Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1515
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2013 - VK 1-13/13
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1514

VK Bund, Beschluss vom 14.11.2007 - VK 3-124/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1512

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebotes zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)

VPRRS 2013, 1511

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - VK 10/07
1. Das Absehen von einer gebotenen europaweiten Bekanntmachung ist als einer der schwerwiegensten Vergaberechtsverstöße überhaupt anzusehen. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter.*)
2. Auch wenn nach § 26 Nr. 1 VOL/A die Aufhebung der Ausschreibung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt wird, ist wegen der überragenden Bedeutung des Wettbewerbsprinzips im Vergaberecht bei einem Unterlassen der europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten der Schwellenwerte das Ermessen der Vergabestelle dahingehend auf Null reduziert, dass die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben werden muss und erneut - diesmal europaweit - auszuschreiben ist. Eine andere Wertung würde dem Wettbewerbsprinzip nicht gerecht.*)

VPRRS 2013, 1510

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1507

VK Südbayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Z3-3-3194-1-21-08/13
1. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 7 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2009 i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
2. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
3. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein ausfüllungsbedürftiges Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
4. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, kann dies einen schwerwiegenden Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, welcher von Amts wegen die Rückversetzung des Vergabeverfahrens jedenfalls bis zur Neuerstellung und Versendung von Verdingungsunterlagen erfordert.*)

VPRRS 2013, 1502

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2004 - Verg W 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1499

VK Bund, Beschluss vom 09.10.2000 - VK 2-30/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1498

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1497

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2001 - Verg 28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1496

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2001 - Verg 21/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1492

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-51/13
1. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Kriterien aufstellen, die faktisch die vor Ort etablierten Unternehmen bevorteilen, weil sie über das geforderte Personal, die Räumlichkeiten, die Vernetzung vor Ort etc. bereits verfügen.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bieter sächlich und personell in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und nicht auf den der Angebotsabgabe abzustellen.

VPRRS 2013, 1491

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2001 - Verg 23/00
Eine Vergabestelle verstößt gegen die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, wenn sie einen Bieter auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist für die Teilnahmeanträge und der weiteren Frist für die Angebotsabgabe zum Verhandlungsverfahren zulässt und das Angebot sogar für den Zuschlag auswählt.

VPRRS 2013, 1490

VK Bund, Beschluss vom 06.02.2001 - VK 1-3/01
1. Enthält ein Angebot nicht die nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend erforderlichen Preisangaben, so ist es nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen.
2. Eine Vollständigkeit des Angebots lässt sich nicht über die ergänzende Berücksichtigung von Angaben konstruieren, die auf der beigefügten Diskette gemacht wurden.

VPRRS 2013, 1488

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00
1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)
2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)
4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)
5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)
6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)
7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)
8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)
9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)

VPRRS 2013, 1487

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2004 - Verg W 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1486

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2003 - Verg W 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1482

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-24-08/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)

VPRRS 2013, 1479

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 - Verg W 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1475

EuGH, Urteil vom 27.10.2005 - Rs. C-525/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1474

EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - Rs. C-380/98
1. Der Ausdruck von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.*)
2.Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist im Sinne von zu mehr als der Hälfte auszulegen.*)
3. Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen.*)
4.Die Einstufung einer Einrichtung wie der Universität Cambridge als öffentlicher Auftraggeber ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens.*)

VPRRS 2013, 1815

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-54/13
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Zudem müssen die Anforderungen an die Bieter bzw. die zu beschaffende Leistung erfüllbar bzw. objektiv möglich sein.
2. Das Erfordernis des Vorliegens öffentlich-rechtlicher Zulassungen (hier: eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses) bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht geboten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO kommt - wie auch den Parallelvorschriften in § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 - nur eingeschränkt bieterschützender Charakter zu.

VPRRS 2013, 1805

VK Detmold, Beschluss vom 06.08.2013 - VK.2-07/13
1. Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar um eine gerichtsähnliche Instanz, sie ist jedoch kein Gericht im formellen Sinn. Die Vergabekammer ist organisatorisch in die Verwaltung eingegliedert; bei dem Nachprüfungsverfahren handelt es sich somit formal um ein Verwaltungsverfahren.
2. Die Vergabekammer ist daher bei der Überprüfung eines Vergabeverfahrens an die Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Überprüfung einer Rechtsnorm auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung steht ihr nicht zu.
3. Die Vergabekammer besitzt weder eine Normverwerfungskompetenz, noch ist sie zu einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG befugt, noch darf sie eine Inzidentkontrolle der Rechtsverordnung vornehmen.
4. Die Vergabekammer hat daher von der Rechtsgültigkeit der aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrheinwestfalen (TVgG-NRW) in Verbindung mit der Repräsentativen Tarifverträgeverordnung (RepTVVO) folgenden Forderung nach Vorlage von Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue auszugehen.

VPRRS 2013, 1461

VGH Hessen, Beschluss vom 07.04.2006 - 12 Q 114/06
1. Für das Verfahren zur Auswahl von weiteren Anbietern für Bodenabfertigungsleistungen an Flughäfen, an denen der Flugplatzunternehmer selbst als Anbieter solcher Leistungen tätig ist, ist die Luftfahrtbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Vorauswahl von geeigneten Bewerbern zum Abschluss des "Teilnahmewettbewerbs" in einem mehrstufigen Auswahlverfahren.*)
2. Gegen die Entscheidungen der Luftfahrtbehörde innerhalb des Auswahlverfahrens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.*)

VPRRS 2013, 1460

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 12 M 2094/99
Zur Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen der Gemeinschaft.

VPRRS 2013, 1459

VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2010 - 8 AS 10.40000
Der Luftfahrtbehörde steht im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) bei der Festsetzung und Bewertung der materiellen Auswahlkriterien ein Beurteilungsspielraum zu.*)

VPRRS 2013, 1458

VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2010 - 8 AS 10.40003
Der Luftfahrtbehörde steht es im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich frei, bei der Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) für kommerzielle und qualitative Auswahlkriterien eine Punktebewertung vorzusehen.*)

VPRRS 2013, 1455

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2011 - 20 D 38/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1454

OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13
1. Mit Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Das gilt auch dann, wenn die Bindefrist nach ihrem Ablauf durch den Bieter "verlängert" wird.
2. Leitet der Bieter vor Ablauf der Bindefrist ein Nachprüfungsverfahren ein, liegt darin zugleich die Erklärung, an seinem Angebot auch nach Ablauf der Bindefrist festhalten zu wollen.
3. Der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle kommt - anders als einem Zuschlag - nicht die Wirkung einer unwiderruflichen Beendigung des Vergabeverfahrens zu. Wird ein zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Verfahrens eingereicht und kommt deshalb eine "Aufhebung der Aufhebung" durch die Vergabekammer in Betracht, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die Aufhebung wieder rückgängig macht.
4. Die Vergabekammer und der Vergabesenat haben auf einen entsprechenden Nachprüfungsantrag hin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens auszusprechen und die Vergabestelle zu verpflichten, die Aufhebung des Verfahrens rückgängig zu machen.
5. Vereinbart die Vergabestelle mit dem einzigen Bieter, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung Vertragsänderungen vorgenommen werden, stellt dies keine zur Unwirksamkeit des Vertrags führende de-facto-Vergabe dar, wenn der Auftrag nicht vor anderen Bietern verheimlicht wurde, die Vergabestelle andere Bieter nicht durch bewusste Umgehung des Vergaberechts "ausbooten" will und die Änderungen nicht als wesentlich anzusehen sind.

VPRRS 2013, 1453

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2013 - VgK-55/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1452

VK Bund, Beschluss vom 12.10.2004 - VK 3-182/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1451

VK Bund, Beschluss vom 08.10.2004 - VK 3-146/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1450

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2004 - VK 3-86/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1449

VK Bund, Beschluss vom 24.08.2004 - VK 2-115/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1448

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2004 - VK 2-76/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1446

VK Bund, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 1-192/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1445

VK Bund, Beschluss vom 07.10.2004 - VK 1-186/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1444

VK Bund, Beschluss vom 07.10.2004 - VK 1-180/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1443

VK Bund, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 1-132/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1439

VK Thüringen, Beschluss vom 13.09.2001 - 216-4002.20-046/01-WE-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1437

VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2001 - 216-4003.20-100/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1433

VK Arnsberg, Beschluss vom 17.09.2013 - VK 15/13
1. Fordert der Auftraggeber technische Geräte, die die Anforderungen eines bestimmten Standards erfüllen müssen und gibt er gleichzeitig Produkte eines bestimmten Herstellers vor, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist die Ausschreibung auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
2. Die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt darf nur erfolgen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Aufgrund der weiten Öffnung des Auftraggeberbestimmungsrechts, die zu weitgehenden Einschränkungen des Wettbewerbs führt, ist für den Nachweis der Sachgründe eine unveröffentlichte Dokumentation nicht ausreichend.
3. Die Darlegung des Interesses am Auftrag im Nachprüfungsverfahren kann auch ohne Erstellung eines Angebots erfolgen, wenn der Antragsteller sich gerade daran durch die gerügten Vergabefehler gehindert sieht und sein Interesse dann anderweitig substanziiert vorträgt.

VPRRS 2013, 1430

VK Thüringen, Beschluss vom 19.07.2001 - 216-4003.20-010/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1424

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - VK 1-34/12
1. Die Prüfung der Eignung obliegt allein dem Auftraggeber. Er hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung hat er einen Bewertungsspielraum.
2. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Eignungsbewertung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk.
3. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er seiner Verpflichtung, das Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, nicht ausreichend entsprochen hat. Im Vergabevermerk müssen alle wesentlichen Vorgänge sowie die einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers mit Begründungen schriftlich festgehalten werden. Notwendig ist eine fortlaufende und zeitnahe Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen sowie ihrer Gründe.

VPRRS 2013, 1423

VK Thüringen, Beschluss vom 18.06.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S-G
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1422

VK Thüringen, Beschluss vom 14.06.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH-G
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1421

VK Bund, Beschluss vom 09.09.2009 - VK 3-163/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1419

VK Thüringen, vom 29.05.2001 - 216-4005.20-009/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1418

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2011 - VK 2-79/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1415

VK Thüringen, Beschluss vom 12.02.2001 - 216-4003.20-001/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)
