Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2014, 0346VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2014 - 2 VK LSA 17/13
Allein der Verstoß gegen § 101a GWB begründet für sich genommen noch kein berechtigtes Interesse des Bieters an der Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages i.S. des § 101b Abs. 1 Nr.1 GWB. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Nichtbeachtung von weiteren Bestimmungen des Vergaberechtes.*)
VolltextVPRRS 2014, 0338
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 41/13
1. Dem Auftraggeber ist für das Einleiten eines Prüfungsverfahrens nach § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 ein Entscheidungsspielraum zuzuerkennen, dessen Ausübung von den Vergabenachprüfungsinstanzen lediglich darauf zu kontrollieren ist, ob er einen gemäß den Tatumständen nachvollziehbaren, vertretbaren und nicht willkürlichen Ermittlungsansatz gewählt hat.*)
2. Die Einhaltung eines bestimmten Reinigungswerts ist kein zulässiges alleiniges Kriterium der Preisprüfung, sondern kann insoweit lediglich als Indiz unterstützend herangezogen werden.*)
3. Jede Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder als Mindestanforderung an die Eignung in der Vergabebekanntmachung angibt (Art. 44 Abs. 2 UA 3 Richtlinie 2004/18/EG) oder sie in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt.*)
VolltextVPRRS 2014, 0333
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2014 - 1 VK 10/14
1. Der Auftraggeber ist auch bei der Ausschreibung freiberuflicher Planungsleistungen weitgehend darin frei zu sagen, was ihm gefällt, was er haben will beziehungsweise was ihm nicht gefällt und was er nicht haben will. Er ist nur daran gehalten, die vergaberechtlichen Grundregeln, insbesondere das Gebot sachgerechter, willkür- und widerspruchsfreier Erwägungen, einzuhalten.
2. In Bezug auf die Verteilung der einzelnen Punkte innerhalb der bekannt gemachten Wertungskriterien steht dem öffentlichen Auftraggeber ein (weitgehender) Wertungsspielraum zu. Denn innerhalb des Beurteilungsspielraums gibt es nicht nur eine einzig richtige Lösung. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn vergaberechtliche Grundprinzipien verletzt werden.
3. Die Dokumentationspflicht ist erfüllt, wenn die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen so differenziert festgehalten wurden, dass ein übergangener Bieter in groben Zügen erfahren kann, warum er bei welchen Zuschlagskriterien Punktabzüge von der maximal zu erreichenden Punktzahl erhalten hat. Es reicht aus, wenn die tragenden Gründe später im Nachprüfungsverfahren konkretisiert und nachvollziehbar erläutert werden können.
VolltextVPRRS 2014, 0345
EuGH, Urteil vom 08.05.2014 - Rs. C-15/13
Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt.
VolltextVPRRS 2014, 0335
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2013 - 15 Verg 9/13
1. Fehlt es an einer konkreten, eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der nachgefragten Leistung, ist die Ausschreibung aufzuheben.
2. Ein Anspruch auf Aufhebung der Aufhebung besteht nur, wenn eine Scheinaufhebung vorliegt, die Aufhebung diskriminierend ist oder ohne erkennbaren sachlichen Grund erfolgt und deshalb als willkürlich erscheint.
3. Eine Scheinaufhebung liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber den Auftrag nach der Aufhebung nicht im Verhandlungsverfahren oder freihändig an einen sonst chancenlosen Bieter vergeben will, sondern eine erneute öffentliche Ausschreibung beabsichtigt, an der sich alle beteiligen können.
VolltextVPRRS 2014, 0339
OLG München, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 2/14
1. Die Aufforderung der Vergabestelle, einen "Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrW/AbfG bzw. § 57 KrWG i.V.m. Entsorgungsfachbetriebeverordnung ..." vorzulegen, darf ein Bieter dahin verstehen, dass er lediglich irgendeine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nachweisen muss.
2. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Vergabestelle nicht von Gesetzes wegen gehalten ist, auf der Vorlage des Zertifikats 200140 zu bestehen, kann dieser Aufforderung nicht entnommen werden, dass die Vergabestelle nur Nachweise nach Zertifikat 200140 gefordert hat.
VolltextVPRRS 2014, 0336
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 35/13
1. Bauaufträge nach der ersten Variante des § 99 Abs. 3 GWB betreffen in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG oder in Anhang XII der Richtlinie 2004/17/EG abschließend aufgeführte Bauleistungen. Nur wenn die in den Anhängen aufgeführten Tätigkeiten Hauptgegenstand des Vertrags sind, kann sich der Vertrag auch auf Leistungen anderer Art, namentlich auf Lieferungen, beziehen, ohne deswegen den Charakter als Bauauftrag einzubüßen.*)
2. Als Bauvorhaben ist jedes Vorhaben anzusehen, eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) zu errichten oder zu ändern. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln.*)
3. Zu einem Fall, in dem trotz eines Anteils von lediglich gut 30 % (Errichten einer Photovoltaikanlage auf einer stillgelegten Abfalldeponie) wegen der vertraglichen Bedeutung und des prägenden Charakters Bauleistungen als Hauptgegenstand des Auftrags anzusehen sind.*)
4. Bauaufträge nach der zweiten Variante des § 99 Abs. 3 GWB beziehen sich auf vollständige Bauwerke (eine Gesamtheit), die spezifisch das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten nach Gruppe 45.2 der oben genannten Richtlinien-Anhänge sind (nicht aber von anderen Bauleistungen), und die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen sollen.*)
5. Zur Abgrenzung von Sektorenbauaufträgen und dem allgemeinen Vergaberecht unterliegenden Lieferaufträgen.*)
6. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist jedenfalls unbegründet, wenn eine Klage auf Schadensersatz aussichtslos ist (im Anschluss an OLG Celle, OLG Koblenz, OLG Jena).*)
VolltextVPRRS 2014, 0328
OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2013 - 16 W 439/13
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf - auch in Gestalt einer Dienstleistungskonzession - förmlich aus, begründet er damit ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Aus diesem Vertrauensverhältnis heraus folgt grundsätzlich ein Anspruch der Bieter auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot, dem auch die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterliegt, erfordert, dass der Auftraggeber Wertungskriterien, deren Inhalt sich für die Bieter nicht von selbst versteht, mit den Vergabeunterlagen so konkretisiert, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftraggebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann.
3. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Kartellvergaberechts ist vorbeugender Rechtsschutz für Bieter zulässig. Dass das in den §§ 935 ff ZPO geregelte Verfahren vom Nachprüfungsverfahren des GWB abweicht und durch Auslegung vergaberechtlichen Besonderheiten angepasst werden muss, steht dem nicht entgegen.
4. Ein Unterlassungsanspruch des Bieters kann, falls er Aussicht auf Erfolg hat, entsprechend § 570 Abs. 3 ZPO über eine einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gesichert werden.
VolltextVPRRS 2014, 0330
VK Südbayern, Beschluss vom 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
1. Das Bayerische Rote Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB, da Stellen, die unter § 98 Nr. 1 GWB fallen, über seine Leitung die Aufsicht ausüben (entgegen BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002 - Verg 23/02, IBR 2002, 676)B. v. 10.09.2002, Az.: Verg 23/02).*)
2. Bei Auftraggebern, die eine Vielzahl verschiedener im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und aufgrund dieser Aufgaben unterschiedlichen staatlichen Aufsichtsbefugnissen unterliegen, ist für die Frage der Erfüllung des Kriteriums der Aufsicht über die Leitung i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB für alle Aufsichtsbefugnisse zu klären, ob diese es staatlichen Stellen ermöglichen, die Entscheidungen des Auftraggebers auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.*)
3. Für die Frage, ob eine Stelle, die unter § 98 Nr. 1 oder 3 GWB fällt, entsprechende Aufsichtsbefugnisse hat, hat die Unterscheidung zwischen Fachaufsicht und Rechtsaufsicht allenfalls Indizcharakter.*)
4. Unrichtige Angaben über eine geforderte Zertifizierung eines technischen Geräts stellen keine unzutreffenden Erklärungen des Bieter zu seiner technischen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 6 EG Abs. 6 e VOL/A dar, die fehlende Zertifizierung führt aber ggf. zum Ausschluss gem. § 19 EG Abs. 3 d VOL/A i. V. m. § 13 Abs. 4 VOL/A.*)
VolltextVPRRS 2014, 0329
BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - 3 StR 167/13
1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Nr. 3 VOB/A (2006) (heute § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A) auch dann, wenn diesen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist.*)
2. Auch ein Angebot, das an so schwerwiegenden vergaberechtlichen Mängeln leidet, dass es zwingend vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden müsste, kann den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0331
VK Südbayern, Beschluss vom 01.04.2014 - Z3-3-3194-1-03-02/14
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, samt sämtlichen Unterkriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13).*)
2. Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist streng zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden. Hat die Vergabestelle die erforderlichen fachlichen Kenntnisse eines Unternehmens in Bezug auf eine bestimmte Open-Source-Software (LibreOffice) bereits im Teilnahmewettbewerb bejaht, kann die Einbindung des Unternehmens in die Entwicklercommunity von LibreOffice nicht nochmals als Zuschlagskriterium herangezogen werden.*)
VPRRS 2014, 0306
VK Bund, Beschluss vom 18.11.2013 - VK 1-99/13
1. In Anbetracht des Umstands, dass es dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich möglich sein muss, ein unverhältnismäßig niedriges Angebot auszuschließen, das keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung bietet, kann eine starre Aufgreifschwelle den Auftraggeber jedenfalls nicht per se daran hindern, eine Preisaufklärung durchzuführen. Erforderlich ist dafür lediglich, dass ein Angebot "ungewöhnlich niedrig erscheint". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Angebotspreise des Bestbieters preislich jeweils erheblich über 10% unter denjenigen des jeweils zweitgünstigsten Angebots liegen.
2. Lassen außergewöhnlich hohe Leistungsmaße eine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Auftragsdurchführung nicht erwarten, ist das Angebot unauskömmlich. Die Unauskömmlichkeit leitet sich in diesen Fällen daraus ab, dass die vom Bieter angebotene Reinigungsleistung pro Zeiteinheit (qm/Stunde) nicht ausreicht, um die vom Auftraggeber ausgeschriebene Reinigungsqualität zu erreichen.
VolltextVPRRS 2014, 0295
VK Bund, Beschluss vom 06.12.2013 - VK 1-103/13
1. Der Transparenzgrundsatz gebietet, dass ein öffentlicher Auftraggeber alle Kriterien, die er seiner Angebotswertung zugrunde legen will, diesen vor Angebotserstellung mitteilt. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter darf der öffentliche Auftraggeber seine Wertung anschließend auch nur auf die den Bietern genannten Kriterien und Wertungsmaßstäbe stützen.
2. Die Pflicht zur Bekanntmachung der Wertungskriterien gilt nicht nur für die Zuschlagskriterien im engeren Sinne, sondern für das Wertungssystem insgesamt, also auch für alle Unter- oder Unter-Unterkriterien, Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden, die in die Wertung einfließen sollen.
VolltextVPRRS 2014, 0327
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 VK 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0322
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2014 - 11 Verg 2/14
Weicht das Angebot eines Bieters von zwingenden Vorgaben des Auftraggebers ab, kann es zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB auch im Verhandlungsverfahren nach der VOF geboten sein, dieses Angebot von der Wertung auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0296
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2013 - VK 1-101/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt, und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien weiter auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Vergabeunterlagen, die keine Erläuterungen enthalten, welche Preisposten in welchem Umfang als Grundlage für die Wertung nach dem Zuschlagskriterium "Preis" herangezogen werden, verstoßen gegen das Transparenzgebot.
4. Folgekosten, die unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und beim öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallen, dürfen grundsätzlich im Rahmen der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden. Aus ihrer Eigenschaft als Zuschlagskriterium folgt jedoch, dass sie durch die Angebotsausgestaltung vom Bieter ihrer Höhe nach beeinflusst werden können (müssen). Dies setzt voraus, dass dem Bieter vor Angebotsabgabe die Umstände bekanntgegeben werden, unter denen Folgekosten in welcher Höhe anfallen und als solche in die Wertung unter dem entsprechenden Zuschlagskriterium einfließen.
VolltextVPRRS 2014, 0634
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2013 - 1 VK 25/13
1. Der Auftraggeber muss bereits in der Bekanntmachung die Nachweise verlangen, die zur Eignungsprüfung herangezogen werden sollen. Das Gleiche gilt auch für die Kriterien, die der Auftraggeber zu einer Reduzierung der Zahl der Teilnehmer heranziehen will. Das Fehlen dieser Hinweise in der Bekanntmachung ist ein für den Bieter erkennbarer Vergabefehler.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebots so anzugeben, dass der Bieter in Ansätzen nachvollziehen kann, weshalb er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Ein lediglich allgemeiner Hinweis, dass der Bieter unter Berücksichtigung der Wertungskriterien nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, ist unzureichend.
3. Kann das Angebot eines Bieters inhaltlich nur als Nebenangebot behandelt werden kann, weil es den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht entspricht, ist vom Verfahren auszuschließen, wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind.
4. Die Rügeobliegenheit besteht bereits, wenn Vergabefehler erkennbar sind, und nicht erst, wenn der Bieter diese erkennt.
VolltextVPRRS 2014, 0323
OLG Celle, Beschluss vom 24.04.2014 - 13 Verg 2/14
1. Eignungsanforderungen, die in der Vergabebekanntmachung festgelegt wurden, dürfen in den Ausschreibungsunterlagen nicht verschärft werden, können aber auch im Sektorenbereich konkretisiert werden.*)
2. Legt ein Bewerber seinem Teilnahmeantrag die Bestätigung eines Referenzauftraggebers bei, die nicht auf einem vorgegebenen Vordruck erfolgt ist und inhaltlich nicht alle dort erfragten Angaben enthält, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht, weil die Bestätigung nicht fehlt oder bereits formal den Anforderungen nicht entspricht.*)
3. In der Vergabebekanntmachung zu einem Verhandlungsverfahren muss nicht bereits die Gewichtung der Auswahlkriterien aufgenommen werden, wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt wird.*)
VolltextVPRRS 2014, 0321
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 1 VK 53/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0320
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 1 VK 52/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0313
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2013 - 1 VK 27/13
1. Um einen Bieter mangels Eignung von der Wertung ausschließen zu können, benötigt der öffentliche Auftraggeber gesicherte Erkenntnisse. Die Auskunft aus einer Wirtschaftsauskunftsdatei ist dafür nicht ausreichend.
2. Eignungsnachweise, die erst in den Vergabeunterlagen und nicht in der Bekanntmachung genannt werden, muss ein Bieter nicht vorlegen. Ein solches Verhalten darf der Auftraggeber nicht negativ bewerten.
VolltextVPRRS 2014, 0310
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2013 - 1 VK 20/13
1. Richtet sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers auf ein patentgeschütztes Produkt und kann ein Dritter aufgrund dieses Patentrechts die Leistung nur unter Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsrechts liefern, darf der Auftraggeber nur mit dem Patentinhaber verhandeln.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann seinen Beschaffungsbedarf an einem bestimmten Arzneimittel dergestalt definieren, dass zusätzlich zur Lieferpflicht auch ein Patientenbetreuungsprogramm verlangt wird.
3. Ein Rabattvertrag kann mit einer Lieferpflicht dergestalt verbunden werden, dass Bieter, deren Marktstrukturen keine ständige Lieferfähigkeit des Beschaffungsgegenstands gewährleisten, aus dem Verfahren auszuschließen sind.
VolltextVPRRS 2014, 0300
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Verg 29/13
1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei.
2. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Einer besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber nicht. Sie ergibt sich aus der Vertragsfreiheit.
3. Der Auftraggeber darf in technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder bestimmte Unternehmen oder Produkte dadurch ausgeschlossen oder begünstigt werden. Die derart gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
VolltextVPRRS 2014, 0314
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2013 - 2 VK LSA 16/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0312
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2013 - 1 VK 22/13
1. Richtet sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers auf ein patentgeschütztes Produkt und kann ein Dritter aufgrund dieses Patentrechts die Leistung nur unter Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsrechts liefern, darf der Auftraggeber nur mit dem Patentinhaber verhandeln.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann seinen Beschaffungsbedarf an einem bestimmten Arzneimittel dergestalt definieren, dass zusätzlich zur Lieferpflicht auch ein Patientenbetreuungsprogramm verlangt wird.
3. Ein Rabattvertrag kann mit einer Lieferpflicht dergestalt verbunden werden, dass Bieter, deren Marktstrukturen keine ständige Lieferfähigkeit des Beschaffungsgegenstands gewährleisten, aus dem Verfahren auszuschließen sind.
VolltextVPRRS 2014, 0311
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2013 - 1 VK 21/13
1. Richtet sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers auf ein patentgeschütztes Produkt und kann ein Dritter aufgrund dieses Patentrechts die Leistung nur unter Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsrechts liefern, darf der Auftraggeber nur mit dem Patentinhaber verhandeln.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann seinen Beschaffungsbedarf an einem bestimmten Arzneimittel dergestalt definieren, dass zusätzlich zur Lieferpflicht auch ein Patientenbetreuungsprogramm verlangt wird.
3. Ein Rabattvertrag kann mit einer Lieferpflicht dergestalt verbunden werden, dass Bieter, deren Marktstrukturen keine ständige Lieferfähigkeit des Beschaffungsgegenstands gewährleisten, aus dem Verfahren auszuschließen sind.
VolltextVPRRS 2014, 0309
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 1 VK 15/13
(Ohne amtliche Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0307
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2013 - VK 1-105/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0302
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2014 - Verg 42/13
1. Im Anwendungsbereich der VOL/A und der VOL/A-EG ist es nicht (mehr) verboten, den Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden. Über ein entsprechendes Verbot ist lediglich unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen keine Regelungen für lediglich mögliche und/oder zu vermutende Rechtsänderungen treffen.
3. Rechtsänderungen und die Auswirkungen hat der öffentliche Auftraggeber erst vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an zu berücksichtigen. Lediglich sofern Rechtsänderungen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe eintreten, können sie den Auftraggeber unter Umständen zu einer Wiedereröffnung der Angebotsphase verpflichten.
VolltextVPRRS 2014, 0299
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Verg 32/13
Vertragsänderungen sind als eine ausschreibungspflichtige Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und wenn sie infolgedessen den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen des Vertrags erkennen lassen.
VolltextVPRRS 2014, 0293
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2014 - VgK-48/2013
1. Dem Auftraggeber ist es verwehrt, bereits gesichtete und geprüfte Angebotsbestandteile aus einem vorangegangenen inzwischen unwirksamen Angebot im Zuge der finalen Angebotswertung erneut zu berücksichtigen. Stattdessen ist er dazu gehalten, sein Ermessen darüber auszuüben, ob er die im finalen Angebot fehlenden Angebotsbestandteile nachfordert.
2. Unter dem Begriff der Erklärungen in § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A gehören nicht nur Bietererklärungen zum Nachweis der Eignung, sondern auch Ablaufkonzepte, technische Nachweise und Skizzen sowie Muster. Denn auch Muster lassen durch ihre Beschaffenheit Rückschlüsse auf die angebotene Leistung zu.
3. Zu den vergaberechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation.
4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an externe Dritte vollständig zu übertragen.
5. Der Auftraggeber hat das Handeln der eingeschalteten Stelle zu begleiten, zu überwachen und ggf. zu korrigieren. Er muss insbesondere eigenverantwortlich die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens durchführen und nachvollziehen. Die Mitwirkung am Vergabeverfahren darf sich nicht auf ein bloßes "Abnicken" beschränken.
VolltextVPRRS 2014, 0288
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - Verg 11/13
1. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast orientiert sich grundsätzlich an dem bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann von diesem Schema im begründeten Einzelfall jedoch abgewichen werden.
2. Mit der Ankündigung der Ausschreibung nach der VOL/A einschließlich der Benennung einer Vergabekammer als der für ein Nachprüfungsverfahren zuständigen Stelle setzt der Auftraggeber den Rechtsschein eines dem Vierten Teil des GWB unterliegenden Vergabeverfahrens. An der Setzung dieses Rechtsscheins muss sich der Auftraggeber festhalten lassen, wenn er vergaberechtswidrig eine vorherige Prüfung des einzuhaltenden Schwellenwerts unterlässt.
3. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
4. Krankenhäuser im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist.
VolltextVPRRS 2014, 0294
VK Bund, Beschluss vom 30.04.2010 - VK 2-29/10
1. Bei der „Vergleichbarkeit“ von Referenzleistungen mit der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch den Auftraggeber grundsätzlich der uneingeschränkten Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt. Erst bei der Prognoseentscheidung, die der Auftraggeber aufgrund der Referenzen über die Eignung des Bieters trifft, ist ihm ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
2. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Auftraggeber – gleichsam unter Vorwegnahme eines Teils der materiellen Eignungsprüfung – hinsichtlich der Vergleichbarkeit Mindestbedingungen aufstellt. Diese sind bereits auf der formellen Ebene der Eignungsprüfung, das heißt bei der Frage zu beachten, ob der Bieter die geforderten Eignungsnachweise vorgelegt hat, die alsdann die Grundlage der materiellen Bewertung der Eignung bilden sollen.
VolltextVPRRS 2014, 0617
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.02.2014 - 21.VK-3194-60/13
Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass § 19 EG Abs. 6 VOL/A keinen grundsätzlichen Bieterschutz bezweckt, sondern in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dient. Keinesfalls ist es Sinn der Vorschriften von §§ 19 EG Abs. 6, 2 EG Abs. 1 VOL/A, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Es würde vielmehr sogar einen Verstoß gegen die verbindlichen europäischen Richtlinien bedeuten, wenn ein Auftraggeber zu Gunsten von Bietern verpflichtet wäre, grundsätzlich nur auskömmliche und kostendeckende Preise zu akzeptieren.*)
VolltextVPRRS 2014, 0292
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-38/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0287
VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2014 - 69d-VK-55/2013
1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung des Sach- und Rechtslage oder auch erst nach weiteren Ermittlungen zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages gelangt. In der Regel ist eine mündliche Verhandlung dann nicht durchzuführen, wenn die Unzulässigkeit des Antrages eindeutig ist und die mündliche Verhandlung daher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht.*)
2. Zu den Anforderungen an die offensichtliche Unzulässigkeit gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB.*)
VolltextVPRRS 2014, 0286
VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014 - VK 2-13/14
1. Der Auftraggeber bei der Vergabe eines Rahmenvertrags nicht dazu verpflichtet, mit allen Bietern gleiche Lieferjahre festzulegen oder die im Bietergespräch mit einem Bieter genannten Lieferjahre allen anderen Bietern zwingend vorzugeben.
2. Soll ein Rahmenvertrag für die Laufzeit von sechs Jahren abgeschlossen werden, der den Auftraggeber dazu berechtigt, Einzelverträge hieraus abzurufen, sind den Bietern so viele Informationen an die Hand zu geben wie dies angesichts der dem Rahmenvertrag innewohnenden Offenheit hinsichtlich Lieferumfang etc. möglich ist, damit die Bieter belastbare Anhaltspunkte für die Kalkulation haben.
3. Es gehört zum Wesen eines Rahmenvertrags, dass es der Auftraggeber ist, der den Einzelabruf tätigt, wann immer er den konkreten Bedarf hat. Der Auftraggeber kann sich deshalb vorbehalten, die avisierten Abrufjahre konkreten Entwicklungen anzupassen und zu ändern.
VolltextVPRRS 2014, 0285
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2014 - VgK-51/2013
1. Der Auftraggeber muss grundsätzlich sämtlichen am Auftrag interessierten Bietern alle Kriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung ihres Angebots berücksichtigt werden, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt machen. Es dürfen keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln angewendet werden, die der Auftraggeber nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat, insbesondere darf er keine Bewertungskriterien zurückhalten.
2. Ein Ausschluss wegen unangemessen niedriger Preise kommt in einem VOF-Verfahren - wenn überhaupt - erst dann in Betracht, wenn das günstigste Angebot vom nächstgünstigsten Angebot um mehr als 20% abweicht (sog. Aufgreifschwelle).
3. Die Wertung der Preise ist zu dokumentieren. Dabei muss sich jeder gesparte Euro gleichermaßen auswirken. Eine pauschale Abstufung der Angebote um jeweils 8 Punkte, unabhängig davon, wie gering der Abstand zwischen den jeweiligen Angeboten ist, entspricht nicht der Validität der Unterschiede in den Angeboten und ist rechtswidrig.
4. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Sobald ein Bieter im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt, muss er diesen unverzüglich rügen. Als unverzüglich gilt grundsätzlich ein Zeitraum von ein bis drei Tagen. Bei Einschaltung eines Anwalts bzw. Prüfung schwieriger Rechtsfragen wird die Frist regelmäßig auf eine Woche ausgedehnt.
5. Einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein Bieter, der in seinem Stammpersonal über mehrere Rechtsanwälte verfügt, erkennen und spätestens bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen.
VPRRS 2014, 0284
VK Bund, Beschluss vom 04.03.2014 - VK 2-7/14
1. Auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Dieser Grundsatz beinhaltet als eine Ausprägung die Vertragsfreiheit. Danach besteht kein Kontrahierungszwang. Die bloße Tatsache, dass ein öffentlicher Auftraggeber einmal ein Vergabeverfahren begonnen hat, verpflichtet ihn weder zivil- noch vergaberechtlich dazu, einem der Bieter und mithin den Auftrag überhaupt zu erteilen.
2. Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen kann es bezüglich eines auf Fortführung des Vergabeverfahrens gerichteten Rechtsschutzbegehrens lediglich sein, Fälle einer Scheinaufhebung, in denen ein in Wirklichkeit fortbestehender Vergabewillen gegeben ist, zu identifizieren. Es ist sicherzustellen, dass die Aufhebung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht wird.
VolltextVPRRS 2014, 0283
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13
1. Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.*)
2. Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die Bundesrepublik Deutschland.*)
3. Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, IBR 2001, 505).*)
VolltextVPRRS 2014, 0282
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014 - 15 Verg 10/13
1. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
2. Zwar schützt die Dokumentationspflicht nach § 24 EG VOL/A 2009 den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können. Wendet sich ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Angebotswertung, so ist ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel maßgeblich, sofern dadurch die Wertung nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden kann.
3. Nach § 19 EG Abs. 8 VOL/A 2009 dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in der gleichen Weise auslegen können.
VPRRS 2014, 0281
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2014 - VK-38/2013
1. Die Leistung "Krankentransport" darf grundsätzlich erst nach Durchführung eines Wettbewerbs beauftragt werden.
2. Ein dringlicher zwingender Grund, der eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber die Bedarfslage durch seine eigene Handlung (hier: Kündigung) selbst gesteuert hat.
VolltextVPRRS 2013, 1796
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2013 - 1/SVK/039-13
1. Die Möglichkeit der wechselseitigen Kenntnis des Angebotes führt dann nicht zu einem Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, wenn die Bieter sich auf verschiedene Lose eines Auftrages bewerben.*)
2. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede liegt dann vor, wenn ein Bieter zugunsten eines anderen Bieters auf die Abgabe eines Angebotes insgesamt oder für ein bestimmtes Los verzichtet (sog. Gebietsabsprache). Voraussetzung für den Ausschluss wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist, dass ein gesicherter Nachweis hierfür existiert. Personelle und organisatorische Verflechtungen können eine solche Gebietsabsprache indizieren.*)
3. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.*)
VolltextVPRRS 2014, 0280
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.02.2014 - VgK-49/2013
1. Die von den Vergabe- und Vertragsordnungen und der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Behandlung unvollständiger oder von den Vergabe- oder Vertragsunterlagen abweichende Angebote gelten auch im Verhandlungsverfahren.
2. Eine Änderung der Vertragsunterlagen liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vertragsunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
3. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vertragsunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen aus der objektiven Sicht eines vollständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.
VolltextVPRRS 2004, 0646
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2004 - 6 Verg 3/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0693
OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - Verg 17/13
1. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem BGB kann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 3 GWB sein, wenn sich Gebietskörperschaften nach § 98 Nr. 1 GWB seiner mit dem Zweck der Deckung eines gemeinsamen Beschaffungsbedarfs bedienen.*)
2. Im Rahmen einer Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB kann auch von einem anwaltlich vertretenen Bieter nicht verlangt werden, bereits im Rügeschreiben alle denkbaren juristischen Aspekte aufzuzeigen, unter denen ein vergaberechtliches Problem gesehen werden kann.*)
3. Es stellt eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 1 GWB, § 2 EG Abs. 2 VOL/A und des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A dar, wenn die Vergabestelle hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Leistungsmerkmale (hier: Zertifizierungserfordernis von Digitalfunkgeräten nach dem BDBOSG) im Leistungsverzeichnis auf einen Zeitpunkt abstellt, der nach den Verdingungsunterlagen nicht eindeutig bestimmbar und einer einheitlichen Auslegung nicht zugänglich ist.*)
VPRRS 2014, 0275
VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 - 250-4003-1024/2013-E-003-EF
Die GFAW Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH ist als eine juristische Person des privaten Rechts, deren einziger Gesellschafter die Thüringer Aufbaubank, Anstalt des öffentlichen Rechts und deren alleiniger Gewährträger der Freistaat Thüringen (100%) ist, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
VolltextVPRRS 2014, 0614
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - Verg 2/14
1. Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können, und die deswegen verboten sind. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht berechtigt, verbindliche Regeln darüber aufzustellen, unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen und wann die Eingehung einer Bietergemeinschaft als ein Kartellrechtsverstoß anzusehen ist oder nicht. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bietergemeinschaften sowie von Wettbewerbseinschränkungen hat das Gesetz entschieden und haben durch eine Anwendung auf den Einzelfall die Kartellgerichte zu befinden.
3. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot auf Grund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.
4. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Bei der Verlängerungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde ein bestimmendes und das an erster Stelle zu prüfende Tatbestandselement.
5. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde beeinflussen maßgebend das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gewicht der Interessen des Beschwerdeführers, so dass die Abwägungsentscheidung auf keiner zureichend sicheren Grundlage ergeht, wenn das Beschwerdegericht zuvor nicht die Erfolgsaussichten der Beschwerde beurteilt hat. Dies führt dazu, dass der Verlängerungsantrag zurückzuweisen ist, wenn die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht (mehr) anzustellen.
VPRRS 2014, 0277
VK Bund, Beschluss vom 26.07.2000 - VK 2-16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0276
VK Bund, Beschluss vom 07.04.2004 - VK 1-15/04
1. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an der Durchführbarkeit der Leistung zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten.
2. Diese Grundsätze sind auch bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung anwendbar.
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