Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0971VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.
VolltextVPRRS 2013, 0970
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2000 - VK 1-39/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0967
VK Bund, Beschluss vom 19.10.2000 - VK 1-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0964
VK Bund, Beschluss vom 04.09.2000 - VK 2-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0963
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2000 - VK 1-21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0962
VK Bund, Beschluss vom 10.08.2000 - VK 1-19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0960
VK Bund, Beschluss vom 17.07.2000 - VK 1-13/00
1. § 25 Nr. 3 S. 1 VOL/A ist mit Blick auf § 25 Nr. 3 S. 2 VOL/A dahingehend zu verstehen, dass auch andere Gesichtspunkte, wie z.B. die Qualität eines Angebots, in die Entscheidung mit einbezogen werden können. Diese müssen zur Wahrung der Transparenz, der Willkürfreiheit und des Gleichbehandlungsgebots in der Bekanntmachung gem. § 9a VOL/A genannt und entsprechend in der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.
2. Zu den Vorwürfen der Angebotsmanipulation und der Kollision zwischen der Vergabestelle und einem Bieter.
3. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt bei der Vergabestelle, nicht beim Bieter. Sie soll im Zuge des restriktiv auszulegenden § 6 Nr. 1 VOL/A nur davon Gebrauch machen, wenn sie selbst über die besonderen Kenntnisse nicht verfügt.
4. Aufklärungsgespräche zwischen Ast. und Vergabestelle sind nach § 24 Nr. 1 VOL/A nur zulässig, wenn damit Zweifel über die Angebote oder die Bieter behoben werden sollen. Sie dürfen sich gerade nicht auf die nachträgliche Verbesserung von Angebotsbestandteilen richten. So darf auch nicht verhandelt werden, wenn es sich um überhaupt fehlende zwingende Angaben im Angebot handelt, wie etwa geforderte Erklärungen über das zu verwendende Material, weil dies zwangsläufig auf eine Angebotsänderung hinausliefe. Die nachträgliche Verbesserung der eingereichten Unterlagen und Muster würde gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Wettbewerbsgrundsatz verstoßen.
VolltextVPRRS 2013, 0955
VK Bund, Beschluss vom 25.05.2001 - VK 1-15/01
Eine Vorabinformation hat bloßen Mitteilungscharakter in Bezug auf ein feststehendes Wertungsergebnis und kann die Rechtsposition eines Bieters in Bezug auf das Vergabeverfahren daher nicht beeinträchtigen.
VolltextVPRRS 2013, 0954
VK Bund, Beschluss vom 20.04.2000 - VK 2-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0952
VK Bund, Beschluss vom 03.03.2000 - VK 1-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0951
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2000 - VK 2-30/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0950
VK Bund, Beschluss vom 17.11.1999 - VK 1-17/99
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine analoge Anwendung der Regelung über die Statthaftigkeit von Fortsetzungsfeststellungsanträgen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB prinzipiell nicht, soweit das Feststellungsinteresse des Ast. sich lediglich auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Vergabekammer für eventuelle Schadensersatzprozesse nach § 124 Abs. 1 GWB richtet. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Feststellungsinteresse des Ast. sich auch auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorabinformation nicht berücksichtigter Bieter bezieht und dieser Verstoß nicht im Rahmen des durch die §§ 97 ff. GWB gewährten Rechtsschutzes geltend gemacht werden konnte.
VolltextVPRRS 2013, 0949
VK Bund, Beschluss vom 03.11.1999 - VK 1-27/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0947
VK Bund, Beschluss vom 21.09.1999 - VK 1-21/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0946
VK Bund, Beschluss vom 15.09.1999 - VK 1-19/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0943
VK Bund, Beschluss vom 26.01.2000 - VK 1-31/99
Die Vergabekammer ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, die rechtswidrige Aufhebung einer Ausschreibung aufzuheben. Ein nach Aufhebung einer Ausschreibung gestellter Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
VolltextVPRRS 2013, 1841
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - Verg 52/12
1. Die Eignung eines Bieters, insbesondere der Umstand, dass er zu den ausgeschriebenen Leistungen in der Lage ist, muss im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung geklärt sein und in diesem Zeitpunkt bejaht werden können.
2. Der Auftraggeber darf keinen Auftrag an einen Bieter vergeben, der aufgrund gesicherter Erkenntnisse nicht in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel im Zeitpunkt der Wertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung bereits zur Verfügung stehen. Dies gilt namentlich für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich ist und arbeitsvertraglich gebunden werden muss.
4. Für die Eignung ist (nur) erforderlich, dass belastbare Umstände vorliegen, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, der Bieter sei in der Lage, das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal rechtzeitig einzustellen.
5. Handelt es sich bei den zu vergebenden Dienstleistungen um solche, für die auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und kann deshalb von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden, reicht allein das Vorhandensein potentieller Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt nicht aus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass hiervon eine ausreichende Anzahl potentieller Mitarbeiter auch bereit ist, die betreffenden Dienste für den Bieter zu erbringen. In einem solchen Fall muss der Bieter in seinem Angebot konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird.
VolltextVPRRS 2013, 0939
VK Bund, Beschluss vom 26.07.1999 - VK 1-15/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0937
VK Bund, Beschluss vom 30.06.1999 - VK 2-14/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0936
VK Bund, Beschluss vom 28.05.1999 - VK 2-8/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0935
VK Bund, Beschluss vom 22.03.1999 - VK 1-5/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0934
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Verg 5/12
1. Greift der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages an, um für sich selbst die Chance zu eröffnen, im Falle der Neuausschreibung einen ggf. als Einzellos vergebenen Auftrag über Teilleistungen dieses Vertrages zu erhalten, so ist es im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 50 Abs. 2 GKG sachlich gerechtfertigt, ausnahmsweise nicht den Bruttoauftragswert des bereits geschlossenen Vertrages insgesamt in Ansatz zu bringen, sondern lediglich den Bruttoauftragswert desjenigen (Teil-)Auftrags, mit dessen Einzelvergabe der Antragsteller im Fall einer Neuausschreibung rechnen darf.*)
2. Die Ermittlung der Bruttoauftragssumme i.S. von § 50 Abs. 2 GKG erfordert eine Schätzung des Bruttoauftragswerts des - für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrags und des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht - fiktiv auszuschreibenden (Teil-)Auftrags. Dabei ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.*)
3. Zur Berücksichtigung der Laufzeit des fiktiv auszuschreibenden Vertrages für die Schätzung seines Bruttoauftragswerts.*)
VolltextVPRRS 2013, 0933
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2013 - VgK-03/2013
1. Dem Auftraggeber steht bei der Prüfung und Bewertung der Eignung der Bieter grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder formale Mängel aufweist.
VolltextVPRRS 2013, 0932
VK Bund, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-31/13
1. Für das Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags ist es nicht zwingend erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber dem Bieter Kenntnis von Verschlusssachen verschafft. Ausreichend ist, dass der Bieter (potentiellen) Zugang zu Verschlusssachen bei der Auftragsdurchführung erhält.
2. Die Beschaffung von Virenschutzsoftware im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags dient der Abwehr von elektronischen Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers und damit der Gefahrenabwehr im weiteren Sinne.
3. Die Beschränkung der Anzahl der von den Bietern vorzulegenden Referenzen verstößt auch bei einem Teilnahmewettbewerb für ein nicht offenes Verfahren gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
4. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 VSVgV, wonach die Auftraggeber geforderte Nachweise in einer abschließenden Liste zusammenzustellen haben, ist auch auf Teilnahmewettbewerbe anwendbar.
VolltextVPRRS 2013, 1835
VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.03.2013 - 5 L 27/13
Auch wenn die (Sportwetten-)Konzessionsvergabe nicht den Regelungen des GWB-Vergaberechts unterfällt und Dienstleistungskonzessionen von keiner besonderen Richtlinie erfasst werden, haben öffentlichen Stellen, die Konzessionen vergeben, die Grundregeln der Art. 49 und 56 AEUV und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten.
VolltextVPRRS 2013, 0926
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.10.2012 - 11 O 251/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0925
VK Hessen, Beschluss vom 17.04.2013 - 69d-VK-3/2013
1. Von der Erhebung von Gebühren der Vergabekammer kann gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium, z.B. unmittelbar nach Übersendung der Antragserwiderung oder unmittelbar nach Antragstellung, zurückgenommen wurde.*)
2. Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Beigeladenen sind trotz des Wortlautes in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen Billigkeitserwägungen anzustellen. Dabei ist maßgebend, ob eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar ist, bei der das Rechtsschutzziel des Beigeladenen festgestellt werden kann, das er in der Sache verfolgt.*)
3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verfahren um eine immer noch nicht zum - weder juristischen noch unternehmerischen - Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfenen Rechtsmaterie handelt, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
VolltextVPRRS 2013, 0924
VK Hessen, Beschluss vom 17.04.2013 - 69d-VK-03/2013
1. Von der Erhebung von Gebühren der Vergabekammer kann gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium, z.B. unmittelbar nach Übersendung der Antragserwiderung oder unmittelbar nach Antragstellung, zurückgenommen wurde.*)
2. Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Beigeladenen sind trotz des Wortlautes in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen Billigkeitserwägungen anzustellen. Dabei ist maßgebend, ob eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar ist, bei der das Rechtsschutzziel des Beigeladenen festgestellt werden kann, das er in der Sache verfolgt.*)
3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verfahren um eine immer noch nicht zum - weder juristischen noch unternehmerischen - Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfenen Rechtsmaterie handelt, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
VolltextVPRRS 2013, 0920
VK Bund, Beschluss vom 07.02.2011 - VK 3-02/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0919
VK Bund, Beschluss vom 07.02.2011 - VK 3-2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0917
VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013 - VK 3-44/13
1. Der Verweis des Bieters auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Angebotsschreiben ist eine Änderung an den Vergabeunterlagen, die zum Ausschluss des Angebots führt.
2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen kann durch eine nachträgliche Erklärung des Bieters, seine AGB doch nicht einbeziehen zu wollen, nicht geheilt werden.
3. Der Auftraggeber hat lediglich die Möglichkeit, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Er darf dem Bieter jedoch nicht die Möglichkeit einräumen, sein Angebot zu ändern.
4. Der Auftraggeber darf bei der Wertung ausschließlich solche Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen genannt sind. Teilt ein Auftraggeber dagegen nur die Gewichtung der Zuschlagskriterien mit (hier: das X-fache der niedrigsten/besten Wertungssumme) und lässt er offen, wie er das jeweilige Zuschlagkriterium in Punkte umrechnen wird, ist für den Bewerberkreis nicht vorhersehbar, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt.
VolltextVPRRS 2013, 0913
VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2012 - 69d-VK-44/2012
1. Fehlen im Verhandlungsverfahren geforderte Preisangaben, ist das Angebot auch dann auszuschließen, wenn der Leistungsgegenstand noch nicht schlussverhandelt ist.
2. Rechnet die Vergabestelle mit einem Bürgerbegehren und unterstellt der Bieter in seinem Angebot, dass es zu keinem Bürgerbegehren kommt, weicht das Angebot von den Vergabeunterlagen ab und ist von der Wertung auszuschließen.
3. Eine Rüge muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei ist dem Antragsteller vor Erhebung einer Rüge eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Eine Rügefrist von fünf Tagen kann im Einzelfall (gerade noch) als unverzüglich angesehen werden.
VolltextVPRRS 2013, 0912
VK Bund, Beschluss vom 22.04.2002 - VK 2-08/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0910
VK Bund, Beschluss vom 19.02.2002 - VK 2-02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0908
VK Bund, Beschluss vom 04.12.2001 - VK 1-43/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0906
VK Bund, Beschluss vom 28.11.2001 - VK 1-42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0905
VK Bund, Beschluss vom 20.06.2002 - VK 2-28/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0903
VK Bund, Beschluss vom 23.05.2002 - VK 2-18/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0901
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2002 - VK 1-31/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0900
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 1-23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0897
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-17/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0896
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 12/12
1. Hat der Bieter sich seit über 20 Jahren immer wieder um die Vergabe von Leistungen der Kampfmittelberäumung beworben, kennt er die im Vertragsgebiet örtlich vorhandene radioaktive Belastung des Erdbodens und die Erforderlichkeit der Kontaktierung der Strahlenschutzbehörde vor Beginn von Kampfmittelberäumungsarbeiten. Verlangt der Auftraggeber in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen von den Bietern für einen solchen Auftrag keine Zulassung nach der Strahlenschutzverordnung, ist ein darin etwa liegender Vergaberechtsverstoß für einen solchermaßen erfahrenen Bieter erkennbar und muss spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden.*)
2. Das Verbot, auf Angebote den Zuschlag zu erteilen, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen.*)
3. Beabsichtigt der Auftraggeber ausweislich der Bekanntmachung den Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer bestimmten Anzahl von Unternehmen, ist er gehindert, im Vergleichswege eine darüber hinaus gehende Anzahl von Bietern bei der Vergabe zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0895
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 55/12
1. Die BWI Informationstechnik GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine Beteiligung der öffentlichen Hand überwiegend finanziert wird, ist auch dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen, wenn die öffentliche Hand aufgrund vertraglicher Regelungen die Aufsicht über die Leitung der Gesellschaft ausübt.
3. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen Bieter früher als die anderen Bieter über eine geplante Auftragsvergabe informiert, diesem Bieter kalkulationsrelevante Informationen zukommen lässt und ihm damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
VolltextVPRRS 2013, 0893
VGH Bayern, Urteil vom 20.06.2013 - 11 BV 10.1085
1. Die Vorschriften der VOL/A und VOB/A kommen im Verfahren betreffend die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht zur Anwendung. Das Genehmigungsverfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind in den §§ 9 ff. PBefG abschließend geregelt.
2. Im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt der Grundsatz, dass den Mitbewerbern um eine Linienverkehrsgenehmigung innerhalb der Schranken des Personenbeförderungsrechts faire Wettbewerbsbedingungen einzuräumen sind.
3. Sinn und Zweck der Regelungen zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen ist es in erster Linie, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der angestrebten Optimierung der Verkehrsbedienung und der notwendigen Gewährleistung eines Besitzstandsschutzes für den Konzessionsinhaber bzw. einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Altunternehmers. Dem ist im durchzuführenden Anhörungsverfahren in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen.
4. Für den gebotenen Wettbewerb mehrerer Genehmigungsbewerber hat das Anhörungsverfahren nur dann Sinn, wenn jeder die Verkehrsleistungen kennt, die der andere oder die anderen anbieten. Die Chancengleichheit wird dadurch gewahrt, dass beiden Unternehmern die Möglichkeit zur Änderung bzw. Nachbesserung ihrer Angebote bis zur behördlichen Entscheidung eröffnet wird.
VolltextVPRRS 2013, 0890
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2013 - 11 Verg 8/13
1. § 11 Abs. 3 VOF bezieht sich nicht auf das Angebot selbst sondern setzt voraus, dass ein rechtswirksames Angebot vorliegt. Auch im VOF-Verfahren darf die Nachforderung von Unterlagen nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzureichenden Angebot durch nachträgliche Ergänzung zur Annahmefähigkeit verholfen wird.*)
2. Lassen die Vergabeunterlagen oder die auf Anfrage von Bietern erteilten Auskünfte der Vergabestelle keine eindeutige Auslegung im Sinne des Verständnisses des Bieters zu und ergibt sich ein Widerspruch, so trifft diesen eine Nachfrageobliegenheit.*)
VolltextVPRRS 2013, 1838
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 09/13
1. Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme vergeben, wenn es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen oder wenn die zu erbringenden Dienstleistung dergestalt sind, dass eine vertragliche Spezifikation nicht hinreichend genau festgelegt werden kann, was insbesondere bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der Fall ist.
2. Komplexe und umfangreiche IT-Leistungen, die eine Integration einer neuen Anlage in ein bestehendes Datennetz beinhalten und bei denen eine Vielzahl von Unwägbarkeiten und Möglichkeiten auftreten können, dürfen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme vergeben werden.
3. Maßgebend bei der Prüfung der Frage, ob die Wahl eines Verhandlungsverfahrens berechtigt war, ist der Zeitpunkt des Beginns der Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2013, 0888
VK Arnsberg, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 9/13
Auch im Rahmen einer Aufklärung nach Angebotsabgabe abgefragte Produkte müssen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in allen Details entsprechen. Sie können auch bei dem preiswertesten Angebot nicht beliebig oft ausgetauscht werden, weil dies einer unzulässigen Nachverhandlung entspräche.*)
VolltextVPRRS 2013, 0887
VK Arnsberg, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 09/13
Auch im Rahmen einer Aufklärung nach Angebotsabgabe abgefragte Produkte müssen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in allen Details entsprechen. Sie können auch bei dem preiswertesten Angebot nicht beliebig oft ausgetauscht werden, weil dies einer unzulässigen Nachverhandlung entspräche.*)
VolltextVPRRS 2013, 0885
VK Hessen, Beschluss vom 25.06.2013 - 69d-VK-13/2013
1. Bei aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbaren Verstößen ist die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur dann erfüllt, wenn der Bieter seine Rüge dem Auftraggeber getrennt von seinem Angebot bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zur Kenntnis bringt. Andernfalls ist eine Rüge, die dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot in demselben verschlossenen Briefumschlag vorgelegt wird, verfristet.*)
2. Zu den Anforderungen an die offensichtliche Unbegründetheit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB.*)
3. Erkenntnisse, die sich aus Anlass der Prüfung behaupteter Rechtsverstöße aufdrängen, dürfen bei der Entscheidung der Vergabekammer nicht unberücksichtigt bleiben, wenn den Beteiligten dazu vorher rechtliches Gehör gewährt worden ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0882
VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 2-11/06
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Für die Erkennbarkeit ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Antragstellers abzustellen. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es aber auch darauf an, ob der Bieter schon Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die bei einem unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind.
2. Die Vergabestelle ist nicht befugt, Eignungskriterien zweimal zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr verpflichtet, die vorher bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen. Ein sog. Mehr an Eignung darf sie nicht berücksichtigen.
3. Wird das Kriterium der Fachkunde durch ein Kriterium der Leistungsfähigkeit ersetzt, ist dies schon deshalb unzulässig, weil alle (auch potenzielle) Bieter aufgrund der Vergabebekanntmachung für die Abgabe eines Teilnahmeantrages von anderen Wertungskriterien ausgehen mussten, als die Bieter, die letztendlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.
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