Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
VPRRS 2016, 0324
VK Hessen, Beschluss vom 10.03.2016 - 69d-VK-13/2016
1. Da es Sinn und Zweck der Rüge ist, dem Auftraggeber vor Einreichung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsantrags noch einmal die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Vergabeverstoß von selbst abzuhelfen und so ein verzögerndes Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, kommt es bei den Präklusionsvorschriften von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. nicht auf die Aussonderung aussichtsloser Auftragsvergaben an den Antragsteller an, sondern vielmehr auf die Korrekturmöglichkeit beim Auftraggeber.*)
2. Zur ausnahmsweisen Bejahung des Drittschutzes bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009.*)
3. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben beim Entscheidungsspielraum des Auftraggebers, der ihm für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A 2009 gegeben ist, lediglich zu kontrollieren, ob er einen gemäß den Tatumständen nachvollziehbaren, vertretbaren und nicht willkürlichen Ermittlungsansatz gewählt hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 41/13, IBRRS 2014, 1347 = VPRRS 2014, 0338). Demnach ist die Prüfung durch einen Sachverständigen nicht zwingend.*)

VPRRS 2016, 0322

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-60/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0321

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-58/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0320

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-56/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0319

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-54/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0318

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-52/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0317

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-50/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0316

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-48/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0315

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-46/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0314

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-44/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0313

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-42/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres – ungeschriebenes – Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. – im Falle von Rahmenvereinbarungen – zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

VPRRS 2016, 0497

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2016 - Verg 1/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2016, 0496

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 2-36/15
1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung. Es handelt sich somit nicht um eine vergaberechtliche Fristvorgabe im Sinne des § 12 EG Abs. 1 VOL/A 2009, deren Verletzung in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich zur Überprüfung gestellt werden kann.
2. Die Festlegung einer zu kurz bemessenen Vorbereitungszeit kann Bieter jedoch davon abhalten, sich am Wettbewerb zu beteiligten. In diesen Fallkonstellationen ist eine Überprüfung der Auskömmlichkeit der Vorbereitungszeit durch die Nachprüfungsinstanzen möglich.

VPRRS 2016, 0241

OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - Verg 13/15
1. Bei unzulässigen Vergabekriterien leidet das Verfahren unter einem so schwer wiegenden Mangel, dass es aufzuheben ist.
2. Bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen darf der Fehler auch ohne ausdrückliche Rüge beachtet werden.

VPRRS 2016, 0305

VK Bund, Beschluss vom 04.08.2016 - VK 2-69/16
1. Dem Auftraggeber steht im Rahmen der Angebotswertung auf der vierten Wertungsstufe ein Beurteilungsspielraum zu. Den Nachprüfungsinstanzen ist es verwehrt, ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Auftraggebers zu setzen. Ein Ermessen steht dem Auftraggeber auch hinsichtlich der den Wertungsvorgang betreffenden Organisation zu Gebote.
2. Es ist nicht per se zu beanstanden, wenn die zu verschiedenen Losen einer Ausschreibung abgegebenen, inhaltlich identischen Angebote unterschiedlich gewertet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftraggeber den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt hat, das heißt die Angebote gleichförmig bewertet hat.

VPRRS 2016, 0304

OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2016 - 13 Verg 2/16
1. Bietergemeinschaften sind in folgenden Fällen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 3/16, IBRRS 2016, 2216 = VPRRS 2016, 0302), als wettbewerbsunschädlich anzusehen,
a) sofern die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich objektiv aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot nicht leistungsfähig ist, oder
b) sie für sich genommen zwar leistungsfähig sind, Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell jedoch nicht einsetzbar sind, oder
c) die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein Erfolg versprechendes Angebot ermöglicht.*)
2. Eine "unternehmerische Pflicht" zu einer Kapazitätsausweitung, die den Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft überflüssig machen würde, besteht nicht. Die Entscheidung, eine Bietergemeinschaft zu bilden, um auf den Einsatz von Nachunternehmern verzichten zu können, kann eine sachlich begründete kaufmännische Entscheidung darstellen.*)

VPRRS 2016, 0300

VK Sachsen, Beschluss vom 26.07.2016 - 1/SVK/014-16
1. Auch ein nicht-mittelständisches Unternehmen kann sich auf das Gebot der Fachlosbildung gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2, 3 GWB a.F. berufen.*)
2. Die Gründe für die Ausnahme von dem Grundsatz der Teil- und Fachlosvergabe müssen einzelfallspezifisch, objektiv nachprüfbar und plausibel sein, ansonsten hätte es der öffentliche Auftraggeber in der Hand, vom Grundsatz der Losvergabe schon auf Grund allgemeiner spekulativer Erwägungen abzuweichen. Allgemeine wirtschaftliche Vorteile einer einheitlichen Vergabe an ein Unternehmen sind von vornherein ungeeignet, eine einzelfallbezogene Ausnahme i.S.v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB a.F. zu begründen.*)
3. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorgenommenen Teillosvergabe kommt es nur darauf an, ob die gebildeten Lose für mittelständische Unternehmen zu bewältigen sind, ohne überwiegende Teile des Auftrags über Nachunternehmer und Teilleistungs- oder Konsolidierungsaufträge abwickeln zu müssen.*)
4. Nach § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB a.F. reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn die Vergabestelle alternativ zu Fachlosen nach Mengen aufgeteilte Lose bildet, da nach § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB a.F gerade Teillose und Fachlose auszuschreiben sind, nicht lediglich Teillose oder Fachlose.*)

VPRRS 2016, 0303

VK Bund, Beschluss vom 05.01.2016 - VK 1-112/15
1. Die Eingehung einer Bietergemeinschaft zwischen Unternehmen, die derselben Branche angehören, schließt regelmäßig die gegenseitige Abrede ein, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, so dass grundsätzlich der Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung erfüllt ist.
2. Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen können wettbewerbsunschädlich sein, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse objektiv nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen, so dass die Entscheidung zur Zusammenarbeit auf einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Unternehmensentscheidung beruht.

VPRRS 2016, 0302

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 3/16
Sind Unternehmen auf demselben Markt tätig und stehen sie zueinander in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis, ist die Bildung einer Bietergemeinschaft wettbewerbsunschädlich, wenn
- die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran mit Erfolgsaussicht zu beteiligen (Fallgruppe 1), oder
- die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind (insbesondere über die erforderlichen Kapazitäten verfügen), Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell jedoch nicht einsetzbar sind (Fallgruppe zwei), oder
- die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht (Fallgruppe 3).

VPRRS 2016, 0299

VK Bund, Beschluss vom 27.07.2016 - VK 2-63/16
1. Die Vergabekammern haben "die Vergabe öffentlicher Aufträge" nachzuprüfen. Es muss mithin ein öffentlicher Auftrag und folglich ein Vergabeverfahren vorliegen.
2. Verhaltensweisen, die von öffentlichen Auftraggebern vor dem eigentlichen Vergabeverfahren praktiziert werden und deren Zulässigkeit sich nach anderen als nach vergaberechtlichen Vorschriften beurteilt, sind durch die Vergabekammern nicht zu überprüfen.
3. Für eine geltend gemachte Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (hier: durch eine möglicherweise kartellrechtswidrige Nachfragebündelung) ist der Rechtsweg in das Vergabenachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.

VPRRS 2016, 0297

VK Bund, Beschluss vom 18.05.2016 - VK 1-18/16
1. Eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe setzt zunächst voraus, dass der öffentliche Auftraggeber über die betreffende juristische Person, die den Auftrag erhalten soll, eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen.
2. Zweites Inhouse-Kriterium ist, dass die kontrollierte Person wesentlich für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein muss. Dabei sind alle Tätigkeiten des Auftragnehmers als "inhouse-unschädliches" Eigengeschäft anzusehen, die für dem Auftraggeber zuzurechnende Stellen erbracht werden.
3. "Inhouse-schädliche" Fremdgeschäfte des Auftragnehmers sind nur jene Tätigkeiten, die nicht für den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Stellen, sondern für Dritte (Private) erbracht werden.

VPRRS 2016, 0298

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2016 - VgK-26/2016
1. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Der Grundsatz des Transparenzgebots bedeutet, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, präzise und eindeutig in der Vergabebekanntmachung, konkret allerdings noch in den Vergabeunterlagen zu formulieren sind.

VPRRS 2016, 0292

VK Südbayern, Beschluss vom 27.06.2016 - Z3-3-3194-1-65-12/15
1. Eignungsnachweise i.S.d. § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 sind nur solche Unterlagen, die zum Beleg der Eignung nach den Vorgaben der Bekanntmachung mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind.*)
2. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots oder der Eignungsnachweise zu ermöglichen.*)
3. Kann die Vergabestelle aus den geforderten und vollständig vorgelegten Eignungsnachweisen weder auf die Eignung noch die Nichteignung eines Bieters oder Bewerbers schließen, kann sie auch sonstige - außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende - Umstände, bei der materiellen Prüfung der Eignung eines Bieters oder Bewerbers heranziehen.*)
4. Dabei kann sie auch Gutachten über außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende Umstände im Auftrag geben, wenn sie dies zur Beurteilung der Eignung für nötig erachtet.*)
5. Bei der materiellen Prüfung einer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die vor Abgabe des Teilnahmeantrags vorgelegen haben.*)

VPRRS 2016, 0291

VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2016 - Z3-3-3194-1-27-07-16
1. Soweit ein beschleunigtes Offenes Verfahren nach § 15 Abs. 3 VgV durchgeführt werden kann, kommt die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV von vorneherein nicht in Betracht.*)
2. Für die Tätigkeitsbereiche Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeit zur befristeten Unterbringung von Asylbewerbern bestehen jeweils eigene Märkte, so dass die einzelnen Leistungen grundsätzlich als Fachlose zu vergeben sind.*)
3. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand, kann eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.*)
4. Bei Leistungen der Daseinsvorsorge, die keinesfalls unterbrochen werden dürfen, kann nach Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags gem. § 135 GWB eine besondere Dringlichkeit für eine auf den absolut notwendigen Zeitraum beschränkte Interimsvergabe selbst dann gegeben sein kann, wenn die Gründe für die Dringlichkeit im Fehlverhalten des Auftraggebers liegen. Der Auftraggeber ist auch bei der Vergabe eines Interimsauftrags verpflichtet, so viel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten.*)

VPRRS 2016, 0289

VK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-10-03/16
1. Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung festgelegt, dass eine Liste der Referenzprojekte mit vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Jahren mit Angabe des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Auftraggeber mit Ansprechpartner vorzulegen ist, stellt die Forderung nach der Nennung von Ansprechpartnern für die Referenzen im Regelfall keine leere Förmelei dar, die ein Bieter ohne Konsequenzen auch unterlassen kann (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 12.11.2012 - Verg 23/12, IBR 2013, 1228 - nur online).*)
2. Mindestanforderungen an die Eignung müssen in der Bekanntmachung nicht zwingend unter der Überschrift "Möglicherweise geforderte Mindeststandards" benannt werden, es genügt eine hinreichend klare und transparente Anforderung in der Bekanntmachung.*)
3. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Dies kann zweifelhaft sein, wenn die zu entsorgenden Mengen der Referenzaufträge weit hinter den Mengen des ausgeschriebenen Auftrags zurückbleiben.*)

VPRRS 2016, 0284

VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - 1/SVK/046-15
Angebote, die nicht die nachgeforderten Erklärungen enthalten, sind gem. § 16 Abs. 3 a VOL/A 2009 auszuschließen.*)

VPRRS 2016, 0287

OLG Celle, Urteil vom 12.04.2016 - 13 Verg 1/16
1. Die Forderung zur Vorlage gemeinsam erarbeiteter Referenzen verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung von Bietergemeinschaften und stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung für Bietergemeinschaften dar.
2. Die Eignungsleihe stellt hinsichtlich besonderer Fähigkeiten oder Anforderungen einen sachlich anerkannten Grund für die Bildung einer Bietergemeinschaft dar, etwa wenn die Kapazitäten eines Anbieters nicht ausreichen, um den Auftrag allein erfolgreich zu bewältigen.
3. Die Forderung zur Vorlage gemeinsam erarbeiteter Referenzen stellt einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß dar, der unverzüglich gerügt werden muss.

VPRRS 2016, 0282

VK Sachsen, Beschluss vom 08.07.2016 - 1/SVK/012-16
1. Mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist der Zweck der Vorschrift des § 101a Abs. 1 GWB a.F. - Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes für erfolglose Bieter - bereits erreicht. Die Vorschrift hat darüber hinaus keinen eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck. Die Behauptung einer Verletzung dieser Vorschrift ist für sich gesehen nicht geeignet, einem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu vermitteln.*)
2. Eine Angebotskonkretisierung liegt nur dann vor, wenn im Rahmen der Aufklärung eine verbindliche Festlegung eines noch unkonkreten Angebots bspw. hinsichtlich der Benennung von Produkten bei produktneutralen Vergabeverfahren erfolgt. Hat sich ein Bieter in seinem Angebot schon auf bestimmte Produkte oder Verfahrensweisen festgelegt, sind ihm im Rahmen der Angebotsaufklärung nachträgliche Änderungen des Angebots in technischer oder produktspezifischer Hinsicht verwehrt.*)
3. Falls in das Angebot zusätzliche vertragliche Nebenpflichten des Auftraggebers aufgenommen werden, die in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehen waren, führt dies zu einer Änderung der Vertragsunterlagen, § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 i.V.m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A 2009.*)

VPRRS 2016, 0281

EuGH, Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C-6/15
1. Art. 53 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG ist im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein Dienstleistungsauftrag nach dem Kriterium des aus seiner Sicht wirtschaftlichsten Angebots vergeben werden soll, nicht verpflichtet ist, den potenziellen Bietern in der Auftragsbekanntmachung oder in den entsprechenden Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode, die er zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, zur Kenntnis zu bringen. Allerdings darf diese Methode keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken.*)
2. Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, die Bewertungsmethode in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben, wenn die Bewertungsmethode die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht verändert.
3. Bewertungsmethoden dürfen grundsätzlich nicht nach der Öffnung der Angebote festgelegt werden. Eine nachträgliche Festlegung ist nur zulässig, wenn dem öffentlichen Auftraggeber die Festlegung vor der Angebotsöffnung aus nachweislichen Gründen nicht möglich war.

VPRRS 2016, 0283

VK Sachsen, Beschluss vom 07.06.2016 - 1/SVK/010-16
1. Nach § 7 EG Abs. 9 VOL/A 2009 kann sich ein Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und dem Unternehmen bestehenden Verbindungen. Der Bieter hat in einem solchen Fall dem Auftraggeber nachzuweisen, dass ihm bei Erfüllung des Auftrags die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Bewerber eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb.*)
2. Der Vermengung der Begriffe Nachunternehmereinsatz und Eignungsleihe ist zu widersprechen. Sie dürfen nicht im Sinne einer Identität verstanden werden.*)
3. Hinsichtlich des Nachweises der Eignung ist zu unterscheiden, ob die eigene Eignung durch einen Dritten nachgewiesen wird, oder, ob der Nachweis der fremden Eignung (des Nachunternehmens) ausreichend ist.*)
4. Der Umfang und die Bedeutung des Auftrags für einen Auftraggeber begründen allein noch keine "besonderen Umständen" im Sinne des Urteils des EuGH vom 7. April 2016 - C-324/14 -, welche eine Einschränkung des Rechts sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, ermöglichen. Vielmehr müssen dafür Umstände vorliegen, die einer Übertragung der Fähigkeiten des Dritten, auf die sich der Bieter beruft, entgegenstehen.*)

VPRRS 2016, 0277

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 VK 51/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2016, 0275

VK Bund, Beschluss vom 12.07.2016 - VK 2-49/16
1. Regelungen, die vergaberechtlich nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu qualifizieren waren, können nach geltendem Vergaberecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für die Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
2. Generell stellt es keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnehin ihm obliegen.
3. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig sind und prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig ist es für Bieter unzumutbar, ein solches Risiko zu übernehmen. Dennoch kann im Einzelfall eine Verlagerung vertragstypischer Risiken vergaberechtswidrig sein.
4. Die Ausschreibung eines Drei-Partner-Modells ist nicht allein deshalb als unzumutbar zu disqualifizieren, weil sie als Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern worden ist. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Rahmenvereinbarungen je Los mit nur einem Unternehmen abzuschließen.
5. Das Drei-Partner-Modell als solches ist - gerade in Bezug auf (auch) sozialrechtlich determinierte Vergabeverfahren - als zulässiges Instrumentarium anerkannt worden. Denn das Vergaberecht gibt in Bezug auf die Anzahl der Rahmenvertragspartner keine Regelungen vor.

VPRRS 2016, 0268

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 46/15
1. Im Anwendungsbereich der VSVgV ist ein Verhandlungsverfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die (verkürzten) Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen.
2. Der Auftraggeber trägt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der Dringlichkeit die materielle Beweislast. Kann er nicht darlegen, dass die Beschaffung so rasch erfolgen musste, dass auch die verkürzten Fristen für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht eingehalten werden konnten, geht das zu seinen Lasten.

VPRRS 2016, 0272

EuGH, Urteil vom 21.07.2016 - Rs. C-542/14
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
- das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
- das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.*)

VPRRS 2016, 0256

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2016 - VgK-17/2016
1. Ein Rahmenvertrag kann auch ausschließlich fremdnützig geschlossen werden, so dass dem Anbieter eines Produkts das Vergabenachprüfungsverfahren auch dann offen steht, wenn der Auftraggeber mit dem Rahmenvertrag keinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.
2. Es besteht keine Möglichkeit der Überprüfung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, wenn der Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung enthält, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein in einem weiteren wettbewerblichen Verfahren zu beschaffendes Produkt.

VPRRS 2016, 0265

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 37/14
1. Bei einem öffentlichen Bauauftrag ist zur Feststellung des Auftragswerts der Gesamtwert der Arbeiten zu veranschlagen, der die vom öffentlichen Auftraggeber gezahlten Geldbeträge und die von Dritten als Gegenleistung für die für ihre Rechnung errichteten Bauwerke geleisteten Beträge umfasst.
2. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder Bieter auf Grund von Eigenerklärungen und beigebrachten Nachweisen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen sind, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.
3. Erklärungen oder Nachweise, die nach Abgabe des Angebots auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen sind, aber vom Bieter nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, darf der Auftraggeber nicht nachfordern (entgegen OLG Celle, IBR 2012, 95).

VPRRS 2016, 0264

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 50/15
1. Formblätter, die zu dem Zweck abgefordert worden sind, bei der Auskömmlichkeitsprüfung des Preises und/oder bei der Beurteilung eventueller späterer Nachträge herangezogen zu werden, beinhalten keine Kalkulationsvorgaben, sondern sind als Kalkulationsabfragen zu bewerten.
2. Der Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres aus der Wertung nehmen, ohne dem vom Ausschluss bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Widersprüche oder Unvollständigkeiten nachvollziehbar auszuräumen.

VPRRS 2016, 0262

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2016 - VgK-03/2016
1. Bietergemeinschaften sind trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nicht per se wettbewerbswidrig (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2015, 85 = VPR 2015, 7). Der Auftraggeber darf sie nicht allgemein von der Vergabe ausschließen.
2. Die Anforderung an eine Bietergemeinschaft, nur solche Referenzen vorzulegen, die die Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht hat, ist vergaberechtlich problematisch, weil sie dem Charakter einer für den Einzelfall gebildeten Bietergemeinschaft widerspricht.
3. Vergaberechtlich problematische Festlegungen in der Ausschreibung sind unverzüglich zu rügen, anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.

VPRRS 2016, 0245

VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15
1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.
2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.
3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.

VPRRS 2016, 0257

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB). Es handelt sich bei dem streitbefangenen Gegenstand jedoch nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehlt. Vielmehr liegt eine Dienstleistungskonzession vor.*)
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, IBR 2009, 1244 - nur online; EuGH, IBR 2012, 215; OLG Brandenburg, IBR 2012, 1213 - nur online; VK Nordbayern, Beschluss vom 02.08.2006 - 21.VK-3194-22/06, IBRRS 2006, 3661 = VPRRS 2006, 0404).*)

VPRRS 2016, 0258

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15
1. Fristgemäßen Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den bevollmächtigten Vertretern, nicht bei dem Verfahrensbevollmächtigten.*)
2. Hierbei ist es nicht erheblich, dass die Antragstellerin als Bietergemeinschaft mit 12 Einzelmitgliedern fungierte. Angesichts des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. GWB kann dies nicht dazu führen, dass ihr zur Erhebung der Rüge längere Fristen eingeräumt werden. Dies würde die Antragstellerin im Übrigen gegenüber Einzelunternehmen bevorzugen, die sich an diesem Vergabeverfahren ebenfalls beteiligt haben.*)
3. Es oblag vielmehr den bevollmächtigten Vertretern, rechtsverbindlich für die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber zu handeln. Einer gesonderten Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bedurfte es dazu nicht.*)

VPRRS 2016, 0254

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2016 - VK 2-45/16
1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist als öffentlicher Auftraggeber dazu verpflichtet, öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist vorrangig ein offenes Verfahren durchzuführen, wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob es "zweckmäßig" im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V ist, medizinische Hilfsmittel einschließlich der Erbringung damit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beschaffen, steht dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.
3. Begehrt ein Bieter das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens, fehlt es ihm an einer Verletzung in eigenen Rechten. Denn die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber (hier: aus sozialrechtlichen Gründen) berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Bedarf im Wege einer vergaberechtlichen Ausschreibung zu decken, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und nicht in diesem zu prüfen.

VPRRS 2016, 0253

VK Bund, Beschluss vom 07.06.2016 - VK 2-37/16
1. Das Vergaberecht dient auch dem Zweck, sicherzustellen, dass das Angebot den Zuschlag erhält, das nicht nur auf dem Papier das wirtschaftlichste ist. Es soll vielmehr das Angebot den Zuschlag erhalten, das von vornherein auch realistisch kalkuliert ist und sich in der Umsetzungsphase auch ohne Nachträge etc. als tragfähig erweist.
2. Ein Angebot, das erkennbar auf unzutreffenden oder unrealistischen Annahmen basiert, kann nicht als das wirtschaftlichste angesehen werden.
3. Liegt der Preisabstand im Angebot des Bieters unter dem allgemein als Interventionsschwelle für den Auftraggeber angesehenen 10%-Abstand zum nächstplatzierten Angebot, handelt es sich schon tatbestandlich um kein ungewöhnlich niedriges Angebot.
4. Der Auftraggeber ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auch während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens dazu berechtigt, einen erkannten Wertungsfehler zu korrigieren.

VPRRS 2016, 0248

VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15
1. Über die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung maßgebliche Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten hat die Vergabekammer grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren inzident zu entscheiden. Anders kann dies ausnahmsweise dann sein, wenn diese Fragen Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sind und die Genehmigung im Falle des § 14 Abs. 5 ApoG) Wirksamkeitsvoraussetzung für den zu vergebenden Vertrag ist.*)
2. Der apothekenrechtliche Grundsatz der Versorgung aus einer Hand gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG steht einer Leistungserbringung durch Bietergemeinschaften entgegen.*)
3. Nach § 4 EG Abs. 1 VOL/A 2009 ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können.*)
4. Wird kein Preiswettwerb bei jedem Einzelabruf durchgeführt, ist für eine wirksame Rahmenvereinbarung, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung.*)
5. Bleibt unklar, ob Preisangaben mit 0,00 Euro die Bedeutung haben "das Produkt wird für 0,00 Euro geliefert" oder "das Produkt wird nicht angeboten und gehört nicht zum Leistungsumfang", sind die entsprechenden Angebote nicht wertbar.*)

VPRRS 2016, 0238

BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12.14
1. Ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG besteht auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht hat.*)
2. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründet nach § 1 Abs. 2 a IWG keinen Anspruch auf Zugang zu angefragten Informationen. Das IWG gilt nicht für Informationen, an denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.
3. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen auf Anfrage nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen.
4. Öffentliche Auftraggeber müssen den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung ausschreibungsbezogener Bekanntmachungen so verlässlich ermitteln, dass die Informationen im Anschluss unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

VPRRS 2016, 0249

VK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-04-01/16
1. Der Beginn der 30-Tage-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. erfordert positive Kenntnis, d.h. der Antragsteller muss zum einen die relevanten Tatsachen kennen, zum anderen zumindest in laienhafter Weise hieraus schlussfolgern, dass der Auftraggeber Bestimmungen des Vergaberechts missachtet.*)
2. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66/EG richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die positive Kenntnis des Antragstellers von dem als vergaberechtswidrig beanstandeten Vertragsschluss auf einer Information des Auftraggebers beruht. Anders kann dies lediglich in Fällen der Direktvergabe nicht prioritärer Dienstleistungen beurteilt werden, die Art. 2f Abs. 1 a i.V.m. Art. 2d Abs.1 der Richtlinie 2007/66/EG nicht erfasst. Nur diesen besonderen Fällen kann § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. nach seinem Wortlaut angewandt werden.*)
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV a.F. findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreiben werden kann. Dies kann auch bei ärztlichen Leistungen, der Fall sein, wenn diese im Einzelfall eindeutig beschrieben werden können. In diesen Fällen sind die Leistungen regelmäßig nach dem 1. Abschnitt der VOL/A 2009 zu vergeben.*)

VPRRS 2016, 0239

VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2016 - 1/SVK/005-16
1. Nach § 7 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Bieter so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann.*)
2. Eine Leistungsbeschreibung ist dann nicht eindeutig und erschöpfendend, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistungen von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden sollen.*)

VPRRS 2016, 0228

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 - VgK-08/2016
1. Der Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn er der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht nur die finalen Angebote zur als Auftragsgegenstand festgelegten Variante zugrunde legt, sondern zu gleichen Teilen auch die indikativen Angebote zu den verworfenen Varianten.
2. Erhält ein Bieter einen Punktabzug, weil sein Konzept einen nach den Vergabeunterlagen möglichst zu vermeidenden Einsatz von Containern während der Bauphase vorsieht, ist es nicht gerechtfertigt, einem anderen Bieter die volle Punktzahl zu geben, nur weil dieser ohne nähere Erläuterung erklärt hat, dass auf den Einsatz von Containern verzichtet werden kann.
VPRRS 2016, 0231

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2015 - Verg 14/15
Eine "inhaltlich richtige" Erklärung darf nicht nachgefordert werden. Eine Nachforderung ist nur möglich, wenn die Erklärung oder der Nachweis fehlt oder formal unvollständig ist. Ist die Erklärung oder der Nachweis dagegen materiell unvollständig oder fehlerhaft, ist eine Nachforderung nicht möglich.

VPRRS 2016, 0229

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2016 - VgK-01/2016
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft eines Bieters oder Bewerbers führt nicht bereits zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Ist ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen, kann die Vermutung der Voreingenommenheit nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich die Tätigkeit für den Bieter oder Bewerber nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren ausgewirkt hat.
3. Berät oder unterstützt ein Bieter oder Bewerber den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens, hat der Auftraggeber (hier: durch Überlassung einer geschwärzten Fassung eines bereits ausgehandelten Pachtvertrags) sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
