Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0060VK Sachsen, Beschluss vom 26.01.2004 - 1/SVK/161-03
1. Innerhalb seines Spielraumes bei der Wertung von Nebenangeboten entscheidet der Auftraggeber mit sachgerechten Erwägungen über die Annahme oder Ablehnung eines zugelassenen Nebenangebotes. Die Vergabekammer ist deshalb darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Auftraggeber sachgerecht gewertet hat und der Auftraggeber von einer technischen und wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ausgehen konnte.
2. Der Bieter hat sein Nebenangebot - insbesondere bei einer alternativen technischen Realisierung - so umfänglich, vollständig und klar zu beschreiben, wie dies der Auftraggeber nach § 9 VOB/A auch in seinem Leistungsverzeichnis tun muss.
VolltextVPRRS 2004, 0059
VK Sachsen, Beschluss vom 19.01.2004 - 1/SVK/158-03
1. Ein Unternehmen kann dann von der Vergabe ausgeschlossen werden, wenn es nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt. Bei § 8 Nr. 5 i.V.m. § 25 Nr. 2 VOB/A handelt es sich um eine Kann-Vorschrift; der Auftraggeber muss folglich sein Ermessen ausgeübt haben.
2. Grundsätzlich gibt der Bieter durch seine Teilnahme am Wettbewerb zu erkennen, dass er aus seiner Sicht in der Lage ist, die Gesamtleistung vertragsgerecht zu erbringen. Die abgeforderte Nachunternehmerliste schränkt dies insoweit ein, als dass eben ein Teil der Gesamtleistung auf Nachunternehmer übertragen werden soll. In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters, gegenüber der Vergabestelle detailliert nachzuweisen, wie er seinen Bauleitungs- und Koordinierungspflichten nachkommen will.
VolltextVPRRS 2004, 0058
VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2004 - 1/SVK/153-03
1. Das Beifügen klar und unmissverständlich formulierter eigener, d. h. aus der Sicht der Vergabestelle fremder – Vertragsbedingungen, die der VOB/B und anderer zusätzlicher Vertragsbedingungen widersprechen, stellen eine unzulässige Veränderung an den Verdingungsunterlagen dar, was den zwingenden Ausschluss eines Angebotes nach sich zieht.
2. Einen Ausschluss hat es ebenso zur Folge, wenn ein Bieter an den ihm vom Auftraggeber ausgereichten Verdingungsunterlagen Änderungen mittels Streichungen, Ergänzungen etc. vornimmt.
VolltextVPRRS 2004, 0057
VK Bremen, Beschluss vom 19.06.2003 - VK 9/03
1. Ist ein Nebenangebot so gestaltet, dass die Vergabestelle nicht ohne besondere Schwierigkeiten die erforderliche Wertung vornehmen kann, entspricht das Nebenangebot also weder der Vorschrift des § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A, noch wird es der in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderung gerecht, dass die im Nebenangebot enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, kann das Nebenangebot mangels Gleichwertigkeit ausgeschlossen werden.
2. Das Geltendmachen von Bedenken allein ist kein Grund, einem Bieter den Zuschlag zu versagen. Wenn aber die Vergabestelle die geltend gemachten Bedenken nicht teilt und den Zuschlag entsprechend der unverändert gebliebenen Leistungsbeschreibung dem Bieter zu erteilen beabsichtigt, der zuvor Bedenken geltend gemacht hat, dann ist Voraussetzung dafür, dass der Bieter seine ursprünglich geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht erhält und fallen gelassen hat.
VolltextVPRRS 2004, 0055
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2003 - Fall 1372
Dem Auftragnehmer steht eine veränderte Vergütung für die Differenz zwischen den Transport- und Entsorgungskosten für den zu kalkulierenden bituminösen Oberbau und der ausgeführten Abfuhr teerhaltigen Aufbruchs zu.
VolltextVPRRS 2004, 0054
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 Verg 5/03
1. Der öffentliche Auftraggeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.
2. Im Fall geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.
3. Grundsätzlich hat der Bieter alle in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben einzureichen.
4. Zu der Frage, ob Einheitspreislisten zu den Erklärungen gehören, die zwingend mit der Angebotsabgabe einzureichen sind.
5. Ein Unternehmen ist dann nicht von einem Vergabeverstoß betroffen, wenn sein Angebot in einer solchen Weise mangelhaft ist, dass es dem Ausschluss unterliegt. In einem derartigen Fall fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis von § 107 Abs. 2 GWB.
6. Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen entspricht nach herrschender Ansicht nur dann der Billigkeit, wenn dieser eigene Anträge stellt, ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat.
VolltextVPRRS 2004, 0051
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2004 - WVerg 17/03
1. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im Vergabenachprüfungsverfahren ist jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
2. Überschritten ist dieser Bereich regelmäßig, wenn wesentliche Streitpunkte im Nachprüfungsverfahren sich gerade aus dessen "prozessualer" Ausgestaltung i.S.d. §§ 107 ff GWB ergeben oder gemeinschaftsrechtlicheProbleme zum Streitstoff gehören.
3. Die vergaberechtskonforme Behandlung einer Nachunternehmererklärung ist im Vergaberecht üblich und alltäglich. Ihre Bewältigung kann von einem erfahrenen Auftraggeber regelmäßig verlangt werden.
VolltextVPRRS 2004, 0050
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.01.2004 - 320.VK-3194-47/03
Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) ist dann zu verneinen, wenn ein Antragsteller eine Rechtsverletzung rügt, deren Beseitigung seine Chance auf Zuschlagserteilung in keiner Weise verbessern kann, oder aber, wenn aus Gründen, die außerhalb der gerügten Rechtsverletzung liegen, eine Zuschlagserteilung auf sein Angebot ausscheidet (hier: das Angebot der ASt ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, weil sämtliche geforderten Angaben zur MSRL-Technik fehlen und das Angebot somit unvollständig ist).*)
VolltextVPRRS 2004, 0049
BGH, Beschluss vom 09.02.2004 - X ZB 44/03
a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.*)
b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0048
VOB-Stelle Eichsfeld, Entscheidung vom 13.01.2004 - 15.23
Ein Preisnachlass ohne Bedingungen kann nicht in jedem Fall bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Nebenangeboten gewertet werden.
VolltextVPRRS 2004, 0047
OLG Rostock, Beschluss vom 29.12.2003 - 17 Verg 11/03
Der Wert des Streitgegenstandes ist beim gegenständlichen Konzessionsvertrag auf die angebotenen Bauleistungen beschränkt.
VolltextVPRRS 2004, 0045
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 248/02
Ist nach den Vergabeunterlagen eine Bindefrist nicht zu beachten, darf ein innerhalb der Angebotsfrist abgegebenes Angebot regelmäßig nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Bieter von sich aus eine Annahmefrist bestimmt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0044
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 10/2003
1. Ein Generalübernehmer (GÜ) ist ein Unternehmer, der selbst keinerlei Bauleistung ausführt, sondern sämtliche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergibt. Er tritt lediglich als Vermittler auf, der Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsleistungen erbringt.
2. GÜ sind grundsätzlich ungeeignet, Auftragnehmer öffentlicher Bauaufträge zu sein. Bauleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung solcher Leistungen befassen bzw. die aufgrund ihrer Ausstattung in der Lage sind, die Leistungen selbst auszuführen.
3. Die Richtlinie 92/50 EWG des Europäischen Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, dass er die Voraussetzung für die Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, sofern er beweisen kann, dass er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.
VolltextVPRRS 2004, 0043
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 08/2003
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Es ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
2. Für den Fall, dass sich rechtlich selbständige juristische Personen an einem Vergabeverfahren beteiligen und diese selbständigen juristischen Personen wegen der Identität des Geschäftsführers jeweils wechselseitig von den Angebotspreisen Kenntnis erlangt haben, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob wettbewerbsbeschränkende oder unlautere Verhaltensweisen erkennbar sind, die mit den vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
VolltextVPRRS 2004, 0042
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004 - 13 Verg 26/03
1. Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.*)
2. Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält, sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gemäß § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.*)
3. Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 22/03
1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht (§ 113 Abs. 2 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf dem die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz ergeht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB), eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, muss ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben.*)
2. Das verspätete Vorbringen löst - weil es nicht zum Nachteil der anderen Verfahrensbeteiligten verwertet werden darf - auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanzen (§ 110 Abs. 1 Satz 1, §§ 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB) aus.*)
3. Ob im Nachprüfungsverfahren nicht mehr um die Zuschlagserteilung, sondern mit einem Feststellungsbegehren nach § 114 Abs. 2 Satz 2, §§ 123 Satz 4, 114 Abs. 2 Satz 2 GWB (lediglich) noch um die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens gestritten wird, ist insoweit ohne Bedeutung.*)
VolltextVPRRS 2004, 0037
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2003 - 1 Verg 4/03
1. Der Nachweis der Unzuverlässigkeit des Bieters erfordert keine rechtskräftige Verurteilung.
2. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet nur in Ausnahmefällen eine Einvernahme von Zeugen durch die Vergabekammer.
VolltextVPRRS 2004, 0035
VK Südbayern, Beschluss vom 10.11.2003 - 49-10/03
1. Antragsbefugt sind nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). Hieran würde es fehlen, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat und auch nicht darlegt, gerade daran durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß gehindert gewesen zu sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2001 - 1 Verg 5/00).*)
2. Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, wem ein Angebot zuzurechnen ist, ist das zum Eröffnungstermin vorliegende Angebot. Dieses legt die Identität des Bieters fest. Besteht wie hier Streit, wer als Bieter eines bestimmten Angebots anzusehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Dabei ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen; entscheidend ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage der Antragsgegnerin die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Zur Vorab-Informationspflicht des § 13 Satz 1 VgV.*)
4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen des Bieters an den Verdingungsunterlagen unzulässig und führen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zum Ausschluss des Angebots von der Wertung. Solche Änderungen können in Streichungen oder Ergänzungen, aber auch in der Herausnahme von Teilen aus den Verdingungsunterlagen (z.B. von Einzelblättern) bestehen (vgl. Motzke/Pietzcker/ Prieß, VOB-Kommentar, Rdnr. 39 zu § 21 VOB/A). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dies als Ausschlussgrund zuerst nicht erkannte und die fehlende Erklärung nachforderte, ist unbeachtlich.*)
5. Das fragliche Angebot der Antragstellerin kann nicht in ein Nebenangebot umgedeutet werden. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, an den ein strenger Maßstab anzulegen ist, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu sichern (Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, § 21 VOB/A, Rdnr. 41; vgl. a. Rusam, in: Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Aufl., § 21 VOB/A, Rdnr. 11 u. § 25 VOB/A, Rdnr. 7). Eine Qualifizierung als Nebenangebot, das lediglich gegen § 21 Nr. 3 VOB/A verstößt, kommt nur in Betracht, wenn aus einer Erklärung der Antragstellerin oder aus der äußeren Gestaltung des Angebotes erkennbar ist, dass der Bieter ein Nebenangebot abgeben wollte (vgl. a. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 6. Februar 2001, VK 1 - 03/01 zu § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3).*)
6. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nur dann zulässig, wenn sich aus den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung kein ausdrücklicher anderslautender Hinweis ergibt. Eine Ausnahme hiervon sollte nur für technisch abweichende Nebenangebote gelten.*)
7. Der Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 GWO) ist für den Auftraggeber ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bieters oder Bewerbers (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB/A). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.08.2003 vorgelegte Auszug aus dem Gewerbezentralregister datierte vom 08.07.2002. Die Antragstellerin hat damit eine wesentliche Forderung, dass Auszüge nicht älter als drei Monate sein dürfen, nicht erfüllt. Der Antragsgegnerin war es somit nicht möglich, die Zuverlässigkeit und damit die Eignung der Antragstellerin zeitnah und abschließend zu beurteilen. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, hierüber weitere Nachforschungen anzustellen. Auf Grund der kurzen Fristen im Vergabeverfahren ist der administrative Aufwand der Vergabestelle bei der Eignungsprüfung in vertretbaren Grenzen zu halten. Darüber hinaus begründet des Vergaberecht hinsichtlich des Nachweises der Eignung Obliegenheiten für Bieter und Bewerber, deren Nichtbeachtung zu ihren Lasten gehen. Die Darlegungslast über die Erfüllung der Eignungskriterien liegt deshalb beim Bieter.*)
VolltextVPRRS 2004, 0034
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Die Entscheidung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, unterliegt der Nachprüfung im Verfahren nach §§ 107 ff GWB.*)
2. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben. Unbeachtlich sind theoretisch denkbare Aufhebungsgründe, die von einem anderen Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellt werden, ohne dass sich die Vergabestelle hierauf beruft.*)
3. Dass nur eines von mehreren Angeboten die Hürde der 1. Wertungsstufe nach § 25 Nr. 1 VOB/A nimmt, rechtfertigt alleine nicht die Aufhebung der Ausschreibung.*)
4. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer marktorientierter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sein.*)
5. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter wegen Mangelhaftigkeit der geforderten Nachunternehmererklärungen ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0029
VK Südbayern, Beschluss vom 27.08.2003 - 33-07/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Diese Bestimmung liegt im Sinne eines echten Wettbewerbes, indem sie speziell der leichteren Vergleichbarkeit der Angebote durch den AG dienen soll. Angebote, die dieser Anforderung nicht genügen, sind unvollständig und werden deshalb bei der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A ausgeschlossen.*)
2. Die Vergabekammer ist gem. § 114 Abs. 1 GWB bei ihrer Entscheidungsfindung an die gestellten Anträge nicht gebunden. Stellt die Kammer andere als die von der Antragstellerin ausdrücklich gerügten Rechtsverletzungen fest, kann sie diese Verstöße prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Ziel ihrer Entscheidung ist in jedem Falle die Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens.*)
VolltextVPRRS 2004, 0027
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 7/03
1. Zwar ist es nicht erforderlich, eine Verdachtsrüge zu erheben, auf Rückschlüsse und Vermutungen braucht ein Bieter seine Rüge nicht zu stützen; um das Verhältnis zum Auftraggeber nicht unnötig und möglicherweise auch zu Unrecht zu belasten.
2. "Erkannt" sind Vergabeverstöße immer dann, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist ausreichend das Wissen um einem Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten der Vergabestelle als fehlerhaft zu beanstanden.
VolltextVPRRS 2004, 0026
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2003 - VK 4/03
1. Das Unterlassen von Preisangaben in einer Vielzahl von Leistungspositionen führt dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben wurde
2. Ist der Auftraggeber auf der einen Seite verpflichtet, die Verdingungsunterlagen klar, eindeutig und erschöpfend aufzustellen (§ 9 VOB/A), so entspricht dies auf der anderen Seite der Verpflichtung der Bieter, ihren Angeboten die Angaben des Leistungsverzeichnisses vollinhaltlich zugrunde zu legen.
3. Das Vermischen von Leistungspositionen mit den dazu gehörigen Preisen beseitigt die Vergleichbarkeit mit den Angeboten der anderen Bieter, beeinträchtigt die Transparenz der Vergabeentscheidung und verletzt den Grundsatz des fairen Wettbewerbs der Bieter.
4. Fordert der Auftraggeber die aufgegliederte Angabe von Einheitspreisen, so kann davon nur in Ausnahmefällen durch Hinweis auf Sammelpositionen abgewichen werden und zwar allenfalls dann, wenn es sich um geringfügige Verstöße handelt, die keinerlei Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Bieters haben und keine Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Angebote nach sich ziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0025
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2003 - VK 10/03
1. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Gemäß § 2 Nr. 4 VgV beträgt dieser Schwellenwert, d.h. der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks ohne Mehrwertsteuer, mindestens 5 Mio. Euro.
2. Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der Auftraggeber hat diese Schätzung anhand von objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei an die Schätzung selber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
3. Bei der Ermittlung des Gesamtauftragswertes ist die Summe aller Aufträge für die bauliche Anlage maßgebend.
4. Der Begriff der „baulichen Anlage“ ist identisch mit dem Begriff „Bauwerk“ wie er in der Baukoordinierungsrichtlinie verwendet wird.
5. Bei Bauvorhaben ist nach einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob es sich um ein zusammengehöriges Bauvorhaben handelt, bei dem sämtliche Einzelleistungen zusammenzurechnen sind.
VolltextVPRRS 2004, 0024
VK Magdeburg, Beschluss vom 24.06.2003 - VK 05/03
1. Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Angebotes ist § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) der VOB/A. Nach dieser Regelung werden Angebote von der Vergabestelle ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.
2. Aus dem Wortlaut des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote unbedingt mit den geforderten Erklärungen versehen sein müssen. Anderenfalls ist das Angebot unvollständig.
VolltextVPRRS 2004, 0022
VK Magdeburg, Beschluss vom 09.07.2003 - VK 09/03
Ist der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Bauaufträgen gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 VgV für das Gesamtvorhaben nicht überschritten, ist weder das GWB noch die VgV einschlägig. Damit ist das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet.
VolltextIBRRS 2004, 0134
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2003 - 23 U 204/02
1. Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB-Pauschalpreisvertrag*)
a) Handelt es sich um einen Detail-Pauschalvertrag, bei dem das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer stammt, kann mit einer vereinbarten Komplettheitsklausel dem Auftragnehmer das Risiko für in seinem Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigte Mehrmengen auferlegt werden. Bei der Vertragsauslegung ist die Reichweite der Komplettheitsklausel danach zu bestimmen, was der Auftragnehmer nach seinem Empfängerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte.*)
b) Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältiger Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten der eigenen Untersuchung erkennen können, dass seine Mengenberechnungen im Leistungsverzeichnis mit Unwägbarkeiten verbunden waren, steht ihm zur Abdeckung seiner Mehrkosten auch kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.*)
2. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, dass für Bauschuttbeseitigung 0,9 % von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht werden, ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (BGH NJW 2000, 3348). Daran ändert nichts die weitere Vereinbarung, dass der Auftragnehmer anfallenden Bauschutt in Container des Auftraggebers entsorgen könne.*)
3. Bei einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen darf, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung des Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Gewährung der Bürgschaft zu.*)
VolltextVPRRS 2004, 0017
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2003 - 11 Verg 11/03
1. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.
2. Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, so führt dies ohne Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Ausschluss.
3. Ein Anspruch des Bieters auf Nachverhandlungen folgt grundsätzlich noch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz allein. Aufklärungsgespräche sind kein jedem Bieter grundsätzlich eröffnetes Forum zur Erläuterung seines Angebotes oder zur Beseitigung eventueller Unklarheiten, sondern eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom allgemeinen vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbot.
4. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur auf eine eventuell missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann.
5. Die Vergabestelle hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie einem Bieter eine Ergänzung seines Angebotes, das nur in zwei Positionen unvollständig ist, gestattet, während sie mit einem anderen Bieter, dessen Angebot in mehr als 40 Positionen Unvollständigkeiten aufweist und der Vergabestelle auch nicht als das wirtschaftlich günstigste Angebot erscheint, keine Aufklärungsgespräche führt.
VolltextVPRRS 2004, 0016
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - Verg 46/03
1. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Inanspruchnahme einer ausgeschriebenen Wahlposition, ist dieser Preis - und nicht der Preis der Grundposition - in die Wertung der abgegebenen Angebote einzustellen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, im Zuge einer ihm durch die Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung bislang vorhandene Wertungsfehler zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Wertungsfehler Gegenstand der betreffenden Entscheidung der Nachprüfungsinstanz waren oder nicht.*)
3. Ergibt die verständige Auslegung des Vergabevermerks, dass sich der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Angebotswertung für die Grundposition (hier: Gewährleistungsfrist von 48 Monaten) und gegen die ausgeschriebene Wahlposition (hier: Gewährleistungsfrist von 60 Monaten) entschieden hat, muss er sich hieran festhalten lassen. Ihm ist der Einwand verwehrt, tatsächlich sei von Anfang an die Beauftragung der Wahlposition beabsichtigt gewesen und deren Preise seien aufgrund eines Bearbeitungsfehlers nur versehentlich nicht in die Angebotswertung eingeflossen.*)
4. Der öffentliche Auftraggeber ist an die einmal getroffene Entscheidung zu Gunsten der Grundposition (oder Wahlposition) im Grundsatz gebunden. Im Zuge der ihm von den Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung darf er nur bei Vorliegen triftiger Gründe von seiner ursprünglichen Entscheidung abrücken und nunmehr die ausgeschriebene Wahlposition (oder Grundposition) in Anspruch nehmen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0015
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2003 - Verg 53/03
1. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht genügen - d.h. die die Preise und die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten sonstigen Erklärungen nicht enthalten - von der Wertung auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, IBR 2003, 430) handelt es sich um einen zwingenden Ausschlussgrund.
2. Der Ausschlussgrund des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis mit den anderen abgegebenen Angeboten nicht verglichen werden kann. Zum Ausschluss des Angebots zwingt vielmehr bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die der Auftraggeber in seinen Ausschreibungsunterlagen zulässigerweise gefordert hat und die infolge dessen als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.
3. Zu den Erfordernissen eines wertbaren Angebots gehört es deshalb auch, dass jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung beansprucht wird.
4. Das Vertrauen auf die Beibehaltung eines vergaberechtswidrigen Vorgehens des öffentlichen Auftraggebers ist rechtlich nicht schützenswert und deshalb schon aus Rechtsgründen nicht anzuerkennen.
VolltextVPRRS 2004, 0014
VK Thüringen, Beschluss vom 07.11.2003 - 216-4002.20-055/03-EF-S
Ein Pauschalpreisnebenangebot ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Bieter erklärt, dass sämtliche Leistungen, die in dem Leistungsverzeichnis der Vergabestelle aufgeführt sind, auch in dem Pauschalpreisnebenangebot enthalten sind.
VolltextVPRRS 2004, 0013
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Es steht im Entschließungsermessen der Vergabestelle, ob sie die Ausschreibung aufhebt, wenn ihrer Meinung nach ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben.
2. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer 2 Jahre alter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt und eine Grobkalkulation des beratenden Ingenieurbüros aus jüngerer Zeit um ca. 5 % unterschreitet, kann allenfalls dann als unwirtschaftlich (= offenkundig überhöht) bezeichnet werden, wenn sich die Ansätze der Vergabestelle nicht an Marktpreisen, sondern (beispielsweise) an deutlich überteuerten Vergleichsobjekten orientiert hätten.
3. Der prozentuale Abstand zu Angebotspreisen der besser plazierten Bieter (hier bis zu knapp 8%) besagt für sich allein nichts darüber, ob ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Es ist vielmehr mangels entgegenstehender Indizien davon auszugehen, dass jeder im Wettbewerb stehende und ernsthaft am Auftrag interessierte Bieter ein marktorientiertes Angebot abgibt.
4. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter aufgrund eines zwingenden Grundes ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.
5. Stellt die Vergabestelle (formale) Anforderungen, die nur einer von mehreren Bietern erfüllt, so hat dieser als einziger eine zum Wettbewerb gehörende Hürde genommen und, wenn die Vergabestelle denselben Auftrag nach wie vor vergeben will, selbst dann einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und u. U. auf Zuschlagserteilung, wenn er mit seinem Angebotspreis nicht an erster Stelle liegt.
6. In Deutschland gibt es keine Norm, nach der die Aufhebung der Ausschreibung zulässig wäre, wenn nur ein einziges wertungsfähiges Angebot vorliegt. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Nr. 1a VOL/A das Vergabeverfahren auch in einem solchen Fall fortzusetzen.
VolltextVPRRS 2004, 0012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2003 - 23 U 27/03
1. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten Leistungen und zusätzlichen, vom Auftrag und der Preisvereinbarung nicht erfassten Leistungen, die eine Anwendung der §§ 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B rechtfertigen könnten, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die DIN-Normen.
2. Eine mit § 9 VOB/A unvereinbare Ausschreibungstechnik führt nicht dazu, dass anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A übereinstimmende Vertragsinhalt wird, denn § 9 VOB/A enhält kein zwingendes Vertragsrecht.
3. Diese Vorschrift hat auch keine Außenwirkung in dem Sinne, dass eine unter Verstoß gegen sie durchgeführte Ausschreibung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB anzusehen wäre.
4. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist für eine VOB/A-gerechte Auslegung grundsätzlich kein Raum, weil für den Auftragnehmer zweifelsfrei erkennbar ist, dass das Risiko der Kalkulation ihm auferlegt wird.
5. Ein etwaiger Verstoß einer öffentlichen Ausschreibung gegen § 9 VOB/A begründet allein noch keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Auftragnehmer/Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden ist.
6. Ist eine private oder öffentliche Leistungsbeschreibung erkanntermaßen oder zumindest für den Fachmann ersichtlich unklar/risikoreich, darf der Bieter diese Lückenhaftigkeit nicht durch eigene für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Tut er es dennoch, handelt er auf eigenes Risiko und kann später keine Mehrkosten beanspruchen, wenn sich seine Erwartungen als falsch erweisen. Ein etwaiger vom öffentlichen Auftraggeber begangener Verstoß gegen § 9 VOB/A wird durch das spätere Verhalten des Bieters kompensiert.
VolltextVPRRS 2004, 0010
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2003 - 6 Verg 6/03
1. Im gerichtsähnlich ausgestalteten Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist auch die Vergabestelle im Interesse der Beschleunigung zur förderlichen Mitwirkung an einem raschen Abschluss des Verfahrens verpflichtet.
2. Die nicht an Anträge gebundenen Entscheidungsmöglichkeiten der Vergabekammer gem. § 114 Abs. 1 GWB sollen eine „Rechtsverletzung" beseitigen bzw. auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
3. Die Stellung der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren entspricht derjenigen eines Klagegegners, nicht derjenigen einer Ausgangsbehörde. Sie muss Nachprüfungsanträge dementsprechend hinsichtlich der Antragsbefugnis und der sog. Rügepräklusion analysieren und - je nach Verlauf des Nachprüfungsverfahrens - auch über eine „Verfahrensinitiative“ entscheiden.
VolltextVPRRS 2004, 0009
VK Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2003 - VK 17/03
1. Bei Vergaben, deren Grundlage der Einheitspreisvertrag ist, stimmen in den seltensten Fällen die Angebots-, bzw. Auftragssumme mit der Abrechnungssumme überein. Sie ist vielmehr nur als fiktive Größe für die ungefähre Höhe der Kosten anzusehen, die sich tatsächlich erst nach Abschluss der Maßnahme auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen ermitteln lässt.
2. Auch ein auf die Angebots- bzw. Auftragssumme (eine andere Grundlage einer Berechnungsgröße gibt es zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch nicht) bezogener prozentualer Nachlass ist als eine fiktive Größe anzusehen, deren Höhe erst nach Legung der Schlussrechnung feststeht.
3. Soll ein auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogener Nachlass auch tatsächlich von dieser berechnet werden, d.h. ein Festbetrag sein, so muss dies im Angebot auch explizit hervorgehoben werden. Fehlt bei einem prozentualen Nachlass die Angabe einer Bezugsgröße, so ist er ebenfalls letztlich von der Abrechnungssumme zu berechnen.
VolltextVPRRS 2004, 0008
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2003 - 11 Verg 9/03
1. Die Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein legitimes Interesse des Auftraggebers besteht. Als legitimes Interesse genügt das Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus zusätzlichen Schnittstellen zu einer bereits vorhandenen Technik resultieren kann, auszuschließen.
2. Ob das Angebot im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft - zumindest in den Fällen, in denen der Ausschluss wie vorliegend nicht evident erscheint - die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages.
3. Besteht die konkrete Möglichkeit, dass das Angebot des betreffenden Unternehmens doch noch in den Kreis derjenigen Angebote kommt, die für eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, so genügt dies für eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erteilung des Zuschlags und damit auch für die Antragsbefugnis.
4. Als legitimes Interesse des Antragsgegners genügt das dadurch begründete Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus Kompatibilitätsproblemen resultieren kann, auszuschließen.
VolltextVPRRS 2004, 0007
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 203-VgK-29/2003
1. Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führt.
2. Eine "wichtige Aufklärung" im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A ist gegeben, wenn es sich um Aufklärung handelt über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung. Hier geht es dann um zusätzliche wichtige Aufklärungen zur Leistungsbeschreibung, die ihrerseits die wesentliche Grundlage der Preisberechnung ist.
3. Angebote, die verspätet eingegangen sind, sind von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn ein Bieter zwar fristgerecht ein Angebotsanschreiben einreicht, wesentliche Bestandteile wie eben die ausgefüllten Verdingungsunterlagen aber erst verspätet folgen.
4. Umstände in den Organisationseinheiten der Vergabestelle, die dazu führen, dass ein Angebot erst verspätet vorliegt, obgleich es das richtige Dienstgebäude nachweislich rechtzeitig erreicht hat, sind vom Bieter nicht zu vertreten.
5. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
6. Zur Frage der Eindeutigkeit einer Leistungsbeschreibung.
7. Die Reihenfolge der den Zuschlagskriterien zuerkannten Bedeutung ist eine Rangfolge und bei der Wertung der Angebote unbedingt zu beachten.
8. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A müssen die Angebote neben den Preisen auch die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlen diese, so führt das nicht automatisch zum Ausschluss des jeweiligen Angebotes, vielmehr liegt die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2004, 0005
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2003 - Verg W 6/03
§ 13 Satz 4 VgV a.F. bzw. Satz 6 n.F. sind verfassungswidrig; wegen der insoweit unterschiedlichen Rechtsprechung der Vergabesenate erfolgt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
VolltextVPRRS 2004, 0002
VK Magdeburg, Beschluss vom 05.03.2003 - VK 02/03
1. Das Begehren auf die Feststellung, dass der Bieter durch das Vergabeverfahren in seinen Rechten verletzt werde, ist nach§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nur möglich, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat.
2. Dagegen entscheidet die Vergabekammer während des laufenden Vergabeverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
3. Aus dem Wortlaut des § 25 VOL/A folgt im Umkehrschluss, dass das Angebot unbedingt mit den geforderten Erklärungen versehen sein muss. Anderenfalls ist das Angebot unvollständig und auszuschließen.
4. Bezüglich eines Ausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. Buchst. b) VOB/A steht der Vergabestelle kein Ermessensspielraum zu. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei unerheblich, wenn Erklärungen fehlten, die ohne Einfluss auf die Preise und auf das Wettbewerbsergebnis seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht schon der Wortlaut der Regelung, die insoweit keine Einschränkung beinhaltet. Vielmehr ordnet die Regelung den Ausschluss des Angebotes unabhängig von der Art der fehlenden Erklärungen an (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A).
5. Angebote sind ferner so zu werten, wie sie bei der Vergabestelle zum Eröffnungstermin eingereicht wurden. Daraus folgt, dass Verhandlungen mit einem Bieter nur geführt werden dürfen, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, ggf. durch Einsicht in die Preisermittlungen, zu unterrichten (siehe § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Hierbei sind allerdings Verhandlungen, die eine Änderung des Angebots oder dessen Preise zum Inhalt haben, ausgeschlossen (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Dies bezieht sich auch auf Eignungsnachweise, die zur Angebotsabgabe vorzulegen sind.
6. Gibt die Vergabestelle vor, dass ein Gewerbezentralregisterauszug nicht älter als sechs Monate sein darf, so ist ein Angebot, welches diese Frist um mehr als zwei Monate überschreitet, auszuschließen.
7. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0697VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2003 - VK 21/03
1. Einem Auftraggeber können die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2, letzter Hs. ZPO analog auch nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller auferlegt werden, wenn der Auftraggeber durch Verletzung vergabeverfahrensrechtlicher Pflichten zur Stellung eines Nachprüfungsantrags Anlass gegeben hat.*)
2. Für die Berechnung des Schwellenwertes eines öffentlichen Bauauftrags ist auf die geschätzte Vergütung des diesem zugrunde liegenden Bauwerks abzustellen, das vorliegt, wenn es eine eigenständige wirtschaftlich-technische Funktion erfüllt.*)
3. Gehen die Verdingungsunterlagen hinsichtlich Art und Umfang der Leistung über die Angaben in der Vergabebekanntmachung hinaus, liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1, 2 GWB vor. Über die Vergabebekanntmachung hinaus in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Leistungen darf ein Auftraggeber – unabhängig von einer Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB – nicht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens vergeben. Sie haben daher auch bei der Bestimmung des Schwellenwertes außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil der beabsichtigten Auftragsvergabe im Sinne des § 3 Abs. 10 VgV sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0696
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2003 - VK 37/02
1. Fehlt es an der für das Nachprüfungsverfahren erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 GWB, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, weil für den Bieter jede Chance auf den Zuschlag nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) zwingend ausgeschlossen ist.
2. Da die Urkalkulation selbst nicht Inhalt des Angebotes ist, sondern sich daraus nur der kalkulatorisch ermittelte Preis ergibt, kann der Auftraggeber daraus keine Unvollständigkeit des Angebots ableiten.
VolltextVPRRS 2003, 0719
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2003 - 1 Verg 6/03
1. Eine ohne Gewinnerzielungsabsicht im allgemeinen Interesse handelnde juristische Person des privaten Rechts kann dann nicht als öffentliche Auftraggeberin angesehen werden, wenn die Geschäftsführung an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichtet ist und sie in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig ist.
2. Die von § 107 Abs. 2 GWB geforderte Antragsbefugnis kann darin erblickt werden, dass sich durch den Entzug der Stellung als bevorzugter Bieter die Wettbewerbsposition des Antragstellers verschlechtert hat, da er nunmehr nicht mehr allein mit der Vergabestelle verhandelt, sondern weitere Bieter mit dem Ergebnis der bisherigen Verhandlungen vertraut gemacht und in das Vergabeverfahren einbezogen werden.
VolltextVPRRS 2003, 0693
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Verg 13/03
Wird die Vergabestelle durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer verpflichtet, die Angebote von Bietern im Verhandlungsverfahren zu einem bestimmten Stichtag zu werten, ist damit ein erneuter Eintritt in Preisverhandlungen, die das preisliche Gefüge der Angebote zum vorgegebenen Stichtag verändern, regelmäßig nicht zu vereinbaren.*)
VolltextVPRRS 2003, 0688
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 47/03
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ein vollständiges Angebot eingereicht hat. Dies kann dazu führen, dass die Vergabestelle ein Angebot wegen Unvollständigkeit ausschließen kann, obwohl nahe liegt, dass der Bieter das Angebot vollständig unterbreitet hat.
VolltextVPRRS 2003, 0687
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2003 - VK 09/2003
Ein Bieter muss auch dann die Nichtwertung von Nebenangeboten rügen, wenn sein Angebot für die Bezuschlagung vorgesehen ist.
VolltextVPRRS 2003, 0686
OLG Bremen, Beschluss vom 17.11.2003 - Verg 6/2003
1. Die Auftraggeberin kann wirksam den Auftrag auch dann erteilen, wenn der im Informationsschreiben angekündigte Zuschlagstermin noch nicht erreicht ist. Die Berechnung der 14-Tages-Frist richtet sich nur nach § 13 VgV.
2. Selbst bei einem Angebotspreis, der 15,6% unterhalb des nächstgünstigen Konkurrenten liegt, ist nicht ohne weiteres von einem unangemessen niedrigen Preis auszugehen.
VolltextVPRRS 2003, 0685
OLG München, Urteil vom 15.10.2003 - 27 U 89/01
Bei Bauarbeiten an einer Mülldeponie ist das aus dem biologischen Abbauprozess resultierende Setzungsrisiko - jedenfalls nach vorausgegangener VOB/A-Vergabe mit vom Auftraggeber erstelltem detailliertem Leistungsverzeichnis - als so genanntes Systemrisiko vom Auftraggeber zu tragen.
VolltextVPRRS 2003, 0684
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 21/03
Der Ausschluss vom Vergabeverfahren stellt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der als Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB zu qualifizieren ist. Der Eintritt eines solchen Schadens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Angebot bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2003, 0683
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - VK 18/03
Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass der Anteragsteller darlegt, dass ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Eintritt eines Schadens kommt dabei nur in Betracht, wenn der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Durchführung zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2003, 0682
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 27/03
Es kann in gewissen Grenzen bei VOF-Vergaben zu einer Vermischung von personenbezogenen und auftragsbezogenen Aspekten kommen. Dies liegt noch innerhalb des gewährten Beurteilungsspielraums bei der Prognoseentscheidung nach § 16 VOF.
VolltextVPRRS 2003, 0679
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2003 - 1 VK 61/03
Schreibt eine Vergabestelle national aus, ist die Angabe, die zur Nachprüfung von Vergabeverstößen zuständige Stelle sei die Vergabekammer, nur ein fehlerhafter Hinweis auf einen nicht vorhandenen Rechtsweg, durch den der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB nicht eröffnet wird.
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