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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4933 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2013

VPRRS 2013, 1787
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Übernahme der Restabfälle und Durchführung der Restabfallentsorgung

VK Thüringen, Beschluss vom 15.11.2002 - 216-4003.20-032/02-G-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1786
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Betreibung und Wachdienst einer Gemeinschaftsunterkunft

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-052/02-SLZ

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1785
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftrag "Gebäudereinigungs- und Glasreinigung, Serviceleistungen“

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2011 - VK 2-50/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1784
DienstleistungenDienstleistungen
"Inkonti 2007" zur Beschaffung von aufsaugenden Inkontinenzartikeln

VK Bund, Beschluss vom 09.01.2008 - VK 3-145/07

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1783
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Betreibung, Betreuung und Wachdienst einer Gemeinschaftsunterkunft

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-051/02-SLZ

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1782
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabeverfahren "Bundesautobahn A 9"

VK Thüringen, Beschluss vom 26.09.2002 - 216-4002.20-018/02-SCZ

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1781
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung Einsatzleitsystem für die ###

VK Thüringen, Beschluss vom 30.08.2002 - 216-4003.20-045/02-EF-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1780
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Bieter muss Vollständigkeit seines Angebots beweisen!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2013 - 1 VK 38/13

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein vollständiges Angebot eingereicht wurde, trägt grundsätzlich der Bieter. Kann er nicht beweisen, dass er ein vollständiges Angebot abgegeben hat und dass Anlagen infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fehlern fehlen, die nicht in seiner Risiko- bzw. Verantwortungssphäre, sondern in der Sphäre des Auftraggebers liegen, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.

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VPRRS 2013, 1771
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wartung, Pflege und Entwicklung einer Unfallversicherungssoftware

VK Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2006 - VK-22/2006-L

1. Die Forderung in den Verdingungsunterlagen, wonach mit dem Angebot die Tätigkeit in bestimmten Referenzprojekten "anzugeben ist", stellt eine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtliche Angebote, bei denen diese Angaben fehlen, zwangsläufig auszuschließen sind. Fehlende Angaben können nicht nachgefordert werden.*)

2. Die Vorlage von Bescheinigungen der Auftraggeber für Referenzen ist entbehrlich, soweit die Bescheinigungen vom Antragsgegner als Referenzauftraggeber selbst stammen.*)

3. Stellt ein Bieter Nachforschungen über die Mitarbeiterentwicklung eines Mitbieters an, rechtfertigt dies für sich allein genommen noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb. Es bedarf besonderer Umstände, um die Nachforschungen als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.*)

4. Ein "Mehr" an Eignung gibt es nicht, eine "bessere" Eignung kann auch nicht im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden, d.h. die Eignung kann nicht als Zuschlagskriterium dienen. Entweder ist ein Bieter geeignet, oder er ist es nicht. Eignung und Wertung sind unterschiedliche Vorgänge, die unterschiedlichen Regeln unterliegen.*)

5. Unter den Ziffern III.2.2 und III.2.3 des neuen Bekanntmachungsformulars können Angaben zu Mindeststandards gemacht werden, die ein Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit erfüllen muss, um als geeignet eingestuft zu werden; es handelt sich für die Bieter dann also um Mindestkriterien, die zwingend zu erbringen sind.*)

6. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A ist durch allgemeine vergaberechtliche Prinzipien beschränkt. Es muss u.a. berücksichtigt werden, dass die gewissenhaft und sorgfältig handelnden Bieter, die rechtzeitig ein vollständiges Angebot einreichen, nicht benachteiligt werden. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A wird z.B. durch das Verbot der Diskriminierung von Mitbewerbern begrenzt.*)

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VPRRS 2013, 1769
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Erkannte Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich zu rügen!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 VK 23/05

1. Auch wenn ein aus der Bekanntmachung erkennbarer Fehler bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden kann (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB), entbindet dies nicht von der Pflicht, ihn unverzüglich zu rügen, wenn er erkannt wurde (§ 107 Abs. 3 Satz 12 GWB).*)

2. Eine Pflicht zur Rüge besteht nicht, wenn der Auftraggeber im Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge hin, gewillt ist, einen Vergabeverstoß abzustellen. Allein mit einer ex-post-Betrachtung aus Sicht eines späteren Nachprüfungsverfahren lässt sich eine von Anfang an unumstößlich feststehende Einstellung einer Vergabestelle nicht begründen.*)

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VPRRS 2013, 1768
DienstleistungenDienstleistungen
Migration und Pflege einer Verfahrenssoftware

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2008 - VK 1-90/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1767
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
AG darf sich auf bestimmten Beschaffungsgegenstand festlegen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 - 15 Verg 5/13

1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt allein dem Auftraggeber. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will. Es liegt damit in der Hand des Auftraggebers, die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden funktionalen, technischen und ästhetischen Anforderungen nach seinem Bedarf festzulegen.

2. Die konkreten Spezifikationen an die zu beschaffenden Gegenstände müssen objektiv auftrags- und sachbezogen sein und dürfen keine diskriminierende Wirkung haben. Denn auch bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfs ist grundsätzlich der Zweck des Vergaberechts, einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen, zu beachten. Dennoch verbleibt dem Auftraggeber das Recht, den Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Konzeption festzulegen, sofern die Festlegung nicht auf sachfremden Gründen beruht.

3. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen.

4. Maßgeblich für die Überprüfung der Festlegung des Beschaffungsbedarfs und der diesbezüglichen konkreten Anforderungen ist grundsätzlich der Vergabevermerk; aus diesem muss sich die sachliche Rechtfertigung für die aufgestellten Anforderungen ergeben.

5. Das Zulässigkeitsmerkmal der Antragsbefugnis hat lediglich die Funktion eines groben Prüfungsfilters; es dient dem Zweck, evidente Fälle von einer Nachprüfung auszunehmen. Voraussetzung ist insbesondere nicht, dass ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde, an dem der Antragsteller beteiligt war. Eine Antragsbefugnis liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine den geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen widersprechende Auftragserteilung ohne Vergabeverfahren, also eine De-facto-Vergabe, im Raum steht und der Antragsteller geltend macht, ein Interesse an dem Auftrag gehabt zu haben.

6. Es besteht keine Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, wenn das Nachprüfungsverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines De-facto-Vertrags gerichtet ist, der außerhalb eines Wettbewerbs in einem förmlichen Verfahren vergeben wurde.

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VPRRS 2013, 1766
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostendeckendes Angebot ist nicht unangemessen niedrig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2013 - VgK-21/2013

1. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlagen mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung ausdrücklich vorbehalten wird. Zur entsprechenden Vorlage dieser Nachweise ist der Bieter auch für den Fall und für die Teilleistungen verpflichtet, für die er sich der Fähigkeiten anderer bedienen will.

2. Beabsichtigt ein Bieter, Teile der Leistung an Nachunternehmer weiterzuvergeben oder durch andere Unternehmer ausführen zu lassen, so ist auch deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in die Gesamtbeurteilung der Eignung des Bieters einzubeziehen

3. Ein Bieter benennt nicht die von ihm geforderten Preise, wenn er in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für bestimmte Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt.

4. Bei einem Nachlass handelt es sich um die vertraglich eingeräumte prozentuale oder in einer konkreten Summe ausgedrückte unbedingte Kürzung des Vertragspreises bei unverändert bleibender Leistung des Auftragnehmers; sie ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Wird der prozentuale Nachlass auf die Angebotsgesamtsumme gewährt, betrifft er alle Preispositionen im gleichen Maße und stellt daher kein Anhaltspunkt für eine Mischkalkulation.

5. Auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht per se gehindert, den Zuschlag sogar auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen.

6. Ein motiviertes, äußerst knapp kalkuliertes Angebot, dass die Selbstkosten gerade noch abdeckt, ist nicht als unangemessen niedriges Angebot zu bewerten, auch wenn der Abstand zum Nächstplatzierten über 20% des Angebotspreises beträgt, solange es nach eingehender Prüfung durch den Auftraggeber keine Anzeichen für Unregelmäßigkeiten bei der Preiskalkulation zu finden sind.

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VPRRS 2013, 1765
DienstleistungenDienstleistungen
Versorgung des Einsatzkontingents xxx, Transporte nach xxx

VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87-02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1764
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung: Einbeziehung Privatwirtschaft

VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42-02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1761
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabe von Telefondienstleistungen für die Bundeswehr

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2002 - VK 2-12/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1760
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erneuerung eines Verkehrsrechnersystems

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 73/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1759
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftrag zur Lieferung von selbstfahrenden Startbahnkehrmaschinen

VK Bund, Beschluss vom 28.11.2001 - VK 2-42/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1756
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter muss Referenzen auf Verlangen priorisieren!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2013 - 1 VK 35/13

1. Der Auftraggeber kann von den Bietern verlangen, dass sie von den zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Referenzen drei priorisieren.

2. Fordert der Auftraggeber über drei zu priorisierende Referenzen hinaus weitere Referenzen, muss er auch diese bewerten. Andernfalls ist die Eignungsprüfung fehlerhaft.

3. Angaben im Anforderungsprofil, denen es im entscheidenden Punkt für einen verständigen Bieter an Klarheit und Unmissverständlichkeit mangelt, sind prinzipiell nicht geeignet, einen Ausschluss von Bieterangeboten zu rechtfertigen.

4. Ein vom Auftraggeber vorformulierter Text in einem Schreiben über den Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren, wonach der Bieter sein Einverständnis mit dem Inhalt des Schreibens und mit der Vorgehensweise des Auftraggebers erklärt, beschränkt den Bieter in unangemessener Weise in seinen gesetzlich verankerten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehler im Vergabeverfahren. Eine solche Erklärung muss der Bieter, auch wenn er sie abgegeben hat, nicht gegen sich gelten lassen.

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VPRRS 2013, 1755
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reinigungsleistungen: Wann liegt ein Inhouse-Geschäft vor?

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2013 - VgK-33/2013

1. Die Vergabe eines Auftrags von einem öffentlichen Auftraggeber an ein Unternehmen unterliegt dann nicht dem förmlichen Vergaberecht, wenn sich die Beauftragung funktionell als organisationsinterne Maßnahme und nicht als Vertrag zwischen verschiedenen Personen darstellt. Eine organisationsinterne Maßnahme in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Das ist der Fall, wenn das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit zu 90 % für den oder die öffentlichen Träger ausübt.

2. Als vergaberechtlich interne Umsätze und damit als Tätigkeiten, die im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber erbracht werden, sind auch solche Umsätze zu qualifizieren, die der Auftragnehmer zwar nicht für den Auftraggeber selbst erbringt, jedoch für andere Einrichtungen, die ebenfalls in seinem Eigentum stehen.

3. Ist der Hauptzweck des Auftragnehmers die Reinigung von Kliniken und Gebäuden jeder Art sowie der Gebäude-Service, stellt der Betrieb eines Bistros durch ihn keine dem Hauptzweck vergleichbare Tätigkeit ähnlicher Art dar. Ein Innengeschäft liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer für seine Leistung bezahlen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer ein Bistro auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko betreibt.

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VPRRS 2013, 1754
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vorhaben "Kombinierter Straßen- und Busbetriebshof"

VK Thüringen, Beschluss vom 29.08.2002 - 216-4002.20-036/02-J-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1752
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Einführung eines Abfallbehälteridentifikationssystems

VK Thüringen, Beschluss vom 31.07.2002 - 216-4003.20-031/02-SLZ

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1750
DienstleistungenDienstleistungen
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle

VK Thüringen, Beschluss vom 27.06.2002 - 216-4003.20-007/02-ESA-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1748
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien auch im VOF-Verfahren!

OLG München, Beschluss vom 21.11.2013 - Verg 9/13

1. Wurde in der Bekanntmachung eine Höchstzahl von Bewerbern genannt, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und zugleich darauf verwiesen, dass die Auswahl der Bewerber zur Angebotsabgabe und Aufforderung zur Verhandlung entsprechend § 10 VOF (2009) erfolgen werde, ist es grundsätzlich nicht zulässig, mehr Bewerber zur Verhandlung aufzufordern, als ursprünglich vorgesehen.*)

2. Auch im VOF-Verfahren ist - jedenfalls derzeit - streng zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden; fragt die Vergabestelle bereits im Zuge der Eignungsprüfung konkret die Erfahrung und Qualifikation einzelner Mitarbeiter des Bewerbers mit vergleichbaren Projekten ab, kann dieser Aspekt nicht nochmals als Zuschlagskriterium herangezogen werden.*)

3. Die Bewertung einer Präsentation durch Jurymitglieder darf sich nicht in Widerspruch zur Bekanntmachung und zu vorangegangenen Hinweisen der Vergabestelle setzen (hier: laufende Präsenz der Projektleitung in einem ortsnahen Büro während der Planungsphase).*)




VPRRS 2013, 1833
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zertifizierungseinrichtungen dürfen Mindestgebühren erheben!

EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - Rs. C-327/12

1. Die Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die für die Gesellschaften, die Zertifizierungseinrichtungen (Società Organismi di Attestazione) sind, eine Regelung über die Erhebung von Mindestgebühren für die Zertifizierungsdienste vorschreibt, die sie Unternehmen erbringen, die an Ausschreibungen über öffentliche Bauaufträge teilnehmen wollen.*)

2. Eine solche nationale Regelung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar, ist jedoch geeignet, die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Empfänger dieser Dienste sicherzustellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese nationale Regelung unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Berechnung der Mindestgebühren, u. a. in Abhängigkeit von der Anzahl der Kategorien von Arbeiten, für die die Bescheinigung erteilt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.*)

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VPRRS 2013, 1741
DienstleistungenDienstleistungen

VK Thüringen, Beschluss vom 20.02.2002 - 216-4003.20-004/02-J-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1740
DienstleistungenDienstleistungen

VK Thüringen, Beschluss vom 01.02.2002 - 216-4003.20-077/01-SLZ

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1734
DienstleistungenDienstleistungen

VK Thüringen, Beschluss vom 24.10.2001 - 216-4003.20-124/01-EF-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1727
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Südbayern, Beschluss vom 17.02.2004 - 03-01/04

1. Hat ein Bieter in seinem Angebot abweichend vom beiliegenden Vertrag Vorbehalte zur Preisgleitung erklärt, welche die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise ändern, ist das Angebot des Bieters zwingend gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A von der Wertung auszuschließen.*)

2. Zur Unverzüglichkeit der Rüge, § 107 Abs. 3 GWB*)

3. Zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB*)

4. Bei der Interpretation von Bietererklärungen muss das in § 97 Abs. 1 und 2 GWB aufgestellte Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs unter Gleichbehandlung der Bieter beachtet werden.*)

5. Gemäß § 21 VOL/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)

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VPRRS 2013, 1726
DienstleistungenDienstleistungen
Muss die AOK Bayern das GWB-Vergaberecht anwenden?

VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2004 - 120.3-3194.1-07-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten.

Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtliche Qualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird.*)

Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt.*)

Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2013, 1725
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Südbayern, Beschluss vom 17.02.2004 - 3-1/04

1. Hat ein Bieter in seinem Angebot abweichend vom beiliegenden Vertrag Vorbehalte zur Preisgleitung erklärt, welche die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise ändern, ist das Angebot des Bieters zwingend gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A von der Wertung auszuschließen.*)

2. Zur Unverzüglichkeit der Rüge, § 107 Abs. 3 GWB*)

3. Zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB*)

4. Bei der Interpretation von Bietererklärungen muss das in § 97 Abs. 1 und 2 GWB aufgestellte Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs unter Gleichbehandlung der Bieter beachtet werden.*)

5. Gemäß § 21 VOL/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)

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VPRRS 2013, 1724
DienstleistungenDienstleistungen
Keine rechtzeitige Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.11.2003 - 120.3-3194.1-51-10/03

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der gerügte Vergabeverstoß bereits mit der Bekanntmachung erkennbar war und nicht bis zur Angebotsabgabe gerügt wurde (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB).*)

2. Wird in den Bewerbungs- und Angebotsbedingungen die Art des Vergabeverfahrens als offenes Verfahren gemäß der Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A beschrieben, so zählen demnach zu den Bestimmungen dieses Vergabeverfahrens die einschlägigen nationalen Vergabevorschriften (§ 3 a, § 7 A, § 17 A VOL/A), die auf die Bedeutung der Bekanntmachung hinweisen und die Teilnahmebedingungen grundsätzlich regeln.*)

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VPRRS 2013, 1722
DienstleistungenDienstleistungen

VK Südbayern, Beschluss vom 27.09.2002 - 36-8/02

1. Ein Bieter hat sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebotes nachgewiesen und hat geltend gemacht, in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen anderen Bieter vergeben will und er folglich in diesem Verfahren keinen Anspruch auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren hat. Ein Vergaberechtsfehler, der mit dem Nachprüfungsantrag angefochten werden kann, besteht gerade darin, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieb. Für die Zwecke des Primärrechtsschutzes ist daher ein materielles Verständnis des "Vergabeverfahrens" notwendig.*)

2. Eine Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB wird dann nicht begründet, wenn rechtlich umstritten ist, ob das betreffende Verhalten der Vergabestelle vergaberechtswidrig ist oder nicht. Von einer positiven Kenntnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Dies erfordert, dass dem Bieter zum einen die dem Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und dass zum anderen diese Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen rechtlichen Mangel eines Vergabeverfahrens darstellen.*)

3. Ist eine Aufgabenbeschreibung nicht erschöpfend erfolgt und zudem nicht von allen Bietern gleich verstanden worden, so werden die Bieter in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Es fehlt damit von vornherein an einer Gleichstellung der Wettbewerber und einer Vergleichbarkeit ihrer Angebote, wie sie ein transparentes Vergabeverfahren nach den Vorgaben des europäischen und deutschen Vergaberechts gerade sicherstellen will.*)

4. Ein Ausnahmetatbestand nach § 100 lit. n GWB ist nicht gegeben, wenn das Ergebnis einer Dienstleistung (hier: Forschung- und Entwicklungsdienstleistung), die von der Vergabestelle auch gänzlich finanziert wird, Eigentum der Vergabestelle wird.*)

5. Kann ein Dienstleistungsauftrag vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, so fallen diese Leistungen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (§ 1 3. Spiegelstrich VOL/A). Die Aufgabenstellung ist - ggf. unter Zuziehung von Sachverständigen (§ 7 VOF) - so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können (§ 8 Abs. 1 VOF). Zudem sind alle die Erfüllung der Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände anzugeben, insbesondere solche, die dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Honorare oder Preise und Fristen er nicht im Voraus abschätzen kann (§ 8 Abs. 3 VOF). In der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung hat der Auftraggeber alle Auftragskriterien, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist (§ 16 Abs. 3 VOF).*)

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VPRRS 2013, 1820
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebotsänderung durch nachträglich vorgelegte Nachweise unzulässig!

VK Münster, Beschluss vom 13.11.2013 - VK 19/13

1. Werden Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)

2. Nachträglich vorgelegte Nachweise dürfen nicht zu einer inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Angebots führen.*)

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VPRRS 2013, 1715
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geforderte NU-Leistungen nicht angegeben: Angebotsausschluss!

VK Südbayern, Beschluss vom 20.07.2002 - 27-6/02

Ist in den Vergabeunterlagen ausdrücklich und unmissverständlich gefordert, dass der Bieter bereits in seinem Angebot die Art und den Umfang der Leistungen anzugeben hat, die er durch Nachunternehmer ausführen lassen will und fehlt diese Erklärung im Angebot des Bieters, so muss dieses Angebot, weil es unklar ist, ausgeschlossen werden.*)

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VPRRS 2013, 1710
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Vergabestelle muss falsch angegebene Steuersätze korrigieren!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2013 - 21.VK-3194-42/13

1. Werden fehlende oder falsche Steuersätze, bzw. Abgabensätze durch den Bieter ausgewiesen, sind diese durch die VSt zwingend zu ergänzen bzw. abzuändern.*)

2. Wenn Zweifel bestehen, ob ein angebotener mit dem gesetzlichen Steuersatz übereinstimmt, so ist vom Bieter vor einer etwaigen Abänderung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts zu fordern.*)

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VPRRS 2013, 1709
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Behauptete Unterangebote sind unverzüglich zu rügen!

VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2002 - 120.3-3194.1-12-04/02

1. Wird ein behauptetes Unterangebot einer Beigeladenen vom Antragsteller nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt, ist der Nachprüfungsantrag in diesem Punkt unzulässig. Grundlage: § 107 Abs. 3 GWB*)

2. § 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A spricht zwar von der "Berücksichtigung aller Umstände" bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Bei Aufträgen jedoch, welche die Schwellenwerte erreichen bzw. überschreiten und somit nach dem 2. Abschnitt der VOL/A vergeben werden müssen, sind durch die zwingende Berücksichtigung der Vorschriften des § 9 a VOL/A diese "Umstände" vorab anhand von Zuschlagskriterien bekannt zu machen.*)

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VPRRS 2013, 1708
DienstleistungenDienstleistungen

VK Südbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 7-2/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1705
DienstleistungenDienstleistungen

VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2002 - 4-2/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1700
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch die teil-funktionale Leistungsbeschreibung ist zulässig!

VK Münster, Beschluss vom 17.07.2013 - VK 6/13

1. Der Auftraggeber kann eine Leistung auch teil-funktional beschreiben, also den Entwurf selbst erstellen und den Auftragnehmer mit der Ausführungsplanung bis zur schlüsselfertigen Errichtung beauftragen. Voraussetzung ist, dass eine solche Art der Ausschreibung nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig erscheint.

2. Zur Darlegung der Antragsbefugnis bedarf es jedenfalls dann nicht der Abgabe eines (fiktiven) Angebots, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Fall einer berechtigen Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewendete Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.

3. An die Form der Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Um als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren Antragstellers nur erkennen lassen, dass er einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und Abhilfe erwartet.

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VPRRS 2013, 1698
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Angebot entspricht Ausschreibung: Anforderungsverzicht möglich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 - Verg 9/13

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber auch auf bestimmte Ausschreibungsbedingungen nachträglich verzichten, wenn er dabei keinen Bieter benachteiligt, das heißt in seinen Auftragschancen einschränkt, und der Verzicht in transparenter Weise diskriminierungsfrei erfolgt.

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VPRRS 2013, 1697
DienstleistungenDienstleistungen
Verpachtung des Rechts zur Aufstellung von Großflächenwerbeanlagen

VK Südbayern, Beschluss vom 28.12.2001 - 47-11/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1693
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Ausschreibung "Sortierung und Verwertung von Altpapier"

VK Südbayern, Beschluss vom 23.10.2001 - 32-09/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1692
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Erfassung, Transport und Verwertung von pflanzlichen Gartenabfällen

VK Südbayern, Beschluss vom 16.10.2001 - 36-09/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1691
DienstleistungenDienstleistungen
Einführung eines Fernsehprogrammes zur Fahrgastinformation

VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2001 - 28-08/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1689
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wertung eines Nebenangebots

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2000 - 1 VK 26/00

1. Ein Zweckverband zur Beseitigung von Klärschlamm, dessen Mitglieder z. T. auch juristische Personen des Privatrechts mit gewerblicher Zielsetzung sind, ist gleichwohl öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 3 GWB.

2. Erst während des Nachprüfungsverfahrens bekannt gewordene Vergabefehler bedürfen keiner gesonderten Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB.

3. Ein Bieter, der im Aufklärungsgespräch nach § 24 VOL/A sein Nebenangebot unzulässigerweise abändert, ist deswegen nicht unzuverlässig im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 2b i.V.m. § 7 Nr. 5c VOL/A.

4. Dem Bieter einer VOL-Ausschreibung sind technische Nebenangebote gestattet, die das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsziel auch auf andere Weise herbeiführen, als im Amtsvorschlag festgelegt.

5. Das Informationsrecht nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist verletzt, wenn der Auftraggeber mit dem Bieter vereinbart, die Leistungen eines ihm genehmen Nebenangebots zum (geringeren) Preis eines anderen Nebenangebots zu erbringen.

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VPRRS 2013, 1688
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Produktspezifische Ausschreibung: Aufhebung möglich?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2009 - VK-SH 14/09

1. Hat der Auftraggeber sein Leistungsverzeichnis irrtümlich so gestaltet, dass faktisch nur ein einziges Unternehmen ein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Angebot abgeben konnte, und hebt der Auftraggeber daraufhin sein Vergabeverfahren auf, kann er die Aufhebung nicht auf § 26 Nr. 1 d) VOL/A stützen.*)

2. Ungeachtet der Tatsache, dass der Auftraggeber die Aufhebung nicht auf § 26 Nr. 1 d) VOL/A stützen kann, ist die Vergabekammer daran gehindert, die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung zu erklären bzw. den Auftraggeber entsprechend zu verpflichten, wenn die Aufhebungsentscheidung in der Sache gerechtfertigt war.*)

3. Die Aufhebung ist in der Sache gerechtfertigt, wenn die Verdingungsunterlagen einen Wettbewerb nicht zulassen und das sowohl das Wettbewerbsprinzip als auch das Gleichbehandlungsgebot verletzen.*)

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VPRRS 2013, 1686
DienstleistungenDienstleistungen
Keine rechtzeitige Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 VK 74/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1685
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung der Ausschreibung: Neubau Jugendstrafanstalt

VK Sachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1/SVK/073-02

1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässiger Weise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie (Art. 1 Abs. 1), dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht danach nicht aus.*)

2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber die Kosten der Leistung selber oder durch beauftragte Dritte fehlerhaft zu niedrig bestimmt hat und die Angebotssummen diesen (vergaberechtswidrig) untersetzten Haushaltsansatz nunmehr alle überschreiten.*)

3. Die wettbewerbliche Relevanz einer von Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig vom Bieter vorgelegten, Erklärung, muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b in die Betrachtung eingestellt werden. Bei vorgegebenem Material, DIN-Nummer und weiteren Beschreibungsparametern ist eine Gleichwertigkeitsprüfung hinsichtlich des angebotenen Fabrikats grundsätzlich möglich. Bei einem Wert der streitigen Leistungsposition von unter 500 Euro fehlt die wettbewerbliche Relevanz dieser Leistungsposition.*)

4. Hat der Bieter die geforderte Fabrikatsangabe durch den Zusatz "o. glw." (="oder gleichwertiger Art") wieder entwertet, ist ein Ausschluss des Angebots dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen selbst an das Fehlen jedweder Fabrikatsangabe (ohne vorgegebenes Leitfabrikat) lediglich einen ermessensgebundenen Ausschluss geknüpft hat und diese Möglichkeit in der vierten Wertungsstufe (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots) rechtlich nicht mehr besteht.*)

5. Der Amtsermittlungsgrundsatz der Vergabekammer nach § 110 Abs. 1 S. 1 GWB und des Vergabesenats beim Oberlandesgericht nach § 70 Abs. 1 GWB gilt (nach der einschlägigen Rechtsprechung) nur soweit wie der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass gibt.*)

6. Der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist steht einer Bewertung und Bezuschlagung der Angebote nicht entgegen, wenn die Bieter der engeren Wahl entsprechend § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A zu Protokoll der Vergabekammer erklären, dass sie sich durch ein gleichlautendes "Angebot" des Auftraggebers (nach § 150 Abs. 2 BGB weiterhin) binden lassen wollen. Dem steht auch eine mehrmalige und mehrmonatige Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist infolge diverser Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Da die Regelung über die Bindefrist insbesondere die Bieter der engeren Wahl schützen soll, können gerade diese Bieter auch auf diesen Schutz verzichten.*)

7. Die Regelungen der §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)

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VPRRS 2013, 1684
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung Parkleitsystem der Stadt xxx

VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2002 - 1/SVK/138-01

1. Prüfungsgegenstand eines Nachprüfungsverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB gerügt wurde. Ausnahme: Die Rüge war mangels Kenntnis entbehrlich.*)

2. Eine DIN-Norm im Entwurf ist jedenfalls dann für die Bewertung der Angebote verbindlich, wenn sie in der LV-Anforderung genannt wurde.*)

3. Sofern die Antragstellerin preislich mit Ihrem Angebot an 1. Stelle liegt, kann sie sich mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht darauf berufen, dass fälschlicherweise ausschließlich auf den Preis abgestellt und die weiteren Wertungskriterien unberücksichtigt blieben.*)

4. Der Auftraggeber verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB, wenn er in der Bekanntmachung generell ausgeschlossene Nebenangebote zwar prüft, diese aber letztlich nicht wertet.*)

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