Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1078VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1077
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1076
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1075
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1074
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1073
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1072
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1071
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1070
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1066
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1065
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1060
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1059
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1058
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1057
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
VolltextVPRRS 2013, 1056
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
VolltextVPRRS 2013, 1055
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
VolltextVPRRS 2013, 1054
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
VolltextVPRRS 2013, 1053
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1052
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2013 - VgK-18/2013
1. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie ihre Zuschlagsentscheidung nicht ausschließlich anhand der in der Aufgabenstellung zur Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien trifft.
2. Bei dem Kriterium "Erfahrung und Eignung des Planungsteams, insbesondere des Projektleiters" handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, sondern um ein - zulässigerweise gesetztes - Zuschlagskriterium.
3. Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers erlaubt es ihm, bei der Auswahl der für die Objekt- und Tragwerksplanung zuständigen Ingenieure eine durch eine Doktorarbeit nachgewiesene wissenschaftliche Kompetenz als Eignungsmerkmal einzufordern. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich abgelieferte Doktorarbeit keinen Bezug zur der ausgeschriebenen Objektplanung aufweist.
4. Die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe ein öffentlicher Auftraggeber ein Bewertungssystem im Vorhinein aufzustellen hat, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Maßgeblich ist, dass die Bieter erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber mit welcher Gewichtung ankommt, so dass sie ihr Angebot nach den Bedürfnissen des Auftraggebers optimal gestalten können.
VPRRS 2013, 1048
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1046
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1045
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1044
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1043
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1042
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1041
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1040
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1039
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1038
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1037
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1036
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1031
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2013 - VgK-20/2013
1. Auch im Sektorenbereich sind unvollständige und wegen widersprüchlicher Angaben nicht wertungsfähige Angebote auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung ist für diese Entscheidung kein Ermessen eröffnet.
2. Die Möglichkeit einer Nachforderung ist auf Fälle beschränkt, in denen Nachweise fehlen oder formale Mängel aufweisen. Die Gelegenheit zur "Nachbesserung" ist den Bietern nicht zu eröffnen.
3. Es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz eines Bieters aus der Urkalkulation zu recherchieren. Eine derartige Pflicht besteht auch (und gerade) nach der SektVO nicht. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Bieters, den von ihm beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vollständig und widerspruchsfrei an der dafür vorgesehenen Stelle zu erklären.
4. Werden sämtliche Angebote rechtmäßig vom Verfahren ausgeschlossen, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben (SektVO § 30 Satz 1).
VolltextVPRRS 2013, 1030
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1029
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1022
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1017
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1013
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 - VgK-07/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1009
VK Detmold, Beschluss vom 04.12.2000 - VK.21-27/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1008
VK Bremen, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1005
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 VK 55/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1001
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 VK 42/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0994
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 VK LSA 16/12
Die nicht hinreichende Begründung und Dokumentation einer Einzelbenotung verstößt gegen das Transparenzgebot.
VolltextVPRRS 2013, 0986
VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-1/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0983
VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-01/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0980
VK Bund, Beschluss vom 13.07.2000 - VK 2-12/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0978
VK Bund, Beschluss vom 19.09.2001 - VK 1-33/01
1. Aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen wie der Verpflichtung zu einer möglichst wirtschaftlichen Vergabe im Wettbewerb ebenso wie dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich eine generelle Verpflichtung für die Vergabestelle, in jedem Einzelfall die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Aufteilung mittels Los mit zu bedenken und diese gegebenenfalls umzusetzen.
2. Das Diskriminierungsverbot gebietet zwingend, bei einer Neuausschreibung interessierte Bieter durch das Leistungsverzeichnis in den Kenntnisstand der bisherigen Auftragsnehmerin zu setzen, da andernfalls ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung für die bisherige Auftragnehmerin offensichtlich ist.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, den Kreis der Bieter nicht durch überzogen hohen Anforderungen an deren Leistungsfähigkeit über Gebühr einzuschränken.
VolltextVPRRS 2013, 0975
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2001 - VK 2-22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0974
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12
1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt.
2. Ein unzureichender Vermerk über den rechtzeitigen Eingang eines Angebots sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben.
3. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.
4. Als Kosten zur Vorbereitung eines Angebots kommen in zeitlicher Hinsicht nur die bis zum Ablauf der Angebotsfrist getätigten Aufwendungen in Frage. In sachlicher Hinsicht sind dies in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren.
VolltextVPRRS 2013, 0972
VK Bund, Beschluss vom 25.07.2001 - VK 2-20/01
Eine nach 18 Tagen erhobene Rüge ist nicht unverzüglich geltend gemacht worden.
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