Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2015, 0313VG Köln, Beschluss vom 03.09.2015 - 16 K 3369/14
1. Die zum Bestandteil eines Zuwendungsbescheids gemachten und diesem beigefügten ANBest-P (dort Ziff. 3.1) sind als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren.*)
2. Ist eine Auflage in einer die Schwelle von § 44 Abs. 1 VwVfG überschreitenden Weise unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.*)
3. Ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln.*)
4. Es kommt bei der Auslegung maßgeblich darauf an, wie der Betroffene selbst nach allen ihm bekannten Umständen in einer verobjektivierten Weise den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.*)
5. Bei der Auslegung sind sowohl die subjektiven Vorstellungen des Adressaten als auch der erlassenden Behörde unerheblich. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.*)
6. Inhaltlich hinreichend bestimmt ist eine Auflage nur dann, wenn nach diesen Maßgaben die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt.*)
7. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit einer Auflage nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.*)
8. Durch die zuwendungsrechtliche Nebenbestimmung in Ziff. 3 ANBest-P gelten im Zuwendungsrechtsverhältnis die Bestimmungen der VOL und VOB konstitutiv in ihrer Gesamtheit ohne weitere Einschränkungen.*)
9. Nach der Nebenbestimmung in Ziff. 3 ANBest-P unterfallen Aufträge zu freiberuflichen Leistungen unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte nicht dem Anwendungsbereich der VOL/A.*)
10. Ein Austausch der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage sowie die Ergänzung von diesbezüglichen Ermessenserwägungen kommen nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.*)
VolltextVPRRS 2015, 0306
VK Bund, Beschluss vom 08.07.2015 - VK 2-53/15
1. Um die Umgehung einer aufgestellten Loslimitierung zu verhindern, ist der Auftraggeber gehalten, geeignete Vorkehrungen gegen Verstöße gegen den Geheimwettbewerb zu treffen. Dabei ist ihm ein Spielraum zuzubilligen, welche Maßnahmen er im Einzelnen trifft.
2. Die Vorgabe, "Verflechtungen" mit anderen Unternehmen offenzulegen, ist ein angemessenes Mittel zur Sicherstellung des Geheimwettbewerbs, da sich diese Thematik insbesondere bei verbundenen Unternehmen in besonderer Weise stellt.
3. Der Begriff der "Verflechtung" ist weder unbestimmt noch intransparent.
VolltextVPRRS 2015, 0307
OLG München, Beschluss vom 17.09.2015 - Verg 3/15
1. Bei einem freihändigen Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOL/A 2009 ist die Eignungsprüfung abschließend in der ersten Stufe durchzuführen. Die Rechte der weiteren Bieter werden verletzt, wenn ein Teilnehmer, obgleich die Eignung zu verneinen gewesen wäre, dennoch zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.*)
2. Nach Abschluss des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs muss in die Eignungsprüfungen eines Bieters wieder eingetreten werden, wenn die Eignung in dem Teilnahmewettbewerb vergaberechtswidrig bejaht wurde, die Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschluss nicht vorliegen und eine weitere Prüfung, bei der der Vergabestelle ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, erforderlich ist.*)
3. Die Vergabestelle muss vor dem Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Eignung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens prüfen, ob sie von der Möglichkeit nach § 15 VOL/A 2009 Gebrauch macht, die Bieterin zur Erläuterung zum Beleg der Eignung vorgelegter Unterlagen aufzufordern.*)
4. Eine Berücksichtigung von nach Abgabetermin des Teilnahmeantrags eingereichter Unterlagen, deren Beachtung nicht von § 15 oder § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 gedeckt ist, scheidet aus.*)
5. Unterlagen, die der Bieter mit dem Teilnahmeantrag einreichen und sich auch beschaffen hätte können, bzw. deren Beschaffung in seine Verantwortungssphäre fällt, stellen grundsätzlich keine neuen Tatsachen dar.*)
6. Die Begründung einer Wertung, bei der der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt, muss zumindest so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
VolltextVPRRS 2015, 0293
VK Sachsen, Beschluss vom 27.04.2015 - 1/SVK/012-15
1. Ein Bieter kann sich auch gegen eine unmittelbar bevorstehende Vergabe mit dem Vorwurf der vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe wehren. Er muss insoweit nicht abwarten, bis der Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist aber, dass der Auftraggeber schon hinreichend konkret den Abschluss des Vertrags plant und entsprechende organisatorische oder planerische Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorganges begonnen hat. Rein präventiver Rechtsschutz gegen lediglich vorbereitende Handlungen ist dagegen nicht statthaft.*)
2. Auch wenn ein Bieter in einem Vergabeverfahren, an dem er beteiligt war, eine Öffnungsklausel ungerügt gelassen hat, kann er sich ggf. gegen eine später beabsichtigte Vertragserweiterung wenden. Für einen durchschnittlichen Bieter ist nicht zwingend erkennbar, dass eine unbestimmte Öffnungsklausel zur Unzulässigkeit einer darauf gestützten Vertragserweiterung führen kann.*)
3. Eine zu unbestimmte vertragliche Anpassungsklausel kann eine wesentliche Änderung im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht rechtfertigen. Nur wenn aus der Klausel selbst die Anpassungsmöglichkeiten des Auftraggebers hinreichend klar hervorgehen, ist die Transparenz bereits bei der Vergabe des Erstauftrags gewährleistet.*)
VPRRS 2015, 0295
VK Sachsen, Beschluss vom 12.06.2015 - 1/SVK/016-15
1. Enthalten Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen für das Bewertungskriterium Preis lediglich die Angabe, dass dieser mit 50% in die Wertung mit einfließen wird, ohne offenzulegen, wie die einzelnen Angebotspreise zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden sollen, stellt dies einen schwerwiegenden Vergaberechtsfehler dar, da so offenbleibt, welche Preisumrechnungsformel die Auftraggeberin wählen würde.*)
2. Ein Bieter muss sich nicht darauf einstellen oder gar verlassen, dass ein Auftraggeber als Umrechnungsformel für den Preis eine Standardumrechnungsformel aus einschlägigen Vergabehandbüchern verwenden werde, oder aber dass sich die Minderung der Punktzahl für die nächst teureren Angebote zwingend im Dreisatz-Rechenwege aus dem prozentualen Preisabstand zum günstigsten Bieter ableitet.*)
3. Inwieweit eine Verpflichtung des Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, und sie infolgedessen auch vor einer willkürlichen oder diskriminierenden Wertung nicht mehr effektiv geschützt sind.*)
VolltextVPRRS 2015, 0303
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2015 - 3 VK LSA 44/15
Verlangt der Auftraggeber von den Bietern eine anzukreuzende Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit und hat ein Bieter die Erklärung dem Angebot beigefügt, aber nicht vollständig ausgefüllt, liegt die geforderte Erklärung zwar körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung dieser Erklärung ist nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2015, 0290
VK Sachsen, Beschluss vom 26.05.2015 - 1/SVK/015-15
1. Liegt ein preislicher Abstand des preislich Erstplatzierten zum nächsthöheren Angebot von mehr als 20 % vor, so ist eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durch den Auftraggeber veranlasst.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Prognose, ob ein Anbieter trotz eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können, einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar.*)
3. Es ist in erster Linie die Obliegenheit des Bieters, die Auskömmlichkeit seines Angebotes darzulegen oder die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann oder er gegebenenfalls unterpreisig angeboten hat.*)
VolltextVPRRS 2015, 0302
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 33/13
Der Auftraggeber kann als Nachweis der Eignung von Bietern eine Eigenerklärung verlangen, in der der Bieter erklärt, gesetzestreu zu handeln und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
VolltextVPRRS 2015, 0301
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2015 - VK 2-35/15
1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben sind; mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Eine Gesamtvergabe kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber die widerstreitenden Interessen umfassend abzuwägen.
3. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos darstellt, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.
4. Auch ein nicht-mittelständisches Unternehmen kann sich auf das Gebot der Fachlosbildung berufen.
VPRRS 2015, 0289
VK Sachsen, Beschluss vom 19.06.2015 - 1/SVK/009-15
1. Ein Vertrag über die Anmietung eines nach den Erfordernissen des öffentlichen Auftraggebers noch zu errichtenden oder umzubauenden Gebäudes kann sich im Ergebnis insgesamt als Bauauftrag darstellen, wenn der Mietvertrag mit den Bauleistungen "steht und fällt" und ohne diese nicht realisiert würde.*)
2. Der Ablauf einer Bindefrist führt nicht dazu, dass in dem betreffenden Vergabeverfahren ein Zuschlag nicht mehr erteilt werden könnte. Vielmehr hat das Verstreichen der Frist lediglich zur Folge, dass der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, darüber zu befinden hat, ob er seinerseits den dann als Angebot der Vergabestelle zu wertenden Zuschlag annehmen will.*)
3. Ein isolierter Antrag mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung ist analog § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB i. V. m. § 123 Satz 3, 4 GWB möglich und zulässig.*)
4. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung eines entsprechenden Schadenseintritts - ein Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens, kann dann in Betracht kommen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können.*)
5. Der Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist, ist zwar in § 17 EG VOB/A nicht explizit benannt, ist aber vom Auffangtatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 3 EG VOB/A als schwerwiegender Grund mit erfasst.*)
6. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens steht nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A im Ermessen des Auftraggebers. Anders als in der VOL/A ist jedoch in der VOB/A keine ausdrückliche Teilaufhebung vorgesehen. Eine Teilaufhebung wird allenfalls bei einer Ausschreibung mit mehreren Teillosen in Betracht kommen, bei der bspw. bezogen auf eines von mehreren Losen, eine Teilaufhebung als milderes Mittel im Verhältnis zur Gesamtaufhebung in Betracht kommen kann. Ein milderes Mittel der (Gesamt-) Aufhebung in Form der "Abmagerung" des Leistungsumfanges existiert nicht.*)
VolltextVPRRS 2015, 0294
VK Sachsen, Beschluss vom 19.05.2015 - 1/SVK/014-15
1. Aus § 9 EG Abs. 1 Satz 2 b VOL/A 2009 ergibt sich, dass die Zuschlagskriterien (und deren Gewichtung) nur dann in den Vergabeunterlagen anzugeben sind, "sofern" sie nicht schon in der Bekanntmachung genannt wurden. Sind die Zuschlagskriterien schon in der Bekanntmachung genannt, können diese innerhalb der Vergabeunterlagen selbst dann nicht mehr grundlegend geändert werden, wenn der Auftraggeber durch eine abweichende Angabe in den Vergabeunterlagen Fehler korrigieren möchte, die bei der Formulierung der Bekanntmachung unterlaufen sind. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber die Bindung an die in der Bekanntmachung gemachten Angaben nur durch eine entsprechende Berichtigung der Bekanntmachung beseitigen.*)
2. Mindestkriterien sind im Leistungsverzeichnis so eindeutig zu fassen, dass es für jeden Bieter unmissverständlich ist, was in Abgrenzung zu den Zuschlagskriterien für Anforderungen an die Leistung des Beschaffungsgegenstands zu stellen sind.*)
VolltextVPRRS 2015, 0300
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 Verg 7/14
1. Die Leistungsbeschreibung genügt den Anforderungen nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009, wenn der öffentliche Auftraggeber die jeweils gewünschten Leistungsmittel bzw. -merkmale dort so bestimmt, dass die angesprochenen fachkundigen Bieter dies im gleichen Sinne verstehen und insbesondere die für die Angebotserstellung wesentlichen Beschaffungsziele erkennen können.*)
2. Soweit eine Leistungsbeschreibung wettbewerbsrelevante Auslegungsfragen aufwirft, sind diese gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu klären, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters. Allein der subjektive "Horizont" einzelner Bieter belegt weder eine Unklarheit der Leistungsbeschreibung noch eine (genau) deren Textverständnis entsprechende Vergabeanforderung.*)
3. Von der im allgemeinen Prozessrecht geltenden Regel, nicht über den Umfang des Antrags hinauszugehen, können im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren Ausnahmen zulässig sein, weil das Beschwerdegericht nicht strikt an den Beschwerdeantrag gebunden ist. Eine vom Antrag losgelöste und über dessen Wortlaut hinausgehende Sachentscheidung kann aber nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, an Stelle der Vergabestelle eine abschließende Vergabeentscheidung zu treffen, es sei denn, dass nach Prüfung der Eignungs- und Leistungsanforderungen und der darauf beruhenden Angebotswertung eindeutig nur eine einzige Vergabeentscheidung in Betracht kommt.*)
VolltextVPRRS 2015, 0256
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 21.VK-3194-16/15
1. Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos unpraktikabel zu werden. Der Auftraggeber hat auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen bzw. diese bekannt zu geben.*)
2. Die Vergabekammer ersetzt nicht die Wertung der VSt durch ihre eigene. Vielmehr hat die Vergabekammer die Wertung der VSt lediglich auf eine Verletzung des Beurteilungsspielraumes hin zu überprüfen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0428
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 13/15
1. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Leistungen im Wettbewerb zu beschaffen und auszuschreiben.
2. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
3. Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Das ist der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
4. Erschöpfend bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Der erschöpfende Charakter kann sich dabei aus der Eindeutigkeit der Beschreibung ergeben.
VolltextVPRRS 2015, 0292
VK Sachsen, Beschluss vom 21.04.2015 - 1/SVK/010-15
1. Ein Vergaberechtsverstoß ist erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, wenn er von einem durchschnittlichen Bieter als potenziell vergaberechtswidrig eingestuft werden kann. Dies liegt nicht erst dann vor, wenn der Bieter eine Vorgabe des Auftraggebers in rechtlicher Hinsicht als zweifelsfrei unzulässig einstufen kann. Auf der anderen Seite reichen bloße Zweifel an der Zulässigkeit nicht aus. Erforderlich und ausreichend ist daher ein Zustand, nach dem eine Vorgabe des Auftraggebers zumindest als rechtlich problematisch eingestuft werden kann. *)
2. Wird eine Vorgabe in den Vergabeunterlagen erst auf Anregung eines Bieters eingefügt, die es ihm überhaupt erst ermöglicht, sich an dem Verfahren zu beteiligen, so kann er sich in einem Vergabenachprüfungsverfahren gegebenenfalls nicht mehr auf deren Unzulässigkeit berufen (hier bejaht für die nachträgliche Umwandlung einer Grund- in eine Wahl/Bedarfsposition).*)
3. Die Vergabekammer prüft einzelne Vertragsklauseln nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die vertraglichen Regelungen die vertraglichen Risiken des abzuschließenden Vertrags in unangemessener Weise auf den Bieter verlagert werden.*)
4. Offensichtliche Rechenfehler, deren Korrektur anhand des angegebenen Einheits- oder Gesamtpreises ohne Weiteres möglich ist, dürfen korrigiert werden. Dies gilt auch für offensichtliche Eintragungsfehler.*)
VolltextVPRRS 2015, 0298
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2014 - VK 1-28/14
1. Nur Auftraggeber, die selber Verkehrsleistungen erbringen oder ausführen, unterliegen der SektVO.*)
2. Bei ÖPNV-Dienstleistungskonzessionen besteht aufgrund der Sonderrechtszuweisung in § 8a Abs. 7 PBefG eine Zuständigkeit der Vergabekammer sowohl für den Ober- als auch für den Unterschwellenbereich.*)
3. Bei einer geplanten ÖPNV-Direktvergabe finden die allgemeine Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB und die speziellen Rügepflichten aus §§ 107 Abs. 3 Satz 2, 101b Abs. 2 GWB keine Anwendung.*)
4. Die Verletzungen von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes können von den Nachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht geprüft werden. Ob der Auftraggeber dem Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehre vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren entsprochen hat, ist nicht Prüfgegenstand. Die Vergabekammer ist ausschließlich für die Überprüfung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen zuständig.*)
5. Bei der Beschaffung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen bestimmt sich das maßgebliche Vergaberechtsregime danach, ob es sich bei dem Auftrag um eine Dienstleistungskonzession oder um einen Dienstleistungsauftrag handelt. Die Vergabe unterliegt der Verordnung 1370/2007, wenn es sich um eine Konzession handelt; die Vergaberichtlinien finden Anwendung, wenn es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt.*)
6. Ob die Vergabe einer Personenverkehrsleistung als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren ist, ist anhand des Unionsrechts und im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen. Die für die Dienstleistungskonzession entscheidende Frage, wer das überwiegende Betriebsrisiko trägt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Marktbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Die Zahlung eines Zuschusses oder die Zahlung von Ausgleichsleistungen hindert die Annahme einer Dienstleistungskonzession nicht, soweit der Auftragnehmer noch immer einen bedeutenden oder überwiegenden Teil der Risiken trägt. Wird dem Auftragnehmer ein von Fahrgeldeinnahmen unabhängiges Festgeld garantiert, so liegt ein Dienstleistungsauftrag vor, der in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben ist. Das typische Verwertungsrisiko des übertragenen Nutzungsrechts liegt nicht beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber.*)
7. Die Aufteilung einer Verkehrsbedienung in Dienstleistungen zu Hauptverkehrszeiten und Dienstleistungen zu Schwachverkehrszeiten begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken.*)
VolltextVPRRS 2015, 0287
VK Südbayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Z3-3-3194-1-34-05/15
1. § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 und § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 sind zumindest dann drittschützend, wenn die Vergabestelle die gebotene Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots unterlassen hat und der Mitbewerber substanziiert eine mögliche Schlechtleistung aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises (hier durch möglicherweise unzureichenden Personaleinsatz) vorträgt.*)
2. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine unterbliebene Aufklärung nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOL/A 2009 noch während des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt wird (so schon VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2014 - Z3-3-3194-1-42-11/13).*)
3. Hat der Auftraggeber an keiner Stelle in der insoweit maßgeblichen Vergabebekanntmachung bindende Mindestanforderungen bezüglich des im Unternehmen vorhandenen gutachterlichen Personals gestellt, kommt ein Ausschluss eines zum Zuschlag vorgesehenen Angebots aufgrund fehlender Eignung wegen der nach Auffassung eines Mitbewerbers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht ausreichenden Anzahl des gutachterlichen Personals von vorneherein nicht in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2015, 0291
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Verg 1/15
1. Die einseitige Ausübung eines in den ursprünglichen Auftragsunterlagen eingeräumten und seinem Umgang nach bestimmbaren Leistungsbestimmungsrechts führt zu einer Vertragsänderung, die - wenn sie die Grenzen des vorab Vereinbarten wahrt - zu keiner Ausschreibungspflicht führt.
2. Eine "Anweisung" oder Leistungsbestimmung, die den Umfang des ursprünglich Vereinbarten überschreitet, ist wie ein neues Vertragsangebot zu behandeln.
3. Die "Aufstockung" von Vorhalteleistungen für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) um 16% ist als eigenständiger öffentlicher Auftrag anzusehen.
VolltextVPRRS 2015, 0283
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2014 - VK 1-7/14
1. Für die Berechnung des Schwellenwertes sind die Auftragswerte der Interimsvergabe und der Hauptvergabe zusammenzufassen.*)
2. Die Frage der Dringlichkeit einer Interimsvergabe orientiert sich an dem Zeitraum, den der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Vorabinformation der beteiligten Bieter benötigt und an der Frist, die den Bietern für die Bearbeitung ihrer Angebote einzuräumen ist. Dem Auftraggeber ist regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten zuzubilligen.*)
3. Verzögerungen, die durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entstehen, berechtigen zur Interimsvergabe.*)
4. Der Auftraggeber hat dem Wettbewerbsprinzip bei Interimsvergaben stufenweise Geltung zu verschaffen. Bei Vergaben bis zu drei Monaten kann der Bieterkreis auf ein Unternehmen beschränkt werden, bei Zeiträumen bis zu einem Jahr sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und bei Zwischenvergaben von mehr als einem Jahr ist die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erforderlich. Durch die stufenweise Erhöhung des Wettbewerbsprinzips soll den Belangen des Auftraggebers einerseits und den Belangen des Wettbewerbs andererseits adäquat Rechnung getragen werden.*)
5. Der Auftraggeber hat sich bei der Wahl seiner Interimsbeauftragung am notwendigerweise zu überbrückenden Zeitraum zum Zeitpunkt des Eintritts der Dringlichkeit zu orientieren. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die hinreichend zu dokumentieren ist.*)
VolltextVPRRS 2015, 0282
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2014 - VK 1-25/14
1. Die Vorabinformation nach § 101a GWB dient der Gewährleistung des Rechtsschutzes nach den §§ 107 ff. GWB. Für eine Überprüfung der Vorabinformation besteht jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Zuschlag gemäß § 115 Abs. 1 GWB nicht erteilt werden darf. In diesem Fall ist von vornherein ausgeschlossen, dass eine unvollständige Information für einen Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB kausal sein könnte.*)
2. Ein Bieter, der eine Tariftreueerklärung Rüge los mit seinem Angebot abgegeben hat, kann sich im Nachprüfungsverfahren nicht mehr auf die Unionsrechtswidrigkeit der geforderten Erklärung berufen.*)
3. Die Vergabestelle kann auch noch im laufenden Vergabeverfahren eine unzureichende Dokumentation von Vergabeentscheidungen nachholen, wenn keine Manipulationsgefahr besteht. Die Nachbesserung entspricht zum einen dem in § 110 Abs. 1 Satz 4 GWB normierten Gebot, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu verzögern, und zum anderen dem Recht der Vergabestelle, in jeder Phase der Ausschreibung - auch im laufenden Nachprüfungsverfahren - von sich aus Vergabefehler zu beheben.*)
VolltextVPRRS 2015, 0276
VK Bund, Beschluss vom 22.07.2015 - VK 2-61/15
1. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen, die ein Angebotsausschluss für die Bieter zwangsläufig hat, kommt ein solcher nur in Betracht, wenn der entsprechende Nachweis wirksam gefordert und eindeutig war.
2. Der öffentliche Auftraggeber muss die Ausschreibungsbedingungen so klar formulieren, dass objektive, fachkundige Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben. Verbleiben etwaige Unklarheiten, gehen diese zu seinen Lasten.
VolltextVPRRS 2015, 0267
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 VK LSA 7/15
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist die Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers. Dabei ist unerheblich, dass die Benennung der optionalen Verlängerung des Leistungszeitraums um ein weiteres Jahr auf einem redaktionellen Versehen beruhe, da sich diese Option durchgängig durch alle Vergabeunterlagen zieht.*)
VolltextVPRRS 2015, 0268
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 VK LSA 2/15
Grundsätzlich fehlen Dokumente nicht nur dann, wenn sie körperlich nicht vorhanden sind. Vielmehr sind sie auch dann als fehlend anzusehen, wenn sie formelle Mängel aufweisen oder inhaltliche Unzulänglichkeiten, die formellen Mängeln gleich kommen. Danach sind auch fehlende Einzelangaben innerhalb einer vorhandenen Gesamterklärung Nachforderungen zugänglich.*)
VolltextVPRRS 2015, 0264
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2015 - Verg 37/15
1. Steht ein geforderter Eignungsnachweis (hier: die Vorlage einer Erlaubnis im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG]) in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand (hier: Sicherheitsdienstleistungen), leidet das Vergabeverfahren an einem gravierenden Mangel.
2. Die unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien verstößt ebenfalls gegen Vergaberecht.
3. Leidet das Vergabeverfahren unter erheblichen Mängeln, kommt die Gestattung einer vorzeitigen Zuschlagserteilung nicht in Betracht.
VolltextVPRRS 2015, 0254
VK Südbayern, Beschluss vom 22.05.2015 - Z3-3-3194-1-63-12/14
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach § 20 EG Abs. 1 b VOL/A 2009 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben oder auch gar nicht mehr ausschreiben würden.*)
2. Die Gründe, die eine Aufhebung nach § 20 EG Abs. 1 b VOL/A 2009 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein. Eine geänderte Planung seiner Konzernobergesellschaft nach Einleitung eines Vergabeverfahrens, muss sich ein Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB zurechnen lassen, sie fällt in seine Risikosphäre.*)
3. Im Falle einer rechtswidrigen Aufhebung eines Vergabeverfahrens entfällt das Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zwingend dadurch, dass der Antragsgegner vorträgt, das Angebot des Antragstellers sei vor der Aufhebung zwingend auszuschließen gewesen, da der Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) über §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 und 241 Abs. 2 BGB auch in einem solchen Fall bestehen kann (OLG Naumburg, IBR 2015, 214 = VPR 2015, 55).*)
4. Die Vergabekammer prüft grundsätzlich nicht die Erfolgsaussichten von beabsichtigten Schadensersatzansprüchen. Dies ist Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit.*)
VolltextVPRRS 2015, 0266
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 Verg 4/15
1. Im Vergabeverfahren ist ein "Anerkenntnis" nicht geeignet, die zivilprozessualen Folgen des §§ 93, 307 ZPO herbeizuführen, da im Vergabenachprüfungsverfahren ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt und der Streitgegenstand nicht der vollständigen Dispositionsmaxime unterliegt. Die Erklärung eines Anerkenntnisses nach Erörterung der tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann jedoch dahin verstanden werden, dass dieser Beurteilung nicht entgegengetreten werden soll.*)
2. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Kostenentscheidung nach § 78 GWB besteht ebenfalls keine Veranlassung, den Rechtsgedanken des § 93 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
3. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aufhebung, da sie es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Die missverständliche Abfassungen einer Leistungsbeschreibung und die fehlende Neutralisierung einer § 16 Abs. 1 VgV unterfallenden Person stellen Fehlverhalten der Vergabestelle dar, welches die Aufhebung nicht im Sinne des § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 zu begründen vermag.*)
VPRRS 2015, 0273
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - VK 1-19/14
1. Der Bieter hat das anzubieten, was der Auftraggeber nachfragt und über die Vertragsunterlagen konkretisiert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass ein wirksamer Vertrag mit zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen werden kann.*)
2. Was der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung fordert, hat sich nach dem an den §§ 133, 157 BGB ausgerichteten objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Beschaffungsleistungen der vorliegenden Art vertraut ist, zu orientieren. Der subjektive Beschaffungswille des Auftraggebers ist ohne Bedeutung.*)
3. Änderungen an den Vergabeunterlagen führen zum Angebotsausschluss nach § 19 Abs. 3 lit. d) i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 1 VOL/A-EG. Auch Modifikationen des technischen Leistungsinhalts können unzulässige Änderungen bedeuten.*)
VolltextVPRRS 2015, 0263
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2015 - VK-SH 4/15
1. Es liefe dem Charakter des § 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB als Ausnahmevorschrift zu § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB evident zuwider, wenn ein Auftragsbewerber nach Erteilung des Zuschlags über den Hebel des § 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB mit insoweit nicht durchgreifenden Behauptungen die detaillierte Überprüfung des - mit der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich abgeschlossenen - Wertungsvorgangs der Vergabestelle verlangen könnte.*)
2. Die Vorabinformation gemäß § 101a GWB muss dem erfolglosen Bewerber hinreichend deutlich machen, aus welchem Grund sein Angebot nicht zu berücksichtigen war. Entscheidend kommt es darauf an, dass der unterlegene Bieter eine aussagekräftige Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhält. Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben nach § 101a GWB ist auch, dass der darin angegebene Grund der Nichtberücksichtigung der Wahrheit entspricht. Die Vergabestelle darf also nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen, etwa um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrages zu täuschen (hier verneint).*)
3. Über Beweisanträge entscheidet die Kammer unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 110 Abs. 1 Satz 1 GWB). Dabei ist sie in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, sondern entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und den Umfang der Ermittlungen. Die Kammer hat folglich nicht schon dann in die Beweiserhebung einzutreten, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsche streitig ist, sondern vielmehr erst dann, wenn ihr das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatschen ernsthaft zweifelhaft erscheint.*)
VolltextVPRRS 2015, 0257
VG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015 - 12 B 1778/15
1. Rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Auswahlverfahren genügen Hinweise auf einen schlechten Ruf des Bewerbers nicht.*)
2. Zur Benachteiligung von Neubewerbern gegenüber Altbewerbern.*)
3. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann die Verpflichtung zur Zulassung rechtfertigen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0253
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2015 - 11 Verg 3/15
1. Unzulässiges Nachverhandeln bei fehlendem Verwahrungsgrundstück im Zeitpunkt der Angebotsabgabe.*)
2. Gibt die Vergabestelle alternativ zum Vorhandensein einer Betriebsstätte im Vertragsgebiet eine maximale Reaktionszeit vor, so muss sie die Gewährleistung der Einhaltung der Reaktionszeit vor Auftragserteilung ernsthaft und methodisch vertretbar überprüfen. Eine Eigenerklärung des Bieters genügt jedenfalls dann nicht, wenn gegen die inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität erhebliche Zweifel bestehen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0430
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 12/15
1. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
2. Stehen für den Sprechstundenbedarf von Radiologen erforderliche Kontrastmittel nicht nur wirkstoffbezogen, sondern auch indikationsbezogen, d.h. wirkstoffübergreifend zueinander im Wettbewerb, steht es Krankenkassen frei, eine dahin gehende Beschaffung zu tätigen.
VolltextVPRRS 2015, 0250
VK Südbayern, Beschluss vom 20.07.2015 - Z3-3-3194-1-17-03/15
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben würden. Die Gründe, die eine Aufhebung nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein.*)
2. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb rechtmäßig ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem geänderten Beschaffungsbedarf, grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, IBR 2014, 292 = VPR 2014, 111).*)
3. Bei einer - über geringfügige Fehlerkorrekturen am Leistungsverzeichnis hinausgehenden - Änderung des Beschaffungsgegenstands kann der Auftraggeber nicht gezwungen sein, den Zuschlag auf ein Leistungssoll zu erteilen, das er so nicht mehr realisieren will und bei dem bereits feststeht, dass er erhebliche Änderungen am Bauentwurf gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben können, er ist insoweit nicht auf das Verfahren zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B verwiesen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0251
VK Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - 250-4003-1623/2015-E-004-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2015, 0249
VG Köln, Urteil vom 01.07.2015 - 16 K 6872/14
Fordert der öffentliche Auftraggeber bei einer Freihändigen Vergabe drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und gibt nur ein Unternehmer ein Angebot ab, muss der Auftraggeber keine weiteren "Ersatzangebote" einholen.
VolltextVPRRS 2015, 0247
VG Wiesbaden, Beschluss vom 05.05.2015 - 5 L 1453/14
Ein Konzessionsverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag zur Erlangung einer Sportwettenkonzession muss diskriminierungsfrei und transparent durchgeführt werden. Dazu gehört es, dass die Bewerber eindeutig erkennen können, was für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert wird.
VolltextVPRRS 2015, 0244
VK Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - VK 2-7/15
1. Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung sind als Versicherungsdienstleistungen ausschreibungspflichtig.*)
2. Ein Vertragsschluss ohne EU-weite Ausschreibung durch schlichte Beitrittserklärung ist als de-facto-Vergabe nichtig, auch wenn die Auftraggeberseite sich durch zivilrechtliche Verträge gebunden sieht und die Antragstellerinnen als per se für ungeeignet ansieht.*)
3. Die Frage der Auftraggebereigenschaft ist nicht allein anhand eines entwickelter Wettbewerb, in dem die Antragsgegnerin den wesentlichen Teil ihrer Einnahmen erwirtschaftet, zu entscheiden. Dieser ist nämlich nur als Indiz für Nichtgewerblichkeit anzusehen. Wesentlicher sind die sich aus der Satzung ergebenden Gründungszwecke der Wissenschaft und Forschung, die - ebenfalls unstreitig - im Allgemeininteresse liegende Aufgaben sind.*)
VolltextVPRRS 2015, 0236
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2015 - VgK-17/2015
1. Was Gegenstand des (öffentlichen) Auftrags ist, obliegt der Bestimmung durch den Auftraggeber und ist dem Vergabeverfahren nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich vorgelagert und somit vom Vergaberecht nicht unmittelbar erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts sind erst berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. zu einer Diskriminierung von Unternehmen führt.
2. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls dann vom Bieter hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert wurden.
3. Bei der Substantiierungspflicht der Rüge handelt es sich nicht um eine reine Formalie. Vielmehr soll die Rüge den Auftraggeber in die Lage versetzen, etwaige Rechtsverstöße zu erkennen und diesen abzuhelfen. Dazu ist es erforderlich, dass der Bieter in verfahrensfördernder Weise die Mängel konkret vorträgt, um eine sachgerechte Abhilfe zu ermöglichen.
4. Was dem Bieter an Substantiierung abverlangt wird, lässt sich nicht generell sagen, sondern hängt davon ab, inwieweit die Vergabeunterlagen oder die Vorabinformation ihn zum Vortrag in Stande gesetzt haben. Das bedeutet, dass der Bieter diejenigen Umstände konkret aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines Schadens ergibt. Pauschale und unsubstantiiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen in der Erwartung, die Aufklärungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, reichen nicht aus.
VPRRS 2015, 0245
VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.04.2015 - 5 L 1448/14
Das Konzessionsverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 zur Erlangung einer Sportwettenkonzession ist intransparent und verletzt einen in der 2. Stufe abgelehnten Bewerber in seiner Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.*)
VolltextVPRRS 2015, 0243
OLG Jena, Beschluss vom 22.07.2015 - 2 Verg 2/15
1. Ein Beschaffungsverfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen, wenn es sich bei dem Auftrag um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch geprägt, dass der Staat eine im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung per Gestattung von Dritten ausführen lässt, die Gegenleistung in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entsprechend zu verwerten und der Konzessionär ganz oder zum überwiegenden Teil das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt.
VolltextVPRRS 2015, 0241
VK Westfalen, Beschluss vom 06.05.2015 - VK 1-11/15
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren abbrechen, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es auf Grund von Fehlern, die ihm bei seiner vorher durchgeführten Bewertung selbst unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in einer wirtschaftlich günstigen Weise zu vergeben.
2. Zulässig ist auch eine Teilaufhebung, wenn der Aufhebungsgrund nur ein bestimmtes Los umfasst.
3. Die Aufhebung ist für den Auftraggeber jedoch nur dann ohne Konsequenzen möglich und vom Bieter entschädigungslos hinzunehmen, wenn ein sachlicher Grund nach § 17 EG VOB/A 2012 vorliegt.
VolltextVPRRS 2015, 0248
VG Berlin, Urteil vom 23.05.2014 - 23 K 512.12
1. Die zweistufige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen nach dem GlüStV bedurfte keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage und genügt auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere unterlag die Ausschreibung keiner unionsrechtlichen Notifizierungspflicht.*)
2. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie in einem mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Ablauf einer Ausschlussfrist den Bewerbern auf der jeweiligen Verfahrensstufe die Möglichkeit einräumt, ihre Bewerbungen zu ergänzen. Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers bedarf dann allerdings einer sachlichen Rechtfertigung.*)
3. Der Begriff der Zuverlässigkeit in § 4a Abs. 4 Satz 1 b GlüStV ist in Anlehnung an die gewerberechtliche Definition der Zuverlässigkeit in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO auszulegen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0246
VG Wiesbaden, Beschluss vom 17.09.2014 - 5 L 1428/14
Zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen eines Konzessionsverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag kann der im Auswahlverfahren unterlegene Bieter den Ablehnungsbescheid anzufechten und eine einstweilige Anordnung (VwGO § 123) beantragen. Er muss sich nicht darauf verwiesen lassen, erst die Konzessionierungen abzuwarten, um dann gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Konzession im Wege des § 80a VwGO vorzugehen.
VolltextVPRRS 2015, 0235
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2015 - VgK-02/2015
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft allein führt nicht zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Beratungs- und Vortragstätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Vergabeverfahren stehen, begründen keine Doppelmandatierung.
VolltextVPRRS 2015, 0239
VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2015 - Z3-3-3194-1-22-03/15
1. Die Wirtschaftlichkeit gemäß § 20 EG Abs. 1 c VOL/A 2009 eines Angebots bemisst sich danach, ob ein Angebot im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Ähnlich wie bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 ist die Angemessenheit des Angebotspreises anhand einer gesicherten Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Der Gesamtpreis des Angebots ist in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen.*)
2. Die Frage, wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so deutlich überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, kann nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen beantwortet werden; vielmehr ist eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10, IBR 2013, 93).*)
3. Verursacht eine Vergabestelle durch Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 Alleinstellungsmerkmale eines Bieters, muss sie letztlich auch eine durch diese Wettbewerbseinschränkung verursachte höhere Preisgestaltung dieses Bieters hinnehmen.*)
4. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gem. § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel der Vergabeunterlagen wie Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 oder Unklarheiten, die die Abgabe vergleichbarer Angebote verhindern, zu beheben.*)
VolltextVPRRS 2015, 0238
VK Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 - VK 2-2/15
Das Ersetzen eines vorhandenen, aber inhaltlich unzureichenden Nachweises durch die spätere Bezugnahme auf einen Nachweis zu einer anderen Ordnungsziffer ist eine unzulässigere Nachbesserung. Die nachgereichten Informationen (Nachweise) sollen vielmehr nur zur "Aufklärung" beitragen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0231
VK Westfalen, Beschluss vom 22.04.2015 - VK 1-12/15
Es reicht nicht aus, wenn konzernverbundene Unternehmen bei Einreichung ihrer Angebote offen legen, dass sie sich mehrfach am Wettbewerb beteiligen. Damit wird bereits gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz verstoßen. Denn Ziel des Wettbewerbs ist nicht diesen möglichen Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz durch Offenlegung zu widerlegen. Ziel des Wettbewerbs ist vielmehr bereits bei Fertigstellung der Angebote den Vertraulichkeitsgrundsatz zu wahren, damit erst gar nicht der "Anschein eines Wettbewerbs", der gar kein Wettbewerb ist, gesetzt wird.*)
VolltextVPRRS 2015, 0234
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2015 - VgK-16/2015
1. Ein Bieter ist nur dann verpflichtet, geforderte Erklärungen und Nachweise vorzulegen, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Vorlage wirksam verlangt hat. Der öffentliche Auftraggeber muss klar und eindeutig von den Bietern fordern, welche Unterlagen sie zu welchem Zeitpunkt vorlegen müssen.
2. Erklärungen oder Hinweise, die der öffentliche Auftraggeber nicht wirksam gefordert hat, sind für die Vollständigkeit des Angebots unerheblich. Das Fehlen solcher Angaben und Erklärungen bleibt für den betreffenden Bieter dementsprechend folgenlos.
VolltextVPRRS 2015, 0232
VK Westfalen, Beschluss vom 22.04.2015 - VK 1-10/15
1. Die Auskömmlichkeitsprüfung i.S.v § 19 Abs. 6 EG VOL/A kann auch darin bestehen, dass die Vergabestelle Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen heranzieht und eine eigene, sachlich nachvollziehbare Kostenschätzung vornimmt und aufgrund dieser Erkenntnisse die Auskömmlichkeit der Angebote bewertet. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, sich die Inhalte einzelner Angebote kalkulatorisch darlegen zu lassen.*)
2. Auch die Angebotspreise aus bereits ausgeschlossenen Angeboten können bei der Auskömmlichkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn der Ausschluss dieser Angebote nicht auf kalkulationsrelevanten Tatsachen beruhte.*)
VolltextVPRRS 2015, 0230
OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2015 - 13 Verg 11/14
1. Eine Überschreitung der Kostenschätzung um mehr als das 2,5-fache spricht dafür, dass das Angebot des Bieters deutlich überteuert ist.
2. Die Aufgreifschwelle, die eine Aufklärung eines Angebots gebietet, liegt bei 20%. Maßgeblich ist dabei der Gesamtpreis.
3. Der Antragsgegner kann sich zunächst auf die Richtigkeit der von den Bietern abgegebenen Erklärungen verlassen. Gibt ein Bieter eine unrichtige Erklärung ab oder hält er die abgegebene Erklärung später nicht ein, kann dies in zukünftigen Vergabeverfahren einen Ausschluss wegen mangelnder Eignung nach sich ziehen.
VolltextVPRRS 2015, 0206
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2014 - VgK-06/2014
1. Der Begriff der "bestmöglichen Leistungserbringung" in § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF ist gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichsten Angebot nach § 21 EG Abs. 1 VOL/A 2009, § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2012 und § 97 Abs. 5 GWB. Mit ihm kommt zum Ausdruck, dass der Wertungsvorgang nach der VOF nur begrenzt objektivierbar und von subjektiven Elementen geprägt ist.
2. Die für die Entscheidung über die Auftragserteilung maßgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Unterkriterien sowie ihre Gewichtung sind den Bietern mit der Aufgabenbeschreibung, der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt zu geben.
3. Enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe detaillierte Vorgaben für die Angebote und deren Präsentationen und werden mit den Kriterien und Unterkriterien auch die Schwerpunkte für Angebot und Präsentation gesetzt, besteht für die Bewertungskommission kein Anlass, in die Angebotspräsentation des Bieters korrigierend einzugreifen und ihm durch Nachfragen Gelegenheit zu geben, seinen schriftlichen und mündlichen Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen.
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