Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0685
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 1 VK 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0684

OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 2/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.

VPRRS 2014, 0679

VK Südbayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Z3-3-3194-1-39-09/14
1. Die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes ist nicht schrankenlos. Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.*)
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.*)
3. Die fehlende Dokumentation der Leistungsbestimmung durch den Auftraggeber kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.*)
4. Eine verdeckte Produktvorgabe ist stets vergaberechtswidrig. Dies gilt wegen des zusätzlichen Verstoßes gegen den Transparenzgrundsatz sogar dann, wenn ausnahmsweise die Vorgabe eines bestimmten Produkts aus dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gerechtfertigt werden könnte.*)

VPRRS 2014, 0678

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2014 - VK 2-89/14
1. Das Kriterium „niedrigster Preis“ kann als das allein maßgebliche Zuschlagskriterium vorgesehen werden. Allerdings kommt der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht in Betracht, wenn die Bieter nach den Vorgaben des Auftraggebers zulässigerweise Unterschiedliches anbieten dürfen.
2. Bei der Implementierung komplexer IT-Projekte ist es durchaus üblich, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber berät und unterstützt. Die Beratung und Unterstützung kann in vorher vertraglich festgelegten Rhythmen erfolgen oder „je nach Erfordernis und Abstimmung“. Daraus, dass sich der Auftraggeber mit einer Beratung „je nach Erfordernis und Abstimmung“ begnügt, erwächst den Bietern kein Spielraum bei der Gestaltung der Angebote.
3. Eine Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“, weil die Software als solche und isoliert betrachtet keine Energie verbraucht. Der Auftraggeber ist deshalb bei der Vergabe der Erbringung von Dienstleistungen, bestehend aus der Übernahme des Genehmigungs- und Abrechnungsmanagements nebst Softwareüberlassung, nicht dazu verpflichtet, die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
VPRRS 2014, 0705

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Verg 21/14
1. Welcher Erklärungswert Angebotsunterlagen zukommt, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) zu ermitteln.
2. Bieter müssen den Angebotsunterlagen wegen gebotener Transparenz und der bei Nichtbeachtung von Ausschreibungsbedingungen drohenden Gefahr eines Ausschlusses von der Vergabe klar entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe verlangt werden.
3. Bedürfen die Vergabeunterlagen der Auslegung, ist dafür der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, maßgeblich.

VPRRS 2014, 0677

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 8/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.

VPRRS 2014, 0676

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 7/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.

VPRRS 2014, 0670

VK Bund, Beschluss vom 24.09.2014 - VK 2-67/14
1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass die Bieter einen unveränderlichen Festpreis anzubieten haben, auch wenn während der Laufzeit des Vertrags eine bessere (hier: Netz-)Technologie zum Einsatz kommt, ist unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Kalkulation vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Formulierung "Technische Bedingungen bei Vertragsbeginn" ist nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass diese Bedingungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erfüllt sein müssen.

VPRRS 2014, 0662

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 4/14
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will, sondern regelt die Art und Weise der Beschaffung. Einschränkungen bestehen nur insoweit, dass die konkrete Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein muss und keine diskriminierende Wirkung haben darf.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Erschöpfend ist die Leistungsbeschreibung, wenn keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Die fehlende Durchnummerierung der Seiten, auf denen die Leistung beschrieben sind, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
3. Die Auslegungsbedürftigkeit stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
VPRRS 2014, 0666

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2014 - 21.VK-3194-22/14
1. Die Anforderungen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sind nicht zu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn es nach dem Vorbringen der ASt möglich erscheint, dass diese ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß ernsthaft als Vertragspartner des Auftraggebers in Betracht käme.*)
2. Vermeintliche Ungereimtheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Die gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die beabsichtigte Art der Punkteverteilung.*)
3. Im Rahmen der Prüfung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich angebotenen Leistung erwartet werden kann, hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierbei hat die VSt einen Beurteilungsspielraum, der von der Nachprüfungsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)

VPRRS 2014, 0659

VK Bund, Beschluss vom 07.08.2014 - VK 1-56/14
1. Der Auftraggeber hat den Bietern mit den Vergabeunterlagen oder bereits mit der Bekanntmachung die Zuschlagskriterien, nach denen er die Angebotswertung vornehmen will, bekanntzugeben; bei der Wertung sind dann diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Dabei darf der Auftraggeber sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern hat auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen.
2. Wünscht der Auftraggeber ein möglichst von anderen Aktionsprogrammen, insbesondere von dem Vorgängerprogramm abweichendes Seminarkonzept, muss entweder in der Leistungsbeschreibung oder in den übrigen Vergabeunterlagen eine Beschreibung des Vorgängerprogramms bzw. der Elemente, in Bezug auf die das künftige Seminarkonzept abweichen soll, enthalten sein.

VPRRS 2014, 0657

VK Bund, Beschluss vom 15.08.2014 - VK 1-58/14
Der Auftraggeber darf bei der Prüfung und Bewertung der Angebote keinen Bewertungsmaßstab zugrunde legen, der dem bekannt gegebenen Wertungskriterium nicht entnommen werden kann.

VPRRS 2014, 0660

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - VK 14/14
Die einheitliche Vergabe technischer und rechtlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen verstößt gegen das Gebot der Losaufteilung.

VPRRS 2014, 0667

OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 1/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.

VPRRS 2014, 0663

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 5/14
1. Ein Vergabeverfahren leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil nicht mit sämtlichen Leistungserbringern zum Zeitpunkt der Ausschreibung die bestehenden Verträge gekündigt waren. Das Nebeneinander mehrerer Leistungserbringer für dieselbe Leistung kann zwar zu Schadensersatzansprüchen führen, ist aber kein Umstand, der das Vergabeverfahren selbst betrifft.
2. Dass der Inhalt von Leistungsbeschreibungen auslegungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
3. Ein Rechtsgrundsatz, dass dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse der Kalkulation nicht auferlegt werden dürfen, existiert bei VOL/A-Vergaben nicht mehr. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes nur noch in Betracht, wenn eine kalkulationsrelevante Vorgabe des Auftraggebers für den Bieter unzumutbar ist.
4. Die losweise Vergabe ist auch als Angebotslimitierung vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragsgebers gedeckt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die laufende und jederzeitige Verfügbarkeit des Auftragnehmers, die Komplexität des Auftrags und ihr Umfang eine Loslimitierung rechtfertigen.

VPRRS 2014, 0665

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2014 - Verg 30/14
1. Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand "zusammenhängen" und damit "in Verbindung stehen". Sie müssen sich aber nicht unmittelbar aus dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand ergeben.*)
2. Der notwendige Auftragsbezug ist nicht zu verneinen, wenn eine Leistung fakultativ Angeboten werden kann.*)
3. Der Auftraggeber darf im Rahmen der anzustellenden Prognose diejenigen Eignungsnachweise fordern, die er zur Sicherstellung seines Erfüllungsinteresses für erforderlich hält, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bieter nicht unzumutbar sind.*)
4. Zu den Vorwirkungen neuer EU-Richtlinien.

VPRRS 2014, 0655

VK Bund, Beschluss vom 10.09.2014 - VK 1-66/14
1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Bieter seine Lieferfähigkeit "im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge" nachweist.
2. Die Verpflichtung, zum Nachweis der Lieferfähigkeit sämtliche während der Vertragslaufzeit hinzuzuziehenden Lieferanten (Drittunternehmen) namentlich zu benennen und für diese "grundsätzliche Lieferzusagen" oder Verträge vorzulegen, belastet die Bieter nicht unangemessen. Dass gilt jedenfalls dann, wenn diese Eignungsbelege nicht bereits mit dem Angebot, sondern erst von den Bietern erbracht werden müssen, die nach einer ersten Wertung auf die ersten vier bzw. die ersten beiden Plätze kommen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bestimmen, anhand welcher (Zuschlags-)Kriterien er bewerten will, welches Angebot am besten seinem Bedarf entspricht. Allerdings müssen die Zuschlagskriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein.

VPRRS 2014, 0654

VK Bund, Beschluss vom 19.09.2014 - VK 1-70/14
1. Ein Angebot kann nicht bereits deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil der Preis erheblich über der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur angebotenen Leistung steht.
2. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Ausschlussentscheidung nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung des angeblich unverhältnismäßig teuren Angebots stützen. Diese Schätzung hat von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen auszugehen und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.

VPRRS 2014, 0661

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 VK 21/14
1. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln; dies ist lediglich ein Unterbegriff.
2. Bauliche Anlagen (Bauwerke) können auch Werbeanlagen, Fahrradabstellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen, Photovoltaikanlagen oder - wie hier - eine aus Beleuchtungsmast und Straße zusammengesetzte bauliche Anlage sein, an der nicht unerhebliche technische und gestalterische Veränderungen durchgeführt werden sollen.

VPRRS 2014, 0658

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2013 - Verg 53/12
1. Funktionale Leistungsbeschreibungen sind nicht nur dort, wo ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, sondern auch bei Dienstleistungen zulässig.
2. Qualitätsorientierte Reinigungsdienstleistungen können hinsichtlich qualitativer Kriterien wie Schulungskonzept und organisatorischer Umsetzung (teil-) funktional ausgeschrieben werden. Jedoch unterliegt auch die funktionale Leistungsbeschreibung gewissen Anforderungen an die Bestimmtheit. Die Kriterien für die spätere Angebotsbewertung müssen festliegen und das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen sowie die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Weise bekannt sein, dass mit Veränderungen nicht mehr zu rechnen ist.
3. Die Angebotswertung ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber die abgegebenen Angebote nicht anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln miteinander verglichen, sondern der Wertung „Standards“ zugrunde gelegt hat, die er erst nach Angebotsöffnung los- und niederlassungsübergreifend entwickelt und den Bietern nicht bekanntgegeben hat.
4. Die Tätigkeit der eingesetzten Wertungskommission und die Ermittlung der „Standards“ sind in den Vergabeakten zu dokumentieren.

VPRRS 2014, 0586

VK Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - VK VOL 21/2013
1. Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen der Ausschreibungsbedingungen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber an seinem eigentlichen Beschaffungsvorhaben festhält. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist in einem solchen Fall nur dann veranlasst, wenn die Änderungen so weitreichend sind, dass von einem völlig neuen Beschaffungsvorhaben auszugehen ist oder sich wegen dieser Änderungen dem vergaberechtlichen Transparenzgebot nur durch eine Aufhebung und Neuausschreibung Rechnung getragen werden kann.
2. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit Gegenstand eines Fachloses ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Wahrnehmung von Aufgaben des erweiterten Rettungsdienstes für den Fall eines Massenanfalls von Verletzten nicht.

VPRRS 2014, 0653

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2014 - 15 Verg 6/14
1. Haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft (BIEGE) nur einen unerheblichen Marktanteil und werden sie erst durch das Eingehen der BIEGE in die Lage versetzt, ein Angebot abzugeben und am Wettbewerb teilzunehmen, ist die Bildung einer BIEGE vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. An der Vereinbarkeit der Regelung in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB mit dem zugrunde liegenden Europarecht bestehen keine Zweifel.
3. Das Verbot der Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien ist zwischenzeitlich so intensiv und wiederholt behandelt und thematisiert worden, dass sich ein durchschnittliches Unternehmen, das nicht völlig unerfahren auf dem maßgeblichen Markt ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, vor diesem Thema nicht verschließen kann. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich der VOL/A-EG, weil in diesem Regelungswerk das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien besonders deutlich zu Tage tritt. Einen Verstoß gegen dieses Verbot muss der Bieter daher unverzüglich rügen.
VPRRS 2014, 0652

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2014 - 15 Verg 10/14
1. Eine Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheidet, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls ihm zusätzlich ein Preis gezahlt wird.
2. Für die Unterscheidung zwischen Dienstleistungsauftrag und -konzession ist maßgeblich, ob die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Leistungserbringers besteht, die Dienstleistung zu verwerten, und die Übernahme des mit der fraglichen Dienstleistung verbundenen Betriebsrisikos durch den Leistungserbringer zur Folge hat.
3. Sieht die Ausschreibung eine Zuzahlung des Auftraggebers vor, liegt keine Dienstleistungskonzession vor, wenn die Zuwendung ein solches Gewicht hat, dass ihr kein bloßer Zuschusscharakter beigemessen werden kann, sondern zur Folge hat, dass die Einkünfte, die der Dienstleister für seine Leistungen erzielt, zu einem Entgelt führen, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung liegt.
4. Können die voraussichtlichen Investitionskosten durch einen Zuschuss des Auftraggebers nicht sicher amortisiert werden und kann der Auftragnehmer sogar Verluste erleiden, wird das betriebswirtschaftliche Risiko nicht vollständig oder nicht wenigstens zu einem ganz wesentlichen Teil ausgeglichen.
5. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat nicht gegeben. Welcher Rechtsweg hierfür eröffnet ist, richtet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Rechtszug zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich.

VPRRS 2014, 0603

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2014 - VgK-36/2014
1. In der VOF gibt es keine Regelung zu unangemessenen Preisen und somit keine Verpflichtung des Auftraggebers, besonders niedrige Preise auf ihre Auskömmlichkeit hin zu untersuchen.
2. Sind im Rahmen des Architektenwettbewerbs bereits bestimmte Leistungen erbracht worden, ist eine Kürzung des Honorars bzw. eine Verrechnung mit dem bereits erhaltenen Preisgeld möglich. Der Bieter muss kein hundertprozentiges Leistungsbild (mehr) anbieten. Vielmehr ist eine angemessene Senkung des betreffenden Leistungsbilds und somit auch des Honorars zulässig.
3. Im VOF-Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber auch preisliche Forderungen stellen.

VPRRS 2014, 0602

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2014 - VgK-31/2014
1. Der Änderung der Vergabeunterlagen steht es gleich, wenn ein Bieter zwar keine sichtbaren Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt, in einem Begleitschreiben zum Angebot aber Vorbehalte vornimmt.
2. Eine vom Wortsinn her nicht mehr gedeckte abweichende Interpretation der Leistungsbeschreibung im Angebot des Bieters steht einer Abänderung der Vergabeunterlagen gleich.
3. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen keine qualitativen Mindestkriterien für ein Schulungskonzept vor, kann er das Angebot eines Bieters trotz eines erkennbaren Minderleistungsansatzes gegenüber dem Angebot eines anderen Bieters nicht vom Vergabeverfahren ausschließen.
4. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
5. Bis zur Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien auch und zur Anpassung der Rügefrist auf 10 bzw. 15 Kalendertage darf die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr abweichend angewendet werden.

VPRRS 2014, 0607

KG, Beschluss vom 26.09.2014 - Verg 5/14
Zu öffentlichen Vergaben, bei denen die Ausschreibung das Erfordernis der Tariftreue enthält.*)

VPRRS 2014, 0604

VK Köln, Beschluss vom 01.08.2014 - VK VOL 6/2014
1. Gemäß § 102 GWB unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Der Rechtsweg zu den Vergabekammern ist daher nicht eröffnet und ein Nachprüfungsantrag damit unzulässig, wenn weder ein Vertrag mit einem konkreten Dienstleister geschlossen wurde noch konkrete Vertragsverhandlungen begonnen haben.
2. Ein vorbeugender Rechtsschutz ist den §§ 102 ff GWB fremd.

VPRRS 2014, 0587

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2014 - 1 Verg 1/14
1. Eine Leistungserweiterung oder "Aufstockung" von 1.673 auf 1.876 (+ 194) Rettungsmittelwochenstunden ist als selbstständiger öffentlicher Auftrag einzuordnen, der einer vergaberechtlichen Nachprüfung zugänglich ist.
2. Die Unwirksamkeit einer vergaberechtswidrigen "Direktvergabe" muss innerhalb der 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB geltend gemacht werden.

VPRRS 2014, 0589

OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2014 - 13 Verg 8/14
1. Die §§ 102 ff GWB gewähren nur dann Primärrechtsschutz, wenn sich der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes - wenn auch nur materielles - Vergabeverfahren bezieht, das begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist.
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz möglich ist. Der Schaden kann auch in der Gebührenforderung eines Anwalts liegen, welchen der Bieter mit der Prüfung der Vergabeunterlagen und der Rüge beauftragt hat.
3. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren genügt nicht zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.

VPRRS 2014, 0600

VK Bund, Beschluss vom 15.10.2014 - VK 2-83/14
1. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber sind im Ausgangspunkt vergaberechtlich zugelassen. Solche Vorgaben beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter und "kanalisieren" auch den Preiswettbewerb, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers. Allerdings sind sie transparent aufzustellen.
2. Eine Unterschreitung der Kostenschwelle zieht keinen automatischen Ausschluss des betreffenden Angebots nach sich. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, die Angemessenheit des Angebots aufzuklären. Deshalb muss die konkrete Höhe der Aufgreifschwelle nicht bekanntgegeben werden.
3. Richtet der Auftraggeber ein konkretes Aufklärungsverlangen an den Bieter, ist es grundsätzlich dessen Sache, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften. Der Auftraggeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, Anforderungen für eine erfolgreiche Aufklärung anzugeben.
4. Kommt der Bieter dem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers nicht oder nur unzureichend nach, ist sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

VPRRS 2014, 0596

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 VK LSA 19/13
Die mehrfache negative Wertung des Auftretens des Geschäftsführers eines Bieters in der Präsentation verstößt gegen das Erfordernis der Gewährleistung diskriminierungsfreien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz.

VPRRS 2014, 0601

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.07.2014 - 21.VK-3194-25/14
1. Zur (fehlenden) Öffentlichen-Auftraggeber-Eigenschaft einer Kreisvereinigung der Lebenshilfe e.V.*)
2. Erhält ein ASt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vergabekammer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages seinen Antrag in vollem Umfang aufrecht, kann ein Verschulden der VSt nach § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur hinsichtlich der Hälfte der Kosten gesehen werden, die auch bei Antragsrücknahme entstanden wären, da der ASt durch eine Rücknahme des Antrages nach Hinweis auf dessen Unzulässigkeit die anfallenden Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Kostenfolge des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auf die Hälfte hätte reduzieren können.*)

VPRRS 2014, 0590

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2014 - 1 VK LSA 12/14
1. Der Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie ist eng umgrenzt. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin selbst Sektorenleistungen vergibt. Sie vergibt aber den Auftrag für eine Vielzahl von Auftraggebern, von denen nur ein einige Unternehmen entsprechende Tätigkeiten im Sektorenbereich erbringen. Es ist den übrigen klassischen öffentlichen Auftraggebern verwehrt, das weniger strenge Vergaberecht anzuwenden.*)
2. Durch das Unterlassen der europaweiten Ausschreibung wurde weiterhin die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes deutlich erschwert. Dies zeigt sich daran, dass keine Information im Sinne des § 101a GWB erfolgte, weil man sich an die v. g. Vorschrift nicht gebunden fühlte. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für die Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkten Einfluss auf ihre Chancen.*)
3. Ein Eingangsvermerk dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen. Der Eingangsvermerk soll sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Bietern unter gleichen Voraussetzungen stattfindet und nicht einzelne Bieter ihr Angebot nachträglich verändern. Er soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind.*)

VPRRS 2014, 0592

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Verg 20/14
1. Ein lediglich mittelbares Auftragsinteresse auf Erlangen von Aufträgen aus einem Nachunternehmerverhältnis kann eine Antragsbefugnis nicht begründen.*)
2. Wenn der Auftraggeber den Zeitpunkt der Telefax-Bieterinformation so wählt (hier: Gründonnerstag 2014), dass sich die Frist für die Anbringung eines Nachprüfungsantrags faktisch von zehn auf drei Tage reduziert, ist ihm verwehrt, sich mit Erfolg auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit zu berufen.*)

VPRRS 2014, 0591

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2014 - VgK-37/2014
1. Auch bei der freihändigen Vergabe von IB-Dienstleistungen müssen Auftraggeber auf die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinweisen, um sich auf dessen Präklusionswirkung berufen zu können.
2. Diese Hinweispflicht entfällt selbst dann nicht, wenn der Bieter bereits bei Erhebung der Rüge anwaltlich vertreten ist.

VPRRS 2014, 0572

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2014 - 1 VK 2/14
1. Geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist nicht vorgelegt wurden, können nachgefordert werden. Das gilt nicht nur für leistungsbezogene technische Merkmale oder allgemeine Nachweise, sondern grundsätzlich auch für fehlende Angebotsteile.
2. Allein die Tatsache, dass eine Position möglicherweise falsch kalkuliert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass bei eindeutiger Formulierung die in der Position enthaltene Leistung auch angeboten wurde.
3. Vergleichbar sind Referenzen, wenn die darin enthaltene Leistung der ausgeschriebenen Leistung so nahe kommt und ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

VPRRS 2014, 0569

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.

VPRRS 2014, 0585

EuGH, Urteil vom 06.11.2014 - Rs. C-42/13
Art. 45 Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht sind in dem Sinne auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, weil er der in den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses bei Nichterfüllung vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, seinem Angebot eine Erklärung beizufügen, wonach gegen die in diesem Angebot als technischer Leiter dieses Wirtschaftsteilnehmers bezeichnete Person weder ein strafrechtliches Verfahren läuft noch eine strafrechtliche Verurteilung stattgefunden hat, selbst wenn dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eine solche Erklärung übermittelt wurde oder dargelegt wird, dass die betreffende Person irrtümlicherweise als technischer Leiter bezeichnet wurde.*)

VPRRS 2014, 0575

VK Münster, Beschluss vom 02.10.2014 - VK 13/14
1. Gegenstand einer vergaberechtlichen Überprüfung können gemäß VOL/A 2009 § 9 EG Abs. 1 c auch Vertragsentwürfe sein, wenn diese Entwürfe zu Ausschreibungsbedingungen für die Bieter werden und somit Bestandteil der Vergabeunterlagen sind.*)
2. Eine zivilrechtlich ausgerichtete Kontrolle und Bewertung eines Vertragsentwurfs findet grundsätzlich nicht statt. Kommt es vergaberechtlich für die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aber darauf an, sind solche Rechtsnormen inzident zu prüfen.*)
3. Eine Leistungsbeschreibung kann "unzumutbar" i.S.v. § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 sein, wenn die Leistungsbeschreibung den Bietern branchen- und markttypische Risiken auferlegt, die üblicherweise aus der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers stammen. Das muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten überprüft werden.*)
4. Die Grenze der "Zumutbarkeit" ist jedenfalls erreicht, wenn die Vergabeunterlagen unerfüllbare (rechtliche) Anforderungen enthalten.*)
VPRRS 2014, 0571

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2014 - 11 Verg 1/14
1. Eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das von Gesetzes wegen mit dem Nachprüfungsantrag eintretende Zuschlagsverbot dient der Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Primärrechtsschutz.
2. Im Falle der vorzeitigen Zuschlagsgestattung wird der Primärrechtsschutz irreversibel ausgeschlossen. Das ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Selbst die mangelnde Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht rechtfertigen, ohne dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.
3. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann nicht auf das Allgemeininteresse an einer wirtschaftlichen Auftragserfüllung gestützt werden.

VPRRS 2014, 0580

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2014 - VgK-15/2014
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0583

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2013 - VK 38/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0577

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2014 - VgK-17/2014
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0568

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 VK 41/14
1. Verlangt der Antragsgegner nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass Angaben ausschließlich in den dafür vorgesehenen Zellen zu machen sind, kann ein Angebot nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter den zur Verfügung stehenden Platz im Vordruck durch das Hinzufügen von Angaben im Angebotsschreiben erweitert hat.
2. Ist der Wertungsbereich "Qualifikation der objektbezogenen Personen in Bezug auf Unterhaltsreinigung" in die Bereiche "Technische/r Betriebsleiter/in", "Objektleiter/in" und "Vorarbeiter/in" untergliedert, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Auftraggeber jeweils eine von den Bietern zu benennende Person und deren Qualifikation bewertet. Eine Vielzahl von Personen darf daher nicht genannt werden.

VPRRS 2014, 0567

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 - 15 Verg 4/13
1. Die Festlegung, welche Leistungsnachweise gefordert werden, muss bereits in der Bekanntmachung benannt werden. Die Anforderungen des Auftraggebers müssen dabei eindeutig und erschöpfend formuliert sein, damit die Bieter anhand des Bekanntmachungstextes unzweideutig erkennen können, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt; ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht.
2. Hat der Auftraggeber nachträglich Mindestanforderungen zur technischen Leistungsfähigkeit gestellt, kann der Ausschluss eines Bieters nicht darauf gestützt werden, er besitze nicht die notwendige technische Eignung.

VPRRS 2014, 0557

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 30/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.

VPRRS 2014, 0558

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2014 - VgK-09/2014
Ist nach den Bewerbungsbedingungen die Höhe der mittleren Abwassergebühr im Vertragszeitraum aus der Summe der Kosten von Schmutz- und Regenwasser dividiert durch die Abwassermenge zu ermitteln, sind lediglich die gebührenfähigen Kosten einzubeziehen, also gerade nicht der Anteil, der auf die Straßenentwässerung fällt. Jedes andere Verständnis ist fernliegend.

VPRRS 2014, 0563

VK Hessen, Beschluss vom 24.02.2014 - 69d-VK-05/2014
1. Bei Großveranstaltungen mit erheblicher Breitenwirkung ist im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und geordneten Ablauf der Veranstaltung Vorrang gegenüber dem Antragstellerinteresse, auf die Erteilung des Auftrags bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zuzuwarten, einzuräumen, wenn das Allgemeininteresse durch verzögerte Zuschlagserteilung erheblich beeinträchtigt werden würde. Je größer eine Veranstaltung ist, umso komplexer sind Bedarf und Anforderungen an Sicherheit und Ordnung; dies benötigt nach allgemeiner Lebenserfahrung einen entsprechenden Zeitaufwand bei Planung, Vorbereitung und Organisation im Vorfeld der Veranstaltung.*)
2. Bei der nach § 115 Abs. 2 Satz 3 GWB gebotenen Berücksichtigung der Aussicht des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, stellen dessen Platzierung und Chance auf Zuschlagserteilung ein wichtiges Indiz dar.*)
3. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags dürfen Gegenstand der Interessenabwägung sein (§ 115 Abs. 2 Satz 4 GWB). Sollten sie berücksichtigt werden, sind sie ein wichtiges Indiz für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB.*)
4. Angaben von Wirtschaftsauskunfteien zur Bonität und zum Krediturteil stellen Werturteile dar. Eine von der Wirtschaftsauskunftei angegebene „sehr schwache Bonität“ führt nicht an sich zur Verneinung der Eignung; insbesondere ist aufgrund dieser Einschätzung nicht zwingend zu erwarten, dass der Bewerber die Leistung nicht erfüllen und den Auftrag nicht einwandfrei ausführen wird.*)

VPRRS 2014, 0561

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2014 - VK 2-81/14
1. Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagsentscheidung zu bestimmen. Danach kann Zuschlagskriterium alleine der Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot sein. Will der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilen, hat er in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen mitzuteilen, wie er die Wertungskriterien gewichtet.
2. Es ist dem Auftraggeber verwehrt, Kriterien zu verwenden, die dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zuwiderlaufen. Die Festlegungen dürfen auch nicht dazu führen, dass Kriterien keine Rolle mehr spielen, die bekannt gegebene Gewichtung faktisch missachtet oder der Grundsatz der Selbstbindung an die Gewichtung missachtet wird.
3. Die Formulierung „Im Verhältnis dazu erhalten die anderen Bieter eine Prozentzahl, die sich entsprechend der prozentualen Abweichung ihres Angebotes von dem des günstigsten Angebotes reduziert.“ lässt keine eindeutige Auslegung zu und ist daher intransparent.

VPRRS 2014, 0559

VK Nordbayern, Beschluss vom 24.09.2014 - 21.VK-3194-26/14
1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Dieses Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist jedoch in einem offenen Vergabeverfahren nicht grenzenlos. Nur solange die Anforderung nicht dazu führt, dass die Ausschreibung faktisch auf ein Produkt zugeschnitten ist und die Anforderung objektiv sach- und auftragsbezogen ist, wird dem Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb und der Wahrung der Bietervielfalt hinreichend Rechnung getragen.*)
2. Die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) hat in Art. 23 Abs. 8 die Ausnahme der produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes "oder gleichwertig" gestellt. Die für den nationalen Bereich noch weit gehende Aussage des § 7 Abs. 4 VOL/A, wonach der Zusatz "oder gleichwertiger Art" dann entfallen kann, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt, wird damit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbare Widerspruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt der Zusatz "oder gleichwertig" keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts anderes erwünscht ist, löst sich unter der Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einem Auftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welche Möglichkeiten der Markt bietet. Art. 23 Abs. 8 VKR wurde wortgleich in § 8 EG Abs. 7 VOL/A übernommen. Damit ist bei einer EU-weiten Vergabe zwingend eine Produktvorgabe mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.*)
