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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4933 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

VPRRS 2016, 0353
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Was sind „vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen“?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16

1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)

2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)

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VPRRS 2016, 0382
Waren/GüterWaren/Güter
Ausschlussbedürftige Leistungsteile dürfen nicht bepunktet werden!

VK Bund, Beschluss vom 31.08.2016 - VK 2-79/16

1. Zwischen Ausschluss- und Bewertungskriterien ist klar zu unterscheiden. Eine graduelle Bewertung an sich ausschlussbedürftiger Angebote bzw. die Punktvergabe für Leistungsteile, die dem Beschaffungszweck widersprechen, ist vergaberechtswidrig.

2. Ein Bewertungssystem nach Schulnoten muss - ggf. in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien - erkennen lassen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den Unterkriterien der (hier: technischen) Anforderungen aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.

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VPRRS 2016, 0366
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Übertragungsnetzbetreiber sind öffentliche Auftraggeber!

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2016 - VgK-10/2016

1. Betreiben kommunale oder regionale Netzanbieter in privater Rechtsform z.B. Verkehrsnetze, Schienennetze oder leitungsgebundene Gas-/Wasser-/Stromversorgung, gelten sie als öffentlicher Auftraggeber. Dies gilt gleichermaßen für Übertragungsnetzbetreiber.

2. Eine Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen eingereicht wird, nachdem ein Vergabefehler erkennbar ist. Dabei ist es unerheblich, wenn in der Kürze der Zeit Verfahrensüberschriften vermengt werden, solange eindeutig zu erkennen ist, gegen welche Entscheidung (hier: Vergabesperre) sich der Antragsteller wendet.

3. Eine Vergabesperre ist eine auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhende privatrechtliche Willensbekundung, und gilt für alle zukünftig anstehenden Vergabeentscheidungen des Auftraggebers.

4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, der Vergabekammer auf erstes Anfordern sofort seine gesamte Vergabeakte im Original vorzulegen. Zur Vergabeakte gehört alles, worauf der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung stützt.

5. Als "schwere Verfehlung" (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) sind erhebliche Rechtsverstöße zu verstehen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Unternehmens grundlegend in Frage zu stellen.

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VPRRS 2016, 0364
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Aktuellere Referenzen werden besser bewertet!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.07.2016 - VgK-18/2016

1. Ein Teilnahmewettbewerb ist nicht zu beanstanden, wenn er entsprechend der bekanntgemachten Eignungskriterien und anhand der angeforderten Erklärungen und Nachweise erfolgt und das Ergebnis entsprechend dokumentiert wird.

2. Ein Bieter muss davon ausgehen, dass die Bewertung von Fachkunde und technischer Leistungsfähigkeit sich an abgefragten Parametern und Referenzen orientiert und dabei aktuellere Referenzen positiver bewertet werden als Referenzen über länger zurückliegende Projekte. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit Projekte benannt wurden, die in den abgefragten Zeitraum zwar hineinreichen, deren Projektbeginn terminlich aber weit vor diesem Zeitraum lag.

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VPRRS 2016, 0371
DienstleistungenDienstleistungen
Für Dienstleistungskonzessionen nach "altem" Recht sind die Zivilgerichte zuständig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen (§ 99 Abs. 1 GWB a.F.). Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.

2. Bei der Vergabe von Dienstleistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, wenn der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko seiner Leistung trägt und seine Vergütung in erster Linie durch eine Zahlung vom Nutzer der Dienstleistungen erhält.

3. Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind für die vergaberechtliche Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig.

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VPRRS 2016, 0363
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Unterkostenangebot ist nach Plausibilitätsprüfung zuschlagsfähig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2016 - VgK-04/2016

1. Haben Bieter für den ausgeschriebenen Dienstleitungsauftrag eine sich ergänzende Unternehmensausrichtung, können sie eine Bietergemeinschaft gründen. Es gibt keine Verpflichtung, im Unternehmen fehlendes Know-How oder fehlende Kapazitäten vorrangig durch Nachunternehmer zu decken, um sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen.

2. Weicht bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen ein Angebot um etwa 20% vom nächsthöheren Angebot ab, besteht eine Nachprüfungspflicht. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, kann der Zuschlag bei nachvollziehbaren Angaben auch auf Unterkostenangebote erteilt werden.

3. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind im Einzelfall auch nicht auskömmliche oder jedenfalls knapp kalkulierte Angebote erwünscht und zuschlagsfähig, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.

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VPRRS 2016, 0358
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fabrikats-, Produkt- und Typangaben können nicht nachgefordert werden!

VK Thüringen, Beschluss vom 27.07.2016 - 250-4002-5385/2016-N-007-IK

1. Die Frage, welche fehlenden Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden können, kann nicht einheitlich beantwortet werden.

2. Im Leistungsverzeichnis geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typenangaben definieren die angebotene Leistung und werden mit Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand. Sie sind einer Nachforderung nicht zugänglich.

3. Das Angebot bzw. den Vertragsinhalt allein erläuternde Erklärungen und Nachweise, die das Angebot lediglich konkretisieren, können hingegen nachgefordert werden.

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VPRRS 2016, 0337
DienstleistungenDienstleistungen
Umfang der Dokumentation: Zusammenfassung der tragenden Erwägungen genügt!

VK Hessen, Beschluss vom 08.02.2016 - 69d-VK-35/2015

1. Für die Dokumentation gemäß § 20 VOL/A 2009 reicht es aus, wenn die tragenden Erwägungen zusammengefasst werden; dies kann durch knappe Formulierungen oder nur durch Schlag- bzw. Stichworte geschehen. Die Dokumentation der Wertung kann auch in tabellarischer Form, etwa in Form einer Bewertungsmatrix, vorgenommen werden; die Gründe für die Punktevergabe müssen dann die Bewertung nicht nur rechnerisch, sondern auch inhaltlich nachvollziehbar machen lassen.*)

2. Die Mitteilungspflicht i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 b, § 16 Abs. 7 VOL/A 2009 gilt auch für eine vom Auftraggeber erstellte Wertungsmatrix, die Kriterien und Unterkriterien enthält; ein erst im Nachhinein, d.h. nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe, erstellter Beurteilungsmaßstab für die Wertungsmatrix ist vergaberechtswidrig.*)

3. Hat der Auftraggeber die Gewichtung der Kriterien, die er bei der Wertung berücksichtigt, bekanntgegeben, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, hat er sich damit selbstgebunden. Die Wertung ist dann mittels bekanntgegebener Kriterien und Gewichtung durchzuführen.*)

4. Anknüpfungspunkt für die Maßnahmen der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. kann im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung der Zeitpunkt im Vergabeverfahren sein, zu dem sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß erstmals zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt hat.*)

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VPRRS 2016, 0378
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Leistungsverzeichnis abgeschrieben: Kein Grund für Angebotsausschluss!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2016 - 3 VK LSA 16/16

Es handelt sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebots hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt.*)

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VPRRS 2016, 0503
ITIT
Preisaufklärungspflicht schützt betroffenen Bieter, nicht Konkurrenten!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 VK 05/16

1. Einen zulässigen Nachprüfungsantrag kann jedes am Auftrag interessierte Unternehmen stellen, das eine Verletzung seiner Rechte nach durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem es schlüssig darlegt, dass ihm durch die Verletzung von bietereigenen Rechten einen Schaden zu erleiden droht.

2. Die behauptete fehlerhafte Aufklärung des angebotenen Preises der Zuschlagsbieterin begründet jedoch keine Antragsbefugnis.

3. Die Aufklärungspflicht ist zum Schutz des betroffenen Bieters bestimmt. Die bieterschützende Wirkung der Vorschrift erstreckt sich damit nicht auf Konkurrenten, sondern nur auf den Bieter, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit vom Ausschluss bedroht ist

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VPRRS 2016, 0372
Mit Beitrag
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Unwissenheit ist kein Grund für eine freihändige Vergabe!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016 - Verg 49/15

1. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint.

2. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbstständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen.

3. Subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen.

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VPRRS 2016, 0336
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Hohe Anforderungen an die Aufhebung des Verfahrens!

VK Hessen, Beschluss vom 19.02.2015 - 69d-VK-44/2014

1. Eine zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigende wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn wegen rechtlicher, technischer, zeitlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die während der laufenden Ausschreibung aufgetreten sind, die Durchführung des Auftrages nicht mehr möglich oder zumindest für den Auftraggeber objektiv sinnlos oder unzumutbar ist.

2. Hierbei kommen nur vom Auftraggeber nicht schuldhaft herbeigeführte Umstände in Betracht, die nachträglich entstanden sind oder solche anfänglichen Umstände, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

3. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderungen der Ausschreibungsgrundlagen kann auf die zivilrechtliche Figur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden.

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VPRRS 2016, 0376
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Patentverletzung droht: Auftraggeber hat vorvertragliche Schutzpflichten!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 2/16

1. Der Auftraggeber hat bei der Ausschreibung seines Beschaffungsvorhabens Sorge dafür zu tragen, dass der Bieter durch die Erfüllung des Auftrags nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Er darf deshalb keine Leistung fordern, die verboten ist.

2. Ist die ausgeschriebene Leistung zwar nicht verboten, besteht jedoch die Gefahr, dass es bei der Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags durch den Auftragnehmer zu einer Verletzung von Rechten oder sonstigen Rechtsgütern kommen kann, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, hängt der Umfang der vorvertraglichen Schutzpflicht des öffentlichen Auftraggebers und ihr Inhalt davon ab, wie groß dieses Risiko ist und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, dieses Risiko einzuschränken oder auszuräumen.

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VPRRS 2016, 0368
ITIT
Anforderungen erst im Laufe des Verfahrens gestellt: Kein Ausschluss indikativer Angebote!

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2016 - 54 Verg 8/16

1. Die Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings sind diese Anforderung gelockert. Änderungen der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand sind, solange seine Identität gewahrt bleibt, zulässig, weil es gerade Sinn des Verhandlungsverfahrens ist, Klarheit darüber zu erlangen, was genau zu welchem Preis beschafft werden soll.

2. Es kann im Verhandlungsverfahren auch zulässig sein, dass der Auftraggeber den Bietern die Defizite ihrer jeweiligen Angebote aufzeigt und mit ihnen über Verbesserungen verhandelt.

3. Ein indikatives Angebots kann nicht aufgrund von Anforderungen, die erst im Laufe des Verhandlungsverfahrens vom Auftraggeber gestellt werden, ausgeschlossen werden.

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VPRRS 2016, 0367
Mit Beitrag
ITIT
Anforderungen nachträglich gestellt: Kein Ausschluss indikativer Angebote!

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2016 - 54 Verg 7/16

1. Die Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings sind diese Anforderungen gelockert. Änderungen der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand sind, solange seine Identität gewahrt bleibt, zulässig.

2. Es kann im Verhandlungsverfahren auch zulässig sein, dass der Auftraggeber den Bietern die Defizite ihrer jeweiligen Angebote aufzeigt und mit ihnen über Verbesserungen verhandelt.

3. Ein indikatives Angebot kann nicht aufgrund von Anforderungen, die erst im Laufe des Verhandlungsverfahrens vom Auftraggeber gestellt werden, ausgeschlossen werden.

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VPRRS 2016, 0369
GesundheitGesundheit
Vertrag mit „Einkaufsdienstleister“ ist öffentlich auszuschreiben!

VK Bund, Beschluss vom 11.05.2016 - VK 1-22/16

Ein Vertrag zwischen einem von gesetzlichen Krankenkassen getragenen (öffentlichen) Auftraggeber und einem "Einkaufsdienstleister" über die Beratung bei der Beschaffung von medizinischem und pflegerischem Sachbedarf, Hausverbrauchsmaterialien, pharmazeutischen Produkten und Apotheken- sowie Laborbedarf ist ein öffentlicher Auftrag und als solcher nach den dafür geltenden Vorgaben öffentlich auszuschreiben.

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VPRRS 2016, 0352
Mit Beitrag
LabortechnikLabortechnik
Zuschlagskriterien nach Benotungssystem sind nachvollziehbar zu dokumentieren!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2016 - 3 VK LSA 74/15

1. Die Wichtung der einzelnen Zuschlagskriterien nach dem Benotungssystem ist nicht nachvollziehbar dokumentiert, auch wenn man dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum zuspricht. Die Zusammensetzung und inhaltliche Gestaltung der Zuschlagskriterien ist aus der Leistungsbeschreibung nicht erkennbar. Die verbale Beschreibung der Wertung der Angebote kann nicht in einen Kontext zu der Benotung gesetzt werden, da aus der Vergabedokumentation nicht erkennbar wird, welche Kriterien für welche Benotung erforderlich sind.*)

2. Gemäß § 3 Abs. 5 a VOL/A 2009 ist eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht. Der Auftraggeber muss damit prognostizieren, ob die erneute Ausschreibung ein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt.*)

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VPRRS 2016, 0350
Waren/GüterWaren/Güter
Messebesuch ist geeignetes Mittel zur Informationsbeschaffung!

VK Bund, Beschluss vom 08.08.2016 - VK 2-39/16

1. Ein Messebesuch ist ein probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens.

2. Ein Messebesuch verpflichtet den Auftraggeber nicht dazu, mit allen anwesenden Unternehmen zu sprechen.

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VPRRS 2016, 0348
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Gebot der Losaufteilung schützt nicht nur kleine Unternehmen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16

1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)

2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)

3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)

4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)

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VPRRS 2016, 0506
TransportleistungenTransportleistungen
Der Preis darf weder unter- noch überbewertet werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 14/16

1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ziel des Wirtschaftlichkeitsgebots ist, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu finden, damit der Auftraggeber die ihm zur Verfügung stehenden Mittel so sparsam und effektiv wie möglich verwenden und den Bieter auswählen kann, der die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags bietet.

2. Beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots ist dem öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der Unterkriterien und ihrer Bewertung aufgrund seines diesbezüglichen Bestimmungsrechts ein Festlegungsspielraum zuzuerkennen.

3. Bestimmungen des Auftraggebers müssen bei diesem Kriterium anderen Wirtschaftlichkeitsmerkmalen neben dem Preis allerdings einen angemessenen Raum zur Bewertung einräumen.

3. Der Preis darf weder unter- noch überbewertet werden. Eine Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen Wirtschaftlichkeitskriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, kann demnach gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip verstoßen.

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VPRRS 2016, 0335
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zwischenentscheidung kann für sofort vollziehbar erklärt werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2016 - VgK-39/2016

Die Vergabekammer kann bei Zwischenentscheidungen die sofortige Vollziehbarkeit anordnen.*)

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VPRRS 2016, 0345
DienstleistungenDienstleistungen
Auch nicht prioritäre Dienstleistungen unterliegen dem Vergaberecht!

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.08.2016 - 21.VK-3194-28/16

1. Selbst bei Vorliegen einer nicht prioritären Dienstleistung nach Anhang I Teil B VOL/A 2009 führt die daraus folgende nur teilweise Anwendbarkeit der Vorschriften aus Abschnitt 2 der VOL/A 2009 nicht dazu, dass die Vergabe der betreffenden Dienstleistung dem Rechtsschutzsystem der §§ 102 ff. GWB (a. F.) entzogen werden soll. Nach nationaler Gesetzeslage unterliegen auch nicht prioritäre Dienstleistungen einer Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen. Es kommt insoweit allein darauf an, dass der Schwellenwert mindestens erreicht ist.*)

2. Fehlende Nachweise führen dann zum Ausschluss eines Angebots, wenn sie klar verlangt, zumutbar gefordert und nicht unbedeutend waren. Wie die Vergabeunterlagen in ihrer Gesamtheit zu verstehen sind, ist durch Auslegung zu erforschen. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont eines potenziellen Bieters abzustellen. Hierfür ist eine Gesamtbetrachtung der dem Bieter vorliegenden Vergabeunterlagen vorzunehmen.*)

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VPRRS 2016, 0342
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Vorgaben zur Energieeffizienz sind nicht bieterschützend!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.11.2015 - VK 1-16/15

1. Bei den in § 4 Abs. 4 bis 6 b VgV a.F. normierten Vorgaben zur Energieeffizienz handelt es sich nicht um bieterschützende Vorschriften. Sie dienen nicht dem Schutz des Wettbewerbs und der Wettbewerbschancen der Bieter, sondern allgemeinen umweltpolitischen Zielen.*)

2. Die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung infolge unwirtschaftlichen Ergebnisses (§ 20 EG Abs. 1 c VOL/A 2009) ist an drei Voraussetzungen gebunden: Erstens muss die der Aufhebung zugrunde liegende Kostenschätzung ordnungsgemäß erstellt worden sein; zweitens muss der Preisabstand aller Angebote zur Kostenschätzung die Aufgreifschwelle überschreiten und drittens muss die vorab erstellte Kostenschätzung im Nachgang zu den abgegebenen überhöhten Angebotspreisen unter Berücksichtigung aktueller Preisveränderungen kritisch auf ihre Tragfähigkeit hin überprüft worden sein.*)

3. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Marktpreises muss eine gesicherte Tatsachengrundlage sein, die auf den Ergebnissen vorangegangener Ausschreibungen, aktuellen Preisen vergleichbarer Ausschreibungen oder Expertisen von Marktkennern basieren kann.*)

4. Bei der Aufhebung aus wirtschaftlichen Gründen steht der Vorwurf im Raum, dass sowohl der Mindestbietende als auch alle anderen Bieter nicht marktgerechte Angebotspreise unterbreitet haben. Die Aufhebungsentscheidung kann nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen, wenn dem erstplatzierten Bieter vor Aufhebung Gelegenheit zur Aufklärung gegeben wurde.*)

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VPRRS 2016, 0340
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abwendung nachteiliger Auslagenerstattung ist berechtigtes Interesse für Feststellungsantrag!

VK Westfalen, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-5/16

1. Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.*)

2. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v § 114 Abs. 2, § 97 Abs. 7 GWB a.F. gestellt.*)

3. Die Abwendung einer nachteiligen Auslagenerstattung ist ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art, das im Rahmen eines Feststellungsantrags als ausreichend angesehen wird.*)

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VPRRS 2016, 0341
ÖPNVÖPNV
Wertungskriterium nicht qualitativer Art von 1%-Gewicht ist ungeeignet

VK Westfalen, Beschluss vom 25.02.2015 - VK 23/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0333
ITIT
Referenz zu (nur) einem Leistungsbereich vorlegt: Bieter für anderen Leistungsbereich (un-)geeignet?

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2016 - 54 Verg 2/16

1. Wird eine Mehr-Länder-Vergabestelle "im Auftrag" eines öffentlichen Auftraggebers aus einem bestimmten Bundesland tätig, ist für einen Nachprüfungsantrag die für jenes Bundesland zuständige Vergabekammer örtlich zuständig.*)

2. Der Benennung der "zuständigen Stelle" für Nachprüfungsverfahren in der EU-Vergabebekanntmachung kommt keine rechtlich bindende Wirkung zu.*)

3. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Falle örtlicher Unzuständigkeit von Amts wegen an die örtlich zuständige Vergabekammer zu verweisen. Sie ist daran auch dann nicht gehindert, wenn sich die Beteiligten rügelos auf die Verhandlung vor der örtlich unzuständigen Kammer eingelassen haben. Die Verweisung an die örtlich zuständige Vergabekammer ist für diese bindend.*)

4. Im Beschwerdeverfahren bleibt die örtliche Unzuständigkeit der Vergabekammer ohne Folgen, es sei denn, der Zuständigkeitsmangel ist rechtlich unhaltbar. Dann kann der Vergabesenat die Sache an die Vergabekammer zurückverweisen oder entsprechend § 281 ZPO eine Verweisung der sofortigen Beschwerde an den (örtlich) zuständigen Vergabesenat beschließen.*)

5. In einem Teilnahmewettbewerb sind zunächst die Mindestanforderungen an die Eignung und sodann die Auswahlkriterien zu prüfen. Die in der EU-Vergabebekanntmachung angegebenen Eignungsanforderungen dürfen durch die Teilnahmeunterlage nicht nachträglich verschärft werden. Der Ausschluss einer Bewerbung wegen verfehlter (Mindest-) Anforderungen setzt voraus, dass diese zuvor eindeutig und präzise benannt werden.*)

6. Werden "vergleichbare" Referenzen gefordert, sind an deren "erfolgreichen" Abschluss die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie für den zu vergebenden Auftrag gelten sollen. Umfasst dieser die Lieferung und "Pflege" von IT-Leistungen, dürfen die Referenzen mangels gegenteiliger Angabe in den Vergabeunterlagen auch die Pflege (mit) umfassen. Die Vergabestelle ist ansonsten nicht befugt, der Referenzanforderung nachträglich ein - für die Auftragsbewerber nicht voraussehbares - Verständnis zu unterlegen.*)

7. Die inhaltliche Vergleichbarkeit von Referenzprojekten erfordert die Prüfung, ob eine Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglicht.*)

8. Ob die (technische) Leistungsfähigkeit für eine Softwareentwicklung im Bereich der Sozialverwaltung gegeben ist, ist nicht allein aus einem Gesetzesvergleich der relevanten Sozialleistungsgesetze abzuleiten. Im Hinblick auf bestehende Gemeinsamkeiten kann einem Bewerber, der eine Referenz (nur) zu einem Sozialleistungsbereich vorlegt, nicht von vornherein die Verfehlung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit für IT-Leistungen für einen anderen Sozialleistungsbereich angelastet werden.*)

9. Auch im Bereich der Auswahlkriterien sind "vergleichbare" Referenzprojekte nur Teil einer Prognosegrundlage für die (spätere) Phase der Leistungserbringung, um festzustellen, ob im Hinblick auf durchgeführte Aufträge die Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag erwartet werden kann; es geht- mit einem Wort - um die Prognose, ob aufgrund bisheriger Tätigkeiten die Erwartung begründet ist, dass der betroffene Auftragsbewerber "so etwas kann."*)

10. Im Beschwerdeverfahren kann die Zulassung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren nur beansprucht werden, wenn die Bewerbung die für die Auswahl erforderliche Mindestpunktzahl (sicher) erreicht. Ist dies nicht festzustellen, kann der Senat nicht "durchentscheiden", sondern muss der Vergabestelle die Möglichkeit belassen, neu über eine Punktevergabe zu entscheiden.*)

11. Von einem Interessenkonflikt auszugehen, wenn Personen Einfluss auf das Vergabeverfahren haben, die ein Interesse finanzieller, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur verfolgen oder die zugleich Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber haben. Das ist der Fall, wenn natürliche Personen im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers, als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter oder Bewerber tätig sind.*)

12. Werden für einen Interessenkonflikt bestimmte Anhaltspunkte dargelegt, trifft die Vergabestelle eine (Dokumentations- und) sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welche Personen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens und an den Bewertungen und Entscheidungen im Vergabeverfahren beteiligt waren/sind und ob darunter Personen sind, die einen Interessenkonflikt auslösen. Ob ein Interessenkonflikt auch vorliegt, wenn "Honorarkräfte" eines Mitbewerbers im Rahmen von Vorträgen oder Schulungen für die Vergabestelle oder den Bedarfsträger tätig werden, bleibt offen.*)

13. Der Streitwert gem. § 50 Abs. 2 GKG wird um einen Abschlag von 20% gemindert, wenn nur um eine Bewerbung für ein Verhandlungsverfahren gestritten wird.*)

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VPRRS 2016, 0505
VerkehrVerkehr
Teilnahme einer BIEGE: Umsätze sind zu addieren!

OLG Jena, Beschluss vom 24.02.2016 - 2 Verg 1/16

1. Es ist einem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, im Nachhinein von den von ihm selbst aufgestellten Mindestanforderungen nach unten abzuweichen.

2. Es ist Sinn einer Bietergemeinschaft, durch das Zusammenwirken ihrer Mitglieder an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können, das ein größeres Auftragsvolumen umfasst. Von daher kann der Blick nicht bei der Würdigung der Umsatzzahlen des einzelnen Mitglieds stehenbleiben. Vielmehr sind die Umsatzzahlen der einzelnen Bieter für das jeweilige Geschäftsjahr zu summieren.

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VPRRS 2016, 0326
GesundheitGesundheit
Modellvorhaben nach § 63 SGB V ist öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

VK Sachsen, Beschluss vom 12.05.2016 - 1/SVK/002-16

1. Ein Modellvorhaben nach § 63 SGB V ist nicht als öffentlich-öffentliche Kooperation anzusehen, sondern als entgeltlicher, öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der dem Vergaberecht unterliegt.*)

2. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 5 Satz 1 VOL/A 2009 ist eng zu fassen. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen obliegt demjenigen, der sich auf das Ausschließlichkeitsrecht beruft. Die bloße Behauptung, mit der fraglichen Leistung habe aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Marktteilnehmer beauftragt werden können, kann hierfür nicht genügen.*)

3. Aus § 63 Abs. 6 SGB V ergibt sich kein Ausschließlichkeitsrecht und keine Monopolstellung einer Kassenärztliche Vereinigung i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz l VOL/A 2009.*)

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VPRRS 2016, 0499
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Angebot ungewöhnlich niedrig: Mitbewerber können keine Preisprüfung verlangen!

KG, Beschluss vom 27.05.2016 - Verg 12/15

1. Der Ausschlussgrund eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung hat grundsätzlich keinen bieterschützenden Charakter.

2. Ein Bieter kann sich ausnahmsweise nur dann auf eine Verletzung von § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 berufen, wenn es die Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen des Bieters erfordert, das beanstandete Angebot auszuschließen.

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VPRRS 2016, 0329
DienstleistungenDienstleistungen
Keine automatische Verlängerung von Konzessionen!

EuGH, Urteil vom 16.07.2016 - Rs. C-458/14

1. Art. 12 Abs. 1, 2 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die vorsieht, dass laufende Konzessionen, die in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer und an Seen zum Zweck der Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, ohne dass ein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat.*)

2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass laufende Konzessionen, die in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter zum Zweck der Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, soweit an diesen Konzessionen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.*)

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VPRRS 2016, 0327
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Lieferauftrag über ballistische Helme: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig?

VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2016 - 1/SVK/011-16

1. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrags endet u. a. gem. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Notwendige Voraussetzung für diesen Fristbeginn ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt die Frist nach § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. nicht zu laufen. *)

2. Die 30-Tages-Frist beginnt zudem nur dann zu laufen, wenn in der Bekanntmachung begründet wird, warum der Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)

3. Wenn sich ein Auftraggeber auf die Verfristung des Vergabenachprüfungsantrags berufen will, indem er sich die Publizität des EU-Amtsblattes zu Nutze macht, muss er Sorge dafür tragen, dass der in die Bekanntmachung aufzunehmende Hinweis in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richtig und die Rechtsbehelfsinstanz zutreffend bezeichnet ist.*)

4. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist der Ausnahmetatbestand des § 3 EG Abs. 4 d VOL/A 2009, der eine Vergabe von Aufträgen aus dringlichen zwingenden Gründen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässt, mit größerer Toleranz zu betrachten, da hier eine Vorhersehbarkeit in der Regel nicht gegeben ist. Bei einer akuten oder jedenfalls möglicherweise bevorstehenden Gefährdung von Menschen und der Abwehr bevorstehender terroristischer Angriffe handelt es sich regelmäßig um Umstände, bei denen ein Abwarten des Auftraggebers nicht erlaubt ist. In einem solchen (Ausnahme-)Fall ist die Auftragsvergabe dringlich und dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, die (verkürzten) Fristen für das Nichtoffene Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb einzuhalten.*)

5. Im Rahmen der Beurteilung einer (allgemeinen) Gefährdungslage haben Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative mit der Folge, dass ihre Beurteilung der Sicherheitslage von den Betroffenen hingenommen werden muss und nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterworfen werden kann.*)

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VPRRS 2016, 0324
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Preis "verdächtig niedrig": Auftraggeber muss keinen Sachverständigen hinzuziehen!

VK Hessen, Beschluss vom 10.03.2016 - 69d-VK-13/2016

1. Da es Sinn und Zweck der Rüge ist, dem Auftraggeber vor Einreichung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsantrags noch einmal die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Vergabeverstoß von selbst abzuhelfen und so ein verzögerndes Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, kommt es bei den Präklusionsvorschriften von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. nicht auf die Aussonderung aussichtsloser Auftragsvergaben an den Antragsteller an, sondern vielmehr auf die Korrekturmöglichkeit beim Auftraggeber.*)

2. Zur ausnahmsweisen Bejahung des Drittschutzes bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009.*)

3. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben beim Entscheidungsspielraum des Auftraggebers, der ihm für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A 2009 gegeben ist, lediglich zu kontrollieren, ob er einen gemäß den Tatumständen nachvollziehbaren, vertretbaren und nicht willkürlichen Ermittlungsansatz gewählt hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 41/13, IBRRS 2014, 1347 = VPRRS 2014, 0338). Demnach ist die Prüfung durch einen Sachverständigen nicht zwingend.*)

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VPRRS 2016, 0322
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-60/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0321
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-58/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0320
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-56/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0319
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-54/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0318
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-52/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0317
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-50/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0316
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-48/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0315
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-46/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0314
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-44/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0313
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-42/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres – ungeschriebenes – Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. – im Falle von Rahmenvereinbarungen – zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0497
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2016 - Verg 1/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0496
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zu kurz bemessene Vorbereitungszeit nach Zuschlagserhalt: Vergaberechtsverstoß?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 2-36/15

1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung. Es handelt sich somit nicht um eine vergaberechtliche Fristvorgabe im Sinne des § 12 EG Abs. 1 VOL/A 2009, deren Verletzung in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich zur Überprüfung gestellt werden kann.

2. Die Festlegung einer zu kurz bemessenen Vorbereitungszeit kann Bieter jedoch davon abhalten, sich am Wettbewerb zu beteiligten. In diesen Fallkonstellationen ist eine Überprüfung der Auskömmlichkeit der Vorbereitungszeit durch die Nachprüfungsinstanzen möglich.

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VPRRS 2016, 0241
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schwer wiegender Vergabeverstoß: Aufhebung auch ohne Rüge!

OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - Verg 13/15

1. Bei unzulässigen Vergabekriterien leidet das Verfahren unter einem so schwer wiegenden Mangel, dass es aufzuheben ist.

2. Bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen darf der Fehler auch ohne ausdrückliche Rüge beachtet werden.

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VPRRS 2016, 0305
DienstleistungenDienstleistungen
Dürfen identische Angebote zu verschiedenen Losen unterschiedlich gewertet werden?

VK Bund, Beschluss vom 04.08.2016 - VK 2-69/16

1. Dem Auftraggeber steht im Rahmen der Angebotswertung auf der vierten Wertungsstufe ein Beurteilungsspielraum zu. Den Nachprüfungsinstanzen ist es verwehrt, ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Auftraggebers zu setzen. Ein Ermessen steht dem Auftraggeber auch hinsichtlich der den Wertungsvorgang betreffenden Organisation zu Gebote.

2. Es ist nicht per se zu beanstanden, wenn die zu verschiedenen Losen einer Ausschreibung abgegebenen, inhaltlich identischen Angebote unterschiedlich gewertet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftraggeber den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt hat, das heißt die Angebote gleichförmig bewertet hat.

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VPRRS 2016, 0304
DienstleistungenDienstleistungen
In welchen Fällen sind Bietergemeinschaften wettbewerbsunschädlich?

OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2016 - 13 Verg 2/16

1. Bietergemeinschaften sind in folgenden Fällen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 3/16, IBRRS 2016, 2216 = VPRRS 2016, 0302), als wettbewerbsunschädlich anzusehen,

a) sofern die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich objektiv aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot nicht leistungsfähig ist, oder

b) sie für sich genommen zwar leistungsfähig sind, Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell jedoch nicht einsetzbar sind, oder

c) die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein Erfolg versprechendes Angebot ermöglicht.*)

2. Eine "unternehmerische Pflicht" zu einer Kapazitätsausweitung, die den Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft überflüssig machen würde, besteht nicht. Die Entscheidung, eine Bietergemeinschaft zu bilden, um auf den Einsatz von Nachunternehmern verzichten zu können, kann eine sachlich begründete kaufmännische Entscheidung darstellen.*)

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VPRRS 2016, 0300
Waren/GüterWaren/Güter
Gebot der Fachlosbildung schützt auch nicht-mittelständische Unternehmen!

VK Sachsen, Beschluss vom 26.07.2016 - 1/SVK/014-16

1. Auch ein nicht-mittelständisches Unternehmen kann sich auf das Gebot der Fachlosbildung gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2, 3 GWB a.F. berufen.*)

2. Die Gründe für die Ausnahme von dem Grundsatz der Teil- und Fachlosvergabe müssen einzelfallspezifisch, objektiv nachprüfbar und plausibel sein, ansonsten hätte es der öffentliche Auftraggeber in der Hand, vom Grundsatz der Losvergabe schon auf Grund allgemeiner spekulativer Erwägungen abzuweichen. Allgemeine wirtschaftliche Vorteile einer einheitlichen Vergabe an ein Unternehmen sind von vornherein ungeeignet, eine einzelfallbezogene Ausnahme i.S.v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB a.F. zu begründen.*)

3. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorgenommenen Teillosvergabe kommt es nur darauf an, ob die gebildeten Lose für mittelständische Unternehmen zu bewältigen sind, ohne überwiegende Teile des Auftrags über Nachunternehmer und Teilleistungs- oder Konsolidierungsaufträge abwickeln zu müssen.*)

4. Nach § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB a.F. reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn die Vergabestelle alternativ zu Fachlosen nach Mengen aufgeteilte Lose bildet, da nach § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB a.F gerade Teillose und Fachlose auszuschreiben sind, nicht lediglich Teillose oder Fachlose.*)

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VPRRS 2016, 0303
GesundheitGesundheit
Wann ist die Bildung einer Bietergemeinschaft zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 05.01.2016 - VK 1-112/15

1. Die Eingehung einer Bietergemeinschaft zwischen Unternehmen, die derselben Branche angehören, schließt regelmäßig die gegenseitige Abrede ein, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, so dass grundsätzlich der Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung erfüllt ist.

2. Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen können wettbewerbsunschädlich sein, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse objektiv nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen, so dass die Entscheidung zur Zusammenarbeit auf einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Unternehmensentscheidung beruht.

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VPRRS 2016, 0302
GesundheitGesundheit
Unter welchen Voraussetzungen ist die Bildung einer BIEGE zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 3/16

Sind Unternehmen auf demselben Markt tätig und stehen sie zueinander in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis, ist die Bildung einer Bietergemeinschaft wettbewerbsunschädlich, wenn

- die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran mit Erfolgsaussicht zu beteiligen (Fallgruppe 1), oder

- die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind (insbesondere über die erforderlichen Kapazitäten verfügen), Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell jedoch nicht einsetzbar sind (Fallgruppe zwei), oder

- die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht (Fallgruppe 3).

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