Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0398VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2004 - 36-05/04
1. Hat ein Bieter mit Angebotsabgabe abweichend von der Selbstausführungspflicht Nachunternehmerleistungen angeboten und kann keine Zuordnung zu den Leistungspositionen erfolgen, so sind die Leistungen unbestimmt und damit unklar. Eine Zuordnung zu Art und Umfang der Leistung gemäß Leistungsverzeichnis ist nicht möglich. Das unklare und widersprüchliche Angebot in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärung ist gemäß §§ 25 Nr.1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)
2. Fordert die Vergabestelle bei mehreren Positionen die Einheitspreise von Lohn- und Materialkosten und hat der Bieter hier keine Eintragungen vorgenommen, so muss sein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ausgeschlossen werden, da es dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entspricht.*)
VolltextVPRRS 2004, 0397
VK Südbayern, Beschluss vom 25.05.2004 - 27-04/04
1. Unvollständige sowie unklare und widersprüchliche Angebote in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärungen sind gemäß §§ 25 Nr. 1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)
2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0396
VK Südbayern, Beschluss vom 13.07.2004 - 46-06/04
1. Der Ausschluss eines Angebots, das geforderte Erklärungen (hier: bezüglich einer Vielzahl von Positionen Angaben zu Fabrikat/Hersteller und zum Typ des angebotenen Produkts) nicht enthält (§§ 21 Nr. 1 Abs. l Satz 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A) ist zwingend, wenn das Angebot sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet.*)
2. Nach den Bestimmungen des § 21 Nr. 2 VOB/A darf eine Leistung, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.*)
3. § 26 Nr. 1 VOB/A verpflichtet die Vergabestelle grundsätzlich nicht, eine Ausschreibung aufzuheben, wenn ein dort normierter Aufhebungsgrund vorliegt. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, steht es im Ermessen des Ausschreibenden, ob er von der Möglichkeit der Aufhebung Gebrauch macht.*)
VolltextVPRRS 2004, 0394
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2002 - VK-SH 16/02
1. Dienstleistungen sind nach § 99 Abs.4 GWB in Verbindung mit § 4 Vergabeverordnung und §§ 1, 1a, 3a Nr. 1 VOL/A im offenen Verfahren zu vergeben, es sei denn bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Dann kann als Ausnahme nach § 3 a Nr. 2 Buchst. c) VOL/A Abschnitt 2 im Verhandlungswege vergeben werden.
2. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 a Nr. 2 Buchst. f) VOL/A Abschnitt 2 liegen nicht vor, wenn der Zusatzauftrag nicht zur Ausführung der mit dem Vertrag vergebenden Dienstleistungen erforderlich.
VolltextVPRRS 2004, 0391
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2004 - VK-SH 26/04
1. Die Angebotsfrist i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A endet in Ermanglung einer konkret benannten Uhrzeit mit Ablauf des für die Angebotseinreichung bestimmten Tages. Aus der Angabe eines bestimmten Einreichungsortes (z.B. Zimmernummer) folgt nicht, dass die Angebotsfrist damit mit der üblichen Bürozeit endet.*)
2. Bietet ein Unternehmen sowohl selbstständig als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für den gleichen Auftragsgegenstand (z.B. alle Lose) an, hat dies wegen offenkundig wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens den Ausschluss beider Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A zur Folge.*)
3. Juristische Personen des Privatrechts sind - selbst wenn sie gemeinnützig sind - keine Einrichtungen i.S.v. § 7 Nr. 6 VOL/A.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen drittschützenden Charakter.*)
5. Nachverhandlungen über Fehlkalkulationen des Bieters sind wegen § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A selbst dann unstatthaft, wenn die Fehler (vermeintlich) offenkundig sind.*)
6. Eine Klaglosstellung der Antragstellerin - mit der Folge, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig wird - ist erst dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle den beanstandeten Vergaberechtsverstoß bereits tatsächlich beseitigt hat. Eine reine Ankündigung der Antragsgegnerin reicht insoweit nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2004, 0389
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2004 - 1 Verg 11/04
1. Werden Vorgaben in den Verdingungsunterlagen während der Vertragsverhandlungen mit einem Bieter durch die Vergabestelle selbst geändert, kann das Angebot des betroffenen Bieters - ungeachtet der Fragen, inwieweit die Vergabestelle diese Änderung noch zulässigerweise vornehmen durfte und ob diese Änderung diesen Falls nicht gegenüber allen Bietern im Vergabeverfahren hätte angewandt werden müssen - jedenfalls nicht nach §§ 25 Nr. 7 S. 2 i.V.m. Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden.*)
2. Auch nach dem nationalen Vergaberecht gelten Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um eine Baukonzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen nicht als Dritte i.S.v. § 32a Nr. 2 VOB/A.*)
3. Auf ein Angebot, für das die Bindefrist abgelaufen ist, kann gleichwohl noch ein Zuschlag erteilt werden; der wirksame Vertragsschluss hängt dann nach § 150 Abs. 1 BGB von der Annahme durch den Bieter ab.*)
VolltextVPRRS 2004, 0388
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.09.2004 - 320.VK-3194-39/04
1. Richtet sich eine Forderung der Vergabestelle nicht an den Bieter, sondern an den Auftragnehmer, so werden diese geforderten Nachweise nicht bei Angebotsabgabe verlangt, sondern erst vor einer Auftragserteilung.*)
2. Bietervorschläge mit quantitativen Abweichungen von der ausgeschriebenen Leistung sind dann auszuscheiden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2004, 0387
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 6/04
1. Zum Ausschluss eines Bieters wegen schwerer Verfehlungen bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die Verfehlungen für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen.
2. Fällt die Prognose positiv aus, erzeugt sie beim Bieter ein schutzwürdiges Vertrauen, das einem nachträglichen Ausschluss bei unveränderter Sachlage entgegensteht.
VolltextVPRRS 2004, 0386
BayObLG, Beschluss vom 09.09.2004 - Verg 18/04
1. Ist ohne Zustellung des Nachprüfungsantrags eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer ergangen, kann das mit dem Rechtsmittel befasste Oberlandesgericht die Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB von sich aus herbeiführen, indem es erstmalig die Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Antragsgegner veranlasst. Ein nach Zustellung des Nachprüfungsantrags erteilter Zuschlag ist nichtig.*)
2. Zur Wertung von bedingten Nachlässen (Skonto).*)
3. Ist der günstigste Preis ausschließliches Zuschlagskriterium, bestehen grundsätzliche Bedenken, ein Skonto überhaupt für die Preisermittlung zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0385
BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - Verg 26/03
1. Einem Bieter steht auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn er bei der rechtswidrigen Ausschreibung eines Leitfabrikates zwar in der Lage wäre, dieses zu liefern, er aber daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten.*)
2. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hat bieterschützende Funktion.*)
3. Legt ein Bieter vom Auftraggeber geforderte Prüfzeugnisse, welche offensichtlich für den Auftrag keine Bedeutung haben, nicht vor, darf sein Angebot nicht wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werden.*)
VolltextVPRRS 2004, 0384
BayObLG, Beschluss vom 20.09.2004 - Verg 21/04
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umhegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (wie BGH Beschluss vom 18.5.2004, X ZB 7/04). Daran ändert auch nichts, dass der Bieter seine "Mischkalkulation" im Rahmen von Nachverhandlungen offen legt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0383
BayObLG, Beschluss vom 10.09.2004 - Verg 19/04
Gegen die Versäumung der Frist, innerhalb welcher beantragt werden kann, die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zu verlängern, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.*)
VolltextVPRRS 2004, 0382
VK Halle, Beschluss vom 13.12.1999 - VK Hal 20/99
1. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
2. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird .
3. Eine Auftraggeberin darf eine bauliche Anlage nicht mit der Absicht aufteilen, d.h. Teilanlagen schaffen, um sich der Anwendung der a-Paragraphen ( der VOB/A) zu entziehen .
4. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
VolltextVPRRS 2004, 0380
VK Halle, Beschluss vom 13.12.1999 - VK Hal 22/99
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache muss die Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens tragen, wenn die Verschiebung des Submissionstermins durch die Auftraggeberin aus nachprüfungsantragsbezogenen Gründen als Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden muss.
VolltextVPRRS 2004, 0379
VK Halle, Beschluss vom 06.12.1999 - VK Hal 21/99
Die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ergibt sich daraus, dass die Zuschlagerteilung an die Bieterin aus nachprüfungsantragsbezogenen Gründen als Unterliegen der Auftraggeberin i.S.d. § 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden muss.
VolltextVPRRS 2004, 0378
VK Halle, Beschluss vom 10.08.2000 - VK Hal 21/00
1. Befürchtet die Bieterin, dass sie aufgrund der Verletzung von Vergabevorschriften von der Möglichkeit ausgeschlossen wird, den Auftrag zu erhalten, ergibt sich hieraus in aller Regel zugleich die Möglichkeit des Schadeneintritts. Nicht erforderlich ist, dass die Bieterin nachweist, dass sie bei konkreter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag tatsächlich auch erhalten hätte.
2. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
3. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss.
4. § 25 VOB/A verpflichtet den Auftraggeber, die eingereichten Angebote formell und inhaltlich zu prüfen. Bei der formellen Prüfung kommt es insbesondere darauf an, festzustellen, ob die Angebote den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A genügen. Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, so z.B. wenn geforderte Preise fehlen, das Angebot nicht rechtsverbindlich unterzeichnet ist oder Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden, sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.
5. Die Forderung in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, dass die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten sollen, besagt im Kern, dass das Vertragsangebot klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein soll. In erster Linie kommt es auf das Einsetzen der Preise durch die Bieter an. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Bieter im Angebot nicht nur einen sogenannten Gesamtpreis nennt, sondern auch die jeweils geforderten Einzelpreise, d. h. alle Preise, da das Angebot ansonsten nicht vollständig ist. Diese Regel folgt dem Gedanken, dass der Einheitspreis Ausgangspunkt und Einsatzzahl ist, dabei letztlich auch Vertragspreis wird, und dass sich hieraus lediglich rechnerisch der Gesamtpreis der Position ergibt. Diese Grundregel gilt auch, wenn wie hier die Unstimmigkeit darauf beruht, dass der angeführte Einheitspreis den Angaben über den Gesamtpreis nicht entspricht, auch dann ist der Einheitspreis maßgebend.
6. An die Rechtsverbindlichkeit einer Unterzeichnung auf einem Angebot sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, da es dem Bieter nicht überlassen werden darf, im Rahmen der Bindefrist sein Angebot wegen mangelnder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht des Unterzeichnenden zurückzuziehen. Zur Bewertung des Rechtsbindungswillens ist der Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung daher vor Angebotseröffnung im Interesse eines chancengleichen Vergabewettbewerbes unbedingt erforderlich.
7. Die überragende Funktion, die die Verbindlichkeit der Angebote für den Wettbewerb hat, verbietet es, dass Angebote unter einem Vorbehalt oder unter einer Bedingung gestellt werden, deren Erfüllung vom Bieter selbst abhängig ist. Unter eine solche Bedingung gestellte Angebote sind gemäß § 25 Nr. 1 Buchst. b) VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A auszuschließen. Die Bieter hätten anderenfalls Gelegenheit, noch nach Submission zu entscheiden, ob sie im Wettbewerb bleiben oder nicht. Könnten Bieter ihre Angebote nachträglich nach Belieben verbindlich oder unverbindlich machen, wäre ein echter Wettbewerb nicht mehr gegeben.
8. Ein nach der Angebotseröffnung in Kenntnis der Angebotspreise der Wettbewerber dem Auftraggeber gegenüber nachgereichter Vollmachtsnachweis oder die nachträgliche Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters verstößt gegen das im § 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A vorgeschriebene Prinzip der Chancengleichheit aller Bewerber um den ausgeschriebenen Auftrag. Dieses Prinzip der Chancengleichheit ist ein prägendes Wesensmerkmal eines fairen Wettbewerbs.
9. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A legt zwar fest, dass Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen sind, jedoch gibt es hier auch Ausnahmen. Zwingende Voraussetzung für eine Wertbarkeit der Angebote ist, dass in diesen nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneten Positionen fehlen. Die angebotene Leistung muss auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten können. Es muss möglich sein, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.
VolltextVPRRS 2004, 0377
VK Halle, Beschluss vom 24.08.2000 - VK Hal 22/00
1. § 25 VOB/A verpflichtet die Auftraggeberin, die eingereichten Angebote formell und inhaltlich zu prüfen. Bei der formellen Prüfung kommt es auf die Feststellung an, dass die Angebote den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A genügen. Dies ist insbesondere in den Fällen nicht gegeben, wenn die Angebote nicht alle Preise oder nicht alle geforderten Erklärungen enthalten.
2. Bei § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A handelt es sich im Gegensatz zu den Sätzen 2 und 3 um eine Soll-Vorschrift. Die Auftraggeberin muss ein Angebot nicht zwingend ausschließen, wenn geforderte Erklärungen nicht vollständig enthalten sind. Ihr wird vielmehr ein Ermessen eingeräumt. Bei der Ermessensausübung hat sie darauf zu achten, dass die fehlenden Erklärungen ohne Einfluss auf die Preise und damit auf das Wettbewerbsergebnis sind, so dass ihre nachträgliche Ergänzung die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht verändert.
3. Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 VOB/A nicht entsprechen, so z.B. wenn das Angebot nicht rechtsverbindlich unterzeichnet ist, Änderungen nicht zweifelsfrei sind oder Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden, sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2004, 0376
VK Halle, Beschluss vom 16.01.2001 - VK Hal 35/00
1. Ein Angebot, dass nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen ist, aber bei Öffnung des ersten Angebotes aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist nach § 22 Nr.6 Abs. 1 VOB/A wie ein rechtzeitig vorgelegtes Angebot zu behandeln. Derartige Angebote sind nachträglich in den Wettbewerb aufzunehmen und gelten als gleichwertiges Angebot.
2. Als im Sinne des § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A nicht vom Anbieter zu vertretender Grund ist unter anderem die irrtümlich nicht korrekte Zuordnung von Angeboten zum Vergabeverfahren durch den Auftraggeber zu verstehen.
3. Als Änderungen an den Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A gelten Streichungen oder Ergänzungen bzw. die Herausnahme von Teilen aus den Verdingungsunterlagen. Sie können sich sowohl auf den technischen Inhalt (Abänderung der zu erbringenden Leistung) beziehen, als auch auf die vertraglichen Regelungen. Derart geänderte Angebote dürfen nicht gewertet werden.
4. Eine Aufklärung, welcher Wille zum Vertragsschluss eigentlich führen soll, kann im Widerspruch zum Verbot preisrelevanter Nachverhandlungen (vgl. § 24 Nr. 3 VOB/A) stehen.
VolltextVPRRS 2004, 0375
VK Halle, Beschluss vom 23.11.2001 - VK Hal 18/01
1. Wenn es an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt, kann dahinstehen, ob seitens der Antragstellerin ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Das Erfordernis der Vorlage von abgeforderten Nachweisen zum Submissionstermin folgt aus den Regelungen des § 21 VOB/A und der Ermächtigung aus § 8 VOB.
3. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an die von der Beteiligten geltend gemachten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht gebunden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB, aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Der ursprüngliche Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz sah sogar eine unbeschränkte Prüfungsaufgabe und -kompetenz für die Vergabekammer vor.
4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote die in der Bekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die dieser Anforderung nicht entsprechen, sind unvollständig und müssen deshalb nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.
5. Das Erfordernis der Vorlage von abgeforderten Nachweisen zum Submissionstermin folgt aus den Regelungen des § 21 VOB/A und der Ermächtigung aus § 8 VOB.
6. Ein Bieter ist von der Wertung auszuschließen, wenn er die unter Nr. 1, 2 und 3 des § 4 Abs.1 VergabeG LSA genannten Unterlagen wie die aktuellen Nachweise der Finanzbehörde, des zuständigen Sozialversicherungsträgers, der Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate), die Tariftreueerklärung nicht beibringt. Im Absatz 2 des § 4 ist für die Nachunternehmer festgelegt, dass diese auch die unter Absatz 1 genannten Nachweise bei der Abgabe des Angebotes vorzulegen haben.
VolltextVPRRS 2004, 0374
VK Halle, Beschluss vom 08.09.1999 - VK Hal 17/99
1. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet ist. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
2. Entsprechend dem Wortlaut des § 22 Nr. 2 und 3 VOB/A sind die Angebote zur Eröffnung zuzulassen und zu verlesen, die dem Verhandlungsleiter bei der Öffnung des ersten Angebotes vorgelegen haben. Der § 22 VOB/A weist nicht auf einen Entscheidungsspielraum des Verhandlungsleiters hin. Der Begriff Angebot zum Verfahren umfasst demnach alle Angebote der Bieter, die zum betreffenden Zeitpunkt vorgelegen haben.
3. Nach § 25 Nr.1 Abs.1a) VOB/A sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben. Daraus folgt, dass es nicht auf den Inhalt der Angebote ankommt, sondern ausschließlich die Tatsache der Vorlage eines ordnungsgemäß beschrifteten Angebotes zum entsprechenden Zeitpunkt relevant ist.
4. Die Willensäußerung eines Bieters ein Angebot abzugeben, ist einer Auslegung durch den Verhandlungsleiter entsprechend § 133 BGB nicht zugänglich. Für eine Auslegung ist immer nur Raum, wenn der wirkliche Wille des Bieters nicht hinreichend deutlich erkennbar ist.
VolltextVPRRS 2004, 0372
VK Halle, Beschluss vom 26.05.2000 - VK Hal 13/99
Antragsbefugnis setzt zwingend Bewerber- oder Bieterqualität und Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte voraus.
VolltextVPRRS 2004, 0371
VK Halle, Beschluss vom 27.08.2001 - VK Hal 13/01
1. Ein drohender Schaden liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn die geltend gemachten Vergabeverstöße ausgeräumt würden.
2. Nach § 21 Nr. 2 VOB/A ist es dem Bieter gestattet, eine Leistung anzubieten, die von den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht. Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistung mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.
VolltextVPRRS 2004, 0369
VK Halle, Beschluss vom 12.04.2000 - VK Hal 10/00
1. Befürchtet die Antragstellerin, dass sie aufgrund der Verletzung von Vergabevorschriften von der Möglichkeit ausgeschlossen wird, den Antrag zu erhalten, ergibt sich hieraus in aller Regel zugleich die Möglichkeit des Schadens. Nicht erforderlich ist, dass die Antragstellerin nachweist, dass sie bei konkreter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag tatsächlich auch erhalten hätte.
2. § 9 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/A legen fest, dass bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden dürfen, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen, Warenzeichen) dürfen nur ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
3. Die Aufnahme der Bezeichnung "oder gleichwertig" ins Leistungsverzeichnis ersetzt nicht das Vorliegen des Erfordenisses der Unmöglichkeit, die Leistung allgemeinverständlich zu beschreiben. Die unnötige Nennung eines Richtfabrikates lenkt die potentiellen Bewerber in Richtung dieses Richtfabrikates und beeinflusst den Wettbewerb negativ.
4. Eine unzulässige herstellerbezogene Systemvorgabe verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A sowie gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Nr. 2 VOB/A. § 2 Nr. 1 Satz 2 der VOB/A fordert, dass der Wettbewerb die Regel sein soll und entspricht mit dieser Forderung nach einem Wettbewerb dem Prinzip der marktwirtschaftlichen Grundsätze. Ziel eines uneingeschränkten Wettbewerbes soll es sein, allen in Betracht kommenden Firmen gleiche Chancen einzuräumen, § 97 Abs. 1 GWB.
VolltextVPRRS 2004, 0368
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2004 - 203-VgK-10/2004
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden . Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit.
2. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Dritte können grundsätzlich in das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingeschaltet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber gem. § 2 Nr. 3 VOL/A verpflichtet ist, Leistungen "unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen" zu vergeben. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das erforderliche personelle Know-how selbst in der Weise ständig oder auch nur zeitweise vorzuhalten, dass er entsprechende Fachkräfte beschäftigt.
5. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes zumindest dann unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Für den Bereich der Referenzen ist anerkannt, dass ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen kann, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist .
6. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind gemäß § 25 Nr.2 Abs. 1 VOL/A nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur ein, wenn und soweit der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
7. Dem Auftragnehmer wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet. Bei der Laufzeitregelung wird dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sine des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet, Wenn der Vertrag eine einseitige, einmalige Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers enthält. Die Verlängerungsoption ist hinreichend bestimmt, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl eindeutig begrenzt ist. Bei Vertragsverlängerung resp. Kündigung jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 18 Monaten wird ein Bieter auch nicht unangemessen benachteiligt.
VolltextVPRRS 2004, 0367
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.07.2004 - 203-VgK-21/2004
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieterin bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.
2. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
3. In den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung müssen gemäss § 9 VOL/A alle Zuschlagskriterien angegeben werden, deren Verwendung vorgesehen sind, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Das Wort "möglichst" weist darauf hin, dass nicht in jedem Vergabefall die Angabe der Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien zwingend ist.
4. Das Erfordernis, sämtliche Qualitäts- und Leistungskriterien in ein angemessenes Verhältnis zum Preis zu setzen und so ein möglichst wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten, gehört aber zu den Kernaufgaben eines Kalkulators und stellt für den Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar. Der Auftraggeber kann sich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A noch einen letzten Ermessensspielraum erhalten, um die Qualität der unterschiedlichen Angebote angemessen würdigen zu können.
5. Die Ausschreibungsunterlagen und Zuschlagskriterien so zu gestalten, dass die Bieter trotz detailliertester Beschreibung der Mindestanforderungen in die Lage versetzt werden, ein möglichst gutes Preis/Leistungsverhältnis anzubieten, ist nicht nur mit § 25 Nr. 3 VOL/A vereinbar, sondern für Auftragsvergaben im IT-Bereich wegen des permanenten Fortschreitens der technischen Standards geradezu zwingend.
6. Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Festlegung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Diese Vorschrift dient - ebenso wie § 30 VOB/A und § 18 VOF - in erster Linie der sog. Ex-Post-Transparenz und damit dem Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB. Der Weg zur Vergabeentscheidung soll vom Bieter nachvollzogen und auch kontrolliert werden können. Diese Ex-Post-Transparenz ist für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, so dass alle Entscheidungsschritte grundsätzlich zu dokumentieren sind und nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen müssen. Dabei ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 30 VOL/A ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.
7. Bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 25 Nr. 3 VOL/A steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Vergabenachprüfungs-instanzen nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Nachprüfungsinstanzen können die Beurteilungsentscheidungen der Vergabestellen nur daraufhin überprüfen, ob die Vergabestellen bei ihrer Entscheidung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, aufgrund sachgemäßer und sachlich nachvollziehbarer Erwägungen entschieden haben und ob sich der angelegte Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Beurteilungs-ermächtigung hält.
8. Ein Hinweis eines Bieters auf eigene Vertragsbedingungen kann, sofern diese im Widerspruch zu den Vertragsbedingungen des Auftraggebers stehen, eine Veränderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Eine Änderung der Verdingungs-unterlagen wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn der Bieter auf seinem Geschäftsbogen umseitig Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt hat, aber nicht ausdrücklich auf diese verweist, sondern umgekehrt ausdrücklich die Vertragsbedingungen der Vergabestelle akzeptiert. Denn dann ist nach dem Erklärungsinhalt davon auszugehen, dass er seine Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nicht zum Vertragsinhalt machen will.
9. An einen Angebotsausschluss aufgrund von ermessenseinschränkenden, den Auftraggeber bindenden Mindestbedingungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei eindeutigem Wortlaut des Hinweises in den Ausschreibungsbedingungen muss der Auftraggeber das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zwingend ausschließen, wenn die Bieterin in ihrem Angebot entgegen dieser Vorgabe auf ihre eigenen AGB verweist. Ein Hinweis in den Unterlagen eines künftigen Subunternehmers auf dessen AGB genügt für den Ausschluss nicht
VolltextVPRRS 2004, 0366
VK Halle, Beschluss vom 12.07.2001 - VK Hal 09/01
1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Nach § 2 Nr. 1 VOB/A sind Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu vergeben. Diese Bestimmung stellt bestimmte Anforderungen an die Bewerber, wozu u.a. deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit zählt. Als fachkundig ist nur der Bewerber anzusehen, der über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um eine Leistung fachgerecht ausführen zu können.
3. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs eines Angebotes betreffen.
4. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A sind Angebote auszuschließen, die den Forderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. D.h. Angebote müssen schriftlich eingereicht werden und unterzeichnet sein sowie die geforderten Preise und Erklärungen enthalten.
5. An welcher Stelle der Angebote die Unterschrift anzubringen ist, lässt diese Vorschrift offen. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen vorgegeben, dass das Angebot rechtsverbindlich auf dem Leistungsverzeichnis mit seinen Anlagen und den Besonderen Vertragsbedingungen unterschrieben sein muss. Der Auftraggeber hat von der Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht, die den Vergabevorschriften nicht entgegensteht.
6. Fehlt bei der Angebotseröffnung eine kalkulationserhebliche Bewerbererklärung, welche bestimmte Verpflichtungen zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz enthält, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber vorbehalten hat, diese noch bis zur Zuschlagserteilung nachfordern zu können.
VolltextVPRRS 2004, 0365
VK Halle, Beschluss vom 06.06.2000 - VK Hal 09/00
1. Der geschätzte Auftragswert bezieht auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze - sonstige - Baumaßnahme, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.
2. § 100 Abs. 1 GWB legt fest, dass die Vergabekammer für alle Aufträge zuständig ist, die die EU-Schwellenwerte übersteigen. Es sollte gerade nicht dem Auftraggeber überlassen sein, durch die freie Wahl der Ausschreibungsart im Sinne des § 1a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, die Zuständigkeit der Vergabekammer zu begründen oder auszuschließen.
3. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Der Antragsteller muss keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen.
4. Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 VOB/A sind Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) getrennt zu vergeben. Durch diese Vorgabe berücksichtigt die VOB die besondere Struktur der deutschen Bauwirtschaft und die Vorstellung der Bundesregierung zur Förderung der mittelständischen Unternehmen. Durch die Fachlosvergaben werden diese mittelständischen Unternehmen direkt Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers, während diese bei Paket- bzw. GU-Vergaben nur als Nachunternehmer tätig werden können und in keinem direkten Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber stehen. Angesichts dieser Zielsetzung haben die Vergabestellen Mehraufwendungen durch Fachlosvergaben in ihrem Verwaltungsbereich, z.B. aus Koordinierung, Bauausführung und Gewerbeleistung hinzunehmen.
5. Bieter deren Eigenanteil unter 50 % liegt, können bei der weiteren Bewertung unberücksichtigt bleiben, jedoch ist hier zu beachten, das die Berechnung der Eigenleistung zu erfolgen hat ohne Berücksichtigung der notwendigen Beschaffung von Materialien, Waren oder Stoffen.
6. Aspekte einer zweifelsfreien umfassenden Gewährleistung rechtfertigen keine zusammengefasste Vergabe. "Zweifelsfrei" ist die Gewährleistungspflicht dann, wenn sie sich aufgrund einer klaren Leistungsbeschreibung und einheitlichen Vergabe eindeutig abgrenzen lässt zu den Gewährleistungsverpflichtungen der Auftragnehmer anderer Bauteile oder Gewerke, auch wenn diese möglicherweise in einer räumlichen Verbindung zueinander stehen. Das Tatbestandsmerkmal "umfassend" kann nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch etwa auch andere Gewerke mit in die Gewährleistung einbezogen. Damit soll klargestellt sein, dass grundsätzlich für jede Leistung oder Teilleistung ein hierfür Gewährleistungsverpflichteter festgestellt werden kann.
VolltextVPRRS 2004, 0364
VK Halle, Beschluss vom 22.07.1999 - VK Hal 08/99
1. An das Erfordernis der Begründung nach § 108 GWB können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
2. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet ist. Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
3. Mit der Mitteilung an die Bieterin, bei der Erstellung des Kurz-LV sei ein Übertragungsfehler unterlaufen, verstößt die Auftraggeberin nicht gegen das Gebot der Geheimhaltung nach § 22 Nr. 8 VOB/A.
4. § 21 Nr.1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A erfasst Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen. Entsprechend dem Grundsatz, klare und eindeutige Angebote zu erzielen, bezieht er sich auf Änderungen, die der Bieter an von ihm zunächst vorgenommenen Eintragungen vornimmt, bevor er das Angebot abgibt. Dies sind vor allem Streichungen, andere "berichtigte" Zahlen (Gebrauch von "Blanco Roller bzw. -fluid") oder Änderungen an vom Bieter geforderten Erklärungen. Sind solche Änderungen nicht eindeutig nachvollziehbar, ist ein derartiges Angebot zwingend nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auszuschließen. D.h., die Bieter dürfen zwar an ihren eigenen Eintragungen in den Angebotsunterlagen Änderungen vornehmen, jedoch muss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zweifelsfrei erkennbar sein, was gemeint ist.
5. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A legt zwar fest, dass Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen sind. Diese Regelung lässt jedoch auch Ausnahmen zu. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass in einem Angebot nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneter Positionen fehlen, die angebotene Leistung aber auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten kann. In diesem Fall muss es möglich sein, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.
6. Bei der Wertung der Angebote kann der Skonto nur dann berücksichtigt werden, wenn es hinreichend genau definiert ist, d.h. der Skonto muss sich auf alle Zahlungen innerhalb einer geforderten Frist, wie Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen, beziehen. Unter einem Skonto ist im allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere im Geschäftsleben ein prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag zu verstehen, der bei sofortiger oder kurzfristiger Zahlung gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Modalitäten für den Auftraggeber unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Prüfung der Rechnung und die Abwicklung des Zahlungsweges ausreichend bemessen sind.
VolltextVPRRS 2004, 0363
VK Halle, Beschluss vom 30.04.2000 - VK Hal 06/00
1. Im Rahmen der Angebotswertung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ist zu beachten, dass Bauleistungen nur von Unternehmen ausgeführt werden dürfen, die hierzu nach den gewerberechtlichen Bestimmungen berechtigt sind.
2. Unternehmen müssen somit die zwingende Voraussetzung erfüllen, dass sie nachweislich "gewerbsmäßig" Bauleistungen ausführen, d.h. sich mit Bauleistungen im Sinne der VOB/A (§1) und im Sinne einer gewerbsmäßigen Betätigung befassen. Es besteht zwar grundsätzlich Gewerbefreiheit, diese ist jedoch durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen wie die Gewerbeordnung und die Handwerksordnung eingeschränkt. Im Baubereich darf nur derjenige Unternehmer tätig werden, der bezüglich der auszuführenden Leistungen entweder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder der Industrie und Handelskammer angehört.
VolltextVPRRS 2004, 0362
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2001 - VK Hal 04/01
1. Bis zum Submissionstermin hat der Auftraggeber die Möglichkeit etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, d.h. er kann Teile zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Grundsätzlich hat dies gegenüber allen Bewerbern zu erfolgen. Stellt ein Bieter Fehler im Leistungsverzeichnis fest und zeigt diese dem Auftraggeber rechtzeitig an, so hat der Auftraggeber, wenn er dem stattgibt, alle Bieter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2. Die Annahme eines Nebenangebotes setzt voraus, dass die Leistung nach Ausführungsart und -umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Es obliegt der Pflicht des Auftraggebers, eingehend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen, nämlich einer genauen Bestimmbarkeit der Leistung nach Ausführungsart und -umfang einerseits und das Ausscheiden einer Änderung bei der Ausführung andererseits, tatsächlich gegeben sind. Die Begründung, dass bei Pauschalierung die Kostensicherheit für den Auftraggeber gegeben sei, genügt dem nicht und stellt keine Begründung zur Angemessenheit des Pauschalpreises dar.
3. Die Wertung eines Nebenangebotes bei gleichzeitiger Einbeziehung eines anderen Nebenangebotes ist unzulässig, wenn die eingereichten Nebenangebote sich ausschließlich auf das vorgelegte Hauptangebot beziehen und nicht miteinander gekoppelt sind, die Annahme des einen Nebenangebotes und die Annahme des anderen Nebenangebotes nicht möglich ist.
VolltextVPRRS 2004, 0356
VK Hannover, Beschluss vom 14.05.2004 - VgK 03/2004
Bei Zweifeln an der Ausführung bzw. der Machbarkeit bestimmter Detailpunkte muss im Rahmen der Aufklärung nach § 24 Nr. 1VOB/A gezielt nach diesen beiden Detailpunkten gefragt werden. Ein Angebotsausschluss ist gerechtfertigt, wenn die Aufklärung nach § 24 Nr.1 VOB/A zum Ergebnis gehabt hat, dass die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllt werden können.
VolltextVPRRS 2004, 0355
VK Halle, Beschluss vom 13.03.2000 - VK Hal 03/00
1. Nach § 3a Nr. 5 Buchst. a) VOB/A ist ein Verhandlungsverfahren zulässig, wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert und in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind.
2. Voraussetzung ist somit, dass ausschließlich Angebote im Offenen Verfahren vorgelegen haben müssen, die nach Prüfung, unter Zugrundelegung allgemeiner Verfahrungssätze, in einem unangemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis standen.
3. Für das Vorliegen eines unangemessenen Verhältnisses ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Der bloße Hinweis, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, vermag diese Darlegungs- und Beweispflicht nicht zu begründen.
4. Es liegt kein schwerwiegender Grund zur Aufhebung einer Ausschreibung vor, wenn beim Auftraggeber eine haushaltsmäßige Deckung nicht vorhanden ist. Eine Ausschreibung ohne ausreichende Finanzierung verstößt gegen § 16 VOB/A. Eine Ausnahme wird lediglich für den Fall anerkannt, dass die vom Auftraggeber durchgeführte Kostenschätzung vertretbar war.
VolltextVPRRS 2004, 0354
VK Halle, Beschluss vom 24.02.2000 - VK Hal 02/00
1. Antragsbefugt ist auch derjenige Bieter, der wegen der rechtswidrigen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, an der Angebotsabgabe gehindert wird, sofern er im behaupteten rechtmäßigen Verfahren ein Angebot abgegeben hätte.
2. Soweit der Antrag auf Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 VOB/A gerichtet ist, ist die Tatsache, dass die Ausschreibung nach den Vergabevorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen erfolgte, nicht von Bedeutung. Zwar hat der Auftraggeber bevor er die zu vergebende Leistung bekannt gibt, sich damit auseinander zusetzen, in welchen Geltungsbereich seine Leistung fällt, wählt er jedoch nicht die zutreffende Vorschrift, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens, da die VOL/A und die VOB/A in ihren Grundzügen weitgehend übereinstimmen.
3. Eine Aufhebung einer Ausschreibung ist nur statthaft , wenn Tatbestände nach § 26 VOB/A vorliegen. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Aufhebung, da § 26 VOB/A eine "Kann-Vorschrift" ist. Es kann die Ausschreibung also auch dann noch aufrechterhalten werden, wenn Gründe gegen deren Fortdauer gegeben sind.
4. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektronischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen, fallen unter die Vorschriften der VOL.
5. § 4 VOB/A befasst sich in der Grundlage mit dem Umfang der jeweiligen Bauvergabe, d.h. hier geht es um die Forderung nach einheitlicher Ausführung mit einer zweifelsfrei umfassenden Gewährleistung, um die Teil- und Fachlosvergabe. Welche Aufteilung erfolgen soll, hat der Auftraggeber vor der Ausschreibung zu entscheiden und festzulegen.
6. Eine Aufteilung in Teillose bedeutet eine mengenmäßige oder räumliche Unterteilung der Gesamtleistung. Im Grundsatz wird hier eine zu einem bestimmten Handwerks- oder Gewerbezweig gehörende Gesamtleistung in sich und nach äußeren Gesichtspunkten, wie z.B. Einzelhäuser, Einzelbauten sonstiger Art, abgeschlossenen Teilen am gleichen Objekt, aufgeteilt und zum Gegenstand besonderer Vertragsverhandlungen und regelmäßig voneinander getrennten Bauverträgen gemacht. Wann im Einzelfall eine Aufteilung in Teillose erfolgen kann oder soll, hängt von der Zweckmäßigkeit ab.
7. Einen Leitpunkt gibt § 4 Nr. 2 VOB/A, indem dort von umfangreichen Bauarbeiten gesprochen wird, die nach Teillosen vergeben werden sollen. Regelfall der Aufteilung in Teillose werden daher nur größere Einzel- oder Gesamtprojekte sein können. Eine Teilung kann aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn die räumliche Teilung in der Weise möglich ist, dass eine klare Trennung der einzelnen Aufgabengebiete sowohl in der Auftragsvergabe als insbesondere in der praktischen Bauausführung eindeutig möglich ist. Gerade die Möglichkeit der eindeutigen Abgrenzung der Teilleistungen voneinander ist wesentliche Voraussetzung für Klarheit, Vollständigkeit und alle wichtigen Gesichtspunkte umfassende Vertragsverhandlungen.
8. In § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A sind die allgemeinen Grundsätze enthalten, die für alle Arten der Leistungsbeschreibung gelten. So ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Gleichzeitig darf den Bewerbern kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werde, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Entwicklung auf die Preise und Fristen sie nicht im voraus einschätzen können.
9. Nach § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A muss die Leistungsbeschreibung klar und unmissverständlich und sie muss gründlich und vollständig abgefasst sein. Diese Anforderungen sind dann nicht erfüllt, wenn die Leistungsbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur enthält oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung müssen in ihrer Beschreibung zum Ausdruck kommen.
VolltextVPRRS 2004, 0351
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2004 - 203-VgK-44/2004
1. § 10 VOL/A ist keine bieterschützende Vorschrift.
2. Der teilweise oder völlige Ausschluss eines Subunternehmereinsatzes ist im VOL-Bereich dann nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber ein unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten berechtigtes Interesse an dieser Form der Leistungserbringung geltend machen kann.
3. Die besondere prozessuale Bedeutung der streitgegenständlichen förmlichen gerichtlichen und staatsanwaltlichen Postzustellungen rechtfertigt die Forderung nach einer Dienstleistungserbringung "aus einer Hand" und damit auch den Ausschluss des Subunternehmereinsatzes.
4. Bei Staffelpreisen ist der höchste Staffelpreis der angebotene Einheitspreis. Die niedrigeren Staffelpreise sind vergaberechtlich als (bedingte) Nachlässe zu behandeln.
VolltextVPRRS 2004, 0350
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.09.2004 - 203-VgK-42/2004
1. Krankenkassen und deren gemeinsame Einrichtungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Ein Skontoangebot kann nur gewertet werden, wenn es klar und vollständig ist.
3. Die Abbedingung verbindlich vorgegebener Vertragsstrafenregelungen ist auch in einem Nebenangebot nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2004, 0346
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2004 - Verg W 3/04
1. § 13 erfordert neben der Verletzung der Informationspflicht ein vergaberechtliches Fehlverhalten des Auftraggebers in der Sache.
2. Auch in Verfahren vor dem Vergabesenat ist der Abschluss eines Prozessvergleiches zulässig.
VolltextVPRRS 2004, 0345
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 Verg 1/03
1. Der Bedeutung der Erreichung des Schwellenwerts als Anwendungsvoraussetzung der §§ 107, 116 GWB entspricht es, dass der Beschwerdegegner den ordnungsgemäß geschätzten Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages in einem Vergabevermerk festzuhalten hat, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung über die beabsichtigte Auftragsvergabe abgesandt wird bzw. das Vergabeverfahren sonstwie eingeleitet wird.
2. Die Nebenkosten (§ 7 HOAI) sind ein Ausgleich für Aufwand in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung und folglich nicht Teil des Honorars.
VolltextVPRRS 2004, 0344
BayObLG, Beschluss vom 02.08.2004 - Verg 16/04
1. Bestimmungen in den Verdingungsordnungen, wonach der Zuschlag nicht auf ein sog. Unterangebot erteilt werden darf, können drittschützenden Charakter haben (Anschluss an BayObLGZ 2002, 177).*)
2. Zur Glaubhaftmachung einer Rüge, dass das angebotene Beschallungssystem eines Mitbieters den geforderten Standard (hier EN 60849 - Elektroakustische Notfallsysteme -) nicht erfüllt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0341
BayObLG, Beschluss vom 16.07.2004 - Verg 16/04
1. Hat die Vergabekammer im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Hauptsacheentscheidung über einen zuvor zulässig gestellten Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags noch nicht entschieden, so erledigt sich dieser.*)
2. Soweit im Beschwerdeverfahren ein Bedürfnis auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags besteht, gewährt § 121 GWB dem Auftraggeber ausreichenden Rechtsschutz, der es dem Beschwerdegericht auch ermöglicht, die Frist, die mit der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde verbunden ist, zu verkürzen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0339
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2004 - 203-VgK-41/2004
Die Beifügung eigener AGB führt dann zwingend zum Ausschluss eines ansonsten wirtschaftlich und technisch einwandfreien Angebotes, wenn der Bieter seine AGB in das Angebot ausdrücklich einbezogen hat.
VolltextVPRRS 2004, 0338
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2004 - 203-VgK-39/2004
1. § 16 VgV ist eine Konkretisierung des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
2. Ein "böser Schein" der Parteilichkeit ist bei § 16 VgV nicht ausreichend. Es sind ein tatsächlicher Interessenkonflikt und eine konkrete Auswirkung der Tätigkeiten der betroffenen Personen auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren notwendig.
3. § 16 Vgv erfordert eine Tätigkeit in demselben Vergabeverfahren sowohl auf Seiten des Auftraggebers wie auch auf Seiten eines in diesem Vergabeverfahren beteiligten Bieters.
VolltextVPRRS 2004, 0337
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.08.2004 - 203-VgK-38/2004
1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
2. Eine nicht eindeutige Leistungsbeschreibung kann ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung im Sinn von § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A sein, wenn deshalb eine Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes und eine Zuschlagserteilung ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gem. § 97 Abs. 2 GWB nicht mehr möglich ist.
VolltextVPRRS 2004, 0335
VK Münster, Beschluss vom 04.10.2004 - VK 21/04
1. Bei der Beauftragung eines Eigenbetriebes einer Nachbarkommune mit der Durchführung der Abfallentsorgung ist § 2 Nr. 1 VOL/A iVm 107 Abs. 3 und Abs. 1 GO NW zu beachten, wenn eine konkrete Ausschreibung durchgeführt wird.*)
2. Der öffentliche Zweck iSv § 107 Abs. 1 GO NW ist nicht gleichzusetzen mit einem erwerbswirtschaftlichen Zweck; es sind gemeinwohlorientierte Zielsetzungen, aber keine betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte zu prüfen. Das Vorhandensein von Überkapazitäten rechtfertigt nicht einen öffentlichen Zweck.*)
VolltextVPRRS 2004, 0333
EuGH, Urteil vom 07.10.2004 - Rs. C-247/02
Artikel 30 Absatz 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggebern für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen im Anschluss an ein offenes oder nicht offenes Ausschreibungsverfahren abstrakt und allgemein vorschreibt, nur das Kriterium des niedrigsten Preises anzuwenden.*)
VolltextVPRRS 2004, 0332
VK Hannover, Beschluss vom 05.02.2004 - VgK 15/2003
1. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A 2. Abschnitt müssen Leistungen so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen. Diese Regelung, die sich in erster Linie an die Erstellung des Leistungsverzeichnisses, also an den Auftraggeber richtet, gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch für Leistungen, die ein Bieter in Abweichung vom Hauptangebot aus eigenem Antrieb als Nebenangebot unterbreitet.
2. Bei einem Einheitspreisangebot ist im Gegensatz zu Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms eine Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 24 VOB/A nur eingeschränkt möglich. Nicht erklärte Leistungen - also fehlende Beschreibungen - können regelmäßig nicht aufgeklärt werden. Nebenangebote sind stets so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
VolltextVPRRS 2004, 0327
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2004 - Verg 74/03
Die §§ 97 ff GWB und die Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) sind nach dem klaren Wortlaut des § 100 Abs. 1 GWB und des § 1 VgV nur dann anwendbar, wenn der geschätzte Auftragswert den so genannten Schwellenwert erreicht.
Unterhaltungsmaßnahmen und erst in einer ferneren Planung befindliche spätere Ausbauarbeiten, deren künftige Ausführung ungewiss ist, haben weder technisch-funktional noch wirtschaftlich etwas miteinander zu tun; sie sind also zur Bestimmung des Auftragswertes nicht zu addieren.
VolltextVPRRS 2004, 0648
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2004 - 13 Verg 26/03
1. Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.*)
2. Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.*)
3. Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0324
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2004 - 15 O 127/02
Schadensersatzansprüche eines Generalunternehmers wegen unrichtiger Benennung des Planungsstandes während der Vertragsverhandlungen durch den Auftraggeber bestehen jedenfalls dann nicht, wenn der Generalunternehmer die terminlichen und preislichen Unsicherheiten hinsichtlich des Standes der Vertragsplanung schon vor Abschluss des Generalunternehmervertrages auf Planer-Nachunternehmer verlagert.
VolltextVPRRS 2004, 0323
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2004 - Verg 33/04
Gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind keine "ähnlichen Einrichtungen" der öffentlichen Hand im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A und dürfen von der öffentlichen Ausschreibung von Leistungen nicht ausgeschlossen werden.
VolltextVPRRS 2004, 0320
VK Bund, Beschluss vom 21.07.2004 - VK 1-81/04
Lässt die Erklärung des Bieters zum Nachunternehmer-Einsatz nicht zweifelsfrei erkennen, welche Leistungen konkret durch Nachunternehmer erbracht werden sollen, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Aufklärungsgespräche hierüber sind unstatthaft.
Volltext