Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1372VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002 - VK 2-92/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1371
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextVPRRS 2013, 1369
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2003 - VK 1-71/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1367
VK Bund, Beschluss vom 27.12.2002 - VK 2-96/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1364
VK Bund, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 1-89/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1363
VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1362
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 1361
VK Südbayern, Beschluss vom 28.08.2013 - Z3-3-3194-1-19-07/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
VolltextVPRRS 2013, 1360
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2013 - 1 Verg 6/13
1. Verlangt der Auftraggeber bei der Vergabe eines Leistungsbündels die Angabe und Kalkulation eines einheitlichen Stundenverrechnungssatzes auf einer Anlage, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, gibt ein Bieter, der seine Leistungen zu zwei unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen anbietet und dementsprechend die Anlage seinem Angebot in zweifacher Ausfertigung beifügt, nicht den geforderten Preis an. Zugleich ergänzt er eigenmächtig die Vergabeunterlagen.*)
2. Eine vergaberechtlich unzulässige Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter eigenmächtig Kostenfaktoren, die er für eine bestimmte Leistungsposition kalkuliert hat, einer anderen Leistungsposition zuschlägt.*)
3. Das Verlangen des Auftraggebers, alle Leistungen zu einem einheitlichen Stundenverrechnungssatz anzubieten, führt zu keiner vergaberechtlich unzulässigen Mischkalkulation.*)
VolltextVPRRS 2013, 1359
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Es 2/13
1. Einer Auswahlentscheidung dürfen nur vergleichbare Angaben zu Grunde gelegt werden.
2. Gibt ein Bieter in der Rubrik "Aus- und Fortbildungskosten" Sach- und Personalkosten an, während andere Bieter nur die abgefragten Sachkosten angegeben haben, sind die Angebote nicht vergleichbar. Eine Entscheidung, die unter Zugrundelegung dieser Angaben erfolgt, leidet an einem ist Bewertungsfehler und ist vergaberechtswidrig.
3. Die Nachprüfung der Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen obliegt regelmäßig den Oberverwaltungsgerichten.
VolltextVPRRS 2013, 1356
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 - Verg 6/13
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands und der Bedingungen für die Auftragsvergabe zu respektieren. Bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für die Lieferung eines Arzneimittel-Wirkstoffs nach § 130a Abs. 8 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen als Auftraggeber durch Unionsrecht oder nationale Rechtsvorschriften nicht gebunden.
2. Die Leistungsbeschreibung eines Rahmenvertrags über ein Arzneimittel ist eindeutig und vollständig, wenn sie Angaben zum Wirkstoff, zu Darreichungsformen und Packungsgröße, Verordnungszahlen aus der Vergangenheit und zur sog. Aut-idem-Quote enthält.
3. Die sozialversicherungsrechtlichen Gebote der Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten richten sich ausschließlich an die gesetzlichen Krankenkassen und haben keine drittschützende Wirkung.
VolltextVPRRS 2013, 1354
VK Hessen, Beschluss vom 30.01.2013 - 69d-VK-52/2012
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine bieterschützende Wirkung.
2. Für die vom öffentlichen Auftraggeber anzuwendende Prüfungstiefe bei der Verifizierung und Kontrolle von Eigenerklärungen gilt zunächst, dass Eignungsentscheidungen, bei denen dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zukommt, nur auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse ergehen dürfen. Die Anforderungen an den Grad der Erkenntnissicherheit sind dabei nicht nur an den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, sondern auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Umsetzung von Beschaffungsabsichten und einem raschen Abschluss von Vergabeverfahren zu messen.
3. Aus dem auch im Vergaberecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich Zumutbarkeitsgrenzen für die Überprüfungs- und Kontrollpflichten. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum, in dem die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist sowie durch die begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers, weitere Überprüfungen vorzunehmen, bestimmt.
VolltextVPRRS 2013, 1353
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1351
VK Bund, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 1-81/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1350
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-77/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1349
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2002 - VK 2-76/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1348
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1347
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-79/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1346
VK Bund, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 1-75/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1345
VK Bund, Beschluss vom 05.09.2002 - VK 2-68/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextVPRRS 2013, 1344
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2002 - VK 2-54/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextVPRRS 2013, 1342
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002 - VK 1-37/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1341
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1340
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1339
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1338
VK Bund, Beschluss vom 25.09.2002 - VK 1-71/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1337
VK Bund, Beschluss vom 22.07.2002 - VK 1-59/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1336
VK Bund, Beschluss vom 16.07.2002 - VK 2-50/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1335
VK Südbayern, Beschluss vom 29.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1333
VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2000 - 13-06/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1332
VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2000 - 17-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1330
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2002 - VK Hal 24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1329
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 13/12
1. Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der Vergaberechtsverstoß - aus Sicht des Bieters - offensichtlich ist und die Erhebung einer Rüge deshalb eine "unnötige Förmelei" darstellt. Im Hinblick auf den Zweck der Rügepflichten, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, etwaige Vergaberechtsfehler schnellstmöglich selbst zu beheben, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss, ist auf die Rüge grundsätzlich nicht zu verzichten.
2. Ausnahmsweise kann die Rügeobliegenheit entfallen, wenn der Aufraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, von ihr also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, abrückt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen. Das ist dann der Fall, wenn ein Niedrigpreisangebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben oder zumindest die Gefahr begründet wird, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden, oder der Auftragnehmer durch die niedrige Preisgestaltung in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht zu Ende bringen kann.
VolltextVPRRS 2013, 1328
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 VK 29/13
1. Zur Rechtsverletzung der Antragstellerin in einem Vergabenachprüfungsverfahren durch eine Ausschlussentscheidung, weil die Vergabestelle die von ihr erkannte Gefahr einer unzulässigen Mischkalkulation nicht mit den von der Rechtsprechung geforderten strengen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis hat belegen können.*)
2. Eine Leistung kann nur dann als positionsfremd angesehen werden, wenn die Angabe des Preises für eine Leistung unter einer Position erfolgt, obwohl die Angabe des Preises klar und objektiv erkennbar in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses gefordert war.*)
3. Eine genaue und abschließende Definition manipulationsgefährdeter Positionen des Leistungsverzeichnisses - wie der Baustelleneinrichtung und den damit im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Leistungspositionen - beugt der Gefahr vor, dass z.B. durch eine künstliche Aufwertung dieser Leistungspositionen ein nicht sachlich begründetes Wettbewerbsergebnis entsteht und dadurch die strenge Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 1326
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2002 - VK Hal 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1325
VK Sachsen, Beschluss vom 27.12.2000 - 1/SVK/92-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1324
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 VK 54/11
1. Die Forderung nach Benennung „vergleichbare“ Leistungen steht nicht im Widerspruch zu § 7 EG Abs. 3 a VOL/A 2009, wonach die Leistungsfähigkeit durch eine Liste der „wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen“ nachgewiesen werden kann. Was „wesentlich“ ist, kann immer nur bezogen auf die jeweilige Ausschreibung beurteilt werden.
2. In einem VOL-Verfahren „kann“ die Vergabestelle fehlenden Nachweise anfordern (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber ist deshalb nicht verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern; etwas anderes gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangt.
VolltextVPRRS 2013, 1322
VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2001 - 1/SVK/48-01g
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1320
OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13
1. Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet aus, wenn Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist (entgegen OLG Schleswig, IBR 2011, 351).
2. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.
3. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.
4. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Eignung eines Bieters bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung nunmehr zu verneinen. Nur neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen.
6. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc. Unzulässig sind aber nur inhaltliche Änderungen. Marginale formale Änderungen sind nicht unzulässig.
7. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nur solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Verkehrskreises erkannt werden. Hierbei ist ein realistischer Maßstab anzulegen. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur ein Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Bieter vorwerfbar ist.
8. Es kann erwartet werden, dass Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist erkennbar.
9. Dem durchschnittlichen Bieter ist es nicht abzuverlangen, Rechtsfragen, die sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben und die im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen auch nicht regelmäßig diskutiert werden, zu kennen. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass der Bieter vor Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stets einen auf Vergabesachen spezialisierten Fachmann zu Rate zieht.
VPRRS 2013, 1319
VK Arnsberg, Beschluss vom 05.08.2013 - VK 12/12
1. Auch eine dem Vergaberecht nicht unmittelbar unterliegende Beschaffungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist eine Ermessensentscheidung (Beurteilungsermessen), die zumindest hinsichtlich der behaupteten Sachgründe beweisbar sein muss und insoweit überprüfbar bleibt. Entsprechend muss eine den Wettbewerb aus- oder einschränkende Produktfestlegung überprüfbar bleiben. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.*)
2. § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 bezieht sich auf ein technisches Alleinstellungsmerkmal. Auch diesbezüglich liegt die Beweislast beim Auftraggeber.*)
3. Im Eilverfahren ist die Erhebung von Beweisen nur begrenzt möglich. Insoweit muss eine hinreichende Dokumentation der Beschaffungsentscheidung vorliegen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1317
VK Hessen, Beschluss vom 25.10.2010 - 69d-VK-24/2010
1. Ein Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren auch das behaupten, was er aus seiner Sicht der Dinge nur für wahrscheinlich oder möglich hält. Unzulässig und damit unbeachtlich sind demnach lediglich willkürliche, aufs Geratewohl oder eben „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen. In Fällen eines unverschuldeten Informationsdefizits muss es genügen, dass ein Bieter konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsstoßes begründen.*)
2. § 25 Abs. 2 VOL/A a.F. (sowie dessen Nachfolgevorschrift) entfalten nur ausnahmsweise drittschützende Wirkung.*)
3. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn die Angebotspreise insgesamt erheblich voneinander abweichen. Es bleibt offen, ob ausnahmsweise auch ein erheblicher Unterschied bei einzelnen Preispositionen beachtlich wird, wenn diese Preise einen erheblichen Teil der Gesamtleistung ausmachen oder einen in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung darstellen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1316
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/2012
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.
VolltextVPRRS 2013, 1313
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2001 - 1/SVK/29-01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1312
VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2001 - 1/SVK/15-01 k
Bei Rücknahme eines Antrags trägt grundsätzlich der Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip die Kosten. Zwar ist grundsätzlich zwischen Rücknahme und Erledigterklärung zu unterscheiden, liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wurde, weil der Antragsteller sein mit dem Nachprüfungsantrag verfolgtes Ziel auf andere Weise erreicht hat, ist nach dem Veranlasserprinzip zu entscheiden.*)
VolltextVPRRS 2013, 1311
VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2010 - 250-4003.20-2249/2010-007-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1310
VK Sachsen, Beschluss vom 02.02.2001 - 1/SVK/1-01
1. Grundsätzlich ist der einen Nachprüfungsantrag zurücknehmende Antragsteller kostenrechtlich wie ein Unterliegender im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu behandeln und hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.*)
2. Ist der durch den Nachprüfungsantrag verursachte personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer gering, kann von der Erhebung der Verfahrensgebühr aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden.*)
VolltextVPRRS 2013, 1307
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2011 - VK 2-146/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1305
VK Sachsen, Beschluss vom 10.01.2001 - 1/SVK/110-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1303
VK Sachsen, Beschluss vom 21.12.2000 - 1/SVK/109-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1804
VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2013 - 69d-VK-55/2012
1. Nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist gemäß § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB unterliegen Verträge nicht mehr der vergaberechtlichen Nachprüfung. Sie sind nach Ablauf dieser Frist endgültig wirksam.*)
2. Ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nicht statthaft, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde bzw. der Vertrag über den öffentlichen Auftrag wirksam geschlossen wurde.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nicht statthaft, wenn er auf Durchführung eines zukünftigen Vergabeverfahrens mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt in ein konkretes zuschlagorientiertes Vergabeverfahren vorliegt; dafür sind ein "interner" Beschaffungsentschluss und dessen "externe" Umsetzung erforderlich. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Anordnung einer Vertragsbeendigung begehrt wird, ist unzulässig.*)
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