Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1330
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2002 - VK Hal 24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1329

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 13/12
1. Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der Vergaberechtsverstoß - aus Sicht des Bieters - offensichtlich ist und die Erhebung einer Rüge deshalb eine "unnötige Förmelei" darstellt. Im Hinblick auf den Zweck der Rügepflichten, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, etwaige Vergaberechtsfehler schnellstmöglich selbst zu beheben, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss, ist auf die Rüge grundsätzlich nicht zu verzichten.
2. Ausnahmsweise kann die Rügeobliegenheit entfallen, wenn der Aufraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, von ihr also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, abrückt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen. Das ist dann der Fall, wenn ein Niedrigpreisangebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben oder zumindest die Gefahr begründet wird, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden, oder der Auftragnehmer durch die niedrige Preisgestaltung in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht zu Ende bringen kann.

VPRRS 2013, 1328

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 VK 29/13
1. Zur Rechtsverletzung der Antragstellerin in einem Vergabenachprüfungsverfahren durch eine Ausschlussentscheidung, weil die Vergabestelle die von ihr erkannte Gefahr einer unzulässigen Mischkalkulation nicht mit den von der Rechtsprechung geforderten strengen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis hat belegen können.*)
2. Eine Leistung kann nur dann als positionsfremd angesehen werden, wenn die Angabe des Preises für eine Leistung unter einer Position erfolgt, obwohl die Angabe des Preises klar und objektiv erkennbar in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses gefordert war.*)
3. Eine genaue und abschließende Definition manipulationsgefährdeter Positionen des Leistungsverzeichnisses - wie der Baustelleneinrichtung und den damit im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Leistungspositionen - beugt der Gefahr vor, dass z.B. durch eine künstliche Aufwertung dieser Leistungspositionen ein nicht sachlich begründetes Wettbewerbsergebnis entsteht und dadurch die strenge Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet ist.*)

VPRRS 2013, 1326

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2002 - VK Hal 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1325

VK Sachsen, Beschluss vom 27.12.2000 - 1/SVK/92-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1324

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 VK 54/11
1. Die Forderung nach Benennung „vergleichbare“ Leistungen steht nicht im Widerspruch zu § 7 EG Abs. 3 a VOL/A 2009, wonach die Leistungsfähigkeit durch eine Liste der „wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen“ nachgewiesen werden kann. Was „wesentlich“ ist, kann immer nur bezogen auf die jeweilige Ausschreibung beurteilt werden.
2. In einem VOL-Verfahren „kann“ die Vergabestelle fehlenden Nachweise anfordern (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber ist deshalb nicht verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern; etwas anderes gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangt.

VPRRS 2013, 1322

VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2001 - 1/SVK/48-01g
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1320

OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13
1. Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet aus, wenn Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist (entgegen OLG Schleswig, IBR 2011, 351).
2. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.
3. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.
4. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Eignung eines Bieters bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung nunmehr zu verneinen. Nur neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen.
6. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc. Unzulässig sind aber nur inhaltliche Änderungen. Marginale formale Änderungen sind nicht unzulässig.
7. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nur solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Verkehrskreises erkannt werden. Hierbei ist ein realistischer Maßstab anzulegen. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur ein Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Bieter vorwerfbar ist.
8. Es kann erwartet werden, dass Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist erkennbar.
9. Dem durchschnittlichen Bieter ist es nicht abzuverlangen, Rechtsfragen, die sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben und die im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen auch nicht regelmäßig diskutiert werden, zu kennen. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass der Bieter vor Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stets einen auf Vergabesachen spezialisierten Fachmann zu Rate zieht.
VPRRS 2013, 1319

VK Arnsberg, Beschluss vom 05.08.2013 - VK 12/12
1. Auch eine dem Vergaberecht nicht unmittelbar unterliegende Beschaffungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist eine Ermessensentscheidung (Beurteilungsermessen), die zumindest hinsichtlich der behaupteten Sachgründe beweisbar sein muss und insoweit überprüfbar bleibt. Entsprechend muss eine den Wettbewerb aus- oder einschränkende Produktfestlegung überprüfbar bleiben. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.*)
2. § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 bezieht sich auf ein technisches Alleinstellungsmerkmal. Auch diesbezüglich liegt die Beweislast beim Auftraggeber.*)
3. Im Eilverfahren ist die Erhebung von Beweisen nur begrenzt möglich. Insoweit muss eine hinreichende Dokumentation der Beschaffungsentscheidung vorliegen.*)

VPRRS 2013, 1317

VK Hessen, Beschluss vom 25.10.2010 - 69d-VK-24/2010
1. Ein Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren auch das behaupten, was er aus seiner Sicht der Dinge nur für wahrscheinlich oder möglich hält. Unzulässig und damit unbeachtlich sind demnach lediglich willkürliche, aufs Geratewohl oder eben „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen. In Fällen eines unverschuldeten Informationsdefizits muss es genügen, dass ein Bieter konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsstoßes begründen.*)
2. § 25 Abs. 2 VOL/A a.F. (sowie dessen Nachfolgevorschrift) entfalten nur ausnahmsweise drittschützende Wirkung.*)
3. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn die Angebotspreise insgesamt erheblich voneinander abweichen. Es bleibt offen, ob ausnahmsweise auch ein erheblicher Unterschied bei einzelnen Preispositionen beachtlich wird, wenn diese Preise einen erheblichen Teil der Gesamtleistung ausmachen oder einen in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung darstellen.*)

VPRRS 2013, 1316

VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/2012
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.

VPRRS 2013, 1313

VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2001 - 1/SVK/29-01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1312

VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2001 - 1/SVK/15-01 k
Bei Rücknahme eines Antrags trägt grundsätzlich der Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip die Kosten. Zwar ist grundsätzlich zwischen Rücknahme und Erledigterklärung zu unterscheiden, liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wurde, weil der Antragsteller sein mit dem Nachprüfungsantrag verfolgtes Ziel auf andere Weise erreicht hat, ist nach dem Veranlasserprinzip zu entscheiden.*)

VPRRS 2013, 1311

VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2010 - 250-4003.20-2249/2010-007-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1310

VK Sachsen, Beschluss vom 02.02.2001 - 1/SVK/1-01
1. Grundsätzlich ist der einen Nachprüfungsantrag zurücknehmende Antragsteller kostenrechtlich wie ein Unterliegender im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu behandeln und hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.*)
2. Ist der durch den Nachprüfungsantrag verursachte personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer gering, kann von der Erhebung der Verfahrensgebühr aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden.*)

VPRRS 2013, 1307

VK Bund, Beschluss vom 21.01.2011 - VK 2-146/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1305

VK Sachsen, Beschluss vom 10.01.2001 - 1/SVK/110-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1303

VK Sachsen, Beschluss vom 21.12.2000 - 1/SVK/109-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1804

VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2013 - 69d-VK-55/2012
1. Nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist gemäß § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB unterliegen Verträge nicht mehr der vergaberechtlichen Nachprüfung. Sie sind nach Ablauf dieser Frist endgültig wirksam.*)
2. Ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nicht statthaft, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde bzw. der Vertrag über den öffentlichen Auftrag wirksam geschlossen wurde.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nicht statthaft, wenn er auf Durchführung eines zukünftigen Vergabeverfahrens mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt in ein konkretes zuschlagorientiertes Vergabeverfahren vorliegt; dafür sind ein "interner" Beschaffungsentschluss und dessen "externe" Umsetzung erforderlich. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Anordnung einer Vertragsbeendigung begehrt wird, ist unzulässig.*)

VPRRS 2013, 1299

OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2013 - 13 Verg 13/12
Da eine öffentliche Ausschreibung im Wege eines wettbewerblichen Dialogs einen technisch komplexen Auftrag voraussetzt, liegen bei entsprechenden Vergaben die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien und für die Nennung in absteigender Reihenfolge oftmals vor. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Hinweis, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien gegeben sind.*)

VPRRS 2013, 1292

VK Sachsen, Beschluss vom 22.09.2000 - 1/SVK/2-00
1. Der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 lit g GWB ist nicht erfüllt, wenn der bisherige vertraglich gebundene Leistungserbringer zwar u. U. selber aufgrund überwiegender Beherrschung als öffentlicher Auftrageber im Sinne des § 98 GWB anzusehen ist, der beherrschende Auftraggeber nunmehr aber durch Kündigung der Altverträge und Ausschreibung der Leistung im Wettbewerb diese "interne" Vergabe gerade beenden will.*)
2. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zum drohenden Schaden gemäß § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ohnehin hypothetischer Natur ist, dürfen an seine Darlegung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.*)
3. Bei der Frage der Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kommt es für den Fristbeginn auf das tatsächliche Erlangen der Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß an, nicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Bieter.*)
4. Der Vorwurf eines nicht vollständig und umfassend erarbeiteten Leistungsverzeichnisses darf vom Antragsteller nicht erst fast einen Monat nach Erhalt der Verdingungsunterlagen erhoben werden.*)
5. Die Tatsache, dass die Antragstellerin gegenwärtig Leistungserbringerin ist und (bis zur Kündigung des Altvertrages) Beiträge zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses erbracht hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)

VPRRS 2013, 1290

VK Hessen, Beschluss vom 15.02.2013 - 69d-VK-50/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1289

VK Hessen, Beschluss vom 03.02.2012 - 69d-VK-48/2011
§ 97 Abs. 5 GWB sowie § 21 Abs. 1 S. 2 VOL/A verbieten es dem öffentlichen Auftraggeber - jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung - nicht, den Zuschlag auf der Grundlage des günstigsten Preises als einzigem Zuschlagskriterium zu erteilen.*)

VPRRS 2013, 1287

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13
1. Die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose.*)
2. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern kommt die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt hat.*)
3. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setzt voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann.*)
4. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, ist kein Fachlos.*)
5. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "unverzüglich" gegen Unionsrecht (siehe EuGH, IBR 2010, 159) und muss deshalb unangewendet bleiben.
VPRRS 2013, 1286

VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/36-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1285

VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2000 - 1/SVK/73-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1283

VK Sachsen, Beschluss vom 06.10.2000 - 1/SVK/80-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1279

VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/26-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1278

VK Bund, Beschluss vom 01.07.2013 - VK 1-45/13
1. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung, dass der Auftragnehmer bereits Leistungen "mit vergleichbarem Scope" erbracht hat, müssen die Bewerber in Bezug auf Leistungsumfang und Leistungsgegenstand zuvor keine identischen Leistungen ausgeführt haben. Vergleichbar ist eine Leistung vielmehr bereits dann, wenn sie nach den Vergleichbarkeitskriterien des öffentlichen Auftraggebers der ausgeschriebenen Leistung nahe kommt.
2. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter auf der Grundlage der vorgelegten Eignungsunterlagen materiell geeignet ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.

VPRRS 2013, 1277

VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2000 - 1/SVK/27-00
1. Angebote, die nicht die vom Auftraggeber geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, müssen nicht automatisch gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit a VOL/A ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er auch zu beachten, ob das Ergänzen der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bewerbers ändert oder nicht.*)
2. Ein Ausschluss eines Bieters wegen mangelnder Eignung ist nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend, wenn dieser seine Eignung (fachliche und technische Leistungsfähigkeit) nicht anhand mit der Angebotsabgabe zwingend vorzulegender Bescheinigungen nachgewiesen hat. Insoweit erlaubt auch § 7 a Nr. 2 Abs. 3 S. 2 VOL/A keine anderweitigen Nachweis durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteten, Belege. § 7 a Nr. 2 Abs. 3 S. 2 VOL/A betrifft nur einen derartigen Nachweis hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht aber im Hinblick auf die fachliche und technische Leistungsfähigkeit.*)
3. § 7 a Nr. 5 VOL/A ermöglicht nur eine Abfrage zur Vervollständigung und Ergänzung bereits vorgelegter Nachweise. § 7 a Nr. 5 VOL/A verpflichtet den Auftraggeber nicht, einen Bieter oder Bewerber zwingend aufzufordern, die vorgelegten Unterlagen noch zu vervollständigen. § 7 a Nr. 5 VOL/A ist lediglich als ermessensgebundene Kann-Vorschrift ausgestaltet. Zudem will § 7 a Nr. 5 VOL/A nur die ermessensgebundene Möglichkeit der Vervollständigung und Ergänzung bereits vorgelegter Unterlagen ermöglichen, nicht aber die Zusendung überhaupt noch nicht vorgelegter Bescheinigungen oder Erläuterungen. Fehlen derartige Unterlagen trotz einer in den Verdingungsunterlagen verankerten Vorlagepflicht bei Angebotsabgabe, ist das Angebot auszuschließen. Ein nachträgliches Zulassen der erstmaligen Übersendung derartiger Unterlagen verstößt gegen das Gleichbehandlungsprinzip des § 97 Abs. 2 GWB.*)

VPRRS 2013, 1273

VK Sachsen, Beschluss vom 29.03.2000 - 1/SVK/9-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1272

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13
1. §§ 18 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG sind bei europarechtskonformer Auslegung und Anwendung durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt.*)
2. Verfassungsrecht und Europarecht verlangen nicht, dass die für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständige Behörde dergestalt als neutrale Stelle organisiert ist, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssen.*)
3. Für das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen trägt die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde die Darlegungslast. Eine Funktionsgefährdung muss auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen im Einzelfall gestützt werden können.*)
4. Die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen wird im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht schon dann verhindert, wenn gewerbliche Sammlungen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem von diesem beauftragten Dritten um Abfälle konkurrieren. Eine systematische Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich besteht von Gesetzes wegen nicht; ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der beauftragte Dritte durch private Konkurrenz daran gehindert wird, die Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu erfüllen, kann nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden.*)
5. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht nicht per se beim Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten; § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG normiert keinen absoluten Konkurrenzschutz zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.*)
6. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; eine rechtswidrige Auftragsvergabe wird durch eine gewerbliche Sammlung nicht im Rechtssinne "unterlaufen". Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb wird nur dann "erheblich erschwert", wenn ein Vergabeverfahren konkret bevorsteht; das Gesetz erlaubt nicht, gewerbliche Sammler prophylaktisch vom Markt zu verdrängen.*)
7. Die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen ist im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur dann "anders nicht zu gewährleisten", wenn im Vergleich zu einer Untersagungsverfügung weniger belastende Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausscheiden. Der vom Gesetz angeordneten zweistufigen Prüfung kann sich die zuständige Behörde nicht dadurch entziehen, dass sie mildere administrative Maßnahmen von vornherein für aussichtslos erklärt. In dem Gesetzesverstoß liegt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots.*)

VPRRS 2013, 1269

VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2000 - 1/SVK/11-00
1. Die Prüfung nach § 7 a Nr. 3 VOL/A (Vorauswahl in dem dem Verhandlungsverfahren vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden die geeigneten Bewerber von den ungeeigneten Bewerbern geschieden. In der zweiten Stufe wählt der Auftraggeber unter den verbliebenen, grundsätzlich geeigneten, Bewerbern diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe auffordert. Dabei kann der Auftraggeber im Gegensatz zur sonstigen Handhabung auch ein "Mehr an Eignung" bei der Eignungsprüfung berücksichtigen.*)
2. Das am Teilnahmewettbewerb beteiligte Unternehmen kann selbst bei nachgewiesener grundsätzlicher Eignung keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung am nachfolgenden Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren) gemäß § 7 a Nr. 3 VOL/A erheben. Die Vorschrift lässt vielmehr dem Auftraggeber einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, was sich aus dem Wortlaut "wählt ### unter den Bewerbern, die den Anforderungen entsprechen, diejenigen aus," ergibt. Bei dieser Auswahl darf der Auftraggeber im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB jedoch nicht willkürlich verfahren. Er muss sich an die Verpflichtung zur Berücksichtigung sachbezogener Gesichtspunkte (Art der zu vergebenden Leistung) halten.*)
3. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich insoweit, dass die Teilnahmeanträge - nach Größe, Herkunft und Eigenart der Unternehmen - proportional in der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Der Kreis der berücksichtigten Unternehmen muss ein verkleinertes Spiegelbild der für die Auswahlentscheidung insgesamt in betracht kommenden Unternehmen darstellen.*)
4. Es ist unzulässig, wenn sich ein zuvor im Teilnahmewettbewerb abgelehnter Bewerber nachträglich mit einem anderen, erfolgreichen Bewerber des Teilnahmewettbewerbs zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließt.*)
5. Der Auftraggeber kann zwar gemäß der Kann-Vorschrift des § 7 a Nr. 5 VOL/A Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Davon ist jedoch nicht die Abforderung noch nicht vorgelegter Unterlagen eines überhaupt noch nicht benannten Mitbewerbers innerhalb einer künftigen Bietergemeinschaft umfasst, da dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB widerspricht. *)

VPRRS 2013, 1267

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen.
2. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offenzulegen. Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern hat den Bietern auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Bildung von Unterkriterien erst nachträglich erfolgt.
4. Eine Verkürzung der Rügefrist auf sieben Kalendertage ist unzulässig und unwirksam. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB stellt Mindeststandards für die Gewährung von Rechtsschutz in Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte auf. Sie ist nicht abdingbar; dem öffentlichen Auftraggeber ist eine Verschärfung der Anforderungen verwehrt.
5. Von einem durchschnittlichen Bieter kann nicht erwartet werden, dass er die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der Bildung und Bekanntgabe von Unter-Unterkriterien und Bewertungsmatrizen kennt.
VPRRS 2013, 1818

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)

VPRRS 2013, 1261

VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1256

VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1253

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2000 - VK 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1252

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 9/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1248

VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2013 - Z3-3-3194-1-18-07/13
1. Grundsätzlich fordert die Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB, dass eine Losvergabe stattzufinden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann aber davon abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine weitere Unterteilung von Losen zu derart kleinen Losvolumina führen würde, dass auf diese keine wirtschaftlichen Angebote zu erwarten sind.*)
2. Nach der Novellierung der VOL/A zum 11. Juni 2010 ist das Verbot, den Bietern/ Auftragnehmern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben und, deren Einwirkung auf die Preise und Fristen sie nicht im voraus schätzen können, explizit nicht mehr gesetzlich untersagt. Das ehemalige vergaberechtliche Verbot der Aufbürdung eines "ungewöhnlichen Wagnisses" kann seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 auch nicht aus den allgemeinen Vergaberechtsgrundsätzen aus § 97 GWB oder dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung aus § 8 EG Abs. 1 VOL/A hergeleitet werden kann.*)
3. Bei Rahmenverträgen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist der in Aussicht genommene Vertragsumfang lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.*)
4. Der Auftraggeber ist zu einer Minimierung der Kalkulationsrisiken nur verpflichtet, wenn die anderenfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind, insbesondere diese von ihnen nicht durch Marktkenntnisse und -erfahrungen jedenfalls so weit ausgeglichen werden können, dass eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation möglich ist.*)

VPRRS 2013, 1247

VK Köln, Beschluss vom 13.02.2013 - VK VOL 15/2012
1. Den Gegenstand eines zu vergebenden Auftrags bestimmt allein der Auftraggeber. Er ist in seiner Entscheidung frei, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält.
2. Bieter können nicht mit Erfolg beanspruchen, dem Auftraggeber eine Leistung mit anderen Beschaffungsmerkmalen und Eigenschaften anzudienen, als vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen festgelegt.
3. Eine unzumutbare Belastung des Auftragnehmers liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Kalkulationsrisiken tragen soll, die ihm typischerweise ohnedies obliegen.

VPRRS 2013, 1242

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.12.2000 - 320.VK-3194-31/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1240

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1239

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2000 - 320.VK-3194-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1234

VK Köln, Beschluss vom 28.03.2013 - VK VOL 30/2012
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009, wonach der öffentliche Auftraggeber gehalten ist, ihm unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise aufzuklären, dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Dieser soll nicht gehalten sein, den Zuschlag auf das Angebot eines Bieters zu erteilen, der wegen unauskömmlicher Preiskalkulation den ihm erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß würde ausführen können.
2. Von einer bieterschützenden Wirkung des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 ist nur ganz ausnahmsweise auszugehen, nämlich dann, wenn ein Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere andere Bieter nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.

VPRRS 2013, 1229

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 3/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.

VPRRS 2013, 1228

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 03/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.

VPRRS 2013, 1227

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 2-46/13
1. Wendet der öffentliche Auftraggeber rechtsirrig vergaberechtliche Vorschriften (hier: VOL/A statt VSVgV) an, die substantiell von den eigentlich einschlägigen Vorschriften abweichen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vor, wenn dies dazu führt, dass das Vergabeverfahren auf dieser Grundlage zu einem vom ansonsten - im Rahmen wirksamen Wettbewerbs - erzielten Ergebnis abweichenden Ergebnis kommt.
2. Eine unzulässigen "Mischkalkulation" bzw. eine unzulässige "Kosten- oder Preisverlagerungen" ist anzunehmen, wenn der Einheitspreis einer Leistungspositionen nicht dem vom Bieter kalkulierten (wahren) Preis entspricht, sondern der Einheitspreis auf einen extrem niedrigen Preis "abgepreist" und die Preisdifferenz zum kalkulierten (wahren) Preis auf einen oder mehrere Einheitspreise anderer Leistungspositionen umgelegt wird, die jeweiligen Einheitspreise mithin "aufgepreist" werden.
3. Die Bekanntmachung des geschätzten Auftragswerts verstößt nicht gegen den Wettbewerbsgrundsatz.

VPRRS 2013, 1816

VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-62/13
1. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
2. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
3. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

VPRRS 2013, 1221

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2013 - VK 3-61/13
1. An das Informationsschreiben nach § 101a GWB sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzise mitgeteilt wird, so dass ein Bieter die Chancen eines Nachprüfungsantrags einschätzen kann. Bei der Formulierung ist der Auftraggeber daher auch nicht an den Wortlaut der Vergabeunterlagen gebunden.
2. Ein Bewertungssystem, bei dem die lineare Interpolation zwischen der höchsten und der niedrigsten Wertungspunktzahl erst ab einer Bieteranzahl von mehr als zwei Bietern greift (bei nur zwei Bietern erhält das zweitbeste Angebot immer null Punkte), ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
