Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2004, 0484VK Sachsen, Beschluss vom 07.05.2002 - 1/SVK/035-02
. Die Angebotsbedingungen (Formular EVM (B) Ang) gehören nicht zu den Verdingungsunterlagen, sondern zu den Vergabeunterlagen. Änderungen an diesen ziehen nicht den zwingenden Ausschluss des Bieters gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 2 VOB/A nach sich. Der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens entscheidet, ob er das Angebot auch mit den vorgenommenen Änderungen werten kann.*)
2. Für Erklärungen des Bieters ist nicht das von ihm selbst verfasste Angebotsanschreiben, sondern das vom Auftraggeber verfasste Formblatt maßgeblich. Dies gilt auch für Nachlässe auf Nebenangebote. Sind diese nicht gem. § 25 Nr. 5 der VOB/A in der ab 2000 geltenden Fassung an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen, sind sie nicht zu werten.*)
3. Eine trotzdem erfolgte Aufklärung seitens des Auftraggebers stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Diese muss aber im vorliegenden Fall nicht zwingend zu einem Ausschluss des Bieters führen, da sich die Bieterreihenfolge hierdurch nicht geändert hätte. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, das Angebot ohne den fraglichen Nachlass auf die gewerteten Nebenangebote zu werten.*)
VolltextVPRRS 2004, 0483
VK Sachsen, Beschluss vom 05.11.2002 - 1/SVK/096-02
1. Die Einbeziehung eines Nebenangebotes in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt u.a. voraus, dass die Alternative objektiv gleichwertig ist. Dabei geht es entscheidend um die Frage, ob das Nebenangebot, so wie es vorliegt, mit hinreichender Sicherheit geeignet ist, dem Willen des Auftraggebers in allen technischen und wirtschaftlichen Einzelheiten gerecht zu werden. Nebenangebote müssen von vornherein so gestaltet sein, dass der Auftraggeber in der Lage ist, diese zu prüfen und zu werten. Die vorzulegenden Nachweise müssen es dem Auftraggeber ermöglichen, ohne weitere Untersuchungen die Gleichwertigkeit des Nebenangebots zu erkennen. Defizite des Bieters hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen muss der Auftraggeber nicht durch eigene, ergänzende Untersuchungen ausgleichen. Fehlt eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Gleichwertigkeit des Nebenangebotes oder ist diese lediglich allgemein gehalten, ist das Nebenangebot nicht zu berücksichtigen.*)
2. Ist die Durchführung der geplanten Maßnahme in der veränderten Technologie des Nebenangebotes noch von der Herstellung statischer Konzepte oder Bauausführungsplänen abhängig, macht deren Fehlen bei Angebotsabgabe das Nebenangebot unvollständig und damit nicht wertbar.*)
3. Bei § 30 VOB/A handelt es sich um eine bieterschützende Norm. § 30 VOB/A verpflichtet den Auftraggeber die gesamte Vergabeentscheidung (u. a. auch die Bewertung der Nebenangebote) im Vergabevermerk transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren; dies gilt insbesondere, wenn er sich bei seiner Auswahlentscheidung über vorhandene gutachterliche Bewertungen hinwegsetzt.*)
4. Ein Verstoß gegen § 13 S.1 VgV liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber den Bietern keine Informationen über die Annahme bzw. Ablehnung der Nebenangebote konkurrierender Bieter gibt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0482
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2002 - 203-VgK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0481
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 203-VgK-08/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0478
VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 203-VgK-09/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0476
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2002 - 203-VgK-12/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0472
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2002 - 1 VK 35/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0471
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2002 - 1 VK 30/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0470
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.10.2004 - 203-VgK-47/2004
1. Schreibt die Auftraggeberin das streitbefangene Los - ohne hierzu verpflichtet zu sein - EU-weit im offenen Verfahren gemäß § 3a VOB/A aus und gibt als zuständige Nachprüfungsstelle die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg an, so legt die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung fest.
2. "Kenntnis" im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist gegeben, wenn ein Bieter aufgrund einer Festlegung in den Verdingungsunterlagen - ohne dies rechtlich fundiert begründen zu können - von einem Vergabefehler ausgeht.
3. Ist der Nachweis der Gleichwertigkeit durch Fabrikatangabe, Artikelnummer, Prospekte, Muster o. ä. zu erbringen und weicht der Bieter von den ausgeschriebenen Geräten ab und nennt lediglich die Gerätetypen ohne jegliche Beschreibung, so wird die Gleichwertigkeit dieser Geräte mit den ausgeschriebenen Geräten nicht nachgewiesen. Das Angebot ist auszuschließen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen zur Gleichwertigkeit des Angebots anzustellen.
4. Auch eine fehlende Preisangabe führt zum Ausschluss des Angebotes.
5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten.
VolltextVPRRS 2004, 0466
VK Sachsen, Beschluss vom 20.08.2004 - 1/SVK/067-04
1. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen für das Abweichen vom Offenen Verfahren liegt beim Auftraggeber (arg. ex § 3 a Nr. 3 VOL/A. "Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist.")*)
2. Hat der Auftraggeber in der Vergabeakte/Vergabevermerk demgegenüber nicht dokumentiert, warum er vom Vorrang des Offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 5 GWB abweichen darf, ist ein gegen die Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens gerichteter Nachprüfungsantrag grundsätzlich - bei unterstellter individueller Rechtsverletzung im übrigen - schon aus diesem Grund begründet (wie OLG Naumburg, B. v. 10.11.2003, 1 Verg 14/03).*)
3. Im Rahmen des § 3 a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A muss der Auftraggeber eine - vorherige - Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen würde. Dabei hat er auf der Grundlage benötigter Verdingungsunterlagen den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und dessen sonstige Kosten zu schätzen. Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen oder auf eigene Schätzungen in Fällen der möglichen Überschreitung der EU-Schwellenwerte zurück greifen. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder alternativ den Wert der Leistung zu setzen.*)
4. Bei der Ermittlung des Aufwands ist auch im Gegenzug einzustellen, welche Fixkosten der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren als Sowieso-Kosten (z. B: Auswertungskosten und Kosten für vorgezogenen Teilnahmewettbewerb) hat und welche Refinanzierungsposten (z. B. nach § 20 VOL/A für die Kosten der Vervielfältigung der Verdingungsunterlagen) den zusätzlichen Aufwand beim Offenen Verfahren andererseits wiederum gegenüber dem Nichtoffenen Verfahren schmälern.*)
5. Der klare Wortlaut des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A verdeutlicht, dass ein für sich gesehen hoher Aufwand für die Durchführung eines Offenen Verfahrens unerheblich ist. Vielmehr muss der Auftraggeber zum einen den ermittelten Aufwand - in der ersten Variante - zu dem positiv erreichbaren Vorteil eines Offenen Verfahrens ins Verhältnis setzen. Selbiges gilt - wertneutral - zum alternativ relevanten Wert der Leistung bei Variante zwei. Erst wenn zumindest zu einer der beiden Bezugsgrößen zweifelsfrei ein Missverhältnis fest gestellt würde, darf das Nichtoffene Verfahren angewandt werden. Dabei geht die Vergabekammer - gestützt auf Berichte der Rechnungshöfe und auch auf eine sachverständige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - grundsätzlich davon aus, dass - aufgrund auch mathematischer Wahrscheinlichkeit - das wirtschaftlichste Angebot bei z. B. 50 fiktiven Angeboten im Offenen Verfahren preislich niedriger liegt als bei lediglich zehn Angeboten, zumal wenn diese - wie vorliegend - ausgelost werden.*)
6. Ein Missverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A liegt erst dann vor, wenn der zusätzliche Aufwand eines Offenen Verfahrens den ermittelten Vorteil um ein Vielfaches übersteigt.*)
7. Selbiges gilt für ein Missverhältnis zum Wert der Leistung. Nur dann, wenn der - zusätzliche - Aufwand eines Offenen Verfahrens einen Großteil des Wertumfangs der Leistung ausmacht, ist ein Nichtoffenes Verfahren gerechtfertigt. Bei der erforderlichen Individualbetrachtung steht ein immer höherer Wert der Leistung proportional zum Aufwand des Offenen Verfahrens. Je höher der betroffene Wert der Leistung, um so weniger wahrscheinlich kann der Aufwand des Offenen Verfahrens zu einem beachtlichen Missverhältnis führen. Ein anerkennenswerter Zusatzaufwand des Offenen Verfahrens von einem Prozent des Leistungswertes steht nicht im Missverhältnis zum Leistungswert.*)
8. Bei dieser Gesamtbetrachtung muss insbesondere der Ausnahmecharakter des Nichtoffenen Verfahrens gegenüber dem Offenen Verfahren berücksichtigt werden. Würde der Auftraggeber anhand nur von ihm vorgenommener und ungesicherter Prognosewerte zum Aufwand eines Offenen Verfahrens und geschätzter fiktiver Kosten einer noch ungewissen Anzahl von Bietern in jenem Offenen Verfahren generell das Nichtoffene Verfahren anwenden, wäre dem Haus- und Hoflieferantentum Tür und Tor geöffnet. Dies gilt um so mehr als der wettbewerbliche Aspekt der Beschaffungen durch § 97 Abs. 1 GWB gegenüber dem unterhalb der EU-Schwellenwerte allein dominierenden haushaltsrechtlichem Aspekt an Bedeutung gewonnen hat.*)
9. Es fehlt einem Bewerber die gemäß § 114 Abs. 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung durch die fehlerhafte Durchführung eines lediglich Nichtoffenen Verfahrens, wenn er für ein separates Teillos im Gegensatz zu anderen Losen vom Auftraggeber singulär zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.*)
VolltextVPRRS 2004, 0457
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2004 - Verg 72/03
Bei einem objektiv unterdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad des Vergabenachprüfungsverfahrens sind nur Mittelgebühren als billig anzusehen.
VolltextVPRRS 2004, 0455
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2004 - VK-SH 28/04
1. Wohnungsbaugesellschaften fallen unter das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie nach ihrer Satzung an einer dauerhaften und sozialen Wohnraumversorgung von breiten Schichten der Bevölkerung mitwirken.*)
2. Für die Wertbarkeit von Nebenangeboten kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen hierfür technische Mindestbedingungen festgesetzt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0453
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2003 - 203-VgK-16/2003
1. Der öffentliche Auftraggeber, der Entsorgungsleistungen ausschreibt, ist gehalten, von Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Abfallmenge nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und den Bietern in erster Linie die Zahlen an die Hand zu geben, die dem Auftraggeber insbesondere hinsichtlich der jüngsten Entwicklung der für die Kalkulation maßgeblichen Fakten wie Abfallmenge, Behälter, Anzahl und Behältergröße etc. im Zeitpunkt der Abfassung der Verdingungsunterlagen aktuell bekannten und vorliegenden Zahlen mitzuteilen.
2. Von einer Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung als einzig rechtmäßige Maßnahme ist ausnahmsweise auszugehen, wenn eine wettbewerblich und wirtschaftlich fundierte Vergabe nicht mehr möglich ist, sinnlos wäre oder aber Bieter einseitig und schwerwiegend beeinträchtigen würden.
3. Dies kann etwa in den Fällen vorkommen, in denen irreparable Mängel der Leistungsbeschreibung vorliegen, sofern diese erheblich sind. In diesen Fällen kann einem Bieter ein vergaberechtlicher Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens erwachsen, um so die Chance zu erhalten, in einem sich anschließenden, neuen Vergabeverfahren ein Angebot zu einem konkurrenzfähigen Preis anzubieten.
4. Die Antragsbefugnis für ein auf Aufhebung eines Vergabeverfahrens gerichtetes Nachprüfungsverfahren kann einem Antragsteller auch dann nicht abgesprochen werden, wenn er schlüssig vorträgt, warum seiner Auffassung nach im konkreten Fall das dem öffentlichen Auftraggeber durch § 26 VOL/A eingeräumte Ermessen ausnahmsweise zu Gunsten einer Aufhebung auf Null reduziert ist.
VolltextVPRRS 2004, 0452
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.08.2003 - 203-VgK-15/2003
1. Ein Eigenanteil von 50 % bildet einen tauglichen Orientierungswert, um zu definieren, wann ein Bieter die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B im eigenen Betrieb ausführt.
2. gibt ein Bieter in Bezug auf den Eigenanteil an den ausgeschriebenen Leistungen dadurch ein widersprüchliches Angebot ab, dass er nach den mit dem Angebot eingereichten Angaben zur Preisermittlung (Vordruck EFB-Preis 1 b) den weit überwiegenden Anteil der Leistungen als Subunternehmerleistung angeboten hat, während er im Angebotsschreiben ausdrücklich erklärt, dass er für Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, die Leistung im eigenen Betrieb ausführen wird und hinsichtlich von Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, keine Angaben macht, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2004, 0449
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2003 - 203-VgK-11/2003
1. Während der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Angebote gemäß gehalten ist, bei widersprüchlichen Angaben zwischen Gesamtbetrag und Einheitspreis anhand des Einheitspreises den korrekten Preis zu ermitteln und ggf. aus Billigkeitsgründen sogar verpflichtet sein kann, Einheitspreise, die in offensichtlichem Missverhältnis zu der verlangten Leistung stehen, in einem Aufklärungsgespräch mit dem Bieter aufzuklären, ist dies bei einem Pauschalangebot weder geboten noch gestattet.
2. Selbst der Bieter, der irrtümlich eine von ihm rechnerisch z.B. aus unrichtigen Einzelpreisen ermittelte Pauschalsumme offeriert, ist an sie gebunden.
3. Weicht ein Bieter von einem verbindlichen Terminplan ab, ist das Nebenangebot nicht gleichwertig.
VolltextVPRRS 2004, 0448
VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2003 - 1/SVK/038-03
1. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 3 VOB/A nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.*)
2. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) - auch und gerade, wenn sie als Bedarfsposition gekennzeichnet sind - nur dann gewertet werden, wenn der Auftraggeber dies vorher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlautbart hatte und ein Wissenszuwachs hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Position besteht. Bloße Vermutungen reichen nicht.*)
3. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann die Vergabekammer den Auftraggeber - ausnahmsweise - nach § 114 Abs. 1 GWB verpflichten, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.
VolltextVPRRS 2004, 0447
VK Sachsen, Beschluss vom 03.07.2003 - 1/SVK/067-03
1. Es stellt eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3 VOB/A dar, wenn der Auftraggeber vom Bieter in einzelnen Leistungspositionen wie auch in der Gesamtangebotssumme als Additionssummen eingetragene Preispositionen als Minderpreise (mit negativen Vorzeichen) abzieht und der Bieter dadurch das wirtschaftlichste Angebot abgeben würde. Dies gilt auch dann, wenn diese Positionen als Minderposten im Ursprungsleistungsverzeichnis bezeichnet waren, vom Bieter jedoch zu den anderen Positionspreisen hinzuaddiert worden waren.*)
2. Einheitspreise dürfen vom Auftraggeber auch im Rahmen der rechnerischen Prüfung nach § 23 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 VOB/A nicht abgeändert werden.*)
3. Das Fehlen der geforderten "Aufgliederung wichtiger Einheitspreise" stellt keinen zwingenden Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A dar. Diese fehlenden Angaben haben weder einen Einfluss auf den Angebotspreis noch wird durch ihr Fehlen der Angebotsinhalt zweifelhaft.
VolltextVPRRS 2004, 0446
VK Sachsen, Beschluss vom 12.06.2003 - 1/SVK/054-03
1. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann auch bei einem vom Auftraggeber eingeschalteten Ingenieurbüro erfolgen, wenn dessen bisherige Handlungen dem Auftraggeber zuzurechnen waren. Dies ist der Fall, wenn das Ingenieurbüro im Außenverhältnis zu den Bietern nahezu allein aufgetreten ist (LV-Anfragen, Federführung beim Bietergespräch bei diesem, Fertigung des Absageschreibens nach § 13 VgV auf Kopfbogen des Ingenieurbüros).*)
2. Ein Zuschlag ist nicht gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GWB wirksam erteilt, wenn es noch der Zustimmung zu Änderungen des Vertrages bedarf. Eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen und sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Dieser Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines abgeänderten Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die dem Auftraggeber auch noch zugehen muss.*)
3. Bei der Wertung von Nebenangeboten nach § 25 Nr. 5 VOB/A muss sich der Auftraggeber ein klares Bild von der vorgesehenen Ausführung der Leistung machen können. Dabei ist auf dessen Empfängerhorizont abzustellen. Aus einem Nebenangebot muss klar hervor gehen, anstelle welcher Hauptleistungspositionen es treten soll und inwieweit. Eine Wertung eines Nebenangebotes kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber gezwungen ist, den Angebotspreis selber zu ermitteln. Die Vergleichsrechnung kann der Bieter nicht auf den Auftraggeber abwälzen, insbesondere wenn etliche LV-Positionen in unterschiedlichen Leistungstiteln betroffen sind.*)
4. Es führt zum Ausschluss von Haupt- und Nebenangeboten nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, wenn ein zwingend mit Angebotsabgabe geforderter aktueller Nachweis der Gültigkeit einer Haftpflichtversicherung vom Bieter nicht geführt wird.*)
5. Die Vorlage einer schon mit Angebotsabgabe vorzulegenden und trotz erstmaliger Fristsetzung nicht in der geforderten Weise vorgelegten Bescheinigung erst im Vergabenachprüfungsverfahren ist auch angesichts der Regelung des § 24 Nr. 2 VOB/A nicht mehr relevant.*)
VolltextVPRRS 2004, 0445
VK Sachsen, Beschluss vom 13.06.2003 - 1/SVK/053-03
1. Ändert der Bieter im Leistungsverzeichnis (als Bestandteil der Verdingungsunterlagen, § 9 i. V. m. § 10 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A) vorgegebene Mengenfaktoren ab und ersetzt diese durch eigene davon abweichende Mengenangaben, so ist das Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auszuschließen.*)
2. Fehlen im selbstgefertigten Kurz-LV des Bieters ganze LV-Positionen völlig und hat dieser überdies dort LV-Positionen numerisch benannt, die sich im Original-LV des Auftraggebers so nicht finden, ist das Angebot wegen Unvollständigkeit nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 VOB/A auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0444
VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2003 - 1/SVK/051-03
1. Grundsätzlich bestimmt § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, dass bei Öffentlicher Ausschreibung (Offenem Verfahren, vgl. § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) die Unterlagen - ohne vorgezogene Eignungsprüfung - an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Dem gemäß findet im Offenen Verfahren im Gegensatz zum Nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren keine vorgezogene Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs statt.*)
2. Die Regelung des § 7 a Nr. 2 Abs. 4 VOL/A verdeutlicht, dass ein Ausschluss eines Bewerbers vom Wettbewerb erst erfolgen darf, wenn zuvor rechtliches Gehör gewährt oder ein standardisiertes Verfahren auf objektivierter Grundlage durchgeführt wurde.*)
3. Sachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer reichen nicht aus, um diesen nach § 7 Nr. 5 c VOL/A in einem künftigen Offenen (Vergabe-)Verfahren von vornherein (keine Übersendung der Verdingungsunterlagen) vom Wettbewerb auszuschließen. Der - präventive - Ausschluss vom Vergabeverfahren darf keine Sanktion für Probleme in der Vertragsabwicklung in einem anderen Vergabeverfahren sein. Normale Beanstandungen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung stellen keine schwere Verfehlung i. S. des § 7 Nr. 5 c VOL/A dar, auch wenn sie die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens beeinträchtigen. Schwer ist eine Verfehlung nur dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat.*)
4. Für das Vorliegen einer schweren Verfehlung ist der Auftraggeber beweispflichtig. Soweit Grundlage eine nicht rechtskräftige Entscheidung ist, ist dem Bewerber, der ausgeschlossen werden soll, rechtliches Gehör zu gewähren, in dem ihm unter Nennung der maßgeblichen Tatsachen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Für das Tatbestandsmerkmal "nachweislich" in § 7 Nr. 5 c VOL/A sind dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie an einen "nachweislichen" Zugang eines Angebotes beim Auftraggeber im Rahmen des § 22 Nr. 6 VOB/A. Bestehen begründete Zweifel, kann von einem Nachweis nicht gesprochen werden.*)
5. Eine schwere Verfehlung i. S: d. § 7 Nr. 5 c VOL/A darf grundsätzlich (zunächst) nur zum Ausschluss im laufenden Vergabeverfahren führen. Der Bewerber muss zudem die Möglichkeit erhalten, darzulegen, dass er durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Trennung von verantwortlichen Mitarbeitern etc.) nunmehr Zustände wieder hergestellt hat, die seine Zuverlässigkeit belegen.*)
6. Als Maßnahme der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 GWB kommt (nur) die Aufhebung der Ausschreibung - und nicht die verspätete Zulassung zur Angebotsangabe - in Betracht, wenn ein Bewerber in einem Vergabeverfahren nach der VOL/A zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde, aber Preisabsprachen mit den wenigen für den Zuschlag noch in Betracht kommenden und deshalb beigeladenen Bietern zu befürchten sind und zudem faktisch stark unterschiedliche Angebotsfristen für die Bieter die Folge wären.*)
VolltextVPRRS 2004, 0443
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2003 - 1/SVK/050-03
Hat der Auftraggeber fälschlicherweise die Vergabekammer als zuständige Nachprüfbehörde benannt, kann teilweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
VolltextVPRRS 2004, 0442
VK Sachsen, Beschluss vom 28.05.2003 - 1/SVK/046-03
1. Bietet der Bieter abweichend von technischen Vorgaben des Auftraggebers im Leistungsverzeichnis an und hat der Auftraggeber den Nachweis der Gleichwertigkeit der angebotenen mit der ausgeschriebenen Leistung schon mit Angebotsabgabe gefordert, so ist das Angebot auszuschließen, wenn derartige Gleichwertigkeitsnachweise nicht beigebracht wurden.*)
2. Besteht eine Unklarheit in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, so ist objektiv auszulegen, wie eine Fachfirma dies verstehen musste. Gemäß § 17 Nr. 7 VOB/A hat der Bieter bei Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses die Möglichkeit der Nachfrage beim Auftraggeber.*)
VolltextVPRRS 2004, 0440
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Verg 38/04
1. Einem mittelständischen Unternehmen fehlt nicht die Antragsbefugnis, wenn es zwar kein eigenes Angebot abgegeben hat, aber rügt, dass es durch die Gesamtvergabe anstelle einer Vergabe in Teillosen und/oder Fachlosen gemäß § 97 Abs. 3 GWB, § 5 Nr. 1 VOL/A gerade an einer Angebotsabgabe gehindert war.
2. Für die Stellung des Nachprüfungsantrages ist keine Frist vorgesehen. Auch die Annahme einer ungeschriebenen Frist zur Einreichung des Nachprüfungsantrags zur weiteren Beschleunigung ist nicht geboten. Bei zögerlicher Einreichung des Nachprüfungsantrags riskiert der Bieter den zwischenzeitlichen Zuschlag des Auftraggebers und damit den endgültigen Verlust des Auftrags.
3. In den nationalen Bestimmungen des § 97 Abs. 3 GWB und des § 5 Nr. 1 VOL/A liegen keine Verletzung des Europarechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG ist nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, weshalb mit der losweisen Vergabe eine Diskriminierung großer Unternehmen einhergehen soll. Der Wettbewerb wird hierdurch lediglich erweitert, wobei alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen vorfinden.
4. Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, von einer Losaufteilung abzusehen, wenn überwiegende Gründe für eine einheitliche Auftragsvergabe sprechen. Eine solche Sachlage kann gegeben sein, wenn die Aufteilung unverhältnismäßige Kostennachteile bringen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens bzw. einer "unwirtschaftliche Zersplitterung" führen würde
5. Dem Aspekt der Mittelstandsförderung genügt es nicht, die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften zuzulassen. Vielmehr müssen mittlere Unternehmen nach dem Normzweck der hier verletzten Vergabevorschriften in geeigneten Fällen in die Lage versetzt werden, sich eigenständig zu bewerben.
VolltextVPRRS 2004, 0439
VK Hessen, Beschluss vom 12.07.2004 - 69d-VK-31/2004
1. Die Vergabestelle ist nur verpflichtet, in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen die Wertungskriterien anzugeben. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, einzelne Wertungsparameter vor der Wertung offen zu legen.*)
2. Verlangt die Vergabestelle bei der Ausschreibung einer Kläranlage von den Bietern eine Garantie für Mindestanforderungen für alle Lastfälle, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bieter eine Einstandspflicht im Rahmen des abzuschließenden Werkvertrages übernehmen sollen.*)
3. Eine von der Vergabestelle geforderte Garantieerklärung ist in dem dafür vorgegebenen Formblatt abzugeben. Müssen bestimmte Werte, die die Bieter im Rahmen einer Garantieerklärung abzugeben haben, von der Vergabestelle noch errechnet und in das dafür vorgesehene Formblatt übertragen werden, liegt keine Garantieerklärung vor, mit der Folge, dass das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0438
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2004 - 69d-VK-82/2003
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat der Antragsteller, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterliegt, dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags Anwendung, sondern auch dann, wenn die antragstellende Partei ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
VolltextVPRRS 2004, 0437
VK Südbayern, Beschluss vom 03.08.2004 - 43-06/04
1. Die Vergabekammer Südbayern ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig, da die §§ 97 ff. GWB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.*)
2. Bei einer Baumaßnahme oder einem Bauwerk bemisst sich der Schwellenwert von mindestens 5 Mio. Euro nach dem geschätzten Gesamtauftragswert.*)
3. Eine pflichtgemäße Schätzung muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2000 - Verg 1/99). Der Auftraggeber hat diese Schätzung anhand von objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei an die Schätzung selber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2002, Verg W 4/02).*)
4. Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der insoweit maßgebliche Gesamtauftragswert errechnet sich dann aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer; nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarkung, Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadenersatzleistungen (Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., A § 1 a Rdnr. 10, 12).*)
5. Kosten für Unvorhergesehenes müssen vollständig in den Gesamtauftragswert eingehen, wenn diese Kosten nicht eigens ausgewiesen wurden und in die einzelnen Kostengruppen der Kostenrechnung eingerechnet werden.*)
6. Kosten für die Baubewachung sind nicht als Baunebenkosten anzusehen und deshalb in den Gesamtauftragswert einzubeziehen. Gemäß § 4 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen bis zu Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Die Bieter haben dies bei ihrer Kalkulation zu berücksichtigen. Übernimmt der Auftraggeber diese Leistungen, handelt es sich um "etwaige vom Auftraggeber bereitgestellte Leistungen" i. S. v. § 1 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, die zum Gesamtauftragswert hinzuzurechnen sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB-Kommentar, Rdnr. 11 zu § 1 a VOB/A). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen bewegliche Ausrüstungsgegenstände wie z. B. Stühle, Tische, etc..*)
7. Dass die Baunebenkosten für die Ermittlung des Gesamtauftragswerts nicht angesetzt werden dürfen, ergibt sich mittelbar aus § 3 VgV. Zu den Baunebenkosten gehören alle Kosten, die neben der Vergütung für die ausgeschriebene Bauleistung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstehen, wie z. B. Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen (soweit diese nicht ausnahmsweise auch zum ausgeschriebenen Bauauftrag gehören), für Verwaltungsleistungen des Auftraggebers bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, für die Baugenehmigung, für die Bauversicherung, Finanzierungskosten, etc..*)
8. Nach § 99 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge unter anderem über die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauwerks, das Ergebnis für Tiefbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Dies entspricht der Definition des Art. 1 lit. c) der Richtlinie 93/37/EWG vom 14.06.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wonach ein Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten ist, die eine wirtschaftlich oder technisch funktionale Einheit darstellen, nicht also nur Teil einer solchen funktionalen Einheit sind.*)
VolltextVPRRS 2004, 0436
VK Südbayern, Beschluss vom 01.07.2004 - 40-06/04
1. Unklare und widersprüchliche Angebote in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärungen sind gemäß §§ 25 Nr. 1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)
2. (Zur) Selbstausführungspflicht (hier) in Bezug auf besonders schwierige Leistungen im Ingenieurtiefbau.*)
3. Zum Ausschluss eines Angebotes zwingt bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die von der Vergabestelle und Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen gefordert werden und die infolgedessen als relevant für die Vergabeentscheidung gelten (§ 21 Nr. 1 VOB/A). Hier: fehlende Nachweise zur Eignung bei den selbst auszuführen Leistungen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0433
VK Südbayern, Beschluss vom 13.07.2004 - 39-05/04
1. Das Recht, eine Ausschreibung aufzuheben, konkretisiert sich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zu einer Pflicht, wenn der Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a - c VOB/A gleichzeitig einen Verstoß gegen andere Vergabevorschriften darstellt und der Zuschlag schon deswegen rechtswidrig wäre. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit nur durch die Aufhebung beseitigt werden kann.*)
2. Entspricht das Angebot eines Bieters nicht der Verpflichtung zur Selbstausführung nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B, so ist das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0431
VK Südbayern, Beschluss vom 24.06.2004 - 37-05/04
1. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 Abs. 2 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Mindestanforderungen erfüllen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden (Müller-Wrede, VOL/A-Komm., § 2 Rdn. 9)*)
2. Versäumt der Auftraggeber Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit eines vom vorgegebenen Leitfabrikat abweichenden Fabrikats anzugeben, kann dies grundsätzlich nicht zum Ausschluss des Angebotes des Bieters führen, der ein Produkt eines anderen Herstellers anbietet (VK Brandenburg VK 34/03 vom 30.06.2004).*)
3. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten, die sich aus Bestimmungen über das Vergabeverfahren ergeben, auf deren Einhaltung sie einen Anspruch hat, verletzt, §§ 114 Abs. 1, 97 Abs. 7 GWB, weil der Auftraggeber die aus dem Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) abgeleitete Dokumentationspflicht verletzt hat und die Leistungsbeschreibung nicht so eindeutig beschrieben war, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten. Die Wertung, insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit ist, soweit sie durchgeführt wurde, fehlerhaft. Der Antragstellerin wurden keine konkreten Kriterien zur Wertung unter Setzung einer angemessenen Frist genannt. Zudem hatte zum Zeitpunkt der Ausschreibung mindestens ein Produkt des Leitfabrikats die geforderte Zertifizierung noch nicht.*)
VolltextVPRRS 2004, 0430
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 Verg 4/04
1.) Die Antragsbefugnis beurteilt sich ausschließlich nach dem Vorbringen des Antragstellers; außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Gründe bleiben dabei unberücksichtigt. Allein das Vorhandensein eines zwingenden Ausschlussgrunds im Angebot des Antragstellers kann daher in keinem Fall mehr zum Wegfall der Antragsbefugnis führen und zwar gleichgültig, ob die Vergabestelle den Ausschlussgrund bereits ihrer Vergabeentscheidung zugrunde gelegt und der betroffene Bieter den Ausschluss mit seinem Nachprüfungsantrag als fehlerhaft gerügt hat oder der Ausschlussgrund erst im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens zur Sprache gekommen ist.*)
2.) Haftet dem Angebot des Antragstellers wegen unvollständiger Angaben ein zwingender Ausschlussgrund an, scheidet eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB auch dann aus, wenn die zugunsten eines anderen Bieters getroffene Zuschlagsentscheidung vergaberechtsfehlerhaft gewesen ist; derjenige, der selbst mit Abgabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er in keinem Fall den Zuschlag erhalten kann, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr (vgl. BGH NZBau 2003, 293, 296; NJW 2002, 2558, 2559).*)
3.) Aus dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nichts anderes; selbst wenn das bevorzugte Angebot des anderen Bieters mit demselben Ausschlussgrund behaftet ist und deswegen auszuschließen gewesen wäre, wird dadurch nicht die Rechtsposition des Antragstellers, sondern lediglich die der nachfolgenden Bieter mit ihren gewerteten Angeboten berührt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0429
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 203-VgK-23/2002
1. Bei unklaren und auslegungsbedürftigen Aussagen in den Verdingungsunterlagen sollte der Bieter dies unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen. Regelmäßig enthalten die Bewerbungsbedingungen öffentlicher Auftraggeber sogar eine entsprechende Verpflichtung. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Verdingungsunterlagen nicht erfüllbare Forderungen enthalten. Das ist keine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.
2. Ein Eigenanteil von 50 % bildet einen tauglichen Orientierungswert, um zu definieren, wann ein Bieter die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 VOB/B im eigenen Betrieb ausführt.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Wettbewerb erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.
VolltextVPRRS 2004, 0427
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2002 - 203-VgK-19/2002
1. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellung und Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB/A vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren.
2. Zu den materiellen Entscheidungen zählen Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis, sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ein Vermerk, der es nicht ermöglicht, anhand der Angebotsauswertung und des Vergabevorschlags die Entscheidung nachzuvollziehen, genügt den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A nicht.
3. Der Auftraggeber muss bei ungewöhnlich hohem Preisabstand eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.
VolltextVPRRS 2004, 0424
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2002 - 203-VgK-18/2002
1. Als äußerster Zeitraum für eine unverzügliche Rüge ist eine Frist von 2 Wochen anerkannt. Ein Bieter kann diese Frist aber nicht in jedem Fall ausschöpfen. In Fällen, in denen sich ein vermeintlicher Vergaberechtsfehler erst aus umfangreichen Kenntnissen und Studium der Rechtsgrundlagen ableiten lässt, kann auch dann noch rechtzeitig gerügt werden, wenn diese Frist von 2 Wochen deutlich überschritten wird. Wenn der gerügte Sachverhalt aber eine aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche, für ein fachkundiges Unternehmen ohne weiteres erkennbare Tatsache betrifft, ist eine Rügefrist von max. 5 Tagen absolut ausreichend und zumutbar.
2. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen . Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.
3. Bei ungewöhnlich hohem Preisabstand gegenüber den übrigen Angeboten hat der Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchzuführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.
VolltextVPRRS 2004, 0420
VK Halle, Beschluss vom 13.03.2001 - VK Hal 23/99
1. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das Erkennenkönnen, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße ankommt. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.
2. Im deutschen Vergaberecht ist der Zuschlag zwar gleichbedeutend mit der Annahme des Vertragsangebotes eines Bieters, es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Dies bedeutet allerdings, dass im Rechtssinne die Annahme erst dann vollzogen ist, wenn der nach außen Berechtigte (Art. 70 Abs. 2 GO LSA), in schriftlicher Form (Art. 70 Abs. 1 GO LSA) diese erklärt hat und der Bieterin die Annahmeerklärung zugegangen ist.
3. Nach § 27a VOL/A hat der Auftraggeber spätestens zehn Tage vor Zuschlag seiner Informationspflicht gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern zu genügen . Jede andere Auffassung würde den durch das GWB ausdrücklich geschützten Primärrechtsschutz aushöhlen.
4. Obwohl § 27 Nr. 1 VOB/A eine Soll-Vorschrift darstellt, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausüben kann, dass sie alle Bieter erst nach vollzogener Zuschlagserteilung von ihren Angeboten entbindet. Die Vorschrift soll die Bieter davor schützen, nicht unnötig lange an ihr Angebot gebunden zu sein. Aus diesem Grund ist es nicht nur billig, sondern geboten, dass die Bieter, die nicht zum Zuge kommen, alsbald benachrichtigt werden. § 27 Nr. 1 VOB/A räumt dafür dem Auftraggeber abgestufte Möglichkeiten ein. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin unverzüglich nach Abschluss der Wertung im Sinne von § 25 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOB/A die Antragstellerin benachrichtigen müssen, damit diese weiter bzw. neu hätte disponieren können.
5. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist der Begriff "unverzüglich" bedeutungsgleich mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Definition aus dem Privatrecht wird auch auf das öffentliche Recht zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs der "Unverzüglichkeit" erstreckt. In analoger Anwendung sind demnach dem Auftraggeber unter Beachtung der Interessen der Auftragnehmer sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Verständigung der Bieter zu zugestehen.
6. Der Antrag gilt nicht im Sinne des § 116 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 1 GWB als abgelehnt. Denn die Verpflichtung der Vergabekammer, das Verfahren innerhalb von fünf Wochen abzuschließen, greift nicht für Feststellungsanträge. Im Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz wird diese Vorschrift als zentrale Regelung für die zügige Durchführung des Nachprüfungsverfahrens charakterisiert. Bei Feststellungsverfahren besteht keinerlei Bedürfnis an einer derartigen Verfahrensbeschleunigung, so dass der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Fristenregelung formuliert hat. Für eine eventuelle analoge Anwendung der Fünf-Wochen-Frist besteht demnach kein Raum.
7. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung geeignet sind. Erscheinen Angebote ungewöhnlich niedrig, so sind diese zu überprüfen. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht zu entscheiden, ob eine Überprüfung sinnvoll ist oder nicht. Selbst wenn ein Angebot keinerlei Bezug mit der Wirklichkeit hat, ist der betreffende Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern. Ist ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber vor der Vergabe die Einzelposten des Angebotes zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind vom Bieter die erforderlichen Belege abzufordern und ggf. ist ihm mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden. Dabei ist dem Bieter eine angemessene Frist einzuräumen. Erteilt er keine Auskünfte, so kann dies den Ausschluss nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bewirken.
VolltextVPRRS 2004, 0419
VK Halle, Beschluss vom 26.09.2000 - VK Hal 23/00
1. Der geschätzte Auftragswert hat sich auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze sonstige Baumaßnahme zu beziehen, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.
2. Bei Korrektur des gerügten Vergabeverstoß der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens liegt eine Verletzung von Rechten nach § 97 Abs. 2 und Abs. 7 GWB und ein entstandenen oder zu erwartenden Schaden für den Bieter nicht vor.
VolltextVPRRS 2004, 0418
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2002 - 203-VgK-15/2002
1. Keine "geforderten Erklärungen" im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben und die ohne weiteres nachgereicht werden können, sind z. B. Erklärungen zur Innungszugehörigkeit, Steuertreue, Staatsangehörigkeit und zum Subunternehmereinsatz. Diese Erklärungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden. Grund hierfür ist, dass Preis und Leistung durch das Fehlen nicht beeinflusst werden und das Angebot daher nicht unvollständig im Sinne des § 21 Nr. 1 VOL/A ist.
2. Im Rahmen der Wertung der Angebote muss der Auftraggeber gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu prüfen, ob die Bieter persönlich und fachlich geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Vergabestelle soll über die Ausschlussgründe des Nr. 1 hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher und fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.
VolltextVPRRS 2004, 0417
VK Sachsen-Anhalt (RP Halle), Beschluss vom 21.12.2000 - VK Hal 22/00
1. Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Eine Rechtsverletzung und ein daraus drohender Schaden ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Die Bestimmungen in § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A stellen bestimmte Anforderungen an die Bewerber, wozu u.a. deren Zuverlässigkeit zählt. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Bieter trotz nochmaliger Fristsetzung seiner Bringepflicht nicht nachkommt. Würde dem Auftraggeber die Pflicht obliegen, solange nachzufordern bis ein Bieter bereit ist, seine Unterlagen zu vervollständigen, so würde dies den ungehinderten Bauablauf gefährden und dem Sinn und Zweck eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens widersprechen.
3. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten; ferner müssen sie rechtsverbindlich unterschrieben sein. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unvollständig und müssen deshalb nach § 25 Nr. 1. Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.
4. Eine nachträgliche Einholung fehlender Preise bzw. Änderung der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde. Das Verbot der Verhandlung über das Angebot bzw. die Preise beinhaltet das Verbot des nachträglichen Verschaffens fehlender Preise.
5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A sind Angebot, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen. Hier gibt es aber Ausnahmen. Zwingende Voraussetzung ist, dass in einem Angebot nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneter Positionen fehlen, die angebotene Leistung aber auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten kann bzw. es möglich ist, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.
6. Der Wettbewerb im Bauvertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit Vertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit den Wettbewerb in gesunder Weise zu bereichern. Auf Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren - insbesondere Markennamen - darf nur auf das unbedingt Notwendige im Rahmen der Leistungsbeschreibung abgestellt werden, da es grundsätzlich Sache des Auftragnehmers ist, zu entscheiden, welche Erzeugnisse er bei der betreffenden Bauausführung einsetzen will.
7. Eine unzulässige herstellerbezogene Systemvorgabe verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A sowie gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Nr. 2 VOB/A. § 2 Nr. 1 Satz 2 der VOB/A fordert, dass der Wettbewerb die Regel sein soll und entspricht mit dieser Forderung nach einem Wettbewerb dem Prinzip der marktwirtschaftlichen Grundsätze. Ziel eines uneingeschränkten Wettbewerbes soll es sein, allen in Betracht kommenden Firmen gleiche Chancen einzuräumen, § 97 Abs. 1 GWB.
8. Die Regelungen im § 9 Nr. 5 VOB/A sind als "Ist-Bestimmung" einzuhalten, es bleibt also grundsätzlich kein darüber hinausgehender Ermessensspielraum. Angaben hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse, Verfahren und Ursprungsorte sind grundsätzlich bei der Aufstellung der Beschreibung der Leistung zu vermeiden. Dies gilt auch im Hinblick auf ein bestimmtes Güte- oder Überwachungszeichen, wenn es gleichwertige Stoffe oder Bauteile auf dem Markt gibt.
9. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind nach § 4 Nr.3 Satz 1 VOB/A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) getrennt zu vergeben. Durch diese Vorgabe berücksichtigt die VOB die besondere Struktur der deutschen Bauwirtschaft und die Vorstellung der Bundesregierung zur Förderung der mittelständischen Unternehmen. Durch die Fachlosvergaben werden diese mittelständischen Unternehmen direkt Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers. Angesichts dieser Zielsetzung (Marktpflege) haben die Vergabestellen Mehraufwendungen durch Fachlosvergaben in ihrem Verwaltungsbereich, z.B. aus Koordinierung, Bauausführung und Gewerbeleistung hinzunehmen.
VolltextVPRRS 2004, 0416
VK Halle, Beschluss vom 22.10.2001 - VK Hal 19/01
1. § 97 Abs. 2 GWB sieht vor, dass alle Bewerber an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind. Zur Gewährleistung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es erforderlich, alle entscheidungsrelevanten Kriterien im Rahmen der Bekanntmachung (§ 17a Nr. 2 VOB/A) für die Bewerber transparent zu machen.
2. Der § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bestimmt, dass von den Bewerbern Angaben hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gefordert werden "dürfen". Sie müssen also nicht gefordert werden. Ob sie notwendig sind bzw. vom Auftraggeber für notwendig gehalten werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und wird vom Auftraggeber bestimmt.
3. Fünf Bewerber sind die absolute Untergrenze beim Nichtoffenen Verfahren. In der Regel werden deutlich mehr als 5 Bewerber aufzufordern sein, oftmals wird die Zahl zwischen 10 und 20 Bewerbern liegen. Entscheidend für die angemessene Anzahl ist das jeweilige Ergebnis des vorausgegangenen Teilnahmewettbewerbes. Haben sehr viele Bewerber ihr Interesse bekundet, so sind entsprechend viele zur Angebotsabgabe aufzufordern. Nach § 8a Nr. 2 Satz 3 VOB/A muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber auf jeden Fall einen echten Wettbewerb sicherstellen.
4. Unter Gewährleistung des Wettbewerbsgrundsatzes kann der öffentliche Auftraggeber nach der BKR, Artikel 22 für die Vergabe eines Auftrages im Nichtoffenen Verfahren eine Marge bestimmen, innerhalb derer die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird. In einem solchen Fall ist die Marge stets in der Bekanntmachung anzugeben.
VolltextVPRRS 2004, 0415
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2002 - 203-VgK-22/2002
1. Trotz Überschreitens der EU-Schwellenwerte muss ein Auftrag nicht unbedingt europaweit ausgeschrieben werden, wenn der 2. Abschnitt ("a-Paragraphen") der VOL/A nur begrenzte Anwendung neben den Basisparagraphen findet.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieter bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.
3. Bei der Überprüfung der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bewegt sich der Prüfungsrahmen auf einem mehr an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten Maßstab . Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift .
4. Die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen unterliegt mit einem Unternehmer zeitlichen Grenzen. Einen Anhaltspunkt für diese Grenzen bietet etwa der in § 8 Nr. 3 Abs. 1 a, b und c VOB/A indirekt geregelte Dreijahreszeitraum, der nach dem Schrifttum sogar für die Ausschlussdauer bei schweren Verfehlungen im Sinne des § 8 Nr. 5 VOB/A Anwendung finden soll. Dieser Rechtsgedanke lässt sich auch auf den VOL-Bereich übertragen.
5. Länger als 3 Jahre dürften einem Bieter damit etwaige negative Erfahrungen aus früheren Vertragsverhältnissen nicht entgegengehalten werden. Der Auftraggeber kann derartige Erfahrungen auch über diesen Zeitraum hinaus in aktuelle Vergabeentscheidungen mit einbeziehen, sofern er hinreichende Ermittlungen darüber anstellt, ob der betreffende Unternehmer etwaige bekannte Mängel personeller oder organisatorischer Art zwischenzeitlich abgestellt hat.
6. Ein Ausschluss von der Wertung kann erfolgen, wenn beispielsweise mit dem betreffenden Bieter noch verschiedene Prozesse aus vorangegangenen Auftragsverhältnissen geführt werden.
VolltextVPRRS 2004, 0412
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.08.2002 - 203-VgK-13/2002
1. Durch im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer als Nachprüfstelle hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie keines der verfahrensgegenständlichen Lose dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Für den Fall, dass sich das Nachprüfungsverfahren erst nach wirksamer Einlegung des Nachprüfungsantrags erledigt, sieht § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ein gesondertes Verfahren vor. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB unzulässig ist, soweit der Nachprüfungsantrag erst nach Beendigung des Vergabeverfahrens gestellt wurde.
3. Gemäß § 21 Nr. 3 VOB/A ist die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage kenntlich gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Üblicherweise werden Angebote dergestalt abgegeben, dass zunächst das oder die Hauptangebote vorangestellt werden, die dann noch Hinweise auf etwaige Nebenangebote und Sondervorschläge enthalten, die den Angeboten als Anlage beigefügt werden.
4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das mit der Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis ist danach grundsätzlich zwar nicht allein entscheidend. Das deutsche Vergaberecht schließt aber damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche, wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach deutschem Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium.
5. VOB/A und GWB räumen dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend ein, welches Angebot für ihn in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung hinsichtlich des Inhalts und der Preise das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. Dieser Beurteilungsspielraum wird nur überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird, wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.
6. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Weist der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht bei der Angebotsabgabe nach, ist sein Nebenangebot von der Wertung auszuschließen.
VolltextVPRRS 2004, 0411
VK Halle, Beschluss vom 27.07.2000 - VK Hal 20/00
1. Nach § 107 Abs. 3 GWB ist unverzüglich zu rügen. "Unverzüglich" ist aber keinesfalls gleichbedeutend mit "sofort", da dem Unternehmen über die eigentliche Prüfung und Erarbeitung hinaus auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Unter Beachtung der Interessen der Auftraggeber sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall sind dem Unternehmen in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Erklärung der Rüge zu belassen.
2. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
3. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei den Antragsgegnern gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
4. Laut § 97 Abs. 2 GWB hat der Auftraggeber die Teilnehmer an einem Wettbewerb gleich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist aufgrund der Regelungen des GWB selbst ausdrücklich geboten oder gestattet. Der in dieser Bestimmung normierte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien. Das Vergaberecht dient nicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Tarifverträgen. Jeder Anbieter ist im Rahmen seiner kalkulatorischen Freiheit nicht gehindert, zwar Tariflöhne zu zahlen, diese jedoch nicht an dieser Stelle in die Kalkulation seines Angebotes einfließen zu lassen.
5. Nach den EG-Vergaberichtlinien ist das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium entweder ausschließlich der niedrigste Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Beachtung mehrerer von Auftrag zu Auftrag unterschiedlicher Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit und Preis.
6. Nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann bei der Durchführung einer Maßnahme, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein Wirtschaftsunternehmen vorsieht, als vertragliche Nebenpflicht für alle Bewerber der Einsatz von dem Auftraggeber zugewiesener und geförderter Arbeitnehmer aufgenommen werden; es darf dabei aber kein Bewerber diskriminiert werden (vgl. § 262 Abs. 2 "Vergabe von Arbeiten").
7. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist in diesen Fällen jedoch stets unerlässlich.
8. Nach § 97 Abs. 4 GWB i.V.m. § 25 Nr. 2, Abs. 1 VOB/A sind anhand der vorgelegten Nachweise, die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bieten. Die Regelungen des § 97 Abs. 4 GWB stellen klar, dass weitergehende Kriterien, die in anderen Bundesgesetzen aufgeführt sind, nur nach Maßgabe der jeweiligen Regeln dieser Gesetze bei der Vergabe berücksichtigt werden können
VolltextVPRRS 2004, 0410
VK Hannover, Beschluss vom 23.01.2004 - VgK 14/2003
In § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A wird festgelegt, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn auf ein Angebot ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Ein Angebot muss also so konkret sein, dass ohne weitere Festlegung, Ergänzung oder Differenzierung der angebotenen Leistungen der Zuschlag erteilt werden kann.
VolltextVPRRS 2004, 0409
VK Hannover, Beschluss vom 18.03.2004 - VgK 01/2004
1. Bei einer Vielzahl von unzureichenden Fabrikatsangaben ist die Grenze einer zulässigen Aufklärung i. S. von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A deutlich überschritten.
2. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat der Bieter eines im vorgenannten Sinne unklaren Angebotes nicht. Der Auftraggeber verfügt in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum, inwieweit er zur Erläuterung eines Angebotes oder Beseitigung eventueller Unklarheiten ein Aufklärungsgespräch führt.
3. Aus dem Begriff "Fabrikat" lässt sich bereits ableiten, dass hier ein fabrikmäßig hergestelltes Erzeugnis und nicht der Name einer Firma/eines Herstellers gemeint sein kann.
VolltextVPRRS 2004, 0408
VK Arnsberg, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 1-21/04
Auch bei nicht zuschlagsfähigem Angebot der Antragstellerin besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Vergabestelle zu vergaberechtskonformen Verhalten, wenn die Vergabeabsicht weiterbesteht und die Ausschreibung kein zuschlagsfähiges Angebot erbracht hat.
VolltextVPRRS 2004, 0407
VK Hannover, Beschluss vom 10.05.2004 - VgK 02/2004
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 2 GWB i.V. m. der VOB/A fordert, dass nur die Erklärungen, die bei der Submission eröffnet wurden, gewertet werden und damit in die Bieterreihenfolge eingehen.
2. Erklärungen, die nicht lediglich Bescheinigungen betreffen, können nicht im Rahmen der Aufklärung nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.
VolltextVPRRS 2004, 0404
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 VK 32/04
1.Werden nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu verlesende Angaben - etwa Preisabschläge bei Vergabe mehrerer Lose an einen Bieter - nicht verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß gegen die Vorschrift dar. Dies führt nicht zu einem Ausschluss der Prüf- und Wertungsfähigkeit, da es sich bei § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A lediglich um eine Formvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zu Lasten des Bieters gehen kann.
2. Die Bestimmung des § 21 Nr. 4 VOB/A (i.V.m. § 25 Nr. 5 VOB/A) stellt ihrem Wortlaut nach auf Preisnachlässe ohne Bedingungen ab.
3. Feststellungen zur einseitigen Bestimmbarkeit des Nachlasses durch den Bieter können nicht getroffen werden. Angebote über Preisnachlässe, die von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren künftiger Eintritt von der Entscheidung oder Wahl des Bieters abhängt, dürfen nicht gewertet werden.
VolltextIBRRS 2004, 3337
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2004 - 203-VgK-16/2004
1. Ein Anbieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB muss ein Bieter oder Bewerber rügen, sobald er im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler entdeckt.
2. Eine Bewertungsmatrix kann den Entscheidungsvermerk in der Vergabeakte ergänzen und präzisieren, sie kann den Vergabevermerk nicht völlig ersetzen. In der Vergabeakte muss wenigstens kurz erläutert werden, warum welcher Bieter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat.
VolltextVPRRS 2004, 0401
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2002 - VK-SH 08/02
Für § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist maßgeblich, ob der konkrete Antragsteller aufgrund seiner Erfahrung und der konkreten Umstände den Vergabeverstoß hätte erkennen können.
VolltextVPRRS 2004, 0400
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2002 - VK-SH 09/02
1. Der Bieter darf die Verdingungsbeschreibung nicht von sich aus ändern, selbst wenn sie unklar wären. Die Unzulässigkeit einer Änderung der Verdingungsunterlagen korrespondiert dabei mit der Vorgabe des § 9 VOB/A, wonach der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben hat.
2. Nebenangebote müssen nach Ziff. 4.1 der Bewerbungsbedingungen i.V.m. § 21 Nr. 3 Satz 2 VOB/A auf einer besonderen Anlage unterbreitet und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenangebots ist, dass die Ast. eine Willenserklärung abgegeben hat, die den Willen zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck gebracht hat.
3. Nach Eröffnung des Angebots ist die Benennung eines Nachunternehmers nicht als Aufklärung über die geplante Art der Durchführung der Leistung nach § 24 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu verstehen. Eine solche Art der Aufklärung ist unzulässig, da eine durch Nachverhandeln bewirkte Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer stets einen bedeutsamen Eingriff in die Kalkulation und damit eine Veränderung des Angebots darstellt.
VolltextVPRRS 2004, 0399
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2002 - VK-SH 11/02
Keine Anwendung des Vierten Teil des GWB auf ein Bauvorhaben, wenn der Auftraggeber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB.
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