Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2003, 0607VK Südbayern, Beschluss vom 05.08.2003 - 29-07/03
1. Nebenangebote müssen einem Hauptangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Dies setzt aber voraus, dass das Nebenangebot den Zweck, den der Auftraggeber mittels der nachgefragten Leistung erreichen will, erfüllt. "Abmagerungsangebote", die gegenüber dem Hauptangebot lediglich einen reduzierten Leistungsumfang aufweisen, sind unzulässig, weil nicht gleichwertig (§ 25 VOB/A).*)
2. Die Vergabekammer ist im Rahmen des § 114 GWB in aller Regel gehindert, die Vergabestelle anzuweisen, dem Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Die Vergabestelle steht bei der Entscheidung über den Zuschlag ein Wertungsspielraum zu und die Nachprüfungsorgane dürfen sich nicht an die Stelle des Auftraggebers setzen. Deshalb kann nur in Ausnahmefällen, in denen unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume die Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller die einzige rechtmäßige Entscheidung ist, die Anweisung an die Vergabestelle in Betracht kommen, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0604
VOB-Stelle Regierungspräsidium Kassel, Entscheidung vom 15.08.2003 - 31.3-VOB-Stelle
Lehnt die Vergabestelle ein Nebenangebot als nicht gleichwertig ab und regt ein Bieter die rechtsaufsichtliche Prüfung dieser Wertung an, kann die Vergabestelle im Zuge dieser Überprüfung neue Erwägungen in die Wertung einführen, die zuvor unberücksichtigt geblieben sind.
VolltextVPRRS 2003, 0722
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2003 - 11 Verg 3/03
1. Ein Angebot, das nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten wettbewerbserheblichen Erklärungen enthält, ist auszuschließen.
2. Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich um kalkulationserhebliche Erklärungen, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirken. Lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen daher - jedenfalls soweit ein nicht nur unerheblicher Teil des Gesamtauftrags betroffen ist - grundsätzlich zum Ausschluss eines Angebots.
3. Das gilt auch, wenn die im Angebot enthaltenen Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz Lücken und Unklarheiten aufweisen mit der Folge, dass der Umfang der angebotenen Nachunternehmerleistungen für die Vergabestelle nicht erkennbar ist.
VolltextVPRRS 2003, 0603
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003 - Verg 52/03
1. Gibt ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung, liegt darin in der Regel ein Wettbewerbsverstoß.
2. Auch ein mit seinem Angebot auszuschließender Bieter behält die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren, wenn alle übrigen Angebote denselben Ausschlussgründen unterliegen, weil er dann bei Neudurchführung des Vergabeverfahrens wiederum eine Chance auf den Zuschlag hätte.
VolltextVPRRS 2003, 0601
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2003 - 1 VK 44/03
1. Nur dann, wenn die durch die ordnungsgemäße Durchführung des Nachprüfungsverfahrens entstehende zeitliche Verzögerung insgesamt von größerem Nachteil ist als der rasche Abschluss des Vergabeverfahrens, kommt eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags in Betracht.
2. Die Erfolgschancen des Nachprüfungsantrags sind in die Interessenabwägung des § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB einzubeziehen .
3. Ist ein Zusatzmittel für den Schnell-Estrich laut Unterlagen erst nach 14-16 Tagen verlegereif und im Leistungsverzeichnis aber 3-5 Tage entsprechend dem Leitfabrikat gefordert, so ist ein Nebenangebot mit diesem Zusatzmittel auszuschließen, weil es nicht gleichwertig ist.
4. Wird anstelle eines geforderten Schnellzements ein Estrichzusatzmittel angeboten, so wird ein abweichendes Produkt angeboten, welches nicht als gleichwertig anzusehen ist.
5. Kann der Nachweis der Gleichwertigkeit des abweichend angebotenen Produkts nicht klar geführt werden, geht dies zu Lasten des Bieters.
VolltextVPRRS 2003, 0600
OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2003 - 17 Verg 9/03
1. Fehlt der Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, so kann in der unzureichenden Dokumentation auch eine Verletzung subjektiver Rechte von Unternehmen gemäß § 97 Abs. 7 GWB liegen.
2. Der Bieter muss bei einer Abweichung von der vorgesehenen technischen Spezifikation die Gleichwertigkeit der Materialien zum Beispiel durch Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachweisen.
3. Zu den Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.
VolltextVPRRS 2003, 0599
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - VK 19/03
1. Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. (Doppelte Rügeverpflichtung)
2. Bei der Frage der doppelten Rügeverpflichtung handelt es sich um eine schwierige Sach- und Rechtslage, für die eine Rügefrist von 8 Tagen als angemessen erscheint.
3. Entscheidend für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß erhält. Ein solcher Verstoß setzt eine Maßnahme oder Entscheidung der Vergabestelle voraus. Absichtserklärungen oder Ankündigungen, ein bestimmtes Vergabeverhalten (hier: Einleitung des Verhandlungsverfahren) zu praktizieren, reichen nicht aus.
4. Ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis liegt vor, wenn zwischen angebotener Leistung und Preis ein auffallendes Missverhältnis besteht und das grobe Abweichen vom angemessenen Preis sofort ins Auge fällt. Maßgeblich für die Bewertung der Angemessenheit sind nicht die Preise der einzelnen Leistungspositionen, sondern der Gesamtpreis. Es muss eine eklatante Abweichung vom üblichen Preis vorliegen.
5. Als marktüblicher Preis kann grundsätzlich nicht automatisch der Preis angesehen werden, der ausweislich der Bieterreihenfolge der günstigste Preis ist. Dies wäre eine spekulative Annahme. Die Ermittlung der Marktpreise muss vielmehr anhand von eigenen Sollkostenermittlungen oder durch die Hinzuziehung aktueller Preise bei vergleichbaren Projekten erfolgen.
6. Genauso wie bei Unterkostenangebote besteht bei überteuerten Angeboten eine Aufklärungspflicht der Vergabestelle grundsätzlich erst bei einer in Höhe von 10% festzustellenden Abweichung zum günstigsten Angebot oder zur eigenen Kostenermittlung.
7. Da die Preisgestaltung Angelegenheit des Bieters ist, ist es vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass ein Bieter - ggf. unter Ausnutzung einer mangelhaften Leistungsbeschreibung oder besonderer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse - einzelne Einzelpreise abweichend von einem ordnungsgemäß ermittelten Preis anbietet. Sie sind regelmäßig wertbar und können allenfalls dann zu einer Nichtwertbarkeit führen, wenn zahlreiche Positionen mit Spekulationspreisen versehen sind.
VolltextVPRRS 2003, 0710
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2003 - VK-25/2003
1. Das Abwarten, bis ein Mitarbeiter nach zwei Tagen dienstlicher Abwesenheit die in seinem Zuständigkeitsbereich angefallenen Schriftstücke zur Kenntnis nimmt, kann noch nicht als organisatorisch vorgegebenes „mutwilliges Verschließen“ angesehen werden; insbesondere wenn jegliche Anzeichen dafür fehlen, dass eine planmäßige verzögerte Bearbeitung von Schriftverkehr bei der Antragstellerin betrieben würde.*)
2. Ein Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Vergabenachprüfung, wenn sein eigenes Angebot zwingend von der Auswertung im Wettbewerb auszuschließen ist und er damit kein Interesse am Auftrag geltend machen kann.*)
VolltextVPRRS 2003, 0593
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.07.2003 - 320.VK-3194-26/03
1. Ein Ausschluss gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f VOL/A wegen einer unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) eines Bieters kann nicht mit seiner Beteiligung als Bietergemeinschaft an sich begründet werden. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen (§ 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). Voraussetzung für einen Ausschluss ist vielmehr, dass der konkrete Nachweis erbracht werden kann, dass eine wettbewerbsbeschränkende Absprache im Sinne und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist.*)
2. Anders als bei der VOB/A, in der gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ein Ausschluss von Angeboten bei fehlenden Erklärungen zwingend ("ausgeschlossen werden") ist, obliegt in der VOL/A ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) dem Beurteilungsspielraum ("ausgeschlossen werden können")des Auftraggebers, der von der Vergabekammer nur auf seine Grenzen überprüfbar ist.*)
3. Die Aufteilung des Entsorgungsgebietes betrifft nur das Innenverhältnis der an der Bietergemeinschaft beteiligten Firmen und kann ohne eine Änderung des Angebots unter Einhaltung der nach § 24 VOL/A vorgegebenen Grenzen geklärt werden.*)
4. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung besitzen (§ 2 Nr. 3 VOL/A, § 97 Abs. 4 GWB). Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, der nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Ausreichend für den Nachweis der Eignung sind Referenzen, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Bieter schon Aufträge in einem ähnlichen Auftragsvolumen ausgeführt hat.*)
5. Die Finanzierungszusage eines Kreditgebers kann im Rahmen von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nachgereicht werden.*)
6. Nach dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen reicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nicht aus, den Zuschlag zu versagen. Es muss darüber hinaus zu erwarten sein, dass der Bieter wegen dieses Missverhältnisses in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführen könnte. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers und entfaltet nur in Verbindung mit der bieterschützenden Vorschrift des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, wonach der Auftraggeber wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen hat, seine Drittschutzwirkung. Ein Angebot mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann demnach nur ausgeschlossen werden, wenn es mit der zielgerichteten Absicht eines Verdrängungswettbewerbs abgegeben wurde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0592
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.09.2003 - 320.VK-3194-31/03
1. Bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots eines Unternehmens, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a VOB/A), verfügt die VSt über einen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob der Bieter trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes noch die erforderliche Eignung aufweist oder ob er vom Vergabewettbewerb auszuschließen ist. Im Einzelfall kann sich dieses Ermessen auf Null reduzieren mit der Folge, dass eine Pflicht zum Ausschluss besteht. Maßgeblich muss unter dem Gesichtspunkt des Eignungsprinzips sein, ob und in welchem Umfang der zu beurteilende Sachverhalt geeignet ist, die Leistungsfähigkeit des Bieters in Frage zu stellen.*)
2. Der Ausschluss der gesamten Bietergemeinschaft ist auch gerechtfertigt, wenn sich nur ein Partner der Bietergemeinschaft in Insolvenz befindet. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Bietergemeinschaft muss jedes Mitglied die finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen. Auf die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Bietergemeinschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwaige Absprachen zwischen den Bietern wirken nicht im Außenverhältnis zum Auftraggeber.*)
3. Die Bietergemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts löst sich gem. § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters auf. Die rechtliche Ungewissheit über das Fortbestehen der Geschäftsführungsbefugnis und die Befugnis zur Eingehung neuer Geschäfte (§§ 730 ff BGB) muss die VSt nicht in Kauf nehmen.*)
4. Eine im Nichtoffenen Vergabeverfahren nach Angebotsabgabe in ihrer Zusammensetzung geänderte Bietergemeinschaft kann kein wirksames Angebot abgeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Bietergemeinschaft in ihrer nachträglichen Zusammensetzung ursprünglich nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0589
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2003 - 1 Verg 11/03
1. Die Entscheidung über die Gebührenhöhe ist nach § 128 Abs. 2 GWB eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer liegende Entscheidung; dem Vergabesenat ist insoweit lediglich eine Kontrolle dahin eröffnet, ob die erfolgte Gebührenfestsetzung frei von Ermessensfehlern ist.*)
2. Zur Angemessenheit der Festsetzung des 2,5-fachen Betrages vom Richtwert nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0588
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2003 - 1 Verg 10/03
1. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche - gestaffelt nach dem Auftragswert einer Vergabe - Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragswert einer konkreten Vergabe den bisher höchsten Auftragswert eines im Lande vergebenen öffentlichen Auftrages, für den nach der Gebührentabelle auf den Ansatz der Höchstgebühr orientiert wird, um mehr als das Doppelte überschreitet (sog. "Ausreißer").*)
3. In einem solchen Ausnahmefall kommt dem Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung ein so erhebliches Gewicht zu, dass schon diese die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen kann, ohne dass es auf den Umfang des personellen und sachlichen Aufwandes ankommt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0587
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 VK 20/03
1. Weicht das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot ab, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate, etc. nachzuweisen.
2. Den öffentlichen Auftraggeber trifft zur Ermittlung des Inhalts eines Nebenangebots eine Nachforschungspflicht, die er allerdings nur im Rahmen verfügbarer Erkenntnismöglichkeiten und innerhalb zeitlicher Grenzen der Zuschlags und Bindefrist ausüben muss.
3. Hat ein Nebenangebot nach den Erläuterungen des Bieters im Aufklärungsgespräch einen Inhalt, der von dem abweicht, was sich aus einer Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots nach dem objektiven Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers ergibt, so liegt eine grundsätzlich unzulässige nachträgliche Änderung des Nebenangebots vor, die dazu zwingt, es von der Wertung auszuschließen.
4. Ein Verzicht auf zuvor im Leistungsverzeichnis festgelegte Mindeststandards ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2003, 0586
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.09.2003 - 320.VK-3194-29/03
1. Die Ausschreibung eines Leitfabrikats muss unverzüglich gerügt werden (§ 107 Abs. 3 GWB).*)
2. Ist der ASt in der Lage, auch das ausgeschriebene Leitfabrikat anzubieten, so fehlt es im diesbezüglich an der Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) mangels Kausalität zwischen behaupteter Rechtsverletzung und Schaden.*)
3. Ein Angebot, das von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen.*)
4. Wird die Gleichwertigkeit einer angebotenen Leistung nicht mit dem Angebot nachgewiesen, kann dieses Angebot nicht gewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0584
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2003 - 1 Verg 7/03
1. Hat ein Beigeladener sofortige Beschwerde gegen die im Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidung der Vergabekammer eingelegt, kann sein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auch dann statthaft sein, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht abgelehnt hat.*)
2. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A Abschn. 2 müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.*)
3. Ein unvollständiges Nebenangebot ist gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen; ein Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers besteht insoweit nicht.*)
VolltextVPRRS 2003, 0583
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 Verg 3/03
1. Falls der Vergabestelle gestattet sein sollte, schon vor Erreichen des 80 %-Kontingents einzelne Lose dem 20 %-Kontingent zuzuschlagen, muss sie konsequenterweise an ihrer nach außen dokumentierten Zuordnung festgehalten werden, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist nicht berührt, wenn es sich um erst aus dem Leistungsverzeichnis ersichtliche Vergaberechtsfehler handelt.*)
3. Die fehlende oder verspätete Rüge eines Verstoßes gegen bieterschützende Vorschriften führt dazu, dass die präkludierte Beanstandung auch von Amts wegen nicht wieder aufgegriffen werden darf. Die Beanstandung kann auch mittelbar keine Berücksichtigung mehr finden.*)
4. Bei Vorliegen einer Abweichung der "technischen Spezifikation" fordert § 21 Nr. 2 Satz 2 VOB/A die eindeutige Bezeichnung der Abweichung im Angebot. Der Bieter muss nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht. In den betreffenden Angebotspositionen, den davon erfassten Positionsgruppen, dem jeweiligen Abschnitt oder unter Umständen im ganzen Angebot ist eindeutig und klar verständlich zu sagen, dass eine Abweichung von den technischen Spezifikationen vorliegt und worin sie liegt.*)
5. Auch im Angebot einer zum Teil technisch abweichenden Leistung müssen die Preise dem Leistungsverzeichnis entsprechend im Einzelnen nach Einheits- und Gesamtpreisen ausgewiesen werden.*)
6. Nebenangebote müssen sich inhaltlich in jeder Hinsicht am Hauptangebot messen lassen. Entsprechend der Leistungsbeschreibung (§ 9 Nr. 1 VOB/A) müssen sie so erschöpfend und mit allen Daten beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.*)
7. Aufklärungsgespräche dürfen sich nur auf die Erläuterung des wirklichen Angebots beziehen. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A lässt Aufklärungsverhandlungen nur über ein feststehendes, vom Bieter zweifelsfrei formuliertes Angebot zu.*)
8. Die Darlegung der Gleichwertigkeit ist nicht auf den Beleg einer abstrakt-generellen Eignung der angebotenen technischen Lösung zur Durchführung des Bauvorhabens zu beschränken. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller wertbildenden Kriterien, zu denen neben dem technischen Wert und dem Preis hier auch die Auseinandersetzung mit den Vorteilen der nach dem Leistungsverzeichnis geforderten Leistung, mithin der Gebrauchstauglichkeit und Bedienungsfreundlichkeit der Anlage, gehört hätte.*)
VolltextVPRRS 2003, 0579
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.09.2003 - 1 Verg 5/03
1. In einer EU-weiten Ausschreibung sind die geforderten Eignungsnachweise bereits in der Vergabebekanntmachung eindeutig zu benennen. Der öffentliche Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen weder zusätzliche noch andere Belege für den Eignungsnachweis fordern oder gestatten. Der bloße Verweis auf Nachweise "gemäß §§ 7, 7a VOL/A" in der Vergabebekanntmachung beinhaltet nicht das Verlangen der Vorlage von Referenzen.*)
2. Im Rahmen des Eignungsnachweises ist der Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Kapazitäten konzernverbundener Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist zu führen.*)
3. Zu den Voraussetzungen für ein kommunalrechtliches Betätigungsverbot im Bereich der Abfallentsorgung (hier: verneint).*)
VolltextVPRRS 2003, 0578
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.08.2003 - 1 Verg 12/03
1. Die Rügefrist nach § 107 Abs. 1 S. 3 GWB beginnt bereits dann, wenn der Bieter Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der aus seiner subjektiven Sicht den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und es als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.*)
2. Die - subjektiv für erforderlich gehaltene - Beschaffung von Beweismitteln für ein mögliches späteres vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren hat keinen (hinaus schiebenden) Einfluss auf den Beginn der Rügefrist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0712
VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2003 - VK-8/2003
Der Auftraggeber darf nicht nach Belieben von den veröffentlichten Kriterien abrücken, da dies ebenso zu Manipulationsmöglichkeiten führt. Lässt der Auftraggeber die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien außer acht, liegt ein Wertungsausfall vor, der den Wettbewerb verzerrt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0575
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2003 - 2 Verg 17/02
Benennt ein Bieter in einem Vergabeverfahren von zwei zum Einsatz tauglichen Lamellensystemen nur das von der Vergabestelle nicht erwünschte in seinem Angebot, so kann er sich später nicht daruf berufen, durch die Wendung "die Arbeiten werden mit Zustimmung im Einzelfall ausgeführt" der Vergabestelle eine Wahlofferte unterbreitet zu haben.
VolltextVPRRS 2003, 0574
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2003 - Verg 40/03
Nebenangebote sind prinzipiell zu werten, außer sie wurden vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen nicht zugelassen.
VolltextVPRRS 2003, 0573
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 24/03
Ein Bieterausschluss mit der Begründung, der Bieter habe die Angaben über die Nachunternehmerleistungen nicht schon im Angebot vorgelegt oder nur unvollständig nachgereicht, ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2003, 0571
OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 15/02
1. Aus der Befugnis eines Bieters, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung einem Vergabenachprüfungsverfahren zu unterwerfen, ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen die Vergabestelle auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Ein solcher Anspruch scheidet insbesondere aus (und kann mithin auch nicht Gegenstand einer Anordnung der Vergabekammer sein), wenn die Vergabestelle von dem ausgeschriebenen Vorhaben endgültig Abstand nimmt.*)
2. § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A begründet kein Wertungsermessen für die Vergabestelle, sondern zwingt zum Ausschluss, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Soweit letztere an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpfen, wird diese Sollvorschrift aber die Möglichkeit eröffnen, einen Wertungsausschluss nicht als geboten zu erachten, wenn das Fehlen der geforderten Angaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen kann.*)
3. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte verlangt und der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot nicht oder nicht vollständig macht.*)
4. Soweit die Vergabestelle nach Maßgabe von § 24 VOB/A zulässige Nachverhandlungen führen darf, besteht vorbehaltlich der Grenzen von Treu und Glauben jedenfalls kein entsprechender Anspruch des Bieters hierauf.*)
5. Aus der Verpflichtung der Vergabestelle, die aus § 25 VOB/A ersichtlichen Wertungsstufen zu beachten, folgt nicht, dass die anfänglich übersehene oder unbeanstandet gebliebene Unvollständigkeit eines Angebots nicht auch dann - auf der ersten Wertungsstufe - noch zum Wertungsausschluss führen dürfe, wenn das Angebot zunächst als vermeintlich wertungsfähig in die engere Wahl gezogen wurde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0570
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.07.2003 - 5 Verg 5/02
Nach § 25 Ziff. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote nur solche Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Eignung eines Bieters kann jedoch nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüfte werden kann.
VolltextVPRRS 2003, 0569
VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2003 - 1/SVK/38-03
1. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 3 VOB/A nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.*)
2. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) - auch und gerade, wenn sie als Bedarfsposition gekennzeichnet sind - nur dann gewertet werden, wenn der Auftraggeber dies vorher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlautbart hatte und ein Wissenszuwachs hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Position besteht. Bloße Vermutungen reichen nicht.*)
3. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann die Vergabekammer den Auftraggeber - ausnahmsweise - nach § 114 Abs. 1 GWB verpflichten, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0568
OLG Jena, Beschluss vom 15.07.2003 - 6 Verg 7/03
1. Ein Angebot genügt nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, wenn es lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs abdeckt. Es unterliegt dann zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) VOL/A.*)
2. Sehen die Ausschreibungsbedingungen die Unterteilung in Lose und eine losweise Vergabe vor, entspricht ein Angebot, das nur einzelne Leistungsbestandteile eines Loses umfasst, nicht dem vorgeschriebenen Mindestleistungsumfang. Das gilt selbst dann, wenn die Vergabestelle im Einzelfall einer Bewerbung um "Teillose" zustimmt. Der Begriff Teillos ist nicht gleichbedeutend mit "Teil eines Loses", sondern dient nach der Terminologie der VOB/A – als Unterfall des Oberbegriffs "Los" (vgl. § 4 Nr. 2 VOB/A) – lediglich der rechtstechnischen Abgrenzung zum sog. "Fachlos" im Sinne des § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A. Ein Teillos beschreibt insoweit den Inhalt einer kohärenten, nicht weiter zerlegbaren Leistung.*)
3. Selbst wenn die Vergabestelle einer auf einzelne Teilleistungen eines Loses beschränkten Bewerbung im Einzelfall zustimmt, kann sich der betreffende Bieter hierauf nicht berufen. Denn die Vergabestelle ist – wie § 24 Nr. 2 VOL/A zeigt – an die Ausschreibungsbedingungen gebunden und kann diese nicht gegenüber einzelnen Bietern aufheben. Dürfte die Vergabestelle nachträglich einzelne Leistungsbestandteile eines Loses unter Abzug der anteiligen Vergütung an einen Konkurrenten vergeben, so wäre der betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation eines Bieters die Planungsgrundlage entzogen.*)
4. Die Ausschreibung einer Personenbeförderung verletzt nicht das in § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A verankerte Gebot eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung, wenn sie sich darauf beschränkt, Anzahl und Verlauf der Fahrtstrecken anzugeben. Die Frage, welche Kilometerleistungen und Kosten für Leerfahrten – An- und Rückfahrten ohne die Anwesenheit der Fahrgäste – zu veranschlagen sind, berührt allein die unternehmerische Innensphäre des Bieters und braucht daher von der Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt zu werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0567
OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2003 - 13 Verg 19/03
Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0565
VK Hannover, Beschluss vom 16.06.2003 - VgK 10/2003
Das Angebot selbst bildet die Basis für die Wertung. Aufklärungsgespräche können nicht dazu dienen, ein unvollständigen Angebot zu vervollständigen.
VolltextVPRRS 2003, 0561
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2003 - 1/SVK/039-03
1. Die Antragserfordernisse des § 108 Abs. 2 GWB sind erfüllt, wenn der Antragsteller in seinem Antrag zwar nicht ausdrücklich darlegt, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, diese aber als Anlage dem Antragsschriftsatz beigefügt hat.*)
2. Einem Unternehmen, das wegen eines zu hohen Nachunternehmer-Anteils vom Verfahren berechtigtermaßen gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen wurde, fehlt die für ein Nachprüfungsverfahren gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung.*)
3. Unklare Angaben zum Nachunternehmeranteil müssen vom Auftraggeber nicht aufgeklärt werden, denn diese Aufklärung kann eine gem. § 24 VOB/A unzulässige Veränderung des Angebots sein.*)
VolltextVPRRS 2003, 0560
BGH, Urteil vom 29.07.2003 - X ZR 160/01
1. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund es Anspruchs gehören, erledigt sind, und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
2. Zur Frage der Bindung des Auftraggebers an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen und eine sich daraus möglicherweise ergebenden Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen fehlerhafter Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2003, 0559
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 320.VK-3194-24/03
1. Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn die geforderten Erklärungen zu den Nachunternehmerleistungen und zur Tariftreue fehlen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ). Dies gilt insbesonders, wenn die fehlende Erklärung Einfluss auf den Wettbewerb hat.*)
2. Die Art und der Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Deshalb ist es notwendig, dass im Angebot Art und Umfang der Fremdleistung konkret benannt sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0558
VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2003 - 1/SVK/034-03
1. Eine separate und nochmalige Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber seine Auswahlentscheidung über den im Vorinformationsschreiben schon genannten Grund hinaus auf weitere, neue Gesichtspunkte stützt, der Antragsteller bei nochmaliger Rüge dieser nachgeschobenen Begründungen aber befürchten müsst, dass die vierzehntägige Schutzfrist des § 13 VgV ohne sofortige Einschaltung der Vergabekammer abzulaufen droht.*)
2. Das Leistungsverzeichnis ist gemäß § 10 Nr. 1 Abs. 1 b) i. V. m. § 9 VOB/A Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Dem gemäß nimmt der Bieter angebotsausschließende Änderungen an den Verdingungsunterlagen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A) vor, wenn er im Leistungsverzeichnis geforderte Leistungsparameter abändert, oder handschriftlich negiert.*)
3. Ein mit Änderungen an den Verdingungsunterlagen versehenes Originalangebot eines Bieters kann in aller Regel nicht als Nebenangebot gewertet werden. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A hat die mangelnde Anlage/Kennzeichnung eines Nebenangebotes zwar nur als ermessensgebundenen Ausschlussgrund ausgestaltet; der systematische Zusammenhang mit dem Erfordernis der Angabe von Nebenangeboten an transparenter Stelle der Verdingungsunterlagen (§ 21 Nr. 3 S. 1 VOB/A) fordert in der Regel - auch wegen des Erfordernisses eines transparenten und chancenreichen Wettbewerbs gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GWB - die Nichtberücksichtigung derartiger "umgedeuteter" Nebenangebote. Dies gilt erst recht, wenn die Änderungen des Bieters an den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Gleichwertigkeit eines (Neben-)Angebot aus technischen Gründen von vornherein ausschließen.*)
4. Der Auftraggeber ist gemäß § 24 Nr. 3 VOB/A nicht berechtigt, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs das Angebot "kostenneutral" auf nunmehriges LV-Niveau zu heben.*)
5. § 7 Nr. 1 VOB/A fordert, dass vergaberechtliche Entscheidungen immer autonom vom Auftraggeber selber zu treffen sind und es auf Einschätzungen eingeschalteter Sachverständiger nicht entscheidend ankommen kann (ständige Rechtsprechung seit Beschl. v. 28.11.2000, 1/SVK/103-00).*)
VolltextVPRRS 2003, 0557
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2003 - 1 VK 28/03
Eine Bietergemeinschaft besteht ihrem Inhalt und Zweck nach nur so lange, wie das Angebotsverfahren läuft und der den Zweck des Zusammenschlusses bildende Auftrag noch nicht erteilt wurde. Existiert eine Bietergemeinschaftt nicht mehr, ist zu klären, ob eine aus ihr hervorgegangene Gemeinschaft, die in das bestehende Vergabeverfahren eintreten will, als ein antragsbefugtes Unternehmen i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB angesehen werden kann.
VolltextVPRRS 2003, 0554
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2003 - 320.VK-3194-18/03
1. Maßgebend für die Verhältnismäßigkeit zwischen Preis und Leistung ist immer das Angebot mit seinem für die Bauleistung geforderten Gesamtpreis (Angebotssumme). Außer Betracht kann bleiben, ob etwa die Preise für einzelne Positionen in einem Missverhältnis zur entsprechenden Einzelleistung stehen. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen oder einzelnen Teilen des Angebotes ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es drauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist.
2. Unterkostenpreise sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zur gezielten und planmäßigen Verdrängung von Wettbewerbern angeboten werden.
3. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bieters bestehen nicht allein deshalb, weil der angegebene Kreditversicherer nicht in der Liste der zugelassenen Kredit- und Kautionsversicherer des Vergabehandbuches enthalten ist. Diese Liste ist nicht abschließend.
VolltextVPRRS 2003, 0552
OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2003 - 10 U 1002/02
Geht der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, so verjährt dieser in der kurzen Verjährungsfrist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis - hier werkvertraglicher Vergütungsanspruch - gilt (in Anknüpfung an BGH NJW 1968, 547).*)
Der Lauf der Verjährung beginnt nicht vor Kenntnis des Geschädigten von den für die Ersatzpflicht maßgebenden Umständen. Die kurze Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem pflichtwidrigen Verhalten und der Person des dafür Verantwortlichen Kenntnis erlangt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0551
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001 - 7 U 299/97
1. Gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 VOB/A ist der Ausschreibende nicht verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Gleichen sich die Gebote der verschiedenen Teilnehmer in technischer, gestalterischer oder funktionsbedingter Hinsicht, gewinnt der wirtschaftliche Aspekt ausschlaggebende Bedeutung (BGH NJW 2000, 661). Diese ausschlaggebende Bedeutung kann, muss aber nicht der Preis haben. (Hierzu Nichtannahme-Beschluss des BGH vom 13.05.2003)
2. Die Prüfung einer Schlussrechnung durch die Bauleitung und Zahlung schließen den Auftraggeber nicht mit Einwendungen aus, wie nach dem Vertrag abzurechnen ist und ob ein Auftrag erteilt worden ist.
3. In der Festlegung einer die DIN 18300 unterschreitenden Abrechnungsbreite liegt kein Verstoß gegen § 9 ABGB und auch nicht gegen § 3 AGBG. Die Klausel führt zwar zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer, sie hat aber auch einen nicht unerheblichen Rationalisierungseffekt, der eine Vereinfachung der Abrechnung des Auftragnehmers zur Folge hat.
VolltextVPRRS 2003, 0550
OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2003 - 19 U 38/03
Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, die für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche einen Sicherheitseinbehalt von 5 % vorsieht, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach dem Muster des Auftraggebers eine Bürgschaft auf erstes Anfordern - ersetzt werden kann, ist auch dann gemäß § 9 i.V.m. § 24 AGBG unwirksam, wenn der Verwender ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0549
VK Hannover, Beschluss vom 26.05.2003 - VgK 4/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0548
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.06.2003 - VK 1-10/2003
Nebenangebote können nicht als gleichwertig betrachtet werden, wenn sie zwingende Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung (sog. K.O.-Kriterien) nicht erfüllen. Solche können indiziert sein durch die verbale Darstellung gekennzeichnet durch das Wort "nur".*)
VolltextVPRRS 2003, 0546
VK Sachsen, Beschluss vom 18.06.2003 - 1/SVK/042-03
1. Das Formerfordernis der Rüge eines Vergabeverstoßes beim Auftraggeber gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB wird auch durch eine mündliche Rüge gegenüber einem verantwortlichen Vertreter des Auftraggebers erfüllt.
2. Ist das Angebot eines Bieters vor dem Hintergrund vielfacher Abfragen des Auftraggebers zu angebotenen Leitfabrikaten und -typen im Leistungsverzeichnis wegen hunderter fehlender Angaben lückenhaft, widersprüchlich und somit für den Auftraggeber - objektiv gesehen - nicht eindeutig abgefasst, ist es gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0545
OLG Bremen, Beschluss vom 18.08.2003 - Verg 6/2003
Ein Fax-Schreiben kann im Vergabeverfahren nicht nur die Ankündigung eines Zuschlags, sondern bereits den Zuschlag selbst darstellen, wenn der Wortlaut nach dem Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen ist.
VolltextIBRRS 2003, 2348
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01
1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.
VolltextVPRRS 2003, 0543
OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - 11 U 221/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0542
VK Südbayern, Beschluss vom 01.07.2003 - 22-06/03
1. Hat ein Bieter in seinem Angebot keine Prozentangaben gemacht, da er ein "selbstformuliertes" Angebot vorgelegt hat, in dem die Textpassagen, in denen Prozentangaben abverlangt werden, fehlen, so ist sein Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bei der Prüfung und Wertung auszuschließen.*)
2. Eine geforderte Erklärung oder Preisangabe, die bei Angebotsabgabe nicht vorliegt, kann nach § 24 VOB/A im Rahmen der Angebotsaufklärung nicht nachgeholt werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0539
VK Südbayern, Beschluss vom 16.06.2003 - 21-06/03
1. Zum Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ("Schwellenwerte").*)
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.
Da die Vergabestelle in den Angebotsunterlagen die Vergabekammer als zuständige Stelle für die Nachprüfung behaupteter Verstöße genannt und die Antragstellerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie keinen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dies aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwertes nicht möglich ist, wäre es unbillig, ihr die Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat die Kosten des durch sein Verhalten begründeten Nachprüfungsverfahrens zu tragen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0538
VK Hamburg, Beschluss vom 14.08.2003 - VgK FB 3/03
1. Die Bindefrist (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) kann nicht nur im Anwendungsbereich der VOB/A, sondern ebenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden.
2. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung kann auf der Bedarfs- oder der Finanzierungsseite liegen. Mit dem Begriff "wesentlich" wird verdeutlicht, dass die Änderung der Grundlagen der Ausschreibung nicht unbedeutend, sondern einschneidend und nachhaltig sein muss. Erst wenn es für den Auftraggeber unzumutbar erscheint, den Zuschlag auf eines der Angebote zu erteilen, ist diese Schwelle überschritten. Es muss sich stets um außergewöhnliche Umstände handeln.
3. Der Normgeber hat durch die gewählte Zeitform "Perfekt" ("geändert haben") deutlich gemacht, dass es sich um ein Ereignis handeln muss, das bereits stattgefunden hat.
VolltextVPRRS 2003, 0537
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 20/03
1. Zur Frage des Nachweises der fachlichen Geeignetheit der Mitarbeiter in einem Abschleppunternehmen.
2. An die Nachweisanforderungen für die Eignung eines Bieters in den Ausschreibungsbedingungen ist die Vergabestelle gebunden. Das gebietet die Verpflichtung zu einem transparenten Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB) und zur Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB).
3. Ist das Angebot des Bieters auszuschließen, kann der Fortgang des Vergabeverfahrens weder dessen Interessen berühren noch den Bieter durch eine etwaige Nichtbeachtung des Vergaberechts in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verletzen.
4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich für den Fall zuzulassen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des antragstellenden Bieters, sondern gleichermaßen auch das alleine in der Wertung verbliebene Angebot des beigeladenen Bieters hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.
VolltextVPRRS 2003, 0535
VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2003 - 25-06/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen erhalten. Aus dieser Formulierung wird von der h. M. gefolgert, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Dabei ist es erforderlich, dass der Bieter im Angebot auch die jeweils geforderten Einzelpreise und Erklärungen benennt, da es sonst nicht vollständig ist. Fordert der Auftraggeber Angaben über in Einheitspreise einkalkulierte Zuschläge, so ist dies vom Bieter grundsätzlich zu befolgen, zumal solche Angaben durchaus hilfreich für die Ermittlung veränderter Nachtragspreise nach Vertragsabschluß, z. B. gemäß § 2 Nr. 3 bis 7 VOB/B sein können.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen.
Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehender rechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein.*)
3. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0534
VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 24-06/03
1. Nach § 16 Abs. 3 VOF hat der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. § 16 Abs. 3 VOF ist nicht lediglich eine Formvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt, dass § 16 Abs. 3 VOF zwar ein Wahlrecht eröffnet, aber zugleich auch eine Verpflichtung vorgibt, alle Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, anzugeben. Mit Angabe von Kriterien tritt eine Selbstbindung des Auftraggebers ein. Nach diesem Zeitpunkt ist es vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal wieder fallen zu lassen oder etwa nach Aufforderung zur Angebotsabgabe neue Kriterien einzuführen.*)
2. Zur Wahrung des Transparenzgebotes (§ 97 Abs. 1 GWB) ist ein Vergabeverfahren nach dem sog. Präqualifikationsverfahren und auf Grundlage der überarbeiteten Honorarangebote mit den ausgewählten Bietern zu wiederholen. Hierbei hat die Vergabestelle dann vor einem eventuell erneuten Bietergespräch sämtliche Auftragskriterien, die sie anwenden will (möglichst in der Reihenfolge der Bedeutung und der Gewichtung) allen Bietern bekannt zu geben. Eine erneute Überarbeitung der Honorarangebote muss aus der Sicht der Vergabekammer unterbleiben, da durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze die Antragstellerin und die Beigeladene Kenntnis über die jeweiligen Honorarangebote haben und die anderen zu beteiligenden Bieter hiervon nicht unterrichtet sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0532
OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2003 - 13 Verg 13/03
1. Zur Auslegung eines Angebots im Vergabeverfahren im Fall von Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis, die auf ein Ausschreibungsversehen zurückzuführen sind.*)
2. Ein Auftraggeber, der im Vergabeverfahren in Ausübung seines Ermessensspielraums die technische Gleichwertigkeit des Nebenangebots bejaht hat, ist daran im Nachprüfungsverfahren gebunden, soweit er nicht einen Gesichtspunkt übersehen hat, der so gravierend ist, dass es keinen Ermessensspielraum gibt.*)
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