Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1220
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.06.1999 - 320.VK-3194-09/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1211

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2013 - VK 1-11/13
Die Einführung einer blauen Tonne für Altpapier ist als ausschreibungspflichtige Neuvergabe angesehen, wenn die Umstellung von der Bündelsammlung zur behältergestützten Entsorgung einen Mehrbedarf an Personal und Fahrzeugen sowie eine Mehrvergütung auslöst, die als solche den Schwellenwert übersteigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die zu erwartenden Altpapiermengen - inklusive einer 20%-igen Erhöhung - innerhalb der Mengenspannbreite der ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen liegen.

VPRRS 2013, 1210

VK Bund, Beschluss vom 22.07.2013 - VK 3-56/13
1. Der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V ist nicht nur Herstellern vorbehalten, sondern allen pharmazeutischen Unternehmen eröffnet. Unter den Begriff des pharmazeutischen Unternehmens fällt auch der Importeur, der Arzneimittel unter seinem Namen in Verkehr bringt.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

VPRRS 2013, 1207

VK Bund, Beschluss vom 30.10.2009 - VK 2-180/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1206

VK Münster, Beschluss vom 10.07.2001 - VK 15/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1205

VK Münster, Beschluss vom 08.06.2001 - VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1203

VK Münster, Beschluss vom 31.01.2000 - VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1202

VK Bund, Beschluss vom 07.08.2013 - VK 2-68/13
Besteht ungeachtet eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Originalpräparateherstellers ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller des Medikaments und einem Re-Importeur, kann der Auftraggeber von den Bietern einen Nachweis über die zukünftig zu liefernden Mengen fordern. Ein Eignungsnachweis als "Produktionszugriffsnachweis" ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Zugriff auf die Produktionskette nicht erforderlich ist, um den gewünschten Mengennachweis abzubilden.

VPRRS 2013, 1199

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1198

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2001 - 2 VK 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1197

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2001 - 2 VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1194

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1193

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1190

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2000 - 2 VK 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1188

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.10.2000 - 2 VK 16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1186

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2000 - 2 VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1185

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.08.2000 - 2 VK 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1184

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 14/00 (VZ)
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1183

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.06.2000 - 2 VK 8/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1180

VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-59/13
1. Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen fallen unter den Begriff des Rahmenvertrags, der zwar selbst nicht öffentlicher Auftrag ist, jedoch dem Vergaberecht in gleicher Weise unterstellt wird wie ein öffentlicher Auftrag.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

VPRRS 2013, 1179

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2000 - 2 VK 7/00
1. Ein eingetragener Verein ist kein Öffentlicher Auftraggeber, wenn er weder finanziell noch personell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
2. Wohnanlagen fallen nicht unter § 98 Nr. 5 GWB.

VPRRS 2013, 1178

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2000 - 2 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1176

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1174

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2011 - 1 VK 18/11
1. Die von einem dazu bevollmächtigten Konzernjuristen erklärte Rüge ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde mit vorgelegt wird. Ein Nachweis der Bevollmächtigten muss dem Rügeschreiben nicht beigefügt werden.
2. Eine Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Auftraggeber die Bevollmächtigung anzweifelt und aus diesem Grund eine Vollmacht ausdrücklich angefordert.

VPRRS 2013, 1172

VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1171

VK Bund, Beschluss vom 16.07.2013 - VK 3-47/13
1. Der aktuelle Vertragspartner des Auftraggebers ist nicht als Projektant anzusehen, wenn er den Auftraggeber bei der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens weder beraten noch sonst unterstützt hat.
2. Im Vergabeverfahren ist grundsätzlich eine Trennung einzuhalten zwischen sogenannten Eignungskriterien, die sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, und sogenannten Wirtschaftlichkeitskriterien, die sich auf den Inhalt des Angebots beziehen. Die Eignungskriterien sollen lediglich Mindestanforderungen vorsehen, um einen breiten Wettbewerb um den konkreten Auftrag nach allein leistungsbezogenen, objektiv prüfbaren Auswahlkriterien zu organisieren.
3. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist die nochmalige, aber auch die erstmalige Berücksichtigung bieterbezogener Kriterien nicht zulässig. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein "Weniger" an Wirtschaftlichkeit eines Angebotes durch ein "Mehr" an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann.
4. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten.
5. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller seinen gesetzlichen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf. Allerdings ist ein Mindestmaß an Substantiierung erforderlich.

VPRRS 2013, 1170

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - VK-4/2013
1. DIN-Normen sind keine bieterschützenden Vorschriften. Ein Bieter kann aus diesen Regelwerken jedenfalls nicht die unmittelbare Verpflichtung ableiten, dass Ausschreibungen die gleichen technischen Vorgaben enthalten müssen wie die technische Normierung.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auf der Grundlage objektiver Feststellungen ein mehr an Sicherheit einzufordern, auch wenn andere Konstruktionsverfahren dadurch nicht angeboten werden können. Solche Feststellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die Option einer Weiterverwendung der ausgeschriebenen Leistung kann sich der Auftraggeber offenhalten. Eine solche vorgelagerte Entscheidung über den zu beschaffenden Gegenstand kann von Anbietern, die standardmäßig eine andere Konzeption verfolgen, nicht angegriffen werden.
4. Der Auftraggeber muss nicht jedem Anbieter am Markt mit dessen gewählten Materialien, Produktions- und Funktionsweisen die Teilnahme am Wettbewerb offen halten.

VPRRS 2013, 1169

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - VK-4/2013-L
1. DIN-Normen sind keine bieterschützenden Vorschriften. Ein Bieter kann aus diesen Regelwerken jedenfalls nicht die unmittelbare Verpflichtung ableiten, dass Ausschreibungen die gleichen technischen Vorgaben enthalten müssen wie die technische Normierung.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auf der Grundlage objektiver Feststellungen ein mehr an Sicherheit einzufordern, auch wenn andere Konstruktionsverfahren dadurch nicht angeboten werden können. Solche Feststellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die Option einer Weiterverwendung der ausgeschriebenen Leistung kann sich der Auftraggeber offenhalten. Eine solche vorgelagerte Entscheidung über den zu beschaffenden Gegenstand kann von Anbietern, die standardmäßig eine andere Konzeption verfolgen, nicht angegriffen werden.
4. Der Auftraggeber muss nicht jedem Anbieter am Markt mit dessen gewählten Materialien, Produktions- und Funktionsweisen die Teilnahme am Wettbewerb offen halten.

VPRRS 2013, 1166

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1165

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2007 - L 2 KN 16/05 KR
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1164

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 48/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1163

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2000 - 1 VK 16/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1161

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - 203-VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1160

VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - 69d-VK-43/2012
1. Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, die sog. nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Gemeinden sowie ihren Unternehmen und Einrichtungen regeln (hier: § 121 Abs. 2 Satz 1 HGO), entfalten keine dritt- bzw. bieterschützende Wirkung.*)
2. Eine Beteiligung von Kommunen in privater Rechtsform als Bieter in Vergabeverfahren ist rechtlich möglich und verzerrt nicht von vornherein den Wettbewerb.*)
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen dürfen nicht ohne Weiteres von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
4. § 19 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A schreibt nicht einen zwingenden Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie auf einer rechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe beruhen, sondern begründet nur die Berechtigung dazu.*)

VPRRS 2013, 1159

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1158

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1157

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2000 - VgK-14/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1156

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1155

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 203-VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1154

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - 203-VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1153

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2000 - 203-VgK-14/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1152

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 203-VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1151

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

VPRRS 2013, 1150

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

VPRRS 2013, 1147

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1145

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000 - VgK-08/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1144

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2000 - VgK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1143

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2000 - 203-VgK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1142

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000 - 203-VgK-08/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1140

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - 203-VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
