungsunterlagen als Ermessensentscheidung formuliert.

2. Das Nachprüfungsverfahren hat nicht eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle zum Ziel, sondern soll nur dann in Gang gesetzt werden, wenn der jeweilige Antragsteller eine Chance auf den Zuschlag hat und somit durch den Vergaberechtsverstoß einen Schaden erleiden kann. Ist aber das Angebot eines Antragstellers zwingend auszuschließen, kann der Fortgang des

Vergabeverfahrens seine Interessen nicht mehr berühren und er hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens.

3. Ein Antragsteller kann ausnahmsweise trotz der mangelnden Zuschlagsfähigkeit seines eigenen Angebots die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dann geltend machen, wenn alle Angebote an demselben Mangel leiden, so dass alle Angebote von der Wertung hätten ausgeschlossen und der Auftraggeber (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.

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VPRRS 2005, 0417
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gebühr für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 010/05

1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)

2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)

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VPRRS 2005, 0416
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gebühr für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 10/05

1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)

2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)

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VPRRS 2005, 0412
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Informationszugang für alle Bieter

VK Halle, Beschluss vom 14.08.2003 - VK Hal 13/03

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf das Erkennen können, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße an. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.

2. Der Auftraggeber muss allen Bietern die zur Gewährleistung der Gleichbehandlung kalkulationsrelevante Informationen allen zugänglich machen.

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VPRRS 2005, 0411
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung nur von vergleichbaren Angeboten

VK Halle, Beschluss vom 08.05.2003 - VK Hal 02/03

1. Das Kriterium "nichtgewerblicher Art" ist als Tatbestandsmerkmal zur Präzisierung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu sehen. Weiter ist von Bedeutung, ob die betreffende juristische Person in ihrem Bereich im Wettbewerb steht und ob die Möglichkeit besteht, bei miserablem Wirtschaften in Konkurs zu gehen. Entsprechend dieser Darlegungen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftet und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern ob in Ausnutzung einer staatlich herbeigeführten Sonderstellung Leistungen für den Markt ohne ausreichenden Wettbewerb erbracht werden.

2. Die Verwertung ehemaliger Liegenschaften der Treuhandanstalt stellt nach Auffassung der Vergabekammer eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art dar, welche ursprünglich durch die Treuhandanstalt wahrgenommen und nachfolgend von der BvS auf rechtlich selbständige Unternehmen übertragen wurde. Auch diese Unternehmen nehmen Aufgaben i.S.d. § 98 Ziffer 2 GWB wahr.

3. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

4. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. (= § 65 Abs. 4 Nr. 1 GWB a.F.) aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet (vgl. auch den inhaltlich entsprechenden § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.

5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem

§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Aus der Formulierung des § 21 Nr. 1 VOB/A als Sollvorschrift folgt, dass der Ausschluss eines Angebots wegen des Fehlens geforderter Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A nicht zwingend ist. Ein solcher setzt vielmehr die Prüfung voraus, ob das Angebot sich nicht dennoch zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen führt dann zum Ausschluss eines Angebots, wenn die Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde.

6. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs betreffen.

7. § 25 Nr.1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern er vielmehr gezwungen sei, unvollständige Angebote aus der Wertung zu nehmen. Der Ausschlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden könne. Ein transparentes auf die Gleichbehandlung aller Bieter gerichtetes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden können. Dies erfordere, dass bezüglich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter (entsprechend der Abforderung) bekannt seien. In jedem Falle müsse die Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation ausgeschlossen werden.

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VPRRS 2005, 0409
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Referenzen: Vertragspartnerbenennung unzureichend

VK Halle, Beschluss vom 10.11.2003 - VK Hal 20/03

1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde. Dann kann dahinstehen, ob seitens des Antragstellers ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt.

2. Der Auftraggeber kann von der in der Verdingungsordnung verankerten Ermächtigung (vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A), Nachweise von den Bietern zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu verlangen, Gebrauch machen, in dem er mit der europaweiten Vergabebekanntmachung bestimmte Eignungsnachweise fordert. Der Auftraggeber kann Referenzen fordern. Unter dem Begriff der Referenz ist bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Empfehlung eines Dritten zu verstehen. Eine ledigliche Benennung von Vertragspartnern ermöglicht es zwar dem Auftraggeber mit diesen Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Referenzen ausstellen zu lassen, der Pflicht zur Vorlage von Referenzen wird jedoch damit nicht genügt. Das Erfordernis der Vorlage geforderter Nachweise mit dem Angebot folgt auch schon aus den Regelungen des § 21 VOL/A und der Ermächtigung aus § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in Verbindung mit §§ 17 Nr. 1 Abs. 2 m) und 17 a VOL/A.

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VPRRS 2005, 0408
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 Verg 3/05

Die Annahme einer Mischkalkulation kann durch die Erklärung des Bieters entkräftet werden, dass die in den fraglichen Positionen abgegebenen Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme nicht vorliegen.

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VPRRS 2005, 0407
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verdingungsunterlagen: Klarheit über Vertragsbestandteile notwendig

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 07/04

§ 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Selbst wenn die Originalunterlagen seitens des Antragstellers unverzüglich nachgereicht worden wären, so könnten die vollständig abgegebenen Bewerbererklärungen der Nachauftragnehmer dennoch nicht als vorgelegt gelten, da der Antragsgegner unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens durch das Erfordernis der Dokumentenechtheit eine erhöhte Anforderung an die einzureichenden Unterlagen gestellt hat.*)

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VPRRS 2005, 0406
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Begriff des Zuschlags

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 17/05

1. Das GWB sieht die in Form einer Zwischenentscheidung ergehende prozessuale Feststellung einer Hauptsachenerledigung zwar nicht ausdrücklich vor; im Interesse einer zügigen Vorabklärung der Zulässigkeit des Primärrechtsschutzweges ist sie aber sachdienlich, wenn die Beteiligten über die Wirksamkeit eines erteilten Zuschlags streiten.

2. Ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter sein Ende gefunden hat.

3. Bei dem Zuschlag handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Vergabestelle, mit der das Angebot eines Bieters rechtzeitig und ohne Abänderungen angenommen wird. Wenn diese Willenserklärung den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB und unter Beachtung des § 13 VgV ausgesprochen wird, ist ein wirksamer und verbindlicher Vertrag zustande gekommen.

4. Ob die Annahmeerklärung Änderungen bzw. eine von § 150 Abs. 2 BGB erfasste Abweichung enthält, ist durch Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln. Ob unbeschränkte oder beschränkte Annahme vorliegt, hängt somit vom Einzelfall ab.

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VPRRS 2005, 0403
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Genaue Angabe von Nachunternehmerleistungen erforderlich

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 06/04

1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen.*)

2. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Beabsichtigt der Bieter entsprechend der Bewerbungsbedingungen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Vergibt er gesamten Leistungsumfang an NAN ist auf Verlangen die Kopie der Handwerkskarte vorzulegen.*)

3. Kopie der Bewerbererklärung genügt nicht den Anforderungen.*)

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VPRRS 2005, 0399
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 08/05

Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

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