Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
VPRRS 2015, 0052VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2014 - Z3-3-3194-1-51-11/14
1. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2007/66 richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)
2. Positive Kenntnis gem. § 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB eines nicht am Verfahren beteiligten Antragstellers kann frühestens mit Vertragsschluss vorliegen.*)
3. Die Rüge einer De-Facto-Vergabe ist nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB auch dann entbehrlich, wenn der Antragsteller, der keine Möglichkeit hatte, sich am streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, das generelle Vorgehen der Vergabestelle seit langem gekannt hat.*)
4. An die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit oder der Verwirkung eines Antrags nach §101b Abs. 1 Nr. 2 GWB sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Vergabestelle systematisch und vorsätzlich vergaberechtswidrig gehandelt hat.*)
5. Art. 5 Abs. 2 b, c der VO (EG) 1370/2007 können sowohl für den Auftragnehmer einer Direktbeauftragung nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 als auch für jegliche Einheiten, auf die der interne Betreiber einen nur geringfügigen Einfluss ausübt, Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbote außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörden, die die Direktbeauftragung vorgenommen haben, auslösen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0049
VK Südbayern, Beschluss vom 16.12.2014 - Z3-3-3194-1-43-09/14
1. Die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2d Abs. 1 a der Rechtsmittelrichtlinie erweiternd dahin auszulegen, dass sie bei Auftragsvergaben "ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union" eingreift, wenn diese nicht ausnahmsweise zulässig sind.*)
2. Eine Rüge der falschen Verfahrensart ist nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht entbehrlich, wenn der Antragsteller an dem unrichtig gewählten Vergabeverfahren beteiligt war und die Wahl des falschen Verfahrens erkannt hat oder erkennen konnte.)
3. Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Rüge gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB verstößt gegen europäisches Recht und ist bis zu einer europarechtskonformen Neuregelung mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist nicht anzuwenden.*)
4. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB sind bereits tatbestandlich nicht anwendbar, wenn in einem Vergabeverfahren weder eine Bekanntmachung noch Vergabeunterlagen existieren.*)
5. Die Erhebung einer Rüge erst nach dem Absageschreiben nach einem rügelosen Mitbieten in einem erkennbar fehlerhaften Vergabeverfahren kann rechtsmissbräuchlich sein.*)
6. Erfolgt die Auftragsvergabe in einem ungeregelten Vergabeverfahren, verhindert indes der öffentliche Auftraggeber, dass darauf bezogene Verhaltenspflichten der betroffenen Bieter zur Entstehung gelangen können und der Vorwurf einer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Pflichtverletzung mit Erfolg erhoben werden kann. Eine einseitige Anwendung der auf Treu und Glauben beruhenden Verhaltenspflichten zu Lasten des Bieters ist mit dem Normzweck des § 242 BGB nicht zu vereinbaren (Anschluss an OLG Düsseldorf, 02.10.2008 - Verg 25/08, VPRRS 2008, 0287).*)
VolltextVPRRS 2015, 0048
VK Südbayern, Beschluss vom 13.10.2014 - Z3-3-3194-1-37-08/14
1. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auch auf ein Verhandlungsverfahren nach einem durchgeführten Architektenwettbewerb in Form eines Realisierungswettbewerbs gemäß § 15 VOF, entsprechend anwendbar, obwohl diese Art des Verhandlungsverfahrens keine "in der Bekanntmachung benannte Frist zur Angebotsabgabe" kennt und die "in der Bekanntmachung benannte Frist zur Bewerbung" nicht einschlägig sein kann, weil zu diesem Zeitpunkt die Bewerber keine Kenntnis von den Unterlagen des nachfolgenden Verhandlungsverfahrens haben.*)
2. Es ist an keiner Stelle dem Normtext der VOF zu entnehmen noch aus sonstigen Gründen erforderlich, dass das Wettbewerbsergebnis so hoch gewichtet werden muss, dass der Wettbewerbsgewinner des vorhergehenden Architektenwettbewerbs regelmäßig auch den Auftrag im Verhandlungsverfahren erhalten muss.*)
3. Die Wertung abstrakter Prozentsätze der Umbauzuschläge für den Umbau und die Modernisierung von Gebäuden gem. § 36 Abs. 1 HOAI oder der Umbauzuschläge für den Umbau und die Modernisierung von Innenräumen gem. § 36 Abs. 2 HOAI ohne Bezug auf die zugrundeliegenden Bausummen ist regelmäßig vergaberechtswidrig.*)
4. Ist in den Vergabeunterlagen lediglich die Wertung von Umbauzuschlägen für den Umbau und die Modernisierung von Gebäuden gem. § 36 Abs. 1 HOAI bekanntgemacht, darf die Vergabestelle unter diesem Punkt keine Umbauzuschläge für den Umbau und die Modernisierung von Innenräumen gem. § 36 Abs. 2 HOAI werten.*)
VPRRS 2015, 0045
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2015 - VK-5/2014
1. Rügen sind so zu fassen, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass Fehler im Vergabeverfahren geltend gemacht werden und Abhilfe erwartet wird.
2. Wird eine "vorsorglich" erhobene Rüge zurückgewiesen oder als inhaltlich gegenstandslos beantwortet, genügt diese nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren.
VolltextVPRRS 2015, 0047
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 Verg 5/14
1. Der Ausschluss eines Bewerbers wegen eines bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung des ausgeschriebenen Apothekenvertrages) setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung eindeutig die Vorlage dieses Nachweises mit dem Teilnahmeantrag verlangt hat.*)
2. Hat der öffentliche Auftraggeber einen Bewerber nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so ist es ihm verwehrt, nachträglich dessen Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage abweichend zu bewerten.*)
3. Vorschriften über den Ausschluss von Angeboten wegen formeller Mängel können im Verhandlungsverfahren grundsätzlich nur auf das sog. letztverbindliche Angebot entsprechend angewandt werden. Eine Vorverlegung der Wirkungen des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber den Bietern mit der Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für bestimmte Angebotsbestandteile bereits Ausschlussfristen setzt und ein Bieter diese in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Ausschlussfrist nicht wahrt.*)
4. Ein zur Aufhebung Anlass gebendes Fehlverhalten des öffentlichen Auftraggebers genügt nicht ohne weiteres für die Annahme eines anderen schwerwiegenden Grundes für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A.*)
5. Ein Bieter muss die Aufhebung einer Ausschreibung grundsätzlich nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen für das Vergaberegime aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist.*)
VolltextVPRRS 2015, 0046
OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2014 - 2 U 74/14
1. Eine zivilrechtliche Klage des übergangenen Bieters in einem mit Zuschlagserteilung beendeten Vergabeverfahren auf den Ersatz des positiven Interesses wegen einer vermeintlich vergaberechtswidrigen Auswahl des Auftragnehmers ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Bieter die ihm eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht genutzt hat.*)
2. Dem vermeintlich rechtswidrig übergangenen Bieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zuschlag bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens auf sein Angebot hätte erteilt werden müssen.*)
3. Einem Bieter, der nach Erteilung des Auftrags an einen Dritten Schadenersatz in Form des positiven Interesses geltend macht, kann grundsätzlich ein Mitverschulden vorzuwerfen sein, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, trotz Kenntnis vom Verstoß gegen eine ihn schützende Vergabevorschrift durch rechtzeitige Rüge oder durch rechtzeitigen Nachprüfungsantrag seine Chance auf Erhalt des Zuschlags zu wahren.*)
4. a) Ein Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten wegen des Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise nach VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 3 a kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber die Vorlage innerhalb der Angebotsfrist wirksam, d.h. durch Aufführung in der Vergabebekanntmachung, gefordert hat.*)
b) Zur mangelnden Transparenz eines (unterstellten) Verlangens des Auftraggebers, dass der Bieter zur Darlegung seines Entsorgungskonzepts innerhalb der Angebotsfrist auch Genehmigungen nach dem BImSchG vorzulegen hat.*)
VolltextVPRRS 2015, 0056
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 - Verg 6/14
1. Für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der vorzulegenden Eignungsnachweise reicht es nicht aus, wenn lediglich auf ein später in den Vergabeunterlagen vorzufindendes Formblatt verwiesen wird.*)
2. Für die Forderung nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer tariflichen Sozialkasse gibt es keine Rechtsgrundlage; die §§ 6 EG Abs. 3 Nr. 2 lit. h), § 16 EG Abs. 2 lit. d) VOB/A erfassen nur die Zahlungen von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.*)
3. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist kein Eignungsnachweis, sondern soll lediglich die Zahlungsabwicklung nach Auftragsvergabe vereinfachen. Mangels vergaberechtlicher Relevanz gibt es für die Forderung nach ihrer Vorlage keine Rechtsgrundlage.*)
4. Der zum Zwecke seiner Vermeidung zeitlich verzögert eintretende Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nur auf Nachweise und Erklärungen anwendbar, die innerhalb der Angebotsfrist (§ 10 EG Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) vorzulegen sind.*)
5. Das geltende Recht kennt keinen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass Unterlagen, die der Auftraggeber erstmals nach Ablauf der Angebotsfrist anfordert, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.*)
6. Bei inhaltlichen Unzulänglichkeiten vorgelegter Unterlagen, die für Wertungsstufen von Bedeutung sind, die der formalen Angebotsprüfung auf Vollständigkeit nachfolgen, kommt mangels eines normierten Ausschlussgrundes ein Angebotsausschluss nicht in Betracht. Die Mängel sind vielmehr auf der materiellen Prüfungsebene angemessen zu berücksichtigen.*)
7. Die Angaben in den Formblättern 221 - 223 VHB sind ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16 EG Abs. 6 VOB/A; mit Abschluss der Angebotswertung werden sie bedeutungslos.*)
8. Jedenfalls dann, wenn die Preisblätter nicht bereits (vorsorglich) mit dem Angebot vorzulegen sind, darf der Auftraggeber diese nicht allein deshalb nachfordern, weil er sich dies vorbehalten hat (oder dies in einem Vergabehandbuch oder einer Dienstanweisung so geschrieben steht). Vielmehr braucht er dafür einen Anlass im Sinne des § 16 EG Abs. 6 VOB/A.*)
9. Besteht kein Grund für die Annahme, der Angebotspreis sei unangemessen niedrig, kann der Ausschluss eines Angebots nicht auf eine unzureichende Mitwirkung des Bieters bei der überflüssigen Aufklärung gestützt werden.*)
VPRRS 2015, 0051
VG Aachen, Urteil vom 16.12.2014 - 2 K 1603/12
1. Wird gegen die mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vorschriften der VOB/A anzuwenden, kann der Zuwendungsgeber den Zuwendungsbescheid widerrufen.
2. Es stellt einen Vergaberechtsverstoß dar, wenn eine Öffentliche Generalunternehmerausschreibung (aus tragfähigen Gründen) aufgehoben und anschließend eine beschränkte Ausschreibung von Einzelgewerken durchgeführt wurde.
VolltextVPRRS 2015, 0044
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 17/14
1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch den Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium bestimmen, sofern andere Kriterien nicht geeignet sind oder erforderlich erscheinen. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert worden sind.
2. Die nachgelagerte Eignungsprüfung von Nachunternehmern ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextVPRRS 2015, 0042
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014 - Verg 36/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt geben. Bei der Wertung der Angebote sind diese zu berücksichtigen.
2. Inwieweit eine Verpflichtung des Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offen zu legen.
4. Eine Rügepräklusion setzt voraus, dass die den Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umstände für den Antragsteller zu erkennen sind. Einen Vergaberechtsverstoß im Zusammenhang mit Aufstellung und Ausfüllung einer Bewertungsmatrix mit Kriterien und Unterkriterien sowie dem entsprechenden Bewertungssystem, bei dem Leistungspunkte aufgrund von Gewichtungs- und Bewertungspunkten errechnet werden, muss ein durchschnittlicher Bieter nicht erkennen.
VPRRS 2015, 0043
OLG München, Urteil vom 26.09.2013 - U 3587/12 Kart
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2015, 0039
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2015 - VK 2-113/14
1. Ein bereits vor Einreichung eines Nachprüfungsantrags erteilter wirksamer Zuschlag kann nicht aufgehoben werden kann, auch wenn er in einem mit Fehlern behafteten Vergabeverfahren erteilt wurde. Einem nach wirksamer Zuschlagserteilung eingereichten Nachprüfungsantrag fehlt es mithin an der Statthaftigkeit.
2. Das "Open-house-Modell" ist - wenn bestimmte, die Gleichbehandlung aller Interessenten und die Transparenz gewährleistende Vorgaben eingehalten werden - eine durchaus denkbare Variante zum Abschluss von Arzneimittel-Rabattverträgen. Diesem Modell haftet deshalb kein Unwerturteil an, das mit einer schweren Verletzung europarechtlicher Prämissen oder mit einem Verstoß gegen die guten Sitten auch nur im Entferntesten vergleichbar wäre.
VolltextVPRRS 2015, 0032
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.08.2014 - 2 VK 10/14
1. Das erforderliche wirtschaftliche Interesse an dem Auftrag ist weit auszulegen und in der Regel anzunehmen, wenn der Bieter an dem Vergabeverfahren mit einem Angebot teilgenommen hat. Die Vermutung für ein wirtschaftliches Interesse ist allerdings widerlegt, wenn der Bieter selbst vorträgt, dass er keinen finanziellen Vorteil aus der Abgabe eines Angebots erzielt.
2. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht teilt das Schicksal des Nachprüfungsantrags. Wird das Nachprüfungsverfahren als unzulässig verworfen, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht.
VolltextVPRRS 2015, 0024
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2014 - 3 VK LSA 10/14
Auch wenn im Angebot des Bieters keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt ist, kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen, wenn sich im Zuge der Aufklärung herausgestellt, dass der Bieter die Leistung nicht so wie angeboten ausführen will.
VolltextVPRRS 2015, 0013
VK Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2015 - VgK-44/2014
Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht verpflichtet, in den Vergabeunterlagen Anforderungen an die Energieeffizienz der angebotenen Rettungsmittel aufzunehmen.
VolltextVPRRS 2015, 0019
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 6/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2015, 0015
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2014 - 3 VK LSA 75/14
1. Entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Vergabeunterlagen, sind sie einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich und das Vergabeverfahren ist aufzuheben.
2. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil und nicht nachzufordern. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.
3. Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Hierzu gehören die Feststellung der Eignung der Bieter sowie der Prüfung und Wertung der Angebote.
VolltextVPRRS 2015, 0014
VK Bund, Beschluss vom 18.12.2014 - VK 2-103/14
1. Liegt das Angebot eines Bieters preislich 40 bis 50% unter denen der anderen Bieter, liegt ein ungewöhnlich niedriger Preis vor, den der Auftraggeber aufklären muss.
2. Richtet der Auftraggeber an den Bieter ein konkretes Aufklärungsverlangen, ist es Sache des Bieters, bestehende Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften.
VolltextVPRRS 2015, 0009
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Verg 25/14
1. Bleibt die Standortsuche für eine Stationierung von Rettungswagen erfolglos, weil sich sämtliche für den Betrieb einer Rettungswache in Betracht kommenden Gebäude als ungeeignet erwiesen, kann der Auftrag für den Rettungsdienst interimsweise freihändig vergeben werden.
2. Fehlt in den Vergabeakten eine Dokumentation der Objektbesichtigungen, kann diese durch Zeugenvernehmung in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführt werden.
VolltextVPRRS 2015, 0008
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.11.2014 - 21.VK-3194-33/14
1. Gemäß VOL/A 2009 § 7 EG Abs. 5 hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise vorzulegen sind. Die erstmalige Mitteilung in den Vergabeunterlagen ist unzulässig und unwirksam. Ein Bieter soll bereits aus der Bekanntmachung erkennen können, ob er die Eignungsanforderung erfüllen kann, so dass es sich für ihn "lohnt", die Vergabeunterlagen überhaupt anzufordern. Der am Auftrag interessierte Bieter soll durch die Bekanntmachung aus eigener Kraft und auf den ersten Blick sämtliche entscheidenden Vorgaben an die Eignung erkennen können.*)
2. Das Transparenzgebot des VOL/A 2009 § 8 EG Abs. 1 verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, die Kriterien so klar zu definieren, dass alle Bieter gleichermaßen erkennen, worauf es bei der Wertung der Angebote entscheidend ankommen wird. Die vorzulegenden Nachweise müssen nach Inhalt, Art und Zeitpunkt der Vorlage eindeutig gefordert worden sein. Die Anforderungen sind ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit der Ausschreibung vertrauten Bieters auszulegen.*)
3. Verlangt die VSt statt einer Eigenerklärung zum Nachweis der Eignung andere Nachweise, so hat sie dies in der Dokumentation zu begründen. Auch hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages hat die VSt bei Abweichungen von der Regellaufzeit bei Rahmenverträgen von 4 Jahren gem. VOL/A 2009 § 4 EG Abs. 7 Ausnahmen zu begründen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0006
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2014 - VK 2-101/14
1. Der Auftraggeber ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse zu prüfen, welche Möglichkeiten hierfür zur Verfügung stehen.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist zwar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei dem Loszuschnitt individuelle Unternehmensinteressen vorrangig zu berücksichtigen, um den in diesem Gebiet tätigen Unternehmen die Angebotsabgabe zu ermöglichen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich dem Auftraggeber aufgrund positiver Erfahrungen die Frage aufdrängen muss, ob sich die Marktsituation in der Weise verändert hat, dass bei einer Aufteilung in Teillose mehrere Angebote zu erwarten sind.
VolltextVPRRS 2015, 0004
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Verg 22/14
1. Die Bildung von Bietergemeinschaften unterliegt keinem Generalverdacht einer Kartellrechtswidrigkeit.
2. Nur in begründeten Einzelfällen kann dies anders liegen. Die Vergabestelle ist dann gefordert, im Vergabeverfahren von sich aus bei den Bietern die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft in Erfahrung zu bringen.
3. Eine automatische Pflicht der Bietergemeinschaft, sich ungefragt zu den Gründen des gemeinschaftlichen Anbietens zu erklären, existiert nicht.
4. Eine schematische Berücksichtigung von Referenzen nur dann, wenn diese vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft erbracht wurden, ist nicht rechtens.
VolltextVPRRS 2015, 0003
VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014 - VK 2-85/14
1. Ein Wertungssystem, nach dem das Angebot mit dem höchsten Preis drei Punkte und das mit dem niedrigsten Preis 10 Punkte erhalten soll, führt zu wettbewerbsverzerrenden Ergebnissen und steht daher nicht in Einklang mit dem Gleichbehandlungs- und dem Wettbewerbsgrundsatz.
2. Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft als den im "Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze" (KHG) als "Vertragsparteien" bezeichneten Einrichtungen kommt generell eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu. Ihre Tätigkeit ist auch nichtgewerblicher Art, eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor.
VolltextVPRRS 2014, 0692
KG, Beschluss vom 21.11.2014 - Verg 22/13
1. Eine unklares Leistungsverzeichnisses ist im Zweifel zu Ungunsten einer Ausschließung von Angeboten auszulegen. Denn der Ausschluss eines Angebots auf der Grundlage inhaltlich unpräziser und damit unklarer Vergabebedingungen ist mit dem Transparentgebot nicht vereinbar.
2. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 beginnt erst zu laufen, wenn der Bieter aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung der ihm bekannten Umstände eine Vorstellung von einem Verstoß gegen das Vergaberecht hat.
3. Auch wenn der Bieter aus Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen alle tatsächlichen Umstände entnehmen kann, die zur Unzulässigkeit des Verhandlungsverfahrens führen, muss aufgrund einer laienhafte Bewertung dieser Umstände nicht auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften geschlossen werden. Denn das Vergaberecht ist im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren jedenfalls für den rechtlichen Laien gänzlich unübersichtlich.
VolltextVPRRS 2015, 0002
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2014 - VK 2-93/14
1. Der Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit, der eine Abweichung vom Grundsatz des offenen Verfahrens zulässt, ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen. Dringlichkeit ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen Katastrophen gegeben.
2. Allerdings gibt es bei der Dringlichkeit und deren Voraussetzungen Abstufungen. Die Anforderungen an die Dringlichkeit können unter der Voraussetzung geringer sein, dass der Auftraggeber die Fristen für beschleunigte Verfahren einhält, also insbesondere nicht gänzlich von einer europaweiten Bekanntmachung absieht.
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0703OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014 - Verg 39/14
Der Verlängerungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht anzustellen.
VolltextVPRRS 2014, 0690
BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14
Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)
VolltextVPRRS 2014, 0689
OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht gem. Artikel 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegenen Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu "den zwei Arten von Aufträgen" gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt: EuGH, VPR 2013, 5) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen.
2. Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98 - Teckal, Slg. 1999, I-8121, Tz. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: EuGH, IBR 2013, 163).*)
VolltextVPRRS 2014, 0681
VK Südbayern, Beschluss vom 16.10.2014 - Z3-3-3194-1-42-09/14
1. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn sich, und sei es auch nur im Ergebnis einer Auslegung, ein letztlich eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich das Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)
2. Verursacht die Vergabestelle durch fehlerhafte und widersprüchliche Kommunikation mit den Bietern vor Angebotsabgabe eine Situation, in der unterschiedliche Bieter redlicherweise von unterschiedlichen, kalkulationsrelevanten Modalitäten zur Vertragsausführung ausgehen mussten, führt dies regelmäßig dazu, dass die abgegebenen Angebote nicht miteinander vergleichbar sind, weil sie auf unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen erstellt wurden. Die dadurch benachteiligten Bieter haben in solchen Fällen regelmäßig einen Anspruch auf Rückversetzung des Vergabeverfahrens und die Abgabe neuer Angebote.*)
3. Auch bei einem Vergabeverfahren, das an erheblichen Fehlern leidet, ist die Vergabekammer nicht befugt, ungeachtet einer Rechtsverletzung des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken. Maßnahmen sind nicht anzuordnen, wenn ein Vergabeverstoß für den Bieter folgenlos geblieben ist und sich nicht auf seine Chancen, den Auftrag zu erhalten, ausgewirkt hat.*)
VolltextVPRRS 2014, 0680
VK Südbayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Z3-3-3194-1-40-09/14
1. Tauschen nach Abschluss der Angebotswertung die Vergabestelle und der von dieser bevorzugte Bieter in unzulässigen Nachverhandlungen erhebliche Teile des bei Angebotsabgabe bereits konkretisierten Liefergegenstands gegen Produkte aus, die nicht Gegenstand des am Verfahren teilnehmenden Angebots dieses Bieters waren und wird auf dieser Basis ein Vertrag über die geänderte Leistung abgeschlossen, liegt eine unzulässige De-Facto-Vergabe vor. Dabei spielt es keine Rolle ob zunächst das ursprüngliche Angebot bezuschlagt wird und dann eine Änderung erfolgt oder sofort das unzulässig nachverhandelte Angebot bezuschlagt wird.*)
2. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66 diese Norm richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)
3. Erfolgt die Ex-post-Bekanntmachung gem. §101b Abs. 2 Satz 2 GWB noch bevor es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen ist, wird die Frist von 30 Kalendertagen nicht in Gang gesetzt.*)
VolltextVPRRS 2014, 0686
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 1 VK 9/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0685
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 1 VK 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0684
OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 2/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
VolltextVPRRS 2014, 0679
VK Südbayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Z3-3-3194-1-39-09/14
1. Die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes ist nicht schrankenlos. Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.*)
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.*)
3. Die fehlende Dokumentation der Leistungsbestimmung durch den Auftraggeber kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.*)
4. Eine verdeckte Produktvorgabe ist stets vergaberechtswidrig. Dies gilt wegen des zusätzlichen Verstoßes gegen den Transparenzgrundsatz sogar dann, wenn ausnahmsweise die Vorgabe eines bestimmten Produkts aus dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gerechtfertigt werden könnte.*)
VolltextVPRRS 2014, 0678
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2014 - VK 2-89/14
1. Das Kriterium „niedrigster Preis“ kann als das allein maßgebliche Zuschlagskriterium vorgesehen werden. Allerdings kommt der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht in Betracht, wenn die Bieter nach den Vorgaben des Auftraggebers zulässigerweise Unterschiedliches anbieten dürfen.
2. Bei der Implementierung komplexer IT-Projekte ist es durchaus üblich, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber berät und unterstützt. Die Beratung und Unterstützung kann in vorher vertraglich festgelegten Rhythmen erfolgen oder „je nach Erfordernis und Abstimmung“. Daraus, dass sich der Auftraggeber mit einer Beratung „je nach Erfordernis und Abstimmung“ begnügt, erwächst den Bietern kein Spielraum bei der Gestaltung der Angebote.
3. Eine Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“, weil die Software als solche und isoliert betrachtet keine Energie verbraucht. Der Auftraggeber ist deshalb bei der Vergabe der Erbringung von Dienstleistungen, bestehend aus der Übernahme des Genehmigungs- und Abrechnungsmanagements nebst Softwareüberlassung, nicht dazu verpflichtet, die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
VPRRS 2014, 0705
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Verg 21/14
1. Welcher Erklärungswert Angebotsunterlagen zukommt, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) zu ermitteln.
2. Bieter müssen den Angebotsunterlagen wegen gebotener Transparenz und der bei Nichtbeachtung von Ausschreibungsbedingungen drohenden Gefahr eines Ausschlusses von der Vergabe klar entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe verlangt werden.
3. Bedürfen die Vergabeunterlagen der Auslegung, ist dafür der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, maßgeblich.
VolltextVPRRS 2014, 0677
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 8/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2014, 0676
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 7/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2014, 0670
VK Bund, Beschluss vom 24.09.2014 - VK 2-67/14
1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass die Bieter einen unveränderlichen Festpreis anzubieten haben, auch wenn während der Laufzeit des Vertrags eine bessere (hier: Netz-)Technologie zum Einsatz kommt, ist unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Kalkulation vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Formulierung "Technische Bedingungen bei Vertragsbeginn" ist nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass diese Bedingungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erfüllt sein müssen.
VolltextVPRRS 2014, 0662
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 4/14
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will, sondern regelt die Art und Weise der Beschaffung. Einschränkungen bestehen nur insoweit, dass die konkrete Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein muss und keine diskriminierende Wirkung haben darf.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Erschöpfend ist die Leistungsbeschreibung, wenn keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Die fehlende Durchnummerierung der Seiten, auf denen die Leistung beschrieben sind, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
3. Die Auslegungsbedürftigkeit stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
VPRRS 2014, 0666
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2014 - 21.VK-3194-22/14
1. Die Anforderungen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sind nicht zu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn es nach dem Vorbringen der ASt möglich erscheint, dass diese ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß ernsthaft als Vertragspartner des Auftraggebers in Betracht käme.*)
2. Vermeintliche Ungereimtheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Die gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die beabsichtigte Art der Punkteverteilung.*)
3. Im Rahmen der Prüfung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich angebotenen Leistung erwartet werden kann, hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierbei hat die VSt einen Beurteilungsspielraum, der von der Nachprüfungsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0659
VK Bund, Beschluss vom 07.08.2014 - VK 1-56/14
1. Der Auftraggeber hat den Bietern mit den Vergabeunterlagen oder bereits mit der Bekanntmachung die Zuschlagskriterien, nach denen er die Angebotswertung vornehmen will, bekanntzugeben; bei der Wertung sind dann diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Dabei darf der Auftraggeber sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern hat auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen.
2. Wünscht der Auftraggeber ein möglichst von anderen Aktionsprogrammen, insbesondere von dem Vorgängerprogramm abweichendes Seminarkonzept, muss entweder in der Leistungsbeschreibung oder in den übrigen Vergabeunterlagen eine Beschreibung des Vorgängerprogramms bzw. der Elemente, in Bezug auf die das künftige Seminarkonzept abweichen soll, enthalten sein.
VolltextVPRRS 2014, 0657
VK Bund, Beschluss vom 15.08.2014 - VK 1-58/14
Der Auftraggeber darf bei der Prüfung und Bewertung der Angebote keinen Bewertungsmaßstab zugrunde legen, der dem bekannt gegebenen Wertungskriterium nicht entnommen werden kann.
VolltextVPRRS 2014, 0660
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - VK 14/14
Die einheitliche Vergabe technischer und rechtlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen verstößt gegen das Gebot der Losaufteilung.
VolltextVPRRS 2014, 0667
OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 1/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
VolltextVPRRS 2014, 0663
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 5/14
1. Ein Vergabeverfahren leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil nicht mit sämtlichen Leistungserbringern zum Zeitpunkt der Ausschreibung die bestehenden Verträge gekündigt waren. Das Nebeneinander mehrerer Leistungserbringer für dieselbe Leistung kann zwar zu Schadensersatzansprüchen führen, ist aber kein Umstand, der das Vergabeverfahren selbst betrifft.
2. Dass der Inhalt von Leistungsbeschreibungen auslegungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
3. Ein Rechtsgrundsatz, dass dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse der Kalkulation nicht auferlegt werden dürfen, existiert bei VOL/A-Vergaben nicht mehr. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes nur noch in Betracht, wenn eine kalkulationsrelevante Vorgabe des Auftraggebers für den Bieter unzumutbar ist.
4. Die losweise Vergabe ist auch als Angebotslimitierung vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragsgebers gedeckt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die laufende und jederzeitige Verfügbarkeit des Auftragnehmers, die Komplexität des Auftrags und ihr Umfang eine Loslimitierung rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2014, 0665
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2014 - Verg 30/14
1. Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand "zusammenhängen" und damit "in Verbindung stehen". Sie müssen sich aber nicht unmittelbar aus dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand ergeben.*)
2. Der notwendige Auftragsbezug ist nicht zu verneinen, wenn eine Leistung fakultativ Angeboten werden kann.*)
3. Der Auftraggeber darf im Rahmen der anzustellenden Prognose diejenigen Eignungsnachweise fordern, die er zur Sicherstellung seines Erfüllungsinteresses für erforderlich hält, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bieter nicht unzumutbar sind.*)
4. Zu den Vorwirkungen neuer EU-Richtlinien.
VolltextVPRRS 2014, 0655
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2014 - VK 1-66/14
1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Bieter seine Lieferfähigkeit "im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge" nachweist.
2. Die Verpflichtung, zum Nachweis der Lieferfähigkeit sämtliche während der Vertragslaufzeit hinzuzuziehenden Lieferanten (Drittunternehmen) namentlich zu benennen und für diese "grundsätzliche Lieferzusagen" oder Verträge vorzulegen, belastet die Bieter nicht unangemessen. Dass gilt jedenfalls dann, wenn diese Eignungsbelege nicht bereits mit dem Angebot, sondern erst von den Bietern erbracht werden müssen, die nach einer ersten Wertung auf die ersten vier bzw. die ersten beiden Plätze kommen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bestimmen, anhand welcher (Zuschlags-)Kriterien er bewerten will, welches Angebot am besten seinem Bedarf entspricht. Allerdings müssen die Zuschlagskriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein.
VolltextVPRRS 2014, 0654
VK Bund, Beschluss vom 19.09.2014 - VK 1-70/14
1. Ein Angebot kann nicht bereits deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil der Preis erheblich über der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur angebotenen Leistung steht.
2. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Ausschlussentscheidung nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung des angeblich unverhältnismäßig teuren Angebots stützen. Diese Schätzung hat von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen auszugehen und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.
VolltextVPRRS 2014, 0661
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 VK 21/14
1. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln; dies ist lediglich ein Unterbegriff.
2. Bauliche Anlagen (Bauwerke) können auch Werbeanlagen, Fahrradabstellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen, Photovoltaikanlagen oder - wie hier - eine aus Beleuchtungsmast und Straße zusammengesetzte bauliche Anlage sein, an der nicht unerhebliche technische und gestalterische Veränderungen durchgeführt werden sollen.
Volltext