Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0151VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.2004 - VK-SH 03/04
Ein Bieter, der einen als möglich erkannten Verstoß gegen § 9 Nr. 1 VOB/A erst in einem Begleitschreiben oder in einem Vorblatt zu seinem Angebot rügt, ohne den Auftraggeber vor Angebotsöffnung auf den als möglich erkannten Fehler aufmerksam zu machen, hat keine unverzügliche Rüge abgegeben und ist mit seinem diesbezüglichen Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB präkludiert.*)
VolltextVPRRS 2004, 0148
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2004 - Verg 55/02
1. Es ist bei der Festsetzung der Gebühr nach § 128 Abs. 1 GWB - sofern besondere Fallumstände dies nicht gebieten - ebenso wenig zwingend danach zu differenzieren, ob der Nachprüfungsantrag, im Stadium eines Teilnahmewettbewerbs gestellt worden ist, oder ob der Antragsteller nach entsprechender Aufforderung durch die Vergabestelle überhaupt ein Angebot eingereicht oder bei losweiser Vergabe ein Angebot auf bestimmte Lose beschränkt hätte.
2. Hinsichtlich des Bemessungskriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung hat die Vergabekammer als die mit dem Verfahren befasste sachnächste Stelle einen Bewertungsspielraum, so dass die Aufhebung eine Gebührenfestsetzung nur angezeigt sein kann, sofern das Äquivalenzprinzip grob verletzt ist.
VolltextVPRRS 2004, 0144
BayObLG, Beschluss vom 11.02.2004 - Verg 1/04
Zum Ausschluss eines Angebots wegen unklarer und widersprüchlicher Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz.
VolltextVPRRS 2004, 0142
BayObLG, Beschluss vom 01.03.2004 - Verg 2/04
1. Es bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen einem ausgeschlossenen Bieter ausnahmsweise eine Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren zustehen kann.*)
2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass offensichtliche Niedrigpreisangebote für Einzelpositionen nicht zwingend zu einem Ausschluss des Angebotes wegen unvollständiger Preisangaben führen müssen (Abweichung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2003 - VII Verg 53/03, Vergaberechts-Report 1/2004 S. 2).*)
VolltextVPRRS 2004, 0141
VK Hessen, Beschluss vom 24.02.2004 - 69d-VK-91/2003
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle bereits bei Abgabe eines Nebenangebotes die Vorlage der Urkalkulation verlangt.
2. Wird in einem solchen Fall die Urkalkulation nicht vorgelegt, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. Nebenangebote müssen - aus der Sicht des Empfängers = Vergabestelle/Auftraggeber - verständlich und aus sich heraus in jeder Beziehung prüfbar und nachvollziehbar und einer Bewertung hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zugänglich sein.
4. Der Nachweis ist zugleich mit dem Nebenangebot zu erbringen.
5. Der Auftraggeber hat nicht nur einen Beurteilungsspielraum bzgl. der Bewertung eines (Neben-)Angebots bzw. der Gleichwertigkeit, sondern auch einen Ermessensspielraum dahin, welchen Aufwand er zur Ermittlung der Gleichwertigkeit betreibt, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit aus seiner Sicht (ggfls. unter Zuhilfenahme eines sachverständigen Büros) noch nicht ausreichend geführt ist.
6. Referenzobjekte können als Eignungsnachweis im Rahmen der Eignungsprüfung genügen; der Nachweis der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots muss sich hingegen immer auf den konkreten Ausschreibungsgegenstand beziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0140
VK Sachsen, Beschluss vom 22.03.2004 - 1/SVK/014-04
1. Allein die Tatsache, dass ein Bieter preisliche Umlagerungen aus sog. Cent-Positionen in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses vorgenommen hat, rechtfertigt keinen zwingenden Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A.*)
2. Auch bei sog. Cent-Positionen handelt es sich grundsätzlich um vollständige Preisangaben im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A. Dies gilt zumindest dann, wenn korrespondierend dazu andere Positionen deutlich teurer angeboten werden, als es ohne die "Abpreisungen" bei den Cent-Positionen der Fall gewesen wäre. In einem solchen Fall nimmt ein Bieter lediglich im Wege von betriebswirtschaftlich motivierten kalkulatorischen Rechenoperationen eine angebotsbezogene Umgruppierung verschiedener unselbstständiger Kalkulationsposten innerhalb des relevanten und bezuschlagten Gesamtangebots vor (wie KG, B. v. 26.02.2004, 2 Verg 16/03).*)
3. Eine Rechtsvorschrift, die einen Bieter in seiner kalkulatorischen und unternehmerischen Freiheit zu einem derartigen "betriebswirtschaftlichen Ausgleich" beschränkt, ist nicht ersichtlich. Der Auftraggeber kann im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle lediglich die Vorlage von sog. EFB-Preisblättern oder eine Aufgliederung relevanter Einheitspreise fordern. Selbst die Vorlage der Urkalkulation kann grundsätzlich nicht schon mit Angebotsabgabe gefordert werden.*)
4. Auch bei Rücknahme eines Gestattungsantrages gemäß § 115 Abs. 2 GWB durch den Auftraggeber vor einer Entscheidung durch die Vergabekammer löst für diesen die privilegierende Gebührenhalbierung nach § 128 Abs. 3 S. 3 GWB aus.*)
VolltextVPRRS 2004, 0139
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 77/03
1. Für einen Nachweis der Erfahrung mit bestimmten Bauleistungen reicht die Prognose nicht aus, dass der Bieter aufgrund seines Fachwissens und seiner unter anderen Bedingungen erbrachten Bauleistungen zur Bewältigung des ausgeschriebenen Auftrags in der Lage sein müsste. Es kommt auf die tatsächliche Erbringung vergleichbarer Bauleistungen an.
2. Ist unter den Zuschlagskriterien bekannt gemacht, dass Fachkunde und Erfahrung beim Bau von Wasserstraßen im innerstädtischen Bereich berücksichtigt werden, kann dieses Kriterium nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es im Normalfall bei der Prüfung der Eignung abzuhandeln wäre.
VolltextVPRRS 2004, 0138
OLG Jena, Beschluss vom 18.03.2004 - 6 Verg 1/04
1. Das Festlegen von Mindestbedingungen ist vergaberechtlich unbedenklich, wenn sie alle Wettbewerber in gleichem Maß binden und von allen Bietern in diesem Sinn zu verstehen sind.*)
2. Auch wenn ein Nebenangebot seiner Natur nach von der Leistungsbeschreibung abweichen darf, hat es doch eine in der Ausschreibung als K.O.-Bedingung vorgegebene Mindestanforderung zu übernehmen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0136
BGH, Urteil vom 16.12.2003 - X ZR 282/02
a) Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne daß einer der in § 26 VOB/A, § 26 VOL/A genannten Gründe vorliegt, so setzt der auf Ersatz auch des entgangenen Gewinns gerichtete Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht nur voraus, daß dem Bieter bei Fortsetzung des Verfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil er das annehmbarste Angebot abgegeben hat; er setzt vielmehr darüber hinaus auch voraus, daß der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist.*)
b) Nimmt die öffentliche Hand von der Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags Abstand und bleibt sie bei der vor der Ausschreibung praktizierten Art des Betriebs eines Gebäudes oder des zu seinem Betrieb erforderlichen Leistungsbezugs, ohne daß dieser von der Ausschreibung miterfaßt worden ist, liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der vor der Ausschreibung geübten Praxis keine zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtende Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags.*)
VolltextVPRRS 2004, 0135
OLG Köln, Urteil vom 14.01.2003 - 22 U 128/02
1. Eine konkludente Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B kann vorliegen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz erschwerter Ausführungsbedingungen zur Fortsetzung der Arbeiten anhält und wenn die Erschwernis nicht mehr von dem vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist. Bei der insoweit gebotenen Vertragsauslegung haben die Ausschreibungsunterlagen - insbesondere die Baubeschreibung - maßgebliches Gewicht.
2. Bei der Fahrbahnerneuerung auf einer Brücke stellen gravierende Unenbenheiten des Betonuntergrundes eine Erschwernis dar, die - bei entsprechender Anordnung des Auftraggebers zur Fortsetzung der Arbeiten - eine Anwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B rechtfertigt.
3. Gleiches gilt, wenn sich durch eine Änderung der vertraglich abgesprochenen Verkehrsführung die Ausführungsbedingungen für den Auftragnehmer wesentlich erschweren.
4. Als Folge der Erschwernisse durch die Bodenunebenheiten und die Änderung der Verkehrsführung kommt der Gutachteraufwand in Betracht, soweit dieser durch die Dokumentation der Umstände und Folgen der Unebenheiten sowie der veränderten Verkehrsführung entstanden ist.
5. Die Ersatzpflicht bezüglich der Gutachterkosten kann nicht unter Berufung auf § 14 VOB/B abgelehnt werden, da diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit für die Rechnungslegung regelt, nicht aber die Frage, welche Vertragspartei für die Kosten aufzukommen hat, wenn infolge einer Erschwernis solche zusätzlich anfallen; Anspruchsgrundlage dafür ist ebenfalls § 2 Nr. 5 VOB/B.
VolltextIBRRS 2004, 0614
VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2004 - 1/SVK/005-04
1. Es stellt einen Verstoß gegen § 97 Abs. 5 GWB, § 25 VOL/A dar, wenn bei der Wertung der Angebote eine nicht bekannt gemachte oder in den Vergabeakten dokumentierte Wichtung der Zuschlagskriterien mit Wettbewerbsrelevanz erfolgt.*)
2. Grundsätzlich müssen verschiedene Zuschlagskriterien, bei denen der Auftraggeber ausdrücklich erklärt hat, dass eine Rangfolge nicht fest gelegt ist, mit dem gleichen Gewicht gewertet werden (so auch schon VK Sachsen, B. v. 29.11.2001, 1/SVK/110-01).*)
3. Angebote sind wegen Verstoßes gegen den Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 2 Nr. 1 VOL/A auszuschließen, wenn ein Bieter mit einer ebenfalls anbietenden Bietergemeinschaft verflochten ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die anlagenbezogenen Angebotsunterlagen von Einzelbieter und mit diesem verflochtener Bietergemeinschaft deckungsgleich sind.*)
4. Grundsätzlich ist ein Auftraggeber, der die Durchführung eines Vergabeverfahrens auf einen privaten Dritten verlagert, verpflichtet, die verfahrensleitenden Entscheidungen selbst durch zu führen. Dazu gehört, dass der Auftraggeber die eigentliche Bewertung der Angebote nicht vollständig in die Hände eines Dritten legt, sondern die Bewertung sich auch nachvollziehbar zu eigen machen muss, §§ 2 Nr. 3 VOL/A, 6 Nr. 3 VOL/A.*)
VolltextVPRRS 2004, 0132
VK Hessen, Beschluss vom 09.02.2004 - 69d-VK-80/2003
1. Der Nachweis der Unzuverlässigkeit eines Bieters ist nicht bereits aufgrund eines Ermittlungsverfahrens oder eines Haftbefehles gegeben.
2. Gründe für den Ausschluss eines Bieters müssen sich zwingend aus der Vergabeakte ergeben.
3. Dem auszuschließenden Bieter ist rechtliches Gehör zu gewähren. Vom Bieter eingeleitete Maßnahmen zur Selbstreinigung sind zu bewerten.
VolltextVPRRS 2004, 0131
VK Hessen, Beschluss vom 09.02.2004 - 69d-VK-79/2003
1. Der Nachweis der Unzuverlässigkeit eines Bieters ist nicht bereits aufgrund eines Ermittlungsverfahrens oder eines Haftbefehles gegeben.
2. Gründe für den Ausschluss eines Bieters müssen sich zwingend aus der Vergabeakte ergeben.
3. Dem auszuschließenden Bieter ist rechtliches Gehör zu gewähren. Vom Bieter eingeleitete Maßnahmen zur Selbstreinigung sind zu bewerten.
VolltextIBRRS 2004, 0595
OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2004 - 14 U 226/03
1. Die Vertragsinhalt gewordene Klausel
„Nachlass:
Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 9 %.“
ist wirksam. Sie hat zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1 und 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.*)
2. Ob der Zuschlag auf das Angebot mit der vorgenannten Nachlass- bzw. Skontoklausel hätte erteilt werden dürfen, spielt bei der Abwicklung des Vertrages keine Rolle.
VolltextVPRRS 2004, 0130
OLG Dresden, Urteil vom 09.03.2004 - 20 U 1544/03
1. Dem Bieter, der ein wirksames und vollständiges Angebot abgegeben und den niedrigsten Preis geboten hat, darf der Auftrag nur dann vorenthalten werden, wenn Angebote preislich schlechter platzierter Konkurrenten bei anderen zulässigen Wertungskriterien einen Vorteil aufweisen, der den Preisnachteil gegenüber dem Erstbieter aufwiegt bzw. übersteigt.
2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bietern die Einhaltung der VOB/A, so kann er sich nicht selbst von deren Einhaltung ausnehmen. Ein solches Verhalten ist mit den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs nicht zu vereinbaren.
3. Gibt eine Vergabestelle das ausgeschriebene Vorhaben auf, sei es ersatzlos oder indem sie ein "aliud" verwirklicht, so gibt es keinen Ersatz des positiven Interesses eines dadurch geschädigten Bieters.
4. Erteilt die Vergabestelle aber - und sei es mit Änderungen gegenüber der Ausschreibung, solange nur die wirtschaftliche und technische Identität des Beschaffungsvorhabens nicht berührt ist - den Auftrag auf die ausgeschriebene Leistung an einen Bieter, der unter Beachtung der Vergaberegeln nicht hätte zum Zuge kommen dürfen, so ist sie gegenüber dem Bestbieter schadensersatzpflichtig in Höhe des entgangenen Gewinns, und dies unabhängig davon, ob sie den tatsächlichen Auftrag in der rechtlichen Gestalt eines Zuschlags, nach Ablauf der Bindefrist oder nach sonstigen freien - also rechtswidrigen - Verhandlungen außerhalb des Vergabeverfahrens erteilt hat.
5. Die Vertretungsmacht des Unterzeichnenden muss der Vergabestelle, wenn sie dies nicht ausdrücklich zuvor verlangt hat, nicht bereits mit dem Angebot nachgewiesen werden; eine entsprechende Verpflichtung des Bieters lässt sich der VOL/A an keiner Stelle, auch nicht in der 1997 einschlägigen alten Fassung von § 21 Nr. 1 Abs. 2, die noch die Formulierung "rechtsverbindlich unterschrieben" enthielt, entnehmen.
6. Haben zwei Bieter ein gleichwertiges Entsorgungskonzept bis zu einem bestimmten Datum vorgelegt und ist bei beiden Bietern nach diesem Datum die Entsorgung nicht restlos geklärt, so darf nicht ein Bieter bevorzugt werden, weil er ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist. Denn ein allgemeines Vertrauen darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Zukunft eine höhere Verlässlichkeit bei den Entsorgungsleistungen bieten werde, ist kein vergaberechtlich zulässiges Entscheidungskriterium.
VolltextVPRRS 2004, 0129
KG, Beschluss vom 15.03.2004 - 2 Verg 17/03
1. Enthält das nach dem Submissionsergebnis als wirtschaftlichstes erscheinende Angebot vergleichsweise stark auf- oder abgepreiste Einheitspreise, indiziert das spekulative Interessen des Bieters; ein ausreichender Grund, das Angebot ohne weiteres wegen unvollständiger Preisangaben oder wegen Unzuverlässigkeit des Bieters auszuschließen, liegt darin nicht.*)
2. Ob das Ausmaß der spekulativen Risiken und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung die Wirtschaftlichkeit eines solchen Angebots ernstlich infrage stellen, ist durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln, bei der naturgemäß kein rechnerisch exakter Nachweis seiner wirtschaftlichen Nachrangigkeit geführt werden muss. Das gilt insbesondere, wenn sich einzelne Risiken nur in bestimmten Spannweiten abschätzen lassen, weil verschiedene Kausalverläufe in Betracht kommen. Der Auftraggeber braucht bei derartigen Ungewissheiten nicht zu Gunsten des spekulierenden Bieters seine Hoffnung darauf zu setzen, dass die möglichen Nachforderungen die vordergründige Preiswürdigkeit des Angebots nicht gefährden werden (Ergänzung zu Kammergericht, Bs. v. 26. Februar 2004 - 2 VERG 16/03).*)
3. Die Entscheidung, ob der Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens dem Beigeladenen dessen in erster Instanz entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, ist weiterhin durch entsprechende Heranziehung von § 162 Abs. 3 VwGO zu treffen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0126
OLG Jena, Beschluss vom 28.01.2004 - 6 Verg 11/03
1. Schutzanlass der Nichtigkeitssanktion ist das Unterbleiben einer den Anforderungen des § 13 VgV genügenden Vorabinformation, nicht das Unterlassen einer Ausschreibung.*)
2. Auf die Nichtigkeitssanktion des § 13 S. 6 VgV kann sich nur berufen, wer - unabhängig davon, ob das Beschaffungsvorhaben korrekt ausgeschrieben war oder ob eines solche Ausschreibung unterblieben ist - zum Auftraggeber durch ein Angebot in Verbindung getreten ist. Dritte, welche lediglich ein Angebot hätten abgeben können, sind, weil sie sinnvoller Weise keine Vorabinformation einfordern können, gehindert, die Sanktion des § 13 S. 6 VgV geltend zu machen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0124
VK Münster, Beschluss vom 09.03.2004 - VK 2/04
1) Abgrenzung von Unterlagen, die Angaben und Erklärungen i.S.v. § 25 Nr. 1 enthalten zu Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Eignung des Bieters gemäß § 25 Nr. 2 VOL/A zulassen.*)
2) Werden konkrete Zuschlagskriterien genannt, dann müssen diese auch anhand der konkreten Angebote geprüft werden; ein allgemeiner Abgleich ohne Bezug zum Inhalt der Angebote reicht bei der Prüfung nach § 25 Nr. 3 VOL/A nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2004, 0122
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.02.2004 - 320.VK-3194-03/04
1. Bauleistungen sind in der Regel zu Einheitspreisen zu vergeben (§ 5 Nr. 1 Buchst. a VOB/A). Nur wenn eine Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, kann eine Vergütung mit einer Pauschalsumme erfolgen ( § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A ).*)
2. Eine mit Eventualpositionen beschriebene Leistung kann grundsätzlich nicht durch eine Pauschalsumme ersetzt werden, wenn die Bieterreihung von der Berücksichtigung der Eventualpositionen abhängt und damit ein preislicher Vergleich zwischen einem Pauschalangebot und einem Angebot mit Eventualpositionen letztendlich nicht möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0119
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 13/03
1. Zur Annahme der Antragsbefugnis der Abgabe eines fiktiven Angebotes reicht es nicht, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Falle einer berechtigten Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewandte Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.
2. Ein Unternehmen ist nur dann antragsbefugt, wenn es unter anderem darlegen kann, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Nachverhandlungen zur Nachholung fehlender Angaben oder zur Erläuterung der Gleichwertigkeit sind grundsätzlich gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A unzulässig. Nebenangebote sind vielmehr stets so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
(Hinweis d. Red.: Die Entscheidung wurde aufgehoben durch Beschluss des BVerfG vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03)
VolltextVPRRS 2004, 0118
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 12/03
1. Zur Annahme der Antragsbefugnis der Abgabe eines fiktiven Angebotes reicht es nicht, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Falle einer berechtigten Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewandte Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.
2. Ein Unternehmen ist nur dann antragsbefugt, wenn es unter anderem darlegen kann, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Nachverhandlungen zur Nachholung fehlender Angaben oder zur Erläuterung der Gleichwertigkeit sind grundsätzlich gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A unzulässig. Nebenangebote sind vielmehr stets so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
(Hinweis d. Red.: Die Entscheidung wurde aufgehoben durch Beschluss des BVerfG vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03)
VolltextVPRRS 2004, 0117
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 203-VgK-43/2003
1. Die Beteiligung eines kommunalen Unternehmens an einem Vergabeverfahren kann als unlauterer Wettbewerb unter § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fallen, wenn diese Teilnahme am Wettbewerb nicht durch die entsprechende Gemeindeordnung gedeckt ist. Ein Verstoß gegen diese Zugangsvorschriften stellt unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG dar und begründet damit den Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A.
2. Kommunale Gebietskörperschaften sind generell verpflichte, das gemeinsame Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern. Diese Aufgabe kann auch durch wirtschaftliche Betätigung erfüllt werden.
3. Worin die Körperschaft eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgeblichen Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Körperschaft, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab.
4. Einrichtungen im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer sozialpolitischen Ausrichtung ihre Leistungen deshalb besonders günstig anbieten können, weil hierbei keine oder nur geringe Arbeitskosten anfallen.
VolltextVPRRS 2004, 0115
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2004 - 203-VgK-41/2003
1. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gem. § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichendes Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren
2. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen.
3. Im Vergabevermerk sind die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben. Es ist zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bieter die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.
4. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium. Der Angebotspreis kann nur dann allein für das "wirtschaftlichste Angebot" entscheidend sein, wenn sämtliche anderen Wirtschaftlichkeitskriterien nachvollziehbar erwogen und verglichen worden sind und selbst dann eine Gleichwertigkeit der Angebote besteht und positiv festgestellt worden ist.
VolltextVPRRS 2004, 0114
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2004 - 203-VgK-40/2003
1. Durch diese im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer nach Nachprüfstelle hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie das verfahrensgegenständliche Los nicht dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Der Wortlaut der Nr. 1 des § 9 VOB/A hat eindeutig eine bieterschützende Tendenz. Ist das Nachprüfungsverfahren im Falle europaweiter Publizität des Vergabeverfahrens eröffnet, so kann ein Bieter im Falle eines Verstoßes gegen § 9 Nr. 1 VOB/A die Wiederholung des Vergabeverfahrens erzwingen.
3. Leitfabrikate dürfen gem. § 9 Nr. 5 VOB/A nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Grund für diese Einschränkung ist, dass man im Allgemeinen davon ausgehen muss, dass es Sache der Bieter ist, aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde die für die Ausführung der Leistung notwendigen Erzeugnisse oder Verfahren auszuwählen.
VolltextVPRRS 2004, 0113
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2004 - 203-VgK-39/2003
1. Unzulässig ist es, wenn der Auftraggeber ein Nebenangebot berücksichtigt, das nicht gleichwertig zu den Hauptangeboten ist. Insbesondere können sich aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder im Wege der Auslegung Mindestanforderungen an Nebenangebote ergeben.
2. Solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen durften, dass sie angeboten werden durften, sind unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abweichen.
VolltextVPRRS 2004, 0110
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2003 - 203-VgK-35/2003
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
2. Die Rügepflicht entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Die Verdingungsunterlagen als Ganzes und in all ihren Teilen sind Grundlage der Angebote der sich beteiligenden Bieter; diese müssen also - um vergleichbar zu blei-ben - von dem gleichen unveränderten Text, wie ihn der Auftraggeber aufgrund der VOL/A erarbeitet und an die Bieter verschickt hat, ausgehen.
4. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
5. Ebenso wie der Vergabestelle Abweichungen von den von ihr gesetzten Leistungsmerkmalen nicht möglich sind (Selbstbindung), sind auch die Bieter gehalten, die Leistungen so anzubieten, wie die Vergabestelle sie nachgefragt hat.
VolltextVPRRS 2004, 0109
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.02.2004 - 320.VK-3194-01/04
1. Ist nicht erkennbar, welchen Umfang am Gesamtangebot diejenigen Arbeiten ausmachen, für die Nachunternehmer vorgesehen sind, so ist der Umfang einer beabsichtigten Fremdleistung unzureichend feststellbar und das Angebot muss unberücksichtigt bleiben. Der nicht bestimmbare Eigenleistungsanteil kann nicht nachträglich im Sinne von § 24 VOB/A geklärt werden.*)
2. Bei der Ermittlung des Leistungsanteils sind die Baustoffe, Bauteile und Geräte mit ihren Kosten den Unternehmen zuzurechnen, deren Personal die Bauleistung erbringt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0105
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2004 - 1/SVK/164-03G
1. Die seit der VOB/A 2000 notwendige Veränderung an den Verdingungsunterlagen kann nicht nur durch Streichungen vorgegebener Texte geschehen, sondern auch durch das Beifügen anderslautender Regelungen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren sind lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, in die Interessenerwägung bei der Vergabekammer mit einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0104
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2004 - 1/SVK/164-03
1. Die seit der VOB/A 2000 notwendige Veränderung an den Verdingungsunterlagen kann nicht nur durch Streichungen vorgegebener Texte geschehen, sondern auch durch das Beifügen anderslautender Regelungen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren sind lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, in die Interessenerwägung bei der Vergabekammer mit einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0103
VK Sachsen, Beschluss vom 23.01.2004 - 1/SVK/160-03
1. Grundsätzlich ist die Angabe von Fabrikaten im Leistungsverzeichnis verboten. Dies wird jedoch relativiert durch die Formulierung "ausnahmsweise". Es kann also in bestimmten Situationen erforderlich sein, doch ein Leitfabrikat anzugeben, und zwar dann, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist oder wenn ein legitimes Interesse des Auftraggebers an dieser Vorgabe besteht.
2. Als legitimes Interesse genügt das Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus zusätzlichen Schnittstellen zu einer vorhandenen Technik resultieren kann, auszuschließen.
3. Die Einbeziehung eines Nebenangebotes in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt voraus, dass die Alternative objektiv gleichwertig ist.
4. Ein Anspruch auf Wertung eines Nebenangebots kann grundsätzlich nur dann bestehen, wenn Nebenangebote zugelassen sind, die formellen Voraussetzungen für die Wertung erfüllt sind, sowie die Mindestbedingungen der Ausschreibung erfüllt sind.
5. Der Bieter, der ein Nebenangebot anbietet, das von einer vorgesehenen technischen Spezifikation abweicht, muss die Gleichwertigkeit seines Nebenangebots mit Angebotsabgabe nachweisen.
VolltextVPRRS 2004, 0102
VK Sachsen, Beschluss vom 08.12.2003 - 1/SVK/139-03
1. Rechtsverstöße, die dem Antragsteller infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbe-kannt sind oder von ihm als solche nicht erkannt werden, werden nach dem klaren Wortlaut im Gegensatz zur Rechtslage beim hier eingehaltenen § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nicht erfasst.
2. Nicht Mutmaßungen oder ein Verdacht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Auftraggeber könnte einen Vergaberechtsverstoß begangen haben, sondern erst das tatsächliche Erkennen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften löst die Rügeverpflichtung aus.
3. Wenn der Bieter bei seiner laienhaften Wertung zunächst nur den Verdacht hat, ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers könne als Vergaberechtsverstoß zu beurteilen sein, und er deshalb Rechtsrat einholt, beginnt die Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erst mit Zugang des einen Vergaberechtsfehler diagnostizierenden Rechtsrates.
VolltextVPRRS 2004, 0101
VK Sachsen, Beschluss vom 04.11.2003 - 1/SVK/142-03
1. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig und bedingen den zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A.
2. Zweifel eines Bieters an der Notwendigkeit von Leistungen rechtfertigen die Besorgnis, dass der Bieter diese Leistungen nicht erbringen will.
3. Zumindest in der eineindeutig formulierten VOB/A führt das Fehlen mit der Angebotsabgabe geforderter Erklärungen des Bieters mit Wettbewerbsbezug zum zwingenden Ausschluss eines Angebotes.
VolltextVPRRS 2004, 0100
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Verg 49/03
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
VolltextVPRRS 2004, 0095
VK Sachsen, Beschluss vom 27.08.2003 - 1/SVK/026-03
Der Antragsteller trägt gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 2 und 3 GWB die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Aufwendungen der Auftraggeberin, wenn er seinen Antrag zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2004, 0093
VK Münster, Beschluss vom 10.02.2004 - VK 01/04
1. Die Rüge der Nichtbeachtung des Zuschlagskriteriums Qualität ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine besondere qualitative Ausrichtung seines Angebots darlegen kann (keine Schadensdarlegung).*)
2. Darlegungslast für das Entstehen der Rügeobliegenheit (Kenntnis des Sachverhalts und des Verstoßcharakters) liegt beim Auftraggeber.*)
3. Nachprüfungsantrag kann unmittelbar nach Rüge eingereicht werden - keine Wartefrist.*)
4. Die Voraussetzungen für Pauschalangebote nach § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A gelten auch für Nebenangebote. Kein Zuschlag auf Pauschal-Nebenangebot, wenn mit Änderungen der Massen gerechnet werden muss.*)
5. Ein Einheitspreis von 0,01 EURO erlaubt es nicht, ein Angebot wegen Fehlens einer Preisangabe auszuschließen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2003 - Verg 53/03).*)
6. Ein auszuschließendes Spekulationsangebot liegt nicht vor, wenn sich auffallend niedrige Einheitspreise aus einem Baustellenverbund ergeben und nicht aus der Spekulation auf nicht auszuführende Massen.*)
7. Die Prüfung von Eignungsnachweisen von Nachunternehmen ist vorliegend trotz eines Nachunternehmensanteils von über 40% nicht erforderlich, weil derartige Nachweise nicht gefordert wurden, Erkenntnisse über die Eignung des Nachunternehmens vorhanden sind und bei Problemen auf die Kapazitäten des Hauptunternehmens zurückgegriffen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2004, 0092
KG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 Verg 16/03
1. Ist bei einzelnen Positionen ein Einheitspreis von 0,01 € eingesetzt, handelt es sich auch dann um eine vollständige Preisangabe i. S. v § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, wenn korrespondierend dazu andere Positionen deutlich teurer angeboten werden, als es ohne die Abpreisungen der Fall gewesen wäre (Divergenz zu OLG Düsseldorf vom 26. November 2003 - Verg 53/03).
2. Das wirtschaftlichste Angebot darf nicht wegen spekulativer Aufpreisungen bei einzelnen Positionen unberücksichtigt bleiben, wenn seine Preiswürdigkeit selbst im gedachten Fall des Aufgehens der Spekulation nicht infrage gestellt ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Wirtschaftlichkeitsprognose müssen konkrete Umstände feststellbar sein, die mit einiger Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, dass es bei diesen Positionen zu erheblichen Nachforderungen kommen kann.
3. Sind in Positionen von untergeordneter Bedeutung Zuliefererprodukte anzubieten und wird ein Hersteller bzw. ein Produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angeboten, kann das nach den gesamten Umständen dahin auszulegen sein, dass der Auftraggeber berechtigt sein soll, ein (gleichwertiges) Alternativprodukt zu bestimmen (mögliche Divergenz zu OLG Dresden, Bs. v. 10. Juli 2003, VergabeR 2004, 92).
4. Selbst bei anderem Verständnis solcher Bieterangaben sind Nachverhandlungen zur Festlegung auf bestimmte Produkte statthaft, wenn der Abstand zum folgenden Bieter so groß ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht werden kann (Anschluss an Thüringer OLG Bs. v. 24. Februar 2003 (VergabeR 2003, 339 ff.) und vom 8. April 2003 - 6 Verg 1/03).
VPRRS 2004, 0091
VK Sachsen, Beschluss vom 13.08.2003 - 1/SVK/083-03
1. Gegen die Antragsbefugnis spricht nicht, dass ein Bieter ausgeschlossen werden soll und aus diesem Grund keine reale Zuschlagschance haben könne.
2. Der Antragsteller hat den nach seiner Ansicht bestehenden Vergaberechtsverstoß unverzüglich und "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 BGB an den Auftraggeber zu melden. Hierfür werden in der Rechtsprechung 2 Wochen als Obergrenze bis zur Erklärung der Rüge eingeräumt, während die Literatur dem Antragsteller äußerstenfalls eine Frist zur Rüge von einer Woche zu billigt.
3. Die Vergabekammer kann alles unternehmen, was für die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Ausgeschlossen ist lediglich die Zuerkennung von Schadensersatz.
VolltextVPRRS 2004, 0090
VK Sachsen, Beschluss vom 04.08.2003 - 1/SVK/084-03
1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein bereits erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Ein danach gestellter Antrag auf Überprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
2. Ein Angebot, an dem Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen werden, bedarf der Erklärung über die Annahme durch den Bieter.
3. Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren.
VolltextVPRRS 2004, 0088
VK Sachsen, Beschluss vom 07.08.2003 - 1/SVK/088-03
Die Antragsrücknahme ist wie ein Unterliegen zu bewerten. Der Rücknehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VolltextVPRRS 2004, 0082
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.01.2004 - 320.VK-3194-46/03
1. Die Vergabestelle verfügt bei der Wertung der Angebote über einen Beurteilungsspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist.*)
2. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist. Sind aufgrund eines Kommafehlers die Kosten für eine Position nur zu 10 % gedeckt, ist in dieser Position ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben.*)
VolltextVPRRS 2004, 0078
OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03
1. Ungeachtet der darin eröffneten Spielräume zur Konkretisierung des Auftragsinhalts erlaubt es ein Verhandlungsverfahren nach VOL/A nicht, im Ergebnis der mit dem Bieter geführten Gespräche andere Leistungen zu beschaffen als mit der Ausschreibung angekündigt; die Identität des Beschaffungsvorhabens, so wie es die Vergabestelle zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht hat, muss gewahrt bleiben.*)
2. Von einem einheitlich ausgeschriebenen Auftrag können auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht nach Ablauf der Angebotsfrist Teile der zu erbringenden Leistung dergestalt abgespalten werden, dass ihre Verwirklichung nach Auftragserteilung zusätzlich von der Ausübung einer an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebundenen einseitigen Option des Auftraggebers abhängt; das gilt jedenfalls dann, wenn der verbleibende "Festauftrag" gegenüber dem ursprünglichen Ausschreibungsinhalt ein gegenständlich anderes Vorhaben ("aliud") darstellt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0076
OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2003 - WVerg 7/03
1. Ein Nachprüfungsbegehren kann unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig sein, wenn zwischen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB und der späteren Einleitung des Vergabekontrollverfahrens längere Zeit (hier: mehr als 14 Monate) verstreicht, der Auftraggeber hieraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, die Beanstandung werde nicht weiterverfolgt, und sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens darauf eingerichtet hat.*)
2. Ein Rügeschreiben nach § 107 Abs. 3 GWB, das äußerlich im Namen eines tatsächlich existierenden, aber nicht als Bieter am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens gefertigt wird, kann nach dem Rechtsgedanken der "falsa demonstratio" dem "richtigen" Bieter zugeordnet werden, wenn die Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Beanstandung für diesen kraft seiner als Bieter im Vergabeverfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben werden sollte, und die Vergabestelle dies auch so verstanden hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0075
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 - Verg 21/03
1. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und Transparenz sicherzustellen, zur Ermittlung der von ihr zu erhebenden Gebühren mittels einer Gebührentabelle von Richtwerten ausgeht.*)
2. Jedenfalls bei nicht offensichtlich unzulässigen Anträgen stellt es keinen Ermessensverstoß dar, wenn die Vergabekammer, die über den Antrag mündlich verhandelt und sodann entschieden hat, die Gebühren nicht anders bemisst, wie wenn sie über die Begründetheit des Antrags entschieden hätte.*)
VolltextVPRRS 2004, 0074
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2004 - VK 2-126/03
1. Die DB Netz AG unterfällt dem Auftraggeberbegriff des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Aus der Zuordnung der DB Netz AG zu § 98 Nr. 2 GWB ergibt sich die Anwendbarkeit der Vorschriften des 3. Abschnittes der VOB/A nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Nr. 4 c VgV.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 3. Abschnitt, ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, und zwar jeweils in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises", sind keine bieterschützenden Vorschriften im Sinne des §§ 97 Abs. 7, 107 Abs. 2 S. 1 GWB.
4. Nach §25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen, die §21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Denn das vergabeverfahrensrechtliche Prinzip der Transparenz und der Gleichbehandlung des §97 Abs.1, 2 GWB gebietet die Wertung nur solcher Angebote, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind, so dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt und angegeben sein müssen.
5. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann die Interessen eines Bieters, dessen Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen ist, nicht mehr berühren.
6. Die Urkalkulation gehört nicht zu den geforderten Erklärungen. Sie enthält damit keine Erklärungen i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 3 VOB/A, die als wertungsrelevant vorzulegen wären.
VolltextVPRRS 2004, 0070
VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2003 - 1/SVK/95-03
1. Ähnlich wie bei der Parallelregelung des § 42 Abs. 2 VwGO muss es für die Antragsbefugnis und somit die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ausreichen, dass der Antragsteller darlegt, dass er durch die (behauptete) Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sein könnte.
2. Die in § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A angesprochenen Erzeugnisse und Verfahren darf der Auftraggeber mit triftigen Gründen vorgeben, d.h. wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
3. Vor der Bewertung der Angebote ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bietet.
4. Das Selbsthilferecht des Bieters entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber auf Verlangen eines Bieters, wie unklare oder widersprüchlich formulierte Positionen des Leistungsverzeichnisses zu verstehen sein sollen, diese Unklarheit nicht ausräumt.
VolltextVPRRS 2004, 0067
VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2003 - 1/SVK/099-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühr und Auslagen) zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu bewerten ist.
VolltextVPRRS 2004, 0066
VK Sachsen, Beschluss vom 14.11.2003 - 1/SVK/143-03
1. Der Antragsteller trägt bei Antragsrücknahme die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Hauptsacheverfahrens. Er ist wie ein Unterliegender im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB zu behandeln.
2. Die Höhe der Gebühr bei Antragsrücknahme bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens.
VolltextVPRRS 2004, 0065
VK Sachsen, Beschluss vom 07.10.2003 - 1/SVK/111-03
1. Der Auftraggeber darf bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Sind die Betriebskosten nicht als relevantes Zuschlagskriterium genannt, müssen Aspekte der Betriebs- bzw. Folgekosten bei der Frage des wirtschaftlichstes Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB völlig außer Betracht bleiben.
VolltextVPRRS 2004, 0064
VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2003 - 1/SVK/107-03
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem deutlich unter dem Haushaltssatz liegenden Angebot die Auskömmlichkeit des Angebots zu hinterfragen. Er hat eine Prüfung anzustellen, ob unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Risiken noch ein wirtschaftliches Angebot vorliegt.
2. Das Streichen einer LV-Vorgabe in den Verdingungsunterlagen ist eine unzulässige Änderung an diesen.
VolltextVPRRS 2004, 0063
VK Sachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1/SVK/106-03
Die Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren ist wie ein Unterliegen zu bewerten, weshalb die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB vom Antragsteller zu tragen sind.
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