Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
214 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
VPRRS 2003, 0600OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2003 - 17 Verg 9/03
1. Fehlt der Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, so kann in der unzureichenden Dokumentation auch eine Verletzung subjektiver Rechte von Unternehmen gemäß § 97 Abs. 7 GWB liegen.
2. Der Bieter muss bei einer Abweichung von der vorgesehenen technischen Spezifikation die Gleichwertigkeit der Materialien zum Beispiel durch Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachweisen.
3. Zu den Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.
VolltextVPRRS 2003, 0583
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 Verg 3/03
1. Falls der Vergabestelle gestattet sein sollte, schon vor Erreichen des 80 %-Kontingents einzelne Lose dem 20 %-Kontingent zuzuschlagen, muss sie konsequenterweise an ihrer nach außen dokumentierten Zuordnung festgehalten werden, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist nicht berührt, wenn es sich um erst aus dem Leistungsverzeichnis ersichtliche Vergaberechtsfehler handelt.*)
3. Die fehlende oder verspätete Rüge eines Verstoßes gegen bieterschützende Vorschriften führt dazu, dass die präkludierte Beanstandung auch von Amts wegen nicht wieder aufgegriffen werden darf. Die Beanstandung kann auch mittelbar keine Berücksichtigung mehr finden.*)
4. Bei Vorliegen einer Abweichung der "technischen Spezifikation" fordert § 21 Nr. 2 Satz 2 VOB/A die eindeutige Bezeichnung der Abweichung im Angebot. Der Bieter muss nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht. In den betreffenden Angebotspositionen, den davon erfassten Positionsgruppen, dem jeweiligen Abschnitt oder unter Umständen im ganzen Angebot ist eindeutig und klar verständlich zu sagen, dass eine Abweichung von den technischen Spezifikationen vorliegt und worin sie liegt.*)
5. Auch im Angebot einer zum Teil technisch abweichenden Leistung müssen die Preise dem Leistungsverzeichnis entsprechend im Einzelnen nach Einheits- und Gesamtpreisen ausgewiesen werden.*)
6. Nebenangebote müssen sich inhaltlich in jeder Hinsicht am Hauptangebot messen lassen. Entsprechend der Leistungsbeschreibung (§ 9 Nr. 1 VOB/A) müssen sie so erschöpfend und mit allen Daten beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.*)
7. Aufklärungsgespräche dürfen sich nur auf die Erläuterung des wirklichen Angebots beziehen. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A lässt Aufklärungsverhandlungen nur über ein feststehendes, vom Bieter zweifelsfrei formuliertes Angebot zu.*)
8. Die Darlegung der Gleichwertigkeit ist nicht auf den Beleg einer abstrakt-generellen Eignung der angebotenen technischen Lösung zur Durchführung des Bauvorhabens zu beschränken. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller wertbildenden Kriterien, zu denen neben dem technischen Wert und dem Preis hier auch die Auseinandersetzung mit den Vorteilen der nach dem Leistungsverzeichnis geforderten Leistung, mithin der Gebrauchstauglichkeit und Bedienungsfreundlichkeit der Anlage, gehört hätte.*)
VolltextVPRRS 2003, 0522
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 - Verg 34/03
Muss die Vergabestelle im Rahmen der Eignungsprüfung eine erst zukünftig zu treffende Entscheidung der dazu berufenen Fachbehörde prognostizieren, hat sie die Erlaubnislage aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der Fachbehörde zu beurteilen.
VolltextVPRRS 2003, 0467
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2003 - 1 Verg 6/03
1. Fehlen in einem Angebot - obligatorisch abzugebende - Erklärungen, bei denen es sich um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, ohne die es nicht angenommen werden kann, so ist das Angebot zwingend nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.*)
Dies ist der Fall, wenn bei einem Angebot zum Abriss einer Chemieanlage und der Entsorgung der Altlasten der - mit den Verdingungsunterlagen geforderte - lückenlose Nachweis einer vorschriftsmäßigen Entsorgung nicht geführt wird.*)
Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A stets erfüllt ist, wenn eine geforderte Erklärung fehlt (so wohl BGH, Beschluss v. 18.02.2003, X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313,317 f), oder ob ein Nachreichen möglich ist, wenn die fehlenden Erklärungen oder Nachweise keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben (so die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Celle, VergabeR 2002, 176; OLG Jena, VergabeR 2002, 256; KG, VergabeR 2002, 95).*)
2. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auftraggeber selbst den Bieter zum Nachreichen der fehlenden Erklärungen und Nachweise aufgefordert hat. Der Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist zwingend; es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber ihn erkennt und berücksichtigt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0394
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2002 - Verg W 16/02
Nebenangebote müssen so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass der Auftraggeber es prüfen, werten und feststellen kann, ob es gleichwertig ist. Sie müssen insbesondere unmissverständlich erkennen lassen, was angeboten wird.*)
VolltextVPRRS 2003, 0364
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2002 - 1 Verg 2/02
Macht eine Antragstellerin zur Begründung ihres Schadens geltend, sie werde aufgrund der behaupteten Rechtsverletzung von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten, muss sie mit ihrer Antragsbegründung (§ 108 GWB) in jedem Fall darlegen, dass sie in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2003, 0359
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2002 - Verg 26/02
Die Erfüllung einer Mindestanforderung, zum Beispiel die Vorlage einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, kann vom Bieter nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, etwa noch im Nachprüfungsverfahren, nachgeholt werden. Spätestens muß die Bescheinigung, deren Vorlage der Auftraggeber zwecks Überprüfung der Zuverlässigkeit vom Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A verlangen darf, ihm in demjenigen Zeitpunkt vorliegen, in dem er sie bestimmungsgemäß verwenden soll, mithin im Zeitpunkt der Eignungsprüfung, die der Auftraggeber seinerseits nicht zu beliebiger Zeit vornehmen kann, sondern vor der sachlichen Angebotswertung durchführen muß.
VolltextVPRRS 2003, 0018
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2002 - Verg 45/02
1. Nach 16 Abs. 3 VOF ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kriterien, die er bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe heranziehen will, in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung anzugeben.
2. Er muss auch solche Auftragskriterien explizit benennen, die sich "von selbst verstehen" bzw. bereits in § 16 Abs. 2 VOF genannt werden.
3. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 16 Abs. 1 VOF dafür entschieden, nicht den niedrigsten Preis eines Angebots zum ausschlaggebenden Zuschlagskriterium zu machen, sondern auf die "bestmögliche" Leistung abzustellen.
VolltextOnline seit 2002
VPRRS 2002, 0282OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2002 - Verg W 8/02
Ein Verband kann nur dann wirksam im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB rügen, wenn die Rüge für einen namentlich benannten Bieter ausgesprochen wird.
VolltextVPRRS 2002, 0164
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 - Verg 17/02
Die für das Nachprüfungsverfahren einschlägigen Schwellenwerte ergeben sich für Bauaufträge allein aus § 2 VgV und nicht auch aus § 1a Nr. 2 VOB/A.*)
VolltextOnline seit 2000
VPRRS 2000, 0060VK Münster, Beschluss vom 04.10.2000 - VK 10/00
Es verstößt gegen das Gebot, transparente Vergabeverfahren durchzuführen (§ 97 Abs. 1 GWB), wenn die Vergabestelle entgegen §§ 25a, 10a VOB/A widersprüchliche Angaben zu den Wertungskriterien durch unterschiedliches Ankreuzen in der Vergabebekanntmachung und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe macht.
VolltextVPRRS 2000, 0064
VK Nordrhein-Westfalen (BR Düsseldorf), Beschluss vom 31.03.2000 - VK 3/2000 B
Die Abrufbarkeit von Fördermitteln bis zu einem bestimmten Termin stellt einen innerhalb der öffentlichen Verwaltung ablaufenden, steuerbaren Vorgang dar. Er kann die objektive Dringlichkeit einer Maßnahme nach § 3a Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 3 VOB/A und damit die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens nicht rechtfertigen.
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VPRRS 1999, 0009OLG Celle, Beschluss vom 17.11.1999 - 13 Verg 6/99
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextVPRRS 1999, 0008
BayObLG, Beschluss vom 10.11.1999 - Verg 8/99
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten gem. § 118 Abs. 2 S. 1 GWB kommt im Hinblick auf die Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzes und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung regelmäßig nur eine summarische Prüfung (d. h. nur überschlägige und vorläufige Prüfung) der Sachlage in Betracht. Diese summarische Prüfung muß sich auf die vorliegenden oder binnen kürzester Zeit verfügbaren Beweismittel beschränken. Diese notwendige Beschränkung kann auch dazu führen, daß eine abschließende Klärung von Rechtsfragen zurückgestellt bleiben muß.
Für eine Bejahung positiver Erfolgsaussichten i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 1 GWB reicht es aus, wenn ein Erfolg der sofortigen Beschwerde möglich erscheint.
Wird ein Bauvorhaben (Krankenhausumbau und -erweiterung) erst ab dem Jahr 2000 abschnittsweise in einem Zeitraum von 3 bis 5 Jahren verwirklicht, so liegt für eine Tragwerkplanerbeauftragung, die für 1999 lediglich haushaltsrechtliche Voraussetzungen ("HU-Bau") schaffen soll, keine Dringlichkeit i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 2 GWB vor.
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