Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2014, 0641
VK Südbayern, Beschluss vom 21.10.2013 - Z3-3-3194-1-29-08/13
1. Nach § 6 Abs. 7 EG VOL/A hat ein Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt haben, sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird.*)
2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 EG VOL/A umfasst jede Tätigkeit im Vorfeld eines Vergabeverfahrens, die einen Bezug zum konkreten Vergabeverfahren aufweist.*)
3. Der Ausschluss der vorfassten Bieters kann nur das letzte Mittel sein, wenn keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten des Wissensvorsprungs durch den Auftraggeber denkbar sind.*)

VPRRS 2014, 0468

VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2014 - Z3-3-3194-1-22-05/14
1. Bei einem Auftrag gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist nur der Antragsgegner als Sektorenauftraggeber anzusehen, der Verkehrsleistungen selbst erbringt, nicht aber, wer die Dienstleistung lediglich organisiert. Die bloße Organisation solcher Dienstleistungen macht den Antragsgegner nicht zu einem Sektorenauftraggeber (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 11/12, VPRRS 2012, 0387 und Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 19/10, VPRRS 2010, 0259). Bei der Organisation der Dienstleistungen kommt somit die VOL/A EG zur Anwendung.*)
2. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gem. § 3 Abs. 1 VgV ist, wenn der Verkehrsvertrag auf längere Zeit geschlossen ist, nicht die Genehmigungsdauer der von den Verkehrsunternehmen für kürzere Zeiträume beantragten Liniengenehmigungen nach dem PBefG maßgeblich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Schätzung des Auftragswerts keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Genehmigungen bei entsprechendem Antrag der Verkehrsunternehmen nicht erneut erteilt werden können.*)
3. Existiert im Vergabeverfahren weder ein Vergabevermerk noch eine Kostenschätzung, hat die Vergabekammer den Auftragswert eigenständig unter Berücksichtigung des Sachverhalts zu schätzen.*)
4. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66 richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat (Anschluss an VK Bund, Beschluss vom 02.09.2013 - VK 2-74/13, VPRRS 2013, 1387 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - Verg 15/12, VPRRS 2012, 0292).*)

VPRRS 2014, 0466

VK Sachsen, Beschluss vom 21.03.2013 - 1/SVK/004-13
1. Da weder die VOB/A noch die VOL/A mit § 11 Abs. 6 VOF und § 20 Abs. 1 VOF vergleichbare Regelungen enthalten, kann die Zulässigkeit eines Verzichts auf Verhandlungsgespräche für Verhandlungsverfahren nach der VOF nicht analog zu der Rechtslage nach der VOB/A und der VOL/A entschieden werden.*)
2. Einer erfolgreichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Verzicht auf Verhandlungen im Verhandlungsverfahren steht es entgegen, wenn der Auftraggeber bereits den Leistungsgegenstand eindeutig und abschließend definieren konnte und eine vergleichende Wertung der Angebote auch ohne Verhandlungsgespräche möglich war.*)
3. In einem solchen Fall liegt zwar die Vermutung nahe, dass die Wahl der Verdingungsordnung fehlerhaft war und das Verfahren nicht nach der VOF, sondern nach der VOL/A hätte durchgeführt werden müssen. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung kann jedoch nicht von der Antragstellerin erfolgreich zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, da bei einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren nach der VOL/A kein Verhandlungsverfahren sondern ein Offenes Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Ein Bieter hätte auch bei rechtskonformem Verhalten des Auftraggebers nicht die Möglichkeit erhalten, sein Angebot durch das Führen von Verhandlungsgesprächen zu verbessern.*)

VPRRS 2014, 0465

VK Sachsen, Beschluss vom 02.04.2014 - 1/SVK/004-14
1. Der Auftraggeber hat die zum Nachweis der Fachkunde von den Bietern vorzulegenden Unterlagen und Angaben bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Versäumt er dies, ist es ihm verwehrt, die Eignung der Bieter in einem "Aufklärungsgespräch" zu überprüfen. Nach dem Sinn und Zweck des § 18 EG VOL/A sind nur punktuelle Unklarheiten aufklärbar, die sich aus den vorgelegten Erklärungen und Nachweisen oder anderen Erkenntnisquellen ergeben können.*)
2. Lädt der Auftraggeber zu einem "Aufklärungsgespräch", ohne dem Bieter mitzuteilen, dass Inhalt des Gespräches auch spezielle Fragen zur Fachkunde sein werden, kann er auf die Erkenntnisse des Gespräches jedenfalls eine Nichtberücksichtigung mit der Begründung der mangelnden Eignung nicht stützen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Bieter zur Angemessenheit der angebotenen Preise befragt, ohne dies vorab mitgeteilt zu haben. Auch dann kann er die Feststellung, dass ein offenbares Missverhältnis von angebotenen Preisen zur ausgeschriebenen Leistung vorliege, auf die Erkenntnisse des Gespräches nicht stützen.*)
3. Auch bei einem Rahmenvertrag, bei dem ein Gesamtpreis nicht angegeben wird, dürfen die einzelnen Kalkulationsgrößen nicht vollkommen unabhängig voneinander einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden.*)
4. Es begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken, wenn der Auftraggeber den Bietern vorab eine "Aufgreifschwelle" mitteilt, bei deren Erreichen er die Angemessenheit der angebotenen Preise überprüfen will.*)
5. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf ein Angebot erteilen, bei dem zu erwarten ist, dass der Bieter den Auftrag ausschreibungskonform durchführen wird. Dem Auftraggeber steht dabei ein Prognosespielraum zur Verfügung. Der Auftraggeber hat diese Erwägungen sorgfältig zu dokumentieren.*)
6. Der Auftraggeber hat die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in eigener Verantwortung zu treffen und kann dies nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.*)

VPRRS 2014, 0462

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2014 - VK 2/14
Eine Einschränkung des Nachunternehmereinsatzes dahingehend, dass der Bieter die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise in Eigenleistung zu erbringen hat, ist unzulässig.

VPRRS 2014, 0459

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 1-26/14
1. Leistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist demgegenüber nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.
3. Kommt eine losweise Vergabe in Betracht, hat sie grundsätzlich auch zu erfolgen. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In diesem Zusammenhang hat sich der öffentliche Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
4. Für das Maß eines Überwiegens lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.

VPRRS 2014, 0455

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2014 - VK 1-16/14
1. Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Auftrag geltenden Vorschriften können die Zuverlässigkeit und Gesetzestreue eines Bieters, also seine Eignung in Frage stellen. Bei festgestellten schweren Verfehlungen kann ein Bieter mangels Eignung ausgeschlossen werden.
2. Bei der Prüfung der Eignung eines Bieters können nicht nur aktuelle Erkenntnisse aus dem laufenden Vergabeverfahren, sondern auch dessen Verhalten bei früheren Aufträgen berücksichtigt werden.
3. Hat ein Bieter alles getan, um festgestellte Rechtsverstöße zu beenden und geeignete Vorsorge getroffen, um künftige Verfehlungen zu vermeiden, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber den Bieter für geeignet hält.

VPRRS 2014, 0454

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2014 - 2 Verg 2/14
1. Eine im Vergabeverfahren verwendete Bekanntmachung ist dahin auszulegen, wie der Text von einem fachkundigen Unternehmen, welches die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, verstanden werden muss (hier: bezüglich der Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen).*)
2. Die wirksame Heilung eines Fehlers im Bekanntmachungstext setzt eine Veröffentlichung der Berichtigung in dem Pflichtmedium, d.h. hier im Supplement des Amtsblatts der EU, voraus.*)
3. Für die Angemessenheit einer (verbleibenden) Bewerbungsfrist nach der gebotenen Herstellung der Transparenz der Bewerbungsbedingungen kommt es nicht allein darauf an, ob in dieser Zeit die Erstellung eines Teilnahmeantrags und dessen Übermittlung an die Vergabestelle in rein "technischer" Hinsicht noch möglich gewesen wäre, sondern darauf, ob die verbleibende Zeit auch genügt, einen Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen im Teilnahmewettbewerb zu erstellen.*)

VPRRS 2014, 0453

VK Arnsberg, Beschluss vom 12.03.2014 - VK 1/14
Soweit ein fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht ausschließbar zu nicht mehr vergleichbaren Angeboten führt, ist ein Zuschlag auf dieser Basis nicht möglich.*)

VPRRS 2014, 0458

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 VK LSA 14/13
- Antragsbefugnis kann auch ohne Abgabe eines Teilnahmeantrages gegeben sein,*)
- Forderung in der Bekanntmachung zur Vorlage von fünf vergleichbaren Referenzen*)
- Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages von max. 6 Tagen ist unzureichend.*)

VPRRS 2014, 0450

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2014 - 1 Verg 3/14
1. Der Beschwerdeführer bestimmt mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.*)
2. Die Festlegung des Ortes, an dem die ausgeschriebene Dienstleistung zu erbringen ist oder an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, gehört zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, dessen Ausübung der Einleitung des Vergabeverfahrens vorgelagert und deshalb grundsätzlich der Nachprüfung entzogen ist.*)
3. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts kann ausnahmsweise vergaberechtswidrig sein, wenn die Umsetzung der Entscheidung in einem Vergabeverfahren mit dem dann zu beachtenden Regelungswerk kollidiert.*)
4. Die Bestimmung des Leistungsorts darf nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und das aus ihm ableitbare Verbot des regionalen Protektionismus verstoßen.*)
5. Ein derartiger Verstoß liegt trotz einer sich aus der Bestimmung des Leistungsorts ergebenden potentiellen Benachteiligung "auswärtiger" Unternehmen nicht vor, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt.*)

VPRRS 2014, 0447

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird.
2. Die für die Ausführung des Vertrags erforderliche technische Ausrüstung muss den Bietern nicht schon im Vergabeverfahren, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung zur Verfügung stehen.

VPRRS 2014, 0446

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 15/13
1. Auch im Geltungsbereich der Sektorenverordnung sind Angebote auszuschließen, wenn sie die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen bzw. unvollständig sind.
2. Dem Sektorenauftraggeber kommt ein Ermessen dahingehend zu, ob er Erklärungen und Nachweise, die auf seine Anforderung bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Nachfrist anfordert.
3. Erklärungen und Nachweise, die auf Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden. Wird diese Frist versäumt, ist ein nochmaliges Nachfordern unter Setzen einer weiteren Nachfrist unzulässig, wenn hierdurch einzelne Bieter gegenüber anderen bevorzugt werden.

VPRRS 2014, 0443

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2014 - VK 2-39/14
1. Eignungsanforderungen sind bieterbezogen, es geht um die Person des Bieters. Deshalb dürfen bei der Eignungsprüfung ausschließlich solche Sachverhalte berücksichtigt werden, die dem Bieter in irgendeiner Form zurechenbar sind. Zurechenbar können aber nur Umstände sein, auf die er Einfluss nehmen kann.
2. Ergeben sich aus der Rechtsordnung eines Landes, der der Bieter unterworfen ist, bestimmte Verpflichtungen, denen er sich nicht entziehen kann, ist es unzulässig, diese dem Bieter als ein die Zuverlässigkeit ausschließendes oder in Frage stellendes Fehlverhalten zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn er infolge dessen zwangsläufig gegen die Vorgaben einer anderen Rechtsordnung verstoßen muss.
3. Der Aspekt des Verbots der Datenweitergabe aufgrund des "No-Spy"-Erlasses ist in einem Vergabeverfahren bei den "besonderen Anforderungen an die Auftragsausführung" zu verorten.

VPRRS 2014, 0441

VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 1-22/14
1. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 besteht das Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 nicht mehr.
2. Aus den Ausschreibungsbedingungen resultierende Preis- bzw. Kalkulationsrisiken sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen - insbesondere wenn sie ihm ohnehin typischerweise obliegen - und können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden. Zu einer Minimierung solcher Kalkulationsrisiken ist der Auftraggeber nur verpflichtet, wenn die andernfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind.
3. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist strenger als der des ungewöhnlichen Wagnisses. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Vergabe von Rahmenvereinbarungen handelt, denen typischerweise in Bezug auf das Auftragsvolumen bedeutende Kalkulationsrisiken immanent sind.
4. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers, das nicht auf bestimmte Gründe beschränkt ist und zudem zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Vertragslaufzeit die Vertragsbeendigung bewirken kann, kann ein unzumutbares Kalkulationsrisiko darstellen.

VPRRS 2014, 0474

VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014 - VK 1-12/14
1. Eine Eignungsanforderung ist unwirksam, wenn sie sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus der Bekanntmachung ergibt. Die Nichterfüllung unklarer Vorgaben darf einem Bieter nicht vorgehalten werden.
2. Die Eignung eines Bieters darf bei der Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielen, ein "mehr an Eignung" darf der öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigen. Die Heranziehung von Eignungsanforderungen auf der vierten Wertungsstufe ist nur zulässig, wenn diese sich auf den konkreten Auftrag beziehen, indem z.B. das Konzept eines Bieters bewertet wird, wie er die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags gewährleisten will.
3. Das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss einem durchschnittlichen Bieter nicht ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen, so dass mangels Erkennbarkeit keine Rügeobliegenheit besteht.

VPRRS 2014, 0445

VK Bund, Beschluss vom 16.05.2012 - VK 2-26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0437

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2014 - VK 2-37/14
1. Die Nichteinreichung wirksam geforderter Erklärungen und Nachweise kann den (zwingenden) Ausschluss des Angebots zur Folge haben. Daher muss der öffentliche Auftraggeber eindeutig und transparent bestimmen, welche Erklärungen zu welchem Zeitpunkt beizubringen sind. Unterlässt der Auftraggeber dies, erwächst den Bietern keine Erklärungspflicht.
2. Zur Feststellung, welche Unterlagen vom Auftraggeber gefordert werden, sind die Vergabeunterlagen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber kann nur solche Erklärungen und Nachweise nachfordern, die ihm bis zum Ablauf der Angebotsfrist "nicht vorgelegt" wurden, also physisch nicht vorhanden oder unvollständig sind oder sonst nicht den formalen Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Nachweise, die zwar eingereicht wurden, aber inhaltlich nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, können nicht nachgefordert werden.

VPRRS 2014, 0432

VK Bund, Beschluss vom 02.04.2014 - VK 1-14/14
1. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 SGB V, wonach die Krankenkassen über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen können, entfaltet keinen vergaberechtlichen Bieterschutz.
2. Die Bestimmung des niedrigsten Preises als alleiniges Zuschlagskriterium ist vergaberechtlich grundsätzlich zulässig und begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn andere Kriterien nicht geeignet sind oder nicht erforderlich erscheinen.
3. Die Vorgabe produktspezifischer Kriterien bei der Bezeichnung des Ausschreibungsgegenstands ist nicht schlechthin verboten. Eine produktspezifische Ausschreibung ist vielmehr dann zulässig, wenn sie durch den Ausschreibungsgegenstand gerechtfertigt ist.
4. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 können die Vergabeunterlagen im Hinblick auf (Kalkulations-)Risiken nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden.
5. Eine mitgliedsstaatliche Regelung, die den automatischen Ausschluss eines Unternehmens, das sowohl als Einzelbieter als auch als Mitglied eines Konsortiums bzw. als eines von mehreren konzernverbundenen Unternehmen Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgibt, ist gemeinschaftsrechtswidrig. Aufgrund der Gefahr, dass bei einer derartigen "parallelen" Teilnahme eines Unternehmens an einer Ausschreibung der Geheimwettbewerb zwischen den Bietern Schaden nimmt, muss den betroffenen Unternehmen im Einzelfall stets gestattet werden, einen Entlastungsbeweis zu führen.

VPRRS 2014, 0475

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013
1. Die Dokumentation muss zeitnah erstellt und laufend fortgeschrieben werden. Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn der Vermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar anlässlich eines Nachprüfungsantrags angefertigt wird.
2. Das Versäumnis der wirksamen Festlegung von Eignungsnachweisen berechtigt den Auftraggeber zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.

VPRRS 2014, 0435

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 Verg 4/13
1. Das von § 25 VOB/A 2006 (jetzt: § 16 VOB/A 2012) vorgegebene Prüfungsschema, in die nächstfolgende Wertungsstufe erst nach Abschluss der vorangegangenen überzugehen, schließt nicht aus, dass übersehene oder erst später bekannt gewordene Mängel nachträglich berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn im Nachhinein Bedenken zur Identität des Bieters aufkommen.
2. Die Angebote müssen von Anfang an die Identität des Bieters erkennen lassen. Dies gilt für Einzelbieter wie für Bietergemeinschaften. Bei Unklarheiten ist durch Auslegung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat.
3. Eine Aufklärung des Angebotsinhalts kommt erst in Betracht, wenn sich die Zweifel nicht im Wege der Auslegung klären lassen.
4. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vergabenachprüfungsverfahren verlangt nicht, dass das erkennende Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Einwendungen eingeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht auch ohne ausdrückliche Erwähnung jeder Einzelheit das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat.
VPRRS 2014, 0433

VK Bund, Beschluss vom 05.03.2014 - VK 1-8/14
1. Eine Bekanntmachung im Anwendungsbereich der VSVgV muss bei Dienstleistungsaufträgen Angaben zur "Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung" und zur "CPV-Referenznummer" enthalten. Der öffentliche Auftraggeber muss den betreffenden Auftrag daher durch eine CPV-Nummer und zusätzlich mithilfe einer verbalen Beschreibung kategorisieren.
2. Der öffentliche Auftraggeber "muss" nicht den genau zutreffenden CPV-Code verwenden, er sollte lediglich einen "möglichst genauen" Code finden. Anbieter von Bewachungsdienstleistungen haben deshalb keinen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber in der Bekanntmachung den "passendsten" CPV-Code angibt. Es obliegt diesen Unternehmen vielmehr, Bekanntmachungen auch nach weiteren passenden CPV-Codes zu durchsuchen.

VPRRS 2014, 0434

VK Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VgK FB 3/14
Ist der Zuschlag im Rahmen einer de-facto-Vergabe bereits erteilt, kann nur ihre Unwirksamkeit festgestellt werden. Die Ausführung des unwirksamen Auftrags lässt sich im Wege des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes indes nicht mehr verhindern.

VPRRS 2014, 0476

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2014 - 2 VK LSA 25/13
1. Zu den Liefer- und Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 SektVO gehören auch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Planungsleistungen. Dabei ist unerheblich, ob der Auftraggeber diese Planungsleistungen selbst erbringt oder sie von einem Planungsbüro erstellt werden.
2. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz "oder gleichwertig" aufnehmen.

VPRRS 2014, 0431

VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2014 - Z3-3-3194-1-14-03/14
1. Der Ausschluss eines Bieter aufgrund des Vorwurfs der Mischkalkulation ist nur dann zulässig, wenn die vom Bieter gewählte Kalkulationsweise nicht aufgrund Formulierungen im Leistungsverzeichnis vertretbar oder gar zwingend ist.*)
2. Sind nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses das Beschaffen und Herstellen von Lager- und Arbeitsflächen und Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom AG zur Verfügung gestellten hinaus, in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, kann ein Bieter dafür benötigte Materialien auch in dieser Position ausweisen. Das gilt auch dann, wenn er beabsichtigt, diese Materialien später zur Erfüllung anderer Positionen erneut zu verwenden.*)
3. Bei der Frage, ob der vom Bieter angebotene Leistungsumfang demjenigen der Leistungsbeschreibung entspricht, dürfen auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters darüber, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte, und welchen Inhalt er ihm tatsächlich beimaß, nicht unberücksichtigt bleiben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06).*)
4. Hat ein Bieter ungebrauchte Stoffe und Bauteile gem. Nr. 2.3.1 VOB/C bzw. DIN 18299 zu liefern, bedeutet "ungebraucht", dass der Stoff bzw. das entsprechende Bauteil noch an keiner anderen Stelle Verwendung gefunden hat und nunmehr seine Zweit- oder gar Drittverwendung findet. Eine Forderung nach ungebrauchten Stoffen und Bauteilen steht der Wiederverwendung von Baustoffen, die bereits zur Herstellung von Lager- und Arbeitsflächen und Zufahrtswegen zur Baustelle eingesetzt wurden, in anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses regelmäßig entgegen. Erklärt der Bieter, die Leistung dennoch unter Wiederverwendung der Baustoffe auszuführen, ist er gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 13 EG Nr. 5 Satz 1 VOB/A 2012 zwingend auszuschließen.*)
VPRRS 2014, 0430

VK Bund, Beschluss vom 30.09.2010 - VK 2-80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0428

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2013 - 2 VK LSA 22/13
1. Ein Bieter ist zuverlässig, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt. Dabei ist sowohl auf persönliche als auch auf sachliche Umstände ebenso wie auf die Besonderheiten des jeweiligen Geschäftszweigs abzustellen.
2. Ein Apotheker, der wegen Betrugs im Zusammenhang mit solchen Leistungen, die auch Gegenstand der Ausschreibung sind, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist tendenziell als unzuverlässig anzusehen. Die Vergabestelle muss sich deshalb eingehend mit der Zuverlässigkeit des Bieters befassen und dies entsprechend dokumentieren.

VPRRS 2014, 0647

LG Bonn, Urteil vom 18.12.2013 - 1 O 465/12
1. Ein Verstoß gegen die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) hat die (Teil-)Nichtigkeit des vereinbarten Preises zu Folge. Das führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zulässigen Höchstpreis.
2. Behauptet der Auftraggeber, dass die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise über den im Verkehr üblichen Preisen liegen, muss er dies vollumfänglich darlegen und beweisen.

VPRRS 2014, 0417

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2014 - VgK-13/2014
1. Das Verbot der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse ist im Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 enthalten und damit weiterhin im Vergabeverfahren zu beachten.
2. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 unzulässig oder unzumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung sowie unter Beachtung des Gesichtspunkt der Branchenüblichkeit zu klären.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, einen überhaupt nicht dokumentierten Wertungsabschnitt erneut oder gegebenenfalls erstmalig durchzuführen und dann zeitnah zu dokumentieren.

VPRRS 2014, 0416

LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2014 - 1 O 23/14
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, begründet er damit ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann.
2. Der Bieter ist in seinem Vertrauen auf ein vergaberechtskonformes Verfahren geschützt. Hierzu gehört die Einhaltung der Regeln der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung.
3. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist die Prüfung von Rechtsfragen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren, für die die Zivilgerichte zuständig sind. Die Gewährung von Primärrechtsschutz wird dabei durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gewährleistet.
4. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, wenn der Bieter es versäumt hat, den Vergabeverstoß unverzüglich zu rügen.

VPRRS 2014, 0412

VK Saarland, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK 2/2013
1. Die Kostenentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwarten gewesene Ausgang des Nachprüfungsverfahrens den Ausschlag gibt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der sie auch im Falle einer Sachentscheidung der Vergabekammer zu tragen gehabt hätte.*)
2. Es ist sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten noch weiter abzuhandeln.*)
3. Weiterer Vortrag im Anschluss an eine mündliche Verhandlung kann nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet bleiben, wenn den Beteiligten eine Ausschlussfrist für die Einreichung weiteren Sachvortrags gesetzt worden war, die mit Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der kein weiterer Schriftsatznachlass gewährt worden ist, wirksam wurde.*)
4. Auch wenn die Antragsgegnerin mit Ihrem Vorgehen nach der mündlichen Verhandlung vermeintlich und freiwillig einem hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin nachgekommen ist, so muss dieser nicht unbedingt ursächlich für den vermeintlichen Erfolg gewesen sein, z. B. weil er nach Auffassung der Kammer schon mangels Zulässigkeit nicht zu dem angestrebten Erfolg hätte führen können.*)
5. Eine Heranziehung von § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB auf die Erstattung von notwendigen Aufwendungen ist ausgeschlossen.*)
6. Für einen prozessualen Erstattungsanspruch eines Beteiligten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens fehlt es im Falle der "anderweitigen Erledigung" an einer Anspruchsgrundlage im GWB.*)
7. Landesrechtliche Regelungen, die eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorsehen (z. B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08), sind nach der Neuregelung des § 128 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts nicht mehr anwendbar.*)
8. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.*)
9. Befangenheit setzt mehr als nur eine Zugehörigkeit des vermeintlich befangenen Kammermitglieds zur gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft - jedoch mit gänzlich anderem Zuständigkeitsbereich - voraus.*)

VPRRS 2014, 0413

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 27.02.2014 - Rs. C-574/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0411

VK Saarland, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK 02/2013
1. Die Kostenentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwarten gewesene Ausgang des Nachprüfungsverfahrens den Ausschlag gibt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der sie auch im Falle einer Sachentscheidung der Vergabekammer zu tragen gehabt hätte.*)
2. Es ist sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten noch weiter abzuhandeln.*)
3. Weiterer Vortrag im Anschluss an eine mündliche Verhandlung kann nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet bleiben, wenn den Beteiligten eine Ausschlussfrist für die Einreichung weiteren Sachvortrags gesetzt worden war, die mit Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der kein weiterer Schriftsatznachlass gewährt worden ist, wirksam wurde.*)
4. Auch wenn die Antragsgegnerin mit Ihrem Vorgehen nach der mündlichen Verhandlung vermeintlich und freiwillig einem hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin nachgekommen ist, so muss dieser nicht unbedingt ursächlich für den vermeintlichen Erfolg gewesen sein, z. B. weil er nach Auffassung der Kammer schon mangels Zulässigkeit nicht zu dem angestrebten Erfolg hätte führen können.*)
5. Eine Heranziehung von § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB auf die Erstattung von notwendigen Aufwendungen ist ausgeschlossen.*)
6. Für einen prozessualen Erstattungsanspruch eines Beteiligten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens fehlt es im Falle der „anderweitigen Erledigung“ an einer Anspruchsgrundlage im GWB.*)
7. Landesrechtliche Regelungen, die eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorsehen (z. B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08), sind nach der Neuregelung des § 128 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts nicht mehr anwendbar.*)
8. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.*)
9. Befangenheit setzt mehr als nur eine Zugehörigkeit des vermeintlich befangenen Kammermitglieds zur gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft - jedoch mit gänzlich anderem Zuständigkeitsbereich - voraus.*)

VPRRS 2014, 0694

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12
Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)

VPRRS 2014, 0400

VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2014 - Z3-3-3194-1-08-03/14
1. Zur Erfüllung der Rügeobliegenheit des Bieters muss dieser den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind unverzichtbare Bestandteile der Rüge. An die Pflicht zur Substantiierung sind aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Dabei ist immer auch zu beachten, welchen Kenntnisstand der rügende Bieter haben kann. Eine Rüge ist schon dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)
2. Zumindest für einen Bieter mit erheblichem technischem Sachverstand und guter Marktkenntnis ist eine verdeckte Produktvorgabe in den Vergabeunterlagen erkennbar und daher gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB zu rügen.*)
3. Eine Rechtsverletzung aufgrund der Wertung von Qualitätskriterien scheidet dann aus, wenn der Bieter selbst bei unterstellter Bestbewertung in den Qualitätskriterien nicht für den Zuschlag in Frage käme.*)
4. Ob ein Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
5. Bei der Lieferung von individuell angepassten Geräten ergibt sich aus der Produktbezeichnung allein nicht automatisch eine Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen.*)

VPRRS 2014, 0399

VK Bund, Beschluss vom 28.05.2014 - VK 2-35/14
1. Zur Frage, wann eine Ausschreibung gegen das Verbot der Doppelvergabe eines Rahmenvertrags verstößt.
2. Der Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist einer der Verfahrensbeteiligten und als solcher der im Vergabenachprüfungsverfahren zu benennende Antragsgegner. Auch wenn ausweislich der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ein Dritter als Vergabestelle für den Auftraggeber benannt wird, ist der Nachprüfungsantrag gegen den Auftraggeber zu richten. Die Vergabestelle ist nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligt.

VPRRS 2014, 0407

VK Nordbayern, Beschluss vom 17.12.1999 - 320.VK-3194-23/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0405

VK Bund, Beschluss vom 09.10.2009 - VK 1-176/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0404

VK Bund, Beschluss vom 04.02.2010 - VK 3-3/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0397

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2013 - VK 2-18/13
1. Der Auftraggeber kann bei der Vergabe von Postzustellungsleistungen zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer stellen, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Dazu gehört auch die Erklärung, den Beschäftigten bei Ausführung der Leistung das jeweils gültige Mindestentgelt pro Stunde zu zahlen.
2. Gibt der Bieter statt der geforderten Mindestlohnerklärung eine Tariftreueerklärung ab, die auch inhaltlich von der verlangten Erklärung abweicht, ist er wegen unzulässiger Änderung der Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen.

VPRRS 2014, 0390

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 Verg 4/13
1. Eine durch Staatsvertrag zwischen mehreren Bundesländern gegründete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, zu deren Zwecken es gehört, die ordnungsrechtliche Aufgabe eines ausreichenden Glücksspielangebots durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) wahrzunehmen, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken nicht selbst trägt.
2. In der Phase zwischen Angebotsabgabefrist und Zuschlag sind Verhandlungen über Änderungen des Angebots unzulässig. Von diesem Nachverhandlungsverbot sind namentlich die wesentlichen Elemente des Angebots - die künftigen Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und der Preis - umfasst.
3. Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft eingereicht, führt ein identitätsändernder Wechsel im Mitgliederbestand der Bietergemeinschaft zum zwingenden Ausschluss von dem Vergabeverfahren.
VPRRS 2014, 0398

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2009 - VK 2-44/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0396

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2014 - 1/SVK/011-14
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nicht von vorne herein als unzulässig anzusehen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft auf nicht auf einer zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung basiert. Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen eine Alleinbewerbung als vernünftig und nachvollziehbar, ist bereits von der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft auszugehen.
2. Die Vorschrift des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012, wonach fehlende Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nachgefordert werden, ist nicht nur dann einschlägig, wenn eine Erklärung oder ein Nachweis überhaupt nicht eingereicht wird, sondern ermöglicht es auch, inhaltliche Unzulänglichkeiten aufzugreifen, die in ihrer Qualität einem formellen Mangel gleichkommen.
3. Die Fachkunde eines Bieters wird durch die personelle Ausstattung geprägt und beruht auf den Erfahrungen und Kenntnissen der Mitarbeiter. Woher diese Kenntnisse stammen, ist unerheblich. Deshalb können Mitarbeiter ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch bei anderen Unternehmen erworben haben.
VPRRS 2014, 0388

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2013 - Verg 39/11
1. Ein Vertrag zwischen einem Kreis und einer kreisangehörigen Gemeinde über die Übertragung von Gebäude- und Glasreinigung an Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäuden ist ungeachtet seiner öffentlich-rechtlichen Qualifikation ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen. Der Umstand, dass die Gemeinde für ihre Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben entschädigt werden soll, nimmt dem Auftrag nicht die Entgeltlichkeit.
2. Ein Vertrag fällt selbst dann nicht aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags heraus, wenn die darin vorgesehene Vergütung auf einen Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der Dienstleistung entstehen.

VPRRS 2014, 0385

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2014 - VgK-01/2014
Die Frage des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre kann nicht Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein, weil das eigenwirtschaftliche Verfahren kein öffentlicher Auftrag ist.

VPRRS 2014, 0384

VK Sachsen, Beschluss vom 07.03.2014 - 1/SVK/048-13
1. Der Auftraggeber hat ausschließlich und vollständig die bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Er darf dabei keine Kriterien weglassen, keine hinzufügen und auch keine Kriterien gegen andere austauschen.
2. Die Verwendung von unterschiedlichen Begrifflichkeiten bei inhaltlich vertretbarem Vorgehen führt nicht zu einem vergaberechtlich relevanten Wertungsfehler. Wertet der Auftraggeber die Effektivität einer Maßnahme, obwohl er die fälschlicherweise als Geeignetheit bezeichnet hat, ist das unschädlich.
3. Die Anwendung des Schulnotensystems bei der Wertung verschiedener Handlungskonzepte ist zulässig. Der Auftraggeber muss nicht vorab einen objektiven Anforderungskatalog formulieren, an dem er die Konzepte der einzelnen Bieter misst.

VPRRS 2014, 0584

VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 - 16 VK 1/14
1. Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
2. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
3. Die SektVO enthält zwar keine besonderen Regelungen für Fragefristen. Dessen ungeachtet kann der öffentliche Auftraggeber auch in einem Vergabeverfahren nach der SektVO mit der Bekanntmachung eine derartige Frist setzen.
4. Nimmt eine Bietergemeinschaft (BIEGE) an einem Vergabeverfahren teil, muss ein erkannter Vergaberechtsverstoß von sämtlichen BIEGE-Mitgliedern gerügt werden. Ermächtigt die BIEGE einzelne Mitglieder nicht zur Rüge oder wird diese Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt, stellt die Geltendmachung der Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten durch ein einzelnes BIEGE-Mitglied keine ordnungsgemäße Rüge dar.

VPRRS 2014, 0383

VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 - 16-VK 1/14
1. Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
2. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
3. Die SektVO enthält zwar keine besonderen Regelungen für Fragefristen. Dessen ungeachtet kann der öffentliche Auftraggeber auch in einem Vergabeverfahren nach der SektVO mit der Bekanntmachung eine derartige Frist setzen.
4. Nimmt eine Bietergemeinschaft (BIEGE) an einem Vergabeverfahren teil, muss ein erkannter Vergaberechtsverstoß von sämtlichen BIEGE-Mitgliedern gerügt werden. Ermächtigt die BIEGE einzelne Mitglieder nicht zur Rüge oder wird diese Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt, stellt die Geltendmachung der Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten durch ein einzelnes BIEGE-Mitglied keine ordnungsgemäße Rüge dar.

VPRRS 2014, 0382

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 2-33/14
1. Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich frei, seinen Bedarf festzulegen und autonom zu definieren; die bloße Tatsache, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, ändert hieran nichts.
2. Das Vergaberecht regelt nicht das "Was" der Beschaffung, sondern vielmehr das "Wie", konkret nämlich das Verfahren, in dem ein Vertragspartner für den unabhängig von vergaberechtlichen Bindungen festgelegten Beschaffungsbedarf ausgewählt wird.
3. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist allerdings nicht grenzenlos. So ist er gehalten, die Leistung grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt objektiv auftrags- oder sachbezogen ist und der Auftraggeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet.

VPRRS 2014, 0381

VK Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2014 - VK 2/14
Die Befristung von Interimsverträgen auf kleinstmögliche Laufzeiten zur Erhöhung des Prozessrisikos potentieller Bieter ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der notwendige Interimsbedarf abschätzbar ist.*)
