Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2003
VPRRS 2003, 0529OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 32/03
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Art und des Umfanges der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen.
2. Werden die geforderten Nachunternehmererklärungen nicht innerhalb der Frist zur Abgabe eines Angebotes abgegeben, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. Zum Ausschluss eines Angebots zwingt bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die der Auftraggeber in seinen Ausschreibungsunterlagen zulässigerweise gefordert hat und die infolge dessen als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung, relevant sein sollen.
4. Eine nachträgliche Anforderung der Nachunternehmererklärung stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Denn sie ermöglicht es dem Bieter, sein in Bezug auf die geforderte Nachunternehmererklärung bis dahin unvollständiges Angebot zu ergänzen.
VolltextVPRRS 2003, 0528
VK Bremen, Beschluss vom 22.07.2003 - VK 11/03
1. Zur Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.
2. Wird mit dem Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit nachgewiesen, und wird das Nebenangebot auch nicht den in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderungen gerecht, so ist es auszuschließen.
3. Zu der Gleichwertigkeit gehört auch, dass der Bieter darlegt, wie die aus dem Nebenangebot sich ergebenden Risiken durch geeignete Maßnahmen auszuschließen sind.
4. Nebenangebote sind grundsätzlich so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
5. Die Erteilung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung an einen Bieter, der erklärt hat, dass der Auftrag so, wie er ausgeschrieben ist, nicht durchgeführt werden kann, hätte zur Folge, dass für das durch den Zuschlag zu begründende Auftragsverhältnis die Regelung des § 4 Nr. 3 VOB/B zur Anwendung kommt. Die Vergabestelle trägt damit das volle Risiko für die Leistungen des Bieters, wenn es im Rahmen der Durchführung des entsprechend der Leistungsbeschreibung erteilten Bauauftrages zu Mängeln oder Schäden kommt. Der Bieter wäre von seiner Haftung nach § 4 Nr. 7 VOB/B bzw. nach Abnahme - nach § 13 Nr. 5 bis Nr. 7 VOB/B entlastet.
6. Dieser Bieter würde, wenn ihm der Zuschlag erteilt werden würde, eine Haftungsbeschränkung eingeräumt werden, die den übrigen Mitbietern nicht zustehen würde, wenn diesen der Zuschlag erteilt werden würde. Die Zuschlagserteilung an den Bieter würde deshalb den insbesondere auch in § 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A und in der EG-Bau-Liberalisierungsrichtlinie verankerten - Gleichheitsgrundsatz verletzen, der im gesamten Vergabeverfahren gilt.
VolltextVPRRS 2003, 0527
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2003 - 11 Verg 1/02
1. Einen Feststellungsantrag nach §§ 114, 123 GWB kann nur stellen, wer die Vergabekammer zulässigerweise angerufen hat.*)
2. Hat ein Bieter ein Angebot abgegeben, das bei der ausschließlich am Kriterium des günstigsten Preises ausgerichteten Wertung auf einem der vorderen Plätze liegt und rügt er sodann, die Verdingungsunterlagen enthielten unzulässige, vergaberechtswidrige Anforderungen, so setzt die Darlegung eines eingetretenen oder drohenden Schadens (§ 107 Abs. 2 GWB) voraus, dass die Auswirkungen der gerügten Verstöße auf die Kalkulation des Bieters nachvollziehbar dargelegt werden. Hierzu muss der Antragsteller zumindest plausibel aufzeigen, wie sich ohne die gerügten Verstöße seine Stellung im Wettbewerb gegenüber den übrigen Bietern so verbessert hätte, dass er eine realistische Chance auf Erteilung des Auftrags gehabt hätte.*)
3. Erlöschen sämtliche Angebote, weil die Bindefrist infolge eines Nachprüfungsverfahrens abgelaufen ist und ist der ausgewählte Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr bereit, das Vertragsangebot anzunehmen (§ 28 Nr. 2 VOL/A), so kann dies die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0526
OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 16/02
1. Nimmt die Vergabestelle mithin von dem ausgeschriebenen Beschaffungsvorhaben endgültig und definitiv Abstand, so spricht alles dafür, dass für ein auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagserteilung gerichtetes Nachprüfungsbegehren unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum mehr ist.
2. Wird eine solche "Verzichtserklärung" der Vergabestelle im Verlauf eines Nachprüfungsverfahrens abgegeben, dürfte der ursprüngliche Nachprüfungsantrag damit unzulässig werden, weil die Vergabekammer dann gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GWB auf die Feststellung beschränkt ist, dass die Aufhebung der Ausschreibung Vergabevorschriften verletzt habe.
3. Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, müssen ausgeschlossen werden.
4. Die Wertungsvorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A eröffnet schon nach ihrem Wortlaut ("werden ausgeschlossen") kein Wertungsermessen für die Vergabestelle; die Ausschlussentscheidung ist vielmehr zwingend, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
5. Allenfalls bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite gegeben sind, steht der Vergabestelle ein gewisser, der Kontrolle der Nachprüfungsorgane unterliegender Spielraum zu, soweit der Wertungsausschluss an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpft.
VolltextVPRRS 2003, 0524
BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - Verg 3/03
1. Das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB gilt nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.
2. Zur Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.
VolltextVPRRS 2003, 0522
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 - Verg 34/03
Muss die Vergabestelle im Rahmen der Eignungsprüfung eine erst zukünftig zu treffende Entscheidung der dazu berufenen Fachbehörde prognostizieren, hat sie die Erlaubnislage aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der Fachbehörde zu beurteilen.
VolltextIBRRS 2003, 2129; IMRRS 2003, 0866
BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00
Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.*)
Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.*)
Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.*)
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.*)
VolltextVPRRS 2003, 0521
KG, Beschluss vom 10.10.2002 - 2 KartVerg 13/02
1. Von Unternehmen, an die sich mehr als drei Jahre nach In-Kraft-Treten des VgRÄG Vergabebekanntmachungen im Land Berlin zur Beschaffung von Computer-Hardware in Berlin im Frühjahr 2002 richten, kann erwartet werden, dass sie sich der Notwendigkeit der gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Beschaffungen, die die einschlägigen Schwellenwerte erreichen und der damit verbundenen Rechtsschutzmöglichkeiten bewusst sind. Für diese Unternehmen ist i. S. v. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB erkennbar, dass eine nach § 17 VOL/A verfasste Vergabebekanntmachungen kein gemeinschaftsweites Vergabeverfahren einleitet.*)
2. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOL/A an Stelle des offenen Verfahrens nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind, insbesondere die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.*)
VolltextVPRRS 2003, 0520
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2003 - 5 U 109/02
1. Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung entsteht zwischen den Parteien ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das bei Verletzung der Ausschreibungsregeln und Bedingungen zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss führen kann, weil der Bieter in seinem Vertrauen enttäuscht wird, das Vergabeverfahren werde nach den maßgeblichen Bestimmungen der VOB/A abgewickelt.
2. Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn eine Ausschreibung aufgehoben wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 26 VOB/A erfüllt sind.
3. Auch in dem Fall, dass ein Aufhebungsgrund vorliegt, er aber von dem Auftraggeber zu vertreten ist, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bieters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht.
4. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers erstreckt sich in der Regel auf den Vertrauensschaden, den der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren erlitten hat. Er umfasst regelmäßig die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen und Kosten, ohne allerdings schlechthin auf diese beschränkt zu sein. Jedenfalls wenn der Auftrag endgültig nicht vergeben wird, steht dem Bieter nicht mehr als ein Ausgleich für nutzlose Aufwendungen.
5. Ein Anspruch des Bieters auf Ersatz entgangenen Gewinnes kommt nur dann in Betracht, wenn das zunächst ausgeschriebene Vorhaben später doch noch durchgeführt wird, ohne dass für die Aufhebung sachliche und willkürfreie Gründe festzustellen sind.
VolltextVPRRS 2003, 0519
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2003 - VK-SH 21/03
1. Wenn der öffentliche Auftraggeber gemeinwirtschaftliche SPNV-Leistungen im Wettbewerb ausschreibt, ist er an die Vorschriften des GWB gebunden.*)
2. Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt keinen gemäß § 107 Abs. 3 GWB zu rügenden Vergabeverstoß dar. Nur eine Entscheidung oder eine Maßnahme der Vergabestelle kann einen Vergabeverstoß darstellen.*)
3. Die Vergabekammer muss erst dann in eine Beweiserhebung eintreten, wenn sie ernsthafte Zweifel am Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen hat.*)
4. Änderungen oder Ergänzungen im Sinne der §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 23 Nr. 1 lit. d, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A liegen nur vor, wenn Abweichungen zwischen dem in der Ausschreibung festgelegten "Soll" und dem im Angebot offerierten "Ist" festgestellt werden können. Ob die angebotene Leistung tatsächlich erbracht werden kann, ist dagegen eine Frage der Leistungsfähigkeit.*)
5. Bei der Prüfung, ob ein offenbares Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorliegt, kommt der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu.*)
6. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen bieterschützenden Charakter.*)
VolltextVPRRS 2003, 0518
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2003 - 11 Verg 4/03
1. Ob das Angebot eines Antragstellers im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft - zumindest in Fällen, in denen der Ausschluss nicht evident erscheint - die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags.
2. Lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen daher - jedenfalls soweit ein nicht nur unerheblicher Teil des Gesamtauftrags betroffen ist - grundsätzlich zum Ausschluss eines Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A.
3. Das gilt auch, wenn die im Angebot enthaltenen Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz Lücken und Unklarheiten aufweisen mit der Folge, dass der Umfang der angebotenen Nachunternehmerleistungen für die Vergabestelle nicht erkennbar ist.
4. Die Vergabestelle muss ohne jedwede Anhaltspunkte nicht in Erwägung ziehen, dass die von der Antragstellerin angeführten Nachunternehmerleistungen teilweise in konzernverbundenen Unternehmen ausgeführt und deshalb nicht den Nachunternehmerleistungen, sondern den im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen zugerechnet werden sollen. Angesichts der in den Verdingungsordnungen getroffenen Unterscheidung ergibt sich ein solches Verständnis nicht aus der Sicht eines sach- und fachkundigen Lesers in der Lage der Vergabestelle.
5. Ein Bieter ist grundsätzlich zu eindeutigen und klaren Angaben über den Nachunternehmereinsatz verpflichtet. Es besteht keine Veranlassung für den Auftraggeber, erst durch langwierige Durchsicht von Unterlagen und langwierige Berechnungen herauszufinden, welche konkrete Bedeutung die Angaben des Bieters zum Nachunternehmereinsatz haben (könnten). Vor allem muss er sich nicht auf eigene unsichere und streitträchtige Rückschlüsse verweisen lassen.
6. Ein Bewerber, der nicht selbst über die zur Ausführung eines Bauauftrags erforderlichen technischen Mittel verfügt, muss ungeachtet der Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG in seiner Bewerbung von sich aus darlegen und den Nachweis dafür antreten, welcher ihm unmittelbar oder mittelbar verbundenen Unternehmen, die solche technischen Mittel besitzen, er sich bei der Ausführung des Auftrags in der Weise bedienen wird, dass diese Mittel als ihm tatsächlich zu Gebote stehend anzusehen sind.
7. ES kann einem Bieter nicht gestattet werden, den angebotenen Anteil der Eigenleistung zu erhöhen, um doch noch die Eignungsvoraussetzungen zu erfüllen.
8. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle jenseits möglicher Rechtsverletzungen zum Nachteil der Antragstellerin ist mit dem Charakter des auf Schutz subjektiver Rechte ausgerichteten Nachprüfungsverfahrens nicht vereinbar.
VolltextVPRRS 2003, 0514
VK Sachsen, Beschluss vom 12.03.2003 - 1/SVK/015-03
1. Der Antragsteller ist nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn er seinerseits wegen fehlender Eintragungen in LV-Positionen kein wertbares Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A vorgelegt hat.*)
2. Um die Vermutung eines ordnungsgemäß abgesandten Faxes zu widerlegen, reicht einfaches Bestreiten des Zuganges nicht aus. Als Beweismittel für den Nichtzugang sind die Funktion eines Faxeingangsjournals und ein Posteingangsbuch geeignet.*)
VolltextVPRRS 2003, 0513
VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2003 - 1/SVK/015-03
1. Schließen die Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer einen Vergleich, der auch eine Kostentragungsverpflichtung eines nach dem Verwaltungskostengesetz eigentlich von der Entrichtung der Kammergebühr nach § 128 Abs. 1, 2 GWB befreiten Auftraggebers enthält, so ist dieser zur Zahlung der Kammergebühr wie auch zur Einhaltung der sonstigen Regelungen aus dem Vergleich - nach bestätigender Festlegung durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer - verpflichtet.*)
2. Hat das Oberlandesgericht gemäß § 123 S. 2, 2. Alt. GWB die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden, hat die Vergabekammer in ihrem abschließenden Beschluss über die Kosten beider Verfahrenszüge zu befinden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0512
VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2003 - 1/SVK/018-03
1. Im Rahmen seiner Begründungspflicht nach § 108 GWB hat der Antragsteller darzulegen, inwiefern er bei einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Die pauschale Behauptung, ein Wertungsfehler läge vor, da nicht alle Kriterien berücksichtigt wurden, reicht nicht aus.*)
2. Bei einem Vortrag ins Blaue hinein ist die Vergabekammer von der Notwendigkeit einer Sachaufklärung von Amts wegen gemäß § 110 Abs. 1 GWB entbunden.*)
3. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn er keine Chance hat, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sind solche Angebote nicht wettbewerbsfähig und von der Wertung auszuschließen, die von den LV-Vorgaben abweichen und bei denen der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht geführt wurde.*)
4. Ein abweichendes Angebot mit dem Zusatz "Sonder" (= Sonderanfertigung) ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit zum Amtsvorschlag (VDE-Zertifizierung oder GS/CE-Prüfzeichen) nicht geführt wurde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0510
VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2003 - 1/SVK/030-03
1. Die Regelung des § 13 VgV ist verletzt, wenn das Vorinformationsschreiben a) keine Aussagen zu nicht gewerteten Nebenangeboten enthält, obwohl das eigens verwendete Informationsmuster eine entsprechende Spalte enthält oder b) die Vorinformation schon zu einem Zeitpunkt abgesandt wird, zu dem vom entscheidungsbefugten Auswahlgremium noch gar keine verbindliche Auswahlentscheidung vorliegt.*)
2. Nebenangebote werden können aufgrund von eines von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungskanons in einem fünfstufigen Wertungsvorgang geprüft werden. Zunächst ist festzustellen, ob Nebenangebote überhaupt zugelassen waren; danach erfolgt die Prüfung, ob das Nebenangebot die Mindestbedingungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt. Im nächsten Schritt ist zu klären, ob das Nebenangebot in der Fassung der Angebotsabgabe den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. Daran schließt sich die Prüfung an, ob die behauptete Gleichwertigkeit auch objektiv gegeben ist. Erst im abschließenden fünften Schritt findet ein Wirtschaftlichkeitsvergleich des danach - zu wertenden - Nebenangebots gegenüber dem wirtschaftlichsten Hauptangebot oder anderen - wertbaren - Nebenangeboten statt. Liegt der Antragsteller preislich auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung in seinen Rechten nach §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)
3. Durch die Angabe von Zuschlagskriterien nach §§ 10 a , 25 a VOB/A engt der Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ein. Er darf fürderhin keine nicht vorher transparent gemachten Zuschlagskriterien für seine schlussendliche Auswahlentscheidung heran ziehen. Umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien - und nicht nur den Preis - auf die Angebote (der engeren Wahl) anzuwenden. Liegt der Antragsteller preislich mit seinem Angebot auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, so ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung (Wertungsausfall) in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)
4. Es liegt ein vergaberechtswidriger Koppelungsnachlass vor, wenn der Bieter versucht, mit einer Nachlassgewährung in einem später submittierten Los ein vorliegendes Wettbewerbsergebnis in einem vorherigen Los zu unterlaufen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Angebotsabgabe für die Bauleistung x (mit Koppelungsnachlass) das Ergebnis für das schon submittierte Baulos y bekannt ist und der Nachlassbieter dort nicht der Wettbewerbsgewinner ist, dies aber unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses bei einer Zusammenschau beider Lose ggf. würde. Dasselbe muss gelten, wenn die Ausschreibung zum Los y aufgehoben wird und ein Bieter aufgrund des Wegfalls der Bindungswirkung für sein Altangebot im nachfolgenden Verhandlungsverfahren die Gelegenheit erhält, durch zielgerichtete Ausgestaltung seines aktuellen Verhandlungsangebotes die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Koppelungsnachlasses zu bewirken und damit - unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses - auch im zweiten Los wirtschaftlichster Bieter zu werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0509
VK Sachsen, Beschluss vom 24.04.2003 - 1/SVK/031-03
1. Ein Nebenangebot, welches lediglich auf (Computer-)geräte neuester Generation abhebt, ohne dass diese Geräte bereits lieferbar und damit nicht auf Gleichwertigkeit überprüfbar sind, ist nicht wertbar.*)
2. Wenn der Auftraggeber einen Wartungsvertrag mit zu den Verdingungsunterlagen gegeben hat mit der Bitte, diesen auszufüllen, ist dieses Vertragsmuster bindend und Änderungen der Bieter nicht zugänglich.*)
3. Ist die Wartung als Zuschlagskriterium benannt, muss der Wartungsvertrag in vollem Umfang mit in die Wertung mit einbezogen werden.*)
4. Tritt in diesem Fall eine Änderung der Bieterrangfolge auf, ist dem insgesamt wirtschaftlicheren Bieter der Zuschlag zu erteilen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0507
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 - Verg 26/03
1. Bei einem Verzicht auf die Abgabe eines Angebots ist eine Antragsbefugnis nicht nur dann gegeben, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines Angebots gehindert worden ist, und wenn der Unternehmer - sofern der geltend gemachte Vergabefehler nicht bereits einer Angebotskalkulation entgegen gestanden habe - darüber hinaus darlegt, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren abgegeben hätte (so etwa OLG Koblenz, IBR 2000, 472). Einzubeziehen sind vielmehr darüber hinaus auch alle diejenigen Fallgestaltungen, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.
2. Benötigt der Bieter für die Herrichtung oder den Betrieb seiner technischen Ausrüstung eine behördliche Genehmigung, ist er nur bei Vorliegen dieser Genehmigung leistungsfähig.
3. Zu der Frage, ob die Forderung des Auftraggebers, spätestens bei Zuschlagserteilung eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage vorzuweisen, obwohl die ausgeschriebenen Abfallentsorgungsdienste erst rund 2 Jahre nach Vertragsabschluss beginnen sollen, vergaberechtswidrig ist.
4. Aus § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A kann nicht die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers hergeleitet werden, sämtliche Einzelheiten seiner Nachweisforderung schon in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung angibt, welche der in § 7a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A aufgeführten Nachweise er von den Bietern fordert.
5. Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt vor, wenn dem Auftragnehmer Risiken aufgebürdet werden, die er nach der in dem jeweiligen Vertragstyp üblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat. Die Vorschrift findet deshalb von vornherein auf solche Risiken keine Anwendung, die vertragstypisch ohnehin den Auftragnehmer treffen. Das gilt namentlich für das Leistungs- und Erfüllungsrisiko.
VolltextVPRRS 2003, 0505
BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 6/03
1. Vergaberechtsverstöße, die dem Antragsteller erst durch die vom Senat gewährte Akteneinsicht bekannt wurden, sind von der Präklusionsvorschrift des § 107 Abs. 3 GWB nicht erfasst.
2. Der Bieter muss im Rahmen des Zumutbaren angeben und erklären, was ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert und somit als Umstand ausgewiesen ist, der für die Vergabeentscheidung relevant sein soll.
3. Die mit dem Fehlen von Erklärungen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. So wie die Leistung selbst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist (vgl. § 9 Nr. 1 VOB/A), erfordert es das Prinzip der Gleichbehandlung (§ 2 Nr. 2 VOB/A) auch, eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen in den geforderten Belegen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen zu lassen.
4. Da der verlangte Bauzeitenplan, der den Bauablauf in zeitlicher Hinsicht beschreibt, in der Regel keinen Beleg für die Eignung bildet, sondern der Vergabestelle lediglich einen leichteren Überblick über den Ablauf der Bauleistung und deren Koordination mit anderen Unternehmen ermöglichen soll, wird er nicht von § 8 Nr. 3 VOB/A erfasst.
5. Nach § 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. q VOB/A ist der Bauzeitenplan dennoch im Anschreiben selbst auszuführen, sofern ihn die Vergabestelle als von den Bietern geforderte Erklärung verlangt.
6. Die fehlende Vorlage des unverbindlichen Bauzeitenplans im Submissionstermin eröffnet keine Manipulationsmöglichkeiten. Denn die in ihm genannten Fristen sind keine vertraglichen. Das Angebot bleibt davon unberührt und damit auch seine Vergleichbarkeit.
7. Die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung besteht im allgemeinen und öffentlichen Interesse, berührt aber in der Regel nicht Rechte des Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.
VolltextVPRRS 2003, 0504
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 8/03
1. Gestattet der Auftraggeber den Bietern, die geforderte Nachunternehmererklärung auf Anforderung nachzureichen, so liegt hierin kein Verstoß gegen das Vergaberecht. Denn die Rechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn er in seinen Bewerbungsbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hätte, die zunächst nur angekündigte Nachunternehmererklärung auf Anforderung nachzureichen.
2. Gegen eine solche Vorgabe bestehen vergaberechtlich keine Bedenken. Dem Auftraggeber steht es frei, ob er die Nachunternehmererklärung bereits zusammen mit dem Angebot fordert oder ob er deren Vorlage auch noch in einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens zulässt.
3. Durch die langjährige und gegenüber allen Bieter gleichermaßen praktizierte Übung, ein im Angebot nur angekündigtes Nachunternehmerverzeichnis nachzufordern und das nachgereichte Verzeichnis als einen wirksamen Bestandteil des Angebots zu behandeln, hat der Auftraggeber ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen.
4. Zur Frage der Auslegung der Verdingungsunterlagen nach dem subjektiven bzw. objektiven Empfängerhorizont.
5. Verpflichten die Bewerbungsbedingungen die Bieter lediglich, "Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen an(zu)geben" und lassen sich die beabsichtigten Nachunternehmerarbeiten unzweideutig durch eine (schlagwortartige) Beschreibung der betreffenden Leistungen bezeichnen, so ist es folglich nicht erforderlich, dass die dem Nachunternehmer vorbehaltenen Arbeiten zusätzlich den betreffenden Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses zugeordnet werden.
6. In den Fällen , in denen das Einzelunternehmen nur zu denjenigen Leistungsteilen ein separates Angebot abgibt, die ihm auch im Rahmen einer Bietergemeinschaft zufallen, wird nicht die Gefahr begründet, dass mehrere Bieter ihre Angebotspreise absprechen oder aufeinander abstimmen.
VolltextVPRRS 2003, 0503
KG, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03
1. Bei der sozialen Wohnraumförderung handelt es sich um eine solche politische Aufgabe, deren Erfüllung der Staat nicht vollständig dem freien Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern auf deren Erfüllung er Einfluss behalten will, um eventuell auftretenden, politisch nicht mehr hinnehmbaren Missständen unabhängig von Gewinnmaximierungserwägungen gegensteuern zu können.
2. Ist die Satzung einer Wohnungsbau AG als eines zu 100 % von einer Gebietskörperschaft finanzierten und auch sonst beherrschten Unternehmens diesem Ziel verschrieben, so nimmt auch diese AG eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art wahr.
VolltextVPRRS 2003, 0502
OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2001 - 19 U 1833/01
Auslegungsgrundsätze bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel mit Bezug zu unterschiedlichen Tarifgebieten.*)
VolltextVPRRS 2003, 0501
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.04.2003 - 320.VK-3194-09/03
Leistungen der Notfallrettung nach dem Bayer. Rettungsdienstgesetz unterliegen nicht dem Vergaberecht.*)
VolltextVPRRS 2003, 0500
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2003 - 320.VK-3194-17/03
1. Das Verhandlungsverfahren (§ 101 Abs. 4 GWB) ist geringen formalen Anforderungen unterworfen, unterliegt aber wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbes. den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung.*)
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhandlungsverfahren wird verletzt, wenn einem Bieter nach dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin die Möglichkeit gegeben wird, sein Angebot (preislich) abzuändern, und dieses geänderte Angebot der Wertung zugrundegelegt wird.*)
VolltextVPRRS 2003, 0498
KG, Urteil vom 31.03.2003 - 26 U 110/02
Wird die Technische Bearbeitung als "das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne" definiert, dann stellt die Anfertigung von Setzungsberechnungen bei komplizierten Gründungsverhältnissen eine zusätzliche Leistung dar.
VolltextVPRRS 2003, 0495
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - Verg 61/02
1. Es kann nur durch eine objektiv gewichtige Gefährdung oder Beeinträchtigung der Sicherheitslage gerechtfertigt sein, von einer Anwendung der Bestimmungen des Vergaberechts abzusehen.
2. Auch in einem Fall, in dem die Sicherheitsbelange des Staates dem Grunde nach schwerer wiegen als die Bieterinteressen, hat der öffentliche Auftraggeber darüber hinaus diejenige Art der Vergabe zu wählen, die die geringstmöglichen Einschränkungen für die Bieter mit sich bringt, gleichwohl aber das staatliche Sicherheitsinteresse wahrt.
3. Für die Vorabinformationspflicht des § 13 VgV ist allein die objektive Rechtslage entscheidend.
4. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie die Angebote der Bieter einer unzulässigen Prüfung anhand einer Bewertungsmatrix unterzieht, die den Bietern zuvor nicht bekannt gegeben worden ist.
5. Ein Nebenangebot, das nicht gleichwertig ist, ist auszuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0492
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 9/03
1. Die Antragstellerin hat sich mit dem Stempelaufdruck "wird im Auftragsfalle nachgereicht" auf dem "Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen" nach den Gesamtumständen nicht vorbehalten, die Leistungen beliebig durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
2. Des Weiteren kann die Nachunternehmerin nicht ausgeschlossen werden, weil die Vergabestelle eine solche Vorgehensweise bisher immer gebilligt hat. Hierfür hätte es einer rechtzeitigen und deutlichen Vorankündigung gegenüber dem Bieterkreis bedurft.
VolltextVPRRS 2003, 0489
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2002 - 21 O 447/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0488
KG, Urteil vom 03.06.2003 - 21 U 135/02
Die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist ohne angemessenen Interessenausgleich auch in den AGB des öffentlichen Auftraggebers unwirksam.
VolltextVPRRS 2003, 0487
OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2003 - Verg 2/2002
1. Die Vergabestelle kann eine unzulässige Aufhebung einer Ausschreibung selbst aufheben.
2. Aufhebungen sind unzulässig, wenn sie nicht auf einen der drei untergesetzlichen Aufhebungsgründe gestützt werden können.
VolltextVPRRS 2003, 0486
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2003 - 06-02/03
1. Öffentliche Aufträge sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bieter zu vergeben (§ 2 Nr. 1 Satz 1, § 25a, § 25 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, § 97 Abs. 4 GWB). Der Auftraggeber hat zu ermitteln, ob der Bieter über die für die Vorbereitung und Ausführung der Bauleistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt, die für die speziellen Anforderungen der konkret ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber entscheidet über die Eignung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Prüfung können auch die Erfahrungen aus früheren Aufträgen berücksichtigt werden, wenn alle Umstände berücksichtigt werden, die in einem früheren Vertragsverhältnis von Relevanz gewesen sind.*)
2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
3. Das Fehlen der geforderten Erklärungen im Angebot der Antragstellerin führt zu dessen Ausschluss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Wenn der Bieter weder erklärt hat, wie sich die Lohnkosten zusammensetzen bzw. welche Höhe diese Lohnkosten erreichen, noch, auf welche Positionen des Leistungsverzeichnisses sich der Nachunternehmereinsatz beziehen soll oder in welchem Verhältnis Lohn- und Materialkosten bei den Einheitspreisen zueinander stehen, ist es für die Vergabestelle nicht möglich, zu überprüfen, wie hoch der Anteil der Eigenausführung liegen wird.*)
4. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht nachgereicht bzw. aufgeklärt werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0485
VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2003 - 07-02/03
1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin beruht auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich, wenn die Komplexität der Rechtsmaterie, die regelmäßig gebotene Eile der Schriftsatzerstellung sowie die Herstellung der "Waffengleichheit vor der Vergabekammer die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel notwendig machen, um der Vergabestelle eine sachgerechte Vertretung zu ermöglichen.*)
2. Es ist dabei unerheblich, wie lang das Verfahren vor der Vergabekammer gedauert hat. Die frühe Rücknahme durch die Antragstellerin ändert nichts an der Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB stellt ausdrücklich nur auf das Unterliegen ab, das die Kostenerstattungspflicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin begründe. Die Antragsrücknahme ist als "Unterliegen" der Antragstellerin zu werten.*)
VolltextVPRRS 2003, 0484
VK Südbayern, Beschluss vom 24.02.2003 - 07-02/03
Entsprechend einem allgemein Grundsatz (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO, § 155 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) hat bei Rücknahme des Nachrpüfungsantrags derjenige, der den Antrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VolltextVPRRS 2003, 0483
OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2003 - Verg 2/02
1. Die Vergabestelle kann eine unzulässige Aufhebung einer Ausschreibung selbst aufheben.
2. Aufhebungen sind unzulässig, wenn sie nicht auf einen der drei untergesetzlichen Aufhebungsgründe gestützt werden können.
VolltextVPRRS 2003, 0482
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2003 - 203-VgK-08/2003
1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen.
2. Gemäß § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. c VOL/A soll bereits die Bekanntmachung zur öffentlichen Ausschreibung unter anderem mindestens Angaben zu Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung enthalten. Angaben über Art und Umfang der Leistung sind für den Bieter entscheidend. Darunter ist sowohl die Qualität (Beschaffenheit) als auch die Quantität (Menge) der Leistung zu verstehen.
3. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A kann und muss der Auftraggeber nur solche Mengen und Massen zu Grunde legen, die er im Leistungsverzeichnis auch vorgegeben hat.
4. Hat der Auftraggeber auf jegliche Angabe zur voraussichtlichen Anzahl der für die im Leistungsverzeichnis aufgelisteten Fahrtstrecken verzichtet, durfte und darf er konsequenterweise derartige Mengen- und Vordersätze auch nicht bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A berücksichtigen.
5. Die Vergabestelle soll über die objektiven Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOL/A hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher oder fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.
6. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
7. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber bei solchen Bietern, die bereits für ihn tätig gewesen sind, auf die entsprechenden Eignungsnachweise verzichtet. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der an dem streitbefangenen Vergabeverfahren beteiligte Bieter in seiner Zusammensetzung nicht identisch ist mit der Arbeitsgemeinschaft, die zurzeit, im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses, die entsprechenden Transporte für den Auftraggeber durchführt.
8. Gemäß § 7 Nr. 5 können Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb unter anderem ausgeschlossen werden, über deren Vermögen das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist (lit. a) oder die sich in Liquidation befinden (lit. b). Eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögenslosigkeit ist mit einem Konkursverfahren oder einem Vergleichsverfahren zumindest gleichzusetzen.
9. Die Vorgabe des Gemeinsamen Erlasses des Niedersächsischen MW und des MI, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0480
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.03.2003 - 203-VgK-04/2003
1. Eine Entscheidung über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder den Abschluss eines Mietvertrages fällt nicht unter das Vergaberecht, da es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 4 GWB handelt, der öffentlich vergeben werden muss.
2. Die Überlassung von Werbeträgern zur eigenen Nutzung gegen Entgelt stellt keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 GWB, sondern einen Mietvertrag oder allenfalls eine Dienstleistungskonzession dar.
VolltextVPRRS 2003, 0479
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2003 - 203-VgK-01/2003
1. Indem der Auftraggeber 16 Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses als Bedarfspositionen behandelt, obwohl er diese im Leistungsverzeichnis nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnet hat, verstößt er gegen die Verpflichtungen aus § 9 Nr. 1, 2 und 3 VOB/A
2. Es ist eine nach § 30 Nr. 1 VOB/A zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
3. In Niedersachsen ist per Erlass geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.
VolltextVPRRS 2003, 0478
OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.2003 - Verg 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0476
OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.2003 - Verg 2/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0472
VK Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 1/SVK/062-03
1. Die Merkmale Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind keine tauglichen Zuschlagskriterien nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A, da sie die Eignung des Bieters und nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes betreffen.*)
2. Die Ortsansässigkeit eines Bieters stellt grundsätzlich ein unzulässiges Zuschlagskriterium nach §§ 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3, § 9 a VOL/A dar.*)
3. Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchPrG) sind auch in die vergaberechtliche Beurteilung der Beschaffung von Schulbüchern einzubeziehen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf einzuhaltende Vorgaben jenes Gesetzes ausdrücklich hingewiesen hatte und sie somit zum Bestandteil der Ausschreibung gemacht hat.*)
4. Bei der Beschaffung von Schulbüchern verliert das Zuschlagskriterium Preis aufgrund vorgegebenen Preises (§§ 3, 5 BuchPrG) als auch erlaubter Nachlässe (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) seinen Auswahlcharakter im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nahezu vollständig. Die Auswahl hat dem gemäß vorrangig anhand anderer zulässiger Zuschlagskriterien nach § 9 a VOL/A zu erfolgen. Diese Konstellation entbindet den Auftraggeber aber mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht nach § 101 Abs. 5 GWB, § 3 a VOL/A.*)
5. § 7 Abs. 3 BuchPrG hindert die Anwendung des § 7 Abs. 4 BuchPrG (aufgrund klaren Wortlauts jener allgemeinen Ausnahmeregelung zu § 3 BuchPrG) bei Schulbuchbeschaffungen nicht.*)
6. Es entspricht - insbesondere nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - den üblichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, dass ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen noch nicht als mittelbarer Verstoß gegen die Buchpreisbindung anzusehen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0471
VK Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 1/SVK/061-03
1. Aufgrund der vierzehntägigen Vorinformationsfrist des § 13 VgV kann der Antragsteller bei seiner - unverzüglichen - Rüge beim Auftraggeber nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB im Regelfall nicht eine nahezu gleich lange Frist verstreichen lassen, um dann - nahezu zeitgleich - die Rüge beim Auftraggeber und den Antrag bei der Vergabekammer zu stellen. Das Kriterium der Unverzüglichkeit der Rüge nach Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes ist immer einzelfallbezogen zu betrachten. Die in der Rechtsprechung entwickelte (Maximal-)Frist von bis zu vierzehn Tagen ist von vornherein auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt.*)
2. Die Tatsache einer nahezu zeitgleichen Rüge beim Auftraggeber und Antragstellung bei der Vergabekammer widerspricht zwar der Intention des Gesetzgebers nach einer Abhilfemöglichkeit des Auftraggebers vor Anrufung der Vergabekammer durch den Antragsteller. Mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 107, 108 GWB) führt diese Verfahrensweise aber nicht zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages.*)
3. Die Merkmale Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind keine tauglichen Zuschlagskriterien nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A, da sie die Eignung des Bieters und nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes betreffen.*)
4. Die Ortsansässigkeit eines Bieters stellt grundsätzlich ein unzulässiges Zuschlagskriterium nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A dar.*)
5. Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchPrG) sind auch in die vergaberechtliche Beurteilung der Beschaffung von Schulbüchern einzubeziehen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf einzuhaltende Vorgaben jenes Gesetzes ausdrücklich hingewiesen hatte und somit zum Bestandteil der Ausschreibung gemacht hat.*)
6. Bei der Beschaffung von Schulbüchern verliert das Zuschlagskriterium Preis aufgrund vorgegebenen Preises für das Schulbuch selber (§ 3, 5 BuchPrG) als auch erlaubter Nachlässe (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) seinen Auswahlcharakter im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nahezu vollständig. Die Auswahl hat dem gemäß vorrangig anhand anderer zulässiger Zuschlagskriterien nach § 9 a VOL/A zu erfolgen. Diese Fallkonstellation entbindet den Auftraggeber aber mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht nach § 101 Abs. 5 GWB, § 3 a VOL/A.*)
7. § 7 Abs. 3 BuchPrG hindert die Anwendung des § 7 Abs. 4 BuchPrG (aufgrund klaren Wortlauts jener allgemeinen Ausnahmeregelung zu § 3 BuchPrG) bei Schulbuchbeschaffungen nicht.*)
8. Es entspricht - insbesondere nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - den üblichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, dass ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen noch nicht als mittelbarer Verstoß gegen die Buchpreisbindung anzusehen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0470
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2003 - VK 2-20/03
1. Auch ohne eine Vorabinformation nach § 13 VgV ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Antragsgegner und die Beteiligten nicht mehr mit einem Verfahren rechnen müssen.
2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist eine Abschätzung nach § 3 Abs. 10 VgV auf der Basis einer nachvollziehbaren Prognose vorzunehmen. Hat die Antragsgegnerin sich an diese Vorgabe gehalten und ist daher die Schätzung nicht anzugreifen, besteht eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung auch dann nicht, wenn sich die eingegangenen Angebote über 5 Mio. € bewegen.
VolltextVPRRS 2003, 0469
VK Bund, Beschluss vom 19.05.2003 - VK 1-33/03
1. Die Aufnahme von Bedarfspositionen in das Leistungsverzeichnis ist trotz deren Ausnahmecharakters gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 VOB/A zulässig, wenn die Vergabestelle vor Beginn der auszuführenden Leistungen noch keine Gewissheit über den konkreten Umfang haben kann.
2. Das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot verpflichten die Vergabestelle nicht, in den Vergabeunterlagen Angaben darüber zu machen, in welcher rechnerischen Weise die Bedarfspositionen bei der wertenden Preisberechnung genau berücksichtigt werden.
VolltextVPRRS 2003, 0468
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2003 - 1 Verg 9/03
Wird ein Bieter durch die Entscheidung der Vergabekammer erstmalig beschwert, ohne von dieser beigeladen worden zu sein, bzw. besteht die Möglichkeit, dass er durch die Entscheidung des Senats materiell beschwert wird, so muss ihm hierzu im Rahmen des förmlichen Verfahrens rechtliches Gehör gewährt werden; hierzu muss auch dem Vergabesenat die Möglichkeit der Beiladung gegeben sein.*)
VolltextVPRRS 2003, 0467
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2003 - 1 Verg 6/03
1. Fehlen in einem Angebot - obligatorisch abzugebende - Erklärungen, bei denen es sich um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, ohne die es nicht angenommen werden kann, so ist das Angebot zwingend nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.*)
Dies ist der Fall, wenn bei einem Angebot zum Abriss einer Chemieanlage und der Entsorgung der Altlasten der - mit den Verdingungsunterlagen geforderte - lückenlose Nachweis einer vorschriftsmäßigen Entsorgung nicht geführt wird.*)
Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A stets erfüllt ist, wenn eine geforderte Erklärung fehlt (so wohl BGH, Beschluss v. 18.02.2003, X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313,317 f), oder ob ein Nachreichen möglich ist, wenn die fehlenden Erklärungen oder Nachweise keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben (so die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Celle, VergabeR 2002, 176; OLG Jena, VergabeR 2002, 256; KG, VergabeR 2002, 95).*)
2. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auftraggeber selbst den Bieter zum Nachreichen der fehlenden Erklärungen und Nachweise aufgefordert hat. Der Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist zwingend; es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber ihn erkennt und berücksichtigt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0465
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 130/02
1. Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung bei Durchführung eines früheren Auftrages durch den Bieter kann im Rahmen einer aktuellen Ausschreibung unter der Geltung der VOB/A nur dann auf Unzuverlässigkeit des Bieters geschlossen werden, wenn der Mangel gravierend ist.*)
2. Gravierend ist ein solcher Mangel dann, wenn er zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht führt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0462
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-15/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0461
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-14/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0460
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-14/03 u. 15/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0455
VK Nordbayern, Beschluss vom 05.06.2003 - 320.VK-3194-16/03
1. Die parallele Beteiligung eines Bieters am Wettbewerb als Einzelbieter und als Bietergemeinschaft stellt eine unzulässige vergaberechtliche Verhaltensweise dar und ist mit dem Wettbewerbsprinzip nicht vereinbar (§ 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f VOL/A).*)
2. Hat die VSt weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Kriterien für die Wertung des wirtschaftlichsten Angebotes angegeben, so ist der Preis das einzig maßgebliche Kriterium für die wirtschaftliche Beurteilung eines Angebotes (§ 9a VOL/A, § 25 Nr. 3 VOL/A). Liegt das Angebot der ASt preislich an vierter Stelle, hat die ASt keine Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB), weil ihr Angebot keine Aussicht auf den Zuschlag hat.*)
3. Ein Einzelunternehmer einer Bietergemeinschaft kann ohne entsprechende Ermächtigung der übrigen Mitglieder keinen zulässigen Antrag für die Bietergemeinschaft stellen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0454
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.04.2003 - 320.VK-3194-08/03
1. Das Fehlen des Bauzeitenplans zur Submission ist kein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, wenn in den Vergabeunterlagen die Vorlage zur Angebotsabgabe nicht zwingend vorgegeben war.*)
2. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen dürfen nicht zu Lasten des Bieters gehen (§ 305c BGB) mit der Folge, dass er von der Wertung ausgeschlossen wird. Die Gleichbehandlung aller Bieter erfordert (und rechtfertigt) nicht den Ausschluss eines Angebotes, weil es Angaben nicht enthält, die nicht eindeutig als für die Vergabeentscheidung relevant gekennzeichnet waren.*)
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