Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
VPRRS 2003, 0578
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.08.2003 - 1 Verg 12/03
1. Die Rügefrist nach § 107 Abs. 1 S. 3 GWB beginnt bereits dann, wenn der Bieter Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der aus seiner subjektiven Sicht den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und es als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.*)
2. Die - subjektiv für erforderlich gehaltene - Beschaffung von Beweismitteln für ein mögliches späteres vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren hat keinen (hinaus schiebenden) Einfluss auf den Beginn der Rügefrist.*)

VPRRS 2003, 0712

VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2003 - VK-8/2003
Der Auftraggeber darf nicht nach Belieben von den veröffentlichten Kriterien abrücken, da dies ebenso zu Manipulationsmöglichkeiten führt. Lässt der Auftraggeber die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien außer acht, liegt ein Wertungsausfall vor, der den Wettbewerb verzerrt.*)

VPRRS 2003, 0575

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2003 - 2 Verg 17/02
Benennt ein Bieter in einem Vergabeverfahren von zwei zum Einsatz tauglichen Lamellensystemen nur das von der Vergabestelle nicht erwünschte in seinem Angebot, so kann er sich später nicht daruf berufen, durch die Wendung "die Arbeiten werden mit Zustimmung im Einzelfall ausgeführt" der Vergabestelle eine Wahlofferte unterbreitet zu haben.

VPRRS 2003, 0574

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2003 - Verg 40/03
Nebenangebote sind prinzipiell zu werten, außer sie wurden vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen nicht zugelassen.

VPRRS 2003, 0573

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 24/03
Ein Bieterausschluss mit der Begründung, der Bieter habe die Angaben über die Nachunternehmerleistungen nicht schon im Angebot vorgelegt oder nur unvollständig nachgereicht, ist unzulässig.

VPRRS 2003, 0571

OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 15/02
1. Aus der Befugnis eines Bieters, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung einem Vergabenachprüfungsverfahren zu unterwerfen, ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen die Vergabestelle auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Ein solcher Anspruch scheidet insbesondere aus (und kann mithin auch nicht Gegenstand einer Anordnung der Vergabekammer sein), wenn die Vergabestelle von dem ausgeschriebenen Vorhaben endgültig Abstand nimmt.*)
2. § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A begründet kein Wertungsermessen für die Vergabestelle, sondern zwingt zum Ausschluss, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Soweit letztere an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpfen, wird diese Sollvorschrift aber die Möglichkeit eröffnen, einen Wertungsausschluss nicht als geboten zu erachten, wenn das Fehlen der geforderten Angaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen kann.*)
3. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte verlangt und der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot nicht oder nicht vollständig macht.*)
4. Soweit die Vergabestelle nach Maßgabe von § 24 VOB/A zulässige Nachverhandlungen führen darf, besteht vorbehaltlich der Grenzen von Treu und Glauben jedenfalls kein entsprechender Anspruch des Bieters hierauf.*)
5. Aus der Verpflichtung der Vergabestelle, die aus § 25 VOB/A ersichtlichen Wertungsstufen zu beachten, folgt nicht, dass die anfänglich übersehene oder unbeanstandet gebliebene Unvollständigkeit eines Angebots nicht auch dann - auf der ersten Wertungsstufe - noch zum Wertungsausschluss führen dürfe, wenn das Angebot zunächst als vermeintlich wertungsfähig in die engere Wahl gezogen wurde.*)

VPRRS 2003, 0570

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.07.2003 - 5 Verg 5/02
Nach § 25 Ziff. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote nur solche Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Eignung eines Bieters kann jedoch nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüfte werden kann.

VPRRS 2003, 0569

VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2003 - 1/SVK/38-03
1. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 3 VOB/A nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.*)
2. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) - auch und gerade, wenn sie als Bedarfsposition gekennzeichnet sind - nur dann gewertet werden, wenn der Auftraggeber dies vorher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlautbart hatte und ein Wissenszuwachs hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Position besteht. Bloße Vermutungen reichen nicht.*)
3. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann die Vergabekammer den Auftraggeber - ausnahmsweise - nach § 114 Abs. 1 GWB verpflichten, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.*)

VPRRS 2003, 0568

OLG Jena, Beschluss vom 15.07.2003 - 6 Verg 7/03
1. Ein Angebot genügt nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, wenn es lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs abdeckt. Es unterliegt dann zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) VOL/A.*)
2. Sehen die Ausschreibungsbedingungen die Unterteilung in Lose und eine losweise Vergabe vor, entspricht ein Angebot, das nur einzelne Leistungsbestandteile eines Loses umfasst, nicht dem vorgeschriebenen Mindestleistungsumfang. Das gilt selbst dann, wenn die Vergabestelle im Einzelfall einer Bewerbung um "Teillose" zustimmt. Der Begriff Teillos ist nicht gleichbedeutend mit "Teil eines Loses", sondern dient nach der Terminologie der VOB/A – als Unterfall des Oberbegriffs "Los" (vgl. § 4 Nr. 2 VOB/A) – lediglich der rechtstechnischen Abgrenzung zum sog. "Fachlos" im Sinne des § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A. Ein Teillos beschreibt insoweit den Inhalt einer kohärenten, nicht weiter zerlegbaren Leistung.*)
3. Selbst wenn die Vergabestelle einer auf einzelne Teilleistungen eines Loses beschränkten Bewerbung im Einzelfall zustimmt, kann sich der betreffende Bieter hierauf nicht berufen. Denn die Vergabestelle ist – wie § 24 Nr. 2 VOL/A zeigt – an die Ausschreibungsbedingungen gebunden und kann diese nicht gegenüber einzelnen Bietern aufheben. Dürfte die Vergabestelle nachträglich einzelne Leistungsbestandteile eines Loses unter Abzug der anteiligen Vergütung an einen Konkurrenten vergeben, so wäre der betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation eines Bieters die Planungsgrundlage entzogen.*)
4. Die Ausschreibung einer Personenbeförderung verletzt nicht das in § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A verankerte Gebot eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung, wenn sie sich darauf beschränkt, Anzahl und Verlauf der Fahrtstrecken anzugeben. Die Frage, welche Kilometerleistungen und Kosten für Leerfahrten – An- und Rückfahrten ohne die Anwesenheit der Fahrgäste – zu veranschlagen sind, berührt allein die unternehmerische Innensphäre des Bieters und braucht daher von der Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt zu werden.*)

VPRRS 2003, 0567

OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2003 - 13 Verg 19/03
Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind.*)

VPRRS 2003, 0565

VK Hannover, Beschluss vom 16.06.2003 - VgK 10/2003
Das Angebot selbst bildet die Basis für die Wertung. Aufklärungsgespräche können nicht dazu dienen, ein unvollständigen Angebot zu vervollständigen.

VPRRS 2003, 0561

VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2003 - 1/SVK/039-03
1. Die Antragserfordernisse des § 108 Abs. 2 GWB sind erfüllt, wenn der Antragsteller in seinem Antrag zwar nicht ausdrücklich darlegt, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, diese aber als Anlage dem Antragsschriftsatz beigefügt hat.*)
2. Einem Unternehmen, das wegen eines zu hohen Nachunternehmer-Anteils vom Verfahren berechtigtermaßen gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen wurde, fehlt die für ein Nachprüfungsverfahren gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung.*)
3. Unklare Angaben zum Nachunternehmeranteil müssen vom Auftraggeber nicht aufgeklärt werden, denn diese Aufklärung kann eine gem. § 24 VOB/A unzulässige Veränderung des Angebots sein.*)

VPRRS 2003, 0560

BGH, Urteil vom 29.07.2003 - X ZR 160/01
1. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund es Anspruchs gehören, erledigt sind, und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
2. Zur Frage der Bindung des Auftraggebers an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen und eine sich daraus möglicherweise ergebenden Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen fehlerhafter Ausschreibung.

VPRRS 2003, 0559

VK Nordbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 320.VK-3194-24/03
1. Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn die geforderten Erklärungen zu den Nachunternehmerleistungen und zur Tariftreue fehlen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ). Dies gilt insbesonders, wenn die fehlende Erklärung Einfluss auf den Wettbewerb hat.*)
2. Die Art und der Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Deshalb ist es notwendig, dass im Angebot Art und Umfang der Fremdleistung konkret benannt sind.*)

VPRRS 2003, 0558

VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2003 - 1/SVK/034-03
1. Eine separate und nochmalige Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber seine Auswahlentscheidung über den im Vorinformationsschreiben schon genannten Grund hinaus auf weitere, neue Gesichtspunkte stützt, der Antragsteller bei nochmaliger Rüge dieser nachgeschobenen Begründungen aber befürchten müsst, dass die vierzehntägige Schutzfrist des § 13 VgV ohne sofortige Einschaltung der Vergabekammer abzulaufen droht.*)
2. Das Leistungsverzeichnis ist gemäß § 10 Nr. 1 Abs. 1 b) i. V. m. § 9 VOB/A Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Dem gemäß nimmt der Bieter angebotsausschließende Änderungen an den Verdingungsunterlagen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A) vor, wenn er im Leistungsverzeichnis geforderte Leistungsparameter abändert, oder handschriftlich negiert.*)
3. Ein mit Änderungen an den Verdingungsunterlagen versehenes Originalangebot eines Bieters kann in aller Regel nicht als Nebenangebot gewertet werden. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A hat die mangelnde Anlage/Kennzeichnung eines Nebenangebotes zwar nur als ermessensgebundenen Ausschlussgrund ausgestaltet; der systematische Zusammenhang mit dem Erfordernis der Angabe von Nebenangeboten an transparenter Stelle der Verdingungsunterlagen (§ 21 Nr. 3 S. 1 VOB/A) fordert in der Regel - auch wegen des Erfordernisses eines transparenten und chancenreichen Wettbewerbs gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GWB - die Nichtberücksichtigung derartiger "umgedeuteter" Nebenangebote. Dies gilt erst recht, wenn die Änderungen des Bieters an den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Gleichwertigkeit eines (Neben-)Angebot aus technischen Gründen von vornherein ausschließen.*)
4. Der Auftraggeber ist gemäß § 24 Nr. 3 VOB/A nicht berechtigt, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs das Angebot "kostenneutral" auf nunmehriges LV-Niveau zu heben.*)
5. § 7 Nr. 1 VOB/A fordert, dass vergaberechtliche Entscheidungen immer autonom vom Auftraggeber selber zu treffen sind und es auf Einschätzungen eingeschalteter Sachverständiger nicht entscheidend ankommen kann (ständige Rechtsprechung seit Beschl. v. 28.11.2000, 1/SVK/103-00).*)

VPRRS 2003, 0557

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2003 - 1 VK 28/03
Eine Bietergemeinschaft besteht ihrem Inhalt und Zweck nach nur so lange, wie das Angebotsverfahren läuft und der den Zweck des Zusammenschlusses bildende Auftrag noch nicht erteilt wurde. Existiert eine Bietergemeinschaftt nicht mehr, ist zu klären, ob eine aus ihr hervorgegangene Gemeinschaft, die in das bestehende Vergabeverfahren eintreten will, als ein antragsbefugtes Unternehmen i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB angesehen werden kann.

VPRRS 2003, 0554

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2003 - 320.VK-3194-18/03
1. Maßgebend für die Verhältnismäßigkeit zwischen Preis und Leistung ist immer das Angebot mit seinem für die Bauleistung geforderten Gesamtpreis (Angebotssumme). Außer Betracht kann bleiben, ob etwa die Preise für einzelne Positionen in einem Missverhältnis zur entsprechenden Einzelleistung stehen. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen oder einzelnen Teilen des Angebotes ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es drauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist.
2. Unterkostenpreise sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zur gezielten und planmäßigen Verdrängung von Wettbewerbern angeboten werden.
3. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bieters bestehen nicht allein deshalb, weil der angegebene Kreditversicherer nicht in der Liste der zugelassenen Kredit- und Kautionsversicherer des Vergabehandbuches enthalten ist. Diese Liste ist nicht abschließend.

VPRRS 2003, 0552

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2003 - 10 U 1002/02
Geht der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, so verjährt dieser in der kurzen Verjährungsfrist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis - hier werkvertraglicher Vergütungsanspruch - gilt (in Anknüpfung an BGH NJW 1968, 547).*)
Der Lauf der Verjährung beginnt nicht vor Kenntnis des Geschädigten von den für die Ersatzpflicht maßgebenden Umständen. Die kurze Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem pflichtwidrigen Verhalten und der Person des dafür Verantwortlichen Kenntnis erlangt.*)

VPRRS 2003, 0551

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001 - 7 U 299/97
1. Gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 VOB/A ist der Ausschreibende nicht verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Gleichen sich die Gebote der verschiedenen Teilnehmer in technischer, gestalterischer oder funktionsbedingter Hinsicht, gewinnt der wirtschaftliche Aspekt ausschlaggebende Bedeutung (BGH NJW 2000, 661). Diese ausschlaggebende Bedeutung kann, muss aber nicht der Preis haben. (Hierzu Nichtannahme-Beschluss des BGH vom 13.05.2003)
2. Die Prüfung einer Schlussrechnung durch die Bauleitung und Zahlung schließen den Auftraggeber nicht mit Einwendungen aus, wie nach dem Vertrag abzurechnen ist und ob ein Auftrag erteilt worden ist.
3. In der Festlegung einer die DIN 18300 unterschreitenden Abrechnungsbreite liegt kein Verstoß gegen § 9 ABGB und auch nicht gegen § 3 AGBG. Die Klausel führt zwar zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer, sie hat aber auch einen nicht unerheblichen Rationalisierungseffekt, der eine Vereinfachung der Abrechnung des Auftragnehmers zur Folge hat.

VPRRS 2003, 0550

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2003 - 19 U 38/03
Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, die für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche einen Sicherheitseinbehalt von 5 % vorsieht, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach dem Muster des Auftraggebers eine Bürgschaft auf erstes Anfordern - ersetzt werden kann, ist auch dann gemäß § 9 i.V.m. § 24 AGBG unwirksam, wenn der Verwender ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber ist.*)

VPRRS 2003, 0549

VK Hannover, Beschluss vom 26.05.2003 - VgK 4/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2003, 0548

VK Arnsberg, Beschluss vom 11.06.2003 - VK 1-10/2003
Nebenangebote können nicht als gleichwertig betrachtet werden, wenn sie zwingende Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung (sog. K.O.-Kriterien) nicht erfüllen. Solche können indiziert sein durch die verbale Darstellung gekennzeichnet durch das Wort "nur".*)

VPRRS 2003, 0546

VK Sachsen, Beschluss vom 18.06.2003 - 1/SVK/042-03
1. Das Formerfordernis der Rüge eines Vergabeverstoßes beim Auftraggeber gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB wird auch durch eine mündliche Rüge gegenüber einem verantwortlichen Vertreter des Auftraggebers erfüllt.
2. Ist das Angebot eines Bieters vor dem Hintergrund vielfacher Abfragen des Auftraggebers zu angebotenen Leitfabrikaten und -typen im Leistungsverzeichnis wegen hunderter fehlender Angaben lückenhaft, widersprüchlich und somit für den Auftraggeber - objektiv gesehen - nicht eindeutig abgefasst, ist es gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.

VPRRS 2003, 0545

OLG Bremen, Beschluss vom 18.08.2003 - Verg 6/2003
Ein Fax-Schreiben kann im Vergabeverfahren nicht nur die Ankündigung eines Zuschlags, sondern bereits den Zuschlag selbst darstellen, wenn der Wortlaut nach dem Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen ist.

IBRRS 2003, 2348

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01
1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.

VPRRS 2003, 0543

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - 11 U 221/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2003, 0542

VK Südbayern, Beschluss vom 01.07.2003 - 22-06/03
1. Hat ein Bieter in seinem Angebot keine Prozentangaben gemacht, da er ein "selbstformuliertes" Angebot vorgelegt hat, in dem die Textpassagen, in denen Prozentangaben abverlangt werden, fehlen, so ist sein Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bei der Prüfung und Wertung auszuschließen.*)
2. Eine geforderte Erklärung oder Preisangabe, die bei Angebotsabgabe nicht vorliegt, kann nach § 24 VOB/A im Rahmen der Angebotsaufklärung nicht nachgeholt werden.*)

VPRRS 2003, 0539

VK Südbayern, Beschluss vom 16.06.2003 - 21-06/03
1. Zum Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ("Schwellenwerte").*)
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.
Da die Vergabestelle in den Angebotsunterlagen die Vergabekammer als zuständige Stelle für die Nachprüfung behaupteter Verstöße genannt und die Antragstellerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie keinen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dies aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwertes nicht möglich ist, wäre es unbillig, ihr die Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat die Kosten des durch sein Verhalten begründeten Nachprüfungsverfahrens zu tragen.*)

VPRRS 2003, 0538

VK Hamburg, Beschluss vom 14.08.2003 - VgK FB 3/03
1. Die Bindefrist (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) kann nicht nur im Anwendungsbereich der VOB/A, sondern ebenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden.
2. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung kann auf der Bedarfs- oder der Finanzierungsseite liegen. Mit dem Begriff "wesentlich" wird verdeutlicht, dass die Änderung der Grundlagen der Ausschreibung nicht unbedeutend, sondern einschneidend und nachhaltig sein muss. Erst wenn es für den Auftraggeber unzumutbar erscheint, den Zuschlag auf eines der Angebote zu erteilen, ist diese Schwelle überschritten. Es muss sich stets um außergewöhnliche Umstände handeln.
3. Der Normgeber hat durch die gewählte Zeitform "Perfekt" ("geändert haben") deutlich gemacht, dass es sich um ein Ereignis handeln muss, das bereits stattgefunden hat.

VPRRS 2003, 0537

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 20/03
1. Zur Frage des Nachweises der fachlichen Geeignetheit der Mitarbeiter in einem Abschleppunternehmen.
2. An die Nachweisanforderungen für die Eignung eines Bieters in den Ausschreibungsbedingungen ist die Vergabestelle gebunden. Das gebietet die Verpflichtung zu einem transparenten Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB) und zur Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB).
3. Ist das Angebot des Bieters auszuschließen, kann der Fortgang des Vergabeverfahrens weder dessen Interessen berühren noch den Bieter durch eine etwaige Nichtbeachtung des Vergaberechts in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verletzen.
4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich für den Fall zuzulassen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des antragstellenden Bieters, sondern gleichermaßen auch das alleine in der Wertung verbliebene Angebot des beigeladenen Bieters hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.

VPRRS 2003, 0535

VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2003 - 25-06/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen erhalten. Aus dieser Formulierung wird von der h. M. gefolgert, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Dabei ist es erforderlich, dass der Bieter im Angebot auch die jeweils geforderten Einzelpreise und Erklärungen benennt, da es sonst nicht vollständig ist. Fordert der Auftraggeber Angaben über in Einheitspreise einkalkulierte Zuschläge, so ist dies vom Bieter grundsätzlich zu befolgen, zumal solche Angaben durchaus hilfreich für die Ermittlung veränderter Nachtragspreise nach Vertragsabschluß, z. B. gemäß § 2 Nr. 3 bis 7 VOB/B sein können.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen.
Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehender rechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein.*)
3. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)

VPRRS 2003, 0534

VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 24-06/03
1. Nach § 16 Abs. 3 VOF hat der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. § 16 Abs. 3 VOF ist nicht lediglich eine Formvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt, dass § 16 Abs. 3 VOF zwar ein Wahlrecht eröffnet, aber zugleich auch eine Verpflichtung vorgibt, alle Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, anzugeben. Mit Angabe von Kriterien tritt eine Selbstbindung des Auftraggebers ein. Nach diesem Zeitpunkt ist es vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal wieder fallen zu lassen oder etwa nach Aufforderung zur Angebotsabgabe neue Kriterien einzuführen.*)
2. Zur Wahrung des Transparenzgebotes (§ 97 Abs. 1 GWB) ist ein Vergabeverfahren nach dem sog. Präqualifikationsverfahren und auf Grundlage der überarbeiteten Honorarangebote mit den ausgewählten Bietern zu wiederholen. Hierbei hat die Vergabestelle dann vor einem eventuell erneuten Bietergespräch sämtliche Auftragskriterien, die sie anwenden will (möglichst in der Reihenfolge der Bedeutung und der Gewichtung) allen Bietern bekannt zu geben. Eine erneute Überarbeitung der Honorarangebote muss aus der Sicht der Vergabekammer unterbleiben, da durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze die Antragstellerin und die Beigeladene Kenntnis über die jeweiligen Honorarangebote haben und die anderen zu beteiligenden Bieter hiervon nicht unterrichtet sind.*)

VPRRS 2003, 0532

OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2003 - 13 Verg 13/03
1. Zur Auslegung eines Angebots im Vergabeverfahren im Fall von Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis, die auf ein Ausschreibungsversehen zurückzuführen sind.*)
2. Ein Auftraggeber, der im Vergabeverfahren in Ausübung seines Ermessensspielraums die technische Gleichwertigkeit des Nebenangebots bejaht hat, ist daran im Nachprüfungsverfahren gebunden, soweit er nicht einen Gesichtspunkt übersehen hat, der so gravierend ist, dass es keinen Ermessensspielraum gibt.*)

VPRRS 2003, 0529

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 32/03
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Art und des Umfanges der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen.
2. Werden die geforderten Nachunternehmererklärungen nicht innerhalb der Frist zur Abgabe eines Angebotes abgegeben, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. Zum Ausschluss eines Angebots zwingt bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die der Auftraggeber in seinen Ausschreibungsunterlagen zulässigerweise gefordert hat und die infolge dessen als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung, relevant sein sollen.
4. Eine nachträgliche Anforderung der Nachunternehmererklärung stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Denn sie ermöglicht es dem Bieter, sein in Bezug auf die geforderte Nachunternehmererklärung bis dahin unvollständiges Angebot zu ergänzen.

VPRRS 2003, 0528

VK Bremen, Beschluss vom 22.07.2003 - VK 11/03
1. Zur Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.
2. Wird mit dem Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit nachgewiesen, und wird das Nebenangebot auch nicht den in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderungen gerecht, so ist es auszuschließen.
3. Zu der Gleichwertigkeit gehört auch, dass der Bieter darlegt, wie die aus dem Nebenangebot sich ergebenden Risiken durch geeignete Maßnahmen auszuschließen sind.
4. Nebenangebote sind grundsätzlich so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
5. Die Erteilung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung an einen Bieter, der erklärt hat, dass der Auftrag so, wie er ausgeschrieben ist, nicht durchgeführt werden kann, hätte zur Folge, dass für das durch den Zuschlag zu begründende Auftragsverhältnis die Regelung des § 4 Nr. 3 VOB/B zur Anwendung kommt. Die Vergabestelle trägt damit das volle Risiko für die Leistungen des Bieters, wenn es im Rahmen der Durchführung des entsprechend der Leistungsbeschreibung erteilten Bauauftrages zu Mängeln oder Schäden kommt. Der Bieter wäre von seiner Haftung nach § 4 Nr. 7 VOB/B bzw. nach Abnahme - nach § 13 Nr. 5 bis Nr. 7 VOB/B entlastet.
6. Dieser Bieter würde, wenn ihm der Zuschlag erteilt werden würde, eine Haftungsbeschränkung eingeräumt werden, die den übrigen Mitbietern nicht zustehen würde, wenn diesen der Zuschlag erteilt werden würde. Die Zuschlagserteilung an den Bieter würde deshalb den insbesondere auch in § 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A und in der EG-Bau-Liberalisierungsrichtlinie verankerten - Gleichheitsgrundsatz verletzen, der im gesamten Vergabeverfahren gilt.

VPRRS 2003, 0527

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2003 - 11 Verg 1/02
1. Einen Feststellungsantrag nach §§ 114, 123 GWB kann nur stellen, wer die Vergabekammer zulässigerweise angerufen hat.*)
2. Hat ein Bieter ein Angebot abgegeben, das bei der ausschließlich am Kriterium des günstigsten Preises ausgerichteten Wertung auf einem der vorderen Plätze liegt und rügt er sodann, die Verdingungsunterlagen enthielten unzulässige, vergaberechtswidrige Anforderungen, so setzt die Darlegung eines eingetretenen oder drohenden Schadens (§ 107 Abs. 2 GWB) voraus, dass die Auswirkungen der gerügten Verstöße auf die Kalkulation des Bieters nachvollziehbar dargelegt werden. Hierzu muss der Antragsteller zumindest plausibel aufzeigen, wie sich ohne die gerügten Verstöße seine Stellung im Wettbewerb gegenüber den übrigen Bietern so verbessert hätte, dass er eine realistische Chance auf Erteilung des Auftrags gehabt hätte.*)
3. Erlöschen sämtliche Angebote, weil die Bindefrist infolge eines Nachprüfungsverfahrens abgelaufen ist und ist der ausgewählte Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr bereit, das Vertragsangebot anzunehmen (§ 28 Nr. 2 VOL/A), so kann dies die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen.*)

VPRRS 2003, 0526

OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 16/02
1. Nimmt die Vergabestelle mithin von dem ausgeschriebenen Beschaffungsvorhaben endgültig und definitiv Abstand, so spricht alles dafür, dass für ein auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagserteilung gerichtetes Nachprüfungsbegehren unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum mehr ist.
2. Wird eine solche "Verzichtserklärung" der Vergabestelle im Verlauf eines Nachprüfungsverfahrens abgegeben, dürfte der ursprüngliche Nachprüfungsantrag damit unzulässig werden, weil die Vergabekammer dann gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GWB auf die Feststellung beschränkt ist, dass die Aufhebung der Ausschreibung Vergabevorschriften verletzt habe.
3. Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, müssen ausgeschlossen werden.
4. Die Wertungsvorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A eröffnet schon nach ihrem Wortlaut ("werden ausgeschlossen") kein Wertungsermessen für die Vergabestelle; die Ausschlussentscheidung ist vielmehr zwingend, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
5. Allenfalls bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite gegeben sind, steht der Vergabestelle ein gewisser, der Kontrolle der Nachprüfungsorgane unterliegender Spielraum zu, soweit der Wertungsausschluss an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpft.

VPRRS 2003, 0524

BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - Verg 3/03
1. Das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB gilt nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.
2. Zur Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.

VPRRS 2003, 0522

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 - Verg 34/03
Muss die Vergabestelle im Rahmen der Eignungsprüfung eine erst zukünftig zu treffende Entscheidung der dazu berufenen Fachbehörde prognostizieren, hat sie die Erlaubnislage aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der Fachbehörde zu beurteilen.

IBRRS 2003, 2129; IMRRS 2003, 0866

BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00
Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.*)
Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.*)
Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.*)
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.*)

VPRRS 2003, 0521

KG, Beschluss vom 10.10.2002 - 2 KartVerg 13/02
1. Von Unternehmen, an die sich mehr als drei Jahre nach In-Kraft-Treten des VgRÄG Vergabebekanntmachungen im Land Berlin zur Beschaffung von Computer-Hardware in Berlin im Frühjahr 2002 richten, kann erwartet werden, dass sie sich der Notwendigkeit der gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Beschaffungen, die die einschlägigen Schwellenwerte erreichen und der damit verbundenen Rechtsschutzmöglichkeiten bewusst sind. Für diese Unternehmen ist i. S. v. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB erkennbar, dass eine nach § 17 VOL/A verfasste Vergabebekanntmachungen kein gemeinschaftsweites Vergabeverfahren einleitet.*)
2. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOL/A an Stelle des offenen Verfahrens nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind, insbesondere die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.*)

VPRRS 2003, 0520

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2003 - 5 U 109/02
1. Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung entsteht zwischen den Parteien ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das bei Verletzung der Ausschreibungsregeln und Bedingungen zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss führen kann, weil der Bieter in seinem Vertrauen enttäuscht wird, das Vergabeverfahren werde nach den maßgeblichen Bestimmungen der VOB/A abgewickelt.
2. Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn eine Ausschreibung aufgehoben wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 26 VOB/A erfüllt sind.
3. Auch in dem Fall, dass ein Aufhebungsgrund vorliegt, er aber von dem Auftraggeber zu vertreten ist, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bieters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht.
4. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers erstreckt sich in der Regel auf den Vertrauensschaden, den der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren erlitten hat. Er umfasst regelmäßig die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen und Kosten, ohne allerdings schlechthin auf diese beschränkt zu sein. Jedenfalls wenn der Auftrag endgültig nicht vergeben wird, steht dem Bieter nicht mehr als ein Ausgleich für nutzlose Aufwendungen.
5. Ein Anspruch des Bieters auf Ersatz entgangenen Gewinnes kommt nur dann in Betracht, wenn das zunächst ausgeschriebene Vorhaben später doch noch durchgeführt wird, ohne dass für die Aufhebung sachliche und willkürfreie Gründe festzustellen sind.

VPRRS 2003, 0519

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2003 - VK-SH 21/03
1. Wenn der öffentliche Auftraggeber gemeinwirtschaftliche SPNV-Leistungen im Wettbewerb ausschreibt, ist er an die Vorschriften des GWB gebunden.*)
2. Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt keinen gemäß § 107 Abs. 3 GWB zu rügenden Vergabeverstoß dar. Nur eine Entscheidung oder eine Maßnahme der Vergabestelle kann einen Vergabeverstoß darstellen.*)
3. Die Vergabekammer muss erst dann in eine Beweiserhebung eintreten, wenn sie ernsthafte Zweifel am Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen hat.*)
4. Änderungen oder Ergänzungen im Sinne der §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 23 Nr. 1 lit. d, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A liegen nur vor, wenn Abweichungen zwischen dem in der Ausschreibung festgelegten "Soll" und dem im Angebot offerierten "Ist" festgestellt werden können. Ob die angebotene Leistung tatsächlich erbracht werden kann, ist dagegen eine Frage der Leistungsfähigkeit.*)
5. Bei der Prüfung, ob ein offenbares Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorliegt, kommt der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu.*)
6. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen bieterschützenden Charakter.*)

VPRRS 2003, 0518

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2003 - 11 Verg 4/03
1. Ob das Angebot eines Antragstellers im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft - zumindest in Fällen, in denen der Ausschluss nicht evident erscheint - die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags.
2. Lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen daher - jedenfalls soweit ein nicht nur unerheblicher Teil des Gesamtauftrags betroffen ist - grundsätzlich zum Ausschluss eines Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A.
3. Das gilt auch, wenn die im Angebot enthaltenen Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz Lücken und Unklarheiten aufweisen mit der Folge, dass der Umfang der angebotenen Nachunternehmerleistungen für die Vergabestelle nicht erkennbar ist.
4. Die Vergabestelle muss ohne jedwede Anhaltspunkte nicht in Erwägung ziehen, dass die von der Antragstellerin angeführten Nachunternehmerleistungen teilweise in konzernverbundenen Unternehmen ausgeführt und deshalb nicht den Nachunternehmerleistungen, sondern den im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen zugerechnet werden sollen. Angesichts der in den Verdingungsordnungen getroffenen Unterscheidung ergibt sich ein solches Verständnis nicht aus der Sicht eines sach- und fachkundigen Lesers in der Lage der Vergabestelle.
5. Ein Bieter ist grundsätzlich zu eindeutigen und klaren Angaben über den Nachunternehmereinsatz verpflichtet. Es besteht keine Veranlassung für den Auftraggeber, erst durch langwierige Durchsicht von Unterlagen und langwierige Berechnungen herauszufinden, welche konkrete Bedeutung die Angaben des Bieters zum Nachunternehmereinsatz haben (könnten). Vor allem muss er sich nicht auf eigene unsichere und streitträchtige Rückschlüsse verweisen lassen.
6. Ein Bewerber, der nicht selbst über die zur Ausführung eines Bauauftrags erforderlichen technischen Mittel verfügt, muss ungeachtet der Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG in seiner Bewerbung von sich aus darlegen und den Nachweis dafür antreten, welcher ihm unmittelbar oder mittelbar verbundenen Unternehmen, die solche technischen Mittel besitzen, er sich bei der Ausführung des Auftrags in der Weise bedienen wird, dass diese Mittel als ihm tatsächlich zu Gebote stehend anzusehen sind.
7. ES kann einem Bieter nicht gestattet werden, den angebotenen Anteil der Eigenleistung zu erhöhen, um doch noch die Eignungsvoraussetzungen zu erfüllen.
8. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle jenseits möglicher Rechtsverletzungen zum Nachteil der Antragstellerin ist mit dem Charakter des auf Schutz subjektiver Rechte ausgerichteten Nachprüfungsverfahrens nicht vereinbar.

VPRRS 2003, 0514

VK Sachsen, Beschluss vom 12.03.2003 - 1/SVK/015-03
1. Der Antragsteller ist nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn er seinerseits wegen fehlender Eintragungen in LV-Positionen kein wertbares Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A vorgelegt hat.*)
2. Um die Vermutung eines ordnungsgemäß abgesandten Faxes zu widerlegen, reicht einfaches Bestreiten des Zuganges nicht aus. Als Beweismittel für den Nichtzugang sind die Funktion eines Faxeingangsjournals und ein Posteingangsbuch geeignet.*)

VPRRS 2003, 0513

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2003 - 1/SVK/015-03
1. Schließen die Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer einen Vergleich, der auch eine Kostentragungsverpflichtung eines nach dem Verwaltungskostengesetz eigentlich von der Entrichtung der Kammergebühr nach § 128 Abs. 1, 2 GWB befreiten Auftraggebers enthält, so ist dieser zur Zahlung der Kammergebühr wie auch zur Einhaltung der sonstigen Regelungen aus dem Vergleich - nach bestätigender Festlegung durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer - verpflichtet.*)
2. Hat das Oberlandesgericht gemäß § 123 S. 2, 2. Alt. GWB die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden, hat die Vergabekammer in ihrem abschließenden Beschluss über die Kosten beider Verfahrenszüge zu befinden.*)

VPRRS 2003, 0512

VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2003 - 1/SVK/018-03
1. Im Rahmen seiner Begründungspflicht nach § 108 GWB hat der Antragsteller darzulegen, inwiefern er bei einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Die pauschale Behauptung, ein Wertungsfehler läge vor, da nicht alle Kriterien berücksichtigt wurden, reicht nicht aus.*)
2. Bei einem Vortrag ins Blaue hinein ist die Vergabekammer von der Notwendigkeit einer Sachaufklärung von Amts wegen gemäß § 110 Abs. 1 GWB entbunden.*)
3. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn er keine Chance hat, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sind solche Angebote nicht wettbewerbsfähig und von der Wertung auszuschließen, die von den LV-Vorgaben abweichen und bei denen der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht geführt wurde.*)
4. Ein abweichendes Angebot mit dem Zusatz "Sonder" (= Sonderanfertigung) ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit zum Amtsvorschlag (VDE-Zertifizierung oder GS/CE-Prüfzeichen) nicht geführt wurde.*)

VPRRS 2003, 0510

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2003 - 1/SVK/030-03
1. Die Regelung des § 13 VgV ist verletzt, wenn das Vorinformationsschreiben a) keine Aussagen zu nicht gewerteten Nebenangeboten enthält, obwohl das eigens verwendete Informationsmuster eine entsprechende Spalte enthält oder b) die Vorinformation schon zu einem Zeitpunkt abgesandt wird, zu dem vom entscheidungsbefugten Auswahlgremium noch gar keine verbindliche Auswahlentscheidung vorliegt.*)
2. Nebenangebote werden können aufgrund von eines von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungskanons in einem fünfstufigen Wertungsvorgang geprüft werden. Zunächst ist festzustellen, ob Nebenangebote überhaupt zugelassen waren; danach erfolgt die Prüfung, ob das Nebenangebot die Mindestbedingungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt. Im nächsten Schritt ist zu klären, ob das Nebenangebot in der Fassung der Angebotsabgabe den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. Daran schließt sich die Prüfung an, ob die behauptete Gleichwertigkeit auch objektiv gegeben ist. Erst im abschließenden fünften Schritt findet ein Wirtschaftlichkeitsvergleich des danach - zu wertenden - Nebenangebots gegenüber dem wirtschaftlichsten Hauptangebot oder anderen - wertbaren - Nebenangeboten statt. Liegt der Antragsteller preislich auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung in seinen Rechten nach §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)
3. Durch die Angabe von Zuschlagskriterien nach §§ 10 a , 25 a VOB/A engt der Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ein. Er darf fürderhin keine nicht vorher transparent gemachten Zuschlagskriterien für seine schlussendliche Auswahlentscheidung heran ziehen. Umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien - und nicht nur den Preis - auf die Angebote (der engeren Wahl) anzuwenden. Liegt der Antragsteller preislich mit seinem Angebot auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, so ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung (Wertungsausfall) in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)
4. Es liegt ein vergaberechtswidriger Koppelungsnachlass vor, wenn der Bieter versucht, mit einer Nachlassgewährung in einem später submittierten Los ein vorliegendes Wettbewerbsergebnis in einem vorherigen Los zu unterlaufen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Angebotsabgabe für die Bauleistung x (mit Koppelungsnachlass) das Ergebnis für das schon submittierte Baulos y bekannt ist und der Nachlassbieter dort nicht der Wettbewerbsgewinner ist, dies aber unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses bei einer Zusammenschau beider Lose ggf. würde. Dasselbe muss gelten, wenn die Ausschreibung zum Los y aufgehoben wird und ein Bieter aufgrund des Wegfalls der Bindungswirkung für sein Altangebot im nachfolgenden Verhandlungsverfahren die Gelegenheit erhält, durch zielgerichtete Ausgestaltung seines aktuellen Verhandlungsangebotes die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Koppelungsnachlasses zu bewirken und damit - unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses - auch im zweiten Los wirtschaftlichster Bieter zu werden.*)

VPRRS 2003, 0509

VK Sachsen, Beschluss vom 24.04.2003 - 1/SVK/031-03
1. Ein Nebenangebot, welches lediglich auf (Computer-)geräte neuester Generation abhebt, ohne dass diese Geräte bereits lieferbar und damit nicht auf Gleichwertigkeit überprüfbar sind, ist nicht wertbar.*)
2. Wenn der Auftraggeber einen Wartungsvertrag mit zu den Verdingungsunterlagen gegeben hat mit der Bitte, diesen auszufüllen, ist dieses Vertragsmuster bindend und Änderungen der Bieter nicht zugänglich.*)
3. Ist die Wartung als Zuschlagskriterium benannt, muss der Wartungsvertrag in vollem Umfang mit in die Wertung mit einbezogen werden.*)
4. Tritt in diesem Fall eine Änderung der Bieterrangfolge auf, ist dem insgesamt wirtschaftlicheren Bieter der Zuschlag zu erteilen.*)

VPRRS 2003, 0507

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 - Verg 26/03
1. Bei einem Verzicht auf die Abgabe eines Angebots ist eine Antragsbefugnis nicht nur dann gegeben, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines Angebots gehindert worden ist, und wenn der Unternehmer - sofern der geltend gemachte Vergabefehler nicht bereits einer Angebotskalkulation entgegen gestanden habe - darüber hinaus darlegt, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren abgegeben hätte (so etwa OLG Koblenz, IBR 2000, 472). Einzubeziehen sind vielmehr darüber hinaus auch alle diejenigen Fallgestaltungen, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.
2. Benötigt der Bieter für die Herrichtung oder den Betrieb seiner technischen Ausrüstung eine behördliche Genehmigung, ist er nur bei Vorliegen dieser Genehmigung leistungsfähig.
3. Zu der Frage, ob die Forderung des Auftraggebers, spätestens bei Zuschlagserteilung eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage vorzuweisen, obwohl die ausgeschriebenen Abfallentsorgungsdienste erst rund 2 Jahre nach Vertragsabschluss beginnen sollen, vergaberechtswidrig ist.
4. Aus § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A kann nicht die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers hergeleitet werden, sämtliche Einzelheiten seiner Nachweisforderung schon in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung angibt, welche der in § 7a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A aufgeführten Nachweise er von den Bietern fordert.
5. Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt vor, wenn dem Auftragnehmer Risiken aufgebürdet werden, die er nach der in dem jeweiligen Vertragstyp üblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat. Die Vorschrift findet deshalb von vornherein auf solche Risiken keine Anwendung, die vertragstypisch ohnehin den Auftragnehmer treffen. Das gilt namentlich für das Leistungs- und Erfüllungsrisiko.
