Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2003
VPRRS 2003, 0453VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2003 - 1 VK 10/03
1. Bei Gleichwertigkeit in allen maßgeblichen Wertungskriterien entscheidet allein der Angebotspreis, so dass der Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Fall von nur geringen Preisunterschieden nicht gilt.
2. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist der Auftraggeber an die Zuschlagskriterien gebunden, die in den Verdingungsunterlagen genannt sind.
3. Bei der Frage nach gesamtwirtschaftlichen Vorteilen durch eine Bauzeitverkürzung handelt es sich um nicht direkt im Zusammenhang mit der konkreten Ausführung der Baumaßnahme stehende Kriterien, die mit der Annehmbarkeit des Angebots untrennbar zusammengehören und somit vergabefremd sind.
VolltextVPRRS 2003, 0452
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2003 - 1 VK 13/03
1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass durch die einzelnen geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag zumindest verschlechtert wurden.
2. Wer aufgrund fehlerhafter Mitteilungen zum Bautenstand wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde und der Vergabestelle ein ihm gehörendes Grundstück zur freien Verfügung stellt, muss vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das Ermessen nach § 11 VOF ist in einem solchen Fall auf 0 reduziert.
3. Es verstößt nicht gegen Vergaberecht, Eignungskriterien, die in der Vorauswahl zur Anwendung kamen, bei der abschließenden Entscheidung darüber, wer den Auftrag erhalten soll, erneut zu Grunde zu legen.
4. Bei dem Unterkriterium "Nennung der Anzahl von Projekten, die das Projektteam in dieser Zusammensetzung durchgeführt hat" handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium.
VolltextVPRRS 2003, 0451
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 1 VK 11/03
1. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die von einseitigen Bedingungen abhängig gemacht werden, sind zulässig, sofern sie den Ausschreibungsbedingungen und Verdingungsunterlagen entsprechen. Solche Nachlässe sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingungen auch tatsächlich eintreten werden.
2. Ein Nachlass, der unter der Bedingung steht, die der Nachlassgewährende bestimmen oder beeinflussen kann, verfälscht den Wettbewerb und kann nicht hingenommen werden.
3. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann.
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.
5. Dass ein Nebenangebot nicht im Submissionstermin verlesen wurde, ist analog § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A unschädlich, sofern es mit dem Hauptangebot rechtzeitig zur Submission vorlag.
VolltextVPRRS 2003, 0450
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 1 VK 06/03
1. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die von einseitigen Bedingungen abhängig gemacht werden, sind zulässig, sofern sie den Ausschreibungsbedingungen und Verdingungsunterlagen entsprechen. Solche Nachlässe sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingungen auch tatsächlich eintreten werden.
2. Ein Nachlass, der unter der Bedingung steht, die der Nachlassgewährende bestimmen oder beeinflussen kann, verfälscht den Wettbewerb und kann nicht hingenommen werden.
3. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann.
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.
5. Dass ein Nebenangebot nicht im Submissionstermin verlesen wurde, ist analog § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A unschädlich, sofern es mit dem Hauptangebot rechtzeitig zur Submission vorlag.
VolltextVPRRS 2003, 0446
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2001 - 6 Verg 2/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0442
VK Münster, Beschluss vom 09.04.2003 - VK 05/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist u.U. auch dann zulässig, wenn der Auftraggeber anführt, auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag wegen der Höhe des Angebotspreises, der die verfügbaren Haushaltsmittel überschreite, nicht erteilt werden (Rechtsschutzbedürfnis).*)
2. Setzt ein Auftraggeber für die Abgabe von "indikativen Angeboten", mit denen die Verhandlungen eröffnet werden sollen, eine Frist und verknüpft er dies mit der Auflage, die Angebote im verschlossenen Umschlag einzureichen, kann ein Unternehmen verlangen, dass verspätet eingehende "indikative" Angebote von Konkurrenten ausgeschlossen werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen vollständige Angebote und erklärt er Änderungen an den Verdingungsunterlagen für unzulässig, darf er auch in Verhandlungsverfahren Angebote nicht ohne Weiteres zulassen, die Streichungen von Teilleistungen aus der Auftraggeber-Leistungbeschreibung und Geschäftsbedingungen enthalten, die hinsichtlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewährleistungsfristen) von den vorgegebenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zum Nachteil des Auftraggebers abweichen.*)
4. Die Beachtung von Gleichbehandlung, Wettbewerb und Transparenz muss - soweit für Verhandlungsverfahren keine Verfahrensvorschriften bestehen - weitgehend durch vom Auftraggeber zu schaffende Verfahrensvorschriften gewährleistet und dokumentiert werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0441
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.04.2003 - 320.VK-3194-10/03
1. Ein Angebot, das von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) abweicht, ist von der Wertung auszuschließen (§ 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Es ist unzulässig, wenn der Bieter keine Auskunft bei der VSt einholt, sondern in einem Vermerk in den Verdingungsunterlagen feststellt, dass er eine bestimmte, ihm unklare Angabe in einem bestimmten Sinne verstehe. Dies ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen. Der Bieter kann nur dann zulässigerweise die Verdingungsunterlagen mit vertretbarem Ergebnis auslegen, wenn Unklarheiten trotz Nachfrage beim Auftraggeber nicht aufgeklärt wurden.*)
3. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte.*)
VolltextVPRRS 2003, 0440
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.03.2003 - 320.VK-3194-07/03
1. Verbindliche Festlegungen in der Leistungsbeschreibung (hier: Profilansichtsbreite und Profiltiefe bei einer Fassade mit Pfosten-Riegel-Konstruktion) können auch mit Nebenangeboten nicht zulässigerweise verändert werden. Weicht ein Bieter in seinem Alternativangebot von diesen verbindlichen Festlegungen ab, ist dieses Alternativangebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht zu werten, weil eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden könnte. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Angebote die Konkurrenten abgegeben hätten, wenn in den Vergabeunterlagen die verbindlichen Festlegungen nicht getroffen worden wären.*)
2. Skontoabzüge können bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0724
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2003 - VK 2-36/03
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er hinreichend belegt, dass ihm durch die beabsichtigte Entscheidung des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ein Schaden setzt voraus, dass der Bieter eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung hat, die durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß gemindert wird. Durch diese Voraussetzung soll erreicht werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte, kein – investitionshemmendes – Nachprüfungsverfahren einleiten kann.
3. Zur Darlegung eines Schadens zählt es, dass der Antragsteller diejenigen Umstände vorbringen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines aus einem Vergabefehler erwachsenden Schadens ergibt.
VolltextVPRRS 2003, 0439
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2003 - Verg 58/02
1. Verlangt der Auftraggeber Referenzen über ähnliche Aufträge (Umfang und Art) in einem bestimmten Zeitraum und gab es in diesem Zeitraum nur wenige derartige Aufträge, so ist die Tatsache, dass das nachgewiesene Auftragsvolumen deutlich hinter dem ausgeschriebenen Auftrag zurückbleibt, von geringer Bedeutung.
2. Bei der Ermittlung desjenigen Angebots, auf welches der Zuschlag zu erteilen ist, muss strikt zwischen den Eignungskriterien - sie sind bieterbezogen und dienen zur Auswahl der fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieter, die in die engere Wahl kommen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt) - und den Zuschlagskriterien - sie betreffen die anschließende (letzte) Wertungsphase, sind angebotsbezogen und dienen dazu, unter den Angeboten der geeigneten Bieter das wirtschaftlichste zu ermitteln (§ 25 Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt) - unterschieden werden.
VolltextVPRRS 2003, 0436
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - 1 Verg 1/03
1. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten i. S. v. § 128 Abs. 3 S. 1 GWB ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. Haben letztlich alle im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg, so ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten unter allen Beteiligten, die einen Antrag gestellt haben, geboten.
2. Unterliegt sowohl der Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wegen Zurückweisung seines Nachprüfungsantrages als auch die Vergabestelle wegen einer in den Lauf des Vergabeverfahrens eingreifenden Anweisung der Vergabekammer, so ist für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen regelmäßig kein Raum.
3. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenhöhe maßgeblicher Umstand sein soll, ist insbesondere die grundsätzliche Anknüpfung dieser Tabellenwerte am Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Vergabe nicht zu beanstanden.
4. Der Umstand, dass die Gebühren, die für ein Nachprüfungsverfahren erhoben werden, trotz gleicher Auftragssummen von Bundesland zu Bundesland und auch im Vergleich zu den Gebühren für ein gleichartiges Verfahrens vor der Vergabekammer des Bundes differieren können, ist nicht Ausdruck eines Ermessensfehlers bei der Gebührenfestsetzung, sondern letztlich Ausfluss der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer für das Kostenwesen der landeseigenen Verwaltung (Art. 70 Abs. 1 GG).
VolltextVPRRS 2003, 0435
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.1999 - 10 Verg 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0433
VK Bremen, Beschluss vom 04.03.2003 - VK 2/03
Dass ein Nebenangebot dem Bauherrenentwurf in qualitativer Hinsicht entspricht und damit gleichwertig ist, hat die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.
VolltextVPRRS 2003, 0432
LG Kiel, Urteil vom 17.04.2003 - 4 O 304/02
1. Bei der Vergabe von Fensterarbeiten (Herstellung und Montage) stellt die Herstellung nach Maß zu produzierender Fenster den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung dar.
2. Bieter, die lediglich die Montagearbeiten im eigenen Betrieb ausführen, erbringen den wesentlichen Teil der Leistung (Produktion) durch Subunternehmer. Bei dem Fensterhersteller handelt es sich - soweit es sich um nach Maß herzustellende Fenster handelt - nicht um einen Bauteilelieferanten, sondern um einen Nachunternehmer im vergaberechtlichen Sinne.
3. Die Vergabestelle hat Bieter, die den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung nicht im eigenen Betrieb erbringen, mangels Eignung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A vom Verfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0428
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2003 - 11 Verg 1/02
1. Wird gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde erhoben, so endet das Zuschlagsverbot erst mit Ablauf der weiteren 14-Tage-Frist des § 118 Abs. 1 GWB, soweit die Frist nicht durch Entscheidung des Beschwerdegerichts noch einmal verlängert wird. Das Zuschlagsverbot besteht unabhängig davon, ob die Vergabestelle bereits Kenntnis von der sofortigen Beschwerde hat.
2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des OLG Naumburg an, wonach ein Zuschlag, der nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 GWB erteilt wird, wirksam ist, wenn der Beschwerdeführer seiner Pflicht nach § 117 Abs. 4 GWB nicht nachkommt und die Vergabestelle auch nicht in anderer Weise Kenntnis von der Einlegung der sofortigen Beschwerde erlangt hat. Der Senat wird deshalb gem. § 124 Abs. 2 GWB die Sache dem BGH vorlegen.
VPRRS 2003, 0427
OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 119/02
1. Zweck der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässigen Bietergespräche ist die Unterrichtung des Auftraggebers u.a. über die vom jeweiligen Bieter geplante Art der Durchführung der Baumaßnahmen, d.h. die Aufklärung der vom jeweiligen Bieter beabsichtigten Ausführungsfristen. Die Aufklärung hat dem gemäß passiv zu erfolgen, d.h. ohne dass der Auftraggeber dem Bieter neue, von den Verdingungsunterlagen abweichende Vorgaben macht und deren "Bestätigung" abfragt.
2. Hinsichtlich der Vorgabe von Einzelfristen gilt, dass diese grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn nicht - ausnahmsweise - ein erhebliches Interesse für deren Bestimmung vorliegt.
3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, verlangt in ihrem ersten Abschnitt, der für die bundesweiten Ausschreibungen gilt, keine förmliche Angabe der Wirtschaftlichkeitskriterien im Einzelnen in der Vergabebekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen. Es genügt, wenn das Anforderungsprofil des Auftraggebers in den an die Bieter übermittelten Verdingungsunterlagen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber nur verpflichtet, den Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, welches ihm ex ante als das wirtschaftlichste erscheint.
5. Ein Schadensersatzanspruch kann nicht auf eine unzulässige Handlung des Auftraggebers gestützt werden, wenn dieser Vergaberechtsverstoß sich nicht tatsächlich nachteilig auf die Bewertung ausgewirkt hat.
VolltextVPRRS 2003, 0426
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003 - Verg 49/02
Die gesetzliche Bestimmung des § 116 Abs. 2 GWB lässt eine Heilung des Unterschriftsmangels nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB und eine Abwendung der auf Grund des Mangels eintretenden gesetzlichen Rechtsfolge, wonach der Nachprüfungsantrag als abgelehnt gilt, nicht zu.
VolltextVPRRS 2003, 0425
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.05.2003 - 1 Verg 2/03
1. Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten eines Bieters nach dessen Darstellung bereits vorliegt. Dass der Auftraggeber eine - nach Ansicht des Bieters vergaberechtswidrige - Aufhebung nur in Erwägung zieht oder eine solche Gegenstand einer nicht abgeschlossenen internen Willensbildung ist, stellt noch keine Verletzung der Rechte der Bieter dar (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2002, Verg W 9/02, VergabeR 2003, 168, 169 f).*)
2. Eine Verlängerung der Zuschlagfrist stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz dar, wenn der Auftraggeber allen für die Vergabe noch in Betracht kommenden Bietern die Möglichkeit gibt, weiterhin am Vergabeverfahren teilzunehmen.*)
3. Ein Vergaberechtsverstoß läge vor, wenn die Vergabestelle eine Ausschreibung nur zu dem Zwecke aufhebt, um einem im Vergabeverfahren unterlegenen Bieter auf anderem Wege den ausgeschriebenen Auftrag zu übertragen. Gleiches dürfte gelten, wenn sie das Verfahren aufheben sollte, um eine - nur mit ihrer vorherigen Zustimmung mögliche - Beleihung des unterlegenen Bieters durch eine übergeordnete Behörde zu ermöglichen oder umzusetzen. Als bereits eingetretener Vergaberechtsverstoß wäre wohl auch die formelle Ankündigung der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabestelle gegenüber den Bietern zu bewerten.*)
VolltextVPRRS 2003, 0422
VK Südbayern, Beschluss vom 03.04.2003 - 10-03/03
1. An der erforderlichen Kausalität zwischen behaupteter Rechtsverletzung und behaupteten Schaden fehlt es im vorliegenden Fall, da das abgegebene Angebot nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis zu verneinen, da der mögliche Schaden nicht durch die behauptete Rechtsverletzung der Vergabevorschriften entstanden sein kann und das Angebot der Antragstellerin auch bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätte (§ 107 GWB).*)
2. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen durch den Bieter unzulässig. Sie haben nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zur Folge, dass das Angebot, welches nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entspricht, von der Wertung ausgeschlossen werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)
VolltextVPRRS 2003, 0421
VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2003 - 04-02/03
1. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
2. Das Fehlen der geforderten Erklärungen im Angebot des Bieters führt zu dessen Ausschluss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A.*)
3. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht nachgereicht bzw. aufgeklärt werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)
4. Das Angebot eines Bieters kann nicht nachträglich mit einer Auflistung bzw. Aufklärung der Nachunternehmerleistungen nachgebessert und damit wertbar gemacht werden, da dies dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 u. 2 GWB widersprechen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0420
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2003 - 02-01/03
1. Das Nachreichen bzw. spätere Einholen eines Nachweises weit nach dem Ende der Angebotsfrist und der Nachreichfrist verstößt gegen den Gleichbehandlungsanspruch aller Teilnehmer am Vergabeverfahren und gegen das Gebot der Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 2 und 7 GWB) und ist als unzulässig zu verwerfen.*)
2. Weist ein Leistungsverzeichnis aus, dass ein bestimmter Ort oder eine bestimmte Entfernung (hier: ein Umladeplatz bzw. die Entfernung zu den jeweiligen Ausgangspunkten der Sammelstellen der Antragsgegnerin) ein für die Wertung relevantes Kriterium darstellt, ist eine nachträgliche Angebotsänderung durch den Bieter (hier: Änderung des Umladeplatzes nach Angebotsabgabe) unzulässig i. S. v. § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.*)
VolltextVPRRS 2003, 0418
VK Münster, Beschluss vom 23.05.2003 - VK 09/03
1. Ein Nachprüfungsverfahren ist auch zulässig, wenn zwischen der Rüge und der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die Vergabestelle keine Gelegenheit hatte, den Verstoß abzustellen.*)
2. Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens wegen Verstöße gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz.*)
VolltextVPRRS 2003, 0417
VK Münster, Beschluss vom 09.05.2003 - VK 07/03
1. Fehlende Angaben oder Erklärungen in Angeboten, deren nachträgliche Ergänzung keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstellung des Bieters haben, sind zulässig. Insbesondere können Angaben zu Fabrikaten und Herstellern nachgefragt werden.*)
2. Bei Nebenangeboten muss die Vergabestelle rasch und zuverlässig die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes erkennen können.*)
VolltextVPRRS 2003, 0416
VK Münster, Beschluss vom 12.03.2003 - VK 02/03
1. Die Eignungsbewertung der Bieter steht im Ermessen der Vergabestelle und ist nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar.*)
2. Umstände, welche die Leistungsfähigkeit der Bieter betreffen, können bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens, d.h. bis zur Zuschlagserteilung, von der Vergabestelle berücksichtigt werden.*)
3. Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrages gegen einen sachverständigen Zeugen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0414
VK Südbayern, Beschluss vom 20.12.2002 - 50-11/02
1. Öffentliche Aufträge sind gemäß § 99 Abs. 1 GWB entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Der Begriff des "Entgelts" ist dabei weit auszulegen. Die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers muss nicht notwendig in Geld bestehen; erfasst wird vielmehr jede Art von Vergütung, die einen Geldwert haben kann. Dementsprechend unterfällt dem Vergaberecht grundsätzlich jede Art von zweiseitig verpflichtendem Vertrag. Entscheidend ist, dass sich der Inhalt des Vertrags auf einen Beschaffungsakt bezieht.*)
2. Zum Begriff der Dienstleistungskonzession, des Bauauftrags, der Baukonzession und des Arbeitsmodells.*)
3. Wenn die Anlieferung von mineralischen Abfällen zur Aufbereitungsanlage eines künftigen Betreibers nicht aufgrund einer Überlassungs- und Andienungspflicht gegenüber dem Auftraggeber erfolgt, sondern vielmehr nur eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anlieferer und dem Vertragspartner des Auftraggebers besteht, ist hierin ein Beschaffungsvorgang mit der Folge, dass ein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 GWB vorliegt, nicht zu erkennen.*)
4. Bei einem Miet-/Pachtvertrag handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 Buchstabe h GWB.
Hiernach gilt das GWB nicht für Aufträge, über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung.
Es liegt kein Beschaffungsvorgang vor, wenn ein Grundstück gegen Entgelt an den zukünftigen Vertragspartner vermietet werden soll und ihm somit das Recht an einem Grundstück erteilt wird.*)
5. Zum Recht auf Akteneinsicht nach § 111 GWB bei einem unzulässigen Nachprüfungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2003, 0413
VK Südbayern, Beschluss vom 08.01.2003 - 53-12/02
1. Ein Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 GWB ist statthaft, wenn die Antragstellerin diesen formgerecht gestellt und das Verfahren in der Hauptsache noch nicht beendet ist.*)
2. Dem Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 GWB ist stattzugeben, wenn die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags zu Gunsten der Vergabestelle ausgeht.*)
3. Wird im Leistungsverzeichnis verlangt, durch Streichung des Nichtzutreffenden deutlich zu machen, ob es sich bei dem eingetragenen Betrag um einen "Festpreis" oder eine "Vergütung handelt - wobei "Festpreis" bedeutet, dass die Vergabestelle den eingetragenen Betrag zu zahlen hat und "Vergütung" bedeutet, dass sie den Betrag von dem Bieter erhält - und ist diese Streichung bei dem Angebot eines anderen Bieters, nicht aber bei dem der Antragstellerin erfolgt, so ist das Angebot der Antragstellerin unklar und deshalb zwingend bei der Prüfung und Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A).*)
VolltextVPRRS 2003, 0412
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2003 - 13 Verg 10/03
Nach Öffnung der Angebote darf der Auftraggeber sich über ein zweifelhaft formuliertes Angebot oder die Angemessenheit der Preise informieren. Die insoweit geführten Verhandlungen dürfen nicht zu einer Änderung des eindeutigen Inhalts des Schriftlichen Angebots führen.*)
VPRRS 2003, 0411
LG Berlin, Urteil vom 12.11.2002 - 13 O 264/02
1. Die Vereinbarung, dass für die Vertragserfüllung erforderliche zusätzliche Leistungen nicht vergütet werden, ist nicht nach § 134 BGB unwirksam und nicht sittenwidrig, auch wenn sie gegen § 9 VOB/A verstößt.
2. Bei offener Zuweisung des Risikos bestehen in diesem Falle auch keine Ansprüche aus enttäuschtem Vertrauen.
VolltextVPRRS 2003, 0406
EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs. C-44/96
1. Eine Einrichtung wie die Österreichische Staatsdruckerei ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und somit öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 1, so daß die von dieser Einrichtung vergebenen Bauaufträge unabhängig von ihrem Wesen als öffentliche Bauaufträge im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a dieser Richtlinie anzusehen sind.*)
2. Ein gewerblich tätiges Unternehmen, an dem ein öffentlicher Auftraggeber mehrheitlich beteiligt ist, ist nicht allein deshalb als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 und somit als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, weil es vom öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde oder weil dieser Geldmittel aus Tätigkeiten, die er zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausübt, auf dieses Unternehmen überträgt.*)
3. Ein öffentlicher Bauauftrag unterliegt nicht den Vorschriften der Richtlinie 93/37, wenn er ein Vorhaben betrifft, das von Anfang an in vollem Umfang dem Gesellschaftszweck eines Unternehmens entsprach, das kein öffentlicher Auftraggeber ist, und wenn die Bauaufträge für dieses Vorhaben von einem öffentlichen Auftraggeber für Rechnung dieses Unternehmens vergeben wurden.*)
4. Die Gemeinschaftsfinanzierung eines Bauvorhabens hängt nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente nicht davon ab, daß sich die Empfänger an die Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge halten, wenn sie selbst nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0400
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2003 - Verg 5/03
Ausschluss eines Bieters von der Wertung wegen Unvollständigkeit und Unklarheit der im Angebot enthaltenen Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz.*)
VolltextVPRRS 2003, 0399
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2003 - Verg 9/03
Wenn ein Bieter auf dem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen den Stempelaufdruck "wird im Auftragsfalle nachgereicht" aufsetzt, behält er sich damit nicht vor, die Leistung in beliebigem Umfang durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
VolltextVPRRS 2003, 0398
Regierung von Oberfranken (VOB-Stelle), Entscheidung vom 07.04.2003 - 410-4002
Fehlt bei Angebotsabgabe eine Mindestlohnvereinbarung zwischen Bieter und Nachunternehmer, rechtfertigt dies nicht immer einen Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2003, 0397
OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2003 - 19 U 1971/02
1. Die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung hat verkehrsübliche, in Fachkreisen allgemein verständliche Formulierungen zu verwenden. Nur regional verbreitete, sprachliche Besonderheiten sind unzulässig (hier: Vierungen bzw. Vorplattungen).
2. Von der Vergabestelle vorformulierte Ausschreibungsunterlagen sind bei Unklarheiten nach dem Empfängerhorizont eines potentiellen, fachkundigen Bieters auszulegen, der mit dem Sprachgebrauch eines regional begrenzten Fachkreises nicht vertraut ist.
VolltextVPRRS 2003, 0395
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - 1 Verg 1/03
1.) Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat.*)
2.) An die Benachrichtigung der Bieter von der Aufhebung und deren Gründe sind keine strengeren Inhaltsanforderungen zu stellen als an die Vorabinformation nach § 13 VgV.*)
3.) Die Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Aufhebungsentscheidung ist nicht auf die in der Bieterbenachrichtigung angegebenen Gründe beschränkt.*)
4.) Das Versäumnis einer europaweiten Ausschreibung infolge eines Übersehens der Schwellenwertregelung ist jedenfalls dann ein schwerwiegender, zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigender Grund i.S.d. § 26 Nr. 1 Buchst. d VOL/A, wenn die Bieter schon bei ersten Angebotskalkulationen hätten erkennen können und müssen, dass der Schwellenwert deutlich überschritten wird, und der Aufhebung zeitnah eine Neuausschreibung folgt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0394
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2002 - Verg W 16/02
Nebenangebote müssen so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass der Auftraggeber es prüfen, werten und feststellen kann, ob es gleichwertig ist. Sie müssen insbesondere unmissverständlich erkennen lassen, was angeboten wird.*)
VolltextVPRRS 2003, 0392
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2003 - Verg 4/03
Zum Anspruch der Antragsgegnerin auf Erstattung von Anwaltskosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.*)
VolltextVPRRS 2003, 0390
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2003 - 5 Verg 4/02
1. Liegt bis zum Ablauf der 5-Wochen-Frist kein Beschluss der Vergabekammer vor, ist die form- und fristgerecht im Sinne von § 117 GWB erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin als Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 2 GWB statthaft und zulässig.
2. Die § 100 Abs. 1, § 127 Nr. 1 GWB, § 2 VgV verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextVPRRS 2003, 0387
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2003 - Verg 69/02
1. Die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer können am selben Tag angebracht werden.
2. Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Selbst Änderungsvorschläge sind danach als Nebenangebote zu betrachten.
3. Können entsprechend der Leistungsbeschreibung Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot abgegeben werden, so ist ein Bieter, der nur ein Nebenangebot abgibt, zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0385
VK Sachsen, Beschluss vom 07.04.2003 - 1/SVK/024-03
1. Sind mehrere relevante Zuschlagskriterien für die Zuschlagserteilung angegeben, müssen diese auch separat gewertet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzlich zur Leistung ein Wartungsvertrag ausgeschrieben und die Wartung als für die Wertung relevantes Kriterium bezeichnet wurde.*)
2. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gemäß § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG ist in der Regel nur zu bejahen, wenn das Nachprüfungsverfahren auch prozessuale Fragen betrifft.*)
VolltextVPRRS 2003, 0384
VK Sachsen, Beschluss vom 07.04.2003 - 1/SVK/021-03
Zur Frage der Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags.
VolltextVPRRS 2003, 0383
VK Sachsen, Beschluss vom 10.03.2003 - 1/SVK/012-03
1. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, wenn bei einem Nebenangebot nicht gleichzeitig mit der Angebotsabgabe Unterlagen zur Gleichwertigkeit der angebotenen mit der ausgeschriebenen Leistung abgegeben werden. Dem Auftraggeber obliegt insoweit keine gesteigerte Nachforschungspflicht.*)
2. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, die Gleichwertigkeit seines Nebenangebots in einem Bietergespräch nachweisen zu dürfen.*)
VPRRS 2003, 0382
VK Sachsen, Beschluss vom 27.02.2003 - 1/SVK/005-03
1. Erklärt der Auftraggeber nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch den Antragsteller seinerseits einen gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB für erledigt, so bestimmt sich die Kostenpflicht nach den Erfolgsaussichten des Gestattungsantrages im Zeitpunkt seiner Erledigung.*)
2. Ein Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist grundsätzlich abzulehnen, wenn der Auftraggeber lediglich Gründe allgemeiner Art (Bauverzögerung, Verteuerung des Vorhabens) ins Feld führt, ohne dafür konkrete Angaben und Beträge anzugeben.*)
VolltextVPRRS 2003, 0381
OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.02.2002 - 2 U 30/01
Schuldet der Auftragnehmer gemäß Leistungsverzeichnis für die Sicherung des Baustellenbereiches eine Lichtsignalanlage, kann er für zusätzliche - von der Straßenverkehrsbehörde geforderte - Handwinker eine Extravergütung beanspruchen.
VolltextVPRRS 2003, 0377
OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2003 - 6 Verg 4/03
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer getroffene kann isoliert im Beschwerdeverfahren angefochten werden. Über die sofortige Beschwerde muss nicht mündlich verhandelt werden, weil § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt.*)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15.06.2000 Verg 6/00, vgl. auch OLG Stuttgart, ZVgR 2000, 165), dass in analoger Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt. § 154 Abs. 3 VwGO bietet keinen Raum für Billigkeitserwägungen.*)
3. Ob der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu folgen ist, dass dem unterliegenden Antragsteller die in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die dort statuierte Billigkeitsschranke außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auferlegt werden können, da andernfalls ein potenzieller Antragsteller mit Blick auf das drohende Kostenrisiko gänzlich davon abgehalten werden könnte, den Weg zum Nachprüfungsverfahren zu beschreiten. (vgl. OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 417), bleibt offen.*)
4. Die Beiladung als solche verpflichtet nicht zur aktiven Teilname am Vergabeprüfungsverfahren. Die Kostenpflicht eines Beigeladnen beruht nicht auf der Beiladung, sondern darauf, dass er sich entschieden hat, durch eigene Sachanträge in das Verfahren einzugreifen.*)
5. Genießt die Vergabestelle aufgrund besonderen gesetzliche Anordnung (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG) Gebührenbefreiung, kann die Beigeladene, welche mit der Vergabestelle gesamtschuldnerisch die Verfahrenskosten trägt, nach allgemeinen Regeln nicht zur Erstattung des auf die Vergabestelle entfallenden Gebührenanteils herangezogen werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0376
OLG Dresden, Beschluss vom 22.08.2002 - WVerg 0010/02
1. Enthält eine Vergabebekanntmachung für Bauleistungen im Kläranlagenbau Angaben zu im Betrieb der fertiggestellten Anlage einzuhaltenden wasserrechtlichen Überwachungswerten, so ist die Vergabestelle gleichwohl grundsätzlich nicht gehindert, mit den Verdingungsunterlagen den Bietern im Rahmen der konkreten Leistungsbeschreibung strengere Betriebswerte vorzugeben.*)
2. Gibt ein Bieter eine ihm in diesem Zusammenhang abverlangte Garantieerklärung nicht oder nur mit unzureichendem Inhalt ab, kann sein Angebot ausgeschlossen und die geforderte Bietererklärung nicht ohne Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A nachgeholt werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0375
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2003 - Verg 8/03
1. Durch eine jahrelange Praxis der Vergabestelle kann bei den Bietern analog § 242 BGB berechtigtes Vertrauen geschaffen werden.
2. Berechtigtes Vertrauen kann dazu führen, dass ein Bieter, der das Nachunternehmerverzeichnis - wie immer - mit dem Stempel "wird nachgereicht" versehen hat, nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen ist.
VolltextVPRRS 2003, 0374
OLG Jena, Beschluss vom 08.04.2003 - 6 Verg 1/03
1. Das Vergabeverfahren bezweckt aus der Sicht des Auftraggebers Beschaffung zu optimalen Bedingungen und aus der Sicht der Bewerber Gleichbehandlung im Wettbewerb. Diese Ziele sind in Einklang zu bringen mit den den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Wettbewerbsprinzip gewährleistenden Formalitäten, indem die Beachtung der Formalerfordernisse nicht zum Selbstzweck wird, sondern sich das formale Element in der Sicherstellung der materiellen Vergabeprinzipien verwirklicht.*)
2. Ein gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zum Ausschluss führender Verstoß gegen das Gebot vollständiger Preisangaben kommt nicht in Betracht, wenn diese die Eindeutigkeit des Angebots nicht berühren, sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine Auswirkungen auf das Wertungsergebnis besitzen und Manipulationen seitens des Bieters ausgeschlossen sind (vgl. OLG Saarbrücken, VergabeR 2002, 493, 497; OLG Brandenburg, Beschl. Vom 19.12.2002, Verg 12/02 jeweils mit. Nachw.).*)
3. An der notwendigen Eindeutigkeit fehlt es, wenn das Angebot aus dem Blickwinkel eines objektiven verständigen Empfängers nicht auf seine wirtschaftliche Qualität hin prüffähig ist.*)
4. Dazu muss nicht aus dem Kontext der Angebotsunterlagen heraus der fehlende Einheits- bzw. Gesamtpreis jeder einzelnen Leistungsposition exakt beziffert werden können Eindeutig ist das Angebot, wenn eine an funktionalen Maßstäben ausgerichtete Beurteilung ergibt, dass es trotz der Unvollständigkeit für den wertenden Vergleich mit den übrigen Bewerbungen geeignet ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vergabestelle ohne weiteres erkennen kann, dass die Preislücke nur eine untergeordnete Position betrifft, die einen unbedeutenden Anteil an der Gesamtkalkulation ausmacht. Dagegen ist ein Angebot unbestimmt und damit von vornherein nicht wertungsfähig, wenn sich nach Öffnung der Angebote erst auf Nachfrage beim Bieter ermessen lässt, ob es sich um eine zu vernachlässigende oder eine wesentliche, in das eigentliche Preis-Leistungs-Verhältnis eingreifende Preislücke handelt. Unwesentlich ist eine Kalkulationsunschärfe (+/- 50 Euro), die sich unterhalb des Promillebereichs bewegt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0372
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Verg 10/02
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Zuschlag, der nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 GWB von der Vergabestelle erteilt wird, wirksam ist, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nach § 117 Abs. 4 GWB zur gleichzeitig mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bewirkenden Information der Vergabestelle nicht genügt und die Vergabestelle auch nicht in anderer Weise, z. Bsp. durch Übermittlung der Rechtsmittelschrift durch das Gericht, Kenntnis von der Einlegung der sofortigen Beschwerde erlangt hatte (vgl. OLG Naumburg NZBau 2000, 253). Die hiergegen in der Kommentarliteratur geübte Kritik vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.*)
2. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 GWB normiert kein eigenständiges gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB, sondern eröffnet in seinem Kern nur die Möglichkeit einer Verlängerung des gesetzlichen Verbotes der Zuschlagerteilung nach § 115 Abs. 1 GWB durch eine gerichtliche Entscheidung.*)
3. Dem Vergaberecht im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB ist im Hinblick auf jegliche Entscheidungen der Vergabenachprüfungsinstanzen der Rechtsgedanke immanent, dass ein effektiver Rechtsschutz nur bestehen soll, wenn und soweit sich ein Bieter eigenverantwortlich hierum bemüht.*)
VolltextVPRRS 2003, 0370
OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2003 - WVerg 21/02
1. Der Senat hält daran fest, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen ist. Stehen Fragen des materiellen Vergaberechts im Vordergrund, wird regelmäßig eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig sein.*)
2. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn öffentlicher Auftraggeber neben einer juristischen Person des privaten Rechts auch eine Gebietskörperschaft ist, von der Kenntnisse des materiellen Vergaberechts ohne Weiteres erwartet werden dürfen, solange diese Körperschaft verantwortlich in die Vergabeentscheidung mit einbezogen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0369
OLG Jena, Beschluss vom 14.11.2002 - 6 Verg 7/02
1. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter unter anderem zu dem Zweck verhandeln, um sich über das Angebot selbst zu unterrichten. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot nach § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung dafür, ein Angebot gem. § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt zu lassen, ist das Vorliegen von Aufklärungsbedarf, so dass der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots auf die vom aufgeforderten Bieter nachgereichten Angaben bzw. Unterlagen angewiesen ist.*)
2. Der Auftraggeber kann einem gem. § 24 Nr. 1 VOB/A zur Nachinformation aufgeforderten Bieter eine Ausschlussfrist setzen, nach deren Ablauf er die Voraussetzungen des § 24 Nr. 2 VOB/A bejaht. Sinn und Zweck des § 24 Nr. 1 VOB/A fordern, dem Auftraggeber ein solches Recht einzuräumen, denn der Aufklärungsbedarf im Sinne von § 24 Nr. 1 VOB/A resultiert aus Angebotslücken, welche der Bieter ohne Verletzung des Nachverhandlungsverbots durch ergänzende Unterrichtung des Auftraggebers schließen kann und während der Auftraggeber sie hinnehmen muss, ohne das Angebot sofort ausschließen zu können.*)
3. Aus dem Grundsatz des vollständigen und sofort wertungsfähigen Angebots (vgl. § 23 Nr. 2 VOB/A. § 23 Nr. 2 VOL/A) folgt ebenso wie aus dem Gleichbehandlungssatz, dass die öffentlichen Auftraggeber prinzipiell davon ausgehen können, die Bewertung der eröffneten Angebote werde nicht durch nachinformationsbedingte Verzögerungen hinausgeschoben werden, so dass der Auftraggeber den für die Beschaffung ingesamt vorgesehenen Zeitrahmen mit dieser Vorgabe bestimmen kann. Ergibt sich programmwidrig zusätzlicher Aufklärungsbedarf, so ist es sachgerecht und vergaberechtlich unbedenklich, eine so bewirkte Verschiebung des Beschaffungsrahmens durch Fristsetzung entweder ganz zu vermeiden oder auf ein mit dem Beschaffungsbedarf vereinbares Maß zu beschränken. Im Interesse eines zügigen und strukturierten weiteren Verfahrensablaufs muss es daher für den Auftraggeber möglich sein, den Bietern, soweit Aufklärungsbedarf besteht, hierfür entsprechende Fristen auch als Ausschlussfirst zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2002, 169, 170 für das Verhandlungsverfahren) mit der Folge, dass grundsätzlich eine verspätete Information als verweigerte Information behandelt wird, so dass das im Sinne von § 24 Nr. 1 VOB/A lückenhafte Angebot dem Wertungsausschluss unterfällt.*)
4. Die Folge, dass die nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Angebotsergänzungsfrist der Vergabestelle übergebene Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen werden, erfordert, dass die Vergabestelle, wenn sie in einem Fall des § 24 Nr. 1 VOB/A zum Mittel der Ausschlussfrist greift, den Charakter dieser Frist als Ausschlussfrist für den Bieter eindeutig erkennbar macht. Dazu braucht sich die Vergabestelle zwar nicht des Ausdrucks,, Ausschlussfrist" zu bedienen, sie muss aber unmissverständlich darauf hinweisen oder sonst zu erkennen geben, dass es sich dabei um die letzte und abschließende Möglichkeit zur Vorlage der Unterlagen handelt.*)
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