Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2002, 0219OLG Jena, Beschluss vom 24.10.2002 - 6 Verg 5/02
1. Der Umstand, dass ein Vergabeprüfungsverfahren nicht zu dem vom Antragsteller bzw. vom beschwerdeführenden Beigeladenen begehrten Zuschlag, sondern zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 a) VOL/A führen würde, weil kein Angebot eingegangen wäre, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, steht der Rügebefugnis im Grundsatz nicht entgegen, weil die Bestimmungen über die Aufhebung der Ausschreibung neben einem Schutz der Bieter vor einer nutzlosen Erstellung zeit- und kostenintensiver Angebote auch der Diskriminierungsabwehr dienen. Wäre die Ausschreibung bestünde den für Antragsteller bzw. Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren zu beteiligen und so den Auftrag doch noch zu erhalten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.07.2002, Verg 15/02, Umdruck S. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002, Umdruck S. 5).*)
2. Auch bei einer solchermaßen verbleibenden Rügebefugnis erfordert § 107 Abs. 2 S. 2 GWB substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller / Beigeladene sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren beteiligen werde und dort aufgrund ihrer wettbewerblichen Situation und der grundsätzlichen Annahmefähigkeit ihres bisherigen Angebots Aussicht auf den Zuschlag besitzen würde (vgl. BayObLG a.a.O).*)
VolltextVPRRS 2002, 0292
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/02
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0217
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001 - 2 VK 18/01
Auch bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils (hier: einer kommunalen Eigengesellschaft) kann es sich um einen Beschaffungsvorgang handeln, bei dem die Vergabevorschriften einzuhalten sind.
VolltextVPRRS 2002, 0216
VK Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VK 15/02
1. Die Informationspflicht des § 13 S. 1 VgV hat den Zweck, dem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, die Erlangung von Rechtsschutz zu ermöglichen. Deshalb kann der Bieter, der gleichwohl ein Nachprüfungsverfahren einleitet, eine angebliche Verletzung dieser Informationspflicht nicht erfolgreich geltend machen.
2. Das Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragsteller erforderlich ist. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag (hier: fehlende Substantiierung eines Rechtsverstoßes) ist Akteneinsicht abzulehnen.
3. Zwar sieht § 115 Abs. 2 S. 2 GWB die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags durch die Vergabekammer auf Antrag des Auftraggebers allein auf der Grundlage einer Interessenabwägung vor. Allerdings können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt bleiben. So kann die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags mit einer fehlenden Erfolgsaussicht dann begründet werden, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages auf den ersten Blick erschließt.
VolltextVPRRS 2002, 0210
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 VK 113/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0209
VK Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 - 2 VK 108/01
1. Die "unverzügliche" Rüge eines Vergabeverstoßes gem. § 107 Abs. 3 GWB muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten, im Regelfall binnen 1 - 3 Tagen erfolgen.
2. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Unternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundige Unterstützung erfordert.
VolltextVPRRS 2002, 0195
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.03.2002 - 320.VK-3194-05/02
Zu den Anforderungen an die Schätzung des Auftragswertes.
VolltextIBRRS 2002, 1879
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2001 - 12 U 60/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0172
VK Bund, Beschluss vom 12.06.2002 - VK 2-32/02
Wer kein eigenes Angebot gegenüber der Vergabestelle abgegeben hat, ist im Nachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt.
VolltextVPRRS 2002, 0170
VK Bund, Beschluss vom 10.07.2002 - VK 2-34/02
Einem Bieter fehlt die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag, wenn er wegen seiner schlechten Rangposition nach der Wertung der Vergabestelle keine realistische Aussicht auf den Zuschlag hat.
VolltextVPRRS 2002, 0168
VK Sachsen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1/SVK/080-02
1. Die Voraussetzungen des §§ 9 b i. V. m. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A bzw. des wortgleichen § 6 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A-SKR (Rechtfertigung der Vorgabe eines Erzeugnisses durch die Art der geforderten Leistung) liegen zum einen aus technischer Sicht allenfalls dann vor, wenn bei bereits benutzten Anlagen der Einbau inkompatibler Stoffe oder Bauteile verhindert werden muss und die verschiedenen miteinander zu verbauenden Elemente unter keinen Umständen gemeinsam funktionieren (Inkompatibilität). Nicht ausreichend sind deshalb mögliche Einsparerwartungen bei der Wartung.*)
2. Gibt der Auftraggeber gemäß §§ 9 b i. V. m. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A bzw. des wortgleichen § 6 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A-SKR ein bestimmtes Leitfabrikat im Leistungsverzeichnis vor, so muss er zwingend den Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwenden und hinzufügen. Ausnahmen von diesem Erfordernis sind nicht möglich. Fehlt dieser Zusatz ist, ist das Leistungsverzeichnis fehlerhaft und die Vergabekammer muss in aller Regel die Aufhebung der Ausschreibung verfügen.*)
3. Sowohl § 9 Nr. 5 Abs. 1 als auch § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A bzw. die wortgleichen Regelungen in den §§ 6 Nr. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A-SKR sind eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von der Regel einer produktneutralen Ausschreibung enthalten und den Wettbewerb einschränken. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht zuletzt auch aus überlagernden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zum öffentlichen Auftragswesen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0167
VK Sachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1/SVK/73-02
1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässiger Weise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie (Art. 1 Abs. 1), dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht danach nicht aus.*)
2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber die Kosten der Leistung selber oder durch beauftragte Dritte fehlerhaft zu niedrig bestimmt hat und die Angebotssummen diesen (vergaberechtswidrig) untersetzten Haushaltsansatz nunmehr alle überschreiten.*)
3. Die wettbewerbliche Relevanz einer von Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig vom Bieter vorgelegten, Erklärung, muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b in die Betrachtung eingestellt werden. Bei vorgegebenem Material, DIN-Nummer und weiteren Beschreibungsparametern ist eine Gleichwertigkeitsprüfung hinsichtlich des angebotenen Fabrikats grundsätzlich möglich. Bei einem Wert der streitigen Leistungsposition von unter 500 Euro fehlt die wettbewerbliche Relevanz dieser Leistungsposition.*)
4. Hat der Bieter die geforderte Fabrikatsangabe durch den Zusatz "o. glw." (="oder gleichwertiger Art") wieder entwertet, ist ein Ausschluss des Angebots dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen selbst an das Fehlen jedweder Fabrikatsangabe (ohne vorgegebenes Leitfabrikat) lediglich einen ermessensgebundenen Ausschluss geknüpft hat und diese Möglichkeit in der vierten Wertungsstufe (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots) rechtlich nicht mehr besteht.*)
5. Der Amtsermittlungsgrundsatz der Vergabekammer nach § 110 Abs. 1 S. 1 GWB und des Vergabesenats beim Oberlandesgericht nach § 70 Abs. 1 GWB gilt (nach der einschlägigen Rechtsprechung) nur soweit wie der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass gibt. *)
6. Der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist steht einer Bewertung und Bezuschlagung der Angebote nicht entgegen, wenn die Bieter der engeren Wahl entsprechend § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A zu Protokoll der Vergabekammer erklären, dass sie sich durch ein gleichlautendes "Angebot" des Auftraggebers (nach § 150 Abs. 2 BGB weiterhin) binden lassen wollen. Dem steht auch eine mehrmalige und mehrmonatige Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist infolge diverser Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Da die Regelung über die Bindefrist insbesondere die Bieter der engeren Wahl schützen soll, können gerade diese Bieter auch auf diesen Schutz verzichten.*)
7. Die Regelungen der §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2002, 1710
OLG München, Urteil vom 18.05.2000 - U (K) 5047/99
Mit der aus einer "öffentlichen" Ausschreibung resultierenden wechselseitigen Sorgfaltspflichten ist es nicht vereinbar, daß der Ausschreibende sich nicht an die formalisierten oder selbst gesetzten Regeln hält und auf diese Weise einen Bieter benachteiligt.*)
VolltextVPRRS 2002, 0165
BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 - Verg 8/02
In die Schätzung des voraussichtlichen Vertragswertes von Lieferaufträgen und damit in die Berechnung des Schwellenwertes sind Bedarfspositionen einzustellen.
VolltextVPRRS 2002, 0164
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 - Verg 17/02
Die für das Nachprüfungsverfahren einschlägigen Schwellenwerte ergeben sich für Bauaufträge allein aus § 2 VgV und nicht auch aus § 1a Nr. 2 VOB/A.*)
VolltextVPRRS 2002, 0159
VK Bund, Beschluss vom 04.09.2002 - VK 2-58/02
Vergabeverfahren zur Einführung streckenbezogener Autobahngebühren für schwere LKW in Deutschland (LKW-Maut Deutschland).
VolltextIBRRS 2002, 1513
OLG Rostock, Beschluss vom 16.05.2001 - 17 W 2/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2002, 1506
OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2001 - 17 W 11/01
Ein dem Bieter durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften drohender Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt grundsätzlich voraus, dass der Bieter sich durch Abgabe eines Angebotes am Wettbewerb beteiligt hat.
VolltextVPRRS 2002, 0156
OLG Rostock, Beschluss vom 17.10.2001 - 17 W 18/00
Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrages an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.
VolltextVPRRS 2002, 0152
VK Sachsen, Beschluss vom 21.08.2002 - 1/SVK/077-02
1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahin gehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässigerweise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie, dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht nicht aus.*)
2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht.*)
3. Die wettbewerbliche Relevanz einer vom Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig von Bieter vorgelegten Erklärung muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A in die Betrachtung mit eingestellt werden.*)
4. Bei fehlenden Typenbezeichnungen, aber vorhandenen Fabrikatsbezeichnungen, im vom Bieter verpreisten Leistungsverzeichnis ist keine formalistische Betrachtungsweise im Sinne eines regelmäßigen und zwingenden Ausschlusses veranlasst. Dies ergibt sich auch aus einer parallelen Betrachtungsweise zu den Regelungen in den §§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a und 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A.*)
5. Ermessensgebundene Ausschlussgründe können vom Auftraggeber in der vierten Wertungsphase (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes) nicht mehr zu Lasten eines Bieters herangezogen werden.*)
6. Die Regelungen in den §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)
VolltextVPRRS 2002, 0149
OLG Jena, Beschluss vom 31.07.2002 - 6 Verg 5/01
1. Die Antragsbefugnis kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller habe in einem durch Ausschreibungsaufhebung beendeten Vergabeverfahren ein nicht berücksichtigungsfähiges Angebot abgegeben. Gleiches gilt für das Argument, die Antragstellerin habe in dem vorangegangenen Vergabeverfahren ihr Angebot zu einem wesentlich höheren Preis als ein anderer Bewerber abgegeben und habe daher keine Chancen auf den Zuschlag gehabt.*)
2. Bei der im Rahmen eines Klinikumsneubaus ausgeschriebenen Lieferung und Montage zweier Autoklaven und eines Wasserstoffperoxidgenerators handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB, so dass es für die Statthaftigkeit eines GWB-Nachprüfungsverfahrens darauf ankommt, ob der Bauvertrags-Schwellenwert erreicht ist.*)
3. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Vergabestelle verpflichtet ist, von einzelnen Bietern in Anspruch genommene eingetragene gewerbliche Schutzrechte auf ihren Bestand hin zu überprüfen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0146
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002 - Verg 5/02
Die beabsichtigte freihändige Vergabe von Leistungen für eine zweijährige Laufzeit nach unmittelbar vorheriger Aufhebung einer Ausschreibung derselben Leistung für einen fünfjährigen Zeitraum zum Zwecke der Unterschreitung der Schwellenwerte ist rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise erhebliche Gründe vorliegen, die die nachfolgende Verkürzung der Laufzeit sachlich rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2002, 0144
BayObLG, Beschluss vom 15.07.2002 - Verg 15/02
1. Die Bitte der Vergabestelle um Verlängerung der Zuschlagsfrist enthält nicht zugleich die konkludente Erklärung, über eine damit verbundene Neubestimmung der Bauausführungsfrist nachverhandeln zu wollen.
2. Wird die Zuschlagsfrist verlängert, ohne daß sich die Beteiligten zu einer etwaigen Neubestimmung damit kollidierender Ausführungsfristen erklärt haben, so wird im Falle des Zuschlags das ursprüngliche Angebot mit den darin enthaltenen Ausführungsfristen Vertragsinhalt. Über die Neubestimmung der Leistungszeit und die etwaige Anpassung des Vertrages im Übrigen kann nach den Regeln der VOB/B auf der kalkulatorischen Grundlage des Ausgangsangebots eine Vereinbarung herbeigeführt werden.
3. Zur Frage einer Aufhebung der Ausschreibung im Fall einer Neubestimmung der Bauausführungsfrist, die durch Verlängerung der Zuschlagsfrist erforderlich wird.
VolltextVPRRS 2002, 0143
VK Thüringen, Beschluss vom 17.04.2002 - 216-4002.20-008/02-SHL-S
Der Katalog des § 98 Nr. 5 GWB erfasst neben der Errichtung auch den Umbau und die Erweiterung von Krankenhäusern.
VolltextVPRRS 2002, 0140
VK Sachsen, Beschluss vom 16.07.2002 - 1/SVK/061-02
1. Die Tariftreue ist mangels bundesrechtlicher bzw. landesrechtlicher Vorschrift kein sachlicher Grund, der eine Diskriminierung rechtfertigt. Nach § 97 Abs. 4 GWB, § 5 Abs. 4 TVG ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Bieter die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne bei seiner Kalkulation einhält.*)
2. Für die Frage der Angemessenheit des Angebotes nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist nicht auf Einzelpositionen, sondern auf den Gesamtpreis abzustellen. Andernfalls wird der Bieter in seiner kalkulatorischen Freiheit zur Preisgestaltung verletzt.*)
VolltextVPRRS 2002, 0139
VK Sachsen, Beschluss vom 20.06.2002 - 1/SVK/055-02
Stellt der Auftraggeber Mindestvoraussetzungen für die Abgabe von Angeboten auf, darf er von diesen weder nach oben (in verschärfender Weise) noch nach unten (aufweichend) bei der Angebotsbewertung abweichen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0136
VK Sachsen, Beschluss vom 29.07.2002 - 1/SVK/069-02
1. Eine Teilaufhebung ist auch nach der VOB möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 VOB/A hierzu vorliegen. Die Teilaufhebung nur einer einzigen Leistungsposition ist dagegen nicht zulässig.*)
2. Die Korrektur einer Angebotsposition ist nur in dem von § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A eröffneten Umfang zulässig. Die Veränderung von Einheitspreisen ist hiervon nicht umfasst.*)
3. Besteht eine Unklarheit des Leistungsverzeichnisses, so ist objektiv auszulegen, wie dies eine Fachfirma verstehen musste. Die Bieter haben darüber hinaus bei Unklarheiten im Leistungsverzeichnis eine Nachfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber nach § 17 Nr. 7 VOB/A. Unterbleibt eine solche Nachfrage, muss sich der Bieter hieran festlegen lassen. Eine Wertung der Angebote mit den bei der Submission festgestellten Angebotssummen widerspricht weder dem Gleichbehandlungs- noch dem Transparenzgebot.*)
VolltextVPRRS 2002, 0132
OLG Jena, Beschluss vom 29.05.2002 - 6 Verg 2/02
1. Die nach Zugang der Vorabinformation einem Bieter gemachte Zusage, auf dessen Rügen die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung zu überprüfen, bedeutet nicht, dass die Vergabestelle erneut in die Angebotswertung eintreten werde und dass aus diesem Grund die Mitteilung gem. § 13 S. 1 VgV gegenstandslos wäre.*)
2. Ein Informationsschreiben der Vergabestelle, das inhaltlich nicht die Anforderungen des § 13 S. 1 VgV erfüllt, löst nicht die Nichtigkeitssanktion des § 13 Satz 4 VgV aus.*)
VolltextVPRRS 2002, 0131
VK Hamburg, Beschluss vom 25.07.2002 - VgK FB 1/02
1. Die §§ 97 ff GWB dienen bei richtlinienkonformer Auslegung auch zur Nachprüfung der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung.*)
2. Die Absicht, eine öffentliche Ausschreibung aufzuheben, braucht den Bietern nicht entsprechend § 13 VgV zwei Wochen vorher angezeigt zu werden.*)
VolltextVPRRS 2002, 0302
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2002 - Verg 45/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0127
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2001 - 1 Verg 10/01
1. Ist Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften des Vergaberechtsänderungsgesetzes und mithin der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages, so kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht darauf an, ob die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB bereits festgestellt werden kann. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller die Anwendbarkeit der Vorschriften behauptet (Fortführung von OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2000, 1 Verg 9/00).*)
2. Das Begehren eines Bieters im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer gemäß seiner Sachanträge im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist zumindest dann hinreichend bestimmt iSv. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wenn die Vergabekammer allein über die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages entschieden hat. Es ist dann stets dahin auszulegen, dass eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angestrebt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Sachanträge im Verfahren vor der Vergabekammer in sich widersprüchlich sind.*)
3. Die öffentlich-rechtliche Übertragung der Durchführung des Wochenmarktes auf einen privaten Veranstalter (nach §§ 69, 67 GewO) unter gleichzeitigem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über die Nutzung des Marktplatzes der Stadt als Veranstaltungsort, ggfs. flankiert von der Gestattung einer weiteren straßen - bzw. straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzung, unterfällt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB.*)
VolltextVPRRS 2002, 0125
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Verg 4/01
1. Wesensmerkmale eines öffentlichen Auftrags gemäß § 99 Abs. 1 GWB ist die Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt; das ist dann der Fall, wenn dieser seine interne Aufgabenorganisation verlässt, um Verträge mit außenstehenden Dritten abzuschließen.*)
2. Eine Kooperationsvereinbarung zweier Verkehrsunternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 2 PBefG) ist eine gesetzlich vorgesehene Organisationsform zur Erfüllung der freiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs und kein Dienstleistungsauftrag gemäß § 99 Abs. 1 GWB, selbst wenn die Vereinbarung die entgeltliche Übertragung von Leistungen durch einen auf den anderen zum Gegenstand hat; die Grenze zum öffentlichen Auftrag wird erst dann überschritten, wenn die Übertragung nicht den in den § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG umschriebenen Zielen des öffentlichen Personennahverkehrs dient.*)
VolltextVPRRS 2002, 0117
VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2002 - 1/SVK/044-02
1. Vergabeentscheidungen sind selbständig durch den Auftraggeber zu treffen. Sofern er sich eines Bevollmächtigten bedient, darf dieser nicht an der letztendlichen Auswahlentscheidung beteiligt sein oder diese sogar alleinverantwortlich getroffen haben.*)
2. Ein Bevollmächtigter, der geschäftliche Beziehungen sowohl zum Auftraggeber als auch zum Antragsteller hat, ist nach § 16 VgV von der Mitwirkung an der Vorbereitung von Vergabeentscheidungen auszuschließen, sofern beide Beratungsverhältnisse zusammenhängen. Für die Frage des Zusammenhanges ist nicht nur auf den zeitlichen Aspekt sondern auch auf den Beratungsgegenstand und seinen Umfang abzustellen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0113
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2001 - Verg 32/01
1. Die Rügeobliegenheit besteht nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler (tatsächlicher oder vermeintlicher Art) ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen.
2. Gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die geforderte Leistung vom Auftraggeber eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angaben miteinander verglichen werden können.
VolltextVPRRS 2002, 0112
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2002 - Verg 4/01
Leistungsverzeichnisse sind einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich. Den Maßstab hierfür bildet ein unbefangener und verständiger Leser, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.
VolltextVPRRS 2002, 0107
VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/028-02
1.) Das Verhandlungsverfahren stellt (nach Eingang der ersten Angebote) einen dynamischen Prozess dar; weitere Verhandlungen sind daher üblich und geboten.*)
2.) Setzt der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen in derartigen Verhandlungsverfahren eine letzte Frist zur Verbesserung dieser Anträge, ist diese Frist für alle Parteien bindend. Danach darf nicht mehr verhandelt werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Auftraggeber zum letzten Angebot noch eine Frage hat und diese in einem Gespräch nach Fristablauf noch klärt, ohne dass verhandelt wird.*)
3.) Ein Konkurrenzunternehmen kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Matrix bewertet werden. Der Auftraggeber hat bei der Festlegung der Matrix und der zu vergebenden Punkte ein Ermessen, welches nur dann überprüfbar ist, wenn die Festlegungen sachwidrig erfolgt wären.*)
VolltextVPRRS 2002, 0106
VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/027-02
1.) Das Tochterunternehmen eines im Großanlagenbau tätigen Unternehmens, das selbst nur eine Beteiligungsgesellschaft mit geringem kaufmännischem Personal ist, kann die für den Bau einer Müllverbrennungsanlage erforderliche Konzernentscheidung regelmäßig nicht beeinflussen. Steht diese Entscheidung folglich noch aus, kann das Tochterunternehmen zur Erbringung der Leistung nicht als geeignet eingestuft werden.*)
2.) Das Verhandlungsverfahren stellt (nach Eingang der ersten Angebote) einen dynamischen Prozess dar; weitere Verhandlungen sind daher üblich und geboten.*)
3.) Setzt der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen in derartigen Verhandlungsverfahren eine letzte Frist zur Verbesserung dieser Anträge, ist diese Frist für alle Parteien bindend. Danach darf nicht mehr verhandelt werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Auftraggeber zum letzten Angebot noch eine Frage hat und diese in einem Gespräch nach Fristablauf noch klärt, ohne dass verhandelt wird.*)
4.) Ein Konkurrenzunternehmen kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Matrix bewertet werden. Der Auftraggeber hat bei der Festlegung der Matrix und der zu vergebenden Punkte ein Ermessen, welches nur dann überprüfbar ist, wenn die Festlegungen sachwidrig erfolgt wären.*)
VolltextVPRRS 2002, 0099
VK Sachsen, Beschluss vom 15.05.2002 - 1/SVK/032-02
1.) Auch wenn das Angebot des Antragstellers zwingend nach § 25 Nr. 1 VOB/A auszuschließen ist, besteht eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Antragsteller - formal - eine Rechtsverletzung durch Vergaberechtsverstöße geltend macht und einen zumindest drohenden Schaden darlegt.*)
2.) Trägt ein Bieter in einer LV-Position ein, dass die geforderte Leistung "aus Platzgründen nicht möglich sei", so stellt dies eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen dar, die den zwingenden Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A nach sich zieht.*)
3.) Bei Vergaben nach der VOB/A stellt die - unzulässige - Änderung der Zuschlagskriterien keine aufhebungsrelevante (grundlegende) Änderung der Verdingungsunterlagen nach § 26 Nr. 1b VOB/A dar, da die Zuschlagskriterien gemäß § 10a VOB/A im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) - und nicht erst in den Verdingungsunterlagen - benannt sein müssen, wenn sie nicht schon in der Bekanntmachung angegeben waren.*)
4.) Auch in der VOB/A gilt der Grundsatz der Kongruenz und Kontinuität der Zuschlagskriterien. Dieser Grundsatz leitet sich aus der Verpflichtung zur Transparenz des Vergabeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 GWB ab.*)
5.) Andere schwerwiegende Aufhebungsgründe gemäß § 26 Nr. 1c VOB/A müssen ob der Vergleichbarkeit mit den Aufhebungsgründen nach § 26 Nr. 1a und b VOB/A eine ähnliche Schwere und Relevanz wie diese haben.*)
VolltextVPRRS 2002, 0098
VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2002 - 1/SVK/029-02
1.) Das Verhandlungsverfahren stellt (nach Eingang der ersten Angebote) einen dynamischen Prozess dar; weitere Verhandlungen sind daher üblich und geboten.*)
2.) Setzt der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen in derartigen Verhandlungsverfahren eine letzte Frist zur Verbesserung dieser Anträge, ist diese Frist für alle Parteien bindend. Danach darf nicht mehr verhandelt werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Auftraggeber zum letzten Angebot noch eine Frage hat und diese in einem Gespräch nach Fristablauf noch klärt, ohne dass verhandelt wird.*)
3.) Ein Konkurrenzunternehmen kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Matrix bewertet werden. Der Auftraggeber hat bei der Festlegung der Matrix und der zu vergebenden Punkte ein Ermessen, welches nur dann überprüfbar ist, wenn die Festlegungen sachwidrig erfolgt wären.*)
VolltextVPRRS 2002, 0094
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 37/01
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wird mit Wirkung nach außen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem betreffenden Bieter bekannt gegeben wird.
VolltextVPRRS 2002, 0090
BayObLG, Beschluss vom 22.04.2002 - Verg 8/02
Eine Vorabinformation nach § 13 VgV kann knapp und in einem Formularschreiben enthalten sein.*)
VolltextVPRRS 2002, 0087
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002 - 5 Verg/02
Die beabsichtigte freihändige Vergabe von Leistungen für eine zweijährige Laufzeit nach unmittelbar vorheriger Aufhebung einer Ausschreibung derselben Leistung für einen fünfjährigen Zeitraum zur Unterschreitung der Schwellenwerte ist rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise erhebliche Gründe vorliegen, die die nachfolgende Verkürzung der Laufzeit sachlich rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2002, 0085
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 40/01
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben, obwohl der ASt kein Angebot abgegeben hat, wenn gerade der gerügte Verstoß einer Angebotskalkulation entgegenstand.*)
VolltextVPRRS 2002, 0082
OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2002 - 13 Verg 1/02
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung; zum Gleichbehandlungsgrundsatz und Wettbewerbsprinzip im Verhandlungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2002, 0079
VK Sachsen, Beschluss vom 04.03.2002 - 1/SVK/019-02
1. Bieter haben in einem Vergabeverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuschlagserteilung. Sie haben aber einen gemäß § 97 Abs. 7 GWB grundsätzlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass Vergabeverfahren nur bei Vorliegen rechtlich vorgegebener Tatbestandsvoraussetzungen (§ 26 VOB/A) innerhalb des noch bestehenden Ermessensspielraumes des Auftraggebers aufgehoben werden.*)
2. Zur faktischen Sicherung dieses Anspruches kann die Vergabekammer auf besonderen Antrag des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 GWB hin das vorläufige Verbot der Aufhebung der Ausschreibung bis zu einer Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache verfügen.*)
3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 115 Abs. 3 GWB, durch weitere vorläufige Maßnahmen in das Vergabeverfahren auf besonderen Antrag hin einzugreifen, hat die Vergabekammer den Entscheidungsmaßstab des § 115 Abs. 2 S. 1 GWB (Abwägung aller betroffenen Interessen) zugrunde zu legen. Dabei können jedoch auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als zusätzlicher Abwägungsgesichtspunkt eine Rolle spielen.*)
4. Wegen des absoluten Eilcharakters eines vorläufigen Verbots der Aufhebung der Ausschreibung und der Wirkungslosigkeit der Zustellung eines Nachprüfungsantrages gegen eine faktische Aufhebung (Gefahr im Verzug) ist in diesem Falle eine vorherige Anhörung des Auftraggebers entsprechend § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich.*)
VolltextVPRRS 2002, 0075
VK Sachsen, Beschluss vom 25.02.2002 - 1/SVK/012-02g
Mehrkosten (Mehraufwand) für Miete und Einnahmeausfälle wegen verzögerter Wiederinbetriebnahme von Heimplätzen), die beim Auftraggeber durch ein Nachprüfungsverfahren entstehen, können nur dann ein Argument für die Gestattung des Zuschlags sein, wenn sie in erheblicher Höhe anfallen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0074
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2002 - 1/SVK/23-02
1. An die Darlegung eines drohenden Schadens dürfen in Verfahren nach der VOF gemäß § 107 Abs. 2 S. 2 GWB keine (zu) hohen Anforderungen gestellt werden, da der Bewerber mangels Submissionstermin keinerlei greifbare Anhaltspunkte hat, wie er im Wettbewerbsfeld positioniert ist und wie seine theoretische Zuschlagschance aussieht.*)
2. Die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung zwingend mitzuteilenden Teilnahmebedingungen enthalten eine Bindungswirkung für und gegen den Auftraggeber. Dieser darf seine bekannt gemachten Mindestbedingungen nachträglich weder erleichtern noch verschärfen.*)
3. Sachverständige nach § 6 Abs. 2 VOF dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben.*)
4. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines (Planungs-)Wettbewerbs nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 8 VOF hat wie jede Publikationsregelung drittschützende Wirkung.*)
VolltextVPRRS 2002, 0071
VK Sachsen, Beschluss vom 05.03.2002 - 1/SVK/009-02
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumnis der für die Rüge erforderlichen Frist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ist nur dann möglich, wenn auch die übrigen Anforderungen des § 32 VwVfG erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG gestellt wurde.*)
VolltextVPRRS 2002, 0070
VK Sachsen, Beschluss vom 28.11.2001 - 1/SVK/124-01g
1. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags in der Hauptsache dürfen dann in die Entscheidung über den Gestattungsantrag einfließen, wenn eine Beurteilung dieser Tatsachen im Eilverfahren über die Gestattung des Zuschlags bereits erkennbar ist.*)
2. Gehen einer Stadt durch verspätetes Aufstellen EURO-fähiger Parkscheinautomaten Einnahmen verloren, so ist der Zuschlag allenfalls zu gestatten, wenn hierdurch die erwarteten Nachteile aufgefangen werden können. Ist auch bei Gestattung des Zuschlags ein fristgemäßes Aufstellen der Geräte nicht möglich, liegt ein Grund für die Ablehnung des Gestattungsantrags vor.*)
VolltextVPRRS 2002, 0069
VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2001 - 1/SVK/124-01
1. Ist in einer Position des Leistungsverzeichnisses zwingend eine besondere Eigenschaft eines Produkts gefordert, können Nebenangebote, welche diese nicht ausweisen, nicht als gleichwertig zu der ausgeschriebenen Eigenschaft der Leistung bewertet werden (hier: Wechselgeldfunktion eines Parkscheinautomaten).*)
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Eigenschaft erst seit jüngstem und - wegen der Entwicklungskosten noch hochpreisig - auf dem Markt angeboten wird und der Auftraggeber die höheren Kosten in die Schätzung der Auftragssumme und seinen Haushaltsansatz aufgenommen hat.*)
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